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la Conférence européenne des ministres des transports et rencontré ensuite les ministres des transports d'Allemagne fédérale et d'Autriche.
Le chef du Département des transports, des communica- tions et de l'énergie peut-il dire si le problème d'une nou- velle liaison ferroviaire à travers les alpes a été abordé à ces occasions et, le cas échéant, comment ses interlocuteurs voient-ils la chose ?
Bundesrat Schlumpf: Die Tagungen der Verkehrsminister sind seit vielen Jahren im Gange. Sie beziehen sich allge- mein auf die Frage der Bewältigung des Transitverkehrs, insbesondere des Eisenbahntransitverkehrs. Die letzte Ver- kehrsministerkonferenz fand am 1. Februar in Zürich statt. Da waren die Minister der Bundesrepublik, Oesterreichs und Italiens mit mir zusammen. Wir haben völlige Uebereinstim- mung in der Konzeption und im Vorgehen erzielen können. Wir gehen davon aus, dass die Transitkapazität auf der Strasse nicht mehr erhöht werden soll für den Güterverkehr im Nord-Süd-Transit, d. h. dass der kommende zusätzliche Güterverkehr, also die wachsenden Gütermengen, auf der Schiene bewältigt werden sollen.
Wir haben auch in bezug auf das Vorgehen Uebereinstim- mung erzielt. Von den vier Verkehrsministern wurde ein Stellvertreterausschuss eingesetzt, der den Auftrag hat, in den Jahren 1986 und 1987 die Entscheidungsgrundlagen bereitzustellen für die Frage, wann und welche neuen Eisen- bahnalpentransversalen neben der Auslastung der beste- henden Kapazitäten nötig sein werden. Die Entscheidungs- grundlagen sollen in den nächsten beiden Jahren von die- sem Stellvertreterausschuss mit den Bahnverwaltungen und den öffentlichen Diensten erarbeitet werden, damit anschliessend die Regierungen dieser vier Staaten, auch im Zusammenwirken mit Frankreich (in der Schweiz durch das Parlament, mit Referendumsvorbehalt), Entscheide fällen können.
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Parlamentarische Initiative Bundesverfassung. Presseförderung Initiative parlementaire Constitution fédérale. Mesures en faveur de la presse
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 105 hiervor - Voir page 105 ci-devant
. Bundesrätin Kopp: Schwangerschaften und Verfassungsar- tikel haben etwas gemeinsam. Wenn sie zu einem ungünsti- gen oder unerwünschten oder zu einem als unnötig empfun- denen Zeitpunkt kommen, stossen sie auf Ablehnung. Wäh- rend bei einer unerwünschten Schwangerschaft immerhin die Chance besteht, dass dann trotzdem noch ein geliebtes Kind daraus wird - so wenigstens argumentieren die Gegner der Fristenlösung -, verläuft die Situation bei einem Verfas- sungsartikel anders. Man tritt entweder nicht ein oder lehnt ihn ab, und dann ist die Verfassungsgrundlage nicht vorhan- den, wenn man liebend gern eine hätte oder froh um eine wäre.
Die jüngere Diskussion um den Verfassungsartikel betref- fend Presseförderung reicht 17 Jahre zurück. Diese Lang- wierigkeit gibt mir Anlass zu folgenden Feststellungen:
schaftliche Fragen im Vordergrund: zuerst die Pressekon- zentration, später die Folgen der Rezession, namentlich für kleinere Zeitungsunternehmen. Dann wieder prägten mehr Probleme wie die innere Pressefreiheit oder das Redaktions- geheimnis die Diskussion. Die Presseförderung und die Pressekonzentration sind in den vergangenen Monaten wie- der zum Hauptthema geworden. Wir wissen zwar nicht, ob die Schwierigkeiten des «Bündner Tagblattes» symptoma- tisch sind für andere Regionalzeitungen. Jedoch können wir uns die Verarmung der öffentlichen Diskussion und Mei- nungsbildung vorstellen, wenn die grosse Zahl regionaler Zweitzeitungen, eine nach der anderen, aus dem Markt ausscheiden würde. Eine andere Entwicklungsmöglichkeit wird uns gegenwärtig in Frankreich vordemonstriert, wo ein einziger Presseunternehmer heute schon mehr als einen Drittel der täglich erscheinenden Zeitungen beherrscht.
Sie sehen daraus: Die pressepolitischen Hauptthemen blei- ben über die Jahre hinweg die gleichen. Die Tagesaktualität rückt einmal diesen, das andere Mal jenen Aspekt in den Vordergrund. Die Konstanten sind einerseits die Pressekon- zentration und damit im Zusammenhang die Presseförde- rung, soweit nämlich wirtschaftliche Schwachstellen die Tendenz zu Regionalmonopolen begünstigen, andererseits die zentrale Frage der Presse- und Informationsfreiheit und der faktischen Wahrnehmung dieser Grundrechte unter den Bedingungen der modernen arbeitsteiligen Presseproduk- tion.
Die staatspolitische Tragweite dieser Probleme wird nie- mand verkennen. Es ist deshalb wichtig, dass diese Debatte endlich stattfindet.
Die Rechtsetzungskompetenzen des Bundes werden auf die Haupttypen der Medien zugeschnitten, ja, ich würde sagen, massgeschneidert. So ist der Filmartikel, Artikel 27ter der Bundesverfassung, seit je in erster Linie eine Grundlage für kulturpolitische Massnahmen. In zweiter Linie erlaubt er, ganz spezifische Wettbewerbsprobleme des Films zu regeln. Das Schwergewicht des Radio- und Fernsehartikels, Artikel 55bis der Bundesverfassung, liegt beim Leistungsauftrag an Radio und Fernsehen. Die Gesetzgebung hat dafür zu sor- gen, dass die Bedürfnisse nach Information, Kultur und Unterhaltung bestmöglich gestillt werden.
Mit der Realisierung des Presseförderungsartikels soll das medienpolitische Drei-Säulen-Konzept nun vervollständigt werden. In diesem Zusammenhang steht die staatspolitische Bedeutung freier, vielfältiger und unabhängiger Meinungs- bildung im Vordergrund.
An Entscheidungsgrundlagen liegen vor: zwei Expertenbe- richte, der Totalrevisionsentwurf, die entsprechenden Ver- nehmlassungsverfahren, zwei Berichte Ihrer vorberatenden Kommission und zwei Berichte des Bundesrates. Da kann man wohl nicht sagen, dass das Geschäft noch nicht reif sei. Ich teile auch die Auffassung Ihrer Kommission, wonach der
Nichteintretensantrag von Herrn Nationalrat Graf abgelehnt werden solle. Ich komme darauf noch zurück.
Bei der Bearbeitung der parlamentarischen Initiative liess sich der Bundesrat von folgenden grundsätzlichen Ueberle- gungen leiten:
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das Verhältnis zwischen Staat und Presse ausschliesslich als Interessengegensatz auffasst, muss jede pressepoliti- sche Aktivität des Staates besonders sorgfältig überdacht werden. Es gilt, in diesem Bereich grosse Zurückhaltung zu üben.
Wesentlich ist auch der Grundsatz der Neutralität gegen- über den verschiedenen Presseorganen. Der Wettbewerb um die Informationsverbreitung und die Meinungsbildung darf durch Massnahmen des Bundes nicht verzerrt werden. Im Bereich der Unterstützung stehen aus diesem Grund die sogenannten indirekten Massnahmen im Vordergrund.
Das Presseverfassungsrecht soll den Grundsatz der Sub- sidiarität festlegen. Das ergibt sich teilweise schon daraus, dass diese Rechtsetzung sehr zurückhaltend sein muss. Presserecht ja, aber ausschliesslich dann, wenn alle andern Problemlösungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Deshalb besteht der Bundesrat auf der Kann-Formulierung. Das gilt für die wirtschaftlich finanziellen Aspekte ebenso wie für die rechtlichen Rahmenbedingungen. Ob diese Umstände vor- liegen, wird nach Inkrafttreten des Verfassungsartikels für jede Einzelfrage zu überprüfen sein. Auf jeden Fall steht die Selbsthilfe der Interessierten im Vordergrund. Gründung und Finanzierung des Medienausbildungszentrums durch die SRG, Zeitungsverleger und Journalisten können als Bei- spiel genannt werden. Selbst eine Fusion kleinerer Blätter vermag eine wirtschaftliche Selbsthilfemassnahme zu sein. 4. Im Verlauf der Arbeiten an diesem Verfassungsartikel erwies es sich schliesslich als besonders wichtig, eine mög- lichst präzise Formulierung zu finden. Gerade weil Zurück- haltung und Subsidiarität geboten sind, müssen die Schran- ken der Rechtsetzungskompetenzen im Verfassungstext selbst zum Ausdruck kommen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme die parlamenta- rische Initiative grundsätzlich positiv beurteilt. Ich erinnere daran, dass der wesentliche Inhalt bereits in der ersten Expertenkommission unter Leitung des damaligen Bundes- kanzlers Huber festgelegt wurde. Der Bundesrat hat diesbe- züglich bloss eine Ergänzung eingebracht, die Grundlage für eine gesetzliche Umschreibung des Redaktionsgeheim- nisses. Hingegen haben wir den Text umgestaltet. Wir woll- ten einen präziseren Wortlaut, damit die angestrebte Zurückhaltung, die Grenzen der Rechtsetzungsbefugnisse und der Subsidiaritätsgedanke sichtbar werden. Die Kom- mission ist uns in den meisten Punkten gefolgt. Geblieben ist die Differenz in Absatz 1, in dem der Bundesrat an seiner Kann-Formulierung festhält. Auf Einzelheiten komme ich noch zurück.
Gestatten Sie mir ein paar Bemerkungen zum Antrag von Herrn Nationalrat Lüchinger. Danach soll jetzt auf die Sache eingetreten werden. Das wird, wie Sie wissen, auch vom Schweizerischen Zeitungs- und Zeitschriftenverleger-Ver- band und von den Journalistenverbänden empfohlen. Jedoch wollen Herr Lüchinger und auch die Zeitungsverle- ger der Pressegesetzgebung einen engen Rahmen setzen: Nicht eine eigenständige Rechtsetzungskompetenz, son- dern eine blosse Berücksichtigungspflicht im Rahmen anderer Gesetzgebungen wird vorgeschlagen.
Die Situation stellt sich also im Moment wie folgt dar: Die Kommission geht mit einem verbindlichen Förderungsauf- trag am weitesten. Der Bundesrat will mit der Kann-Formu- lierung die unerlässliche Zurückhaltung bei der Presse- rechtsetzung im Verfassungstext deutlich signalisieren. Er vermeidet auch den Ausdruck «Förderung», damit nicht der falsche Eindruck entsteht, durch einen einfachen Subven- tionserlass seien pressepolitische Probleme gelöst.
Herr Nationalrat Lüchinger will noch weiter einschränken auf Gesetzgebungsbereiche, die sich auf andere Kompe- tenznormen abstützen lassen. Je mehr man aber den Entwurf Lüchinger studiert, desto deutlicher wird, dass das Eingrenzungsziel nicht garantiert wird. Ganz offensichtlich decken sich die politische Absicht und die rechtliche Ausfor- mulierung nicht. Das zeigt sich am deutlichsten darin, dass auch der Textvorschlag von Herrn Lüchinger einen verbind- lichen Handlungsauftrag enthält. Welche Konsequenzen hat das bei einer nächsten Revision zum Beispiel des Steuer-
rechts? Oder bei Massnahmen im Bereich der regionalen Wirtschaftsförderung?
Sodann möchte ich betonen, dass die Auslegung solcher kombinierter Verfassungsgrundlagen sehr unsicher ist. Eine ausdehnende Interpretation ist auf jeden Fall möglich. Inso- fern sind Ihre Anträge, Herr Nationalrat Luchinger, nicht ganz risikofrei. Im einzelnen sollte dieses Problem in der Detailberatung noch einmal aufgegriffen werden.
Zu den einzelnen Absätzen will ich mich in der Eintretensde- batte kurz halten. Der kleinste gemeinsame Nenner besteht bei der Presseförderung darin, dass die Reduktion der Zei- tungstransporttaxen durch die PTT-Betriebe mit Absatz 1 endlich eine einwandfreie Verfassungsgrundlage erhält. Es wurde am Donnerstag gesagt, dafür brauche es keinen Presseförderungsartikel. Natürlich stimmt es, Herr National- rat Loretan, dass das Bundesgericht die Verfassungsmäs- sigkeit von Artikel 10 des Postverkehrsgesetzes nicht über- prüfen kann. Aber das ist keine verfassungsrechtliche Argu- mentation. Es stimmt auch, dass der Bundesrat bei der Festlegung eine bestimmte Gestaltungsfreiheit hat. Dabei stösst er aber bald auf die Grenzen der Rechtsgleichheit. Es ist doch merkwürdig, wenn ein Brief im Format von B 5 50'Rappen kostet, der günstigste Zeitungstarif aber bei 3,5 Rappen liegt. Im übrigen ist es aber nicht nur eine Frage der Rechtsgleichheit, die hier angesprochen wird, sondern der Bundesrat hat schlicht und einfach verfassungsmässig keinen Auftrag, pressepolitisch tätig zu werden und die entsprechenden Förderungsmassnahmen, die er jetzt bereits vornimmt, zu tätigen. Ich will damit nicht behaupten, dass der Bundesrat heute bewusst verfassungswidrig handle. Das beseitigt aber nicht den Grundwiderspruch in der Argumentation von verschiedenen Sprechern, ganz besonders von Herrn Loretan und von Herrn Oehler; in ihren Voten wurde der Bundesrat klar aufgefordert, pressepoliti- sche Massnahmen zu treffen. Herr Loretan hat die Frage gestellt: Was könnte man noch zusätzlich für die Presse tun, abgesehen von der Reduktion bei den Taxen? Aber eine verfassungsrechtliche Grundlage wollen beide Sprecher nicht.
Im übrigen ist die Presseförderungspolitik des Bundesrates klar. Strukturzementierung oder gar eine Ueberlebensga- rantie für jedes einzelne Blatt sind kein vernünftiges presse- politisches Ziel. Fraglich ist schon, ob dies der Meinungs- vielfalt dienen würde, ganz zu schweigen von dem engen finanzpolitischen Rahmen, der zur Verfügung steht. Das heutige Presseförderungsaufkommen des Bundes liegt zwi- schen 250 und 300 Millionen Franken. Genaue Berechnun- gen bestehen nicht. Jedenfalls tragen die PTT-Betriebe mit der Vergünstigung der Pressetransporttaxen etwa eine Vier- telmilliarde bei. Dazu kommen Leistungen für die Bundes- hauspresse. Das eidgenössische Militärdepartement veröf- fentlicht mehrseitige Kurstableaus durch Inserate usw. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, diesen Finanzrahmen zu sprengen. Möglich bleibt jedoch eine differenziertere Ver- wendung dieser Mittel. Ein wesentlicher Ausbau ist also nicht geplant. Sollte es der Bundeskasse später einmal besser gehen und der Presselandschaft entsprechend schlechter, müsste die Situation neu überprüft werden.
Die zweite Hälfte des ersten Absatzes befasst sich mit kar- tellrechtlichen Aspekten des Presserechtes. Durch den Missbrauchvorbehalt ist der Kompetenzumfang wesentlich eingeschränkt worden. Dass Machtballungen im Medienbe- reich unerwünscht sind, dürfte kaum bestritten sein. Die gleiche Diskussion wird ja nun schon seit Jahren über die SRG geführt, allerdings mit umgekehrten Vorzeichen. Ueber den Pressebereich können Ihnen Ihre Kollegen aus Basel oder aus dem Wallis Auskunft geben. Konkurrenz belebt, und das ist zu begrüssen. Ich weiss, dass überbordende Konkurrenz zwischen den Medien nicht nur zu Blüten, son- dern bisweilen auch zu Sumpfblüten im Journalismus führt. Dennoch: Die Meinungsvielfalt gehört zu den Essentialien unserer Demokratie, und sie zu bewahren ist ein verfas- sungswürdiges Ziel.
Es stellt sich bei Absatz 1 (in der zweiten Hälfte) die Frage des Verhältnisses zum ordentlichen Kartellrecht. Dieser
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Frage hat sich insbesondere Herr Nationalrat Biel in kompe- tenter Art und Weise angenommen. Unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Wettbewerbs mag es genügen, wenn eine grössere Anzahl von Zeitungen um Anteile auf dem Leser- und auf dem Inseratenmarkt kämpfen. Wettbewerb würde selbst dann noch bestehen, wenn alle Blätter dasselbe schreiben würden. Eine gewisse Gesundschrumpfung des Pressemarktes wäre unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eventuell sogar sinnvoll, denn grössere Zeitungen können gleiche oder sogar bessere Leistungen kostengünstiger pro- duzieren. Schrumpfung und Eintopf wollen wir aber presse- politisch nicht. Eine relativ hohe Anzahl eigenständiger Zei- tungen insgesamt und mehrere Zeitungen in den einzelnen Regionen schaffen sicher bessere Voraussetzungen für eine vielfältige Meinungsbildung als ein bereinigter Markt mit einer mittleren Zahl regionaler Monopolblätter. Damit ist auch dargelegt, dass die Sicherung wirtschaftlichen Wettbe- werbs nicht unbedingt Meinungsvielfalt nach sich zieht.
Der Kartellrechtsartikel der Bundesverfassung genügt also nicht, wie dies auch Herr Nationalrat Biel klar dargelegt hat, weil er nur auf den wirtschaftlichen Wettbewerb ausgerich- tet ist. Jedoch ist es möglich, das Kartellrecht als Mittel des Presserechts zu benutzen.
Auch hier möchte ich auf einige Widersprüche in den Argu- mentationen hinweisen. Herr Graf und Herr Loretan haben auf die Marktmacht der Publicitas hingewiesen. Die Firma war schon 1972, als die Kartellkommission diesen Markt untersuchte, eindeutig der Branchenleader. Ihr Marktanteil bei den Zeitungsinseraten wurde schon damals auf 45 Pro- zent beziffert. Die Kartellkommission sprach von einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Inseratenmarkt. Unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten wurden aber keine Missbräuche festgestellt. Die Verhältnisse haben sich seit- her nicht grundlegend geändert. Wenn nun am vergange- nen Donnerstag trotzdem Gefahren für die Pressevielfalt beschworen wurden, welche von den Annonceagenturen ausgehen sollen, so kann das doch nur heissen, dass das gewöhnliche Kartellrecht für eine differenzierte Beurteilung des Pressemarktes nicht genügt. Unsere grösseren Nach- barstaaten haben denn auch besondere kartellrechtliche oder kartellrechtsähnliche Vorschriften erlassen, und es wird niemand behaupten wollen, dass in Deutschland, Frankreich oder Italien die Pressefreiheit weniger garantiert sei als bei uns.
Zu Absatz 2 kann ich mich kurz halten. Dass die redaktio- nelle Arbeit einer gewissen Abschirmung bedarf, ist unbe- stritten. Um den Grundsatz zu gewährleisten, aber auch um die Ausnahmen zu definieren, bedarf es einer Gesetzge- bung. Dazu beantragen wir Ihnen, eine Bundeskompetenz zu schaffen. Von Kanton zu Kanton verschiedene Regelun- gen wären sicher nicht sinnvoll. Zur Begriffsklärung kann ich auf das Votum von Herrn Nationalrat Baumlin vom vergangenen Donnerstag verweisen.
Nicht zutreffend ist die Vorstellung von Herrn Nationalrat Oehler, es gehe um unternehmensinterne Informationsver- bote. Auch der Vergleich mit dem Arztgeheimnis, den Frau Grendelmeier anstellt, ist nicht exakt. Der Arzt unterliegt einer Schweigepflicht, dem Journalisten jedoch soll im Interesse eines freien Informationsflusses ein Schweige- recht eingeräumt werden. Das Kernstück des Redaktionsge- heimnisses ist der Quellenschutz. Der ist durch das Schwei- gerecht der verantwortlichen Redaktoren nach Artikel 27 des Strafgesetzbuches noch nicht gewährleistet. Er gilt bis- her erst im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes. Die Kantone Neuenburg und Jura kennen vergleichbare Rege- lungen. An Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird sich eine spätere Gesetzgebung zu orientieren haben. (Der Präsident bittet um mehr Ruhe im Saal.)
Kernstück des Redaktionsgeheimnisses ist also der Quellen- schutz. Er ist durch das Schweigerecht - wie ich das bereits gesagt habe, nur befürchte ich, dass Sie es nicht gehört haben, deshalb wiederhole ich meine Aussagen! - der ver- antwortlichen Redaktoren nach Artikel 27 des Strafgesetz- buches nicht gewährleistet. Es gibt ihn im Verwaltungsver- fahrensrecht des Bundes sowie der Kantone Neuenburg und
Jura. Diese kennen ähnliche Regelungen. Am Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird sich eine spätere Gesetzgebung zu orientieren haben. Es geht namentlich darum, die in höherem Interesse notwendigen Ausnahmen vom journalistischen Zeugnisverweigerungsrecht festzule- gen. Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht geht es aber auch um Probleme der Durchsuchung von Redaktionsräu- men oder um die Beschlagnahmung von Dokumenten. Um das alles abzudecken, sprechen wir vom Redaktionsge- heimnis.
In der Oeffentlichkeit wie in der vorberatenden Kommission ist vor allem Absatz 3 über die innere Pressefreiheit disku- tiert und kritisiert worden. Dem Bundesrat ist sehr wohl bewusst, dass es sich um eine umstrittene Frage handelt. Dennoch möchte ich betonen, dass dieser Satz nicht irgend- einer Laune entspringt; denn alle Experten haben eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz vorgeschlagen. Der Bundesrat ist von diesen Empfehlungen ausgegangen, hat aber den Text nach seinen Leitlinien bearbeitet. Weshalb wurde diese Bestimmung übernommen? Im wesentlichen geht es um die Frage, wer konkret in welchen Fällen die Pressefreiheit wahrnehmen soll. Die Beziehungen zwischen Verlegern und Redaktoren sind heute schon Gegenstand rechtlicher Regelungen, nämlich in den Gesamtarbeitsver- trägen und in den sogenannten Redaktionsstatuten. Es geht also nicht um etwas für unsere Rechtsordnung grundsätz- lich Neues. Vielmehr dienen uns die Gesamtarbeitsverträge als Vorbild. Eine Gesetzgebung über die innere Pressefrei- heit wäre - das betone ich - privatrechtlicher Art. Die Ver- waltung hat sich in diese Fragen nicht einzumischen. Die Frage lautet also: Soll sich auch der Gesetzgeber an diesem notwendigen Interessenausgleich beteiligen können? Der Bundesrat liess sich von der Ueberlegung leiten, dass redak- tionelle Arbeit, welche die Vielfalt von Informationen und Meinungen in der Presse gewährleistet, ein grosses Mass an Freiheit und Verantwortung der Redaktion voraussetzt. Es ist selbstverständlich, dass der Verleger die Ausrichtung seines Blattes festlegt. Aber in einem so abgesteckten Rah- men muss die Redaktion frei arbeiten können. Dass dieser Interessenausgleich zustande kommt, ist nicht eine reine Privatangelegenheit, sondern es besteht daran auch ein öffentliches Interesse, und es scheint mir, dass dieses öffentliche Interesse in der Debatte vom Donnerstag ver- kannt wurde. Nun wendet der Bundesrat auch in dieser Frage den Grundsatz der Subsidiarität an, und zwar in zwei Beziehungen:
Erstens soll der Gesetzgeber nur dann tätig werden, wenn die privatrechtlichen Regelungen in den Gesamtarbeitsver- trägen scheitern und Nachteile für die öffentliche Meinungs- vielfalt zu befürchten sind.
Zweitens soll eine Regelung materiell auf Grundsätze beschränkt werden. Den Beteiligten soll auf jeden Fall eine weitreichende privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeit garantiert sein.
Ich möchte mich in diesem Zusammenhang auch zum Nichteintretensantrag von Herrn Graf äussern; denn der Absatz 3 ist ja der eigentliche Grund seines Antrages. Es ist im Spezialfall, wo sowohl der Verleger wie der Chefredaktor in Personalunion amten, selbstverständlich, dass sich das Problem der innern Medienfreiheit gar nicht stellt und gar nicht stellen kann.
In einer ähnlichen Situation befindet sich auch Herr Natio- nalrat Müller, der bescheiden gesagt hat, er arbeite auch für eine Tageszeitung. Auch bei dieser Zeitung stellt sich das Problem der inneren Medienfreiheit nicht, weil diese ohne- hin garantiert ist, indem die Aktien sehr weit gesplittet sind, und weil in der Praxis der Chefredaktor den Verwaltungsrat bestimmt. Also hier in diesen Spezialfällen stellt sich diese Frage nicht. Hingegen sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen sich dieses Problem stellt. Es gilt wie bei jeder Gesetzgebung, die Probleme zu lösen und nicht von idealen Verhältnissen auszugehen.
Der Bundesrat schliesst sich bei Absatz 4 dem Kommis- sionsantrag über die Förderung der Berufsbildung an. Letzt- lich geht es um eine Gleichstellung verschiedener Berufe.
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Ein Teil der Informationsberufe, etwa in der Werbung, fällt nämlich schon heute unter den Berufsbildungsartikel. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Journalistenausbil- dung nicht gefördert werden soll.
Wie der Kommissionspräsident bereits ausgeführt hat, kön- nen wir nicht einfach das Berufsbildungsgesetz anwenden; denn dieses stützt sich auf Artikel 34ter Absatz 1 Buchsta- be g der Bundesverfassung, der nur die Ausbildung in Indu- strie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst enthält. Es besteht eine langjährige Praxis, dass sozusagen «schöpferische Berufe» nicht unter diese Rechtssetzungs- kompetenz fallen.
Der parlamentarischen Initiative und dem Entwurf des Bun- desrates wurde vorgeworfen, die Pressefreiheit zu verletzen. Sie werden mir glauben, dass der Bundesrat seinen Antrag nicht verabschiedet hätte, wenn dem so wäre. Grundrechts- positionen sind mannigfaltigen Gefahren ausgesetzt und können auch untereinander in Konflikt geraten. Der Staat gilt traditionellerweise als grösster Gefahrenherd für die Pressefreiheit. Aber wir müssen eines sehen: Die Zeiten obrigkeitlicher Zensur sind glücklicherweise vorbei. Pres- seunternehmen geraten heute, wenn schon, eher unter pri- vaten Druck durch einflussreiche Kreise oder durch Inseren- ten. Die freie Meinungsbildung der Leser kann durch die Pressekonzentration beeinträchtigt werden. Schliesslich muss man sich die Frage stellen, wieweit die Pressefreiheit der Redaktoren in ihrem Arbeitsverhältnis zu schützen ist. Ich fasse zusammen: Mit dem Presseförderungsartikel ver- vollständigen wir unser Medienverfassungsrecht. Spezifisch zugeschnitten auf die einzelnen Medientypen Film, Radio, Fernsehen und Presse, streben wir eine sachgerechte und differenzierte Verfassungsordnung an. Das älteste Massen- medium soll nun als letztes einer solchen Ordnung zuge- führt werden. Dabei geht es darum, die Meinungsvielfalt zu erhalten. Erst der Presseförderungsartikel wird es ermögli- chen, in wesentlichen Punkten Gleichheit zwischen den verschiedenen Medien herzustellen. So könnten wir etwa das Zeugnisverweigerungsrecht für Radio und Fernsehen heute schon regeln, nicht aber für die Presse. Schliesslich geht es darum, durch Berufsbildung die Basis zu legen, dass die Medien ihren Beitrag zum Wohl unseres Staates so gut als möglich leisten können.
Sie haben letzten Donnerstag während der ganzen Debatte laufend von der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Presse gesprochen. Der Bundesrat will mit seinem Ver- fassungsartikel nicht mehr und nicht weniger als eben diese Rahmenbedingungen für eine vielfältige und unabhängige Presse schaffen. Die neue Verfassungsgrundlage soll die Pressefreiheit nicht beeinträchtigen, ganz im Gegenteil, sie will sie fordern! Sie will die Pressefreiheit in einem Zeitalter fördern, das sich nicht mit dem Jahre 1848 vergleichen lässt. Dieser Verfassungsartikel ist keine Basis, um in die Presse- freiheit einzugreifen, sondern um die Pressefreiheit langfri- stig zu garantieren. Es handelt sich um einen Verfassungsar- tikel im besten Sinne liberaler Tradition.
Ich möchte Sie bitten, auf den Artikel einzutreten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Graf (Nichteintreten) 98 Stimmen 65 Stimmen
Für den Antrag der Kommission (Eintreten)
Abschreibung - Classement
Präsident: Die Kommission beantragt, die parlamentarische Initiative Muheim sowie sechs weitere parlamentarische Vorstösse abzuschreiben. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt. Sie haben so beschlossen.
Abgeschrieben - Classé
Präsident: Das Wort hat Herr Stappung, der namens der sozialdemokratischen Fraktion eine Erklärung abgeben möchte.
Stappung: Namens der sozialdemokratischen Fraktion möchte ich zu Ihrem Entscheid auf Nichteintreten zum Pres- seförderungsartikel eine Erklärung abgeben.
Im Namen der Pressefreiheit haben Sie soeben den Presse- förderungsartikel abgelehnt. Was uns erschreckt, ist die Tatsache, wie in diesem Haus der Freiheitsbegriff verkommt. Da werden im Namen der Freiheit Monopole akzeptiert. Uns stört weniger das wirtschaftliche Element dieser Monopole. Es sind die publizistischen Monopole, die der Rat im Namen der Freiheit in Kauf nimmt und als völlig normal betrachtet. Dabei wissen Sie alle, dass diese Monopolzeitungen nicht den informierten, sondern den manipulierten Bürger im Auge haben, einen Bürger, der sich von den Texten zwi- schen den Inseraten unterhalten lässt und meint, er sei informiert.
Pressefreiheit ohne innere Pressefreiheit, wie sie der abge- lehnte Presseförderungsartikel formulierte, verdient diesen Namen nicht. Sie degeneriert in der Praxis zum Verfas- sungsauftrag an die Zeitungsbesitzer, ihr privates Interesse nach Gewinnmaximierung hemmungslos über den öffentli- chen Auftrag der Presse zu stellen.
Dass Parlamentarier da mitmachen, ist bedauerlich. Mit Hilfe der Mehrheit in diesem Rat wird die freie Presse - früher als Bannwald der Demokratie besungen - zum kranken Wald, der gerade recht ist, abgeholzt zu werden, um daraus Papier zu machen, damit noch mehr Inserate gedruckt werden können, deren Rückseite mit Text abgefüllt werden.
Was Sie hier beschlossen haben, ist der Anfang vom Ende der Pressefreiheit!
77.231 Parlamentarische Initiative Familienpolitik Initiative parlementaire Politique familiale
Wortlaut der parlamentarischen Initiative vom 13. Dezember 1977
Gemäss Artikel 21sexies des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 27 des Geschäftsreglements des Nationalrats reiche ich folgende Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
In Anwendung von Artikel 34quinquies und gestützt auf Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 34novies Absatz 3 und Artikel 64 der Bundesverfassung erlässt der Bund gesetzliche Bestimmungen zur Schaffung eines wirkli- chen Familienschutzes.
Diese Bestimmungen sollen insbesondere die folgenden Massnahmen vorsehen:
1.1. Diese Versicherung deckt die durch Schwangerschaft und Niederkunft entstandenen Kosten für die Pflege durch den Arzt und medizinische Hilfspersonen sowie für Arznei- mittel und Spitalaufenthalt.
1.2. Sie gewährt während eines 16wöchigen Mutterschafts- urlaubs, von dem 10 Wochen auf die Zeit nach der Nieder- kunft entfallen, ein Taggeld. Dieses beträgt für Arbeitnehme- rinnen mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohns und für nichterwerbstätige Frauen gleich viel wie der Erwerbser- satz für Nichterwerbstätige im Militärdienst.
1.3. Ein solches Taggeld erhält auch die erwerbstätige Mut- ter oder der erwerbstätige Vater, wenn sie oder er zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben muss.
1.4. Ist der Mutterschaftsurlaub abgelaufen oder wird ein Kleinkind zur späteren Adoption in Pflege genommen, so kann, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, der Mutter oder dem Vater ein Elternurlaub gewährt werden. Dieser Urlaub
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
78.232
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
10.03.1986 - 14:30
Date
Data
Seite
132-135
Page
Pagina
Ref. No
20 014 152
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