4 octobre 1985
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1846
Interpellation Braunschweig
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweizerischen Bundesbahnen beabsichtigen, für die Transporte aus dem Ausland in die Schweiz sogenannte «Durchlauftarife» (neue durchgerechnete Tarife ohne Frachtenbruch an der Grenze) einzuführen, die eine sehr hohe Rabattstufe für die Transporte auf den Schweizer Strecken enthalten. Diese Massnahme, welche seitens der SBB verständlich ist, hätte - sofern sie tatsächlich verwirk- licht wird - zur Folge, dass ein niedrigerer Preis pro Trans- portkilometer auf der Schweizer Strecke angewendet wird, wenn die Ware per Bahn aus dem Ausland herantranspor- tiert wird, als wenn sie auf dem Rhein ankommt und ab Basel per Bahn zum schweizerischen Bestimmungsort gelangt. Die Auswirkungen können für die Rheinschiffahrt existenzbedrohend sein.
Die Eidgenossenschaft hat während Jahrzehnten durch erhebliche Beiträge an den Ausbau der Rheinstrecke unter- halb von Basel zum Ausdruck gebracht, welche Bedeutung sie der Rheinschiffahrt für eine unabhängige, leistungsfä- hige und preisgünstige Versorgung des Landes mit lebens- wichtigen Gütern beimisst. Im Gegensatz zu den stark defizi- tären Bahngesellschaften Westeuropas, welche staatliche Subventionen erhalten, arbeiten die schweizerischen Ree- dereigesellschaften seit jeher ohne staatliche Finanzhilfe. Diese Wettbewerbsverzerrung führt somit zu einer Existenz- bedrohung des Verkehrsträgers .Rheinschiffahrt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 septembre 1985
Die meisten Gütertarife des Zweiländer- und des Mehrlän- derverkehrs sind noch gleich aufgebaut wie in den Anfangs- jahren des Eisenbahnverkehrs. Die Frachten werden für jeden einzelnen Länderabschnitt getrennt ermittelt. Diese Berechnungsart ist kompliziert und verteuert zufolge der jedesmal neu eingerechneten teuren Anfangskilometer die Bahntransporte unnötig.
Eine solche Tarifgestaltung kann im heutigen Markt nicht mehr bestehen. Die Konkurrenz gebietet, dass die Bahnen ihren Kunden die Leistungen mit einem neuzeitlichen Tarif- instrument anbieten. Auch die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) hat in einer Resolution vom Juni 1985 die Bahnen aufgefordert, ausgefahrene Geleise zu verlassen und die. Tarifgestaltung den heutigen Erfordernis- sen des Marktes anzupassen.
Der voraussichtlich am 1. Januar 1986 in Kraft tretende Gütertarif Schweiz-Deutschland trägt diesen Erfordernissen Rechnung. Die im Tarif enthaltenen Gesamtfrachtsätze - d. h. ohne Frachtenbruch vom Abgangs- bis zum Bestim- mungsbahnhof - orientieren sich an der Strassenkonkur- renz. Die Anwendung des neuen Tarifs ist im übrigen auf den Güterverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz beschränkt. Für Sendungen im Transit durch die Schweiz oder Deutschland ist er somit nicht gültig.
Die Tarifpolitik der SBB in den über Basel hinaus gelegenen Verkehrsverbindungen gleicht einer dauernden Gratwande- rung. Einerseits sind die berechtigten Anliegen der Rhein- schiffahrt zu berücksichtigen, andererseits darf aber auch der für die SBB eher kostengünstigere Ganzbahnweg nicht zu Lasten der nördlich von Basel gelegenen Partnerbahnen vernachlässigt werden. Eine vermehrte Umfahrung der Schweiz im Transitverkehr könnte als Folge nicht ausge- schlossen werden. Die SBB bemühen sich jedenfalls seit Jahren um eine neutrale Stellung gegenüber beiden Ver- kehrspartnern, und sie werden dies auch in Zukunft tun. Zu den Fragen im einzelnen:
Der Bundesrat bekennt sich weiterhin zur Rheinschiffahrt als für die Versorgung der Schweiz wichtigem Verkehrsträ- ger. Die koordinierte Verkehrspolitik, abgestützt auf die GVK, trägt der Bedeutung unserer Schiffahrt Rechnung, indem sie diese in die Gesamtschau und Neuorientierung einbezieht.
Mit dem neuen Gütertarif Schweiz-Deutschland wird ein marktkonformes Tarifwerk geschaffen, um gegen die mas-
sive Strassenkonkurrenz besser gerüstet zu sein. Die SBB streben damit keine Verkehrsverlagerung vom Rhein-Bahn- weg auf den Ganzbahnweg an.
Zudem ist nach dem SBB-Leistungsauftrag 1982 der Wagen- ladungsverkehr dem freien Marktbereich zugewiesen. Der Bundesrat wäre deshalb nicht in der Lage, den SBB andere Weisungen für Tarifvergünstigungen zu erteilen.
Die Schweizer Bahnen gewähren für die Hafen-Zu- und -abfuhren seit langem günstige Abkommensfrachten. Sie sind wie bisher an einer engen Zusammenarbeit mit dem Grosskunden «Rheinschiffahrt» interessiert. So werden sich die SBB denn auch weiterhin an den Massnahmen gegen die See- und Strassenkonkurrenz beteiligen, die sich vom Markt her aufdrängen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
85.383 Interpellation Braunschweig Atomsperrvertrag. 3. Überprüfungskonferenz Traité sur la non-prolifération des armes nucléaires. 3° Conférence de réexamen
Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1985
Am 2. September 1985 wird in Genf die 3. Überprüfungskon- ferenz zum Atomsperrvertrag 1968/1970 (NPT, Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons) beginnen.
Wie beurteilt der Bundesrat aus heutiger Sicht den dama- ligen Vertragsabschluss, die seitherigen Entwicklungen, die Auswirkungen der beiden bisherigen Überprüfungskonfe- renzen, Erfolge und Misserfolge, erfüllte Hoffnungen und Enttäuschungen?
In welcher Weise kann die Schweizer Delegation in Genf beitragen, den Atomsperrvertrag wirksamer im Sinne der ursprünglichen, nicht militär- und nicht wirtschaftsgebunde- nen Absichten auszubauen?
Müssen im einzelnen die sogenannt «friedliche Atomex- plosion» Indiens 1974, der Atomtest Südafrikas 1979, die vermuteten Atomsprengkörper Israels, Pakistans, Argenti- niens und Taiwans, die gleichgerichteten Bemühungen in den Schwellenländern Brasilien, Ägypten, Irak und Südko- rea als dem Atomsperrvertrag widersprechend beurteilt wer- den (horizontale Proliferation), ebenso wie die ungebro- chene quantitative und qualitative Nuklearrüstung der bis- herigen Atomwaffenstaaten (vertikale Proliferation)?
Was hält der Bundesrat unter diesen Gesichtspunkten vom Kontrollsystem der Internationalen Atomenergieagen- tur (IAEO) in Wien? Ist es richtig, dass die IAEO die Ausga- ben für die Sicherheitskontrollen einfrieren liess und dafür die Ausgaben für die technische Zusammenarbeit laufend erhöhte?
Teilt der Bundesrat die kürzlich an der UNO-NGO-Konfe- renz in Nairobi geäusserten Bedenken, wonach die Atom- technologie in der Dritten Welt kaum oder nicht zu einer
Interpellation Braunschweig
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umfassenden Entwicklung beigetragen habe, da sie in gros- sen Mengen zu zentral anfällt, aber zum Beispiel in Indien bis zu 80 Prozent der gesamten Forschungskosten bean- sprucht?
Wie hat sich unter dem Regime des Atomsperrvertrages der Uranimport in die Schweiz aus Kanada (Uranlieferem- bargo), aus Australien und aus Namibia (illegaler Import aus Rössing-Minen der Rio Tinto Zinc mit Briefkastensitz in Zug) unter aussenpolitischen, militärischen, wirtschaftlichen und technologischen Gesichtspunkten entwickelt?
Wie weit trägt die Schweiz eine Verantwortung für die (horizontale) Weiterverbreitung der Atomwaffen - nicht vor dem Wortlaut des Atomsperrvertrages, sondern vor seiner geistigen Grundlage und vor der Geschichte - durch techni- sche Studien, Datenerarbeitung, Entwicklung von Technolo- gien im Zusammenhang mit Produktion und Lagerung von Plutonium (bis heute rund 5,5 Tonnen für die Herstellung von Atombomben) im Eidgenössischen Institut für Reaktor- forschung (EIR) in Würenlingen, durch Exporte von Schwer- wasseranlagen nach Indien und Argentinien, von Uran- anreicherungstechnologie nach Pakistan und Südafrika, von Reaktorbestandteilen nach Argentinien, Brasilien, den Philippinen, Südafrika usw.
Der Atomsperrvertrag beruht auf der Trennung der «friedlichen» und der militärischen Nutzung der Atom- energie. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass diese Trennung heute nicht mehr aufrechterhalten werden kann? In welcher Weise soll Artikel 4 diesen neuen Erkenntnissen angepasst werden?
Was kann die Schweizer Delegation gegen die perma- nente Verletzung des Artikels 6 und zu seiner wirkungsvol- len Durchsetzung beitragen (Versprechen der Atomwaffen- staaten, «in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Massnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft»)?
Wie sieht der Bundesrat vor dem Atomsperrvertrag Pla- nung und Aufbau einer europäischen Atomstreitmacht durch Frankreich, die BRD und andere Staaten auf der technologischen Basis der schnellen Brutreaktoren und des europäischen Plutoniumkreislaufes?
Texte de l'interpellation du 13 mars 1985
La 3ª Conférence de réexamen du traité de 1968 et 1970 sur la non-prolifération des armes nucléaires s'ouvrira à Genève le 2 septembre 1985.
Comment le Conseil fédéral juge-t-il, compte tenu de l'expérience acquise, le traité conclu à l'époque, les déve- loppements qui ont suivi, les effets des deux conférences de réexamen qui ont déjà eu lieu, les succès et les échecs enregistrés, les espoirs qui se sont réalisés et ceux qui ont été déçus?
Comment notre délégation pourrait-elle contribuer à Genève à rendre le traité plus efficace et à le développer conformément aux objectifs initiaux, sans qu'il soit assujetti aux besoins militaires et économiques ?
L'essai nucléaire à des fins prétendument pacifiques auquel l'Inde a procédé en 1974, celui qu'on a enregistré en Afrique du Sud en 1979, le fait qu'Israël dispose peut-être d'engins atomiques, les efforts analogues du Brésil, de l'Egypte, de l'Irak et de la Corée du Sud, pays disposant de la technologie nécessaire pour se doter de la bombe, doivent- ils être considérés comme des violations du traité de non- prolifération; de même que, le cas échéant, l'agrandisse- ment constant des arsenaux nucléaires des Etats déjà en possession de l'arme atomique et le perfectionnement inin- terrompu de celle-ci?
Compte tenu de ce qui précède, quel jugement le Conseil fédéral porte-t-il sur le système de contrôle de l'Agence internationale de l'énergie atomique (AIEA), qui a son siège à Vienne? Est-il exact que cette agence a fixé un plafond pour les dépenses relatives aux contrôles de sécurité et a augmenté régulièrement celles faites au titre de la coopéra- ti ·n technique ?
A la conférence récemment tenue à Nairobi par l'ONU et les organisations non gouvernementales, on a affirmé que la technologie atomique n'avait guère contribué à un dévelop- pement général des pays du tiers monde, parce que les fonds très considérables qui lui sont attribués sont réservés à un trop petit nombre de projets (en Inde, par exemple, 80 pour cent des fonds consentis pour la recherche sont absorbés par le domaine nucléaire). Le gouvernement par- tage-t-il cette opinion?
Comment les importations d'uranium en provenance du Canada (embargo de livraison), d'Australie et de Namibie (importation illégale d'uranium extrait dans les mines Rös- sing de la «Rio Tinto Zink», société de domiciliation ayant son siège à Zoug) se sont-elles développées sous le régime instauré par le traité, si on considère les aspects politiques, militaires, économiques et techniques de la question ?
Dans quelle mesure la Suisse est-elle responsable devant l'histoire - non selon la lettre du traité, mais compte tenu de son esprit - de la prolifération des armes atomiques (en raison des études techniques auxquelles elle procède, de l'élaboration des données, du développement à l'Institut fédéral de recherches en matière de réacteurs [IFR] de Würenlingen, de la technique relative à la production et au stockage du plutonium - actuellement, les réserves de cette substance destinée à la fabrication de bombes atomiques atteignent près de 5,5 tonnes - de la vente à l'Inde et à l'Argentine d'installations servant à produire de l'eau lourde, de la communication au Pakistan et à l'Afrique du Sud des connaissances techniques permettant d'enrichir l'uranium et de la livraison de pièces de réacteurs à l'Argentine, au Brésil, aux Philippines, à l'Afrique du Sud, etc.)?
Le traité sur la non-prolifération des armes atomiques se fonde sur la distinction entre l'utilisation pacifique de l'éner- gie nucléaire d'une part, et son usage à des fins militaires d'autre part. Le Conseil fédéral n'est-il pas également d'avis que cette distinction n'est plus valable? Comment faut-il adapter l'article 4 du traité à cette situation nouvelle ?
Que peut faire notre délégation pour que l'article 6, qui a été systématiquement violé, soit enfin appliqué sérieuse- ment (il s'agit de la promesse faite par les Etats possédant l'arme atomique de s'engager «à poursuivre de bonne foi des négociations sur des mesures efficaces relatives à la cessation de la course aux armements nucléaires à une date rapprochée»)?
Le traité permet-il, de l'avis du Conseil fédéral, la créa- tion par la France, l'Allemagne fédérale et d'autres Etats d'une force européenne dotée de l'arme atomique, grâce à la techique du surrégénérateur rapide et du cycle du pluto- nium utilisé en Europe ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Bundi, Christinat, Clivaz, Eggenberg- Thun, Euler, Fankhauser, Friedli, Günter, Hubacher, Jaeger, Jaggi, Leuenberger Moritz, Longet, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Müller-Bachs, Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud, Renschler, Robbiani, Robert, Rohrer, Ruch- Zuchwil, Ruffy, Stappung, Vannay, Weder-Basel (34)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 1985
Rapport écrit du 17 juin 1985
Der 1970 in Kraft getretene Atomsperrvertrag bezweckt, zur Verminderung der Gefahr eines Atomkrieges die Verbrei- tung von Kernwaffen, d. h. die Entstehung neuer Kernwaf- fenmächte (horizontale Proliferation) zu verhindern. Zu die- sem Zweck verpflichten sich die dem Vertrag beigetretenen
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Interpellation Braunschweig
Kernwaffenstaaten, Kernwaffen nicht weiterzugeben. Die beigetretenen Nichtkernwaffenstaaten verzichten darauf, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper selber herzu- stellen oder zu erwerben. Als Kompensation zu diesem Verzicht stipuliert der Vertrag die Verpflichtung aller Mitglie- der, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der fried- lichen Nutzung der Kernenergie zu fördern und garantiert, dass das unveräusserliche Recht auf friedliche Nutzung der Kernenergie nicht beeinträchtigt werde. Die dem Vertrag angehörenden Kernwaffenstaaten verpflichten sich ausser- dem, in redlicher Absicht Verhandlungen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens und zur nuklearen Abrüstung zu führen.
Voraussetzung für die Lebensfähigkeit und die Wirksamkeit dieses auf ungleicher Behandlung beruhenden Vertrages ist die zufriedenstellende Erfüllung aller Verpflichtungen sowie ein möglichst grosser Universalitätsgrad. Die Verwirkli- chung dieser beiden Voraussetzungen ist wie folgt zu beur- teilen:
Von den Vertragsverpflichtungen sind die Verbote der Wei- tergabe (Art. I) sowie der Beschaffung von Kernwaffen (Art. Il) bisher, soweit bekannt, von den Vertragsparteien einge- halten worden.
Demgegenüber haben sich die Erwartungen in bezug auf die vom Vertrag vorgesehenen Kompensationen nur zum Teil erfüllt. Es betrifft dies im wesentlichen Artikel IV (friedli- che Nutzung der Kernenergie und entspechende internatio- nale Zusammenarbeit) und Artikel VI (Rüstungsstopp und Abrüstung im nuklearen Bereich).
Die von wichtigen Lieferstaaten vorgenommenen Verschär- fungen der Exportbedingungen bzw. die praktizierten Behinderungen bei Bewilligungsverfahren führten zu Erschwerungen der internationalen Zusammenarbeit. Diese Massnahmen wurden deshalb insbesondere von Entwick- fungsländern, aber auch von Industriestaaten kritisiert.
Auch die Misserfolge bei den Abrüstungsverhandlungen haben zu Spannungen innerhalb der Vertragsstaaten geführt. Die von den Kernwaffenstaaten fortgesetzte verti- kale Proliferation beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des Sperrvertrages.
Die Erwartungen in bezug auf die Universalität des Vertra- ges sind nicht voll erfüllt worden. Der Vertrag zählt heute zwar 124 Mitglieder, Staaten mit bedeutender nuklearer Tätigkeit wie zum Beispiel Argentinien, Brasilien, Indien, Israel, Pakistan und Südafrika sind ihm jedoch fernge- blieben.
An den bisher stattgefundenen Überprüfungskonferenzen hat insbesondere die unbefriedigende Erfüllung der Kom- pensationsartikel zu Unstimmigkeiten geführt. An der zwei- ten Konferenz von 1980 ist es nicht gelungen, ein Schluss- dokument zu verabschieden. Die Bedeutung dieser Konfe- renzen darf jedoch nicht unterschätzt werden. Die regelmäs- sige Überprüfung der Durchführung des Vertrages, an der die einzelnen Staaten in bezug auf die Erfüllung ihrer Ver- pflichtungen zur Rechenschaft gezogen werden, stärkt des- sen Wirksamkeit.
Trotz der erwähnten Schwächen des Atomsperrvertrages hat sich an der ursprünglichen Beurteilung, wie sie in der Botschaft betreffend den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 30. Oktober 1974 (BBI 1974 || 1009 ff.) dargestellt ist, nichts Wesentliches geändert.
Die Schweiz wird ihre bisher verfolgte Politik, die wiederholt bekanntgemacht wurde, auch in Zukunft vertreten. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, die schweizerische Haltung zu Einzelfragen der nächsten Überprüfungskonferenz fest- zulegen.
Israels, Pakistans, Argentiniens und Taiwans, die gleichge- richteten Bemühungen in den Schwellenländern Brasilien, Ägypten, Irak und Südkorea» nie bewiesen worden. Es ist nicht die Praxis des Bundesrates, sich zu solchen Behaup- tungen zu äussern.
Übrigens ist festzuhalten, dass nukleare Aktivitäten von Staaten, die dem Atomsperrvertrag nicht beigetreten sind, diesen Vertrag nicht verletzen können. Auch im Bereich der Kernenergie und der Nonproliferation gilt das Prinzip der Souveränität und Gleichheit aller Staaten.
Die IAEA hat die Ausgaben für Sicherheitskontrollen der Agentur nicht einfrieren lassen, sie sind aber - bedingt durch die in den letzten Jahren eingetretene Verlangsa- mung des nuklearen Ausbaus - wenig gewachsen. Im Bereich der technischen nuklearen Zusammenarbeit sind hingegen die freiwilligen Beiträge jährlich erhöht worden, um den diesbezüglichen Forderungen der Entwicklungslän- der entgegenzukommen. Die Agentur hat eine Angleichung dieser freiwilligen Beiträge an die Kosten des Kontroll- systems als anzustrebendes Ziel bezeichnet, da die Entwick- lungsländer die Meinung vertreten, dass die technische Hilfe im Vergleich zu den Ausgaben für die Sicherheitskontrollen ungenügend sei.
Der Ausbau der Atomenergie in Entwicklungsländern ist in erster Linie eine Frage der Energiepolitik dieser Staaten.
Zwischen Australien und der Schweiz ist ein Rahmenab- kommen ausgehandelt, bisher jedoch noch nicht unter- zeichnet worden.
Betreffend Uranimporte aus Namibia verweisen wir auf die Beantwortung der Interpellation Mascarin vom 30. Novem- ber 1981 (81.546).
Der Export der Schwerwasseranlage nach Argentinien ist in Übereinstimmung mit den multilateralen Nonproliferations- verpflichtungen der Schweiz bewilligt worden. Zur Zeit der Lieferung nach Indien hat es noch keine Exportbedingun- gen für Schwerwasseranlagen gegeben.
Die Schweiz verfügt nicht über die Urananreicherungstech- nologie. Die Zulieferung von Reaktorbestandteilen nach Argentinien ist ebenfalls in Übereinstimmung mit den multi- lateralen Verpflichtungen der Schweiz durchgeführt wor- den. Von entsprechenden Lieferungen nach Brasilien, den Philippinen und Südafrika ist nichts bekannt.
Die Schweiz bewilligt Exporte von kontrollpflichtigen nuklearen Gütern nur dann, wenn gewährleistet ist, dass sie für ausschliesslich friedliche und nichtexplosive Zwecke verwendet und entsprechend kontrolliert werden. Mit dieser Exportpolitik hält sie sich an ihre internationalen Verpflich- tungen und handelt keineswegs im Widerspruch zur «geisti- gen Grundlage» des Atomsperrvertrages, sondern fördert dessen Zielsetzung, weil nur dann auf andere Staaten im
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Interpellation Fetz
Sinne der Nonproliferation eingewirkt werden kann, wenn zusammengearbeitet wird. Dasselbe gilt auch für Studien und Forschungen, wie bereits in der Botschaft betreffend den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 30. Oktober 1974 (BBI 1974 || 1027/40/43) dargestellt.
Die ausschliesslich friedliche Verwendung der Kernenergie ist eine Frage des politischen Willens und der Bereitschaft, die entsprechenden Folgen zu tragen. Dieser politische Wille ist Voraussetzung und Grundlage des Sperrvertrages. Artikel IV - revidiert oder nicht - ändert an dieser Situation nichts.
Die mangelnden Ergebnisse der Abrüstungsverhandlun- gen und die vertikale Proliferation stellen die Glaubwürdig- keit des Atomsperrvertrages zweifelsohne in Frage. Die Schweiz hat an der Überprüfungskonferenz 1980 die Auffas- sung vertreten, dass die beiden Supermächte mit der Durch- führung von Abrüstungsverhandlungen ihre Vertragsver- pflichtungen zwar formell erfüllen, dass jedoch Erfolg oder Misserfolg in diesem Bereich für die Weiterexistenz des Atomsperrvertrages ausschlaggebend sein würden. Es ist zu hoffen, dass die im Frühling wiederaufgenommenen Gespräche zwischen den Grossmächten zu einer Verbesse- rung der Situation führen werden.
Zum Problem einer europäischen Atomstreitmacht ver- weisen wir auf die diesbezüglichen Feststellungen in der Botschaft betreffend den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 30. Oktober 1974 (BBI 1974 || 1024/27).
Abstimmung - Vote Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
43 Stimmen 70 Stimmen
85.449 Interpellation Fetz AHV/IV. Teuerungsanpassung 1986/87 AVS/Al. Adaption au renchérissement
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1985
. Wie einer Pressemitteilung des Bundesamtes für Sozialver- sicherung zu entnehmen ist, soll die Teuerungsanpassung für die AHV/IV-Renten für die Jahre 1986 und 1987 insge- samt um nur rund 4 Prozent vorgenommen werden. Diese sehr geringe Anpassung der Renten erscheint sehr erstaun- lich.
Noch immer gilt gemäss AHV-Gesetz Artikel 33ter die nur zweijährige Anpassung der Renten an die Teuerung. Wie schnell die Situation sich jedoch ändern kann, zeigt die Teuerungsentwicklung der ersten drei Monate des Jahres 1985: In diesen drei Monaten stieg die Teuerung um etwa 2 Prozent, d. h. fast genau gleich viel wie im gesamten Jahr 1984!
Da weitere solche Teuerungsschübe in den nächsten zwei Jahren zu erwarten sind und die AHV/IV-Bezüger und -Bezü- gerinnen bei einer nur vierprozentigen Anpassung der Ren- ten mit erheblichen Kaufkraftverlusten rechnen müssten, frage ich den Bundesrat an:
Wie begründet das Bundesamt für Sozialversicherung im Detail seinen beunruhigend niedrigen Rentenanpassungs- antrag von nur etwa 4 Prozent? Stimmt es, dass dieser sehr niedere Anpassungsvorschlag auch vor allem dadurch zustande kam, weil eine Rentenanpassung ohne Anpassung der Beiträge durchgeführt werden sollte?
In welchem Ausmass könnten die AHV/IV-Renten ange- passt werden, ohne dass eine Beitragsanpassung vorge- nommen werden müsste?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eine Begrenzung der Teuerungsanpassung der AHV/IV-Renten auf die Entwicklung der (unveränderten) Beiträge (evtl. sogar noch darunter) der 9. AHV-Revision widerspricht, wonach der Bundesrat gemäss Artikel 33ter unabhängig von der aktuellen Finanzlage der AHV die Teuerungsanpassung der Renten zwingend vorzunehmen hat?
Ist der Bundesrat bereit, unter Berücksichtigung, dass
bei einer nur vierprozentigen Rentenanpassung erhebli- che Kaufkraftverluste für vor allem die schlechtestgestellten AHV/IV-Bezüger/innen entstehen würden;
die 10. AHV-Revision mit den erwarteten Systemverbesse- rungen noch längere Zeit in Arbeit ist;
in den nächsten zwei Jahren erhebliche Teuerungs- schübe zu erwarten sind und somit eine Vorgabe einzurech- nen ist;
eine Erhöhung der AHV/IV-Renten (Teuerungsanpassung) von etwa 8 bis 10 Prozent für die Jahre 1986/87 vorzu- nehmen?
Texte de l'interpellation du 5 juin 1985
Selon un communiqué de presse de l'Office fédéral des assurances sociales, l'adaptation des rentes AVS et Al au renchérissement ne sera que de 4 pour cent environ pour
. 1986 et 1987. Cette adaptation minime surprend fort.
L'adaptation des rentes au renchérissement n'a lieu que tous les deux ans, en vertu de l'article 33ter LAVS. Cependant, l'évolution du renchérissement des trois premiers mois de 1985 montre à quel point la situation peut se modifier rapidement: au cours de ces trois mois, le renchérissement a atteint environ 2 pour cent, c'est-à-dire presque autant que pour toute l'année 1984!
Comme il faut s'attendre à d'autres poussées inflationnistes ces deux prochaines années, et que les rentiers AVS et Al ne peuvent compter que sur une adaptation de 4 pour cent de leurs rentes, ce qui représente une perte considérable de leur pouvoir d'achat, je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Comment l'Office fédéral des assurances sociales justi- fie-t-il en détail son inquiétante proposition de ne majorer les rentes que de 4 pour cent environ ? Est-il exact que cette proposition très modeste est due au fait qu'il fallait adapter les rentes sans toucher simultanément aux cotisations?
Dans quelle mesure pourrait-on adapter les rentes AVS et Al sans devoir majorer les cotisations?
Le Conseil fédéral n'estime-t-il pas qu'une limitation de cette adaptation à l'évolution des cotisations (inchangées; le cas échéant, l'adaptation serait même inférieure à cette évolution) va à l'encontre de la 9ª révision de l'AVS, qui oblige le Conseil fédéral, en vertu de l'article 33ter LAVS, à adapter les rentes au renchérissement, quelle que soit la situation financière actuelle de l'AVS?
Le Conseil fédéral est-il prêt, compte tenu du fait
que les rentiers AVS et Al les plus mal lotis subiraient une perte considérable du pouvoir d'achat en cas d'adaptation des rentes de 4 pour cent seulement,
que la 10ª révision de l'AVS, qui doit apporter des amélio- rations au système, restera encore en chantier pas mal de temps,
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Herbstsession
Session
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Sessione
Sessione autunnale
Rat
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Consiglio
Consiglio nazionale
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18
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Datum 04.10.1985 - 08:00
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