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Motion Carobbio
gerechter als das geforderte Punktesystem mit einem uns fremden Schematismus. Trotz dieser Bedenken kann der Vorstoss als Postulat entge- gengenommen werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Herr Günter bekämpft dieses Postulat.
Günter: Wenn Sie die Motion von Herrn Graf (Geschwindig- keitsüberschreitung. Entkriminalisierung) lesen, dann sehen Sie aus der Antwort des Bundesrates, dass sie entweder erfüllt ist oder eine laufende Revision betrifft und grossteils einen Eingriff in den delegierten Rechtsetzungsbereich dar- stellt. Der Hauptpunkt, das Punktesystem, das die Motion verlangt, ist zu aufwendig und daher nicht durchführbar. Der Bundesrat schreibt zudem: «Immer unter dem Gesichts- punkt der Verkehrssicherheit betrachtet, erscheint unser Entzugsverfahren, von einer einzigen kantonalen Behörde ausgeübt, für unsere Verhältnisse wirkungsvoller und jeden- falls für den Betroffenen gerechter als das geforderte Punk- tesystem mit seinem Schematismus.»
Wenn man die ganze Antwort des Bundesrates gelesen hat, gibt es nur eine Schlussfolgerung: Auch in der Form des Postulates muss die Motion abgelehnt werden. Infolgedes- sen verstehe ich den letzten Satz des Bundesrates nicht: «Trotz dieser Bedenken kann der Vorstoss als Postulat entgegengenommen werden.»
Nachdem das inhaltlich nicht der Fall ist, möchte ich Ihnen empfehlen, auch das Postulat abzulehnen. Geschwindig- keitsübertretungen grösseren Ausmasses sind lebensge- fährliche Delikte. Ein Grossteil der Unfälle wird durch zu hohe Geschwindigkeit mitverursacht. Ich sehe nicht ein, dass man hier etwas ändern soll, vor allem wenn man weiss, dass der Ausweisentzug für die meisten Automobilisten diejenige Strafandrohung ist, die sie wirklich fürchten. Ich beantrage Ihnen, den Vorstoss auch in der Form des Postulates abzulehnen.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen der Motion Graf als Postulat entgegenzunehmen. Herr Günter bekämpft das Postulat.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Günter Dagegen
39 Stimmen 71 Stimmen
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
·Bäumlin: Ich bin mit diesem Verfahren nicht einverstanden. Es ist bis jetzt so gewesen, dass wir bestrittene Vorstosse verschoben haben, damit dann eine Diskussion stattfinden konnte. Es geht nicht, dass wir hier irgendeinen bestrittenen Vorstoss in diesem Schnellverfahren ohne eine Diskussion erledigen. Ich hätte auch etwas sagen wollen zum Antrag Günter, um ihn zu unterstützen. Ohne eine Diskussion sind unsere Entscheide über Annahme oder Ablehnung persönli- cher Vorstösse nicht mehr seriös. Am Freitagmorgen kön- nen nur Vorstosse erledigt werden, die unbestritten sind. Das war bis jetzt die Usanz. Das dürfen wir nicht ändern. Ich stelle den Antrag, es sei auf die Sache zurückzukommen ohne zu entscheiden. Was jetzt entschieden worden ist, darf nicht stehenbleiben. Es darf nichts beschlossen werden ohne eine Diskussion, in der man sich zu Wort melden kann. Wenn ich mich auch gemeldet hätte oder noch ein anderes Ratsmitglied, hätten Sie die Hände verworfen und gesagt, jetzt müsse man vorwärtsmachen, es sei keine Zeit zum Diskutieren. Wir müssen schon dafür sorgen, dass das, was wir am Freitagmorgen machen, noch serios bleibt.
Ich stelle den Antrag, diese Abstimmung sei als ungültig zu erklären und es sei das Geschäft in einer späteren Session nach vorangegangener Diskussion zu verabschieden.
Präsident: Wir waren der Auffassung, dass einzig bei den Interpellationen die Diskussion verschoben wird, aber über die anderen persönlichen Vorstösse jetzt zu entscheiden sei.
Abstimmung - Vote Für den Rückkommensantrag Bäumlin Dagegen
45 Stimmen 70 Stimmen
85.598
Motion Carobbio AHV. Neue Finanzierungsbasis Mozione Carobbio Finanziamento dell'AVS. Nuove basi Motion Carobbio Prélèvement AVS. Nouvelles bases de calcul
Wortlaut der Motion vom 3. Oktober 1985
Wie verschiedene Untersuchungen zeigen, wird die Finan- zierung der AHV in den nächsten Jahren auf etliche Schwie- rigkeiten stossen. Dies ist vor allem eine Folge der Alterung der Bevölkerung, aber auch der Abnahme der Arbeitsplätze wegen der Einführung neuer, EDV-gestützter Technologien (Computer, computergesteuerte Anlagen, Roboter) in der Produktion. Diese Entwicklung erfordert, dass die Finanzie- rungsgrundsätze der AHV überprüft werden.
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die Finanzierungs- grundsätze der AHV zu revidieren. Er soll dabei namentlich besondere Steuern auf dem Gewinn aus dem Vermögen, dem Grundstückhandel und dem Wertpapierhandel sowie besondere Abgaben auf Computern, Robotern und anderen elektronischen Anlagen, dank denen die Unternehmen Per- sonal einsparen können, vorsehen.
Testo della mozione del 3 ottobre 1985
Secondo parecchi studi, il finanziamento dell'AVS incon- trerà nei prossimi anni parecchie difficoltà. Questo anzitutto come conseguenza dell'invecchiamento della popolazione. Ma anche come conseguenza della diminuzione dei posti di lavoro in seguito all'introduzione, nella produzione, di nuove tecnologie legate all'informatica (ordinatori, mac- chine computerizzate, robot). Tale evoluzione chiede un riesame dei criteri di finanziamento dell'AVS.
Perciò i sottoscritti chiedono al Consiglio federale di rive- dere gli attuali criteri di finanziamento dell'AVS prevenendo in particolare speciali imposte sui redditi della sostanza, delle attività immobiliari, del commercio di carte valori e tasse speciali sugli apparecchi elettronici come gli ordina- tori, i robot, ecc. che permettono alle aziende di risparmiare personale.
Texte de la motion du 3 octobre 1985
D'après diverses études, le financement de l'AVS se heurtera à des difficultés ces prochaines années, surtout en raison du vieillissement de la population, mais aussi à cause de la diminution du nombre d'emplois due à l'introduction dans la production de nouvelles techniques liées à l'informatique (ordinateurs, machines électroniques, robots). Une telle évo- lution exige un réexamen des critères de financement de l'AVS. C'est pourquoi les soussignés demandent au Conseil fédéral de revoir ces critères et de prévoir en particulier des impôts spéciaux sur le revenu de la fortune, des transactions immobilières, du commerce des papiers-valeurs, ainsi que des taxes spéciales sur les appareils électroniques tels que ordinateurs, robots, etc., qui permettent aux entreprises d'économiser du personnel.
Mitunterzeichner - Cofirmatari - Cosignataires: Fetz, Gurt- ner, Herczog, Magnin (4)
N
20 décembre 1985
2238
Motion Carobbio
Schriftliche Begründung - Motivazione scritta - Développe- ment par écrit
Il recente rapporto di 4 professori sulla situazione finanziaria dell'AVS ha messo in evidanza i problemi di finanziamento che potrebbero porsi a questa importante assicurazione sociale del paese in genere a tutta la previdenza sociale nei prossimi anni. Questo come conseguenza del progressivo invecchiamento della popolazione. Gli interessati hanno anche avanzato alcune varianti di soluzioni. Fra queste, quella di un aumento delle quote oggi prelevate sui salari e pagate in ragione del 50 per cento ciascuno da datori di lavoro e lavoratori. Una soluzione questa che solleva interro- gativi vari, anche in considerazione del fatto che in un prossimo futuro il numero dei posti di lavoro potrebbe ulteriormente diminuire come conseguenza delle innova- zioni tecnologiche che vengono introdotte nelle aziende. Secondo certo studi, verso l'anno 2000 potremmo avere una riduzione dei posti di lavoro negli uffici oscillante fra il 30 per cento e il 50 per cento. La base per il finanziamento dell'AVS - quote padronali, quote dei lavoratori e contributi pubblici - verrebbe così a ulteriormente restringersi. Questo anche in considerazione del fatto che solo le ditte che impiegano salariati sono tenute al pagamento delle quote AVS. Mentre non lo sono le imprese a alta concentrazione di capitali e che impiegano o impiegheranno in futuro al posto dei lavo- ratori macchine, ordinatori e robot.
In considerazione di queste tendenze si pone il problema di una revisione dei criteri di finanziamento dell'AVS. Questo in vista di trovare nuove fonti d'entrata. Ciò potrebbe essere possibile prevedendo imposte per il finanziamento dell'AVS sù ordinatori, macchine elettroniche e robot che permettono di risparmiare mano d'opera. In altre parole, imposizione del valore aggiunto prodotto delle aziende. Potrebbero inoltre entrare in considerazione anche i redditi sulla sostanza, i redditi immobiliari, gli utili conseguiti in seguito al commer- cio di carte valori, ecc.
Si invita perciò il Consiglio federale a prevedere una revi- sione dei criteri di finanziamento dell'AVS nel senso indi- cato.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 9. Dezember 1985 Risposta scritta del Consiglio federale
del 9 dicembre 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 9 décembre 1985
La mozione tende a proporre l'introduzione di un'imposta speciale sulle macchine o di un'imposta sul valore aggiunto prodotto dalle aziende. Qualunque ne sia la definizione, si tratta sempre di un'imposta vincolata da uno scopo speci- fico. Per quanto riguarda l'esecuzione, essa sarebbe perce- pita come le attuali imposte sul tabacco e l'alcol dagli organi fiscali e devoluta all'AVS tramite la cassa della Confedera- zione. Dal lato del diritto costituzionale, si tratterebbe di un aumento del sussidio del pubblico potere.
Nel rapporto 1982 dell'Ufficio federale delle assicurazioni sociali circa gli aspetti tecnico-assicurativi, finanziari e eco- nomici della sicurezza sociale in Svizzera è stato evidenziato che, nell'assicurazione, contributi e prestazioni sono sog- getti a una dinamica diversa da quella cui sono sottoposti i proventi fiscali e che gettiti fiscali e entità delle spese si sviluppano in modo non uniforme. L'esperienza con i pro- venti dell'imposta a destinazione determinata sul tabacco e l'alcol dimostra nell'AVS questa divergenza. Comparato alle spese complessive dell'AVS, il gettito di queste tasse è diminuito in modo costante negli ultimi decenni: 1960 28,9 per cento, 1970 23,8 per cento, 1980 7,3 per cento.
Se un finanziamento equilibrato tramite imposte determi- nate da uno scopo specifico dev'essere garantito, occorre aumentare gradualmente e in modo rivelante le aliquote d'imposta o creare ancora nuove imposte.
Il recente rapporto peritale di quattro professori zurighesi rileva che le prestazioni sociali, infine, sono sempre finan- ziate dal reddito reale degli assicurati, indispendentemente
dal fatto che le spese siano coperte da contributi o da imposte.
Anche all'estero è stata intavolata la discussione riguar- dante imposte di nuovo tipo a favore dell'assicurato. Recen- temente nella RFA, sono stati compilati due rapporti scienti- fici, i quali dopo un'accurata indagine rifiutano chiaramente tali imposte per motivi economici e tecnico-assicurativi. Nel nostro Paese non si tratta di far fronte a difficoltà di breve durata, bensì di garantire, a media o a lunga scadenza, un equilibrio all'assicurazione, ciò che richiede accurate ricerche e analisi. Il Consiglio federale ha già affidato alla Commissione dell'AVS l'incarico di procedere a tali accerta- menti e raccomanda che quanto richiesto sia esaminato con scrupulosa attenzione e diligenza. Si dichiara disposto ad accettare la mozione come postulato.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dichiarazione scritta del Consiglio federale Déclaration écrite du Conseil fédéral
Il Consiglio federale propone di trasformare la mozione in postulato.
Präsident: Die Motion von Herrn Carobbio ist ebenfalls bestritten.
Allenspach: Herr Carobbio hat eine Motion eingereicht, die eine Neuregelung der Finanzierungsbasis der AHV verlangt. Er geht davon aus, dass wegen der Ueberalterung der Bevöl- kerung und wegen der geringeren Zahl der Arbeitsplätze die Finanzierung der AHV in Gefahr sei. Deshalb müssten die Finanzierungsgrundlagen überprüft werden.
Soweit könnte ich mich einem Postulat durchaus anschlies- sen. Was aber Herr Carobbio in seiner Motion vorschlägt, sind derart detaillierte Massnahmen, dass sie als solche von mir bekämpft werden. Der Bundesrat wird in dieser Motion ersucht, die Finanzierungsgrundsätze wie folgt zu revidie- ren: Es sollen besondere Steuern auf dem Gewinn aus den Vermögen eingeführt werden, es sollen besondere Steuern auf dem Grundstückhandel eingeführt werden, es sollen besondere Steuern auf dem Wertpapierhandel eingeführt werden, und es sollen besondere Abgaben auf Computern, Robotern und anderen elektronischen Anlagen eingeführt werden. Das sind die konkreten Vorschläge, die Herr Carob- bio für eine Neufinanzierung der AHV macht.
Diesen Vorschlägen opponiere ich entschieden. Wir kennen in verschiedenen Kantonen bereits die Kapitalgewinnsteuer. Andere Kantone haben die Kapitalgewinnsteuer abgelehnt, und wieder andere Kantone haben sie eingeführt und inzwi- schen wieder abgeschafft. Ich vertrete die Auffassung, dass Steuern auf dem Vermögenszuwachs eine Domäne der Kan- tone sein sollen. Der Bund kennt keine Vermögenssteuer, und es wäre paradox, wenn der Bund anstelle einer Vermö- genssteuer eine Vermögenszuwachssteuer einführen würde. Er müsste hierzu einen völlig neuen Apparat schaf- fen; weil er keine Vermögenssteuer erhebt, verfügt er auch nicht über Grundlagen für die Besteuerung des Vermögens- zuwachses.
Wir kennen in den Kantonen die Handänderungssteuer beim Grundstückhandel. Sie kommt in den meisten Fällen den Gemeinden zu. Meines Wissens haben alle Kantone die Grundstückgewinnsteuer eingeführt. Auch diese Steuer fliesst oft den Gemeinden zu. Ich sehe nicht ein, wie der Bund auf dem Grundstückhandel zusätzlich zu den beste- henden kantonalen oder kommunalen Steuern neu Handän- derungssteuern oder Grundstückgewinnsteuern von Bun- des wegen erheben könnte. Das würde jedenfalls einen enormen Apparat erfordern.
Wir kennen heute schon Steuern auf dem Wertpapierhan- del, wir haben die Börsenumsatzsteuer oder den Börsen- zehntel, deren Ertrag dem Kanton zufliesst, und wir kennen die Börsenstempelsteuer, die dem Bund zukommt. Können wir jetzt noch eine dritte Börsensteuer einführen zugunsten der AHV?
Ich glaube, dieser Vorstoss von Herrn Carobbio, der im ersten Teil gut gemeint ist, enthält im zweiten Teil dermas-
Motion Stamm Judith
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sen konfuse und unmögliche Vorschläge, dass wir ihn auch als Postulat nicht akzeptieren können. Ich bitte Sie deshalb, den Vorstoss von Herrn Carobbio auch als Postulat abzulehnen.
Blocher: Ich möchte Sie bitten, diese Motion auch als Postu- lat abzulehnen. Sie müssen nur den Text genau lesen. Ob Sie für solche neue Steuern sind oder nicht, können Sie wahrscheinlich heute gar nicht entscheiden. Oder können Sie ermessen, was es bedeutet, eine Steuer auf Computern einzuführen? Können Sie die Konsequenz dieses Entschlus- ses heute überhaupt überblicken? Wenn Sie jetzt diese Motion überweisen, wird es in den nächsten Jahren heissen, der Nationalrat habe eben gewünscht, dass eine solche Steuer eingeführt werde. Die wirtschaftlichen Zusammen- hänge fehlen uns jedoch, um jetzt ein so weitgehendes Postulat zu überweisen. Höchstens den ersten Satz der Motion, es sei ein neues Finanzierungsmodell zu prüfen, könnte man überweisen, aber alles andere können Sie heute nicht überblicken.
Wir bitten Sie, die Motion - auch als Postulat - abzulehnen.
Präsident: Nachdem sich das zu einer längeren Diskussion auszuweiten scheint und der Bundesrat, der sich doch zu dieser Motion äussern sollte, nicht anwesend ist, beantrage ich, dass wir die weitere Behandlung dieses Geschäft ver- schieben.
Zustimmung - Adhésion
85.544 Motion Gurtner Notzucht. Revision Artikel 187 StGB Code pénal. Revision de l'article 187 (viol)
Wortlaut der Motion vom 17. September 1985 Bundesrat und Parlament werden aufgefordert, Arti- kel 187 StGB neu wie folgt zu formulieren: Wer mit einer Frau gegen ihren Willen den Beischlaf voll- zieht, wird mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren bestraft.
Texte de la motion du 17 septembre 1985 Nous invitons le Conseil fédéral et le Parlement à reformuler l'article 187 CP comme il suit: Celui qui aura contraint une femme à subir l'acte sexuel sera puni de la réclusion pour deux ans au moins. Mitunterzeichner - Cosignataire: Fetz (1)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach geltendem Recht muss nachgewiesen werden, dass der Täter Gewalt anwendete, oder dass er die Frau schwer bedrohte. Oft ist jedoch die vergewaltigte Frau gelähmt (psychisch), weshalb gar nicht mehr körperliche Gewalt angewendet oder gedroht werden muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Mann gegen ihren Willen «den Bei- schlaf vollzog».
Bei Gefängnisstrafen über 18 Monaten kann kein bedingter Strafvollzug mehr gewährt werden. Wegen der Schwere des Verbrechens ist ein Aufschieben der Strafe auch in keiner Weise zu rechtfertigen.
Der neu formulierte Tatbestand erfasst auch die Vergewalti- gung in der Ehe.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1985 In seiner am 26. Juni 1985 verabschiedeten Botschaft betref- fend die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben,
gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie hat der Bundes- rat zum Anliegen der Motionärin im Sinne einer Ablehnung bereits klar Stellung genommen (vgl. BBI 1985 1071). Der Motionärin bleibt es unbenommen, ihr Anliegen bei der parlamentarischen Behandlung des Tatbestandes über die Vergewaltigung einzubringen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
85.910 Motion Stamm Judith Strafregistereintrag für Jugendliche Jugements à l'encontre d'adolescents Inscription au casier judiciaire
Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1985
Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 361 des schweizeri- schen Strafgesetzbuches in die vorgesehene Revision des Jugendstrafrechts einzubeziehen und die Eintragungs- pflicht für Urteile gegenüber Jugendlichen ins Strafregister ganz fallen zu lassen, wie das bei den Kindern bereits der Fall ist.
Texte de la motion du 4 octobre 1985
Le Conseil fédéral est invité à englober l'article 361 du Code pénal suisse dans la future révision du droit pénal applicable aux mineurs et à supprimer l'obligation d'inscrire au casier judiciaire les jugements prononcés contre les adolescents, comme c'est déjà le cas pour les enfants. Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Braunschweig, Columberg, Fankhauser, Giger, Humbel, Keller, Ruckstuhl, Schmidhalter, Weber-Arbon, Wick, Ziegler (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das schweizerische Jugendstrafrecht befasst sich mit min- derjährigen Straftätern von sieben bis achtzehn Jahren. Verfügungen und Urteile gegenüber Kindern (7 bis 15 Jahre) werden nicht ins Strafregister eingetragen, solche gegen- über Jugendlichen jedoch in bestimmten Fällen.
Das Jugendstrafrecht ist seinem Sinn und Gehalt nach kein Straf-, sondern ein Erziehungsrecht. Bei Kindern bis zu 15 Jahren lässt sich die Tatsache des Nichteintrages denn auch immer wieder pädagogisch verwenden als zusätzli- ches Motiv, von weiteren Straftaten abzusehen. Denn ein Strafregistereintrag wird häufig sowohl von den Heranwach- senden als auch von den Eltern als weitaus gravierender empfunden als die ausgesprochene Strafe oder Mass- nahme.
Es wäre sinnvoll, auch für die Altersstufe der Jugendlichen (15 bis 18 Jahre) auf jeden Strafregistereintrag zu verzich- ten. Die heutige Regelung wirkt nicht überzeugend. Es ist nicht einzusehen, warum zum Beispiel die Anordnung einer Erziehungsmassnahme ins Strafregister aufgenommen wer- den muss, nicht aber die Verpflichtung zu einer. Arbeitslei- stung. Es kann sich nämlich um zwei Jugendliche handeln, die Straftaten in ähnlichem Umfang begangen haben. Der eine lebt in einem erzieherisch günstigen Milieu, so dass die Behörde nicht eingreifen muss und eine Arbeitsleistung verhängt. Der andere lebt in einem erzieherisch weniger tragfähigen Milieu, so dass ihm zum Beispiel durch die Massnahme der Erziehungshilfe eine längerdauernde Betreuung als Hilfeleistung angeboten wird. Es ist mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts nicht vereinbar, dass dieser zweite Jugendliche noch durch den Strafregi-
46-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Carobbio AHV. Neue Finanzierungsbasis Motion Carobbio Prélèvement AVS. Nouvelles bases de calcul Mozione Carobbio Finanziamento dell'AVS. Nuove basi
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1985
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Anno
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V
Volume
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Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.598
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.12.1985 - 08:00
Date
Data
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2237-2239
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