E 14 mars 1985
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Entrepôt de la régie des alcools à Delémont
dieses Bundesbeschlusses, sondern auch folgende Ände- rungen:
Erste Änderung: Ursprünglich wurde der auf das Jahr 1963 zurückgehende Bundesbeschluss jeweils um zehn Jahre verlängert. Erstmals wurde von dieser Praxis 1975 mit der Begründung abgewichen, man wisse nicht genau, wie sich das internationale Währungssystem entwickeln werde. Die in der Zwischenzeit mit dem System der flexiblen Wechsel- kurse gemachten Erfahrungen erlauben aber jetzt wieder eine zehnjährige Laufzeit.
Zweite Änderung: Der maximale Verpflichtungsrahmen soll von bisher zwei Milliarden auf eine Milliarde herabgesetzt werden. Dies muss im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zu den Allgemeinen Kreditvereinbarungen gesehen werden, der zu einer Verminderung der Bedeutung des Bundesbeschlusses geführt hat. Dennoch werden auch künftig internationale Kredithilfen auf ad-hoc-Basis haupt- sächlich im Zusammenhang mit Überbrückungsfinanzierun- gen notwendig bleiben.
Darf ich Sie kurz an diese Allgemeinen Kreditvereinbarun- gen erinnern? Wir haben unseren Beitritt in der Winterses- sion 1983 hier in diesem Rate beschlossen. Die Schweiz ist an diesen Kreditvereinbarungen mit 2,16 Milliarden Franken beteiligt.
Dritte Änderung: Künftig soll der Bundesrat die National- bank nicht nur mit der Kredit-, sondern auch mit der Garan- tiegewährung beauftragen können, was sich bei der schwei- zerischen Beteiligung an den Überbrückungskrediten der BIZ (Bank für internationalen Zahlungsausgleich) bestens bewährt hat.
Ferner soll sich die Garantie auf die gesamte Kredit- bezie- hungsweise Garantievereinbarung erstrecken. In der Praxis hatte sich nämlich gezeigt, dass die alte Garantieformel zu eng war, das heisst, es sollten auch die Zinsen eingeschlos- sen werden.
Zu den Änderungen: Die Botschaft enthält neben den oben erwähnten drei Änderungen auch folgende Präzisierungen bezüglich des Anwendungsbereiches des Bundesbe- schlusses:
Der Bundesbeschluss darf nur im Rahmen internationa- ler Stützungsaktionen angerufen werden.
Die vom Bund gewährten beziehungsweise garantierten Kredite dürfen nicht an Bezüge von schweizerischen Gütern und Dienstleistungen gebunden werden.
Im Falle von Hilfsaktionen zugunsten von Entwicklungs- ländern ist der Länderkreis auf jene fortgeschrittenen Volks- wirtschaften zu beschränken, die nicht in den Genuss schweizerischer Zahlungsbilanzhilfen im Rahmen der Ent- wicklungszusammenarbeit gelangen können.
Das wäre zur Vorstellung der Vorlage. Nun ein paar Worte zu den Verhandlungen in der Kommission: Nach einem aus- führlichen Referat von Herrn Bundesrat Stich blieben nicht mehr viele Fragen offen, mit Ausnahme von zwei Detailfra- gen betreffend die Zusammenarbeit von Bundesrat und Nationalbank mit der Währungshilfe an Jugoslawien. Das wäre zu unserer Vorlage.
Zum Antrag der Kommission für Aussenwirtschaft: Ich möchte vorausschicken, dass wir Zweitrat sind; im National- rat wurde das Geschäft anlässlich der Sitzung vom 12. Dezember 1984 ohne Diskussion mit 102 zu 0 Stimmen verabschiedet. Unsere Kommission beantragt Ihnen, dem Bundesrat zuzustimmen und den Bundesbeschluss über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmass- nahmen zu genehmigen.
Es liegt noch ein Antrag rein formeller Natur vor zum Artikel 5 Abschnitt 1. Damit soll der Widerspruch zu der Fassung des Bundesbeschlusses vom März 1975, der noch von einer Laufdauer von fünf Jahren spricht, bereinigt werden. Also Antrag der Kommission: Zustimmung zum Bundesbe- schluss.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.082 Alkohollager Delsberg. Gesamterneuerung Entrepôt de la régie des alcools à Delémont. Rénovation
Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. Oktober 1984 (BBI III, 1033) Message et projet d'arrêté du 31 octobre 1984 (FF III, 1040)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
M. Schaffter, rapporteur: Nous venons de passer deux jours dans les sphères éthérées du droit international privé, et ma tâche, ingrate sans doute, est de vous ramener dans les zones éthyliques de la Régie fédérale des alcools, ce dont je vous demande pardon à l'avance. Mais il n'est pas de tâche mineure dans l'exercice du pouvoir.
Aussi est-ce en pleine conscience de nos responsabilités communes que je vous invite à examiner le projet de la rénovation totale de l'entrepôt de la Régie des alcools, à Delémont. Après vous avoir dit que le fait que ce soit un Jurassien qui présente ce projet doit être considéré comme une coïncidence tout à fait fortuite, je me sens parfaitement à l'aise pour vous transmettre l'appréciation de votre com- mission unanime. Cette appréciation, fondée sur le message du Conseil fédéral daté du 31 octobre 1984 et sur les études de la commission elle-même, est la suivante:
Premièrement, après avoir tergiversé durant quelques années sur sa politique propre, la régie a opté en faveur d'une ligne de conduite visant à garantir à la Confédération une réserve générale d'alcools d'environ deux ans, réserve qui assure la stabilité des prix. 70 pour cent des alcools sont importés, dont les quatre-cinquièmes vont à l'industrie, les derniers 20 pour cent servant à la fabrication de boissons alcoolisées.
Deuxièmement, alors que le dépôt de Delémont, pourtant proche voisin de Bâle dont l'industrie chimique est le gros client de la régie, a pu craindre à un moment pour sa survie, la nouvelle politique de la régie ne pouvait se réaliser sans sa rénovation et l'agrandissement de ses capacités de ré- serves.
Troisièmement, le projet de rénovation et d'agrandissement, élaboré par l'Office des constructions fédérales conformé- ment au cahier des charges établi par la régie, tient compte de toutes les exigences actuelles en matière de protection de l'environnement et de la police du feu, des directives de l'inspection fédérale du travail, de la Caisse nationale d'as- surance et de la Direction du premier arrondissement des Chemins de fer fédéraux.
Cela dit, je vous ferai grâce du détail que vous avez pu étudier dans le message du Conseil fédéral. Il suffira de souligner l'essentiel, à savoir que la capacité d'entreposage, qui est actuellement de 160 000 hectolitres, sera portée à 225 000 hectolitres par la construction de 17 nouvelles
Direkte Bundessteuer. Anpassung
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citernes, tout cela équipé de l'appareil technique le plus moderne et des meilleures protections de l'environnement. Votre commission s'est rendue sur les lieux, le 29 janvier, et a pu se rendre compte de la qualité et du sérieux du projet présenté. Il ne reste plus qu'à décider ce qu'il en coûtera, non pas à la Confédération - dit le message - mais à la régie elle-même, soit une dépense de 32 700 000 francs, que votre commission unanime juge adéquate au projet et vous pro- pose d'accepter, tout en vous demandant de traiter l'arrêté fédéral in globo.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le Conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.040 Direkte Bundessteuer. Anpassung an das Bundesgesetz über die beruf- liche Vorsorge Impôt fédéral direct. Adaptation à la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle
Siehe Jahrgang 1984, Seite 730 - Voir année 1984, page 730 Beschluss des Nationalrates vom 5. März 1984 Décision du Conseil national du 5 mars 1984
Differenzen - Divergences Art. 22 Abs. 1 Bst. g und k Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22 al. 1 let. g et k Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Wir haben in dieser Vorlage noch einige Differenzen; es sind im ganzen vier, die ich Ihnen kurz erläutern möchte. Sie fallen nicht sehr stark ins Gewicht. Die Kommission beantragt in allen Fällen Zustimmung zum Nationalrat.
Die erste Differenz beginnt in Artikel 22. In Litera g und k hat der Nationalrat beschlossen, die Abzugsfähigkeit der Bei- träge für die Unfallversicherung in diese Vorlage einzubezie- hen. Mit dieser Frage waren wir schon in der ersten Lesung konfrontiert. Ihre Kommission hatte damals die Meinung vertreten, dieser Abzug der Unfallversicherungsbeiträge sollte bei der definitiven Regelung der Materie in das neue Gesetz eingebaut werden, das ja auch in der Kommissions- beratung steht. Der Nationalrat aber hat diese Einbeziehung der Unfallversicherungsbeiträge schon in diese Vorlage beschlossen. Die Kommission ist der Meinung, dass hier kein Anlass zu einer Differenz besteht und beantragt Ihnen, bei Artikel 22 Litera g und k mit Bezug auf die Unfallversi- cherung in der Fassung des Nationalrates zu genehmigen. In Litera k haben wir die Abzüge anders festgesetzt, als der Bundesrat beantragt hatte. Sie erinnern sich, dass wir die
Schere zwischen Verheirateten und Nichtverheirateten stär- ker geöffnet haben, als der Bundesrat es gewünscht hat. Der Nationalrat hat hier zugestimmt. Die Kinderabzüge haben wir seinerzeit von 200 auf 300 Franken erhöht. Der National- rat ist weiter gegangen und hat sie auf 400 Franken hinauf- gesetzt. Das macht einen zusätzlichen Einnahmenausfall von 10 Millionen Franken aus.
Die Kommission beantragt Ihnen mehrheitlich, dem Be- schluss des Nationalrates zu folgen und die Kinderabzüge auf 400 Franken anzusetzen.
Angenommen - Adopté
Art. 40 Abs. 2 bis 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 40 al. 2 à 4
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 40 Absatz 2 bis 4 haben wir eine nicht eben einfache Materie zu regeln. Wir hatten in der ersten Lesung schon beschlossen, dass Kapi- talleistungen nicht als solche besteuert, sondern für die Besteuerung in eine Rente umgerechnet würden, damit in dieser Beziehung kein aussergewöhnlicher Anstieg der Pro- gression in einem einzelnen Jahr erfolgt. Daran ist an sich nichts geändert worden. Der Nationalrat hat aber zwei andere Änderungen vorgenommen. Er hat nämlich unter- schieden zwischen Kapitalabfindungen im neu gefassten Absatz 2 und Kapitalleistungen im neu gefassten Absatz 3. Bei diesen Kapitalleistungen im neu gefassten Absatz 3 hat der Nationalrat eine zweite Neuerung getroffen, dass näm- lich diese Kapitalleistungen gesondert besteuert werden. Der Steuerpflichtige würde also gleichsam doppelt veran- lagt, nämlich einmal für sein Einkommen und dann separat davon für diese Kapitalleistungen, was eine Senkung seiner Belastung ergibt.
Die Kommission beantragt, beiden Neuerungen zuzu- stimmen.
Zu Absatz 4 habe ich noch eine Bemerkung anzubringen: Dort wird auf die Abstufung nach Artikel 21bis verwiesen. Mit dem Präsidenten der nationalrätlichen Kommission bin ich übereingekommen, dass eigentlich der Verweis auch auf Artikel 155 lauten sollte. Wir haben das in der Kommission besprochen. Die Kommission stellt Ihnen aus zwei Gründen keinen Antrag, jetzt Artikel 21bis durch Artikel 155 zu ergän- zen: Erstens entsteht dadurch keine materielle Neuordnung, sondern nur eine Vervollständigung des Textes, und zwei- tens wollten wir vermeiden, dass wegen dieser blossen Verweisung nochmals eine Differenz zum Nationalrat entsteht. Hingegen ist geplant, die Bereinigung mit diesem doppelten Verweis, der sich aus der Sache ergibt, in der Redaktionsbearbeitung vorzunehmen. Die Redaktionskom- mission wird den Text entsprechend ergänzen und Ihnen dann vor der Schlussabstimmung unterbreiten. Ich wollte aber jetzt schon darauf hinweisen und betonen, dass darin keine materielle Änderung, sondern eine textliche Vervoll- ständigung liegt.
Angenommen - Adopté
Art. 156 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 156 (nouveau)
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Jagmetti, Berichterstatter: Bei den Übergangsbestimmun- gen haben wir uns darüber unterhalten müssen, ob die Formulierung des Bundesrates zweckmässig sei oder nicht.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Alkohollager Delsberg. Gesamterneuerung Entrepôt de la régie des alcools à Delémont. Rénovation
In
Dans
In
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.082
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.03.1985 - 08:00
Date
Data
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186-187
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Pagina
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