Motion der sozialdemokratischen Fraktion
1811
lässigung der Umweltauswirkungen ist nicht nur bei Damm- bauten, sondern auch bei anderen Projekten der Energieer- zeugung, des Verkehrswesens, der industriellen Produktion usw. zu beobachten.
Um diese unbefriedigende Situation in Zukunft zu verbes- sern, sollte das Bundesamt für Umweltschutz vor allen weit- tragenden Entscheiden der mit den Aussenbeziehungen beauftragten Departemente (EDA und EVD) konsultiert wer- den müssen. Bei Bundesbeiträgen ab 10 Millionen Franken oder Export- bzw. Investitionsrisikogarantien im selben Umfang soll das Bundesamt für Umweltschutz Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten, um zu gewährleisten, dass das vorhandene Wissen und die gemachten Erfahrungen voll ausgeschöpft werden. Im Inlandbereich findet bekannt- lich mit dem neuen Umweltschutzgesetz eine weit rigoro- sere Umweltverträglichkeitsprüfung statt.
Die Konsultationspflicht ergibt sich auch aus den Grundsät- zen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit, wie sie in Artikel 5 des einschlägigen Bundesgesetzes vom 19. März 1976 niedergelegt sind, welche unter anderem die Herstellung und Wahrung des ökologischen Gleichgewich- tes vorsehen. Auch bei der Investitions- und der Exportrisi- kogarantie sind diese Grundsätze von Gesetzes wegen mit zu berücksichtigen. Die Einrichtung eines konsequenten und systematischen Konsultationsmechanismus steht des- halb im Einklang mit den bisherigen Bestrebungen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1985 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1985
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung ökologischer Aspekte im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit bewusst. Er sorgt dafür, dass die Massnahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe dem im Bundesgesetz vom 19. März 1976 im Artikel 5 Absatz 2 Litera e ausdrücklich erwähnten Ziel der «Herstellung und Wahrung des ökologischen und demographischen Gleich- gewichts» nachkommen, und zwar unabhängig von der Höhe der Beiträge. Die mit der Durchführung der Massnah- men betrauten Bundesämter verfügen über entsprechend qualifiziertes Personal und können sich zudem auf Experten verwaltungsinterner Fachstellen sowie auf zahlreiche ver- waltungsexterne Experten von Universitäten, Forschungs- zentren und Beratungsfirmen abstützen. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 19. März 1976 regelt für jede Mass- nahme die Konsultationen innerhalb der Bundesverwaltung. Für Bundesratsgeschäfte ist gewährleistet, dass alle Depar- temente, also auch das für Umweltfragen zuständige Depar- tement des Innern, sich an der Vorbereitung eines Entschei- des beteiligen können.
Entscheide bezüglich der Exportrisikogarantie und der Inve- stitionsrisikogarantie werden normalerweise von den beiden eigens dafür eingesetzten Kommissionen getroffen. Garan- tieentscheide von grundsätzlicher Tragweite werden dem Bundesrat unterbreitet, was wiederum allen Departementen die Beteiligung an den Konsultationen ermöglicht. Diese derzeitige Regelung erlaubt es, ökologischen Aspekten bei der Erteilung von Garantien in ausreichendem Masse Rech- nung zu tragen. Eine Änderung des gegenwärtigen Verfah- rens ist nicht am Platz; es würde Mehrarbeit und zusätzliche Verzögerungen in der Abwicklung verursachen, ohne wesentliche Verbesserungen zu bringen.
Der Bundesrat ist folglich der Ansicht, dass die getroffenen Vorkehrungen erlauben, den ökologischen Aspekten ausrei- chend Rechnung zu tragen. Er ist indessen bereit zu unter- suchen, ob Anlass besteht, die Verwaltungsverfahren auf diesem Gebiet noch einmal einer Prüfung zu unterziehen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.384
Motion der sozialdemokratischen Fraktion AHV/IV-Leistungen. Anpassung auf 1. Januar 1986 Motion du groupe socialiste Prestations AVS/AI. Ajustement au 1er janvier 1986
Wortlaut der Motion vom 13. März 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, auf den 1. Januar 1986 eine Anpassung der Leistungen der AHV und IV an den Landes- index der Konsumentenpreise vorzunehmen.
Texte de la motion du 13 mars 1985
Le Conseil fédéral est chargé d'adapter dès le 1er janvier 1986 les rentes AVS et Al à l'évolution de l'indice suisse des prix à la consommation.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gemäss Artikel 33ter AHVG passt der Bundesrat die ordent- lichen Renten der AHV und IV in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung an. Er kann die Renten früher anpassen, wenn der Landesindex der Konsumenten- preise innerhalb eines Jahres um mehr als 8 Prozent ange- stiegen ist; er kann sie später anpassen, wenn dieser Index innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5 Prozent ange- stiegen ist.
Die letzte Rentenanpassung erfolgte auf den 1. Januar 1984, womit ein Rentenindex von 125,5 Punkten, basierend auf 124,6 Punkten für die Preisentwicklung und 126,4 Punkten für die Lohnentwicklung, ausgeglichen wurde.
Im Mai 1985 hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission zuhanden des Bundesrates zu prüfen, ob auf den 1. Januar 1986 eine neuerliche Anpassung nötig ist und welches Aus- mass sie umfassen soll.
Da die Teuerung 1984 eher gering ausfiel, sich aber für 1985 eine stärkere Zunahme abzeichnet, dürfte es auch diesmal schwerfallen, eine präzise Schätzung vornehmen zu kön- nen, um die Basis für den Rentenindex für 1986 festzulegen. Unzumutbar für die Rentenbezüger der AHV und IV wäre es aber, aufgrund einer falschen Schätzung überhaupt keinen Teuerungsausgleich nach zwei Jahren zu gewähren. Die Regel der Anpassung nur alle zwei Jahre bedeutet für die Rentner eine Benachteiligung gegenüber den meisten Erwerbstätigen. Wegen der bescheidenen Rentenleistungen sind aber gerade diese auf den Ausgleich besonders ange- wiesen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 juin 1985
Wie die Motionäre in ihrer Begründung richtig ausführen, liegt es im Ermessen des Bundesrates, auf den 1. Januar 1986 eine Rentenanpassung anzuordnen oder auf eine sol- che zu verzichten, wenn der Index der Konsumentenpreise innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5 Prozent gestie- gen ist (Art. 33ter Abs. 4 AHVG).
Der Zeitpunkt einer allfälligen Rentenanpassung wird allein durch den Konsumentenpreisindex bestimmt, während für das Ausmass der sogenannte Mischindex (Mittelwert aus Preis- und Lohnentwicklung) massgebend ist. Das Gesetz erlaubt es nicht, die Rentenhöhe nur nach der Preisentwick- lung auszurichten.
Der Bundesrat hat nun auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission beschlossen, die Renten auf den 1. Januar 1986 um durchschnittlich 4,34 Prozent zu erhö- hen. Gleichzeitig wurden weitere Leistungsbeträge an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die Einzelheiten können der Pressemitteilung zum entsprechenden Verord- nungsbeschluss entnommen werden.
228-N
Motion Spalti
1812
N
4 octobre 1985
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
Abgeschrieben - Classé
85.331 Motion Spalti ETH. Holzingenieure EPF. Ingénieurs du bois
Wortlaut der Motion vom 6. Februar 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, an der Eidgenössischen Technischen Hochschule einen Lehrgang für Holzinge- nieure zu schaffen und die hierzu nötigen Lehr- und For- schungskapazitäten unter möglichst weitestgehender Abstützung auf die bestehenden Strukturen bereitzustellen.
Texte de la motion du 6 février 1985
Le Conseil fédéral est chargé d'introduire à l'Ecole polytech- nique fédérale des cours pour la formation d'ingénieurs du bois et de mettre en place les moyens d'enseignement et de recherche nécessaires à cet effet, en utilisant autant que possible les structures existantes.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bonny, Bremi, Bundi, Bürer-Walenstadt, Eisenring, Eppenberger-Nesslau, Flubacher, Früh, Geissbühler, Graf, Hofmann, Houmard, Loretan, Mühlemann, Müller-Bachs, Nef, Oehler, Oester, Ogi, Schnyder-Bern, Tschuppert, Villiger, Zwingli (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der jährliche Holzverbrauch in der Schweiz beträgt gegen- wärtig rund 6 Millionen Kubikmeter Rohholzäquivalente (Umrechnungsfaktor). Dem steht eine jährliche Nutzung aus dem Schweizer Wald von 4 Millionen Kubikmetern gegen- über. Somit ergibt sich ein Importüberschuss von 2 Millio- nen Kubikmetern Rohholzäquivalenten.
Um Pflegerückstände aufzuholen, müssten dem Schweizer Wald gemäss Aussagen von Fachleuten jährlich 6 bis 7 Millionen Kubikmeter Holz entnommen werden. Bedingt durch das Waldsterben könnte diese oder gar eine höhere Menge schon in absehbarer Zeit während einigen Jahren in Form von zusätzlichen Zwangsnutzungen anfallen.
Damit stellen sich Aufgaben der Verwertung dieses Holzes durch eine Steigerung des Inlandverbrauchs ohne protektio- nistische Massnahmen gegen das Importholz. Beides bedingt eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unse- rer Holzwirtschaft. Verschiedene der bereits vorgeschlage- nen Massnahmen, besonders das Impulsprogramm «Holz», werden wertvolle Beiträge leisten.
Es darf dabei nicht übersehen werden, dass der schweizeri- schen Holzwirtschaft - im Gegensatz zu jenen der umliegen- den Staaten und vor allem der sie konkurrenzierenden gros- sen Holzproduzenten Nordamerikas und Skandinaviens - wenig Unterstützung durch Lehre und Forschung gewährt wird.
Während in der Bundesrepublik Deutschland heute jährlich rund 450 Holzspezialisten die Hochschulen, Fachhochschu len und Techniken verlassen, steht der schweizerischen Holzwirtschaft kein einziger Kadermann dieses Niveaus aus inländischen Schulen zur Verfügung. Es fehlen damit Fach- leute, um dem Holzmarkt entsprechende Impulse zu geben. Diese Lücke muss rasch geschlossen werden, und zwar durch zusätzliche Bildungsangebote auf Hochschul- und Technikumsstufe.
Aus der Holzwirtschaft werden heute offene Stellen signali- siert. Die Zahlen aus der BRD sowie die Angaben aus der Holzindustrie zeigen, dass - ganz abgesehen vom Nachhol- bedarf - auch in der Schweiz ein längerfristiger Bedarf von 45 bis 60 Hochschul- und HTL-Ingenieuren sowie Techni- kern besteht.
Ausländische Beispiele zeigen ferner, dass Holzfachleute mit dieser Ausbildung entscheidend an der Strukturentwick- lung und Innovation der Holzwirtschaft beteiligt sind. Die schweizerische Holzwirtschaft würde erst mit höheren Kadern in die Lage versetzt, das international verfügbare Know-how zu übernehmen und aktiv eigene Entwicklungen voranzutreiben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 juin 1985
Gegenwärtig sind ungefähr 80 000 Personen vollzeitlich in der Holzwirtschaft (Holzbearbeitung) tätig. Die Forstwirt- schaft (Holzproduktion) beschäftigt jährlich ungefähr 4600 Personen vollzeitlich und 16 500 Personen teilzeitlich (5,1 Millionen Stunden). Die beiden Branchen sind natürlich miteinander verbunden. Im Gebiete der Forstwirtschaft ist die Ausbildung der Forstingenieure, der Forstwarte wie auch der Waldarbeiter befriedigend. Seit etwa einem Jahr- hundert verfügt die Schweiz über eine effiziente forstliche Forschung. Die Lage in der Holzwirtschaft ist dagegen wesentlich anders: während die qualifizierten Arbeiter bis zum Niveau des Meisters über eine gute Ausbildung verfü- gen, ist die Ausbildung auf höherem Niveau eher beschei- den. Hierfür besteht ein Lehrstuhl für Holzkonstruktion am Departement für Bauingenieurwesen an der ETH Lausanne und eine gemeinsame Professur für Metall- und Holzkon- struktion an der ETH Zürich. Es leuchtet ein, dass diese Situation die Förderung der Forschung nicht begünstigt. Aufgrund dieses Mankos einer höheren Bildung und einer genügenden Forschung leidet die Holzwirtschaft, welche etwa 80 000 Personen beschäftigt, unter einem gewissen Kadermangel.
Angesichts dieser Situation sprach sich das Holzforum, ein Konsultativorgan des Departementes des Innern für Fragen der Holzwirtschaft, im Jahre 1982 klar zugunsten der Ein- richtung von Lehrgängen für Holzingenieure auf dem Niveau der Eidgenössischen Technischen Hochschulen wie auch der Höheren Technischen Lehranstalten aus.
Die Motion betrifft in erster Linie die Ausbildung von Archi- tekten und Bauingenieuren. Der Schweizerische Schulrat ist von der Notwendigkeit einer zusätzlichen Anstrengung zugunsten der Ausbildung von Ingenieuren für die Holzwirt- schaft überzeugt. Für die Planungsperiode 1984 bis 1987 war eine Professur für Holzkonstruktion an der ETH Zürich vorgeschlagen worden, doch konnte dem Begehren bis jetzt aus Gründen der beschränkten Finanzmittel nicht entspro- chen werden.
Seit einiger Zeit prüft die Abteilung für Forstwirtschaft der ETH Zürich die Möglichkeit der Einführung einer Vertie- fungsrichtung für Holzingenieure. Eine hierfür eingesetzte Studienkommission ist im wesentlichen zu den gleichen Schlüssen wie der Motionär gelangt und schätzt, dass die Höheren Technischen Lehranstalten jährlich 25 und die ETHs jährlich 10 Ingenieure dieser Richtung ausbilden müssten. Die Vorschläge für die Leitlinien dieser neuen Studienrichtung sind in Vorbereitung. Sie legen den Haupt- akzent auf die Maschinen- und Verfahrenstechnik sowie auf die Betriebswirtschaft. Für diese neue Studienrichtung müssten zwei neue Professuren errichtet werden. Die Frage, ob diese Studienrichtung in der Form eines Studiengangs mit Diplomabschluss oder in der Form eines Nachdiplom- studiums angeboten werden soll, ist noch nicht entschieden.
Hingegen hat der Bundesrat am 1. Mai 1985 einen Antrag an die eidgenössischen Räte für ein Impulsprogramm Holz verabschiedet. Dieses enthält ein Programm zur Ausbildung von 10 bis 12 Kaderleuten auf akademischer Stufe. Die Durchführung des Lehrganges wird gegenwärtig an der ETH
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Motion der sozialdemokratischen Fraktion AHV/IV-Leistungen. Anpassung auf 1. Januar 1986 Motion du groupe socialiste Prestations AVS/AI. Ajustement au 1er janvier 1986
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.384
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1811-1812
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