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über einig ist, dass das Schutzniveau solcher Leistungen tiefer anzusetzen ist als dasjenige von Werken der Literatur und der Kunst, wird die Beantwortung dieser Frage nicht einfach sein.
Die von der Kommission angegebenen Stossrichtungen zur Überarbeitung der Vorlage zielen einerseits darauf ab, die rechtliche Stellung des Urhebers sowohl gegenüber dem sogenannten Werkvermittler als auch gegenüber dem Werk- nutzer einzudämmen. Andererseits soll aber der Geltungs- bereich des Urheberrechts auf den sogenannten Leistungs- schutz ausgedehnt werden. Diese doppelte Zielsetzung soll zu einer Angleichung des Urheberrechts an den gewerbli- chen Rechtsschutz führen. Sie birgt jedoch auch gewisse Gefahren und Widersprüche in sich, auf die ich kurz einge- hen möchte.
Fest steht, dass eine mit allzu grosser Akribie betriebene Angleichung des Urheberrechts an den gewerblichen Rechtsschutz die urheberfreundliche Vorlage des Bundes- rates ins Gegenteil verwandeln würde. Wenn nämlich das Urheberrecht generell dem finanziellen Risikoträger zuge- wiesen wird und wegen eines gewissen Unbehagens gegen- über den Verwertungsgesellschaften überhaupt keine Ver- gütungsansprüche für die neuen Massennutzungen gewährt werden, geht der Urheber mit dieser Revision leer aus. Er wird sich dann mit Wehmut an das Gesetz von 1922 erinnern, mit dem er sich - unterstützt durch die Bundesge- richtspraxis - recht gute Positionen erkämpfen konnte. Der Gesetzgeber könnte diese Bundesgerichtsurteile zugunsten der Urheber mit wenigen Federstrichen zu Pyrrhussiegen machen. Es wird deshalb darauf ankommen, massvolle Kor- rekturen vorzunehmen, denn ein gewerblicher Rechts- schutz zugunsten der Kulturgüterindustrie ist keine Alterna- tive zum Urheberrecht. Widersprüche ergeben sich nament- lich daraus, dass die Kommission einerseits die Einführung eines Interpretenschutzes befürwortet, andererseits den Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaften nicht wei- ter ausdehnen möchte. Dieser Widerspruch lässt sich eigentlich nur dadurch auflösen, dass man den Interpreten nur gewisse Mindestrechte zugesteht. Sowohl aus der Initia- tive von Frau Nationalrätin Morf zur Einführung eines Ton- und Bildschutzgesetzes als auch aus der Eingabe der Schweizerischen Interpretengesellschaft an Ihre Kommis- sion geht jedoch hervor, dass auch die Interpreten um die Erschliessung der modernen Massennutzungen kämpfen. Sie möchten Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Bildträgern zu Sende- und Aufführungszwecken, und das würde den Aufbau von Verwertungsgesellschaften für die Interpreten voraussetzen.
Sie sehen, dass die verschiedenen Postulate zur Überarbei- tung der Vorlage noch recht viel Konfliktstoff enthalten. Auch deshalb hat der Bundesrat gewisse Probleme im Sinne einer Entlastung dieser Vorlage ganz bewusst von der Revi- sion ausgeklammert. Wir schliessen aber nicht aus, dass das Schnüren eines Gesamtpaketes, das auch den Interpreten- und Leistungsschutz enthält, heute mehr Chancen auf Erfolg hat als ein auf das Urheberrecht im engeren Sinn beschränkter Gesetzentwurf.
Meinen Ausführungen über die von der Kommission ange- gebenen Stossrichtungen zur Überarbeitung der Vorlage und den damit verbundenen Implikationen können Sie entnehmen, dass die Aufgabe für den Bundesrat nicht leicht sein wird. Um nicht zu viel Zeit zu verlieren, werden wir uns bemühen, bereits vor einem entsprechenden Entscheid des Nationalrates gewisse Vorarbeiten zu leisten. Dieses Vorge- hen sollte es der Verwaltung ermöglichen, schon zu Beginn des nächsten Jahres mit neuen Vorschlägen an die direkt interessierten Kreise heranzutreten, vorausgesetzt natürlich, dass die Rückweisung an den Bundesrat bis dahin beschlossene Sache ist. Der weitere Fortschritt der Vorar- beiten wird dann entscheidend davon abhängen, ob - und wenn ja, wie rasch - sich die Betroffenen zu einem genügen- den Konsens zusammenfinden können. Anschliessend wäre ein Vernehmlassungsverfahren über die überarbeitete Vor- lage durchzuführen. Für all diese Vorarbeiten, einschliess- lich der Redaktion einer allfälligen Zusatzbotschaft, müssen
im besten Fall anderthalb Jahre veranschlagt werden. Bei einer Rückweisung ist also mit einer Verzögerung der Revi- sion um mindestens zwei Jahre zu rechnen. Das ist eine Zeitspanne, die in Anbetracht der langen Dauer dieser Revi- sion nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Es bleibt zu hoffen, dass dadurch ein wirklich positives Ergebnis erzielt werden kann. Am Einsatz und guten Willen sowohl der Verwaltung wie des Departementes und des Bundesrates wird es dabei ganz sicher nicht fehlen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission (Rückweisung) 31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.443 Motion Miville Sozialschutz für ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung Droits des travailleurs étrangers sans permis
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1985
Die eidgenössischen Räte haben einer Motion zugestimmt, wonach die Strafen für Arbeitgeber, welche ausländische Schwarzarbeiter beschäftigen, verschärft werden sollen. Nicht beantwortet ist damit die Frage, wie weit ein solcher Schwarzarbeiter, wenn er entdeckt und gemäss Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern, Artikel 23 Absatz 2 ausgeschafft wird, rückwirkend seine Ansprüche auf Lohn und Sozialleistungen geltend machen kann? Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts billigt bei einem Vertrag, der sich nachträglich als nichtig erweist, dem gutgläubigen Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Ansprüche (Lohn, Sozialleistungen, Kündigungsfrist) zu, wie wenn der Vertrag gültig gewesen wäre. Nun hat aber das Bundesge- richt in zwei Entscheiden die Frage offen gelassen, ob dieser Anspruch auch für ausländische Schwarzarbeiter gegeben ist?
Daraus können sich schwere Härten ergeben. Dem Schwarzarbeiter bei dessen fristloser Entlassung und Aus- schaffung auch noch den geschuldeten Lohn zu verwei- gern, hiesse, den Schwarzarbeitgeber zu prämieren und somit die Schwarzarbeit zu fördern. Auch würden durch eine solche Praxis die arbeitsmarktlichen Bestimmungen der Verordnung zum ANAG vom 26. Oktober 1983, Artikel 21 und 22 sowie der Verordnung des EVD über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober 1983, Artikel 8 und 9, umgangen. Diese Bestimmungen schreiben die Gewährung orts- und berufsüblicher Löhne und Arbeitsbedingungen vor.
Der Bundesrat wird daher eingeladen, Bericht und Antrag im Hinblick auf eine Teilrevision des Obligationenrechts zu erstatten. Dabei wäre festzuhalten, dass in den von dieser Motion angesprochenen Fällen die Ausschaffung von aus- ländischen Schwarzarbeitern unter Wahrung sämtlicher, auch rückwirkender, Ansprüche auf Lohn und Sozialleistun gen zu erfolgen hat.
Texte de la motion du 3 juin 1985
Les Chambres fédérales ont adopté une motion demandant que les employeurs qui occupent des travailleurs étrangers clandestins soient punis plus sévèrement.
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Cependant, cela ne résout pas la question de savoir dans quelle mesure un travailleur clandestin, expulsé comformé- ment à l'article 23, 2ª alinéa, de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers (LSEE) après avoir été décou- vert, peut faire valoir rétroactivement son droit au salaire et aux prestations sociales. L'article 320, 3ª alinéa, du code des obligations accorde tous les avantages découlant du droit civil (salaire, prestations sociales, délai de résiliation) au travailleur de bonne foi, même si le contrat se révèle nul en fin de compte. Or, dans deux arrêts rendus récemment, le Tribunal fédéral n'a pas précisé si ce droit s'applique égale- ment aux travailleurs étrangers clandestins.
Il peut en résulter des rigueurs incroyables. Refuser tout salaire à un travailleur clandestin qui a été congédié et expulsé sur-le-champ signifierait favoriser l'employeur qui l'a recruté et, par conséquent, encourager le travail non déclaré. En agissant de la sorte, on éluderait aussi les dispositions du règlement d'exécution de la LSEE du 26 octobre 1983 (art. 21 et 22), ainsi que celles de l'ordonnance du DFEP du 26 octobre 1983 limitant le nombre des étran- gers (art. 8 et 9). Ces dispositions prescrivent qu'il faut accorder à ceux-ci des salaires et des conditions de travail selon les usages locaux et les tarifs appliqués dans la profession.
Vu ce qui précède, le Conseil fédéral est invité à présenter un rapport et des propositions en vue d'une révision par- tielle du code des obligations. Ce faisant, il conviendrait de préciser que les cas de refoulement dont il est question dans la motion impliquent la sauvegarde de tous les droits au salaire et aux prestations sociales, même avec effet ré- troactif.
Miville: Diese Motion betreffend ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung bzw. Sozialschutz dieser Leute betrifft einen ganz einfachen Sachverhalt. Wenn ausländische Schwarzarbeiter aus dem Lande ausgewiesen werden, wogegen an sich nichts einzuwenden ist, sollen sie unser Land verlassen unter Erfüllung der Ansprüche auf Lohn-, auf Feriengeld usw., die sie sich erarbeitet haben. In einem solchen Fall haben sich zwei Leute fehlbar verhalten: erstens der ausländische Schwarzarbeiter, zweitens sein Arbeitgeber, der ihn ohne Bewilligung beschäftigt hat. Mir geht es nun mit dieser Motion darum, dass sich nicht einer von diesen beiden im letzten Moment noch am ande- ren bereichern kann. Sie haben sich mit dieser Motion im Grunde schon einmal befasst, nämlich am 11. März 1985. An jenem Tage haben Sie die Motion auf Ausführungen von Frau Bundesrätin Kopp hin abgelehnt. Ich würde mich auf das falsche Gesetz beziehen, lautete damals die Argumenta- tion der bundesrätlichen Antwort. Es sei nicht eine Frage des ANAG, sondern des Obligationenrechts. Darum habe ich mir gestattet, die Frage in den gleichen Formulierungen noch einmal zur Diskussion zu stellen, diesmal bezogen auf das Obligationenrecht. Gestatten Sie mir, Ihnen dazu noch folgendes mitzuteilen:
Die juristische Frage, die sich im Hintergrund dieses Pro- blems erhebt, ist ja die, ob ein unter solchen Umständen zustande gekommener Arbeitsvertrag überhaupt als gültig oder aber als nichtig zu erachten sei. Wenn er als nichtig zu erachten wäre, könnte man zum Schluss kommen, dass der Arbeitnehmer daraus keine Rechte ableiten kann, was allerdings - finde ich - eine äusserst stossende Konsequenz wäre. In der Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1985 hat sich der Zivilgerichtspräsident Dr. Fritz Rapp, Basel, in seinem Beitrag zu diesem Thema befasst.
Gestatten Sie mir ein Zitat: «Die Frage, ob der Arbeitsvertrag eines Ausländers, dem der Stellenantritt nicht bewilligt wor- den ist, gültig sei oder nicht, ist umstritten. Das Bundesge- richt hat sich zur Frage noch nicht abschliessend geäussert. In einem nicht publizierten Entscheid vom 14. März 1984 hat die erste Zivilabteilung allerdings auf eine staatsrechtliche Beschwerde hin entschieden, es sei nicht willkürlich, den Arbeitsvertrag des Schwarzarbeiters als nichtig anzusehen. In einem weiteren nichtpublizierten Urteil hat das Bundesge- richt die Frage der Gültigkeit ausdrücklich offengelassen.»
Die genannten Bundesgerichtsurteile haben Beachtung gefunden. Die darin zum Ausdruck gekommene Unsicher- heit der Rechtslage wird manchenorts als beunruhigend empfunden. Der Autor bezieht sich auf diese meine Motion und schreibt weiter: «Die kantonale Praxis scheint nicht einheitlich zu sein. So geht aus der erwähnten staatsrechtli- chen Beschwerde hervor, dass im Kanton Genf solche Arbeitsverhältnisse als nichtig angesehen werden. In Basel- Stadt dagegen steht das gewerbliche Schiedsgericht auf einem anderen Standpunkt. Weder wird die Frage des Vor- liegens einer Bewilligung je geprüft, noch ist aus der Tatsa- che ihres Fehlens je auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages geschlossen worden.»
Der Autor fährt dann in seiner Untersuchung über diese Frage weiter, indem er Autoren zitiert wie Adrian Staehelin, Jürg Brühwiler, Ullin Streiff, Alexander J. de Beer. Natürlich kann ich hier nicht den ganzen Text verlesen.
Mir geht es um die Klärung dieser Frage. Ich bitte nun Frau Bundesrätin Kopp, mir, bzw. uns, zu sagen, wie das beurteilt wird und womit sich ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung zu rechnen haben, wenn sie unser Land verlas- sen müssen, Ansprüche an ihren Arbeitgeber haben und diese geltend machen möchten.
Bundesrätin Kopp: Artikel 320 Absatz 3 des Obligationen- rechts regelt den Fall, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines ungültigen Vertrages in gutem Glauben Arbeit leistet. Beide Parteien müssen den Vertrag erfüllen, wie wenn er gültig wäre, bis eine Partei seine Ungültigkeit geltend macht und ihn dadurch auflöst.
Wie nun der Motionär zu Recht erwähnt, hat das Bundesge- richt noch nicht entschieden, ob Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts anzuwenden sei, wenn ein Ausländer ohne Arbeitsbewilligung einen Arbeitsvertrag abschliesst, und ob in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer ein Lohnan- spruch zustehe. Das Bundesgericht hat einmal die Frage offengelassen (Entscheid vom 3. April 1984). Herr Ständerat Miville hat auf diesen Gerichtsentscheid zu Recht hingewie- sen. Im anderen Fall (Entscheid vom 14. März 1984) hatte das Bundesgericht eine Willkürbeschwerde zu beurteilen - also in einem Verfahren mit einer beschränkten Kognition - und entschieden, dass die Verneinung des Lohnanspruchs der Willkürprüfung standhalte.
In der Lehre wird Artikel 320 Absatz 3 des Obligationen- rechts unterschiedlich ausgelegt. Die Auffassungen gehen gehen in bezug auf Tragweite und Bedeutung der Bestim- mung auseinander. So wird insbesondere die Meinung ver- treten, dass die Norm nicht zur Anwendung komme, wenn ein Ausländer ohne Arbeitsbewilligung einen Arbeitsvertrag eingehe; denn ein solcher Vertrag sei nicht ungültig, da er kein Beschäftigungsverbot, sondern bloss ein Abschlussver- bot verletze. Aber selbst Autoren, welche die Ungültigkeit eines solchen Vertrags annehmen, bieten arbeitnehmer- freundliche Lösungen an. So wird beispielsweise ausge- führt, der Arbeitnehmer verliere den Lohnanspruch nur dann, wenn er die Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Vertra- ges - und nicht bloss die Ungültigkeit selbst - gekannt habe, was höchst selten zutreffen dürfte. Oder es wird in Anleh- nung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum guten Glauben verlangt, dass der Verlust des Lohnanspruchs nur dann eintrete, wenn dem Arbeitnehmer ein moralisch ver- werfliches Verhalten vorgeworfen werden dürfe, was bei der Verletzung von Abschlussverboten ausgeschlossen sei. Selbst wenn der Ausländer, der ohne Arbeitsbewilligung einen Arbeitsvertrag abschliesst, als bösgläubig zu gelten hätte, wäre zu prüfen - wie das das Bundesgericht im Entscheid vom 16. März 1984 auch angedeutet hat -, ob der Arbeitgeber, der unter Berufung auf Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts die Lohnzahlung verweigert, rechts- missbräuchlich handelt.
Nach Meinung des Bundesrates zeigt die Entstehungsge- schichte von Artikel 320 Absatz 3 des Obligationenrechts, dass die Bestimmung zum Schutze der Arbeitnehmer erlas- sen wurde. Man wollte verhindern, dass sich der Arbeitneh- mer, der im berechtigten Vertrauen auf eine Entlohnung
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Arbeit geleistet hat, ausschliesslich auf die Bestimmung über die unerlaubte Handlung (Art. 41 ff OR) oder die unge- rechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff OR) berufen kann. Diese ausgesprochene Schutzfunktion und der soziale Cha- rakter dieser Norm bieten nach Auffassung des Bundesrates genügend Garantie dafür, dass der Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne Arbeitsbewilligung einstellt, sich dabei strafbar macht und infolgedessen eine Busse bezahlen muss, letztlich nicht dadurch prämiert wird, dass er den Lohn spart, sondern dass er dem Arbeitnehmer aufgrund dieser Bestimmung den Lohn zu entrichten hat. Das ist die Auffassung des Bundesrates.
In bezug auf die Sozialversicherung ist zu erwähnen, dass die AHV für alle natürlichen Personen obligatorisch ist, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG). Bei der Invalidenversicherung, der Arbeitslo- senversicherung und der beruflichen Vorsorge ist der Kreis der obligatorisch Versicherten in Anlehnung an die AHV bestimmt (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 1 Bst. a AVIG sowie Art. 2 und 5 BVG). Die obligatorische Unfallversiche rung besteht für «die in der Schweiz beschäftigten Arbeit- nehmer» (Art. 1 Abs. 1 UVG); als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt jede Person, die - unabhängig von der Exi- stenz eines (gültigen) Arbeitsvertrags - zum Zwecke des Erwerbs in einem Unterordnungsverhältnis zu einem Dritten steht, für diesen tätig ist und selber kein Unternehmerrisiko trägt (vgl. EVGE 1952 Seite 233).
Es kann somit davon ausgegangen werden, das ausländi- sche Schwarzarbeiter, allein durch die Tatsache ihrer Beschäftigung in der Schweiz, den Schutz der Sozialversi- cherung geniessen. Auf der anderen Seite kann aus den Stellungnahmen in Lehre und Rechtsprechung nicht geschlossen werden, dass Schwarzarbeiter bei ihrer Aus- schaffung des Lohnanspruchs verlustig gehen. In diesem Sinne erweist sich die verlangte Revision des Obligationen- rechts - zumindest im Moment - nicht für dringlich.
Herr Ständerat Miville hat ausgeführt, dass es ihm darum gehe, diese Rechtsfrage zu klären. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es aufgrund der Entstehungsgeschichte und der Bedeutung von Artikel 320 Absatz 3 des Obligatio- nenrechts Aufgabe des Bundesgerichts sei, hier Recht zu sprechen, und sich die Entgegennahme der Motion im jetzi- gen Zeitpunkt nicht aufdränge.
Miville: Ich danke der Frau Bundesrätin für diese Erläute- rung. Es handelt sich um eine durchaus grosszügige Inter- pretation der entsprechenden Bestimmungen; nur dürfen wir nicht darüber hinwegsehen, dass das nun einmal die Stellungnahme des Bundesrates, also der Exekutive, des Departementes, mit anderen Worten der Verwaltung, ist. Ich kann hierin noch keine genügende Garantie erkennen für das, was dann schliesslich in den Gerichten, im Bereich der dritten Gewalt, in dieser Frage geschehen wird.
So, wie Sie Ihre Auskunft formuliert haben, würde ich nicht auf einer Überweisung als Motion beharren. Ich würde es aber - angesichts der vorläufig noch ungeklärten Fragen in diesem Bereich - als der Sache dienlich und als grosszügig erachten, wenn Sie meinen Vorstoss wenigstens als Postu- lat entgegennähmen, wenn er also sozusagen bei den Akten des Justiz- und Polizeidepartementes liegen würde, falls man sich mit dieser Frage wieder einmal zu befassen hat.
Präsident: Herr Miville konnte sich mit der Umwandlung seiner Motion in ein Postulat einverstanden erklären. Ich frage Frau Kopp an, ob sie bereit ist, das Postulat entgegenzunehmen.
Bundesrätin Kopp: Dem Anliegen von Herrn Ständerat Miville wäre sicher nicht Rechnung getragen, wenn ich jetzt einfach sagen würde, der Aktenberg in meinem Departe- ment sei schon so gross, dass es auf ein Postulat mehr oder weniger auch nicht mehr ankomme. Das wäre wirklich keine Antwort auf seine Frage! Das Anliegen, das uns Herr Stände- rat Miville unterbreitet hat, verdient geprüft zu werden. In diesem Sinne bin ich bereit, das Postulat entgegenzuneh-
men. Falls sich eine Gerichtspraxis - entgegen dem, was wir erwarten, und entgegen dem, was aus den Materialien zu Artikel 320 Absatz 3 OR hervorgeht - entwickeln sollte, hätten wir einen Auftrag, uns mit dem Anliegen von Herrn Miville auseinanderzusetzen.
Präsident: Wird das Postulat bestritten?
Hefti: Ich möchte aber gegenüber gewissen Meinungen, die man gelegentlich aus dem Bundesrat hört, betonen, dass ein Postulat keinen verpflichtenden Auftrag an den Bundes- rat darstellt.
Präsident: Wir nehmen von der Erklärung von Herrn Hefti Kenntnis.
Miville: Bei allem Respekt und bei aller Sympathie, die ich für Herrn Hefti empfinde, muss ich doch sagen, dass diese Rechtsbelehrung für ungefähr alle Leute in diesem Rat nicht nötig gewesen wäre.
Präsident: Ich stelle fest, dass das Postulat nicht bestritten ist.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.514 Interpellation Zumbühl Zunahme der Ehescheidungen Accroissement du taux de divorce
Wortlaut der Interpellation vom 20. Juni 1985
Die Zahl der Ehescheidungen nimmt in der Schweiz seit über 15 Jahren kontinuierlich zu. Gemäss den neuesten Zahlen des Bundesamtes für Statistik wird heute fast jede dritte Ehe geschieden. Diese hohe Zahl der Scheidungen sollte zum Nachdenken zwingen, wird doch über die Institu- tion der Familie hinaus auch unser Staatswesen direkt be- troffen.
Ich bitte deshalb den Bundesrat, sich zu folgenden Fragen zu äussern:
Teilt der Bundesrat die Befürchtung, dass die erschrek- kende Zunahme der Scheidungen und die meistens damit zusammenhängende Zerrüttung der Familien bedrohliche Folgen für unser Staatswesen zeitigen kann?
Welche Gründe macht der Bundesrat für die ständige Zunahme der Scheidungshäufigkeit verantwortlich? Wie beurteilt der Bundesrat in diesem Zusammenhang die Scheidungspraxis der Gerichte?
Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, einen weiteren Anstieg der Scheidungshäufigkeit zu bremsen? Wird die kommende Revision des Scheidungsrechts im ZGB auch mit dem Ziel der Verringerung der Scheidungshäufigkeit geplant?
Texte de l'interpellation du 20 juin 1985
Depuis plus de 15 ans le nombre des divorces en Suisse ne cesse de croître. Selon les derniers chiffres de l'Office fédé- ral de la statistique, presque un couple sur trois demande aujourd'hui le divorce. Ce chiffre élevé devrait nous faire réfléchir sérieusement. En effet, par delà l'institution de la famille, c'est notre structure sociale qui est directement touchée.
C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Miville Sozialschutz für ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung Motion Miville Droits des travailleurs étrangers sans permis
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.443
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.10.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
590-592
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Pagina
Ref. No
20 013 877
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