Atomgesetz. Teilrevision
2179
85.037 Atomgesetz. Teilrevision Loi sur l'énergie atomique. Révision partielle
Botschaft und Gesetzentwurf vom 22. Mai 1985 (BBI II, 404) Message et projet de loi du 22 mai 1985 (FF II, 397)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Euler, Berichterstatter: Die Nutzung der Kernenergie war von Anfang an verbunden mit weltweiten Bestrebungen, die Verbreitung von Kernwaffen zu verhindern. Mit dem Atom- sperrvertrag vom 1. Juli 1968 wurde auf multilateraler Ebene die Grundlage für ein einheitliches Kooperations- und Nicht- verbreitungsregime gschaffen. Ab 1975 einigten sich die wichtigsten Exportstaaten von Nukleargütern - unabhängig vom Atomsperrvertrag - im sogenannten Londoner-Club auf weitere Massnahmen gegen die Verbreitung von Kernwaf- fen. Die Richtlinien des Londoner-Clubs sind völkerrechtlich nicht verbindlich. Jeder Staat wendet sie im Rahmen seines internen Rechtes autonom auf seine Exporte von Nuklear- gütern an. Die Schweiz ist vor allem im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien für den Kern- brennstoffkreislauf und mit der Einfuhr von Reaktorenaus- rüstungen, aber auch im Zusammenhang mit Ausfuhren von hochspezialisierten Ausrüstungen der Maschinenindustrie auf eine gut funktionierende internationale Zusammenarbeit im Nuklearbereich angewiesen. 1977 ratifizierte sie den Atomsperrvertrag und trat dem Londoner-Club bei. Gestützt auf die internen Gesetzesgrundlagen werden seit 1978 Aus- fuhren von Nukleargütern aus der Schweiz entsprechend den Richtlinien des Londoner-Clubs der Bewilligungspflicht unterstellt. Das bestehende Atomgesetz weist hier gewisse Lücken auf. Insbesondere fehlte bisher jegliche Rechts- grundlage für die gemäss den Richtlinien des Londoner- Clubs vorgesehene Erfassung von Technologieexporten. Unter Technologie sind gemäss Londoner-Club nicht veröf- fentlichte technische Phasen, zum Beispiel in Plänen, Beschreibungen, Handbüchern usw., zu verstehen, welche für Auslegung, Bau, Betrieb und Wartung von Anlagen zur Anreicherung von Uran, Wiederaufbereitung von Kern- brennstoff oder Herstellung von Schwerwasser wichtig sind. Die Schweiz hat bisher im Rahmen des Londoner-Clubs wegen der fehlenden Rechtsgrundlage einen Vorbehalt betreffend die Technologiekontrolle angebracht und hat auch in der entsprechenden Atomverordnung die Technolo- giekontrolle ausdrücklich ausgenommen. Daraus ergeben sich jedoch Schwierigkeiten. Deshalb schlägt der Bundesrat noch vor der Totalrevision des Atomgesetzes diese Teilrevi- sion vor.
Nun einige Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Aenderung des Atomgesetzes, die Sie auf den Seiten 16 und 17 der Botschaft finden:
Zu Artikel 4 Absatz 2: Die Buchstaben a und b dieses Arti- kels werden unverändert aus dem bisherigen Artikel 4 Absatz 2 übernommen. Buchstabe c, in welchem dem Bun- desrat die Kompetenz erteilt werden soll, Technologieaus- fuhren der Bewilligungspflicht zu unterstellen, ist neu. Der hier vorliegende Vorschlag folgt den Londoner Richtlinien. Die Kompetenz des Bundesrates wird ausschliesslich auf Daten sensitiver Anlagen beschränkt.
Die Einzelheiten des Vollzugs sind in der Atomverordnung zu regeln. Deren bisheriger Vorbehalt betreffend Technolo- gie wird ersatzlos zu streichen sein, und die Ausfuhr von Technologie muss einer Bewilligungspflicht unterstellt werden.
Die Erteilung der Bewilligungen für Technologieausfuhren werden nach den Kriterien des Londoner-Clubs erfolgen. Es wird nach diesen Kriterien in der Regel bei jeder Ausfuhr von Technologie nötig sein, in einer Vereinbarung mit dem Empfängerstaat vorgängig genau abzugrenzen, welche der gelieferten Informationen überhaupt als Technologie gelten. In bezug auf die konkrete Erfassung der Ausfuhren ist zu unterscheiden zwischen Technologie, welche auf Plänen, Skizzen, Beschreibungen, Filmen oder anderen Datenträ- gern enthalten ist, und zwischen Technologie, welche in Ausrüstungen verkörpert ist.
Es wird sowohl im Interesse der Nonproliferation als auch der von der neuen Regelung betroffenen Kreise liegen, dass im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausfuhrkontrollen für Technologie die gegenseitige Information zwischen Bun- desbehörden und den interessierten Kreisen intensiviert wird.
Artikel 5 Absatz 1: Zur Aufnahme des Kriteriums «Nichtwei- terverbreitung von Kernwaffen» in das Atomgesetz wird vorgeschlagen, den Artikel 5 Absatz 1 wie folgt am Schluss des Absatzes zu ergänzen: « .... oder wenn der Bundesrat es aus Gründen der Nichtverbreitung von Kernwaffen als not- wendig erachtet.» Diese Präzisierung wird im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz des Gesetzes ange- bracht.
Artikel 37 Absatz 4: Um dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, Verträge im Zusammenhang mit der Ein- und Aus- fuhr von Nukleargütern und von Technologie abzuschlies- sen, wird vorgeschlagen, den Artikel 37 durch einen neuen Absatz (Abs. 4) zu ergänzen. Diese Ergänzung von Artikel 37 bezieht sich auf diejenigen Bereiche der heute unter Nukle- arlieferstaaten üblichen Zusicherungen, für welche nicht bereits aufgrund unserer Mitgliedschaft beim Atomsperrver- trag eine Vertragsabschlusskompetenz vorliegt. So werden die Zusicherungen bezüglich Wiederausfuhr, Sicherung und Kontrolle aufgrund der Richtlinien des Londoner-Clubs verlangt.
Der Bundesrat wird sich beim Abschluss solcher Verträge am multilateralen Niveau orientieren, welches zurzeit durch den Atomsperrvertrag und den Londoner-Club definiert ist. Aufgrund der heutigen Kenntnisse ist zu erwarten, dass der neue Artikel dem Bundesrat erlauben wird, mit einer Reihe wichtiger Partnerstaaten selbständig völkerrechtlich ver- bindliche Verträge als Grundlage für den Austausch von Nukleargütern abzuschliessen. Im Gegensatz dazu bleibt die Genehmigung von Kooperationsabkommen - deren Bestim- mungen den Rahmen des neuen Kompetenzartikels inso- fern überschreiten, als sie eine umfassende nukleare Zusammenarbeit stipulieren, zum Beispiel Forschung, Entwicklung, wirtschaftliche Zusammenarbeit - nach wie vor in der Kompetenz der Bundesversammlung. Ein Beispiel dazu liefert das Kooperationsabkommen zwischen Aegyp- ten und der Schweiz, über das Sie voraussichtlich in der Frühjahrssession zu befinden haben.
Nicht unter die Kompetenz von Artikel 37 Absatz 4 fallen dagegen Verträge über die Ein- und Ausfuhr von Rückstän- den und radioaktiven Abfällen, denn Artikel 4 Absatz 2 des Atomgesetzes nennt diese Art von Nukleargütern nicht.
Abschliessend ist hierzu noch zu erwähnen, dass die Geset- zesrevision dem fakultativen Referendum untersteht.
In der allgemeinen Stossrichtung verdient die vorgeschla- gene Revision des Atomgesetzes Unterstützung. Sie ist ein Schritt in die richtige Richtung, weil damit die Nuklearex- porte umfassender kontrolliert und so der Weiterverbreitung von Atomwaffen wirksamer vorgebeugt wird: Damit steigt die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Nonproliferations- politik, indem das multilateral übliche Kontrollniveau bei schweizerischen Nuklearexporten in Zukunft nicht mehr unterschritten wird.
Aus entwicklungspolitischer Sicht sei die vorgeschlagene Atomgesetzrevision jedoch ungenügend, machte die Arbeitsgemeinschaft der schweizerischen Hilfswerke in einer Eingabe an die Kommission geltend. Unser Kommis- sionsmitglied Frau Mauch hat diesen Einwand in einem Minderheitsantrag aufgegriffen, wonach bei der Behand-
Loi sur l'énergie atomique. Révision partielle
2180
N
19 décembre 1985
lung von Bewilligungsgesuchen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe zu berücksichtigen sind.
Bundesrat Schlumpf hat selbst eine geeignete Lösung in einem neuen Absatz 1bis des Artikels 5 gefunden, womit er Verständnis für das Anliegen von Frau Mauch zeigte. Die Kommission entschied jedoch mit 11.zu 8 Stimmen gegen einen entwicklungspolitischen Zusatz in einem neuen Ab- satz 1bis.
Ich persönlich - wenn ich das hinzufügen darf, der Minder- heit angehörend - meine jedoch, dass das, was im Bundes- gesetz über die Exportrisikogarantie in Artikel 1 Absatz 2 festgehalten ist, auch in der Teilrevision des Atomgesetzes Eingang finden könnte und sollte. Sie aber werden zu entscheiden haben.
Die Kommission hat den vorliegenden Bundesbeschluss, wie Sie ihn auf Seite 16 und 17 der Botschaft finden, mit 13 zu 0 Stimmen bei 6 Enthaltungen gutgeheissen.
Als Kommissionspräsident muss ich Sie um Zustimmung zur Kommissionsmehrheit ersuchen.
M. Cavadini, rapporteur: Très tôt, la communauté interna- tionale a pris conscience de l'importance d'utiliser l'énergie nucléaire à des fins pacifiques et d'empêcher la diffusion d'armes nucléaires. De nombreux traités bilatéraux ont été signés qui avaient pour objet l'acceptation d'un contrôle dans ce domaine. La Suisse a passé des accords de coopé- ration avec le Canada, la Grande-Bretagne, le Brésil, les Etats-unis, la Suède et la France. Le traité du 1er juillet 1968 pour la non-prolifération des armes nucléaires engageait les pays non dotés d'armes nucléaires à renoncer à ces moyens de destruction. Il réservait en revanche le droit inalienable des pays à utiliser pacifiquement l'énergie nucléaire. Enfin, il obligeait les parties contractantes à une coopération inter- nationale en la matière. Au surplus, ces Etats se soumet- taient au contrôle de l'Agence internationale de l'énergie atomique.
La Suisse a ratifié le traité en 1977; 125 Etats ont, aujour- d'hui, adhéré à ce même traité. Quelques Etats pourtant ne l'ont pas fait, alors qu'ils n'ont pas renoncé à une activité dans le secteur nucléaire civil. Certains Etats fournisseurs de matériel nucléaire veulent maintenant poser des condi- tions plus sévères que celles du traité.
Au sein du Club de Londres, en 1975, les Etats fournisseurs ont donc posé des exigences supplémentaires. En voici l'essentiel: engagement formel de ne pas utiliser des articles fournis pour produire des explosifs nucléaires; acceptation du contrôle de l'Agence internationale de l'énergie atomi- que; respect des mesures de sûreté contre le vol et le sabotage et, en cas de réexportation d'articles fournis, exigence des mêmes garanties du pays importateur et con- sentement du premier Etat fournisseur. La Suisse a adhéré en quinzième rang aux conventions du club dont elle est le dernier signataire. Une des directives a trait au contrôle renforcé et obligatoire des exportations de technologie pour éviter qu'un Etat ne construise des installations sensibles au cycle du combustible nucléaire, par le biais de la technolo- gie reçue. Ainsi donc, la loi sur l'énergie atomique exige qu'une autorisation soit obtenue de la Confédération pour l'importation, pour le transit et l'exportation de combustible nucléaire et de résidus radioactifs. Le Conseil fédéral a édicté des prescriptions détaillées sur l'importation, le tran- sit et l'exportation de certains articles nucléaires dans une ordonnance de mai 1978, qui a été révisée en janvier 1984. En l'absence de base légale, la Suisse a dû formuler une réserve lors de son adhésion au Club de Londres et renon- cer à l'application des dispositions relatives à l'exportation de technologies. Nous nous devons de combler cette lacune légale pour premièrement, éviter l'exportation incontrôlée de technologies; deuxièmement, contribuer à l'harmonisa- tion des politiques nationales d'exportation; troisièmement, permettre de passer des accords bilatéraux avec des parte- naires qui appliquent des dispositions restrictives. Notre pays pourrait alors appliquer intégralement les directives du Club de Londres, la procédure d'importation s'en trouvera
accélérée, l'approvisionnement du pays en profitera. Nous précisons enfin que ce contrôle n'entrave pas l'industrie d'exportation, mais assure une utilisation pacifique des articles et de la technologie exportée. Nous vous engageons donc à souscrire à la proposition qui vous est soumise et à voter la modification de la loi fédérale sur l'utilisation pacifi- que de l'énergie atomique et la protection des radiations. Votre commission l'a votée par 13 voix sans opposition, avec 6 abstention.
Präsident: Ich erteile das Wort den Fraktionssprechern.
Giger: Die freisinnig-demokratische Fraktion des National- rates ist für Zustimmung zur Aenderung des Bundesgeset- zes über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz.
Der Hauptpunkt der Teilrevision ist die Schaffung einer verbesserten Rechtsgrundlage für Technologieexporte im Nuklearbereich. Wir folgen dem Bundesrat in seinen Bestre- bungen, gemäss Artikel 4 Absatz 2 die Einfuhr, Durchfuhr und Exporte im nuklearen Technologiebereich der Bewilli- gungspflicht zu unterstellen. Obwohl solche Fälle selten eintreten werden, sind wir als Klein- und Nichtatomwaffen- staat grundsätzlich interessiert, dass die Bestimmungen des Atomsperrvertrages nicht umgangen werden und keine Missbräuche vorkommen.
In einem Artikel 5 Absatz 1bis neu schlägt eine Kommis- sionsminderheit vor, dass bei der Behandlung der Bewilli- gungsgesuche die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zu berücksichtigen sind.
Wir sind der Auffassung, dass dieser Absatz 1bis nicht not- wendig ist. Die entwicklungspolitischen Grundsätze sind von Land zu Land sehr verschieden. Wir müssen uns davor hüten, dass Massnahmen im Aussenhandel zu unterschied- licher Behandlung von Partnerländern, besonders von Entwicklungsländern, führen. Die entwicklungspolitischen Grundsätze der Schweiz sind im Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe klar umschrieben. In Gesetzen bereits Festgehaltenes ist allge- mein verbindlich. Zudem gehen die Exporte in Entwick- lungsländer in der Regel über die Exportrisikogarantie; dort ist die Bindung an die schweizerische Gesetzgebung ohne- hin schon gegeben. Wir wehren uns gegen eine unnötige Verkomplizierung von Gesetzestexten.
Wir vertreten auch die Ansicht, dass ein behördlich streng kontrollierter Exporthandel mit Nukleargütern und Nuklear- technologie, wie er heute von der Schweiz praktiziert wird, besser ist als generelle Exportverbote.
Mit Embargos würden namentlich Entwicklungsländer angetrieben, in allen Bereichen der Nukleartechnik durch verstärkte Eigenentwicklungen schneller zum Ziel zu gelan- gen. Dies ist kein Weg zur Begrenzung des Kreises der «Atommächte».
Wir ersuchen Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und den Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen. Im übrigen beantragen wir, der Teilrevision des Atomgesetzes zuzustimmen.
Maeder-Appenzell: Die LdU/EVP-Fraktion stimmt der Teilre- vison des Atomgesetzes zu, befürwortet aber mit der Kom- missionsminderheit die Einfügung eines Artikels 5 Absatz 1bis mit dem Wortlaut: «Bei der Behandlung der Bewilli- gungsgesuche sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zu berücksichtigen.»
Diesem Satz, der übrigens anlässlich der Kommissionssit- zung von Herr Bundesrat Schlumpf so formuliert worden ist, kommt eine grosse Bedeutung zu. Auch wenn es stimmt, dass bei allen Exporten, die mit Hilfe der Exportrisikogaran- tie zustande kommen, diese Bestimmungen ohnehin Anwendung finden, so unterstreicht der neue Satz doch den Willen des Gesetzgebers, eine Kollision rein wirtschaftlicher Interessen mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit zu verhindern. Diese Ziele gehen in Richtung Hilfe zur
N
2181
Atomgesetz. Teilrevision
Selbsthilfe und betreffen vor allem ärmere Bevölkerungs- schichten.
Der schweizerische Staat soll - und dies ist der wahre Sinn des neuen Satzes - nicht Hand bieten für Geschäfte, die diesen Zielen zuwiderlaufen. Um ganz konkret zu werden: Die weltweite Krise der Nuklearindustrie hat zu einem Wett- rennen der wenigen Anbieter nach den Märkten der Dritten Welt geführt. So plant zum Beispiel Aegypten den Bau von sechs bis acht Atomkraftwerken mit Kosten von 36 Milliar- den Dollar bis zum Jahr 2005. Dieses Land ist aber heute schon mit 31 Milliarden Dollar im Ausland verschuldet und braucht 35 Prozent seiner Exporterlöse für seinen Schulden- dienst. Allein die Schweiz hat über die Exportrisikogarantie bereits 1,245 Milliarden Franken in Aegypten ausstehend. Mit einer verheerenden Energieverschwendungspolitik - elektrischer Strom wird durch enorme Subventionen auf etwa 20 Prozent des Weltmarktniveaus verbilligt - ist Aegyp- ten in eine schwierige Lage geraten, aus der es sich mit seinem ehrgeizigen Nuklearprogramm zu retten hofft. Obwohl die Weltbank aus sehr vernünftigen Gründen die Finanzierung von Atomkraftwerken in Ländern der Dritten Welt ablehnt, reissen sich heute Firmenkonsortien unter deutscher, französischer und amerikanischer Führung um die Lieferung eines ersten Reaktors in El-Dabaa. Die Finan- zierung des Projekts - es geht um 1,5 bis 2,3 Milliarden Dollar - muss selbstverständlich in der Form von Exportrisi- kogarantien gleich mitgeliefert werden. Dass auf diese Weise marktwirtschaftliche Regeln aufs schwerste missach- tet werden, versteht sich von selbst. Die bösen Folgen wer- den nicht auf sich warten lassen, und es wird das ägyptische Volk sein, das sie auszulöffeln hat.
Es geht nicht darum, dass wir uns in die inneren Angelegen- heiten anderer Staaten einmischen wollen. Es geht uns einzig und allein darum, klar absehbare Fehlentwicklungen nicht noch zu unterstützen. In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Frau Fetz: Trotz grundsätzlicher Ablehnung der Atomtech- nologie und grossen Bedenken gegenüber dem internatio- nalen Nuklearhandel stimmt die Fraktion der PdA/PSA/ POCH der vorliegenden Teilrevision zu. Eine Bewilligung für den Export von Nukleartechnologie scheint uns immerhin ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sei hier gesagt: Unsere endgültige Zustimmung werden wir davon abhängig machen, ob der Antrag der Kommissions- minderheit von Ihnen angenommen wird.
Dennoch können wir unsere Skepsis und Vorbehalte gegen- über dieser Vorlage nicht ganz verhehlen. Denn sie baut auf sehr problematischen Prämissen auf. Auf ein paar Vorbe- halte möchte ich hier eingehen.
Unser erster Vorbehalt betrifft den Atomsperrvertrag und die damit verbundene Illusion, dass die zivile und militärische Nutzung von Nuklearenergie getrennt werden könne. Abge- sehen von der eigentlichen Ungeheuerlichkeit dieses Vertra- ges, dass nämlich einigen wenigen Staaten zuerkannt wird, dass sie Atomwaffen besitzen dürfen, bietet der Vertrag trotz anderslautenden Absichten - das sei hier zugegeben - für immer mehr Länder die Möglichkeit, den Schritt über die berühmte Schwelle zur Atomwaffenmacht zu machen. Die Förderung der zivilen Nutzung von Nukleartechnologie lei- stet der militärischen eindeutig Vorschub. Es ist unmöglich, die Weiterverbreitung von Atomwaffen beim Bau und Gebrauch von Reaktoren zu verhindern. Die Erzeugung von Energie durch die Spaltung von Uran 235 ist gekoppelt mit der Erzeugung von Plutonium. Wer die Atomreaktortechno- logie hat, besitzt auch die Voraussetzungen für die Bombe. Ganz abgesehen davon haben wichtige Atomschwellenlän- der wie Südafrika, Israel, Indien, Argentinien, Brasilien usw. den Atomsperrvertrag nicht ratifiziert. Nukleargeschäfte mit diesen Ländern von Schweizer Firmen müssen generell verboten werden.
Ein weiterer Vorbehalt betrifft die Definition der bewilli- gungspflichtigen sensitiven Güter, die nämlich ständig der technologischen Entwicklung hinterher rennt. Dies zeigt der Fall Pakistan überdeutlich. Damals wurden wichtige Zube-
hörteile für eine pakistanische Urananreicherungsanlage exportiert. Die Schweizer Behörden hatten keine Bedenken. Die Zubehörteile waren nach der Londoner Liste nicht bewilligungspflichtig; erst Jahre später wurden die genau gleichen Zubehörteile, die übrigens zur Herstellung der Uranbombe eine Voraussetzung sind, unter die Bewilli- gungspflicht gestellt. Aber unterdessen hatte Pakistan diese Technologie selbstverständlich längst.
Auch die heutige Teilrevision des Atomgesetzes stopft zwar eine neue Lücke im Technologiebereich. Schon beim Inkrafttreten aber wird die neue technologische Entwick- lung die Bewilligungspflicht mit Sicherheit unterlaufen kön- nen. Statt ewig den technologischen Entwicklungen hinter- her zu hinken, gilt es endlich, diese selbst so zu lenken, dass sie nicht mehr zur atomaren Aufrüstung beitragen können. Das heisst aber, dass wir in bezug auf unsere Forschungs- politik radikal umdenken müssen.
Zur Gretchenfrage dieser Revision: Die Märkte der Dritten Welt - das haben Vorredner hier gesagt - sind zum letzten Hoffnungsschimmer der kriselnden Atomindustrie ge- worden.
Spätestens seit nach dem Unfall in Three Miles Island klar ist, dass Atomtechnologie eben nicht die billige Superener- gie ist, wie das immer propagiert wird, spätestens seither stagnieren international die Aufträge für die Atomindustrie. Ein Experte der Kraftwerk-Union AG schätzte vor kurzem den Weltmarktexport bis 1995 auf ganze 25 Reaktoreinhei- ten. Interessant dabei ist, dass davon nur zwei von Industrie- ländern bestellt werden. Alle anderen Aufträge werden aus der Dritten Welt erwartet.
Der Kernenergieexport aber ist aus entwicklungspolitischer Sicht nicht nur sehr problematisch, er ist in den meisten Fällen sogar ein Unsinn. Atomkraft als kapitalintensive und zentralisierte Energieform entspricht nicht den Bedürfnis- sen der Bevölkerung, verstärkt die Auslandabhängigkeit die- ser Länder und trägt enorm zur Verschuldung bei. Deshalb ist die Berücksichtigung entwicklungspolitischer Grund- sätze beim Export von Nukleartechnologie, wie sie der Antrag der Kommissionsminderheit fordert, für uns eine unabdingbare Voraussetzung, damit wir der Vorlage zustim- men können. Das ist um so notwendiger, als die bisherigen Geschäftspraktiken der schweizerischen Atomexportindu- strie gezeigt haben, dass man sich hier weniger nach entwicklungspolitischen Grundsätzen richtet, sondern sich vielmehr von reinem Profitdenken leiten lässt.
In diesem Zusammenhang fordert unsere Fraktion, dass der Bundesrat für bewilligungspflichtige Nuklearexporte, namentlich in Entwicklungsländer der Dritten Welt, aus entwicklungspolitischen Gründen keine Exportrisikogaran- tie mehr gewährt. Eine entsprechende Motion haben wir eingereicht. Auch die Weltbank steht der Finanzierung von Atomkraftwerken in der Dritten Welt sehr kritisch gegen- über, und zwar nicht weil sie eine Atomkraftgegnerin wäre, sondern weil sie sieht, wie problematisch diese Grosstech- nologien für die meisten Drittweltländer sind.
Ich glaube, diese Problematik wird beim Aegypten-Geschäft noch sehr viel zu reden geben, das wahrscheinlich nächste Session traktandiert wird. Wir können aber bereits hier, bei der Teilrevision des Atomgesetzes, erste Weichenstellungen in die richtige Richtung machen.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissions- minderheit zu folgen und die entwicklungspolitischen Grundsätze in diese Vorlage hineinzunehmen.
M. Borel: Le groupe socialiste accepte d'entrer en matière sur la révision législative qui nous est proposée. Il a, pour cela, de nombreuses raisons, dont la principale est la sui- vante: la révision sert la cause de la non-prolifération des armes nucléaires, qui nous paraît être un objectif essentiel de notre politique étrangère.
Il tient cependant à vous faire part de ses préoccupations concernant un aspect de cette loi, préoccupations qui seront développées tout à l'heure par Mme Mauch, ce qui me permet d'être bref.
Loi sur l'énergie atomique. Révision partielle
2182
N
19 décembre 1985
Cette loi a, parmi ses objectifs, celui de favoriser nos entre- prises d'exportation. Il s'agit d'éviter que, dans des pays du tiers monde, notre politique d'exportation aille dans un autre sens que notre politique d'aide au développement. Il ne faut pas que les principes de base de notre loi sur la coopération au développement et l'aide humanitaire inter- nationale soient contredits par des mesures d'aide à l'expor- tation. Nous avions dès lors déposé un amendement dans ce sens en séance de commission.
Lors des délibérations qui ont eu lieu au sein de la commis- sion, M. Schlumpf, conseiller fédéral, a bien voulu être sen- sible à notre argumentation. Il nous a présenté une contre- proposition quant à la formulation du texte de l'amende- ment et nous nous sommes ralliés à son point de vue. Nous regrettons seulement que, par 11 voix contre 8, la commis- sion ait refusé cette proposition du Conseil fédéral.
L'amendement de la minorité Mauch est donc le texte pro- posé en commission par le Conseil fédéral. Nous vous engageons vivement à vous prononcer en sa faveur.
Le groupe socialiste votera l'entrée en matière et soutiendra la proposition de la minorité Mauch. Il n'acceptera la loi en votation finale que si cet amendement est également accepté; sinon il s'abstiendra.
Oehen: An sich betrachtet unsere Fraktion den Atomsperr- vertrag wegen seiner negativen Folgen für unsere politische Unabhängigkeit als höchst problematisch. Nicht trotz der Bedenken, Frau Fetz, sondern wegen der Bedenken, die wir gegen die Atomtechnologie hegen und in Kenntnis der enormen Gefahren auf allen Gebieten, die mit dem Pro- gramm der sogenannt friedlichen Nutzung der Atomenergie verbunden sind, stehen wir dennoch für die Aenderung dieses Gesetzes ein. Es ist richtig, dass damit die Rechts- grundlagen verbessert werden, um die gesetzlich festgeleg- ten Vorsichtsmassnahmen zu verstärken. Denn die im Atom- sperrvertrag festgehaltenen Regelungen dürfen nicht umgangen werden.
Der von Frau Mauch und der Kommissionsminderheit vorge- schlagene Zusatz zu Artikel 5 ist unseres Erachtens nicht unbedingt notwendig, aber nützlich. Wenn der Bundesrat den Artikel 5 Absatz 1 sinngemäss interpretiert, ist damit eigentlich alles gesagt, denn in diesem Artikel steht ja, die Bewilligungen seien zu verweigern, wenn dies notwendig ist zur Einhaltung «der von ihr übernommenen völkerrechtli- chen Verpflichtungen oder zum Schutz von Menschen, fremden Sachen oder wichtigen Rechtsgütern oder wenn der Bundesrat es aus Gründen der Nichtverbreitung von Kernwaffen als notwendig erachtet». Diese Formulierung ist an sich derart umfassend, dass das, was nachher mit dem Artikel 5 Absatz 1 auch noch gesagt wird, selbstverständlich darin beinhaltet ist.
In diesem Sinne möchten wir bitten, dass man aus der Annahme oder Nichtannahme des Absatzes 1 keinen casus belli macht. Er ist nicht entscheidend für die vorgesehene Aenderung.
Aber noch einmal unsere Bitte, Herr Bundesrat Schlumpf: Nehmen Sie unsere Interpretation mit. Wie sie im Artikel 5 Absatz 1 formuliert ist, betrachten wir es als eine umfas- sende Verpflichtung, die gemäss der fortschreitenden Erkenntnisse über die Gefahren der friedlichen Nutzung der Atomenergie zu entsprechend restriktiver Haltung des Bun- desrates führen muss.
Noch ein Wort zu Herrn Kollega Giger: Es ist natürlich nicht richtig, dass eine verschiedene Behandlung der Entwick- lungsländer dadurch zustande käme, dass wir von uns aus urteilen. Ganz im Gegenteil: Wenn wir nach den Ideen der Eliten der verschiedenen Entwicklungsländer zu interpretie- ren beginnen, werden wir inkonsequent. Wir müssen, wenn wir in unserer Politiik konsequent sein wollen, nach unse- rem Stand der Erkenntnisse und nach unseren gesetzlichen Grundlagen das Gesetz zur Anwendung bringen.
Ich bitte Sie also, der Gesetzesänderung zuzustimmen, und wir empfehlen Ihnen, dem Antrag Mauch Ihre Unterstützung zu geben, ohne - ich wiederhole es noch einmal an die Adresse vor allem der POCH und der Sozialdemokraten -
aus der Annahme oder Ablehnung des Antrages Mauch eine conditio sine qua non zu machen.
Hari: Die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei stimmt der Teilrevison des Atomgesetzes zu im Sinne des Entwur- fes des Bundesrates und lehnt damit natürlich den Antrag der Minderheit ab.
Bundesrat Schlumpf: Ich will mich auch der Kürze befleissi- gen, wie das alle Votanten so beispielhaft gemacht haben, die Herren Kommissionsreferenten auch; ich danke ihnen dafür.
Lediglich zwei Bemerkungen: Frau Fetz, die Fabrikation von Kernkraftwerken stagniert nicht seit der Begebenheit von Three Miles Island, sondern die Herstellung neuer Kernkraft- werke hat die seinerzeitigen Bedarfsannahmen, wie sie um die siebziger Jahre getroffen worden waren, bei weitem nicht erreicht. Damals machte man in den USA und anderen- orts Programme, die von der Bedarfsseite her überdimen- sioniert waren. Sie wurden inzwischen nach unten revidiert, in den USA und übrigens auch in Europa. Sie wissen, in der Schweiz hat man auch einige Zeit mit zwei, drei Kernkraft- werken für dieses Jahrhundert gerechnet. Aber es ist nicht zu übersehen, dass die Herstellung neuer Kernkraftwerke weltweit in vollem Gange ist. In den USA, in Frankreich und in anderen Ländern wird das Programm etwas reduziert weitergeführt.
Zur Frage von Artikel 5 Absatz 1bis. Das gehört zwar in die Detailberatung, aber ich wurde hier einige Male zitiert. Es verhält sich so: Ich habe in der Kommission geholfen, einen praktikablen Antrag bereitzustellen, weil die ursprünglich vorgeschlagene Formulierung nicht gangbar gewesen wäre. Das Resultat dieser Redaktionshilfe ist nun der jetzt vorlie- gende Artikel 5 Absatz 1bis. Die Frage ist aber eine andere. Herr Oehen hat sie richtig gestellt: Ist das nötig? Das ist ganz sicher nicht nötig, weil nämlich Gesetze immer zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht ausdrücklich in einem anderen gesetzlichen Erlass wegbedungen werden. Eine zweite Frage wird dann sein, ob das an sich gut ist. Dazu diskutieren wir aber in der Detailberatung bei Artikel 5 Absatz 1bis bei der Detailberatung.
Ich bin Ihnen für Eintreten dankbar.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Titel, Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule, titre, art. 4 al. 2 et art. 5 al. 1
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 1bis Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit (Mauch, Borel, Lanz, Maeder-Appenzell, Nussbaumer, Wick)
Bei der Behandlung der Bewilligungsgesuche sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe zu berücksichtigen.
Art. 5 al. 1bis
Proposition de la commission Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Mauch, Borel, Lanz, Maeder-Appenzell, Nussbaumer, Wick)
N
2183
Atomgesetz. Teilrevision
Lors de l'examen des demandes d'autorisation, il convient de tenir compte des dispositions de la loi fédérale sur la coopération au développement et l'aide humanitaire inter- nationale.
Frau Mauch, Sprecherin der Minderheit: Es ist schon darauf hingewiesen worden, dass diese Vorlage eigentlich im Zusammenhang mit einer anderen Vorlage des Bundesrates steht, die in der Kommission behandelt worden ist, die aber jetzt nicht auf der Traktandenliste figuriert, nämlich mit dem Nuklearabkommen mit Aegypten.
An sich ist die Stossrichtung der vorgeschlagenen Revision des Atomgesetzes richtig und verdient Unterstützung. Mein Antrag ist lediglich eine Ergänzung. Es ist richtig, dass die Nuklearexporte - und vor allem darum dürfte es sich ja handeln, auch wenn gleichzeitig die Durch- und die Einfuhr geregelt werden - besser kontrolliert werden, weil damit die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Nonproliferationspo- litik steigt. Unter anderem aufgrund des Vertrages mit Aegypten ist nun aber konkret geworden, dass Nuklearex- porte in Zukunft vermehrt in Entwicklungsländer erfolgen werden. Das ist unter anderem deshalb anzunehmen, weil der Markt für Nuklearanlagen in den Industrieländern schon seit Jahren stagniert beziehungsweise rückläufig ist. Die Produktionsziffern, die ehedem ausgerechnet worden waren, konnten nicht erreicht werden, und das hat in vielen Ländern zu Produktionsüberkapazitäten geführt.
Nun richtet sich also die Verkaufsstrategie der Nuklearindu- strie auf die Länder der Dritten Welt. Aus entwicklungspoliti- scher Sicht ist dies ganz und gar nicht unproblematisch. Die Drittweltländer sind oft aus mehreren Gründen nicht in der Lage, diese anspruchsvollen Technologien zu verkraften. Erstens sind die Anlagen ausserordentlich kapitalintensiv und übersteigen meistens die Möglichkeiten dieser Volks- wirtschaften, zweitens fehlt es an der nötigen Infrastruktur und am nötigen ausgebildeten Personal, und drittens trägt diese komplexe Technologie wenig bis nichts zur Entwick- lung der ärmeren Bevölkerungsschichten in diesen Ländern bei. Das sind übrigens auch die Hauptgründe dafür, dass sich die Weltbank bis anhin geweigert hat, sich an der Finanzierung von Atomtechnologie für Drittweltländer zu beteiligen.
Der dritte Punkt ist nun vor allem massgebend dafür, dass wir im Hinblick auf Nuklearexporte die entwicklungspoliti- schen Grundsätze unseres Landes mit in die Gesetzesrevi- sion einbeziehen müssen. Der grosse Kapitalbedarf für diese Exporte und die wirtschaftliche Lage der ärmeren Emp- fängerländer lassen voraussehen, dass der Bund in den allermeisten Fällen eine Exportrisikogarantie wird leisten müssen. Diese Annahme ist ja bereits durch eine Voranfrage bei der ERG für den Fall von Nuklearexporten nach Aegyp- ten bestätigt worden. Das heisst aber wiederum, dass nach dem Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie (Art. 1 Abs. 2) bei Exporten nach ärmeren Ländern der Bund die Grundsätze der schweizerischen Entwicklungspolitik mitbe- rücksichtigen muss. Das Bundesgesetz über die internatio- nale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe besagt ausdrücklich, dass die Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen sind. Es ist also nicht etwa so, dass wir irgendeinem Land in bezug auf seine technologische Entwicklung Vorschriften machen wollen, wie das Herr Giger unterschoben hat. Wir haben für ärmere Länder unsere eigenen gesetzlichen Vorschriften, die wir beachten müssen. Die Minderheit der Kommission ist nun der Mei- nung, dass es richtig ist, auf diesen Grundsatz in diesem Gesetz unter diesen Voraussetzungen, die wir eben heute haben, hinzuweisen. Ich möchte Sie bitten, den Minderheits- antrag zu unterstützen.
Dann habe ich noch eine Frage an Herrn Bundesrat Schlumpf im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 1: Können wir, Herr Bundesrat Schlumpf, davon ausgehen, dass die bestehende Formel «zum Schutz von Menschen, fremden Sachen oder wichtigen Rechtsgütern» beinhaltet, dass mit schweizerischen Exporten belieferte Anlagen aus sicher- heitstechnischer Sicht auch in der Schweiz genehmigungs-
fähig wären? Das Erfordernis gleicher Sicherheitsstandards aller Nuklearanlagen, an denen die Schweiz im Ausland in irgendeiner Weise beteiligt ist, halte ich für ein wichtiges humanitäres Anliegen. Gerade im Zusammenhang mit dem Aegyptenvertrag sind nämlich Befürchtungen laut gewor- den, wonach die Lieferanten von Nuklearanlagen, gerade weil - wie ich eingangs geschildert habe - der Konkurrenz- kampf im Nukleargeschäft so hart ist, versucht sein könnten, sicherheitstechnisch sogenannt abgespeckte Anlagen in die Dritte Welt zu liefern; zumindest in der Bundesrepublik Deutschland scheint es dazu sehr konkrete Anhaltspunkte zu geben.
Ich bin Ihnen, Herr Bundesrat Schlumpf, dankbar, wenn Sie uns entsprechende Zusicherungen geben können.
Hunziker: Bei diesem Gesetz geht es - ich möchte das den Antragstellern des Minderheitsantrages in Erinnerung rufen - darum, im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernener- gie zu einer sinnvollen internationalen Zusammenarbeit zu gelangen. Es handelt sich also auch um einen Teil Aussen- wirtschaft. Aussenwirtschaft - das wird hier leider bei jeder Gelegenheit unterstellt - ist kein Gegensatz zur Entwick- lungshilfe. Es geht bei der Aussenwirtschaft und bei den Vorlagen, die sich mit ihr befassen, immer um das Gleiche, nämlich darum, unserer Wirtschaft die internationale Kon- kurrenzfähigkeit zu ermöglichen, damit die Beschäftigungs- lage im Inland und damit die Arbeitsplätze davon profitieren. In dieser Vorlage geht es um etwas ganz Spezielles, nämlich um den Transfer der Nukleartechnologie, also um Einfuhr und Ausfuhr von Nukleargütern und Nukleartechnologie. Wie man nun da - ich möchte fast sagen: in einer mani- schen Art - immer wieder mit diesen Entwicklungshilfeanlie- gen kommt, mit der Behauptung, sie würden sonst nicht ernstgenommen, ist mir unerklärlich. Ich habe es noch begriffen, als man seinerzeit beim Gesetz über die Exportri- sikogarantie sehr Wert darauf gelegt hat: Dort ist festgehal- ten, im ersten Artikel, dass der Zweck dieser Exportrisikoga- rantie darin bestehe, Risiken abzusichern, die der Private nicht absichern kann, bei Geschäften, die aussenhandelspo- litisch gesehen auch für unser Land wichtig wären. Dann heisst es dort noch ausdrücklich, dass aber auch die Gesichtspunkte der Entwicklungshilfe bei diesem Aussen- handel zu berücksichtigen seien. Wir haben es auch in anderen Gesetzen mit solchen Hinweisen zu tun, und ich frage mich: Müssen wir das bei jedem Gesetz, das nach «Internationalität» aussieht, völlig egal, um welche Materie es sich handelt, immer wieder neu sagen? Wir hätten gera- desogut beim Jagdgesetz noch hineinnehmen können, dass damit dem UNO-Beitritt nichts im Wege stehe ... Irgendwie müssen doch die sachlichen Zusammenhänge offenkundig sein, und wir müssen darauf abstellen, ob diese Fragen und diese Relationen, also hier Aussenhandel und Entwicklungs- hilfe, nicht schon in einem anderen Gesetz geregelt sind. Stellen Sie sich einmal vor, wenn umgekehrt bei jedem Entwicklungshilfe-Geschäft immer noch verlangt würde, es müsste dann aber auch darauf geachtet werden, dass die aussenwirtschaftlichen Interessen nicht verletzt würden. Das wäre mühsam und genau gleich überflüssig wie hier. Ich darf Sie noch daran erinnern, dass sich ja das Atomge- setz, und es geht hier um eine Revision dieses Atomgeset- zes, nicht auf den Entwicklungshilfeartikel der Bundesver- fassung abstützt, sondern auf den Artikel 24quinquies, eben weil es um solche Anliegen geht, wie sie schon im Ingress aufgeführt sind.
Es steht uns auch nicht zu, anderen Ländern sagen zu wollen, wie sie ihre Energieprobleme zu lösen haben. Ich gebe zu, dass mit der Nuklearenergie auch in anderen Ländern Probleme verbunden sind, Probleme bezüglich der Umwelt und andere. Das ist aber bei jedem Energieträger der Fall.
Leuten, die nicht müde werden, solchen Ländern die Was- serkraftwerke zu empfehlen, darf ich doch wieder einmal in Erinnerung rufen, wozu das in verschiedenen solchen Län- dern schon geführt hat und auch in Zukunft führen kann, nämlich zu Ueberflutungen von enormem Ausmass; es fehlt
39-N
Loi sur l'énergie atomique. Révision partielle
2184
N
19 décembre 1985
die Düngung. Es gibt Umsiedlungsprobleme, und wegen der weiten Distanzen zwischen Produktion und Versorgungsge- biet dieser Energien entstehen dann Probleme. Sie sind ganz beträchtlich. Oder nehmen Sie die Kohle oder das Oel. Zuerst muss einmal in einem solchen Land, dem man diese Energieträger empfiehlt, Kohle oder Oel vorhanden sein. Wenn sie dann vorhanden sind, müssen sie noch wirtschaft- lich gefördert werden können. Dann kommt das Entschei- dende: Auch diese Energieträger, vielleicht gerade diese, Oel und Kohle, bringen viel grössere ökologische Probleme. Den Entwicklungsländern fehlen aber die Mittel, um die Umweltschutzmassnahmen zu ergreifen, die nötig wären, wenn man diese Energieträger in grossem Stil anwenden würde. Oder nehmen wir Gas. Gas ist ein sauberer Energie- träger; er ist aber wirklich zu wertvoll und zu schade, um zur Stromproduktion verwendet zu werden.
Ich möchte also erstens daraus folgern, dass jeder Energie- träger spezifische Probleme bringt, und zweitens, dass es nicht die Aufgabe des Musterknaben Schweiz ist, den ande- ren Ländern zu sagen, wie sie diese Probleme zu lösen haben.
Schliesslich sollten wir nicht die internationale Zusammen- arbeit in diesem Bereich durch eigene Gesetze verhindern, sonst passiert nämlich genau das Gegenteil: dann werden die Technologien, um die es hier geht, ausserhalb des Atomsperrvertrages entwickelt. Genau das wollen wir ja verhindern. Darum meine ich, es sei richtig, diesen Zusatz- antrag abzulehnen.
Euler, Berichterstatter: Das Problem der Nuklearexporte in Entwicklungsländer ist sicher sehr vielschichtig und umstrit- ten. Ob die Installierung einer nuklearen Hochtechnologie in armen Ländern den Grundbedürfnissen der armen Bevölke- rung dient, darf mit Fug und Recht hinterfragt werden.
Die Schweiz hat im Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit in Artikel 5 Absatz 1 und 2 klar definiert. In bezug auf die Ausführungen von Herrn Hunziker möchte ich sagen, dass unser Aussenhandel auch nicht der alleinige Zweck ist, der alle Mittel heiligt. Die Rücksicht auf ausgewogene Verhältnisse in der internatio- nalen Völkergemeinschaft ist auch langfristig gesehen für alle von Vorteil. Deshalb ist der Antrag Mauch, eigentlich ein Vorschlag von Herrn Bundesrat Schlumpf, für einen neuen Absatz 1bis durchaus sinnvoll und vertretbar. Verdienen und Dienen darf nicht zum Gegensatz gemacht werden, beides muss in Einklang gebracht werden. Hier stimme ich Herrn Hunziker bei. Er hat an sich das Gleiche gemeint.
Ich weise noch speziell darauf hin, dass dieser entwick- lungspolitische Zusatz im Laufe der Kommissionsberatung inhaltlich entschärft worden ist. Er war zuerst innerhalb des Absatzes 1 vorgeschlagen und war dort nicht sehr praktika- bel. In der Diskussion zeigte sich eben die Möglichkeit, den Gedanken von Frau Mauch in einem neuen Absatz 1bis unterzubringen und das Gesetz somit praktikabel zu er- halten.
In der Kommission hat Herr Bundesrat Schlumpf gesagt - ich darf ihn hier mit zwei Sätzen zitieren -: «Mit diesem Absatz 1bis hätten wir ein Entscheidungskriterium, aber nicht einen absoluten Verweigerungsgrund.» Weiter: «Die- ser Absatz 1bis könnte natürlich nicht für alle Bewilligungs- tatbestände gemäss Artikel 4 gelten, da der Zusammenhang sachbezogen sein müsste.»
Die Kritiker dieses entwicklungspolitischen Zusatzes sagen, es sei selbstverständlich, bestehende Gesetzesbestimmun- gen zu berücksichtigen. Man brauche sie nicht mehr als nötig festzuhalten. Nun möchte ich doch betonen, dass unser Rat im Gesetz über die Exportrisikogarantie im Okto- ber 1980 einen solchen Zusatz explizit aufgenommen hat. Ein solcher Zusatz hat denn auch den Vorteil, dass man grössere Handhabe beim Abwägen von aussenhandelspoli- tischen und entwicklungspolitischen Interessen hat. Was vor fünf Jahren offenbar opportun war, soll jetzt nicht mehr gelten. Messen Sie doch bitte mit der gleichen Elle.
Herr Direktor Kiener vom Amt für Energiewirtschaft hat in
der Kommission gesagt, ein solcher Zusatz würde seinem Amt in der Auslegung nicht weh tun. Ich persönlich - Sie haben es sicher gemerkt - befürworte einen solchen Zusatz. Die Kommission hat jedoch mit 11 gegen 8 Stimmen anders entschieden. Ich habe Ihnen diesen Antrag zu unterbreiten.
M. Cavadini, rapporteur: Si le président de la commission a manifesté sa sympathie pour le texte présenté par Mme Mauch, le rapporteur de langue française, à titre personnel mais aussi au nom de la majorité, se prononce contre cette proposition.
Nous rappelons ce que le représentant du Conseil fédéral a souligné tout à l'heure dans sa brève intervention. En effet, le Conseil fédéral n'a pas présenté une proposition sembla- ble à celle de Mme Mauch, il s'est contenté de suggérer une amélioration rédactionnelle à un texte qui aurait été difficile- ment applicable.
Venons-en au fond. L'amendement de Mme Mauch nous paraît devoir être écarté. D'abord, les principes relatifs à la coopération, au développement et à l'aide humanitaire sont précisés dans les dispositions légales que vous connaissez. Or, nous ne devons pas céder à la tentation de mêler deux notions distinctes. En effet, on constate que les pays en voie de développement ne disposent ni d'infrastructure, ni de personnel, ni de capacités de maintenance, ni des capitaux nécessaires à l'acquisition de technologies nucléaires. Cela signifie-t-il qu'ils doivent renoncer à tout recours à de telles technologies? Nous pensons que la livraison par la Suisse de tels articles, si elle est désirée et compatible avec les engagements internationaux auxquels nous avons souscrit, doit être envisagée.
Enfin, pour des raisons économiques et de rigueur, pour respecter aussi le droit des autres pays à opérer leur propre choix en fonction de leurs ressources et de leur volonté, nous vous invitons à écarter cette proposition. Certes, M. Hunziker l'a relevé, le problème nucléaire se pose en des termes délicats dans les pays en voie de développement. Mais les pesées respectives des principes nous font prendre en compte la possibilité pour la Suisse d'une telle livraison et le refus de l'inscription dans ses dispositions de la propo- sition de Mme Mauch. En effet, il convient de le préciser, nous devons aussi prendre en considération les intérêts généraux, c'est-à-dire le refus de la prolifération d'armes nucléaires. Or, si nous traitons avec des pays qui n'ont pas adhéré à de telles conventions, nous courons le risque de prolifération sauvage.
Ensuite, nous devons tenir compte des intérêts suisses, sur le plan économique et scientifique, ainsi que des intérêts des pays en voie de développement pour qu'ils puissent opérer leur propre choix.
Au nom de la majorité de la commission, nous vous invitons donc à refuser la proposition de Mme Mauch.
Bundesrat Schlumpf: Darf ich zuerst die Frage von Frau Mauch beantworten: Möglichkeiten im Prüfungsbereich der Bundesbehörden nach dem heutigen Artikel 5 Absatz 1. Wir könnten die Prüfung nicht auf die Sicherheit einer in einem anderen Land zu errichtenden Gesamtanlage ausdehnen. Jedes Lieferland hat diese Fragen für seine Lieferungen selbst zu behandeln. Wir beschränken uns auf eine Prüfung der Komponenten, die aus unserem Lande geliefert werden. Insofern wären wir auch nicht in der Lage, die Sicherheit der Gesamtanlage - in Aegypten oder wo immer das sei - zu beurteilen. Das würde unsere Kapazität, insbesondere aber auch unsere Zuständigkeit, übersteigen.
Nun zur Frage dieses Artikels 5 Absatz 1bis. Ich wurde freundlicherweise wiederholt zitiert. Es handelt sich bei die- sem Artikel nach Minderheit nicht um einen Vorschlag von mir. Dazu wäre ich auch gar nicht kompetent gewesen. Der Bundesrat bleibt bei seinem Antrag - ohne diese Ergänzung von Artikel 5 Absatz 1bis. Wir waren aber in der Kommission in der Situation, dass ein Antrag eingebracht worden war, der in der Art, wie er formuliert war, nicht praktikabel gewe- sen wäre. Es lag mir daran, ihn für den Kommissionsent- scheid etwa so zu redigieren - zusammen mit Frau Mauch -,
2185
Uranlager in Würenlingen. Rahmenbewilligung
dass er praktikabel wäre. Praktikabel wäre natürlich dieser Artikel 5 Absatz 1bis, wie ihn die Minderheit vorschlägt. Er wäre eine Pro-memoria-Vorschrift - ich habe das in der Kommission übrigens auch gesagt -, eine Bestätigung für die nachherige Rechtsanwendung. Das Gesetz über Entwicklungshilfe und humanitäre Zusammenarbeit ist natürlich ohnehin zu berücksichtigen, wie andere Gesetze, wenn das in einem Erlass nicht ausdrücklich wegbedungen ist. Das sind Erlasse der gleichen Stufe. Das gilt also ohne- hin, so dass man sagen kann, eine solche Ergänzung würde auch nichts schaden und würde uns bei der Behandlung nicht neue Aufgaben überbinden. Das ist nicht das Problem. Ich habe das in der Kommission auch dargelegt.
Es gibt aber eine grundsätzliche Frage; auf diese haben die Herren Cavadini und Hunziker hingewiesen: Soll man in einem Gesetz auf andere verweisen, wenn sie ohnehin gültig bleiben? Wenn man das häufiger macht, dann könnte dar- aus einmal das sogenannte argumentum e contrario kon- struiert, nämlich abgeleitet werden: wenn man in einem Bundesgesetz nicht auch die Respektierung anderer Gesetze ausdrücklich vorbehält, dann gelten diese anderen Bestimmungen nicht, dann gilt das Prinzip der sogenannten. lex posterior. Das ist ein Bedenken gegen eine solche Ergänzung, die - ich möchte das noch einmal sagen - nicht schadet, aber auch nicht nötig ist, gewisse grundsätzliche Probleme aber mit sich bringen könnte.
Zusammenfassend: Der Bundesrat bleibt bei seinem Antrag in bezug auf diesen Artikel. Eine Ergänzung erachtet er als nicht nötig.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
52 Stimmen 62 Stimmen
Art. 37 Abs. 4 und Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 37 al. 4 et ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
90 Stimmen 3 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
85.038 Uranlager in Würenlingen. Rahmenbewilligung Dépôt d'uranium à Würenlingen. Autorisation générale
Botschaft und Beschlussentwurf vom 22. Mai 1985 (BBI II, 387) Message et projet d'arrêté du 22 mai 1985 (FF II, 380)
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Mauch, Borel, Lanz, Maeder-Appenzell)
Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, den Pflichtlagervertrag mit der Kernkraft- werk Kaiseraugst AG aufzuheben.
Antrag Ruf-Bern Nichteintreten
Proposition de la commission Majorité
Entrer en matière Minorité (Mauch, Borel, Lanz, Maeder-Appenzell) Renvoi au Conseil fédéral avec mandat d'annuler le contrat de stockage avec la SA Energie nucléaire de Kaiseraugst.
Proposition Ruf-Berne Ne pas entrer en matière
Euler, Berichterstatter: Die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG schloss 1974 mit verschiedenen ausländischen Firmen Ver- träge ab über die Beschaffung und Anreicherung von Uran für das geplante Kernkraftwerk Kaiseraugst. Von 1978 an erhielt sie vertragsgemäss angereichertes Uran in Form von Uranhexafluorid (UF6). Zu ihrer finanziellen Entlastung ver- kaufte die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG 1981 einen Teil davon. Die gesamte verbleibende Menge beträgt 182 Ton- nen Uran. Dieses ist heute in Pierrelatte, Frankreich, gela- gert. Die Kernkraftwerk Kaiseraugst AG beabsichtigt, das Material in die Schweiz zu überführen. Als Lagerort ist das Gebäude des stillgelegten Kernreaktors DIORIT im Eidge- nössischen Institut für Reaktorforschung (EIR) in Würenlin- gen vorgesehen, da keines der bestehenden Atomkraft- werke geeignete Lagermöglichkeiten zur Verfügung stellen konnte.
Am 30. September 1977 schloss die Kernkraftwerk Kaiser- · augst AG mit dem Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvor- sorge einen Pflichtlagervertrag für rund 99 Tonnen Uran in Form von angereichertem UF6 ab. Am 9. Januar 1980 beschloss der Bundesrat, das DIORIT-Gebäude für die Einla- gerung von 100 Tonnen angereichertem Uran zur Verfü- gung zu stellen und ermächtigte den Schweizerischen Schulrat, zu diesem Zweck mit der Kernkraftwerk Kaiser- augst AG einen Mietvertrag abzuschliessen und ein Rah- menbewilligungsgesuch gemäss Atomgesetzgebung einzu- reichen. Mit Bundesratsbeschluss vom 16. März 1981 wurde die Menge auf 200 Tonnen erhöht. Dieses Lager stellt eine Atomanlage dar. Mit der Einlagerung von Uranhexafluorid erbringt das EIR zwar gemäss seiner Bestimmung eine Dienstleistung auf dem Gebiet der Kernenergie. Diese ist aber von der bisherigen Bewilligung für das EIR nicht abge- deckt. Sie bedarf daher einer Rahmenbewilligung gemäss Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz. Es handelt sich dabei um das erste ordentliche Rahmenbe- willigungsverfahren seit Inkrafttreten des Bundesbeschlus- ses. Bewilligungspflichtig ist der Inhaber der Anlage. Das EIR gehört der Eidgenossenschaft. Soll im EIR, also im
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Atomgesetz. Teilrevision Loi sur l'énergie atomique. Révision partielle
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.037
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.12.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
2179-2185
Page
Pagina
Ref. No
20 013 951
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.