N 22 mars 1985
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Interpellation Wyss .
84.911 Interpellation Leuenberger-Solothurn SRG. Leitungsstruktur SSR. Direction
Wortlaut der Interpellation vom 12. Dezember 1984
Ist der Bundesrat grundsätzlich bereit, die in der Konzes- sion festgeschriebenen Leitungsstrukturen gemeinsam mit der SRG zu überprüfen?
Wie stellt sich der Bundesrat zu einem denkmöglichen Leitungsmodell für die SRG mit einem Direktionskollegium in Anlehnung an die bei den PTT und den SBB getroffene Lösung?
Wie stellt sich der Bundesrat insbesondere zu einer Lei- tungsstruktur mit einem Dreierkollegium, bestehend aus den drei Direktoren (Regionaldirektoren) der Sprach- regionen DRS, Suisse Romande, Svizzera italiana?
Sieht der Bundesrat auch allenfalls andere Modelle für eine künftig mögliche Leitungsstruktur der SRG?
Texte de l'interpellation du 12 décembre 1984
Le Conseil fédéral est-il en principe disposé à réexaminer avec la SSR, les structures de la direction de cet organisme, qui sont fixées dans la concession?
Que pense-t-il d'une conception s'inspirant de la solution adoptée pour les PTT et les CFF en plaçant un collège directorial à la tête de la SSR?
Pense-t-il notamment qu'il serait opportun de confier la direction de la SSR à un collège composé des directeurs (régionaux) des trois régions linguistiques DRS, Suisse romande et Svizzera Italiana?
Le gouvernement pourrait-il imaginer d'autres solutions encore pour la direction de la SSR?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Bundesrat bezeichnet in der der SRG erteilten Konzes- sion den SRG-Generaldirektor als den Verantwortlichen für alle SRG-Programme. Damit legt der Bundesrat im wesentli- chen die Leitungsstruktur der SRG fest. Grundsätzlich stellt sich bei jeder Organisation von Zeit zu Zeit die Frage, ob die geltenden Leitungsstrukturen vor dem Hintergrund des ver- änderten Umfeldes noch zeitgemäss und zielkonform sind. Das heutige SRG-Leitungsmodell, wie es auch in der Kon- zession festgehalten ist, stammt aus der Vorkriegszeit. Wäh- rend damals der SRG-Generaldirektor die Verantwortung für drei Radioprogramme zu tragen hatte, verantwortet er heute neben drei Fernsehprogrammen und derzeit acht Radioprogrammen auch noch jene von Radio International. Angesichts dieser Fakten stellen sich einige grundsätzliche Fragen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 février 1985
Die Leitungsstrukturen der SRG sind in der Konzession vom 27. Oktober 1964 / 22. Dezember 1980 bloss bezüglich der Stellung und Verantwortung eines Generaldirektors, der Unterteilung in eine Trägerschaft und eine professionelle Organisation sowie der Stellung der Regionalgesellschaften festgelegt. Im übrigen verweist die Konzession auf die von der SRG zu erlassenden Statuten.
Die Konzession kann vom Bundesrat geändert werden, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder im gegenseitigen Einverständnis gemäss den Grundsätzen des allgemeinen Konzessions- rechts.
Im Moment zeichnet sich bezüglich der Entwicklung von Radio und Fernsehen ein schneller und tiefgreifender Wan- del ab, und dies sowohl aufgrund neuer technischer Mög-
lichkeiten, veränderter Umweltverhältnisse und auch der neuen rechtlichen Situation, wie sie mit der Annahme des Verfassungsartikels über Radio und Fernsehen geschaffen wurde. Die Frage nach der Leitungsstruktur der SRG und insbesondere nach der Stellung ihres Generaldirektors muss in diesen Zusammenhang gestellt werden.
Zu den Fragen nimmt der Bundesrat deshalb zusammenfas- send wie folgt Stellung:
Der Bundesrat ist grundsätzlich bereit, die Leitungsstruktu- ren der professionellen Organisation der SRG gemeinsam mit der SRG zu überprüfen, sofern diese zur Ansicht gelangt, dass die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung und das veränderte Umfeld eine Änderung notwendig machen oder falls sich die rechtlichen Verhältnisse ändern. Wie erwähnt, muss die Stellung des nationalen Veranstalters und demzufolge auch dessen Leitungsstruktur nicht zuletzt vor dem Hintergrund der veränderten rechtlichen Situation gesehen werden. Insbesondere gilt es, sie im Zusammen- hang mit dem künftigen Radio- und Fernsehgesetz zu disku- tieren. Die Vorbereitungsarbeiten sind bereits an die Hand genommen worden.
Der Bundesrat erachtet es aber zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht, zu «denkmöglichen» anderen Leitungsmodellen der SRG Stellung zu nehmen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
84.914 Interpellation Wyss Lokalradios. Beteiligung von Verlegern Radios locales. Participation d'éditeurs de journaux
Wortlaut der Interpellation vom 12. Dezember 1984 Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Gilt die bundesrätliche Zustimmung zu einer Übernahme von Unternehmensanteilen an Radio ExtraBE in der Höhe von 12 Prozent durch die «Berner Zeitung» nur für diesen Fall oder kommt ihm eine präjudizierende Bedeutung auch für andere Begehren zu?
Erachtet der Bundesrat bei allfällig anderen Begehren eine Beteiligungsgrenze von 12 Prozent bzw. 18 Prozent als oberste Limite?
Ist sich der Bundesrat bewusst, dass eine nominelle Beschränkung von Verlegeranteilen an einer Lokalradio- station, die wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, in der maxi- malen Höhe von 18 Prozent eine starke Einflussnahme des betreffenden Verlegers auf die Lokalradiostation nicht wir- kungsvoll eingrenzt, da eine solche Einflussnahme auch durch Darlehens- oder Aktionärsverträge in jeder gewünsch- ten Art geregelt werden kann?
Ist sich der Bundesrat klar darüber, dass seine Zustim- mung zur Beteiligung der «Berner Zeitung» an Radio ExtraBE sofort analoge Begehren in anderen Grossagglo- merationen nach sich ziehen muss, und dass damit langfri- stig eine Übernahme von grossen Lokalradiostationen durch grosse Verlage eingeleitet wird?
Ist der Bundesrat nicht nach wie vor der Meinung, dass die Versuchsanordung für Lokalradios wenn immer möglich auf der bisher im Hinblick auf Ausnahmebewilligungen restriktiven Basis durchgeführt werden sollte, damit nicht in deren Auslegung weitere Unsicherheiten entstehen, da bis zum Ablauf der Versuchsperiode nur noch etwa dreieinhalb Jahre vergehen?
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N
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Interpellation Künzi
Texte de l'interpellation du 12 décembre 1984 Le Conseil fédéral est prié de répondre aux questions sui- vantes:
La décision du Conseil fédéral d'approuver la prise de participation, par la Berner Zeitung, de 12 pour cent du capital de Radio ExtraBE s'applique-t-elle uniquement au présent cas, ou est-elle appelée à faire jurisprudence lors- que d'autres demandes seront présentées ?
Le Conseil fédéral est-il d'avis que, si d'autre demandes lui étaient soumises, une participation de 12 ou 18 pour cent devrait être considérée comme limite supérieure?
Est-il conscient du fait qu'en fixant nominalement à 18 pour cent au maximum la participation qu'un éditeur peut prendre dans une station de radio locale qui a des difficultés financières, il ne limite pas d'une manière efficace la forte influence que cet éditeur peut prendre sur cette station, puisqu'il existe d'innombrables façons d'assurer cette influence par le biais d'un contrat de prêt ou d'un contrat passé entre actionnaires ?
Le Conseil fédéral se rend-il compte que l'approbation qu'il a donnée à la participation de la Berner Zeitung à Radio ExtraBe va immédiatement susciter des demandes analo- gues dans d'autres grandes agglomérations et qu'à longue échéance, cela signifie le début de l'absorption des grandes stations de radio locale par de grands éditeurs ?
Est-il toujours d'avis qu'en matière d'autorisations excep- tionnelles, les dispositions régissant les radios locales pen- dant la période d'essais devraient autant que possible être appliquées, comme jusqu'ici, d'une matière restrictive, afin que de leur interprétation ne naissent pas de nouvelles ambiguïtés, étant donné que la période d'essais prend fin dans environ trois ans et demi déjà ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Auer, Biel, Bonnard, Dubois, Eng, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Flubacher, Früh, Leuenberger-Solothurn, Lüchinger, Müller-Meilen, Nebiker, Oester, Ogi, Pfund, Pidoux, Rubi, Schnyder-Bern, Steinegger, Stucky, Villiger, Wick (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nachdem zahlreiche Revisionsbegehren von seiten der ver- schiedenen Lokalradios durch das EVED und den Bundes- rat fast ausnahmslos abschlägig beurteilt wurden sind und sich der Bundesrat oder das EVED immer darauf berufen haben, dass die fünfjährige Versuchsdauer für Lokalradios auf möglichst gleichbleibender Grundlage durchgeführt werden sollte, hat der Entscheid des Bundesrates, eine Beteiligung der «Berner Zeitung» am Lokalradio ExtraBE in der Höhe von 12 Prozent am Aktienkapital dieses Lokal- radios zuzulassen, in der an Medienfragen interessierten Öffentlichkeit aufhorchen lassen. Es ist zu befürchten, dass mit diesem Entscheid eine Entwicklung angebahnt wird, die dazu führen könnte, dass gewisse Grossverleger - nachdem wenigstens versuchsweise mit der befristeten RVO eine Liberalisierung der Medienlandschaft eingeleitet wurde - eine monopolähnliche Stellung, vorerst lokal beschränkt, erhalten. Diese Entwicklung ist ordnungspolitisch proble- matisch, da die vorgesehenen Beteiligungsprozente von 12 bzw. 18 Prozent kaum zu halten bzw. kontrollierbar sind.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 mars 1984
betreffenden Versuchs in der gesamtschweizerischen Ver- suchsanordnung, beeinflusst werden. Soweit ein Sachver- halt mit demjenigen im Falle ExtraBE übereinstimmen würde, hätte er allerdings im Sinne willkürfreier Rechts- anwendung denselben Massstab anzulegen.
Da der Bundesrat das Gesuch von Radio ExtraBE als Einzelfall unter anderem aufgrund der besonderen presse- politischen Situation in dessen Verbreitungsgebiet beurteilt und entschieden hat, können die festgelegten Prozentsätze für die Beteiligung von Verlegern nicht unbesehen auf mög- liche künftige Fälle übertragen werden.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass unerwünschter Ein- fluss auf eine Lokalradiostation nicht allein mit Kapitalantei- len an der Betriebsgesellschaft ausgeübt werden kann. Eine solche Einflussnahme kann auch mit anderen Zuwendungs- und Zusammenarbeitsformen erreicht werden. Sofern sol- che Einflussnahmen eigentliche Umgehungen der Ver- suchserlaubnisse darstellen, wird der Bundesrat mit geeig- neten Auflagen die Interessen der Rundfunkverordnung und ihrer Versuchsziele bei den betreffenden Entscheiden wah- ren. Wie beim Entscheid über Radio ExtraBe werden in allfälligen künftigen Fällen diese Auflagen entsprechend den besonderen Verhältnissen gestaltet werden.
Das Verhältnis zwischen den neugeschaffenen Lokalra- dios und der lokalen Presse ist von Versorgungsgebiet zu Versorgungsgebiet verschieden. Der Bundesrat hält es nicht für sinnvoll, Prognosen über den weiteren Verlauf der Versu- che abzugeben. Eine Übernahme von grossen Lokalradio- stationen durch grosse Verlage, die im Widerspruch zu RVO-Bestimmungen (im besonderen zu Art. 7 Abs. 1 lit. e) stehen und die Versuchsziele gefährden müsste, würde er jedenfalls verhindern.
Der Bundesrat beabsichtigt grundsätzlich, den Versuch mit lokalem Rundfunk aufgrund seines Beschlusses vom 20. Juni 1983 durchzuführen. In Einzelfällen kann dies - wie es dem Wesen eines Versuchs entspricht - die Zustimmung zu Änderungen bezüglich Struktur oder Tätigkeit eines Ver- anstalters oder gar einzelner Versuchsanordungen ver- langen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
84.582 Interpellation Künzi SBB-Regionalverkehr. Abbau von Leistungen Trafic régional des CFF. Réduction des prestations
Wortlaut der Interpellation vom 29. November 1984
Gemäss Leistungsauftrag übernimmt der Bund die Abgel- tung der im regionalen Personenverkehr der SBB erbrach- ten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Diese Leistungen sind als gemeinwirtschaftlich und damit abgeltungsberech- tigt anerkannt, weil sie als Beitrag zur Grunderschliessung einer Region von volkswirtschaftlicher Bedeutung sind, aber nicht kostendeckend erbracht werden können.
Nach dem Entwurf für den Fahrplan 1985/1987 sollen nun in der ganzen Schweiz Zugsleistungen abgebaut werden, die wegen ihrer zeitlichen Randlage für die Gewährleistung der Grunderschliessung in den betroffenen Regionen wichtig sind und darum auch einen integrierenden Bestandteil des «Neuen Reisezugkonzepts 1982» und damit des Leistungs- auftrags darstellen.
Es stellen sich darum die folgenden Fragen:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Wyss Lokalradios. Beteiligung von Verlegern Interpellation Wyss Radios locales. Participation d'éditeurs de journaux
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.914
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
740-741
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Pagina
Ref. No
20 013 278
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