Motion du Conseil national (Bratschi)
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E 11 mars 1985
problem mit einer zusätzlichen europäischen Konferenz gelöst werden kann. Hingegen ist unbestritten, dass viele Probleme nur auf internationaler Ebene lösbar sind, und da leistet die Schweiz einen ansehnlichen Beitrag. Unser Bun- desamt für Polizeiwesen arbeitet sehr eng mit dem Hoch- kommissariat für Flüchtlingswesen zusammen, und wie Sie wahrscheinlich noch wissen, entfällt von den 440 Millionen Franken, die für die humanitäre Hilfe vorgesehen sind, ein grosser Anteil, nämlich 180 Millionen, auf die Unterstützung von Aktionen des Hochkommissariats für Flüchtlingswesen. Zur Frage 2: Frau Bauer stellt zu Recht fest, dass die Flücht- linge sehr ungleich verteilt sind, dass sich einige Kantone weigern, Flüchtlinge aufzunehmen, und wir auf der anderen Seite eine Massierung von Flüchtlingen in einigen Kantonen haben, so insbesondere in Genf, Bern, Freiburg und Basel. Hier befinden Sie sich, Frau Bauer, in einem gewissen Widerspruch. Sie möchten einerseits die Revision ablehnen, weil sie überstürzt sei und weil sich das auch vom Inhalt her nicht aufdränge. Aber genau das ist einer der wichtigen Punkte der künftigen Revision. Wir möchten gerne, dass der Bund die Kompetenz erhält, die Flüchtlinge bzw. die Asylsu- chenden gleichmässiger über die Schweiz zu verteilen. Zusammen mit einer Beschleunigung des Verfahrens ist das ein wichtiges Anliegen dieser zweiten Revision.
Die dritte Frage, die Sie gestellt haben, ob der Bundesrat nicht befürchte, dass dieser Flüchtlingsstrom wegen des Wohlstandsgefälles zwischen Nord und Süd noch mehr anschwellen werde und ob nicht die Unterscheidung zwi- schen Wirtschaftsflüchtlingen und politischen Flüchtlingen mit der Zeit aufgehoben werden müsse, beantworte ich wie folgt: Es liegt leider nicht in der Möglichkeit des Bundesra- tes, den Flüchtlingsstrom zu beeinflussen. Ich bin mit Ihnen einverstanden, dass niemand aus Vergnügen sein Land ver- lässt, sondern dass alle diese Menschen, die zu uns kom- men, das aus triftigen Gründen tun. Auch wirtschaftliche Not, neben der politischen Verfolgung, ist ein triftiger Grund. Aber wir können in unserem Land nicht alle diejeni- gen aufnehmen, die mit den Lebensverhältnissen in ihrem Land nicht zufrieden sind. Wir müssen auch in Zukunft zwischen politischen und wirtschaftlichen Flüchtlingen unterscheiden, denn sonst wird die Zahl uferlos. Diese Unterscheidung müssen wir auch in Zukunft aufrechterhal- ten, obschon - ich wiederhole es - der Bundesrat überzeugt ist, dass viele Leute aus echtem Elend zu uns kommen. Das zu den drei konkreten Fragen, die Frau Ständerätin Bauer gestellt hat.
Ich beantrage Ihnen Überweisung der Motion.
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Präsident: Wir kommen zur Bereinigung. Kommissions- mehrheit und Bundesrat beantragen Überweisung der Motion. Herr Jelmini, unterstützt von Frau Bauer, beantragt Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
25 Stimmen 11 Stimmen
84.361
Motion des Nationalrates (Bratschi) Illegal eingereiste Flüchtlinge. Gesundheitskontrolle Motion du Conseil national (Bratschi) Réfugiés entrés illégalement en Suisse. Contrôle sanitaire
Beschluss des Nationalrates vom 22. Juni 1984 Décision du Conseil national du 22 juin 1984
Wortlaut der Motion
Ein Grossteil der Flüchtlinge, insbesondere der Tamilen, reisen - geleitet von Schlepperorganisationen - illegal in die Schweiz ein. Sie umgehen damit die sanitarische Grenzkon- trolle, die jeder Fremdarbeiter zu bestehen hat. Oft ver- schwinden sie nach der fremdenpolizeilichen Anmeldung bei der Gemeinde aus den zugewiesenen Unterkünften und nehmen insbesondere vom Gastwirtschaftsgewerbe schwarz eine Arbeit an. Bei Unauffindbarkeit erfolgt eine Meldung via Fremdenpolizei an das Bundesamt für Polizei- wesen: dort wird die betreffende Person als offiziell abge- meldet registriert.
Damit nicht Krankheiten wegen fehlender sanitarischer Grenzkontrolle durch illegal eingereiste Vorasylanten in die Schweiz eingeschleppt werden, wird der Bundesrat ersucht, auf zweckmässige Weise die notwendigen Massnahmen durch das Bundesamt für Gesundheitswesen treffen zu lassen.
Texte de la motion
Une grande partie des réfugiés et, notamment des Tamouls, suivant des filières organisées, entrent clandestinement en Suisse. Ils se soustraient ainsi au contrôle sanitaire à la frontière, auquel tout travailleur étranger doit se soumettre. Il arrive souvent qu'après s'être inscrits auprès des services communaux de la police des étrangers, ils disparaissent du centre d'hébergement vers lequel ils sont dirigés et font du travail clandestin, en particulier dans l'hôtellerie. Lorsqu'on a perdu leur trace, un avis est transmis par la police des étrangers à l'Office fédéral de la police qui enregistre l'infor- mation comme départ officiel de la personne concernée. Afin d'éviter que des maladies ne soient introduites en Suisse par des demandeurs d'asile entrés illégalement dans notre pays et ayant de ce fait échappé au contrôle sanitaire à la frontière, le Conseil fédéral est chargé d'ordonner à l'Office fédéral de la santé publique de prendre les mesures nécessaires par la voie appropriée.
Miville, Berichterstatter: Am 22. Juni 1984 hat der National- rat eine Motion Bratschi betreffend Gesundheitskontrolle für illegal eingereiste Flüchtlinge ohne Gegenstimme an den Bundesrat gewiesen. Dieser erklärte sich zur Entgegen- nahme bereit.
In seiner schriftlichen Begründung beanstandete der Motio- när die seiner Auffassung nach unzulängliche Gesundheits- kontrolle, die sich auf ein Schirmbild bzw. auf die Frage beschränke, ob eine Tuberkulose vorliege oder nicht. Er befürchete die Verbreitung von Epidemien, insbesondere durch Flüchtlinge aus dem asiatischen Raum oder aus Afrika.
In Ihrer Kommission versicherten Frau Bundesrätin Kopp und die Herren Hess und Hadorn vom Bundesamt für Poli- zeiwesen, der Bundesrat habe im Sinne des von Herrn Bratschi Verlangten in Zusammenarbeit mit den Kantons- ärzten und Grenzsanitätsposten Massnahmen für eine erweiterte grenzsanitarische Untersuchung von Asylbewer- bern und Flüchtlingen getroffen. Auch die kantonalen Frem- denpolizeibehörden hätten entsprechende Weisungen erhalten. Da die Verwaltung schon tätig geworden sei,
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Motion Miville
bedürfe es im Grunde - so Frau Kopp - dieser Motion nicht mehr.
Die weitere Diskussion förderte dann aber einiges an Unzu- friedenheit mit den zurzeit obwaltenden Umständen zutage. Insbesondere wurde die striktere Anwendung der Artikel 13 und 14 des Asylgesetzes, d.h. der Bestimmungen über die Asylgesuche an der Grenze und im Inland, verlangt. Die Befürworter einer Überweisung erblickten in ihr einen - auch psychologisch zu verstehenden - Impuls an die Adresse der Bundesverwaltung, an der Grenze striktere und umfassendere Vorkehren zu treffen, wie dies ja zum Beispiel auch gegen die illegale Einfuhr von Drogen gehandhabt wird. Die Gegner der Überweisung verwiesen auf die Schwierigkeiten der praktischen Durchführung des von der Motion Angestrebten: Wer sich der Untersuchung entzieht und in einer Weise verschwindet, dass er nicht mehr aufge- funden wird, kann eben nicht erfasst werden, und die Zusi- cherung, Arbeitsämter erteilten Bewilligungen nur nach stattgefundener sanitarischer Kontrolle, greift überall dort nicht, wo Asylbewerber gar nicht zum Arbeitsmarkt zugelas- sen werden. Hinzu kam das Bedenken, mit einer Motion der Landesregierung Aufträge im Hinblick auf den Vollzug eines Gesetzes zu erteilen, die Frage, die wir immer wieder disku- tieren.
Schliesslich obsiegten die Befürworter einer Überweisung mit dem knappsten möglichen Mehr, nämlich mit 5 zu 4 Stimmen. In diesem Sinne stelle ich Ihnen als Kommissions- präsident Antrag, die Motion zu überweisen. Ich selbst werde mit der Minderheit gegen Überweisung stimmen.
Abstimmung - Vote Für die Überweisung der Motion Dagegen
15 Stimmen 17 Stimmen
84.579 Motion Miville Ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung. Sozialschutz Travailleurs étrangers sans permis. Protection sociale
Wortlaut der Motion vom 28. November 1984
Die eidgenössischen Räte haben einer Motion zugestimmt, wonach die Strafen für Arbeitgeber, welche ausländische Schwarzarbeiter beschäftigen, verschärft werden sollen. Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie weit ein solcher Schwarzarbeiter, wenn er entdeckt und gemäss Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern Artikel 23 Absatz 2 ausgeschafft wird, rückwirkend seine Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen geltend machen kann. Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts billigt bei einem Vertrag, der sich nachträglich als nichtig erweist, dem gutgläubigen Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche (Lohn, Sozialleistungen, Kündigungsfrist) zu, wie wenn der Vertrag gültig gewesen wäre. Nun hat aber das Bundesge- richt in zwei kürzlichen Entscheiden die Frage offengelas- sen, ob dieser Anspruch auch für ausländische Schwarzar- beiter gegeben ist.
Daraus können sich unglaubliche Härten ergeben. Dem Schwarzarbeiter bei dessen fristloser Entlassung und Aus- schaffung auch noch den geschuldeten Lohn zu verwei- gern, hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und somit die Schwarzarbeit zu fördern. Auch würden durch eine solche Praxis die arbeitsmarktlichen Bestimmungen der Verordnung zum ANAG vom 26. Oktober 1983, Artikel 21 und 22, sowie der Verordnung des EVD über die Begren-
zung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Okto- ber 1983, Artikel 8 und 9, umgangen. Diese Bestimmungen schreiben die Gewährung orts- und berufsüblicher Löhne und Arbeitsbedingungen vor.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht und Antrag im Hinblick auf eine Änderung des Artikels 23 Absatz 2 ANAG zu erstatten. Festzuhalten wäre, dass die im ersten Satz erwähnte sofortige Ausschaffung unter Wahrung sämt- licher, auch rückwirkender Ansprüche auf Lohn und Sozial- leistungen zu erfolgen hat.
Texte de la motion du 28 novembre 1984
Les Chambres fédérales ont adopté une motion demandant que les employeurs qui occupent des travailleurs étrangers clandestins soient punis plus sévèrement.
Cependant, cela ne résout pas la question de savoir dans quelle mesure un travailleur clandestin, expulsé conformé- ment à l'article 23, 2ª alinéa, de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers (LSEE) après avoir été décou- vert, peut faire valoir rétroactivement son droit au salaire et aux prestations sociales. L'article 320, 3e alinéa, du code des obligations accorde tous les avantages découlant du droit civil (salaire, prestations sociales, délai de résiliation) au travailleur de bonne foi, même si le contrat se révèle nul en fin de compte. Or, dans deux arrêts rendus récemment, le Tribunal fédéral n'a pas précisé si ce droit s'applique égale- ment aux travailleurs étrangers clandestins.
Il peut en résulter des rigueurs incroyables. Refuser tout salaire à un travailleur clandestin qui a été congédié et expulsé sur-le-champ signifierait favoriser l'employeur qui l'a recruté et, par conséquent, encourager le travail non déclaré. En agissant de la sorte, on éluderait aussi les dispositions du règlement d'exécution de la LSEE du 26 octobre 1983 (art. 21 et 22), ainsi que celles de l'ordon- nance du DFJP du 26 octobre 1983 limitant le nombre des étrangers (art. 8 et 9). Ces dispositions prescrivent qu'il faut accorder à ceux-ci des salaires et des conditions de travail selon les usages locaux et les tarifs appliqués dans la profession.
Vu ce qui précède, le Conseil fédéral est invité à présenter un rapport et des propositions concernant une modification de l'article 23, 2º alinéa, LSEE. Il conviendrait de préciser que le refoulement immédiat dont il est question dans la première phrase implique la sauvegarde de tous les droits au salaire et aux prestations sociales, même avec effet rétroactif.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Belser, Bührer, Piller, Weber (4)
Miville: Es geht mir mit meiner Motion nicht darum, die illegale Schwarzarbeit von Ausländern in der Schweiz zu bagatellisieren. Auch bin ich durchaus der Meinung, die Wegweisung aus unserem Lande sei in einem solchen Fall eine adäquate Sanktion. Hingegen bin ich der Überzeugung, ein solcher Arbeitnehmer dürfe trotz der fremdenpolizeili- chen Illegalität in seinen Rechten als Arbeitnehmer nicht geschmälert werden. Vor seiner Wegweisung muss er aus- stehende Guthaben noch geltend machen können. Ande- renfalls kann sein Arbeitgeber, der ihn illegal beschäftigt und ihm wahrscheinlich einen geringen Lohn bezahlt hat, noch einen Sonderprofit einstreichen. Für ein Dumping dieser Art sollte eigentlich niemand in diesem Saale Ver- ständnis aufbringen.
Den Ausgangspunkt meines Vorstosses bilden zwei Bundes- gerichtsurteile. Artikel 20 des Obligationenrechts erklärt Verträge mit widerrechtlichem Inhalt für nichtig. Nach Arti- kel 320 des Obligationenrechts hat indessen ein gutgläubi- ger Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche (Lohn, Kündigungsfrist usw.) wie bei einem gültigen Vertrag. Es stellt sich also hier die Frage der Gutgläubigkeit.
Die Genfer Richter hatten im Falle eines italienischen Schwarzarbeiters die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages bejaht und ihm für die Dauer der Kündigungsfrist den Lohn verwei- gert, als er fristlos entlassen wurde. Entsprechend der Höhe
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Année
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Band
II
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.361
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Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1985 - 17:00
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