Interpellation Fankhauser
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85.542 Interpellation Fetz Absterben der Bannwälder. Evakuierung der Bevölkerung Dépérissement des forêts protectrices. Evacuation de la population
Wortlaut der Interpellation vom 17. September 1985 Der Bundesrat wird um Auskunft über folgende Fragen ersucht:
Mit wie vielen Evakuierungen an welchen Orten muss voraussichtlich diesen Winter gerechnet werden?
Wie werden diese Evakuierungen organisiert? Wohin müssen die Leute gehen? Welches sind die zivilrechtlichen Konsequenzen? Wer ist haftbar, wer zahlt Schadenersatz? Der Bund, der Kanton, die zuständigen Gemeinden oder gar die einzelnen Privaten ? Ist für den Existenzersatz der betrof- fenen Menschen, für Arbeitsplätze gesorgt?
Gemäss Artikel 228 des StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen, beschä- digt oder zerstört und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Wer ist nach Meinung des Bundesrates schuld an den Ursachen des Waldsterbens und damit auch an so schwer- wiegenden Konsequenzen wie beispielsweise den allfälligen Evakuierungen? Die Kantonsregierungen, die eidgenössi- schen Räte, der Bundesrat selbst oder wer sonst?
Texte de l'interpellation du 17 septembre 1985
Je demande au Conseil fédéral d'informer cette assemblée sur les questions suivantes:
Combien de fois - et où - pense-t-on devoir procéder à une évacuation au cours de l'hiver prochain ?
Comment organisera-t-on ces évacuations? Où les popu- lations évacuées seront-elles envoyées? Quelles seront, en droit civil, les conséquences de tels déplacements? Qui, de la Confédération, des cantons, des communes compé- tentes, voire des particuliers, aura à répondre des dom- mages? Qui paiera les dommages-intérêts ? A-t-on prévu de créer des emplois de remplacement pour les personnes touchées ?
L'article 228 du Code pénal établit que celui qui, inten- tionnellement, aura détruit ou endommagé des ouvrages de protection contre les forces naturelles, par exemple contre les éboulements ou les avalanches, et aura par là sciemment mis en danger la vie ou l'intégrité corporelle des personnes ou la propriété d'autrui, sera puni de la réclusion.
A qui, de l'avis du Conseil fédéral, sont imputables les causes du dépérissement des forêts? Et, partant, qui, du gouvernement cantonal, des Chambres, voire du Conseil fédéral, assumera la responsabilité de conséquences graves telles que, par exemple, l'évacuation ?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 20. November 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 novembre 1985 1. Die Lawinengefahr hängt von vielen Faktoren wie Relief, Schneedecke, Beschaffenheit der Bodenoberfläche, Vege- tation, Wetterlage usw. ab. Die Notwendigkeit einer Evakuie- rung muss nach Prüfung dieser Elemente für einen be- stimmten Ort und eine bestimmte Zeit beurteilt werden. Der Zustand eines Waldes, der sich im möglichen Anrissge- biet einer Lawine befindet, kann unter Umständen die Schneeverteilung und demzufolge auch die Lawinenbildung beeinflussen.
Zur Zeit kann deshalb nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob im kommenden Winter irgendwo Evakuierungen nötig werden.
Eine lokale Evakuierung infolge drohender Naturgewalten wäre Sache der Kantone und Gemeinden; Entschädigungen könnten nach den Bestimmungen der massgebenden Ele- mentarschadenversicherungen ausgerichtet werden.
Strafrechtliche Ahndung setzt ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus. Die der- zeitig bekannten Ursachen des Waldsterbens erfüllen weder den Tatbestand von Artikel 228 des Strafgesetzbuches noch einen andern Straftatbestand.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates nicht befriedigt und verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
43 Stimmen 63 Stimmen
85.579 Interpellation Fankhauser Kindesentführungen Enlèvement d'enfants
Wortlaut der Interpellation vom 26. September 1985
Am 28. Februar 1983 hat der Nationalrat und am 21. Juni 1983 der Ständerat die Ratifizierung von zwei Uebereinkom- men (Europäisches Uebereinkommen und Haager Ueberein- kommen) beschlossen.
Die internationalen Kindesentführungen und die damit ver- bundene menschliche Tragik nehmen aber weiterhin zu. Deshalb folgende Fragen:
Welche Bilanz kann unser Land ziehen? Gelingt es unserer Zentralbehörde, gegen Kindesentführung rasch und erfolg- reich zu wirken? Wo liegen allenfalls Schwierigkeiten? 2. Bilaterale Abkommen
In der Botschaft des Bundesrates zur Ratifizierung der Uebereinkommen stellt der Bundesrat Gespräche in Aus- sicht zwecks Abschlüssen von bilateralen Abkommen mit Staaten, die dem einen oder anderen Uebereinkommen nicht beitreten werden.
Wie viele solche bilaterale Abkommen wurden seither ver- einbart? Mit welchen Ländern? Welche Schwierigkeiten tre- ten auf?
Anlässlich der Debatte im Nationalrat betreffend die Ratifi- zierung wurde von einem Personaletat von anfänglich zwei Personen gesprochen, mit dem Ziel, eine Zentralbehörde mit vier Personen zu besetzen. Zurzeit bearbeitet ein einzi- ger Beamter die steigende Zahl von Fällen.
Betrachtet auch der Bundesrat den Ausbau der Zentralbe- hörde als unumgänglich?
Welche Möglichkeiten gibt es, bei internationalen Entfüh- rungen rasch und wirksam Entscheidungen durchzusetzen? Welche Rechte werden dem Kind zugesprochen?
Welche Massnahmen werden empfohlen und getroffen, um Kindesentführungen zu verhindern?
Diese Privatorganisation übernimmt wichtige Aufgaben der Beratung und Betreuung von Betroffenen. Sie ist auch prak- tisch jederzeit erreichbar, im Gegensatz zu einer Verwal- tungsstelle. Ist der Bundesrat bereit, mit Rat und Tat - auch finanziell - die Organisation zu unterstützen?
Texte de l'interpellation du 26 septembre 1985 Une convention européenne et une convention de La Haye relatives à l'enlèvement d'enfants ont été ratifiées le
N
20 décembre 1985
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Interpellation Fankhauser
28 février 1983 par le Conseil national et le 21 juin de la même année par le Conseil des Etats.
Pourtant, les cas d'enlèvement d'enfants par-delà les fron- tières, qui provoquent toujours des déchirements tragiques, se multiplient.
C'est pourquoi, je pose les questions suivantes:
Exécution des décisions dans le cadre des conventions Quel est le bilan pour notre pays? Notre autorité centrale parvient-elle à agir rapidement et avec succès en cas d'enlè- vement d'enfants? Le cas échéant, à quels obstacles se heurte-t-on?
Accords bilatéraux
Dans son message concernant la ratification des deux conventions, le Conseil fédéral a fait savoir qu'il négocierait des accords bilatéraux avec les Etats qui refusent de signer l'une des conventions.
Combien d'accords de ce genre ont-ils été conclus? Avec quels pays? Quelles sont les difficultés à surmonter ?
Lors du débat au Conseil national sur la ratification, il a été question d'engager dans un premier temps deux fonction- naires au service d'une autorité centrale dont le personnel devrait comprendre finalement quatre unités. Actuellement, une seule personne traite le nombre croissant de ce genre de cas.
Le Conseil fédéral est-il également de l'avis que l'agrandis- sement de l'autorité centrale est inéluctable ?
De quels moyens dispose-t-on pour appliquer de façon rapide et efficace les décisions prises en cas d'enlèvement d'enfants par-delà la frontière? Quels droits reconnaît-on à l'enfant?
Quelles sont les mesures recommandées et appliquées afin de prévenir les enlèvements d'enfants?
Cette organisation privée a la tâche importante de conseiller et d'assister les personnes concernées. On peut s'adresser à elle presque à tout moment, à la différence de ce qui est le cas pour un service administratif. Le Conseil fédéral est-il prêt à soutenir cette organisation par tous les moyens - notamment sur le plan financier ?.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Bircher, Blunschy, Borel, Braunschweig, Christinat, Darbellay, Deneys, Eppen- berger-Nesslau, Fehr, Friedli, Gloor, Grendelmeier, Gurtner, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenber- ger Moritz, Longet, Mauch, Pitteloud, Robert, Rohrer, Ruffy, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Walter, Vannay, Weber Monika, Weber-Arbon (32)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Nationalrat hat sich 1983 mit der Entführung von Kin- dern und der Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- den über das Sorgerecht für Kinder und der Wiederherstel- lung des Sorgerechtes befasst (Botschaft BBI 1983 1.101). Die zunehmende Zahl von Kindesentführungen im interna- tionalen Bereich lässt vermuten, dass die Ratifizierung der damals zur Sprache gebrachten Konventionen niemals genügt, um die Problematik zu lösen. Die Tragik der Fälle lässt nach weitergehenden, wirksamen Lösungen suchen. Zur Zeit beschäftigen sich zwei Stellen oder Gruppen mit der Beratung der Betroffenen und versuchen, die Sorge- rechtsentscheidungen durchzusetzen: Die Zentralbehörde gegen Kindesentführungen im EJPD und die Privatorganisa- tion «Schweizer Gruppe gegen die Entführung von Kin- dern». Die Beratung und die moralische sowie auch finan- zielle Unterstützung der Mütter (und Väter) nach einer Kin- desentführung ist besonders wichtig. Ebenfalls die Möglich- keit, sehr rasch zu handeln, um eine Schockwirkung des Kindes zu verhindern.
Jeder einzelne Fall hat besondere Merkmale. Die Lösungen müssen daher sehr differenziert angeboten werden. Es geht grundsätzlich weder um umfangreiche Staatseingriffe in das
Familienleben noch um die Kriminalisierung der von ihren Kindern getrennten Eltern. Da aber, wo das Kind als Erpres- sungsmittel oder gar als Geisel missbraucht wird, hat das Kind den Schutz unseres Staates zugute.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Dezember 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 décembre 1985 Die Interpellation Fankhauser bezieht sich auf zwei Ueber- einkommen, die von der Schweiz 1983 ratifiziert wurden und die am 1. Januar 1984 für unser Land in Kraft getreten sind. Es handelt sich um:
das Europäische Uebereinkommen vom 20. Mai 1980 über Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (Vertragsstaaten: Belgien (ab 1.2.1986), Frank- reich, Luxemburg, Oesterreich, Portugal, Schweiz, Spa- nien);
das Haager Uebereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfüh- rung (Vertragsstaaten: Frankreich, Kanada (Britisch Kolum- bien, Manitoba, Neubraunschweig, Neufundland, Neu Schottland, Ontario, Quebec, Yukon), Portugal, Schweiz). Das Europäische (Art. 2 Ziff. 1) und das Haager Ueberein- kommen (Art. 6) verpflichten die Vertragsstaaten, eine Zen- tralbehörde zu bezeichnen, welche die mit den Ueberein- kommen übernommenen Pflichten zu erfüllen hat. Die schweizerische Zentralbehörde ist der Sektion für interna- tionales Privat- und Zivilprozessrecht im Bundesamt für Justiz angegliedert worden. Zu den Fragen von Frau Fank- hauser nehmen wir wie folgt Stellung:
Zu 1: Seit dem Inkrafttreten der beiden Uebereinkommen hatte die schweizerische Zentralbehörde im Rahmen der Uebereinkommen rund zwanzig Fälle zu bearbeiten; sie kann festhalten, dass der staatsvertraglich vorgeschriebene Verfahrensweg zufriedenstellend funktioniert. Sieht man von gewissen Problemen, die mit der Komplexität der zu behandelnden Fälle im Zusammenhang stehen, ab, so ist bisher nur eine nennenswerte Schwierigkeit aufgetreten. Aber auch diese konnte inzwischen behoben werden. Dabei ist selbstverständlich nicht nur von den Entführungsfällen ins Ausland die Rede, sondern auch von den Fällen, in denen Kinder vom Ausland in die Schweiz entführt wurden. In all diesen Fällen war die Zusammenarbeit mit den auslän- dischen Zentralbehörden, aber auch jene mit den zuständi- gen kantonalen Behörden ausgezeichnet.
Die beiden Uebereinkommen gestatten eine rasche und wirksame Durchsetzung von Entscheidungen über das Sor- gerecht für Kinder, und sie ermöglichen die Wiederherstel- lung der vor der Entführung bestandenen Obhutsverhält- nisse.
Zu 2: Der Bundesrat hat von Anfang an die Absicht gehabt, mit gewissen Staaten, die dem Europäischen oder dem Haager Uebereinkommen aus irgendeinem Grund nicht bei- treten können, bilaterale Vereinbarungen zu schliessen. Zur Zeit laufen die entsprechenden Vorabklärungen. Dabei zeigt sich, dass der Abschluss eines bilateralen Abkommens nicht in allen Fällen möglich scheint und auch nicht überall als die beste Lösung angesehen wird. Deshalb werden zur Zeit auch andere Formen der zwischenstaatlichen Zusammenar- beit geprüft, z.B. die Schaffung von Schlichtungsstellen.
Die Schwierigkeiten, die bei der Lösung von Einzelfällen oder beim Abschluss bilateraler Vereinbarungen auftreten, beruhen einerseits auf unterschiedlichen Auffassungen über die Familie oder auf Besonderheiten kultureller und religiöser Art in den betreffenden Ländern (dies gilt nament- lich für den Verkehr mit islamischen Staaten). Sie sind andererseits darauf zurückzuführen, dass die schweizeri- sche Zentralbehörde zur Zeit nur von einer Person betreut wird, deren Arbeitszeit von den laufenden Fällen, die ihr unterbreitet werden, vollständig absorbiert wird.
Zu 3: Es ist richtig, dass der Bundesrat ursprünglich eine Zentralbehörde mit drei bis vier Mitarbeitern in Aussicht genommen hatte. Er ging dabei vom Gedanken aus, deren personelle Aufstockung könne parallel zur Zunahme der
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Interpellation Carobbio
Ratifikationen für die beiden Uebereinkommen vorgenom- men werden. Der grösste Teil der Fälle betrifft heute aller- dings Entführungen, die (noch) nicht in Anwendung eines der beiden Uebereinkommen gelöst werden können. Die Zentralbehörde registriert alljährlich gut hundert solcher Fälle. Da nicht im staatsvertraglichen Rahmen gehandelt werden kann, ist deren Bearbeitung ganz besonders auf- wendig. Vor allem verlangsamen sie die Arbeiten im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Vereinbarungen. Es ist vorge- sehen, die Zentralbehörde demnächst mit einer zweiten Person zu verstärken.
Zu 4: Ist in der Schweiz eine gerichtliche Entscheidung über die Zuteilung eines Kindes ergangen, so ist ein solches Urteil im Ausland nicht ohne weiteres verbindlich. Es muss zunächst für vollstreckbar erklärt werden.
Ausserhalb der beiden Uebereinkommen von 1980 ist das Gegenrecht zwischen den betroffenen Staaten vielfach nicht gesichert. Ueberdies kann sich, namentlich in islamischen Staaten, der «Ordre public» einer Rückführung des Kindes in die Schweiz oder gar der Ausübung eines Besuchsrechts widersetzen. Die Lage wird noch schwieriger, wenn es zu Kindesentführungen kommt, bevor eine Entscheidung über das Sorgerecht ergangen ist.
Zu 5: Ist ein Elternteil fest entschlossen, sein Kind zu entfüh- ren, so kann keine Massnahme das Vorhaben zu 100 Pro- zent verhindern. Die Möglichkeiten für präventive Vorkehren sind begrenzt. Die schweizerischen Behörden können, wenn eine Entführungsgefahr besteht, die Ausübung des Besuchsrechts mit Auflagen verbinden (z.B. Besuchsrecht unter Aufsicht). In gewissen Fällen kann der Richter anord- nen, dass für eine Person die Grenzen geschlossen werden oder dass eine Ueberwachung stattfindet.
Zu 6: Die «Schweizer Gruppe gegen die Entführung von Kindern» ist vor allem bekannt geworden durch die Organi- sation und Durchführung von Gegen-Entführungen im Aus- land. Aufgrund von gelegentlichen «Erfolgen» dieser Art hat sich die Gruppe in der Presse Gehör verschafft. Solche Gegen-Entführungen erfolgen regelmässig in Verletzung der Rechtsordnung eines anderen Staates und auch unter Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze. Es ist daher für den Bundesrat nicht möglich, diese Aktivitäten in irgendei- ner Form (finanziell oder diplomatisch) zu unterstützen. Es ist richtig, dass die Gruppe auch eine gewisse Beratungs- und Betreuungstätigkeit für Personen erfüllt, die von einer Entführung betroffen sind. Aber diese Aktivitäten sind priva- ter Natur und können vom Bundesrat nicht finanziert werden.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates teilweise befriedigt und verlangt Diskussion.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
58 Stimmen 16 Stimmen
85.908
Interpellation Carobbio Fall Hotel Palace, Lugano Interpellazione Carobbio Caso Hotel Palace, Lugano Interpellation Carobbio Affaire de l'Hotel Palace de Lugano
Wortlaut der Interpellation vom 3. Oktober 1985
Mit der Einfachen Anfrage vom 19. Juni 1985 habe ich die Frage allfälliger illegaler ausländischer Finanzierungen beim Erwerb des ehemaligen Hotels Palace in Lugano und
diesbezüglicher Abklärungen aufgeworfen. Vor allem wollte ich wissen, ob die Auflage des Bundesamtes für Justiz vom 7. Februar 1980 betreffend die Pflicht des gegenwärtigen Eigentümers, die Art der Finanzierung nachzuweisen, erfüllt worden ist, vor allem angesichts der an die Bewilligungsbe- hörde gerichteten Aufforderung des Bundesamtes vom 20. September 1984, die Befolgung der Auflage zu überprü- fen. In seiner Antwort schrieb der Bundesrat:
a. dass das Bundesamt für Justiz die Bewilligungsbehörde des Bezirks Lugano aufgefordert habe, vor Beginn der Umbauarbeiten am Palace eine Feststellungsverfügung über die Finanzierung der gesamten Operation zu erlassen; b. dass das Bundesamt als sichernde Massnahme zur Erhal- tung des tatsächlichen Zustandes über die Palace-Liegen- schaften eine Grundbuchsperre verfügt habe;
c. dass sich der Eigentümer bewusst sei, dass er mit der Renovation erst beginnen könne, wenn eine rechtskräftige Feststellungsverfügung über die Finanzierung vorliege, was noch nicht der Fall sei.
Am 3. Oktober 1985 hat nun aber der Stadtrat von Lugano bestätigt, dass er am 4. Februar 1985 die Bewilligung für die Aufnahme der Umbauarbeiten erteilt habe, und aufgrund eines Beschlusses vom gleichen 3. Oktober mitgeteilt:
dass ihm keine Meldung zugegangen sei, welche die Einstellung der Arbeiten auferlegt hätte;
dass Nachforschungen, die er am 30. September 1985 angestellt habe, folgendes ergeben hätten:
a. In bezug auf die Parzelle 1071 GB Lugano gibt es weder eine An- noch eine Vormerkung, welche die Ausführung von Bauarbeiten verhindern würde.
b. Weder die Bewilligungsbehörde noch der Grundbuchfüh- rer von Lugano noch irgendeine andere Behörde hat der Gemeinde Lugano eine Mitteilung zukommen lassen, in der die Einstellung der Arbeiten auf dem Grundstück 1071 GB Lugano angeordnet wird.
Diese amtliche Mitteilung des Stadtrates von Lugano steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Antworten des Bun- desrates auf meine Fragen und den darin erwähnten und oben wiedergegebenen Fakten.
Der Unterzeichnete stellt deshalb dem Bundesrat folgende Fragen:
a. Bestätigt er die Angaben in der Antwort auf eine Einfache Anfrage vom 19. Juni 1985?
b. Wenn ja, wie erklärt er sich die Darstellung des Stadtrates von Lugano, wonach diesem nie eine Meldung betreffend die vom Bundesamt verlangte Auflage zugegangen sei und wonach die Grundbuchsperre auf dem Grundbuchamt nie eingetragen worden ist?
c. Wie erklärt er sich die Tatsache, dass der Stadtrat von Lugano am 4. Februar 1985 die Baubewilligung erteilt hat? Hatte die Bewilligungsbehörde schon eine rechtskräftige Feststellungsverfügung getroffen? Wenn ja, wann?
d. Glaubt er nicht, er sollte als Behörde, die den Vollzug des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland beaufsichtigt, eingreifen, um das Vor- gehen der Bewilligungsbehörde des Bezirks Lugano in der zur Diskussion stehenden Angelegenheit zu überprüfen, denn diese Behörde scheint, wie aus dem Beschluss des Stadtrates von Lugano vom 3. Oktober 1985 hervorgeht, den Aufforderungen des Bundesamtes für Justiz nie nachge- kommen zu sein, auch nicht nach der erneuten Aufforde- rung vom 20. September 1984? Sollte er weiter nicht abklä- ren, ob die Angaben des Stadtrates von Lugano der Wahr- heit entsprechen?
Testo dell'interpellazione del 3 ottobre 1985
Con una interrogazione ordinaria del 19 giugno 1985 solle- vavo la questione dell'accertamento di possibili finanzia- menti stranieri nell'acquisto dell'ex Albergo Palace di Lugano in contrasto con i disposti della legge federale sulla vendita di terreni a stranieri. In particolare chiedevo se la clausola posta il 7 febbraio 1980 dall'Uffico federale di giu- stizia e relativa all'obbligo, per l'attuale proprietario, di documentare il modo di finanziamento era stata adempiuta. Questo visto il richiamo dello stesso ufficio del 20 settembre
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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In
Dans
In
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Jahr
1985
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.579
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.12.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
2267-2269
Page
Pagina
Ref. No
20 013 999
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