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Ein Problem dürfen wir nicht übersehen: Wenn wir durch irgendwelche Operationen das Defizit der SBB und auch die Abgeltungsleistungen zu Lasten des Bundes immer weiter ansteigen lassen, dann kommt mit aller Schärfe ein anderes Problem auf uns zu, nämlich die Stellung der übrigen Ver- sorger im öffentlichen Netz. Da hört dann schon einmal die Bereitschaft in den nicht SBB-versorgten Regionen auf, die dortigen Lasten mit einer Bundeshilfe von etwa 300 Millio- nen Franken selbst zu tragen, wenn die Kosten der SBB- versorgten Regionen zu einem guten Teil von der allgemei- nen Bundeskasse getragen werden. Das ist das Problem zwischen den Kantonen mit konzessionierten Transportun- ternehmungen, den sogenannten Privatbahnkantonen einerseits und den Bundesbahn-versorgten Regionen ande- rerseits. Wenn die Aufwendungen des Bundes um Hunderte von Millionen Franken weiter steigen sollten - was wir verhindern wollen -, werden wir mit dem Begehren konfron- tiert sein, auch in grossem Masse mehr zu tun für die Versorgung der übrigen Regionen, für ihre Bahnen, für ihre konzessionierten Transportunternehmungen.
Noch eine letzte Bemerkung, Ständerat Weber. Sie haben gefragt, wer den SBB diesen Floh ins Ohr gesetzt habe. Nicht Herr Hayek. Seine Arbeit wurde etwa vor eineinhalb Jahren abgeschlossen. Die Bearbeitung dieses 16-Punkte- Programms geht durch die SBB selbst vor sich, intern. Aber es ist jemand anders. Wir wissen schon, wer! Es ist «Frau Teuerung»! Dem sollten wir Rechnung tragen.
Ich bitte Sie deshalb, dem SBB-Budget zuzustimmen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit (Rückweisung) Dagegen
11 Stimmen 27 Stimmen
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für die Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 12.20 Uhr La séance est levée à 12 h 20
Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 28. November 1984, Vormittag Mercredi 28 novembre 1984, matin 9.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
Präsident: Wenn ich mir einige Worte erlaube, so, weil wir heute einen ganz besonderen Anlass haben. Wir dürfen heute Frau Bundesrätin Kopp als erste Bundesrätin in die- sem Saal und bei ihrem ersten parlamentarischen Auftritt recht herzlich willkommen heissen. Wir haben uns erlaubt, Ihnen ein paar Blumen hinzustellen, um den Einstieg in Ihre Tätigkeit als Bundesrätin im Parlament und insbesondere hier in diesem Saal etwas zu erleichtern. Wir wünschen Ihnen in Ihrem Amt viel Erfolg. (Beifall)
84.037 Bürgerrecht. Änderung des Bundesgesetzes Nationalité suisse. Modification de la loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 18. April 1984 (BBI II, 211) Message et projet de loi du 18 avril 1984 (FF II, 214)
Beschluss des Nationalrates vom 17. September 1984 Décision du Conseil national du 17 septembre 1984
Antrag der Kommission Eintreten
28 Stimmen . 5 Stimmen
Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: In der Herbstsession habe ich es noch bedauert, dass wir das heutige Geschäft verschieben mussten. Heute aber freue ich mich über eine angenehme Folge dieser Verschiebung. Ihr verdanken wir, dass der erste Auftritt von Frau Bundesrätin Kopp auf der Regierungsbank im Parlament ausgerechnet einer Vorlage gilt, welche die Gleichberechtigung von Frau und Mann zum Ziele hat. Seien Sie uns, Frau Bundesrätin, deshalb doppelt willkommen!
Wir behandeln heute als Zweitrat eine erste Tranche der Ausführungsgesetzgebung zum neuen Verfassungsartikel 44, den Volk und Stände am 4. Dezember 1983 angenom- men haben. Er ermöglicht eine umfassende Bürgerrechtsre- vision. Eines der beiden Hauptthemata, die Gleichstellung von Mann und Frau beim Erwerb des Bürgerrechts durch Heirat, ist noch nicht behandlungsreif. Expertenberichte, Vernehmlassungen, Anpassungsarbeiten der Kantone ste- hen noch aus. Die betreffende Vorlage ist für 1986 geplant. Überreif ist hingegen das zweite Thema: die Regelung des Bürgerrechts der Kinder eines schweizerischen Elternteils. Diese Frage war 1976 schon als Teil des neuen Kindsrechts heftig in Diskussion, konnte aber damals wegen der umstrit- tenen Verfassungsgrundlage nur teilweise gelöst werden. Heute besteht diese verfassungsmässige Grundlage ein- wandfrei. Überdies kann diese Teilrevision ohne Schwierig- keiten sofort verwirklicht und in Kraft gesetzt werden. Im Bestreben, diese überfällige Teilrevision unverzüglich gemäss den abgegebenen Versprechen zu verwirklichen, wurde nur das wirklich Liquide, auch nur das Allernötigste in diese erste Revisionstranche aufgenommen. Ihre Kom-
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mission, die erst am letzten Freitag das Geschäft im Detail prüfen konnte, hat ein wenig gebrummt über den Umstand, dass ihr manchmal die Querverbindung mit den unangeta- steten Artikeln nicht auf den allerersten Blick durchschien. Um jede Leselücke zu überbrücken, haben wir daher auf alle Ihre Pulte gestern den bisherigen Text des geltenden Bür- gerrechtsgesetzes austeilen lassen. So sind Sie in der Lage, jeden Artikel zu lesen, auch dort, wo die Fahne nur die geänderten Absätze enthält. Nach Auffassung der Kommis- ·sion würde es sich lohnen, der Darstellungsfrage bei Teilre- visionen einmal ganz allgemein Gedanken zu widmen.
Nun zurück zum materiellen Gehalt der Vorlage: Ich erwähne jetzt die drei Schwerpunkte, nämlich die beiden Hauptziele Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bei der Weitergabe des Bürgerrechts und Beschränkung der Doppelbürgerrechte sowie den dritten Punkt, nämlich das Problem der Rückwirkung.
Vorerst zum ersten Ziel: Das Schweizer Bürgerrecht soll zukünftig bei der Geburt einem Kind grundsätzlich auch durch die mit einem Ausländer verheiratete Mutter automa- tisch weitergegeben werden - so, wie heute der mit einer Ausländerin verheiratete Schweizer Mann sein Bürgerrecht an seine Kinder weitergibt. Bisher erwarb das Kind einer Schweizer Mutter mit ausländischem Ehemann nur dann dieses Bürgerrecht, wenn die Mutter von Abstammung Schweizerin war, wenn beide Eltern im Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz wohnten oder wenn bei ausländischem Wohnsitz der Eltern das Kind sonst staatenlos geworden wäre. Diese Regelung empfanden vor allem unsere Ausland- schweizerinnen seit Jahren als Ungerechtigkeit. Mit der Annahme des neuen Artikels 1 stellen Sie die Schweizer Mütter den Schweizer Vätern bezüglich Weitergabe des Bürgerrechts grundsätzlich gleich. Eine Ausnahme von der automatischen Bürgerrechtsvermittlung durch die schwei- zerische Mutter soll es allerdings auch weiterhin geben, dann nämlich, wenn sie erst durch Heirat das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte und es in einer zweiten Ehe mit einem Ausländer beibehält. Die Kinder solcher Ehen sollen nur dann automatisch Schweizer werden, wenn sie sonst staatenlos würden. Für ausgesprochene Härtefälle sieht das Gesetz aber immerhin eine erleichterte Einbürgerung vor. Das zweite Ziel der Vorlage ist es, Schweizer Doppelbürger- rechte von im Ausland lebenden Personen zu begrenzen, wenn diese Leute gar keine Beziehungen mehr zu unserem Land haben. Diesem Ziel dient vor allem der neue Artikel 10 des Gesetzes. Zukünftig wird das Schweizer Bürgerrecht eines im Ausland geborenen Doppelbürgers verwirkt, wenn seine Geburt nicht bis zum vollendeten 22. Altersjahr einer schweizerischen Behörde - zum Beispiel dem Konsulat - gemeldet wird. Bisher trat die Verwirkung mangels Meldung erst in der zweiten, im Ausland geborenen Generation ein. Verlangt werden also minimale Zeichen der Verbundenheit, wenn Auslandschweizer über Generationen hinweg Schwei- zer bleiben wollen. Das ist sozusagen das Gegengewicht zur Ausweitung der Bürgerschaft gemäss der ersten Zielset- zung.
Der dritte Schwerpunkt der Vorlage - der am meisten disku- tierte - ist die Frage der Rückwirkung gemäss Übergangs- recht, die in Artikel 57 Absatz 8 entschieden werden muss. Der Bundesrat sah in seinem Entwurf vor, allen Kindern, die beim Inkrafttreten unter 22 Jahre alt wären, kurzfristig die Möglichkeit zu bieten, die Anerkennung als Schweizer Bür- ger zu beantragen. Der Nationalrat hat diese Grenze auf 30 Jahre hinaufgesetzt. Ihre Kommission hat die Grenze ange- sichts der neu eingetretenen Verzögerungen noch einmal etwas hinaufgesetzt und durch Mehrheitsbeschluss all jene Interessierten einbezogen, die ab 1953 geboren sind. Seit damals konnten Schweizerinnen nämlich trotz Heirat mit einem Ausländer ihr Schweizer Bürgerrecht beibehalten.
Zur Frage der Rückwirkung finden Sie auch den einzigen Minderheitsantrag auf der Fahne. Er will altersmässig über- haupt keine Schranken ziehen, falls das Gesuch innerhalb einer bestimmten Frist gestellt wird. Abgesehen von dieser Divergenz hat die Kommission die meisten Beschlüsse ein- stimmig, die übrigen mit eindeutiger Mehrheit gefasst.
Ich empfehle Ihnen daher Eintreten und Zustimmung zur Vorlage in der Mehrheitsfassung. Wir verwirklichen damit auch einen Teil der Gleichberechtigungsanliegen von 1981.
Cavelty: Wir haben es hier vor allem mit Kindern einer Schweizerin und eines Ausländers zu tun, die im Ausland geboren sind und zumeist auch im Ausland leben. Es entspricht dem Gerechtigkeitsgedanken, dass diese Kinder das Schweizer Bürgerrecht erhalten sollen. Darum bin ich für diese Vorlage.
Was mich aber in diesem Zusammenhang besonders be- schäftigt, ist etwas anderes, nämlich das Schicksal jener Ausländer, die in der Schweiz leben, mit einer Schweizerin verheiratet sind und deren Kinder Schweizer sind: die vielen Ausländer in unseren Schweizer Familien, die hier arbeiten, hier Steuern zahlen, die ihre Frau zur Abstimmung fahren, ohne selbst stimmen zu können, und die zusammen mit ihren Söhnen den Kaput rollen, wenn sie in den Schweizer Militärdienst einrücken müssen, ohne dass sie zu diesem Vaterland gehören. Ich empfinde es als beschämend, dass wir immer noch keine erleichterte Einbürgerung für diese Ehemänner und Väter haben. Ich kenne viele solche Väter und weiss, wie sehr sie darunter leiden, Ausländer in der eigenen Familie zu sein, Steuern entrichten zu müssen, ohne ein Wort mitreden zu können, was mit diesen Geldern passieren soll. Diese Fälle hätten unbedingt in das Paket der ersten Priorität, das wir heute behandeln, gehört. Und ich bedaure es, dass dies nicht der Fall ist. Davon ganz unab- hängig hätte man heiklere Probleme der ausländischen Braut, die Schweizerin wird, in einem nächsten Paket behandeln sollen. Da dem nun nicht so ist, bleibt nichts anderes übrig, als den Bundesrat und Frau Bundesrätin zu bitten, diesem Problem, das ja auch in der letzten Verfas- sungsrevision behandelt wurde, mit äusserster Dringlichkeit nachzugehen und es einer menschlich anständigen und gerechten Lösung zuzuführen.
Noch ein Weiteres in diesem Zusammenhang, zum Schick- sal der Ausländer der zweiten, dritten und vierten Genera- tion, die hier leben, unsere Sprache sprechen und so den- ken wie wir und doch «Ausländer» sind und als solche behandelt werden: Es sind ebenfalls dringend Lösungen zu . suchen, um diesen Mitmenschen ohne Schikanen das Schweizer Bürgerrecht zu geben.
Um nicht länger zu werden, schliesse ich hier den Kreis. So richtig es ist, im Sinne der heutigen Vorlage Kindern von . Schweizerinnen, die allerdings meist im Ausland leben, das Schweizer Bürgerrecht zu geben, so dringend ist es, den Mitmenschen, die mit uns leben und arbeiten und in der Folge hier integriert sind, das gleiche Recht widerfahren zu lassen.
Hansenberger: Ich schliesse mich den netten Willkom- mensworten unserer Kommissionspräsidentin an Frau Bun- desrätin Kopp gerne an, erlaube mir aber eine Bemerkung zum Zweikammersystem: Wir sollten weder wegen des Rücktrittes eines Bundesrates eine Vorlage schnell behan- deln, noch wegen des Neueintrittes einer Bundesrätin die Behandlung einer Vorlage verschieben, sondern wir sollten die Fristen zwischen dem Erstrat und dem Zweitrat ein- halten.
Es war von Vorteil, dass wir diese Vorlage nicht im Septem- ber behandelt haben, sondern - nachdem sie die Kommis- sion ausführlich vorberaten hat - damit in den Rat kommen. Während der Septembersession hätten wir unter Zeitdruck gestanden.
Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage, möchte aber die Bemerkung machen, dass auf Dauer angelegte Vorschriften, wie sie das Bürgerrecht enthält - Vorschriften, die Genera- tionen überdauernde Verhältnisse regeln, die Registerfüh- rung in dezentralisierten, oft nebenamtlich geführten Ämtern berühren -, nicht «hektisch», nicht abschnittweise behandelt und nicht allzuoft geändert werden sollten.
Wir haben 1953 bei Schweizerinnen, die Ausländer heirate- ten, Hoffnungen erweckt. Sie konnten nun das Schweizer Bürgerrecht beibehalten. Dadurch sind stossende Fälle
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entstanden. In der gleichen Familie sind Kinder mit und ohne Schweizer Bürgerrecht da, weil - je nach dem Wohn- sitz der Eltern - dieses Bürgerrecht weitergegeben werden konnte oder nicht. Viele mit Ausländern verheiratete Schweizerinnen empfanden das als ungerecht und schrie- ben uns, und der Ständerat hat sich seinerzeit dafür verwen- det, dieses Problem rasch zu behandeln, aber erst nach Vorlage der Bundesverfassungsänderung, die nun 1983 erfolgt ist. Jetzt könnte der Bundesrat für Heirat, Geburt und Adoption das Bürgerrecht ordnen. Wir machen nun einen ersten Schritt - die Vorlage ist schon von der Verwaltung zweigeteilt worden - und geben den dringenden Wünschen nach. Dieser erste Teil kann in Kraft gesetzt werden, ohne den zweiten zu gefährden. Aber wir werden das, was mit Heirat zusammenhängt, auch bald behandeln müssen. Ich hoffe allerdings, dass dann nicht wieder zwei Vorlagen daraus gemacht werden, nämlich eine «innerschweizeri- sche», die aus der Eherechtsänderung des ZGB stammt (die jetzt ja dann wahrscheinlich vors Volk kommen wird), und dann eine betreffend die Änderung dieses Bürgerrechtsge- setzes in bezug auf die Heirat. Das sollte dann zusammen angepasst werden.
Ich bin für Eintreten und stimme der Vorlage zu, trotz den Bedenken gegenüber dieser Teilrevision einer Materie, die keine Hektik erträgt, sondern langfristige, einprägsame, für alle Leute begreifliche und auf Generationen hinaus dau- ernde Vorschriften enthalten sollte, welche auch von den Registerführern auf allen Ebenen zuverlässig verarbeitet werden können.
Bundesrätin Kopp: Ich möchte zunächst die Gelegenheit benützen, um Ihnen ganz herzlich für den freundlichen Empfang zu danken, den Sie mir bereitet haben, und ganz besonders auch für die schönen Blumen. Ich freue mich vor allem, dass der Ständerat im Rahmen einer Gleichberechti gungsdebatte sehr wohl zu unterscheiden weiss zwischen Gleichberechtigung und Gleichmacherei. Selbstverständ- lich habe ich vom Ständerat auch nichts anderes erwartet. Ich möchte Frau Ständerätin Meier ganz herzlich danken für ihre ausführlichen Darlegungen, die es mir meinerseits erlauben, mich kurz zu fassen. Ebenfalls danke ich für die wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage.
Durch die Annahme des neuen Artikels 44 der Bundesver- fassung am 4. Dezember 1983 wurde die verfassungsmäs- sige Grundlage für eine umfassende Revision des Bürger- rechtsgesetzes geschaffen. Dabei ist die Gleichberechti gung von Mann und Frau im Bereich des Bürgerrechts anzustreben. Hauptpunkte der heutigen Vorlage sind die Gleichstellung von Mann und Frau beim Erwerb des Schwei- zer Bürgerrechts sowie der uneingeschränkte abstam- mungsmässige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von Kindern aus Ehen einer Schweizerin mit einem Ausländer. Das zweite Anliegen gehört in den Gesamtzusammenhang des im Jahre 1976 revidierten Kindsrechts. Sie erinnern sich, dass wir damals im Rahmen der engen verfassungsrechtli- chen Möglichkeiten eine Gesetzesbestimmung schufen, wonach gebürtige Schweizerinnen ihren Kindern das Bür- gerrecht weitergeben können unter der Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt Wohnsitz in der Schweiz haben.
Dieses Anliegen lässt sich nach dem Wegfall der verfas- sungsmässigen Schranken, im Gegensatz zu den anderen Revisionspostulaten, sofort realisieren. Aus diesem Grunde schlägt der Bundesrat vor, die Revision des Bürgerrechtsge- setzes in zwei Etappen durchzuführen.
Der Bundesrat anerkennt die Dringlichkeit der Anliegen, die Herr Ständerat Cavelty vorgebracht hat. Sie werden teil- weise Gegenstand der zweiten Revision sein, insbesondere was die Regelung für die ausländischen Ehegatten von schweizerischen Ehegatten betrifft. Diese zweite Revision wird umfangreicher und komplizierter sein. Sie wird insbe- sondere auch die Kantone in erheblichem Ausmass tangie- ren. Das bedingt, dass wir eine Expertenkommission einset- zen und ein Vernehmlassungsverfahren durchführen, damit sich insbesondere auch die Kantone zu diesem Gegenstand
äussern können. Der Bundesrat rechnet damit, dass diese zweite Revision erst in ungefähr vier Jahren in Kraft treten wird.
Wie Frau Ständerätin Meier bereits dargelegt hat, enthält die Vorlage, die wir heute behandeln, die Neuregelung des Bürgerrechts durch Abstammung. Die heutige Lösung, wonach Kinder aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer das Schweizer Bürgerrecht nur dann mit der Geburt erwerben, wenn die Mutter von Abstammung Schweizerin ist und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz wohnen, muss durch eine gerechtere Regelung ersetzt werden, denn das Kriterium des Wohnsitzes in der Schweiz ist ein sehr zufälliges. Kinder aus solchen Ehen sollen in Zukunft grundsätzlich automatisch Schweizer wer- den, wie dies auch für die Kinder aus Ehen zwischen Schweizer Männern und Ausländerinnen gilt.
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung sind Mann und Frau gleichzustellen, und das Gesetz hat für diese Gleichstellung zu sorgen. Die vorliegende Gesetzesrevision erfüllt nun diesen Auftrag.
Mit der Revision dieses Gesetzes ist zwangsläufig verbun- den, dass wir vermehrt Doppelbürgerrechte erhalten wer- den. Diese Entwicklung ist an sich unerwünscht. Wir schla- gen deshalb eine Änderung vor, wonach bereits in der ersten Generation das Bürgerrecht verwirkt wird, wenn nicht bis zum 22. Altersjahr eine entsprechende Meldung an die Behörde erfolgt.
Ein Diskussionsthema wird zweifellos die Frage der Über- gangsregelung sein. Hier liegt ein entsprechender Antrag vor. Der Bundesrat ging ursprünglich von einer Alters- gruppe von 22 Jahren aus, hatte jedoch in der Folge gegen den Beschluss des Nationalrates (er lautete auf 30 Jahre) sowie der Kommission des Ständerates grundsätzlich nichts einzuwenden. Dennoch ist festzuhalten - ich möchte das unterstreichen -, dass ein Gesetz vor allem in die Zukunft und nicht in die Vergangenheit wirken soll. Eine Alters- grenze von 30 bzw. 32 Jahren ist äusserst grosszügig. In den übrigen europäischen Staaten wurden viel einschränken- dere Regelungen angewendet. Es ist auch wenig sinnvoll, «Kinder» von 60 und 70 Jahren noch nachträglich einzubür- gern. Die Übergangsfrist wird grosszügig geregelt, und wenn diese verpasst wird, bestehen immer noch Möglichkei- ten für eine erleichterte Einbürgerung.
Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le Conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I préambule
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Titel, Art. 1 Abs. 1 Bst. a, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre, art. 1 al. 1 let. a, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 1 enthält den. unbestrittenen Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau bei der Weitergabe des Bürgerrechts an die Kinder. Artikel 2 formuliert die noch bestehende Ausnahme für jene Frau, die durch eine erste Heirat Schweizerin wurde - was es nach der zweiten Revisionstranche nicht mehr geben
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wird - und die in einer zweiten Ehe mit einem Ausländer das Schweizer Bürgerrecht durch Erklärung beibehält. Im Nationalrat wurde, um der reinen Beachtung des Gleich- berechtigungsgrundsatzes willen, ein Antrag auf Streichung dieser Ausnahme eingebracht, weil man nicht für eine kurze Übergangszeit eine Sonderregelung schaffen wollte. Nach- dem dieser Antrag im Nationalrat nicht durchdrang, besteht nun kein genügender Anlass, eine Differenz zu schaffen, obwohl auch hier vereinzelte Hoffnungen enttäuscht werden.
Ich beantrage Ihnen, beiden Artikeln zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 4 betrifft die Kan- tons- und Gemeindebürgerrechte. Er hat genau die gleiche Funktion wie im bisherigen Gesetz. Er ist nur textlich den vorausgegangenen Änderungen angeglichen worden. Ich beantrage Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 5 wird nach der umfassenden Regelung des Bürgerrechtserwerbes in Artikel 1 und 2 sowie Artikel 4 Absatz 2 überflüssig. Ich beantrage Zustimmung zur Streichung.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 2 (neu) Antrag der Kommission Artikel 2 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 7 al. 2 (nouveau) Proposition de la commission L'article 2 est applicable par analogie.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 7 regelt den Bür- gerrechtserwerb durch Adoption im bisherigen Recht. Im Nationalrat tauchte die Frage auf, ob auch bei der Adoption die Ausnahme von Artikel 2, die ich eben erläuterte, gelten solle. Es wurde der Wunsch nach Überprüfung im Ständerat geäussert. Die Kommission nahm einen entsprechenden Textvorschlag der Verwaltung zu Artikel 7 Absatz 2 an. Der Verweis für analoge Anwendung wird gemacht. Ich beantrage Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 8a Abs. 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 8a al 1bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national 80-S
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 8a Absatz 1bis steht auf der Fahne am falschen Ort. Dieser Artikel gehört in die Kolonne «Beschlüsse des Nationalrates». Er kam im dortigen Plenum auf einen Antrag von Frau Blunschy hin zustande. Ihre Kommission hat einzig den französischen Text in einer vom Sprachdienst der Verwaltung neu berei- nigten Fassung angenommen. Die kleine Verirrung ist ver- ständlich, weil eben die Fahne sehr schnell gedruckt werden musste, zwischen Freitag und Montag. Ich bitte Sie, das zu entschuldigen.
Ich habe noch zum Inhalt eine Bemerkung zu machen. Die Revision des Adoptionsrechts zielte seinerzeit darauf ab, das Adoptivkind dem leiblichen Kind völlig gleichzustellen. Diese Gleichstellung wollen wir natürlich auch im Bürger- recht erreichen. Artikel 8a regelt heute den Verlust des Schweizer Bürgerrechts, wenn das schweizerische Kind von einem Ausländer bzw. von ausländischen Eltern adoptiert wird. Dieser Verlust ist dann nicht gerechtfertigt, wenn nur einer von zwei 'adoptierenden Elternteilen Ausländer ist, oder etwa bei der Stiefkinderadoption durch einen Auslän- der. In diesen Fällen sollte das bisherige Schweizer Kind sein bisheriges Schweizer Bürgerrecht beibehalten können. Der neue Text erzielt dieses Resultat, das übrigens von der Praxis vorweggenommen wurde.
Ich beantrage Ihnen mit der einstimmigen Kommission Zustimmung zu diesem nationalrätlichen Text.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 10 behandelt die Frage der Verwirkung. Ich habe schon beim Eintreten davon gesprochen. Die Beibehaltung des Bürgerrechts verlangt eine minimale Bindung an unser Land. Um die Verwirkung zu verhindern, genügt eine einfache Meldung der Geburt an eine Schweizer Behörde, zum Beispiel an das Konsulat, oder eine Beibehaltungserklärung. Auf diese Art kann das Bürgerrecht durch Generationen übertragen werden. Uner- wünscht ist hingegen eine dauernde Unklarheit über das Schweizer Bürgerrecht von Leuten, die im Ausland geboren sind, dort leben, sich gar nie um dieses Bürgerrecht geküm- mert haben und gleichzeitig Bürger eines anderen Staates sind. Selbst wenn die Frist von Artikel 10 verpasst wird, besteht noch eine Möglichkeit, bis zum Alter von 32 Jahren die Wiedereinbürgerung zu beantragen. Zu vermeiden sind also Rechtsunsicherheiten. Personen, die im Ausland gebo- ren wurden und später in der Schweiz Wohnsitz nehmen, verlangen meistens den Pass aus arbeitsrechtlichen Gründen. Anders jene, die ihre Militärdienstpflicht vermei- den wollen. Sie sollen auch die Verwirkung in Kauf nehmen. Die Kommission hat Artikel 10 einstimmig angenommen. Ich empfehle Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 27 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Streichung von Arti- kel 27 wurde im Nationalrat und in unserer Kommission einstimmig akzeptiert. Wer das Bürgerrecht bei der Geburt automatisch erhält, braucht es nicht mehr zu erwerben. Der Artikel wird daher hinfällig. Ich beantrage Zustimmung zur Streichung.
Angenommen - Adopté
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Art. 28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 28 korrigiert die Ausnahme von Artikel 2 in Härtefällen. Das Kind, das wegen des ausserordentlichen Erwerbs des Bürgerrechts durch seine Mutter - eben durch Heirat mit Beibehaltung bei der Wiederverheiratung - nicht automatisch Schweizer Bürger wurde, kann unter drei alternativen Bedingungen erleichtert eingebürgert werden. Zwei Bedingungen schlug der Bun- desrat vor. Entweder hat die Mutter eine enge Bindung, zum Beispiel durch langes Wohnen in der Schweiz, und meldet das Kind an, bevor es drei Jahre alt ist, oder das Kind erwirbt eine enge Beziehung zur Schweiz, indem es hier längere Zeit wohnt. Im Nationalrat kam noch eine dritte Variante dazu, wenn nämlich die betreffende Mutter aus ihrer frühe- ren Ehe Kinder mit Schweizer Bürgerrecht hat. Hier wird auf die Einheit der Bürgerrechte abgestellt.
Mit der einstimmigen Kommission, bei einer Enthaltung, beantrage ich Ihnen Zustimmung zur Version des National- rates.
Angenommen - Adopté
Art. 39 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 39 finden Sie im bisherigen Gesetz. Der Bund musste bisher die Hälfte allfalli- ger Unterstützungskosten aus Einbürgerungen nach Artikel 18 bis 28 übernehmen. Dieser alte Artikel stützte sich auf Artikel 44 Absatz 5 BV ab, und dieser alte BV-Artikel ist mit der Verfassungsrevision gefallen. Deshalb kann an sich auch Artikel 39 fallengelassen werden. Die Korrektur kann sich auch gestützt auf die grundsätzliche Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, weil letztere für die Fürsorge zuständig sind, vertreten lassen.
Angenommen - Adopté
Art. 57 Abs. 8 und 9 Antrag der Kommission
Abs. 8
Mehrheit
Das nach dem 31. Dezember 1952 geborene Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter kann innert dreier Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundes- gesetzes vom ... über die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts a. . . .
Artikel 32, 33 und 34 gelten sinngemäss.
Minderheit (Bührer, Meylan)
Das Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizeri- schen Mutter kann innert drei Jahren nach . . .
Abs. 9
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 57 al. 8 et 9 Proposition de la commission AI. 8 Majorité
L'enfant d'un père étranger et d'une mère suisse né après le 31 décembre 1952 peut, dans le délai de trois ans à dater de
l'entrée en vigueur de la modification du ... de la loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse, a. ...
Les articles 32, 33 et 34 sont applicables par analogie.
Minorité (Bührer, Meylan)
L'enfant d'un père étranger et d'une mère suisse peut, dans un délai de trois ans dès l'entrée en vigueur ...
Al. 9
Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 8 - Al. 8
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Diese Artikel beschlagen das Übergangsrecht. Bei Artikel 57 finden Sie auf der Fahne den einzigen Minderheitsantrag. Er weicht nur im ersten Satz von der Mehrheit ab. Geregelt wird in diesem Satz die Ausdehnung, der Umfang der Rückwirkung. Unbestritten ist allgemein, dass minderjährige Kinder dem Bürgerrecht der Eltern folgen sollen. Das bedeutet in unserem Land Wirk- samkeit des Gesetzes für die bis Zwanzigjährigen. Je nach Standpunkt ist Bereitschaft vorhanden, diese Schwelle mehr oder weniger zu erhöhen. Der Bundesrat ging im ursprüngli- chen Entwurf - wie schon erwähnt - auf 22 Jahre, im Nationalrat obsiegten 30 Jahre, wobei der Bundesrat von jeher eine gewisse Einschwenkbereitschaft signalisiert hat. Das hängt mit der notgedrungenen Willkür jeder Zwischen- lösung zusammen. Frau Bührer wird Ihnen noch den Min- derheitsantrag ohne jede Altersschranke begründen. Ich vertrete den Mehrheitsantrag, der mit 6 zu 1 Stimmen obsiegte. Die Mehrheit ging rund zwei Jahre weiter als der Nationalrat. Sie schlägt Ihnen vor, allen Kindern, die ab 1953 zur Welt kamen, die Möglichkeit einer Rückwirkung zu bie- ten. Ergreifen müssen die Berechtigten diese Möglichkeit stets selber, nämlich innert drei Jahren ab Inkrafttreten der Novelle.
Für den Stichtag Jahreswechsel 1952/53 sprechen mehrere Gründe. Erstens entspricht das Datum optimal der doppel- ten Zielsetzung des Gesetzes, einerseits Gerechtigkeit zu schaffen, aber andererseits den Kreis der Doppelbürger- schaften nicht zu weit auszudehnen. Zweitens ist der Stich- tag logisch. Ab 1. Januar 1953 konnten Schweizer Frauen trotz Heirat mit Ausländern ihr Bürgerrecht beibehalten, so dass man von da an erst rechtens von Schweizer Müttern sprechen kann. Drittens hat ein fester Stichtag den Vorteil der Klarheit gegenüber einer Altersgrenze. Damit können wir auch das Gesetz in Ruhe zu Ende beraten, ohne uns dem Vorwurf auszusetzen, durch die Verlängerung der Beratung wieder Leute aus diesem Gesetz «herausfallen» zu lassen. Diese Gefahr war einer der Gründe, weshalb ein gewisses Drängen nach Abschluss der Beratungen im September bestand.
Viertens ist dieser Mehrheitsantrag auch ein tragfähiger politischer Kompromiss. Die Mehrheit war der Auffassung, es dürfe eine Grenze verantwortet werden, weil bei Perso- nen in hohem Alter, die ihr Leben lang mit einem fremden Pass lebten, auch weitgehend eine Lockerung der Bindun- gen an unser Land angenommen werden dürfe. Schliesslich sollten auch materielle Zufallsbegehrlichkeiten ausge- schlossen werden. Rücksicht zu nehmen ist endlich ja auf eine völlig gegenläufige politische Strömung, die in unse- rem Land vorhanden ist und die jede Ausdehnung über 20 Jahre hinaus nicht gerne sieht.
Die Mehrheit wollte nicht zuletzt auch den administrativen Aufwand, der mit den Wiedereinbürgerungen verbunden ist, beschränken. Leider werden einzelne ältere Personen trotz- dem von dieser Lösung enttäuscht sein, da bei ihnen eine tiefe Bindung bestehen blieb. Ich hoffe für sie, dass der eine oder andere Kanton oder die eine oder andere Gemeinde noch ein Ehrenbürgerrecht verleiht, das ja keine anderen Konsequenzen hat, als eben diese Bindung zu betonen. Ich beantrage Ihnen daher Zustimmung zur Mehrheit. Mit dem Schlusssatz des Artikels, den ich gleich noch mitbe-
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handle, wird die Anwendung der Artikel 32 bis 34 vorbehal- ten. Er wurde von der Kommission einstimmig angenom- men. Es geht auch hier nur darum, die Praxis anlässlich der Revision klärend festzuhalten.
Es gibt in Artikel 57 noch einige an sich überholte Passagen. Herr Kollege Hänsenberger hat auf diese Problematik hinge- wiesen. Sie sollen dann aber mit der zweiten Tranche berei- nigt werden. Die Praxis weiss sich bei diesen Fragen an sich zu helfen. Ich komme bei Artikel 57 Absatz 9 noch einmal darauf zurück.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit: In Artikel 57 Absatz 8 wird, ausgehend von der bundesrätlichen Fassung über die nationalrätliche bis hin zum Vorschlag Ihrer Kommis- sion, eine gewisse Entwicklung sichtbar. Man kann von einer Öffnung sprechen. Ich begrüsse diesen Weg, der beschritten wurde. Nur frage ich mich, ob wir ihn nicht zu Ende gehen sollten. Warum nicht die grösstmögliche Offen- heit wagen und die Altersgrenze fallenlassen? Einiges spricht für eine solche Lösung. Jede Altersgrenze ist willkür- lich, ungerecht, stossend. Wie wir die Grenze auch ziehen, es wird immer Enttäuschte geben, die die Möglichkeit knapp verpassen, die aus Altersgründen aus dem Gesetz herausfal- len. Das ist unbefriedigend.
Die Festsetzung einer Altersgrenze ist auch nicht logisch. Wir bauen und vertrauen bei diesem Gesetz ja darauf, dass eine schweizerische Mutter ihren Kindern etwas mitgibt: die Liebe zur alten Heimat, ein Gefühl der Verbundenheit und Zugehörigkeit, vielleicht auch die Sehnsucht nach dem Heimwehland Schweiz. Diese Bande werden und wurden geknüpft ganz unabhängig davon, ob die Mutter tatsächlich noch das Schweizer Bürgerrecht besitzt oder nicht. Mit dieser Überlegung fällt aber auch die Logik dahin, die dem Antrag der Kommissionsmehrheit scheinbar zugrunde liegt. Der Antrag der Kommissionsmehrheit stellt auf das Jahr 1953 ab. Seit diesem Jahr können die Frauen, die einen Ausländer heiraten, ihr Bürgerrecht beibehalten. Allerdings konnten damals auch alle bereits früher mit einem Auslän- der verheirateten Frauen das Schweizer Bürgerrecht wieder aktivieren. Ist es nun logisch, dass ein 1952 geborenes Kind, dessen Mutter damals den Schweizer Pass nicht unter dem Kopfkissen haben konnte, das Bürgerrecht aber ein Jahr später wiedererlangte, anders behandelt wird als ein 1953 geborenes? Beide sind heute gleich erwachsen, sind gleich weit von der mütterlichen Erziehung entfernt.
Wenn Unterschiede bestehen, dann ganz gewiss nicht auf- grund des unterschiedlichen Geburtsjahres. Sind die Bande zur Schweiz nicht geknüpft und erhalten geblieben, so zweifle ich sehr daran, dass erwachsene Menschen, die sich einem anderen Land zugehörig fühlen, den Schritt zur Aner- kennung des Schweizer Bürgerrechts machen werden. Der Gesuchsteller muss ja aktiv werden. Es finden keinerlei Automatismen statt. Das ist bereits eine Bremse. Wer den Schritt auch in fortgeschrittenem Alter tut, den sollten wir nicht verdächtigen, er suche das Schweizer Bürgerrecht nur um irgendwelcher Vorteile willen. Diese Fälle mag es ver- einzelt geben. Aber auch bei uns fliegen die Tauben ja nicht gebraten herum. Ein Erwachsener, sei er nun 30 oder 40 Jahre alt, der die Staatsbürgerschaft seiner Mutter anneh- men möchte, wird es in aller Regel aufgrund einer Bezie- hung, vielleicht sogar einer mystischen Beziehung zu unse- rem Land tun. Die zahlreichen Briefe, die die Kommissions- mitglieder erhalten haben, sind beredtes Zeugnis für diese Annahme. Die Anzahl der Bürgerrechtsanwärter im Erwach- senenalter wird - davon bin ich überzeugt - längst nicht so gross sein, wie es aufgrund der Anzahl wiedereingebürger- ter Frauen angenommen werden könnte. Diejenigen aber, die die Anerkennung ihres Mutterlandes suchen, sollten wir als Willensschweizer willkommen heissen.
Ich bitte Sie, Grosszügigkeit walten zu lassen und die will- kürliche und unlogische Altersgrenze fallenzulassen.
Mme Bauer: Au sein de la commission du Conseil des Etats, la majorité de nos collègues se sont ralliés à la proposition subsidiaire que j'avais développée et qui m'avait d'ailleurs
été suggérée par M. Petitpierre, conseiller national. Elle est ainsi devenue la proposition de la majorité.
Comparée à la décision du Conseil national, elle a le mérite d'ancrer dans la loi une date fixe, le 31 décembre 1952. C'est en 1952, en effet, que les femmes suisses ayant épousé un étranger ont pu réintégrer la nationalité suisse. Ce sont donc leurs enfants nés à l'étranger, après cette date, qui pourront à leur tour bénéficier de la nationalité suisse. Ainsi, quelle que soit la durée de nos travaux - et je pense aux diver- gences entre les deux conseils qu'il faudra aplanir - la date est fixe et la proposition a le mérite d'être claire et précise. Cependant, parce que je la considère comme une proposi- tion plus restrictive, une solution de repli et de compromis, je soutiendrai la proposition de la minorité de notre commis- sion qui est incontestablement et de loin la meilleure, la plus équitable, la plus généreuse. Sur le plan des principes, si l'on veut respecter celui de l'égalité entre hommes et femmes adopté par le peuple suisse il y a trois ans, toute limite d'âge est arbitraire et nous ne pouvons le nier. Com- ment justifier auprès des enfants étrangers d'une même mère de nationalité suisse, par exemple, que ceux des enfants nés après le 31 décembre 1952 bénéficieront auto- matiquement de la nationalité suisse tandis que les autres, qui ont eu le malheur de naître avant cette date, devront, pour obtenir la nationalité suisse, remplir toutes sortes de conditions touchant à la durée de leur séjour en Suisse, aux connaissances géographiques, historiques, civiques qu'ils ont de notre pays - des cantons exigent, paraît-il, jusqu'à cinq examens, des plus difficiles! - concernant enfin les taxes de naturalisation qui peuvent être élevées dans cer- taines cantons? Chez ces enfants-là, de mère suisse égale- ment, subsistera un sentiment d'injustice que nous ne pou- vons ignorer dès lors que nombreuses sont les lettres que, les uns et les autres, nous avons reçues.
Bien que domiciliés à l'étranger et n'ayant séjourné que de manière intermittente dans notre pays, beaucoup lui sont profondément attachés. L'influence de leur mère se révèle déterminante. L'éducation dont ils lui sont redevables les a profondément marqués. Ils affirment être imprégnés des traditions et de la culture de notre pays. Il faut rappeler que les Suisses de l'étranger, depuis trente ans, luttent pour la reconnaissance de ce qu'ils estiment être leur droit, ils espèrent bénéficier de la loi révisée et ils suivent nos travaux avec attention, avec passion même. Je ne voudrais pas manquer d'évoquer ici la belle figure de feu le professeur Jean Inaebnit, un Suisse d'Angleterre, qui inlassablement, pendant des décennies, s'est battu pour obtenir ce genre de droit. Notre commission l'avait d'ailleurs entendu il y a quelques années.
Autre argument: «Les enfants d'une Suissesse deviendront Suisses dans tous les cas.» Cette phrase, qui figurait sur la couverture de la notice explicative distribuée à la veille de la votation populaire du 4 décembre 1983, a suscité les plus vifs espoirs dans les rangs des enfants étrangers de mère suisse. Selon eux, elle excluait toute limitation d'âge. Allons- nous vraiment les décevoir?
On a objecté certes que si l'on ne fixait pas de limite, le nombre des candidats à la nationalité suisse serait très important, trop important. L'administration fédérale a pro- cédé à des évaluations, elle a même articulé des chiffres qui peuvent paraître exagérés. On a tendance en effet, nous semble-t-il, à sous-estimer le nombre des enfants de mère suisse et de père étranger qui, élevés à l'étranger et bénéfi- ciant notamment de la nationalité de leur père, ne souhaite- ront pas l'abandonner. D'autre part, certains sont déjà fixés en Suisse et ont été naturalisés. D'autres enfin sont décédés. Et même si le nombre des demandes atteignait quelques dizaines de milliers, prouvant ainsi leur attachement à notre pays, nous ne pourrions que nous réjouir de cet apport de citoyens suisses motivés dans un pays qui connaît une baisse de la natalité et un vieillissement de la population préoccupants.
Dernier argument, et non le moindre: si une limite d'âge devait malgré tout être décidée par le Parlement, au moins devrions-nous accorder aux enfants étrangers de mère
Nationalité suisse. Modification de la loi
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E
28 novembre 1984
suisse et de père étranger le bénéfice de la naturalisation facilitée. Dès lors, en effet, qu'après quelques années de mariage la naturalisation facilitée sera accordée aux con- joints étrangers des Suisses et des Suissesses quel que soit leur âge, il serait vraiment illogique et paradoxal, inéquitable de surcroît, que leurs enfants à moitié suisses, eux, n'en bénéficient pas.
Ainsi donc, par souci de justice et parce qu'il importe maintenant de concrétiser le principe d'égalité entre hommes et femmes dans les lois, je soutiendrai la proposi- tion de la minorité.
Cavelty: Wie Artikel 57, um den es hier geht, sagt, geht es um Kinder eines ausländischen Vaters und einer schweizeri- schen Mutter, die im Ausland leben. Die Kommissionsmehr- heit lässt Kinder zu, die bis zum Jahre 1953 geboren sind, also höchstens 32 Jahre alt sind. Schon dies scheint mir viel zu sein. Logisch wäre doch eine Altersgrenze bei der Mün- digkeit. Frau Bührer möchte Kinder ohne Altersbeschrän- kung zulassen, also auch noch Kinder von 60, 70 und 80 Jahren. Das sind doch schon aufgrund des Wortlautes etwas seltsame «Kinder». In der Kommission hat man sich gefragt, was für Interessen ein so altes «Kind» am Schweizer Bürger- recht denn haben könnte, wenn es sich erst im hohen Alter noch um das alte Schweizer Bürgerrecht seiner Mutter bewirbt. Es hat sich gezeigt, dass neben ideellen Gründen, die hier von Frau Bührer und von Frau Bauer erwähnt wurden und die ich anerkenne, auch noch sehr wohl mate- rielle Interessen mit im Spiele sein könnten, namentlich mit Blick auf den Solidaritätsbeitrag bei der AHV. Hier sollten wir die Grenzen nicht zu weit aufmachen. Ich bitte um Zustimmung zur Mehrheit.
Bundesrätin Kopp: Ich möchte zuerst Frau Bührer und auch Frau Bauer in einem Punkte recht geben. Selbstverständlich kann jede Festsetzung einer Altersgrenze irgendwie stos- send sein. Trotzdem kommen wir in unserem Recht nicht darum herum, Altersgrenzen festzusetzen. Wir haben in unserem Zivilgesetzbuch auch andere Altersgrenzen, die ebenfalls stossend sein können.
Frau Bührer hat darauf hingewiesen, dass das Stichdatum vom 31. Dezember 1952 nicht restlos logisch sei, weil ja die Frauen, welche vor diesem Datum geheiratet hätten, eben- falls innerhalb Jahresfrist ihr Bürgerrecht wieder erlangen konnten. Auch in diesem Punkt ist ihr teilweise recht zu geben. Aber ich würde sagen, dass dieses Stichdatum des 31. Dezember 1952 wenigstens einigermassen logisch ist, und das ist immerhin schon etwas.
Die von Frau Bührer und Frau Bauer erwähnten Einzelfälle, in denen es wünschenswert wäre, Auslandschweizern, die sich mit der Schweiz verbunden fühlen, auch in fortgeschrit- tenem Alter die Möglichkeit zur Einbürgerung zu geben, haben ihre Berechtigung. Aber wir schaffen hier kein Gesetz für Einzelfälle, sondern wir schaffen eine generelle Norm, die für die Mehrzahl der Fälle richtig sein soll. Ich meine, dass diesem Kriterium mit der von Ihrer Kommissionsmehr- heit vorgeschlagenen Lösung entsprochen wird.
Frau Bauer, ich glaube wirklich nicht, dass man die Abstim- mungserläuterungen heranziehen kann, um daran nachzu- weisen, man hätte falsche Hoffnungen geweckt. In diesen Abstimmungserläuterungen wurde festgehalten, dass mit dem Gesetz dieser Gleichberechtigungsgedanke zu konkre- tisieren sei. Ich glaube, dass jedermann, der diese Erläute- rungen gelesen hat, sich darüber bewusst war, dass wir ein Gesetz schaffen wollen für die Zukunft und dass in diesem Gesetz selbstverständlich Übergangsvorschriften eingebaut werden müssen. Aber ich glaube nicht, dass wir aus diesem Abstimmungstext diejenigen Schlüsse ziehen können, wie sie von Frau Bauer gezogen wurden.
Alles in allem stelle ich fest, dass der Beschluss der Kommis- sionsmehrheit viele Vorteile hat. Er hat den Vorteil eines klaren Stichdatums; das macht die Abklärung leichter. Wir haben - ich wiederhole das - eine grosszügige Lösung mit 32 Jahren. Vergleichbare europäische Staaten, in denen das Bürgerrecht auch durch die Mutter übertragen werden
kann, haben jeweils als Grenze das Mündigkeitsalter festge- setzt. Darauf habe ich bereits in der Eintretensdebatte hin- gewiesen. Wir gehen also erheblich weiter.
Nicht zuletzt hat diese Frage auch eine politische Dimen- sion, an die ich Sie erinnern möchte. Im Nationalrat wurde gegen jede Ausweitung von seiten der Nationalen Aktion opponiert. Diese Gesetzesänderung ist so wichtig, dass wir sie nicht überladen und Gelegenheit zu Opposition schaffen sollten.
Ich möchte Sie also bitten, dem Antrag Ihrer Kommissions- mehrheit zu folgen - es ist eine grosszügige Lösung - und nicht darüber hinauszugehen.
Hefti: Die Ausführungen von Herrn Cavelty und in gewissem Sinne auch die bundesrätlichen Ausführungen scheinen mir dafür zu sprechen, dass, wenn man nicht überhaupt der bundesrätlichen Lösung folgen will, zum mindesten derjeni- gen des Nationalrats zustimmen sollte.
Ich beantrage Zustimmung zum Nationalrat!
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit 29 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 13 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit 39 Stimmen
Für den Antrag Hefti 2 Stimmen
Abs. 9 - Al. 9
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier geht es um die Übergangsregelung zu Artikel 10, mit dem die Verwirkung von der zweiten auf die erste Generation vorverschoben wird, wenn sich der Betreffende nicht bis zum 22. Altersjahr anmeldet. Personen, die zur zweiten Generation gehören und über 22 Jahre alt sind, brauchen diese Übergangsfrist.
Angenommen - Adopté
Art. 58ter Antrag der Kommission
... kann das nach dem 31. Dezember 1952 geborene Kind, dessen Mutter
... in der Schweiz wohnt. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 58ter
Proposition de la commission
... , l'enfant né après le 31 décembre 1952 dont la mère ... ... réside en Suisse. (Biffer le reste de l'alinéa)
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Artikel 58ter ersetzt die alten Artikel 27 und 28. Wer die dreijährige Nachfrist gemäss Artikel 57 für die Anerkennung als Schweizer Bürger ver- passt hat, soll, sofern er in der Schweiz wohnhaft ist, nach- träglich erleichtert eingebürgert werden können. Ihre ein- stimmige Kommission hat diesen Artikel der in Artikel 57 Absatz 8 getroffenen neuen Lösung angepasst, d. h. sie stellte ebenfalls auf den Stichtag Jahreswechsel 1952/1953 ab.
Ich beantrage auch hier Zustimmung zur einstimmigen Kommission.
Bundesrätin Kopp: Gestatten Sie mir noch folgende Bemer- kung. Dieser Entscheid der Kommission fiel zu einer sehr späten Stunde, als nur noch wenige Mitglieder anwesend waren, und ich glaube auch, dass die Verhandlungen auf alle Beteiligten einigermassen ermüdend gewirkt haben. Ich schliesse mich dabei durchaus mit ein.
Ich möchte Ihnen nochmals kurz erklären, worum es bei diesem Artikel geht, und Ihnen beliebt machen, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen. Die Bestimmung von Artikel 58ter sieht vor, dass jemand, der die dreijährige Übergangs- frist zur Geltendmachung seines Bürgerrechts verpasst hat, die erleichterte Einbürgerung beantragen kann, wenn er in
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Motion Masoni
der Schweiz wohnt und das Gesuch vor Vollendung des 22. Lebensjahres stellt. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission folgen würden, dann würde das bedeuten, dass jemand, der diese Frist verpasst hat, ein ganzes Leben lang in der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung stellen kann. Das kann unseres Erachtens nicht der Sinn dieser Bestimmung sein. Wenn jemand diese Frist verpasst hat und in der Schweiz wohnhaft ist, ist es doch zumutbar, dass er bis zu seinem 22. Altersjahr ein entspre- chendes Gesuch stellt.
Ich möchte Sie bitten, der bundesrätlichen Fassung zuzu- stimmen.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Frau Bundesrätin Kopp hat die Lage bei der Abstimmung in der Schlussberatung richtig dargestellt. Wir waren in der schwierigen Situation, bei «fortlaufendem Erfolg» der Sitzung noch einen Artikel anpassen zu müssen. Der Nationalrat hatte die Anpassung von 22 auf 30 Jahre vorgenommen, und wir wollten analog eigentlich auf die 32 Jahre gehen. Ich bin der Auffassung, dass die Version des Bundesrates dieses Problem nicht löst. Ich möchte daher anraten, bei der Version der Kommission zu bleiben. Wir sind uns aber bewusst, dass diese Frage dann noch einmal im Zweitrat genau geklärt werden muss. Es scheint mir die einzige zu sein, die einer nochmaligen Überprüfung bedarf. So oder so würde eine Differenz entste- hen. Unsere Variante hat indessen den Vorteil, dass sie diese Anpassung an die vorangegangenen Änderungen versucht.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission
Für den Antrag des Bundesrates
29 Stimmen 8 Stimmen
Ziff. II
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 37 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Präsident: Wir haben noch die Vorstösse abzuschreiben, wie sie auf Seite 1 der Botschaft 84.037 aufgeführt sind: die Motion 78.517, Schweizer Bürgerrecht für Kinder von Schweizer Müttern, und das Postulat Miville, 79.546 Bürger- rechtsgesetz. Wird dazu das Wort gewünscht? - Es ist nicht der Fall. Sie haben so beschlossen.
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.560 Motion Masoni. Strassenverkehrsgesetz. Tempolimiten Loi sur la circulation routière. Limitations de vitesse
Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1984
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Artikels 32 desStrassenverkehrsgesetzesauszuarbeiten,mitdemZweck, die Höchstgeschwindigkeiten auf den Strassen in diesem Gesetz festzusetzen.
Texte de la motion du 4 octobre 1984
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une révision de l'article 32 de la loi sur la circulation routière, avec le but de fixer, dans cet article de la loi, les vitesses maximales sur les routes.
Masoni: Meine Motion tendiert auf eine Änderung von Arti- kel 32 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes. Sie berührt weder den Grundsatz, dass die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen ist, noch denjenigen, dass gene- relle Geschwindigkeitsbeschränkungen festzulegen sind. Sie bezweckt nur, die Kompetenz zur Festlegung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts/innerorts und auf Natio- nalstrassen, die heute beim Bundesrat liegt, der Bundesver- sammlung zurückzugeben in dem Sinne, dass die allgemei- nen Limiten im Gesetz selbst vorzusehen sind. Gemeint ist praktisch und grundsätzlich die Rückkehr zur Lösung, die bis 1974 herrschte, als die allgemeine Grenze im Gesetz vorgesehen war, der Bundesrat aber für weitere Einschrän- kungen zuständig war. Die Übertragung der allgemeinen Kompetenz an den Bundesrat wurde damals vom Sprecher der Mehrheit, Ständerat Munz, wie folgt begründet:
«Die Verwaltung gelangte zum Schluss, dass im gegenwärti- gen Zeitpunkt keine Notwendigkeit bestehe, Artikel 32 zu revidieren. Wenn aber revidiert werden solle, wäre es zweck- mässig, die Kompetenz für Geschwindigkeitsbeschränkun- gen integral auf den Bundesrat zu übertragen.»
Die Änderung wurde vor zehn Jahren mit den Überlegungen der Zweckmässigkeit begründet, aber auch mit dem Wunsch, den ewigen Kompetenzstreit zu beenden und im Parlament ermüdende Diskussionen über diese Geschwin- digkeitsgrenzen zu vermeiden. Leider gingen diese from- men Wünsche nicht in Erfüllung. Seit Jahren ist das Parla- ment, wie nie zuvor, mit Anfragen, Postulaten, Motionen und Initiativen konfrontiert, die sich mit der Geschwindigkeit auf den Strassen befassen. Viele Interventionen, viele Vor- stösse, viele Auseinandersetzungen über etwas, das dem Bundesrat delegiert wurde. Hat jene Delegation noch einen Sinn? Die Frage ist zu verneinen. Man war damals über- zeugt, die Festlegung der Höchstgeschwindigkeit sei ein rein technisches Problem. Kurz darnach hat sich gezeigt, dass sie aber auch von anderen Überlegungen - Überlegun- gen über Energiepolitik, über Benzinverbrauch, über Umweltschutz - abhängig gemacht wird. Das Problem hat eine viel grössere politische Dimension bekommen als frü- her. Die Regelungen, die man mit diesen allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegt, interessieren alle, Fussgänger und Autofahrer. Aufgrund der Führeraus- weise machen die Autofahrer 40 Prozent der gesamten Bevölkerung aus und sogar 68 Prozent der Altersgruppe zwischen dem 20. und dem 75. Altersjahr.
Die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten im Strassen- verkehrsgesetz würde bedeuten, dass die Entscheidung im Parlament getroffen wird. Somit wäre die Transparenz über die verschiedenen Argumente für den einen oder anderen Entscheid am besten gewahrt, und es könnte auch vom Referendumsrecht Gebrauch gemacht werden. Wir würden zwar eine unbequeme Aufgabe auf uns nehmen, hätten aber
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bürgerrecht. Änderung des Bundesgesetzes Nationalité suisse. Modification de la loi
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1984
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Anno
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.037
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
28.11.1984 - 09:00
Date
Data
Seite
616-623
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Pagina
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