Motion Stamm Judith
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sen konfuse und unmögliche Vorschläge, dass wir ihn auch als Postulat nicht akzeptieren können. Ich bitte Sie deshalb, den Vorstoss von Herrn Carobbio auch als Postulat abzulehnen.
Blocher: Ich möchte Sie bitten, diese Motion auch als Postu- lat abzulehnen. Sie müssen nur den Text genau lesen. Ob Sie für solche neue Steuern sind oder nicht, können Sie wahrscheinlich heute gar nicht entscheiden. Oder können Sie ermessen, was es bedeutet, eine Steuer auf Computern einzuführen? Können Sie die Konsequenz dieses Entschlus- ses heute überhaupt überblicken? Wenn Sie jetzt diese Motion überweisen, wird es in den nächsten Jahren heissen, der Nationalrat habe eben gewünscht, dass eine solche Steuer eingeführt werde. Die wirtschaftlichen Zusammen- hänge fehlen uns jedoch, um jetzt ein so weitgehendes Postulat zu überweisen. Höchstens den ersten Satz der Motion, es sei ein neues Finanzierungsmodell zu prüfen, könnte man überweisen, aber alles andere können Sie heute nicht überblicken.
Wir bitten Sie, die Motion - auch als Postulat - abzulehnen.
Präsident: Nachdem sich das zu einer längeren Diskussion auszuweiten scheint und der Bundesrat, der sich doch zu dieser Motion äussern sollte, nicht anwesend ist, beantrage ich, dass wir die weitere Behandlung dieses Geschäft ver- schieben.
Zustimmung - Adhésion
85.544 Motion Gurtner Notzucht. Revision Artikel 187 StGB Code pénal. Revision de l'article 187 (viol)
Wortlaut der Motion vom 17. September 1985 Bundesrat und Parlament werden aufgefordert, Arti- kel 187 StGB neu wie folgt zu formulieren: Wer mit einer Frau gegen ihren Willen den Beischlaf voll- zieht, wird mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren bestraft.
Texte de la motion du 17 septembre 1985 Nous invitons le Conseil fédéral et le Parlement à reformuler l'article 187 CP comme il suit: Celui qui aura contraint une femme à subir l'acte sexuel sera puni de la réclusion pour deux ans au moins. Mitunterzeichner - Cosignataire: Fetz (1)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach geltendem Recht muss nachgewiesen werden, dass der Täter Gewalt anwendete, oder dass er die Frau schwer bedrohte. Oft ist jedoch die vergewaltigte Frau gelähmt (psychisch), weshalb gar nicht mehr körperliche Gewalt angewendet oder gedroht werden muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Mann gegen ihren Willen «den Bei- schlaf vollzog».
Bei Gefängnisstrafen über 18 Monaten kann kein bedingter Strafvollzug mehr gewährt werden. Wegen der Schwere des Verbrechens ist ein Aufschieben der Strafe auch in keiner Weise zu rechtfertigen.
Der neu formulierte Tatbestand erfasst auch die Vergewalti- gung in der Ehe.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1985 In seiner am 26. Juni 1985 verabschiedeten Botschaft betref- fend die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben,
gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie hat der Bundes- rat zum Anliegen der Motionärin im Sinne einer Ablehnung bereits klar Stellung genommen (vgl. BBI 1985 1071). Der Motionärin bleibt es unbenommen, ihr Anliegen bei der parlamentarischen Behandlung des Tatbestandes über die Vergewaltigung einzubringen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
85.910 Motion Stamm Judith Strafregistereintrag für Jugendliche Jugements à l'encontre d'adolescents Inscription au casier judiciaire
Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1985
Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 361 des schweizeri- schen Strafgesetzbuches in die vorgesehene Revision des Jugendstrafrechts einzubeziehen und die Eintragungs- pflicht für Urteile gegenüber Jugendlichen ins Strafregister ganz fallen zu lassen, wie das bei den Kindern bereits der Fall ist.
Texte de la motion du 4 octobre 1985
Le Conseil fédéral est invité à englober l'article 361 du Code pénal suisse dans la future révision du droit pénal applicable aux mineurs et à supprimer l'obligation d'inscrire au casier judiciaire les jugements prononcés contre les adolescents, comme c'est déjà le cas pour les enfants. Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Braunschweig, Columberg, Fankhauser, Giger, Humbel, Keller, Ruckstuhl, Schmidhalter, Weber-Arbon, Wick, Ziegler (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das schweizerische Jugendstrafrecht befasst sich mit min- derjährigen Straftätern von sieben bis achtzehn Jahren. Verfügungen und Urteile gegenüber Kindern (7 bis 15 Jahre) werden nicht ins Strafregister eingetragen, solche gegen- über Jugendlichen jedoch in bestimmten Fällen.
Das Jugendstrafrecht ist seinem Sinn und Gehalt nach kein Straf-, sondern ein Erziehungsrecht. Bei Kindern bis zu 15 Jahren lässt sich die Tatsache des Nichteintrages denn auch immer wieder pädagogisch verwenden als zusätzli- ches Motiv, von weiteren Straftaten abzusehen. Denn ein Strafregistereintrag wird häufig sowohl von den Heranwach- senden als auch von den Eltern als weitaus gravierender empfunden als die ausgesprochene Strafe oder Mass- nahme.
Es wäre sinnvoll, auch für die Altersstufe der Jugendlichen (15 bis 18 Jahre) auf jeden Strafregistereintrag zu verzich- ten. Die heutige Regelung wirkt nicht überzeugend. Es ist nicht einzusehen, warum zum Beispiel die Anordnung einer Erziehungsmassnahme ins Strafregister aufgenommen wer- den muss, nicht aber die Verpflichtung zu einer. Arbeitslei- stung. Es kann sich nämlich um zwei Jugendliche handeln, die Straftaten in ähnlichem Umfang begangen haben. Der eine lebt in einem erzieherisch günstigen Milieu, so dass die Behörde nicht eingreifen muss und eine Arbeitsleistung verhängt. Der andere lebt in einem erzieherisch weniger tragfähigen Milieu, so dass ihm zum Beispiel durch die Massnahme der Erziehungshilfe eine längerdauernde Betreuung als Hilfeleistung angeboten wird. Es ist mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts nicht vereinbar, dass dieser zweite Jugendliche noch durch den Strafregi-
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Gurtner Notzucht. Revision Artikel 187 StGB Motion Gurtner Code pénal. Révision de l'article 187 (viol)
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.544
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.12.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
2239-2239
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Pagina
Ref. No
20 013 966
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