Motion Segmüller
1813
Zürich vorbereitet. Damit könnte ein erster Anfang für die neue Studienrichtung gemacht werden.
Der Bundesrat ist bereit, die Anstrengungen des Schulrates zu unterstützen. Die Weiterbearbeitung der soeben genann- ten im Studium befindlichen Vorschläge wie auch die Reali- sierung derselben dürfte noch einige Zeit in Anspruch neh- men. Angesichts der Personalplafonierung kann die Errich- tung neuer Professuren nur durch die Aufhebung anderer Personalstellen erreicht werden. Aus Zeitgründen und im Interesse einer sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens erachten wir es als angezeigt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.485 Motion Segmüller Künstliche Reproduktion und Genmanipulation Manipulations biologiques et génétiques
Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, gesetzliche Grundlagen für die Verhinderung von «Missbräuchen im Bereich der Repro- duktionsmedizin beim Menschen» zu schaffen. In Ergän- zung zu den von der Schweizerischen Akademie der medizi- nischen Wissenschaften ausgearbeiteten «medizinisch-ethi- schen Richtlinien für die In-vitro-Fertilisation und den Embryotransfer zur Behandlung der menschlichen Infertili- tät» und unter Einbezug der Arbeit der Expertenkommission des Europarats sind darin Prinzipien und Schranken für die künstliche Reproduktion beim Menschen festzulegen.
Gesetzliche Normen sind inbesondere für folgende Sachbe- reiche notwendig:
Aufbewahrung, Verwendung, Forschung und Eingriffe an Keimzellen und Embryonen;
Kommerzialisierung von Keimzellenspenden und Leih- mutterschaft und
Genmanipulation.
Texte de la motion du 19 juin 1985
Le Conseil fédéral est invité à créer des bases légales permettant d'empêcher des interventions médicales abu- sives dans la reproduction humaine. Les «directives médico- éthiques pour le traitement de la stérilité par fécondation in- vitro et transfert d'embryons», établies par l'Académie suisse des sciences médicales, devront être complétées par des dispositions définissant les principes et des limites à observer en la matière, compte tenu des travaux de la commission d'experts nommée par le Conseil de l'Europe pour traiter de cette question.
Il importe de régler par la loi notamment les points suivants:
conservation et utilisation des gamètes et des embryons, recherches et interventions dont ils sont l'objet;
utilisation à des fins commerciales des dons de gamètes et des possibilités qu'offre le transfert d'embryons;
manipulations génétiques.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Bühler- Tschappina, Bürer-Walenstadt, Butty, Cantieni, de Chasto- nay, Columberg, Darbellay, Dünki, Feigenwinter, Frei-
Romanshorn, Geissbühler, Günter, Hari, Hofmann, Kühne, Mühlemann, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Nussbaumer, Oester, Ruckstuhl, Rüttimann, Sager, Schärli, Schnider- Luzern, Seiler, Stamm Judith, Weber Leo, Weder-Basel, Wellauer, Zwygart (32)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Zahlreiche ethische und rechtliche Fragen im Zusammen- hang mit der In-vitro-Befruchtung und dem Embryotransfer sind noch unbeantwortet. Dies hat auch der Bundesrat bei der Beantwortung meiner Interpellation vom 4. Oktober 1984 (Forschung an Embryonen, Moratorium) betont. Mitte Juni 1985 sind die von der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) ausgearbeiteten «medizinisch-ethischen Richtlinien für die In-vitro-Fertilisa- tion und den Embryotransfer zur Behandlung der menschli- chen Infertilität» publiziert worden. Die Richtlinien der SAMW appellieren an das ethische Verantwortungsbewusst- sein der Ärzte und auferlegen ihnen gewisse Grenzen für ihre Tätigkeit in Forschung und Praxis. Richtlinien allein genügen aber nicht zur Verhinderung von Missbräuchen. Solche sind leider aus dem Ausland bereits bekannt. Richtli- nien können keine Rechtsverbindlichkeit beanspruchen, sondern sie sind blosse Empfehlungen. Dies unterstreicht die SAMW anlässlich der Veröffentlichung der überarbeite- ten Richtlinien im beigefügten Kommentar. Dem Gesetzge- ber falle deshalb schon heute zumindest die Aufgabe zu, jene Problemkreise abzustecken, die einer rechtlichen Regelung bedürfen. Laut Kommentar der SAMW betrifft das die Bereiche «Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzel- len, organisierte Leihmutterschaft und Handel mit Em- bryonen».
Es geht nicht darum, neue Therapieverfahren im Bereich der Reproduktionsmedizin zu verbieten oder die Forschung ein- zuschränken. Zur Verhinderung von Missbräuchen sind jedoch gesetzliche Bestimmungen notwendig. Darin sind für jedermann verbindliche Schranken und Prinzipien für die künstliche Reproduktion beim Menschen festzulegen. Die geforderten gesetzlichen Grundlagen sollen die recht- lich unverbindlichen Richtlinien der SAMW in jenen Berei- chen durch verbindliche gesetzliche Erlasse ergänzen, in denen die SAMW dies selber vorschlägt. Wichtig ist auch, dass auf alle Bestrebungen, auf internationaler Ebene eine Vereinheitlichung der Grundsätze zu erreichen, Rücksicht genommen wird. Dies geschieht auf der Ebene des Europa- rates durch die Arbeiten einer speziell hiermit betrauten Expertenkommission, in welcher die Schweiz massgeblich beteiligt ist.
In der Antwort vom 4. März 1985 auf meine Interpellation hat der Bundesrat die Einsetzung einer Kommission angekün- digt, welche die mittel- und langfristigen Auswirkungen der heute zur Verfügung stehenden Anwendungsmethoden zur In-vitro-Befruchtung und den Embryotransfer beim Men- schen zu prüfen hat. Der Bundesrat wird daher eingeladen, diese Kommission unverzüglich einzusetzen und sie mit der Ausarbeitung der notwendigen gesetzlichen Bestimmungen zu beauftragen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
In seiner Antwort vom 4. März 1985 auf die Interpellation Segmüller vom 4. Oktober 1984 bekundete der Bundesrat seine Absicht, eine Expertenkommission zur Prüfung der mit der künstlichen Reproduktion beim Menschen zusam- menhängenden Fragen einzusetzen. Das Bundesamt für Gesundheitswesen hat in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz mit den Vorbereitungen zur Schaffung einer solchen Kommission bereits begonnen. Die Arbeiten dieser Kommission sind von Beginn an mit denjenigen des Europarates zu koordinieren. Bevor allerdings diese Kom- mission erste Ergebnisse über den Ist-Zustand und insbe- sondere über die möglichen Missbräuche vorlegen kann, ist es kaum sinnvoll, den Bundesrat auf bestimmte Inhalte einer Gesetzgebung festzulegen.
Motion Bundi
1814
N
4 octobre 1985
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.516 Motion Bundi Rätoromanische Sprache. Erhaltung Sauvegarde du romanche
Wortlaut der Motion vom 21.Juni 1985
Eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe hat bereits im Jahre 1982 auf die schwierige Lage der beiden Bündner Sprachminderheiten Italienisch und Rätoromanisch auf- merksam gemacht. Das Rätoromanische ist heute in seiner Existenz gefährdet. Auch andere sprachliche Minderheiten sind bedroht. Die bestehende Verfassungsgrundlage reicht nicht aus, stark bedrohte Landessprachen genügend zu fördern oder zu erhalten. Das Jubiläum «2000 Jahre Rätoro- mania» könnte Anlass sein, ein besonderes Zeichen eidge- nössischer Solidarität zu setzen. Der Bundesrat wird des- halb ersucht, eine Revision von Artikel 116 der BV in die Wege zu leiten und die Absätze 1 und 2 in folgendem Sinne zu ergänzen:
1 Das Deutsche, Französische, Italienische und Rätoromani- sche sind die Nationalsprachen der Schweiz. Der Bund unterstützt in Zusammenhang mit den betroffenen Kanto- nen Massnahmen zur Erhaltung des überlieferten Sprachge- bietes bedrohter Minderheiten.
2 Als Amtssprachen des Bundes werden das Deutsche, Fran- zösische und Italienische erklärt. Beim Vollzug des Bundes- rechts im romanischen Sprachgebiet ist das Rätoromani- sche angemessen zu berücksichtigen.
Texte de la motion du 21 juin 1985
En 1982 déjà, un groupe de travail institué par le Conseil fédéral a attiré l'attention sur la situation difficile des deux minorités linguistiques des Grisons, l'italienne et la rhéto- romane. Actuellement, le rhéto-romanche est en péril de mort. D'autres minorités linguistiques aussi sont menacées dans leur existence. Pour conserver ou développer suffisam- ment des langues nationales en grand danger, la base constitutionnelle existante ne suffit pas. Or, la célébration de deux millénaires de rhéto-romanche («2000 Jahre Räto- ramania») pourrait fournir l'occasion de faire un geste signi- ficatif de solidarité confédérale. C'est pourquoi le gouverne- ment est invité à mettre en chantier une révision de l'article 116 de la constitution et à compléter comme il suit les alinéas 1 et 2:
1 L'allemand, le français, l'italien et le romanche sont les langues nationales de la Suisse. Avec la collaboration des cantons concernés, la Confederation soutient des mesures tendant à préserver l'aire linguistique traditionnelle des minorités menacées.
2 Sont déclarées langues officielles de la Confédération l'al- lemand, le français et l'italien. Le romanche doit être pris en considération dans une juste mesure lorsque le droit fédéral est appliqué dans l'aire linguistique rhéto-romane.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bühler-Tschap- pina, Cantieni, Columberg (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die immense Bedrohung und damit Gefährdung der vierten Landessprache in ihrer Existenz ist offensichtlich. Die Ergebnisse der beiden letzten Volkszählungen zeigen ein erschreckendes Bild: Trotz den bisherigen Bemühungen um die Erhaltung des Rätoromanischen konnte der stetige terri- toriale Rückgang nicht verhindert werden. Der Anteil der romanischsprechenden Bevölkerung ging in praktisch allen betroffenen Kreisen zurück, während fast überall die Zahl der deutschsprachigen Einwohner wuchs. 1960 hatten 86 Gemeinden des Kantons Graubünden noch eine mehrheit- lich romanische Bevölkerung, 1980 waren es deren 78. Zum Teil hat diese Entwicklung zur Folge, dass nicht mehr alle Kinder rätoromanischer Eltern in den Genuss eines Basisun- terrichts in Rätoromanisch gelangen.
Eine Arbeitsgruppe des Bundesrates hat die aktuelle Situa- tion des Rätoromanischen analysiert und in einer Publika- tion 1982 («Zweieinhalbsprachige Schweiz?») auch Emp- fehlungen und Handlungsanweisungen herausgegeben. Einen Teil dieser Vorschläge haben Bundesrat und Parla- ment aufgegriffen und verwirklicht. So wird in Romanisch- bünden insbesondere die erhöhte finanzielle Hilfe an die Lia Rumantscha dankbar anerkannt und entgegegenommen. Allein angesichts der rasanten technischen und wirtschaftli- chen Entwicklung genügen die Massnahmen nicht. Wenn der Einbruch ins Sprachterritorium im bisherigen Tempo weiterschreitet und die Produktion schriftlicher Erzeugnisse für den täglichen Gebrauch wie Werbung, Formulare und bundesrechtliche Eintragungen in deutscher Sprache wei- terhin zunimmt, droht das Rätoromanische im fremden Ele- ment zu ersticken.
In dieser Situation wirkte es niederschmetternd, dass das Bundesgericht in den letzten zehn Jahren mehrere zur För- derung des Rätoromanischen geeignete Anliegen abgewie- sen hat (vgl. die Bundesgerichtsentscheide 100 la 462 ff. 1975, Urteil vom 13. Juli 1984, «NZZ» vom 2./3. Februar 1985). Am meisten Aufsehen hat das letzte Urteil erregt, wonach juristische Personen mit Sitz im rätoromanischen Sprachge- biet im Handelsregister nicht in ratoromanischer Sprache eingetragen werden dürfen. Die «NZZ» hat in bezug auf die Begründung dieses Urteils gar von einem «ärgerlichen dis- kriminatorischen Beigeschmack» gesprochen und auf die mangelnde Souplesse im Umgang mit einer Sprachminder- heit hingewiesen. Der Bundesrat teilte grundsätzlich die Rechtsauffassung des Bundesgerichts in der Beantwortung der Interpellation von Nationalrat Cantieni und wollte darin nicht einen Widerspruch zu den bundesrätlichen Bemühun- gen um die Erhaltung und Förderung der romanischen Sprache erkennen.
Nun versuchten im Jahre 1983 die Parlamentarier Crevoisier/ Carobbio einerseits mit einem Postulat, bezogen auch auf andere Sprachminderheiten, den Bundesrat zu veranlassen, das Territorialitätsprinzip der Sprachen genau zu umschrei- ben, andererseits Herr Longet mit einer parlamentarischen Initiative das Gebiet bedrohter Sprachgemeinschaften zu erhalten und das Rätoromanische zur Amtssprache zu erhe- ben. Während jenes vom Bundesrat abgelehnt wurde, bean- tragte die zuständige Kommission, die parlamentarische Initiative Longet abzulehnen. Als die beiden Vorstösse ein- gereicht wurden, waren den Initianten die Empfehlungen und Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe «Zweieinhalb- sprachige Schweiz?» noch nicht bekannt. - Die Anliegen der vorliegenden Motion der Bündner Nationalräte, welche sich auf die genannte Publikation abstützen, wollen nicht ganz so weit gehen wie die beiden erwähnten Vorstösse. Ihnen liegt die Tendenz zugrunde, eine angemessene Lösung anzustreben. Die Motionäre glauben, dass der Zeit- punkt nun ein günstiger ist, nachdem sich für amtliche Publikationen mit dem neuen, in weiten Kreisen auf viel Verständnis stossenden Rumantsch Grischun eine einheitli- che rätoromanische Schriftsprache anbietet. Zudem darf vom Bund gerade im Jubiläumsjahr «2000 Jahre Rätoroma- nia» auch ein besonderes Entgegenkommen erwartet werden.
Der vorgeschlagene Verfassungstext soll eher im Sinne
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Segmüller Künstliche Reproduktion und Genmanipulation Motion Segmüller Manipulations biologiques et génétiques
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.485
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1813-1814
Page
Pagina
Ref. No
20 013 761
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