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20 décembre 1985
2252
Interpellation Mauch
Ist jedoch eine Frau, die sexuell missbraucht wurde, vor ihrem Ehemann oder ihrer Sippe in die Schweiz geflohen, so kann dieser Umstand nur bei der Beurteilung der Zumutbar- keit einer Wegweisung berücksichtigt werden. In diesen Fällen ist eine Internierung möglich.
Der Bundesrat ist sich des Problems von geschlechtsspe- zifischer Verfolgung von Flüchtlingsfrauen bewusst. Das Thema Flüchtlingsfrauen bildete Gegenstand einer Tagung des UNO-Hochkommissariates für die Flüchtlinge, die im Frühjahr 1985 stattfand. Es trifft zu, dass global gesehen 80 bis 90 Prozent aller Flüchtlinge Frauen und Kinder sind. Diese halten sich jedoch grösstenteils in Erstasylländern Asiens und Afrikas auf. Wie bereits unter Ziff. 1 ausgeführt, sieht die Asylbewerberstruktur in der Schweiz jedoch völlig anders aus. Aus diesem Grund sah sich das Bundesamt für Polizeiwesen nicht veranlasst, selbst Studien über die Situa- tion von Flüchtlingsfrauen durchzuführen. Es verfolgt jedoch die Arbeiten, welche im Anschluss an die Tagung des HCR durchgeführt werden sollen, mit Interesse.
Die Abteilung Flüchtlinge des Bundesamtes für Polizeiwe- sen ist unter anderem mit der Prüfung der Asylgesuche befasst. Rund die Hälfte aller Mitarbeiter der Abteilung, welche die Asylentscheide treffen, sind Frauen. Den spezifi- schen Problemen von asylsuchenden Ausländerinnen wird sowohl von den männlichen als auch von den weiblichen Sachbearbeitern die nötige Beachtung geschenkt.
Die Betreuung von Asylbewerbern obliegt nach dem Asylge- setz den Kantonen; diese können sie auch an die Hilfswerke delegieren. Aus diesem Grund wurden die Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizeiwesen nicht speziell im Hinblick auf Betreuungsaufgaben geschult.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates befriedigt.
85.452 Interpellation Mauch Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge Gaz d'échappement des véhicules automobiles. Prescriptions
Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1985
Ist der Bundesrat bereit, entsprechend den Empfehlungen der Vereinigung der Strassenverkehrsämter bis Ende 1985 folgende Beschlüsse zu fassen:
Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für «Light Duty Vehicles» und deren Anwendung für Motorwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht mit Benzin- und Dieselmotoren auf den 1. Oktober 1987, wobei eine Ergänzung durch einen zusätzlichen Fahrzyklus (Ueberlandfahrt analog der Anlage 23 zu Artikel 47 der Strassenverkehrszulassungsord- nung der Bundesrepublik Deutschland) anzuordnen ist;
Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für «Heavy Duty Engines» für Motorwagen über 3500 kg Gesamtge- wicht entsprechend dem amerikanischen Stufenplan 1988/ 1991/1994;
Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für Motorrä- der auf den 1. Oktober 1987 sowie deren baldmöglichste
Verschärfung und Ergänzung durch einen Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoss;
Texte de l'interpellation du 6 juin 1985
Le Conseil fédéral compte-t-il, comme le recommande l'As- sociation des services des automobiles, prendre jusqu'à fin 1985 les décisions suivantes:
Adopter au 1er octobre 1987 les normes des Etats Unis sur les émissions des véhicules utilitaires légers (Light Duty Vehicles) pesant jusqu'à 3500 kg (poids total) et dotés de moteur à essence ou diesel et compléter les dispositions actuelles par un cycle interurbain (Ueberlandfahrt) par ana- logie avec l'annexe 23 à l'article 47 de l'ordonnance réglant l'admission des véhicules à la circulation routière (Strassen- verkehrszulassungsverordnung) de la République fédérale d'Allemagne;
Adopter les normes américaines applicables aux véhi- cules utilitaires lourds (Heavy Duty Engines) pour les véhi- cules dépassant 3500 kg en poids total, conformément au plan gradué des Etats-Unis pour 1988/1991/1994;
Adopter dès le 1er octobre 1987 les normes des Etats Unis pour les motocycles et décréter, dès que possible, des normes plus sévères ainsi qu'une valeur-limite pour les émissions d'oxydes d'azote;
Durcir dès le 1er octobre 1987 les normes du règlement ECE-47 sur les émissions de polluants par les vélomoteurs et fixer une limite d'émission pour les oxydes d'azote ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borel, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Eggli-Winterthur, Fankhauser, Fehr, Gloor, Hub- acher, Jaggi, Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Meyer- Bern, Nauer, Ott, Pitteloud, Reimann, Renschler, Robbiani, Stamm Walter, Stappung, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (30)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In seiner Antwort vom 22. Mai 1985 auf die Interpellation 85.416 der LdU/EVP-Fraktion gibt der Bundesrat bekannt, dass für Dieselfahrzeuge noch in keinem europäischen Land Emissionsvorschriften bestehen.
Solche Vorschriften sind aber am 15. März d.J. in den USA in Kraft gesetzt worden. Nachdem die Schweiz von den USA ohnehin auf den 1. Oktober 87 die US-Normen 83 für Ben- zinmotorfahrzeuge zu übernehmen gedenkt (Antwort von Herrn Bundesrat Egli auf meine Frage am 3. Dezember 1984), ist nicht einzusehen, warum unser Land in bezug auf Diesel-Emissionsnormen auf europäische Länder warten soll.
Die Vereinigung der Strassenverkehrsamter hat es in ver- dankenswerter Weise übernommen, ein Konzept für die Uebernahme verschiedener amerikanischer Abgasnormen durch unser Land auszuarbeiten. Dieses Konzept liegt seit Februar dieses Jahres vor. Es erstaunt etwas, dass das Bundesamt für Polizeiwesen (Interpellation 85.416) weitere Abklärungen für nötig erachtet, so dass erst Ende dieses Jahres entschieden werden könne.
Werden die vorgeschlagenen Aenderungen der Emissions- vorschriften nämlich nicht bis Ende 1985 angeordnet, so dürfte das Inkraftsetzen auf den 1. Oktober 1987 nicht mehr möglich sein. Im Hinblick auf die Luftbelastung ist eine solch unnötige Verzögerung gravierend.
Vor allem auch das Autogewerbe wartet dringend auf klare Entscheide des Bundesrates. Die Anpassungsfristen müs- sen im Interesse aller lang genug sein, um eine mittelfristige Planung zu ermöglichen. Es ist unnötig, mit den Grundsatz- entscheiden bezüglich der Emissionsvorschriften für Diesel- fahrzeuge sowie für Zweirad-Motorfahrzeuge zuzuwarten, bis alle technischen Details für die Messvorschriften festge- legt sind. Für deren Erarbeitung bleibt bis zum Inkrafttreten der Vorschriften genügend Zeit.
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Interpellation Meyer-Bern
Der Schwerverkehr sowie der Zweirad-Motorfahrzeugver- kehr sind so bedeutende Schadstoffquellen, dass es unver- antwortlich ist, mit der Festsetzung der Emissionsgrenz- werte zuzuwarten.
Die Uebernahme der US-Emissionsvorschriften für alle Fahr- zeugkategorien ist auch im Hinblick auf eine möglichst weitgehende internationale Vereinheitlichung derartiger Vorschriften zweckmässig. Nicht zuletzt wird damit die Arbeit der Automobilindustrie erleichtert.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. Dezember 1985.
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 décembre 1985 Bei dem erwähnten Konzept handelt es sich nicht um «Emp- fehlungen der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (VSA)», sondern um ein Arbeitspapier, das mit Genehmi- gung des Vorstandes vom Vertreter der VSA in der Arbeits- gruppe Autoabgase bei deren Präsidenten eingereicht wurde.
Dieses Konzept lässt sich in der vorgelegten Fassung nicht verwirklichen. Es werden darin mehr oder weniger willkür- lich bestehende, nicht rechtskräftige und neue, in ihren Auswirkungen noch unbekannte Grenzwerte mit den unter- schiedlichen Prüfverfahren und Fahrzeugkategorien ver- mischt. Die Auswirkungen solcher Vorschriften sind kaum abschätzbar.
Lieferwagen, Kleinbusse und Geländefahrzeuge werden in Europa erst vereinzelt mit Katalysatoren angeboten. Ob sie - wie in der Eingabe verlangt - die US-Grenzwerte für Perso- nenwagen erfüllen können, ist fraglich. Für diese Fahrzeuge bestehen auch in den USA besondere Vorschriften mit weni- ger strengen Grenzwerten.
Abgasmessungen für schwere Motorwagen werden in den USA am ausgebauten Motor nach einem sonst nirgends angewandten Prüfverfahren auf einem rechnergesteuerten Motorenprüfstand vorgenommen. Andere Staaten haben bisher nicht die Absicht bekundet, diese US-Vorschrift zu übernehmen. Die Prüfung der Motoren nach diesem Verfah- ren ist in Europa bis heute nur an etwa zwei oder drei Orten möglich. Die Kosten für einen derartigen Prüfstand werden auf rund 6,5 Mio. Franken geschätzt. Die Anlage wäre frühe- stens nach drei Jahren einsatzbereit (Lieferfrist und Einfüh- rungszeit).
Europäische Lastwagenhersteller liefern praktisch keine Fahrzeuge nach den USA. Umgekehrt trifft man in Europa auch fast keine in den USA hergestellten Lastwagen. Anders als bei den Personenwagen könnten die europäischen Her- steller kaum an unsere Verhältnisse angepasste US-Fahr- zeuge anbieten. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass allein für den sehr kleinen Schweizer Markt Spezialaus- führungen entwickelt und produziert würden.
Für Motorräder und Motorfahrräder sollen laut dem Konzept bekannte bzw. bereits in Kraft stehende Vorschriften, jedoch mit schärferen Grenzwerten, eingeführt werden. Die vorge- schlagenen Grenzwerte für Motorräder scheinen willkürlich gewählt, ohne Rücksicht auf mögliche Auswirkungen. Für Mofas werden keine Grenzwerte vorgeschlagen.
Das Konzept ist in der vorliegenden Form nicht durchführ- bar. Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss vom 21. November 1984 (Massnahmen gegen das Waldsterben) sein Programm zur Verschärfung der Abgasvorschriften mit einer ähnlichen Zielsetzung festgelegt. In der Zwischenzeit hat er ausserdem in verschiedenen Stellungnahmen zu entsprechenden parlamentarischen Vorstössen über den Stand der Dinge informiert.
Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) ist beauftragt, die neuen Vorschriften auszuarbeiten. Wo noch grundsätzliche Abklärungen erforderlich sind, wurden die kompetentesten Fachstellen der Schweiz (ETH Zürich und EMPA Dübendorf) beauftragt, diese raschmöglichst vorzunehmen und Bericht zu erstatten.
Der Bundesrat wird die neuen Vorschriften erlassen, so bald die nötigen Abklärungen vorliegen. Als ersten Schritt hat er am 16. September 1985 neue Abgasvorschriften auf der Basis der US-Vorschriften für Personenwagen und leichte
Nutzfahrzeuge mit Benzin- und Dieselmotoren erlassen, die ab 1. Oktober 1987 bzw. 1. Oktober 1988 gelten werden. Wann die übrigen Vorschriften in Kraft treten können und was sie im Detail enthalten werden, steht dagegen noch nicht fest.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt und möchte eine Erklärung ab- geben.
Frau Mauch: In der Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation wird der Vereinigung der Strassenverkehrs- ämter mehr oder weniger unterschoben, sie hätte in bezug auf Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge keine Ahnung. Ich empfinde diesen Ton gegenüber diesen Fachleuten, die seit Jahren an vorderster Front sehr wertvolle Arbeit bei der Abgasverminderung leisten, als ausgesprochen unfreund- lich. Ich weiss nicht, welche alten Rechnungen hier zu begleichen sind, wage aber anzunehmen, dass Frau Bun- desrätin Kopp mit einer solchen Antwort aus dem EJPD auch nicht zufrieden gewesen wäre, wie ich mich ausdrück- lich auch nicht als befriedigt erklären kann.
85.517
Interpellation Meyer-Bern Bundesverfassung. Revision Interpellation Meyer-Berne Constitution fédérale. Révision.
Wortlaut der Interpellation vom 21. Juni 1985
Die seinerzeit mit viel Enthusiasmus an die Hand genom- mene Revision der Bundesverfassung ist in der Zwischen- zeit stecken geblieben. Dabei war weitherum unbestritten, dass die heute gültige BV den aktuellen Staatsentwicklun- gen nicht mehr gerecht wird.
In der Zwischenzeit haben die beiden Staatsrechtsprofesso- ren Alfred Kölz und Jörg Paul Müller einen verbesserten Entwurf ausgearbeitet.
Ich frage den Bundesrat an:
Wie weit sind die Vorarbeiten für die neue BV gediehen? Welches sind die umstrittenen Punkte? Von welcher Seite kommen vor allem die Widerstände?
Teilt der Bundesrat nach wie vor die Auffassung, dass es im Landesinteresse liegt, eine auf die heutige Problemlage zugeschnittene Grundreform unseres Verfassungsrechtes anzustreben?
Ist der Bundesrat allenfalls bereit, den Vorschlag Kölz/ Müller in die weitere Bearbeitung mit einzubeziehen?
Texte de l'interpellation du 21 juin 1985
La révision de la constitution fédérale, qui avait été entre- prise avec beaucoup d'enthousiasme, n'a guère fait de pro- grès depuis un certain temps. Pourtant, il est généralement admis que la constitution en vigueur n'est plus adaptée à l'évolution politique actuelle.
Depuis la présentation d'un projet de constitution, les pro- fesseurs Alfred Kölz et Jörg Paul Müller, spécialistes en droit constitutionnel, ont élaboré une version améliorée.
Dans ces conditions, je pose les questions suivantes au Conseil fédéral:
Quel est l'état d'avancement des travaux préparatoires en la matière? Quels sont les points litigieux? Qui fait surtout opposition?
Le Conseil fédéral estime-t-il encore qu'une refonte de notre droit constitutionnel prenant en considération les pro- blèmes actuels serait dans l'intérêt du pays?
Est-il prêt, le cas échéant, à tenir compte, lors de travaux ultérieurs, du projet élaboré par les professeurs Kölz et Müller?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Mauch Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge Interpellation Mauch Gaz d'échappement des véhicules automobiles. Prescriptions
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1985
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V
Volume
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.452
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Datum 20.12.1985 - 08:00
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Data
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