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der Schweiz wohnt und das Gesuch vor Vollendung des 22. Lebensjahres stellt. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission folgen würden, dann würde das bedeuten, dass jemand, der diese Frist verpasst hat, ein ganzes Leben lang in der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung stellen kann. Das kann unseres Erachtens nicht der Sinn dieser Bestimmung sein. Wenn jemand diese Frist verpasst hat und in der Schweiz wohnhaft ist, ist es doch zumutbar, dass er bis zu seinem 22. Altersjahr ein entspre- chendes Gesuch stellt.
Ich möchte Sie bitten, der bundesrätlichen Fassung zuzu- stimmen.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Frau Bundesrätin Kopp hat die Lage bei der Abstimmung in der Schlussberatung richtig dargestellt. Wir waren in der schwierigen Situation, bei «fortlaufendem Erfolg» der Sitzung noch einen Artikel anpassen zu müssen. Der Nationalrat hatte die Anpassung von 22 auf 30 Jahre vorgenommen, und wir wollten analog eigentlich auf die 32 Jahre gehen. Ich bin der Auffassung, dass die Version des Bundesrates dieses Problem nicht löst. Ich möchte daher anraten, bei der Version der Kommission zu bleiben. Wir sind uns aber bewusst, dass diese Frage dann noch einmal im Zweitrat genau geklärt werden muss. Es scheint mir die einzige zu sein, die einer nochmaligen Überprüfung bedarf. So oder so würde eine Differenz entste- hen. Unsere Variante hat indessen den Vorteil, dass sie diese Anpassung an die vorangegangenen Änderungen versucht.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission
Für den Antrag des Bundesrates
29 Stimmen 8 Stimmen
Ziff. II
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 37 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Präsident: Wir haben noch die Vorstösse abzuschreiben, wie sie auf Seite 1 der Botschaft 84.037 aufgeführt sind: die Motion 78.517, Schweizer Bürgerrecht für Kinder von Schweizer Müttern, und das Postulat Miville, 79.546 Bürger- rechtsgesetz. Wird dazu das Wort gewünscht? - Es ist nicht der Fall. Sie haben so beschlossen.
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.560 Motion Masoni. Strassenverkehrsgesetz. Tempolimiten Loi sur la circulation routière. Limitations de vitesse
Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1984
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Artikels 32 desStrassenverkehrsgesetzesauszuarbeiten,mitdemZweck, die Höchstgeschwindigkeiten auf den Strassen in diesem Gesetz festzusetzen.
Texte de la motion du 4 octobre 1984
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une révision de l'article 32 de la loi sur la circulation routière, avec le but de fixer, dans cet article de la loi, les vitesses maximales sur les routes.
Masoni: Meine Motion tendiert auf eine Änderung von Arti- kel 32 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes. Sie berührt weder den Grundsatz, dass die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen ist, noch denjenigen, dass gene- relle Geschwindigkeitsbeschränkungen festzulegen sind. Sie bezweckt nur, die Kompetenz zur Festlegung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts/innerorts und auf Natio- nalstrassen, die heute beim Bundesrat liegt, der Bundesver- sammlung zurückzugeben in dem Sinne, dass die allgemei- nen Limiten im Gesetz selbst vorzusehen sind. Gemeint ist praktisch und grundsätzlich die Rückkehr zur Lösung, die bis 1974 herrschte, als die allgemeine Grenze im Gesetz vorgesehen war, der Bundesrat aber für weitere Einschrän- kungen zuständig war. Die Übertragung der allgemeinen Kompetenz an den Bundesrat wurde damals vom Sprecher der Mehrheit, Ständerat Munz, wie folgt begründet:
«Die Verwaltung gelangte zum Schluss, dass im gegenwärti- gen Zeitpunkt keine Notwendigkeit bestehe, Artikel 32 zu revidieren. Wenn aber revidiert werden solle, wäre es zweck- mässig, die Kompetenz für Geschwindigkeitsbeschränkun- gen integral auf den Bundesrat zu übertragen.»
Die Änderung wurde vor zehn Jahren mit den Überlegungen der Zweckmässigkeit begründet, aber auch mit dem Wunsch, den ewigen Kompetenzstreit zu beenden und im Parlament ermüdende Diskussionen über diese Geschwin- digkeitsgrenzen zu vermeiden. Leider gingen diese from- men Wünsche nicht in Erfüllung. Seit Jahren ist das Parla- ment, wie nie zuvor, mit Anfragen, Postulaten, Motionen und Initiativen konfrontiert, die sich mit der Geschwindigkeit auf den Strassen befassen. Viele Interventionen, viele Vor- stösse, viele Auseinandersetzungen über etwas, das dem Bundesrat delegiert wurde. Hat jene Delegation noch einen Sinn? Die Frage ist zu verneinen. Man war damals über- zeugt, die Festlegung der Höchstgeschwindigkeit sei ein rein technisches Problem. Kurz darnach hat sich gezeigt, dass sie aber auch von anderen Überlegungen - Überlegun- gen über Energiepolitik, über Benzinverbrauch, über Umweltschutz - abhängig gemacht wird. Das Problem hat eine viel grössere politische Dimension bekommen als frü- her. Die Regelungen, die man mit diesen allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegt, interessieren alle, Fussgänger und Autofahrer. Aufgrund der Führeraus- weise machen die Autofahrer 40 Prozent der gesamten Bevölkerung aus und sogar 68 Prozent der Altersgruppe zwischen dem 20. und dem 75. Altersjahr.
Die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten im Strassen- verkehrsgesetz würde bedeuten, dass die Entscheidung im Parlament getroffen wird. Somit wäre die Transparenz über die verschiedenen Argumente für den einen oder anderen Entscheid am besten gewahrt, und es könnte auch vom Referendumsrecht Gebrauch gemacht werden. Wir würden zwar eine unbequeme Aufgabe auf uns nehmen, hätten aber
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den Vorteil, dass die heute grenzenlosen Diskussionen in feste Entscheidungen ausmünden, in Entscheide, an wel- chen mindestens für einige Jahre nicht mehr zu rütteln ist. Nach dem Parlamentsentscheid, nach dem Volksentscheid im Falle des Referendums, ist für eine gewisse Zeit Ruhe. Heute kommen immer wieder Vorstösse, weil die Kompe- tenz beim Bundesrat liegt und weil man sich erhofft, dass dort eine Änderung im einen oder anderen Sinne erfolgt. Die Motion wird nicht eine unnötige Gesetzesreform einlei- ten. Sie kann ja in der vorgesehenen Teilrevision des Stras- senverkehrsgesetzes verwirklicht werden. Diese Teilrevision wurde am 18. Juli dieses Jahres angekündigt. Ohne eine ausserordentliche Gesetzesrevision, im Rahmen jener vor- gesehenen Teilrevision, könnte die gesetzliche Regelung der Höchstgeschwindigkeiten vielleicht dazu führen, dass die Initianten die Volksinitiative zur Verankerung des Tem- pos auf 50, 100, 130 in der Verfassung unter Umständen zurückziehen. Es wäre ja viel schöner, die Geschwindig- keitsbeschränkungen im Gesetz als in der Verfassung vorzu- sehen. Wie Sie sehen, ist die Motion geeignet, eine Mehrar- beit der Räte zu vermeiden und den so umstrittenen Geschwindigkeitseinschränkungen eine bessere, weniger anfechtbare Grundlage zu verschaffen.
Ich erwarte gerne die Stellungnahme des Bundesrates.
Bundesrätin Kopp: Der Ständerat hat seinerseits auf einen Antrag aus Ihrer Mitte beschlossen, die Kompetenz zur Festsetzung der Geschwindigkeitslimiten dem Bundesrat zu übertragen. Ich würde meinen, dass das ein weiser Antrag und ein weiser Entschluss war! Die Überlegungen der Zweckmässigkeit, die damals angestellt wurden, gelten nach wie vor unbeschränkt. Herr Masoni hat darauf hinge- wiesen, dass dieses Problem eine politische Dimension angenommen habe, indem nicht nur Fragen der Verkehrssi- cherheit, sondern auch solche der Energiepolitik und des Umweltschutzes mit eine Rolle spielen. Das ist tatsächlich so. Aber ich ziehe nicht die gleiche Schlussfolgerung wie er, nämlich dass aus diesem Grunde nun das Parlament zustän- dig sein sollte zur Festsetzung der Geschwindigkeitslimiten. Gerade wenn aus Gründen der Energieknappheit oder des Umweltschutzes eine Reduktion der Geschwindigkeit ange- ordnet wird - wir haben das im Jahre 1973 im Zusammen- hang mit der Verknappung des Treibstoffs bereits einmal erlebt -, ist es notwendig, dass wir etwas flexibel sind und rasch reagieren können. Die notwendige Flexibilität geht mit der Lösung, wie sie uns Herr Ständerat Masoni beantragt, verloren. Ausserdem würde eine Festschreibung der Höchstgeschwindigkeiten im Gesetz selbstverständlich bei jeder Änderung auch eine Gesetzesänderung nach sich ziehen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Motion vor allem aus Gründen der zwingend erforderlichen Flexibilität abzu- lehnen ist.
Herr Ständerat Masoni weist darauf hin, dass die Initiative vielleicht zurückgezogen werden könnte, wenn wir eine Lösung in seinem Sinne anstreben. Nun ist es zwar sicher ein Unsinn, dass wir in der Verfassung Geschwindigkeitsli- miten haben, aber es ist auch eine Unschönheit, wenn wir Geschwindigkeitslimiten im Gesetz haben. Das ist für mich noch kein genügender Grund, dieser Motion zuzustimmen. Und nicht zuletzt möchte ich auch folgendes zu bedenken geben: Wenn wir schon immer von Aufgabenteilung reden, so ist nicht zu vergessen, dass es auch eine Aufgabenteilung zwischen Bundesrat und Parlament, zwischen Exekutive und Legislative gibt. Auch aus diesen Überlegungen kom- men wir zum Schluss, dass die Kompetenz beim Bundesrat bleiben soll.
Ich möchte Sie bitten, diese Motion abzulehnen.
Masoni: Ich werde gerne die Gelegenheit zur Antwort benüt- zen. Der Bundesrat gibt zu, dass es damals nicht seine Absicht war, die Kompetenz bei sich zu haben. Der Antrag ist von uns gekommen, weil es nach Aussage der Verwal- tung weniger kompliziert war, die ganze Kompetenz dem Bundesrat zu erteilen.
Damals war der Bundesrat eher der Ansicht, die Kompetenz der Limitenfestlegung solle beim Parlament bleiben. Es sind nämlich wichtige Gesetze und allgemein verpflichtende Nor- men, und deren Kraft ist noch stärker, wenn sie im Gesetz anstatt in einer Verordnung festgehalten sind. Heute hinge- gen sagt man, die Flexibilität verlange die Zuständigkeit des Bundesrates. Nein! Ich glaube, die Höchstgrenzen sollten nach wie vor generell als gesetzliche Höchstgrenzen festge- legt werden. Ausnahmen in dringlichen Fällen, zum Beispiel in bezug auf den Benzinverbrauch in Momenten der Energieverknappung, sollten auf dem Verordnungsweg oder über Dringlichkeitsbeschlüsse erfolgen. Diese zwei Möglichkeiten stehen offen. Auch wenn die allgemeine Kompetenz beim Parlament liegt, können durch dringliche Beschlüsse Änderungen aus konjunkturellen Gründen, aus Gründen des Energieverbrauchs oder aus Gründen der Ret- tung der Wälder usw. getroffen werden, allerdings nur provi- sorisch, nur für eine beschränkte Zeitdauer. Das ist auch richtig: Die allgemeinen Regelungen sollten möglichst gleich bleiben. Nur für bleibende Änderungen sollte man die festgesetzten Regelungen modifizieren, für kurzfristige hin- gegen nicht.
Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, die Motion zu überweisen. Durch die Überweisung an eine Kommission haben wir die Sache noch nicht beschlossen. Aber wir bewirken, dass unsere Kommission - zugleich mit der Teil- revision, die vom Bundesrat in Vorbereitung ist - dieses Problem vertieft. Ich glaube, es lohnt sich, dies zu tun. Wenn Limiten in der Verfassung vorgesehen sind, ist es viel schwieriger, die gewünschte Flexibilität zu haben. Wenn wir in der Kommission eine gesetzliche Lösung anstreben, kön- nen wir die Verordnungsdelegation an den Bundesrat für diese dringenden Fälle flexibler gestalten.
Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen, heute nicht endgül- tig darüber zu beschliessen, aber mindestens diese Motion der Kommission zu überweisen, damit diese Probleme, die sicher prüfungswürdig sind, vertieft werden können.
M. Reymond: Personnellement, je suis très sensible à la motion que vient de nous présenter M. Masoni. L'argumen- tation du Conseil fédéral qui tend à la refuser tient au fait que ce dernier peut aujourd'hui prendre et modifier ses décisions en matière de vitesse maximale avec toute la souplesse possible. Il nous faut cependant constater que cette souplesse n'est réelle que lorsqu'on est en présence d'un problème technique comme ce fut le cas au moment de la conception de la loi sur la circulation routière. Il s'agissait alors de prévenir des accidents et, dans ce domaine, il était normal que la compétence revienne au Conseil fédéral.
En revanche, aujourd'hui, il faut admettre que les données sont différentes; elles ressortissent à la politique pure, en particulier à cause des problèmes de protection de l'envi- ronnement. Aussi, la question de la vitesse sur les routes et sur les autoroutes doit être débattue dans un cercle plus large que le Conseil fédéral, par conséquent devant les Chambres fédérales et, au besoin, par voie de référendum. Dès lors, la proposition de M. Masoni qui tend à faire simplement passer les compétences du Conseil fédéral aux Chambres fédérales est une pure question de compétence. Je rappelle que cette proposition ne vise pas, comme cer- tains pourraient le croire, à imposer 80 et 100 kilomètres à l'heure ou 90 et 110 kilomètres ou encore 100 et 130 kilomè- tres. Cette proposition me paraît de nature à permettre le retrait ou l'abandon de l'initiative 100/130 kilomètres, ce qui éviterait que l'on inscrive les limitations de vitesse dans la constitution, où elles n'ont vraiment pas leur place. C'est pour éviter cela que la proposition de M. Masoni me paraît mériter d'être retenue par notre conseil.
Voilà pourquoi, personnellement, je la soutiendrai.
Hefti: Gleichgültig, wie wir hier entscheiden, möchte ich auf folgendes hinweisen: Die Differenz zwischen Hauptstrasse (80 Stundenkilometer) und Nationalstrasse (120 Stundenki- lometer) scheint mir zu gross. Diese Regelung bevorzugt die grossen Zentren und nimmt zu wenig auf die dezentralen
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Regionen Rücksicht. Man wirft diesen, wenn sie sich wirt- schaftlich entwickeln wollen, heute schon vor, sie hätten zu lange Anfahrtszeiten. Die genannte Differenz und die 80 Stundenkilometer auf den Hauptstrassen verschärfen dieses Problem. Ich möchte den Bundesrat bitten, dass er diesen Gesichtspunkt in Zukunft mitberücksichtigt.
Präsident: Herr Masoni hält an der Motion fest. Frau Bun- desrätin Kopp beantragt Ablehnung der Motion. Herr Masoni stellt gleichzeitig den Antrag, die Motion sei an eine Kommission zur näheren Prüfung zu überweisen. Diese Möglichkeit ist in unserem Reglement in Artikel 27 Absatz 3 vorgesehen. Sowohl der Bundesrat wie ein Mitglied des Rates kann dies beantragen.
Ich möchte Ihnen deshalb beantragen, dass wir zuerst über den Antrag von Herrn Masoni abstimmen, diese Motion einer Kommission zur näheren Prüfung zu überweisen.
Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Masoni (Überweisung an Kommission) Dagegen
13 Stimmen 21 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für Überweisung der Motion Dagegen
14 Stimmen
21 Stimmen
Schluss der Sitzung um 10.35 Uhr La séance est levée à 10 h 35
Vierte Sitzung - Quatrième séance
Donnerstag 29. November 1984, Vormittag Jeudi 29 novembre 1984, matin 8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Kündig
84.007 Schutz der Diplomaten und Geiselnahme. Übereinkommen Protection des diplomates et prise d'otages. Conventions
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 1. Februar 1984 (BBI I, 629) Message et projets d'arrêté du 1er février 1984 (FF 1, 629)
Beschlüsse des Nationalrates vom 18. September 1984 Décisions du Conseil national du 18 septembre 1984
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zu den Beschlüssen des Natio- nalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer aux décisions du Conseil na- tional
Gadient, Berichterstatter: Die von der Generalversammlung der UNO angesichts zunehmender Übergriffe auf diplomati- sche Vertreter genehmigte Diplomatenschutzkonvention vom 14. Dezember 1973 bildete eine Beilage zu der in der Botschaft ebenfalls abgedruckten Resolution 3166, in der die Bedeutung der Einhaltung der Abmachungen über die Unverletzlichkeit von völkerrechtlich geschützten Personen zum Ausdruck gebracht wird. Die Schweiz hatte allerdings bei den Beratungen der zuständigen Kommission kein Stimmrecht und · konnte nur mit den in der Botschaft erwähnten Einschränkungen daran teilnehmen.
Die vom Übereinkommen angestrebte internationale Zusam- menarbeit bezieht sich auf die Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige verhaftet worden ist, hat zwei Wahlmöglichkei- ten: Die Auslieferung oder Übergabe der Angelegenheit an seine zuständigen Behörden zwecks Strafverfolgung entsprechend dem Grundsatz aut dedere aut iudicare in Artikel 7 des Übereinkommens enthalten. In dieser Rege- lung liegt das Haupterfordernis des Übereinkommens. Nachdem der neue Artikel 6bis des Strafgesetzbuches am 1. Juli 1983 in Kraft gesetzt worden ist, ist unser Land in der Lage, diesem Postulat zu entsprechen. Die inhaltliche Dar- stellung der einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens ist in der Botschaft umfassend erfolgt und bedarf hier keiner Wiederholung. Gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses soll jedoch eine Erklärung abgegeben werden, dass die Schweiz Artikel 4 des Übereinkommens dahingehend inter- pretiert, dass sie die zu übernehmenden Verpflichtungen unter den vom Landesrecht vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Diese Erklärung betrifft.nicht nur den Buchstaben b, sondern den ganzen Artikel 4. Damit sollen Missverständ- nisse, die sich hinsichtlich der Umschreibung der unter Buchstabe a angeführten Verhütungsmassnahmen ergeben könnten, ausgeschlossen werden. Die Schweiz muss sich und will sich das Recht vorbehalten, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob eine Auskunfterteilung erfolgen soll, wenn politische Vergehen betroffen sind. Auch sollten die Aus- künfte nur innerhalb der bestehenden Kanäle erteilt werden,
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1984
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.560
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 28.11.1984 - 09:00
Date
Data
Seite
623-625
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Pagina
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20 013 092
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