Motion Weber Monika
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einer allgemeinen Anregung verstanden werden und vor allem nicht abschliessenden Charakter haben, d. h. dass er nicht andere überhaupt geeignete Förderungsmassnahmen ausschliessen möchte.
Zur Ergänzung in Absatz 1; Zwar garantiert schon der heu- tige Absatz 1 BV nach übereinstimmender Auffassung der Lehre und des Bundesgerichts die vier Sprachgebiete, allerdings nur im Sinne einer Kompetenznorm. Er bietet aber «dort keine Schranke und keinen Schutz gegen sprachliche Eroberungen und Schmälerungen des Gel- tungsbereichs einer Sprache, wo der nationalen Pflicht zur Assimilation aus irgendeinem Grunde nicht nachgelebt wird» Seite 180, «Zweieinhalbsprachige Schweiz?»). Darum ist im vorgeschlagenen Text das Territorialprinzip wenig- stens als Leitgedanke verankert, die blosse Kompetenz des Bundes wird zur eindeutigen Verpflichtung verstärkt, die Verantwortung gegenüber bedrohten Minderheiten aus- drücklich anerkannt; ferner sind exterritoriale Sprachgrup- pen ausgeschaltet und die Italianità des Tessins und Grau- bündens ist miterfasst. Die Umschreibung möchte nicht ausschliessen, dass Förderungsmassnahmen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Rumantsch Grischun und im Sinne der Förderung der kulturellen Vielfalt im ganzen Land, auch ausserhalb des romanischen Sprachgebietes möglich sein sollten.
Zur Ergänzung in Absatz 2: Die Motionäre gehen nicht so weit, das Rätoromanische zur schweizerischen Amtsspra- che erheben zu wollen. Solches würde einen gewaltigen administrativen Mehraufwand bedingen und einen Ausstoss von Publikationen mit sich bringen, der kaum gesamthaft gelesen oder zur Kenntnis genommen würde. Diese Forde- rung würde dem Grundsatz der Zweckmässigkeit und Ange- messenheit wohl kaum entsprechen. Hingegen kann mit der gewählten Formulierung die Förderung des Rätoromani- schen im romanischen Sprachgebiet erreicht werden. Insbe- sondere wäre damit die Rechtsgrundlage geschaffen für die Verwendung des Rätoromanischen im Handelsregister und in den Zivilstandsämtern. Aber auch in den Bereichen, wo zwar keine ausdrücklichen Normen des Bundes den Gebrauch des Romanischen einschränken, aber detaillierte Musterformulare und schematisierte Redewendungen das Romanische faktisch ausschliessen, könnte die vierte Lan- dessprache zur Geltung kommen: dazu würden gehören das Grundbuch, das Güterrechtsregister, das Eigentumsvor- behaltregister, weitere betreibungsamtliche Register, aber auch Verordnungen, Reglemente, Beschlüsse und Kreis- schreiben. Die Meinung der Motion ist es, dass der Vollzug nicht zu eng gefasst sein darf, so dass auch andere Tätig- keitsbereiche des Bundes, in denen heute schon in Ansät- zen Anfänge gemacht wurden, wie zum Beispiel bei den PTT oder SBB, Führerprüfungen, Schweizerpass und Identitäts- karten, miteingeschlossen sind. Alle diese Möglichkeiten drängen sich auf, damit das Rätoromanische in einem wesentlichen Bereich des öffentlichen Lebens nicht schliesslich verkümmert.
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in kooperativem und subsidiärem Sinne zusammen mit den Kantonen mit bedrohten Sprachminderheiten realisiert werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 28. August 1985
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 28 août 1985 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Präsident: Herr Longet hat im Zusammenhang mit der Über- weisung der Motion Bundi eine Erklärung abzugeben.
M. Longet: L'adoption de la motion Bundi, déposée au nom de la députation des Grisons, me permet de retirer l'initiative parlementaire que j'avais déposée voici trois ans, en faveur des minorités linguistiques.
Überwiesen - Transmis
85.444 Motion Weber Monika Personalvorsorge. Freizügigkeit Prévoyance en faveur du personnel. Libre passage
Wortlaut der Motion vom 4. Juni 1985
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 331 des Obligatio- nenrechts dahingehend anzupassen, dass volle Freizügig- keit im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge auch für die vor- und überobligatorischen Versicherungskapitalien eingeführt wird.
Texte de la motion du 4 juin 1985
Le Conseil fédéral est invité à modifier l'article 331 du code des obligations de façon à garantir, dans le cadre des mesures de prévoyance en faveur du personnel, le libre passage des capitaux «préobligatoires» et «surobligatoires» assurés.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Bircher, Bratschi, Chopard, Dünki, Eggli-Winterthur, Euler, Fehr, Grendel- meier, Günter, Hösli, Jaeger, Keller, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Nauer, Neukomm, Oester, Reimann, Renschler, Robert, Schule, Stamm Judith, Stappung, Weder-Basel, Widmer, Zehnder, Zwygart (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Zu Beginn dieses Jahres trat das neue Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) in Kraft. Allgemein wurde erwar- tet - und von den Vätern des Gesetzes ja auch in Aussicht gestellt -, dass die «goldenen Fesseln» fallen. Die neuen BVG-Freizügigkeitsbestimmungen, deren Auslegung und praktische Handhabung führen dazu, dass für die Mehrheit der Arbeitnehmer beim Stellenwechsel keine Verbesserung in Richtung volle Freizügigkeit erreicht wird. Alle sechs bis sieben Jahre wechselt der schweizerische Arbeitnehmer aber im Durchschnitt seinen Arbeitsplatz. In den meisten Fällen muss der ausscheidende Mitarbeiter bei der Perso- nalvorsorge zum Teil ganz erhebliche Kapitalverluste in Kauf nehmen. Denn gemäss bisherigem Recht bleibt in der Regel ein Teil der Versicherungskapitalien bei der Vorsorgeein- richtung des früheren Arbeitgebers zurück.
Das «Bestrafen» des Stellenwechsels ist auch volkswirt- schaftlich und sozialpolitisch äusserst fragwürdig. Durch die Behinderung des Stellenwechsels werden wirtschaftlich nötige Anpassungen verzögert, und die Altersvorsorge vieler Beschäftigter ist beim Stellenwechsel in unvernünftiger Art beschnitten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
Die Motion wirft komplexe Fragen wirtschaftlicher und versi- cherungstechnischer Natur auf.
Erst nach der Beantwortung dieser Fragen kann festgestellt werden, ob die verlangte Revision des Obligationenrechts von den bestehenden Pensionskassen ohne weiteres, nur unter besonderen Voraussetzungen - zum Beispiel durch eine Übergangsregelung - oder überhaupt nicht verkraftet werden kann.
Zu diesem Zweck sind die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge sowie verschiedene Bundesstellen anzuhören. Da die neue Regelung auch für die Pensionskas- sen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber gelten würde, scheint es angebracht, auch die Kantone zu begrüssen.
Aus diesen Überlegungen kann der Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt der Motion nicht zustimmen. Da er aber die Berechtigung des sozialen Anliegens von Frau Nationalrätin Weber anerkennt, ist er bereit, die erwähnten Probleme abzuklären und die Meinung der Kantone einzuholen. Dies
N 4 octobre 1985
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Motion Ruffy
setzt voraus, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt wird.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.470 Motion Fetz Ehescheidungsrecht Droit du divorce
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Bestim- mungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend die Ehescheidung in die Wege zu leiten mit der Zielsetzung: a. Die Ehescheidung in einem einfachen administrativen Verfahren, eventuell in einem einfachen und raschen Gerichtsverfahren, unter Abstufung der Gebühren nach sozialen Kriterien, zu ermöglichen.
b. Das Verschuldensprinzip als Grundlage für die Beurtei- lung von Begehren betreffend Ehescheidung bzw. deren Nebenfolgen zu eliminieren.
Texte de la motion du 17 juin 1985
Le Conseil fédéral est chargé d'entreprendre une révision des dispositions du code civil relatives au divorce afin:
a. De permettre que le divorce soit prononcé à l'issue d'une procédure administrative simple, ou éventuellement d'une procédure judiciaire simple et rapide, les émoluments devant être fixés selon les critères sociaux;
b. D'éliminer, dans l'appréciation des demandes de divorce et dans la réglementation des conséquences, le principe selon lequel la culpabilité doit être équitablement prise en considération.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In sehr vielen Fällen einigen sich die Ehegatten über die Frage einer Ehescheidung sowohl im Haupt- als auch in den Nebenpunkten. In vielen Kantonen ist für diesen Fall - meist unter der Voraussetzung eines längerdauernden Getrennt- lebens oder anderer klarer Scheidungsgründe - ein relativ einfaches Verfahren vorgesehen, das aber immer noch als streitiges Verfahren ausgestaltet ist.
Die Frage der Kinderzuteilung wird zwar in jedem Fall durch das Gericht entschieden, meist aber gemäss dem Antrag der Parteien und in Zweifelsfällen aufgrund eines Berichts der Vormundschaftsbehörde. In diesem Punkt erscheint ein Gerichtsentscheid aber ebenfalls überflüssig, da die vor- mundschaftlichen Massnahmen im Fall, dass die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen nicht genügen soll- ten, ausreichenden Schutz der Kinder gewähren.
Ein streitiges Gerichtsverfahren erscheint deshalb in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
Das Verschuldensprinzip hat auch in sehr vielen streitigen Scheidungsfällen seine praktische Bedeutung hinter dem Bedürftigkeitsprinzip verloren. Es hat sich heute auch weit- gehend die Erkenntnis durchgesetzt, dass im Eheschei- dungsverfahren eine moralische Wertung des Verhaltens der Parteien durch eine staatliche Behörde weder am Platz ist noch effektiv mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt wer- den kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. August 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 août 1985
Die Revision des Scheidungsrechts ist nach der Neuord- nung des Adoptionsrechts, Kindesrechts und Eherechts als vierte grosse Etappe der Familienrechtsrevision geplant. Ein genauer Fahrplan lässt sich im Hinblick auf die Volksabstim mung vom kommenden September zum neuen Eherecht nicht aufstellen. Auch wenn das neue Eherecht angenom- men wird, wird es noch mindestens zwei Jahre dauern, bis ein vernehmlassungsreifer Vorentwurf vorliegt.
Themen der Scheidungsrechtsrevision sind insbesondere das Verfahren bei einverständlichen Scheidungen, die Scheidungsgründe und ihre Anwendung in der Praxis, das Verhältnis zwischen Verschulden und Zerrüttung sowie die Rechtsgrundlagen für die Zusprechung von Alimenten an einen geschiedenen Ehegatten. Diese komplexen Fragen müssen gründlich geprüft werden, und die Vorschläge der Motionärin werden dabei sicher ihre Beachtung finden. Einem eingehenden Studium darf aber im heutigen Zeit- punkt durch das Aufstellen von verbindlichen Richtlinien nicht vorgegriffen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.501 Motion Ruffy Raumplanungsgesetz. Verschärfung Aménagement du territoire. Renforcement
Wortlaut der Motion vom 20. Juni 1985
Da einerseits der Kulturlandverlust andauert und anderer- seits die Bodenpreise steigen und sich immer mehr Grund- besitz in den Händen von grossen Immobiliengesellschaf- ten, der Banken, der Pensionskassen und der Versicherun- gen konzentriert, wird der Bundesrat beauftragt, unverzüg lich eine Revision des Raumplanungsgesetzes in die Wege zu leiten. Diese soll insbesondere den Begriff «Bauzone» genauer umschreiben, eine zweckmässige Nutzung des Bodens fördern und vor allem besser als das geltende Recht dafür sorgen, dass der Mehrwert, der durch die Planungs- massnahmen entsteht, durch Abschöpfung ausgeglichen wird.
Zu diesem Zweck sind folgende besondere Massnahmen ins Auge zu fassen:
Neuumschreibung und Redimensionierung der Bauzo- nen durch deren Beschränkung auf das Land, das bereits erschlossen ist. Grundsätzlich sollten nur Gebiete als Sied- lungsgebiet vorgesehen werden, die von den öffentlichen Verkehrsmitteln angemessen bedient werden können.
Enteignungsrecht in den zur Besiedlung ausersehenen Gebieten, damit die Siedlungspläne verwirklicht werden können.
Allfällige, auf gewisse Zonen zu beschränkende Einfüh- rung des Vorkaufsrechts für die Gemeinwesen.
Verpflichtung der Kantone, den Mehrwert, der durch die Planungsmassnahmen entsteht, direkt in der Form von Abgaben oder durch steuerliche Massnahmen abzu- schöpfen.
Verstärktes Eingreifen des Bundes in Kantonen, die ihre Aufgaben vernachlässigen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weber Monika Personalvorsorge. Freizügigkeit Motion Weber Prévoyance en faveur du personnel. Libre passage
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.444
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1985 - 08:00
Date
Data
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1815-1816
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Pagina
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20 013 763
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