Aviation civile. Convention
1882
N
2 décembre 1985
wird. Darf ich ihn bitten, seinen Platz hier rechts neben mir einzunehmen? (Beifall) Zur Traktandenliste hat Herr Ott das Wort gewünscht.
Ott: Indem ich Ihnen, Herr Präsident, zu Ihrer Wahl gratuliere und Ihnen ein gutes und speditives Amtsjahr wünsche, erlaube ich mir - ceterum censeo - auch diesmal, wie im September, eine Vorbemerkung zur Tagesordnung der Gesamtsession, denn hier liegt ein Problem. In den beiden Reden, die wir gehört haben, ist es angeklungen. Es ist ein wichtiges Problem, das wir noch lange nicht im Griff haben, dessen Lösung aber für die Zukunft unserer parlamentari- schen Arbeit entscheidendes Gewicht hat.
Im September, als ausnahmsweise die Debatten der Session praktisch ganz starr durchorganisiert waren, legte ich hier ein Wort ein für die Redefreiheit aller Parlamentarier bei politisch wichtigen Fragen. Heute kann ich mit Genugtuung feststellen, dass man vom Prinzip der starren Durchorgani- sierung wieder abgekommen ist. Da, wo es um politisch sehr Wichtiges geht, sollen die Volksvertreter nicht zu Vertretern oder Sprechern bloss ihrer Fraktion degradiert werden. Umgekehrt darf man heute vielleicht bemerken, dass man die Möglichkeit, Eintretensdebatten einzuschränken, dies- mal ruhig etwas mutiger hätte anwenden dürfen. Es gibt in jeder Session viele Traktanden, die eine solche Einschrän- kung ohne weiteres ertragen. In vielen Fällen ist die Zulas- sung einer uneingeschränkten Eintretensdebatte nichts anderes als eine Verführung zu zeitraubenden Voten, deren Quintessenz in Kurzform auch bei der Detailberatung zur Sprache kommen kann. Wer wirklich etwas zu sagen hat, der kann es in aller Regel auch in fünf, sieben oder sogar in drei Minuten sagen.
Nach meiner vorläufigen Beurteilung sind es in dieser Ses- sion eigentlich nur sechs Traktanden, deren politisches Gewicht eine uneingeschränkte Eintretensdebatte rechtfer- tigt, nämlich
Voranschlag SBB,
Forschung und Entwicklung,
Schaffung eines Delegierten für Flüchtlingswesen,
Voranschlag der Eidgenossenschaft,
Volksinitiativen und Gegenentwurf,
Jagdgesetz.
Wir werden vielleicht noch einige Sessionen brauchen, bis wir die rechte Ausbalancierung zwischen dem staatspoli- tisch Wichtigen und dem technisch speditiv zu Bewältigen- den gefunden haben. Ich bin aber optimistisch, dass uns die Lösung dieser Aufgabe mit Augenmass und Fingerspitzen- gefühl gelingen wird.
Besonders auffallend ist, dass ausgerechnet beim wichtig- sten Politikum dieser Session, beim Verfahren bei Volksin- itiativen mit Gegenvorschlag, die Eintretensdebatte organi- siert, das heisst eingeschränkt, worden ist oder werden soll. Darf ich hier im Sinne einer Gedächtnisauffrischung daran erinnern, dass vor weniger als zwei Jahren, anlässlich einer der wichtigsten und meistkommentierten staatspolitischen Debatten in unserem Lande, nämlich derjenigen um die zukünftige Zusammensetzung unserer Landesregierung, ein gewichtiger Vorschlag auf dem Tisch lag, wonach die Fortsetzung der bisherigen Zusammensetzung von einem Minimalkonsens der Bundesratsparteien abhängig gemacht werden sollte. Dieser vorgeschlagene Minimalkonsens bestand in der Zulassung des doppelten Ja. Ich weiss auch nicht genau, wer dafür verantwortlich ist, dass derart wesentliche Ueberlegungen so rasch in Vergessenheit gera- ten. Man mag einwenden, für das Traktandum «doppeltes Ja» seien ja doch vier Stunden Eintretensdebatte einge- räumt. Das mag zeitlich genug sein; aber es macht eben doch einen Unterschied, ob die Votanten nur Fraktionsspre- cher sind oder ob sie im eigenen Namen als Volksvertreter reden. Unser System ist halt doch von anderer Art als zum Beispiel das in der Bundesrepublik Deutschland, wo alle Sprecher im Bundestag nur im Namen und mit Erlaubnis ihrer Fraktion zu Worte kommen dürfen.
Gestatten Sie mir zum Schluss noch eine weitere Bemer- kung zur Gestaltung unseres Sessionsprogrammes.
Im Geschäftsverkehrsgesetz steht ein Artikel 37bis, der fol- genden Wortlaut hat: «Die Vereinigte Bundesversammlung kann mit Zustimmung der Fraktionspräsidentenkonferenz des Nationalrates und des Büros des Ständesrates einberu- fen werden für die Entgegennahme von selbständigen Erklärungen des Bundesrates zu wichtigen Ereignissen oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik.»
Der Genfer Gipfel war ein wichtiges und vielleicht folgenrei- ches Ereignis unserer Gegenwartsgeschichte. Nachdem der amerikanische Kongress in einer Resolution in über- schwenglichen Worten der Schweiz für ihre Guten Dienste gedankt hat, kann man sich schon fragen, ob es nicht etwas schnoddrig, fast schon geringschätzig wäre, wenn im Schweizer Parlament kein Wort über dieses Ereignis verlo- ren würde. Zeit hätten wir noch für eine kurze, signifikante und informative Regierungserklärung anlässlich der Ver- einigten Bundesversammlung der nächsten Woche. Ich möchte dies dem Bundesrat und der Fraktionspräsidenten- konferenz zum Nachdenken mitgeben.
Präsident: Herr Kollege Ott hat keinen Antrag gestellt. Die Fraktionspräsidentenkonferenz und das Büro werden seine Anregung sicher zu gegebener Zeit noch weiter erörtern.
85.033 Zivilluftfahrt. Uebereinkommen Aviation civile. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Mai 1985 (BBI II, 185) Message et projet d'arrêté du 8 mai 1985 (FF II, 187)
Beschluss des Ständerates vom 17. September 1985 Décision du Conseil des Etats du 17 septembre 1985
Herr Aregger unterbreitet im Namen der Verkehrskommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 10. Mai 1984 hat eine ausserordentliche Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ein- stimmig beschlossen, das Uebereinkommen vom 7. Dezem- ber 1944 über die internationale Zivilluftfahrt durch einen Artikel 3bis zu ergänzen. Anlass für diese Ergänzung bildete der Abschuss einer Boeing 747 der Korean Airlines am 1. September 1983.
Der neue Artikel 3bis verankert den Grundsatz der Nichtan- wendung von Waffen gegen zivile Luftfahrzeuge, die sich in der Luft befinden. Er enthält ergänzende Bestimmungen, die auf die strikte Respektierung der Souveränität der Staa- ten hinzielen, wobei zur Durchsetzung der eingegangenen Verpflichtungen die Unterzeichnerstaaten in ihrer nationa- len Gesetzgebung die erforderlichen Sanktionen für allfäl- lige Verletzungen vorsehen müssen.
Antrag der Kommission
Die Verkehrskommission beantragt einstimmig, diese Aen- derungen des Uebereinkommens zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, das Protokoll zu ratifizieren.
Proposition de la commission
La commission susmentionnée propose à l'unanimité au Conseil national d'approuver l'amendement de la conven- tion et d'autoriser le Conseil fédéral à ratifier le protocole.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Physischer Schutz von Kernmaterial
1883
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Bonnard: L'article 2 appelle de la part du groupe libéral une petite remarque.
En effet, ce texte prévoit que l'arrêté n'est pas soumis au referendum. Le message explique à ce sujet que la Conven- tion internationale qui nous est proposée ne tombe pas sous le coup de l'article 89, alinéa 3, de la constitution fédérale, qui soumet au referendum les traités internationaux entraî- nant une unification multilatérale du droit.
Selon le message, on ne doit considérer comme une unifica- tion du droit au sens de l'article 89, alinéa 3, que l'unification qui a un caractère de codification, grâce à laquelle un domaine juridique déterminé est réglementé.
A l'appui de cette interprétation très restrictive de l'arti- cle 89, alinéa 3, le Conseil fédéral peut invoquer sa pratique, telle qu'il nous l'a rappelée déjà à un certain nombre de reprises, et en particulier dans ses messages de 1982 et de 1984, en ce qui concerne diverses conventions en matière routière.
Le groupe libéral a toujours considéré que l'article 89, ali- néa 3, doit au contraire recevoir une interprétation large. A son avis, il y a unification multilatérale du droit et, par conséquent, ouverture au referendum, non pas seulement lorsque l'unification revêt le caractère d'une codification, réglant en détail tout un domaine, mais déjà lorsqu'elle a pour objet une seule règle, à moins que cette dernière ne soit dénuée de toute importance.
Nous avons déjà précisé ce point à plusieurs reprises, en 1982, en 1983, en 1985, lors de séances de commission, en plenum, ici par la voix de M. Jeanneret, au Conseil des Etats par celle de M. Jean-François Aubert. Aujourd'hui, nous ne voudrions pas qu'un silence de notre part soit interprété comme un acquiescement au gouvernement. Nous mainte- nons donc expressément notre opposition à la pratique adoptée et nous nous réservons d'y revenir.
Nous estimons d'autant plus nécessaire de le faire que la controverse qui nous oppose depuis plusieurs années au Conseil fédéral porte en réalité sur l'étendue des droits politiques. Ces derniers sont trop importants pour que nous puissions nous satisfaire d'une interprétation restrictive qui arrange probablement l'administration mais qui n'est évi- demment pas dans l'intérêt de nos institutions.
Bundesrat Schlumpf: Es steht nach konstanter Praxis und einhelliger Interpretation von Artikel 89 Absatz 2 ausser Frage, dass auch dieser Bundesbeschluss nicht referen- dumspflichtig ist, weil die in Artikel 89 Absatz 3 aufgeführten Tatbestände alternativ sind. Die Referendumspflicht gemäss Artikel 89 Absatz 2 gilt dann, wenn ein solcher Vertrag unbe- fristet oder unkündbar ist. Weil dieser Vertrag hier, dieses sogenannte Chicagoer Abkommen, jederzeit auf zwölf Monate kündbar war und bleibt, ist eben kein Referendum im Sinne von Absatz 2 gegeben.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
90 Stimmen (Einstimmigkeit)
85.036 Physischer Schutz von Kernmaterial. Uebereinkommen Protection physique des matières nucléaires. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 22. Mai 1985 (BBI II, 361) Message et projet d'arrêté du 22 mai 1985 (FF II, 353)
Herr Euler unterbreitet namens der Energie-Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) ist am 3. März 1980 ein Uebereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial abgeschlossen wor- den. Das Abkommen verpflichtet die Vertragspartner, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Kernmaterial bei internationalen Transporten vor Entwendung und rechtswi- driger Verwendung zu schützen und Straftaten in diesem Zusammenhang zu verfolgen und zu ahnden.
Die Schweiz hat ein Interesse, dass die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich verstärkt wird. Sie selbst beachtet bei allen Transporten bereits heute weitgehende Sicherungsmassnahmen und befolgt entsprechende Richtli- nien der IAEO. Gesetzgeberische Aktivitäten werden nicht nötig, da die Schweiz die im Uebereinkommen enthaltenen Gesetzgebungsaufträge bereits erfüllt hat. Bis Mitte April 1985 ist das Uebereinkommen von 39 Staaten - darunter alle Nachbarstaaten der Schweiz - und der Euratom unterzeich- net und von elf Staaten ratifiziert worden. Für das Inkrafttre- ten sind 21 Ratifikationen nötig.
Der Genehmigungsbeschluss unterliegt nicht dem Staats- vertragsreferendum nach BV Artikel 89 Absatz 3.
Antrag der Kommission
Die Energiekommission beantragt einstimmig, das Ueber- einkommen zu genehmigen und den Bundesrat zur Ratifika- tion zu ermächtigen.
Antrag Steffen Rückweisung an den Bundesrat
mit dem Auftrag, das Uebereinkommen mit einer Erklärung gemäss Artikel 17 Absatz 3 zu ergänzen, dass sich unser Staat durch beide der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebun- den betrachtet.
Proposition de la commission
La Commission de l'énergie unanime propose d'approuver la convention susdite et d'autoriser le Conseil fédéral à la ratifier.
Proposition Steffen Renvoi au Conseil fédéral
avec mandat de compléter la convention par une déclara- tion selon l'article 17, 3e alinéa, notifiant que notre pays «ne se considère pas lié par l'une ou l'autre ou les deux proce- dures de règlement des différends énoncées au 2e alinéa» de ce même article 17.
Steffen: Obwohl eine Mehrheit der Fraktion der Nationalen Aktion und der Vigilants bei den Vorlagen im Bereich der sogenannten friedlichen Nutzung der Atomenergie entwe- der eine ablehnende oder mindestens eine kritische Haltung eingenommen hat, kommt sie mit Bezug auf das vorliegende Uebereinkommen zum Schluss, es sei auf die Vorlage einzu- treten. Aber weil in dieser Vorlage ein schwerwiegender Mangel vorhanden ist - so ist unsere Meinung -, habe ich die Rückweisung beantragt. Meinen Antrag begründe ich in drei Punkten:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Zivilluftfahrt. Uebereinkommen Aviation civile. Convention
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.033
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.12.1985 - 14:30
Date
Data
Seite
1882-1883
Page
Pagina
Ref. No
20 013 903
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.