14 décembre 1984
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Motion Robert
davon aus, dass die Kosten für Eier aus tiergerechter Hal- tung nach Tierschutzverordnung ungefähr 2 Rappen je Ei höher zu stehen kommen als für Eier aus Batteriehaltung, weshalb er mit dem bundesrätlichen Zielpreis seit dem 1. Juli 1983 dafür einen um 2 Rappen höheren Preis emp- fiehlt. Soweit geschützte Geflügelbetriebe betroffen sind, wird den Mehrkosten mit dem Übernahmepreis Rechnung getragen.
Bis jetzt reichten die auf importierten Schaleneiern und Eiprodukten erhobenen PAKE-Abgaben von rund 11 Millio- nen Franken jährlich aus, um die von der Ausgleichskasse erbrachten Leistungen zu finanzieren. Nötigenfalls kann der Bundesrat die bisherigen Abgabesätze erhöhen.
Es entspricht allerdings den Tatsachen, dass allgemein die Preisdifferenz zwischen Inlandeiern und Importeiern in den letzten Jahren grösser geworden ist und dass die Inlandeier bei der vom Tierschutzgesetz verlangten tiergerechten Pro- duktion verteuert werden. Zwar werden heute bereits über 20 Prozent der Inlandproduktion in tiergerechten Haltungs- systemen produziert und zu einem Mehrpreis von 2 Rappen je Ei verwertet (die Sammelorganisationen SEG und GELA übernehmen zu 36 bzw. 46 Prozent solche in Übereinstim- mung mit der Tierschutzgesetzgebung produzierten Eier). Damit beim zunehmenden Anteil der Eier aus tiergerechter Produktion und im Hinblick auf die Reduktion der Besatz- dichte für die Käfighaltung ab 1987 und das Verbot dieser Haltungsart ab 1992 die Funktionsfähigkeit des Eiermarktes nicht in Frage gestellt wird, ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen - namentlich des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1960 über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte - erforderlich und möglich ist. Aus handelspolitischer Sicht ist dabei zu beachten, dass die Zollbelastung der Schaleneierimporte handelsvertraglich gebunden ist und demzufolge nicht über das geltende Aus- mass hinaus erhöht werden darf, und dass die Abgaben in die PAKE im GATT von der Remarque générale nur soweit abgedeckt sind, als diese zur Erleichterung der Übernahme- pflicht für die Importeure vorbehalten bleiben. Die Zulässig- keit ihrer allfälligen Erhöhung zur Lösung der Folgen der Einführung tiergerechter Produktionsformen ist daher zu prüfen.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der Vollzug des Tier- schutzgesetzes gerade auf dem Eiersektor von den Produ- zenten besondere Anstrengungen verlangt und deshalb die nötigen Grundlagen für die Ausbildung und Beratung der Geflügelhalter vorhanden sein müssen und Forschungen im Zusammenhang mit tiergerechten neuen Aufstallungssyste- men zu intensivieren sind. Es kann aber darauf hingewiesen werden, dass bereits heute mit dem Landwirtschaftsgesetz und der Verordnung über die Geflügelzucht und die Geflü- gelhaltung rechtliche Grundlagen zur Ausrichtung von Bei- trägen für die Berufsbildung und die Beratung bestehen. Abklärungen haben zudem ergeben, dass gezielte Beiträge für Forschungsarbeiten über alternat ve Legehennen-Hal- tungsformen zur Verbilligung der Inlandproduktion bereits gestützt auf den geltenden Artikel 3 des Bundesgesetzes über geschützte Warenpreise und die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte ausgerichtet werden können. Es ist zu prüfen, inwieweit dafür finanzielle Mittel bereitgestellt werden können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verschiedene Fra- gen noch offen sind und eingehend abgeklärt werden müs- sen. Der Bundesrat ist deshalb nicht in der Lage, den Vor- stoss als Motion entgegenzunehmen. Er empfiehlt, sie in ein Postulat umzuwandeln und erklärt sich zu dessen Entge- gennahme bereit.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
84.414 Motion Robert Ehe- und Konkubinatspartner. Steuerliche Gleichbehandlung Epoux et concubins. Egalité de traitement sur le plan fiscal
Wortlaut der Motion vom 3. Mai 1984 Der Bundesrat wird beauftragt:
unverzüglich eine Revision des Bundessteuerrechts ein- zuleiten mit dem Ziel, dem Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 BV Nachachtung zu verschaffen und Ehe- partner und Konkubinatspartner steuerlich gleich zu behan- deln;
dem Parlament noch in der laufenden Legislaturperiode eine entsprechende Vorlage vorzulegen;
die Revision nach dem Grundsatz der getrennten Veranla- gung (Individualbesteuerung) an die Hand zu nehmen;
die Kantone nachdrücklich aufzufordern, ihr Steuerrecht ohne Verzug der Verfassung anzupassen.
Texte de la motion du 3 mai 1984
Le Conseil fédéral est chargé:
de préparer immédiatement un projet de révision du droit fiscal fédéral, visant à ce que soit respecté le principe de l'égalité devant la loi inscrit à l'article 4 cst. et à ce que les époux et concubins soient traités de la même manière sur le plan fiscal;
de présenter ce projet au Parlement, dans le courant de la présente législature encore;
d'entreprendre la révision en question en appliquant le principe de l'imposition séparée (imposition individuelle);
d'inviter expressément les cantons à adapter sans tarder leur législation fiscale aux principes inscrits dans la consti- tution.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Braunschweig, Brélaz, Bühler-Tschappina, Dünki, Fankhauser, Fehr, Günter, Jaeger, (Kopp), Leuenberger Moritz, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Mül- ler-Zürich, Rebeaud, Rutishauser, Stamm Walter, Uhlmann, Weber-Arbon, Zwygart. (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die geltende Gesetzgebung ist in allen Kantonen und bei der direkten Bundessteuer durch die Zusammenveranlagung Verheirateter gekennzeichnet, während alle unverheirateten Personen einzeln besteuert werden, gleichgültig, ob sie in Haushaltgemeinschaft leben oder nicht. Daraus resultiert durchweg eine mehr oder weniger starke Privilegierung des Konkubinats bzw. eine Benachteiligung Verheirateter, was gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 13. April dieses Jah- res klar verfassungswidrig ist und den Grundsatz der Rechtsgleichheit in Artikel 4 der Bundesverfassung verletzt. Die Ungleichbehandlung durch den Bund wirkt besonders stossend, benachteiligt dieser doch derzeit Ehepaare bis zu 60 Prozent gegenüber Konkubinatspaaren. In der Vorlage für eine Steuerharmonisierung wird an diesem Missstand praktisch nichts geändert.
Es ist selbstverständlich, dass Bund und Kantone nach dem deutlichen Bundesgerichtsentscheid ihr Recht der Verfas- sung anzupassen haben. Diese Anpassungen sollten mög- lichst rasch und eindeutig erfolgen, nicht zuletzt, um zu verhindern, dass sich das ohnehin überlastete Bundesge- richt in Zukunft dauernd mit Beschwerden in Steuerangele- genheiten wird befassen müssen.
Grundsätzlich wäre es wohl denkbar, die steuerliche Gleich- behandlung von Ehe- und Konkubinatspartnern unter Bei- behaltung der bisherigen gemeinsamen Ehegattenbesteue- rung zu bewerkstelligen. In der Praxis würden sich dabei
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Postulat Wick
allerdings kaum lösbare verfahrensrechtliche Probleme ergeben. Die Revision sollte deshalb von Anfang an auf der Basis der Individualbesteuerung als der bezüglich Rechts- gleichheit klarsten und verfahrensrechtlich einfachsten Lösung angegangen werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Oktober 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er octobre 1984
In der am 25. Mai 1983 verabschiedeten Botschaft zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer (Botschaft über die Steuerharmonisierung) hat der Bundesrat zur Frage der Ehegatten- bzw. Familien- besteuerung ausführlich Stellung genommen (vgl. BBI 1983 III 1 ff., insb. Ziff. 142). Darin wird in Übereinstimmung mit einer von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober 1981 überwiesenen Motion der CVP-Fraktion betreffend Einkom- · menssteuer und Familienpolitik (80.397) am geltenden Grundsatz der Zusammenveranlagung der Ehegatten bzw. der Familien festgehalten und die Individualbesteuerung abgelehnt, weil deren Nachteile ihre Vorteile bei weitem überwiegen würden. Der Grundsatz der Zusammenveranla- gung ist jedoch auch in dem von der Motionärin erwähnten Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 nicht in Frage gestellt worden. Es erachtet zwar auch die Individual- besteuerung der Ehepaare grundsätzlich als zulässig. Dage- gen hat es eine Individualbesteuerung ohne Korrektur zugunsten der Einverdiener-Ehen ausdrücklich als untaugli- che Lösung bezeichnet, weil sie stossende Ungleichheiten zwischen Einverdiener- und Zweiverdiener-Ehepaaren schaffen würde; eine vollständige steuerliche Gleichstellung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren sei deshalb nicht möglich. Abgesehen davon bestehen noch zahlreiche andere Formen von Wohngemeinschaften, bei denen eben- falls eine absolute steuerliche Gleichstellung mit verheirate- ten Steuerpflichtigen unmöglich ist. Andererseits wird über- sehen, dass die Ehepaare gegenüber den Konkubinatspaa- ren auch verschiedene Vorteile geniessen.
Zu erwähnen sind bestimmte Leistungen der beruflichen Vorsorge und der Sozialversicherung wie beispielsweise die Witwenrente sowie güterrechtliche und erbrechtliche Fol- gen. Nicht weniger wichtig sind auch steuerliche Vorteile, die den Verheirateten zugute kommen: Einkünfte werden innerhalb der Gemeinschaft nur einmal besteuert, Einkom- mens- und Vermögensverluste gegenseitig verrechnet, und die güterrechtlichen sowie die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten sind weitgehend privilegiert. Neben diesen Zusammenhängen legt die genannte Bot- schaft über die Steuerharmonisierung vorab noch dar, dass sich eine gerechte Ehegattenbesteuerung einzig nach der sachgemässen Entlastung der Verheirateten im Verhältnis zu den übrigen Steuerpflichtigen entscheidet.
Zum gleichen Ergebnis ist übrigens auch eine vom Eidge- nössischen Departement des Innern eingesetzte, unter Lei- tung von Frau Höchli-Zen Ruffinen stehende Arbeitsgruppe in ihrem 1982 veröffentlichten Bericht «Familienpolitik in der Schweiz» gekommen (vergleiche im genannten Bericht, insbesondere Ziffer 5). Heute ist anerkannt, dass eine sach- gerechte Entlastung der Verheirateten gegenüber den Alleinstehenden, entsprechend ihrer unterschiedlichen wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereiche des Einkom- mens, das für den Konsum benötigt wird, eine wesentliche Ermässigung des Steuerbetrages erfordert (20 bis 30 Pro- zent). Der Bundesrat war bei dem im Rahmen der Botschaft über die Steuerharmonisierung vorgelegten Entwurf zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bestrebt, dieses Erfordernis soweit als möglich zu erfüllen. So ist beim Tarif für Verheiratete eine Ermässigung von 25 Prozent, mindestens aber von 2500 Franken, höchstens von 6000 Franken gegenüber dem Tarif für Alleinstehende vor- gesehen. Im Vergleich zum geltenden Recht der direkten Bundessteuer hätten diese Massnahmen, wozu noch ein Zweitverdienerabzug kommt, bei verheirateten Doppelver- dienern mit einem Gesamteinkommen bis rund 150000
Franken steuerliche Entlastungen zur Folge. Wie in der Botschaft ausgeführt wird, bewirken diese für die Verheira- teten vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen zusam- men mit der vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgeschriebenen Abzugsberechtigung von Einlagen und Prämien zum Erwerb von Ansprüchen aus Vorsorge für den Bund gegen- über der heutigen Ordnung Ausfälle in der Grössenordnung von 250 bis 270 Millionen Franken pro Jahr.
Weitergehende steuerliche Erleichterungen zugunsten der Verheirateten hätten selbstverständlich vermehrte Ausfälle zur Folge, oder aber es müsste die Belastung für die Allein- stehenden, also auch für die verwitweten, geschiedenen und alleinstehenden Rentner, gegenüber der heutigen Ord- nung erheblich angehoben werden. Letztlich werden Parla- ment und Volk über diese Fragen zu entscheiden haben. Angesichts der Finanzlage des Bundes erachtet jedoch der Bundesrat zusätzliche Ausfälle nicht als vertretbar. Insoweit hält er an seinen in der Botschaft über die Steuerharmoni- sierung zur Ehegatten- bzw. Familienbesteuerung gemach- ten Anträgen fest, denen im übrigen die zuständige Kommis- sion des Ständerates bei der Beratung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden grundsätzlich zugestimmt hat. Das schliesst jedoch nicht aus, dass im Rahmen der gleichen Vorlage über die Steuerharmonisierung bei der parlamenta- rischen Beratung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer das Belastungsverhältnis zwi- schen Alleinstehenden und Ehepaaren noch einmal über- prüft wird. Zu diesem Zwecke ist der Bundesrat bereit, zu gegebener Zeit entsprechende Vorschläge hinsichtlich Tarif und Abzügen vorzulegen.
Hinsichtlich der kantonalen Gesetze ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat keinerlei Kompetenz hat, dem kantona- len Gesetzgeber Vorschriften über die Steuerbelastung zu machen. Von Verfassungs wegen (Art. 42quinquies BV) bleibt es nämlich ausdrücklich Sache der Kantone, die Steu- ersätze, Steuertarife und Steuerfreibeträge festzulegen. Es obliegt deshalb ausschliesslich dem kantonalen Gesetzge- ber, bei der Ausgestaltung der Steuerbelastung für Verheira- tete und Alleinstehende ein mit der Steuergerechtigkeit in Einklang stehendes Mass zu finden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Die Motion von Frau Robert wird von Herrn Nationalrat Fischer-Hägglingen bekämpft. Die Behandlung erfolgt daher später.
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
84.439 Postulat Wick Versicherungen und Pensionskassen. Grund- und Wohneigentum Assurances et caisses de retraite. Placements fonciers
Wortlaut des Postulates vom 6. Juni 1984
Die Pensionskassen legen von ihrem Vermögen, das auf 100 Milliarden Franken geschätzt wird, ungefähr 30 Prozent in Grundstücken, Liegenschaften oder Grundpfandtiteln an. Bei den Versicherungen beträgt der Anteil sogar 50 Prozent.
242-N
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Motion Robert Ehe- und Konkubinatspartner. Steuerliche Gleichbehandlung Motion Robert Epoux et concubins. Egalité de traitement sur le plan fiscal
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Consiglio
Consiglio nazionale
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17
Séance
Seduta
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Datum 14.12.1984 - 08:00
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