Parlamentarische Initiative
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Ein Teil der Informationsberufe, etwa in der Werbung, fällt nämlich schon heute unter den Berufsbildungsartikel. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb die Journalistenausbil- dung nicht gefördert werden soll.
Wie der Kommissionspräsident bereits ausgeführt hat, kön- nen wir nicht einfach das Berufsbildungsgesetz anwenden; denn dieses stützt sich auf Artikel 34ter Absatz 1 Buchsta- be g der Bundesverfassung, der nur die Ausbildung in Indu- strie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst enthält. Es besteht eine langjährige Praxis, dass sozusagen «schöpferische Berufe» nicht unter diese Rechtssetzungs- kompetenz fallen.
Der parlamentarischen Initiative und dem Entwurf des Bun- desrates wurde vorgeworfen, die Pressefreiheit zu verletzen. Sie werden mir glauben, dass der Bundesrat seinen Antrag nicht verabschiedet hätte, wenn dem so wäre. Grundrechts- positionen sind mannigfaltigen Gefahren ausgesetzt und können auch untereinander in Konflikt geraten. Der Staat gilt traditionellerweise als grösster Gefahrenherd für die Pressefreiheit. Aber wir müssen eines sehen: Die Zeiten obrigkeitlicher Zensur sind glücklicherweise vorbei. Pres- seunternehmen geraten heute, wenn schon, eher unter pri- vaten Druck durch einflussreiche Kreise oder durch Inseren- ten. Die freie Meinungsbildung der Leser kann durch die Pressekonzentration beeinträchtigt werden. Schliesslich muss man sich die Frage stellen, wieweit die Pressefreiheit der Redaktoren in ihrem Arbeitsverhältnis zu schützen ist. Ich fasse zusammen: Mit dem Presseförderungsartikel ver- vollständigen wir unser Medienverfassungsrecht. Spezifisch zugeschnitten auf die einzelnen Medientypen Film, Radio, Fernsehen und Presse, streben wir eine sachgerechte und differenzierte Verfassungsordnung an. Das älteste Massen- medium soll nun als letztes einer solchen Ordnung zuge- führt werden. Dabei geht es darum, die Meinungsvielfalt zu erhalten. Erst der Presseförderungsartikel wird es ermögli- chen, in wesentlichen Punkten Gleichheit zwischen den verschiedenen Medien herzustellen. So könnten wir etwa das Zeugnisverweigerungsrecht für Radio und Fernsehen heute schon regeln, nicht aber für die Presse. Schliesslich geht es darum, durch Berufsbildung die Basis zu legen, dass die Medien ihren Beitrag zum Wohl unseres Staates so gut als möglich leisten können.
Sie haben letzten Donnerstag während der ganzen Debatte laufend von der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Presse gesprochen. Der Bundesrat will mit seinem Ver- fassungsartikel nicht mehr und nicht weniger als eben diese Rahmenbedingungen für eine vielfältige und unabhängige Presse schaffen. Die neue Verfassungsgrundlage soll die Pressefreiheit nicht beeinträchtigen, ganz im Gegenteil, sie will sie fordern! Sie will die Pressefreiheit in einem Zeitalter fördern, das sich nicht mit dem Jahre 1848 vergleichen lässt. Dieser Verfassungsartikel ist keine Basis, um in die Presse- freiheit einzugreifen, sondern um die Pressefreiheit langfri- stig zu garantieren. Es handelt sich um einen Verfassungsar- tikel im besten Sinne liberaler Tradition.
Ich möchte Sie bitten, auf den Artikel einzutreten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Graf (Nichteintreten) 98 Stimmen 65 Stimmen
Für den Antrag der Kommission (Eintreten)
Abschreibung - Classement
Präsident: Die Kommission beantragt, die parlamentarische Initiative Muheim sowie sechs weitere parlamentarische Vorstösse abzuschreiben. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt. Sie haben so beschlossen.
Abgeschrieben - Classé
Präsident: Das Wort hat Herr Stappung, der namens der sozialdemokratischen Fraktion eine Erklärung abgeben möchte.
Stappung: Namens der sozialdemokratischen Fraktion möchte ich zu Ihrem Entscheid auf Nichteintreten zum Pres- seförderungsartikel eine Erklärung abgeben.
Im Namen der Pressefreiheit haben Sie soeben den Presse- förderungsartikel abgelehnt. Was uns erschreckt, ist die Tatsache, wie in diesem Haus der Freiheitsbegriff verkommt. Da werden im Namen der Freiheit Monopole akzeptiert. Uns stört weniger das wirtschaftliche Element dieser Monopole. Es sind die publizistischen Monopole, die der Rat im Namen der Freiheit in Kauf nimmt und als völlig normal betrachtet. Dabei wissen Sie alle, dass diese Monopolzeitungen nicht den informierten, sondern den manipulierten Bürger im Auge haben, einen Bürger, der sich von den Texten zwi- schen den Inseraten unterhalten lässt und meint, er sei informiert.
Pressefreiheit ohne innere Pressefreiheit, wie sie der abge- lehnte Presseförderungsartikel formulierte, verdient diesen Namen nicht. Sie degeneriert in der Praxis zum Verfas- sungsauftrag an die Zeitungsbesitzer, ihr privates Interesse nach Gewinnmaximierung hemmungslos über den öffentli- chen Auftrag der Presse zu stellen.
Dass Parlamentarier da mitmachen, ist bedauerlich. Mit Hilfe der Mehrheit in diesem Rat wird die freie Presse - früher als Bannwald der Demokratie besungen - zum kranken Wald, der gerade recht ist, abgeholzt zu werden, um daraus Papier zu machen, damit noch mehr Inserate gedruckt werden können, deren Rückseite mit Text abgefüllt werden.
Was Sie hier beschlossen haben, ist der Anfang vom Ende der Pressefreiheit!
77.231 Parlamentarische Initiative Familienpolitik Initiative parlementaire Politique familiale
Wortlaut der parlamentarischen Initiative vom 13. Dezember 1977
Gemäss Artikel 21sexies des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 27 des Geschäftsreglements des Nationalrats reiche ich folgende Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein:
In Anwendung von Artikel 34quinquies und gestützt auf Artikel 34ter Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 34novies Absatz 3 und Artikel 64 der Bundesverfassung erlässt der Bund gesetzliche Bestimmungen zur Schaffung eines wirkli- chen Familienschutzes.
Diese Bestimmungen sollen insbesondere die folgenden Massnahmen vorsehen:
1.1. Diese Versicherung deckt die durch Schwangerschaft und Niederkunft entstandenen Kosten für die Pflege durch den Arzt und medizinische Hilfspersonen sowie für Arznei- mittel und Spitalaufenthalt.
1.2. Sie gewährt während eines 16wöchigen Mutterschafts- urlaubs, von dem 10 Wochen auf die Zeit nach der Nieder- kunft entfallen, ein Taggeld. Dieses beträgt für Arbeitnehme- rinnen mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohns und für nichterwerbstätige Frauen gleich viel wie der Erwerbser- satz für Nichterwerbstätige im Militärdienst.
1.3. Ein solches Taggeld erhält auch die erwerbstätige Mut- ter oder der erwerbstätige Vater, wenn sie oder er zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben muss.
1.4. Ist der Mutterschaftsurlaub abgelaufen oder wird ein Kleinkind zur späteren Adoption in Pflege genommen, so kann, wenn beide Eltern erwerbstätig sind, der Mutter oder dem Vater ein Elternurlaub gewährt werden. Dieser Urlaub
Initative parlementaire
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dauert höchstens neun Monate und gibt Anspruch auf eine Entschädigung, die grundsätzlich 80 Prozent des entgange- nen Lohns ausmacht.
Den Schutz der schwangeren Frau vor Kündigung des Arbeitsvertrags. Der Kündigungsschutz wird auch Frauen und Männern in den Fällen der Ziffern 1.2, 1.3. und 1.4. gewährt, und die aufgrund des Arbeitsvertrags erworbenen Rechte bleiben in diesen Fällen gewahrt.
Die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung und der Umschulung der Frauen, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit für mehrere Jahre unterbrochen haben.
Die Einrichtung einer eidgenössischen Familienzulage- ordnung für die Erwerbstätigen, die insbesondere einen interkantonalen Ausgleich vorsieht.
Texte de l'initiative parlementaire du 13 décembre 1977 Conformément à l'article 21sexies de la loi sur les rapports entre les conseils et à l'article 27 du règlement du Conseil national, je dépose l'initiative parlementaire suivante sous la forme d'une proposition conçue en termes généraux.
En application de l'article 34quinquies et sur la base des articles 34ter, 1er alinéa, lettres a et g, 34novies, 3e alinéa, et 64 de la constitution fédérale, des dispositions légales seront édictées en vue de la mise en oeuvre d'une protection réelle de la famille.
Ces dispositions comprendront notamment les mesures sui- vantes:
1.1. Cetta assurance couvrira les frais médicaux, paramédi- caux, pharmaceutiques et hospitaliers occasionnés par la grossesse et l'accouchement.
1.2. Durant un congé de maternité de 16 semaines dont 10 après l'accouchement, elle garantira le versement d'une indemnité journalière qui correspondra, pour les travail- leuses, au moins à 80 pour cent du salaire perdu, et, pour les femmes n'excerçant pas d'activité lucrative, qui sera égale au montant de l'allocation pour perte de gain revenant aux personnes non actives qui effectuent un service militaire. 1.3. Une même indemnité sera également versée à l'un des parents salariés lorsque la présence de la mère ou du père est requise auprès d'un enfant malade.
1.4. A l'échéance du congé de maternité ou lors de la prise en charge d'un enfant en bas âge en vue d'adoption, un congé parental pourra être accordé à la mère ou au père lorsque chacun d'eux est salarié. Ce congé pourra s'étendre au plus sur une durée de 9 mois et donnera droit à une indemnité correspondant en principe à 80 pour cent du salaire perdu.
La protection des femmes enceintes contre la résiliation du contrat de travail, la même protection étant accordée aux femmes et aux hommes dans les cas mentionnés sous chiffre 1.2., 1.3. et 1.4., ainsi que le maintien dans les mêmes cas des droits acquis découlant du contrat de travail.
L'encouragement de la réinsertion professionnelle et du recyclage des femmes ayant interrompu leur activité lucra- tive pendant plusieurs années pour des raisons familiales. 4. L'institution d'un régime fédéral d'allocations familiales aux salariés prévoyant notamment une compensation inter- cantonale.
Herr Eggli-Winterthur unterbreitet im Namen der Kommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:
1.1. Am 13. Dezember 1977 reichte Frau Nationalrätin Gabrielle Nanchen eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein (Wortlaut siehe oben). 1.2. Am 18. April 1979 beschloss die Kommission mit 9 zu 8 Stimmen, ihre Beratungen bis zum Vorliegen der Botschaft über die Volksinitiative «für einen richtigen Schutz der Mut- terschaft> auszusetzen. Diese Botschaft wurde am 17. November 1982 dem Parlament unterbreitet.
Mit Bericht vom 21. Februar 1983 beantragte die Kommis-
sion, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben und sie abzuschreiben. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Anliegen der Initiantin bei der Beratung der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung im Rat vorgebracht werden könnten. Ein besonderes Verfahren für die Behandlung der parlamentari- schen Initiative erachtete die Kommission als nicht ange- bracht.
Der Nationalrat beschloss am 16. März 1983 - entgegen dem Kommissionsantrag -, den Ziffern 3 und 4 der Initiative Folge zu geben. Die übrigen Punkte wurden abgeschrieben. 1.3. Am 29. August 1983 prüfte die Kommission die Frage der Einrichtung einer eidgenössischen Familienzulageord- nung für die Arbeitnehmer, die insbesondere einen interkan- tonalen Ausgleich vorsieht (Punkt 4 der Initiative).
Die Kommission beschloss mit 17 zu 4 Stimmen, den Bun- desrat zu beauftragen, zu dieser Frage ein Vernehmlas- sungsverfahren durchzuführen. Damit folgte sie auch einer Empfehlung der Arbeitsgruppe «Familienbericht». Den Fra- genkatalog für die Kantone und die interessierten Organisa- tionen bereinigte die Kommission am 21. November 1983. 2. Ergebnis der Kommissionsarbeiten
Die Kommission hat am 25. April 1985 die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Kenntnis genommen. Angesichts der vorwiegend negativen Stellungnahmen zur Frage der Einrichtung einer eidgenössischen Familienzula- geordnung beschloss die Kommission mit 10 zu 7 Stimmen, dem Rat zu beantragen, Punkt 4 der parlamentarischen Initiative von Frau Nanchen keine Folge zu geben.
Mit 11 zu 0 Stimmen, bei 8 Enthaltungen, unterbreitet die Kommission jedoch dem Rat einen Motionsvorschlag. Die Motion soll den Bundesrat beauftragen, eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Anwendungsbereich des Fami- lienzulagegesetzes in der Landwirtschaft ausgedehnt wird auf Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft und Nichterwerbstätige, deren Einkommen eine bestimmte Einkommenshöhe nicht übersteigen.
Die Kommission unterbreitet dem Rat zugleich ein Postulat, wonach der Bundesrat eingeladen wird, seine Bemühungen zu verstärken, mit denen das Kinderzulagewesen für Arbeit- nehmer unter den Kantonen koordiniert werden kann.
Erwägungen der Kommission
Gemäss Artikel 34quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung ist der Bund seit 1945 zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienzulagen befugt. Bislang hat er von dieser Kom- petenz nur im Bereich der Landwirtschaft Gebrauch gemacht, und zwar durch den Erlass des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952.
Bei der erwähnten verfassungsmässigen Grundlage handelt es sich um eine konkurrierende Zuständigkeitsnorm. Die Kantone dürfen eigene Gesetze über Familienzulagen erlas- sen, solange der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.
In den Jahren 1943 bis 1965 haben sämtliche Kantone Gesetze über Familienzulagen an nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer erlassen. Einzig die Kantone Appenzell A.Rh, Appenzell I.Rh., Luzern, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen, Zug und Uri haben auch Kinderzulagen für Selbständiger- werbende eingeführt, wobei der Anspruch an Einkommens- grenzen gebunden ist.
Alle Kantone sehen Kinderzulagen, die Kantone der West- schweiz, die beiden Basel, Luzern und Schaffhausen dar- über hinaus auch Ausbildungszulagen, vor. In einigen Kan- tonen werden überdies Geburtszulagen ausgerichtet. Die Ansätze der Kinderzulagen bewegen sich zwischen 80 und 182 Franken, diejenigen der Ausbildungszulagen zwischen 100 und 234 Franken monatlich. Die Geburtszulagen schliesslich betragen zwischen 200 und 660 Franken. Zur Durchführung der kantonalen Familienzulageordnungen wurden rund 800 Familienausgleichskassen errichtet. Vom Beitritt zu diesen Kassen sind in mehreren Kantonen diejeni-
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gen Arbeitgeber befreit, welche Gesamtarbeitsverträgen unterstehen, nach denen Familienzulagen mindestens in der gesetzlichen Höhe zu gewähren sind. Die Finanzierung der Zulagen erfolgt ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitgeber. Diese werden in Prozenten der Lohnsumme - wie bei der AHV/IV - bemessen. Diese Arbeitgeberbeiträge liegen bei den kantonalen Familienausgleichskassen zwi- schen 1,3 und 3,2 Lohnprozenten. Beiträge privater Kassen liegen zum Teil erheblich tiefer, da sie eine besonders gün- stige Struktur aufweisen (günstige Risiken, viele Ledige, viele verheiratete Frauen, deren Ehemänner die Zulagen beziehen).
Die Bestrebungen, ein Bundesgesetz über Familienzulagen zu schaffen, gehen bis ins Jahr 1946 zurück. Ein Postulat Escher lud damals den Bundesrat ein, die Vorbereitungen für Ausführungsgesetze zu Artikel 34quinquies der Bundes- verfassung sofort an die Hand zu nehmen. Zu jenem Zeit- punkt kannten erst 5 Kantone Gesetze über Familienzula- gen. Einem von einer Expertenkommission ausgearbeiteten Entwurf wurde daraufhin aber keine Folge gegeben.
In den Jahren 1952-57 luden mehrere parlamentarische Vor- stösse und zwei Standesinitiativen (Wallis, Freiburg) den Bundesrat ein, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz vorzu- legen. Verlangt wurden unter anderem auch Zulagen an Selbständigerwerbende sowie ein interkantonaler Ausgleich oder aber ein wirksamer Ausgleich zwischen den Familien- ausgleichskassen der Kantone und der Verbände.
1957 setzte der Bundesrat eine Expertenkommission ein, die Grundsätze zu einem Gesetzesentwurf ausarbeitete. Das Vernehmlassungsverfahren zeigte, dass gegen eine bundes- rechtliche Regelung grosser Widerstand vorhanden war: Dies bewog 1961 den Bundesrat, von einer Vorlage abzu- sehen.
Aufgrund mehrerer parlamentarischer Vorstösse unterbrei- tete das Departement des Innern im Jahre 1968 den interes- sierten Kreisen den ganzen Fragenkomplex erneut zur Stel- lungnahme. Die Auffassungen über ein Bundesgesetz wichen dabei derart voneinander ab, dass die Vorarbeiten für ein Gesetz eingestellt wurden.
1977 reichte Frau Nationalrätin Nanchen ihre parlamentari- sche Initiative ein. Die christlich-demokratische Fraktion des Nationalrates verlangte mit einer Motion unter anderem die Ausfüllung von Lücken der kantonalen Familienzulageord- nungen. Solche Lücken bestehen vor allem bezüglich des Geltungsbereichs der Zulagen.
In den meisten Kantonen haben Selbständigerwerbende, in allen Kantonen Nichterwerbstätige keinen Anspruch auf Zulagen. Die Motion wurde in diesem Punkt als Postulat überwiesen.
Mit einer Motion verlangte 1980 Nationalrat Zbinden, die Bezugsberechtigung des Bundesgesetzes über die Fami- lienzulagen in der Landwirtschaft solle auf Selbständiger- werbende und Nichterwerbstätige ausgedehnt werden. Die Motion wurde als Postulat überwiesen. Zwei weitere Motio- nen aus den Jahren 1980/81 wurden ebenfalls als Postulate überwiesen.
Der im Herbst 1982 erschienene Bericht «Familienpolitik in der Schweiz» geht in seinen Empfehlungen davon aus, dass eine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen wün- schenswert sei. Der Gedanke der Solidarität solle möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Die Standesinitiative des Kantons Luzern vom 27. Juni 1983 verlangt ebenfalls eine bundesrechtliche Regelung der Fa- milienzulagen.
4.1. Die Kommission hat gestützt auf Artikel 27 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des Nationalrates den Bundesrat beauftragt, zur Frage ein Vernehmlassungsverfahren durch- zuführen, ob der Bund ein Ausführungsgesetz erlassen soll, durch das die kantonalen Gesetze über Familienzulagen vereinheitlicht werden:
im Sinne eines Rahmengesetzes, das unter anderem einen interkantonalen Ausgleich (Landesausgleich) vorsieht, oder
als umfassende bundesrechtliche Regelung in Anlehnung an das Modell der AHV (Volksobligatorium).
Zu den beiden Varianten wurde noch die Frage gestellt, ob ausser den Kinderzulagen auch Ausbildungs-, Geburts- und weitere Familienzulagen vorgesehen werden sollen.
Das Vernehmlassungsverfahren sollte die Basis für die wei- teren Arbeiten der Kommission bilden. Diese wünschte Klar- heit über die grundsätzliche Einstellung der interessierten Kreise, insbesondere der Kantone, zu einer bundesrechtli- chen Regelung der Familienzulagen. Die Stellungnahmen sollten auch Anhaltspunkte geben über den materiellen Inhalt eines allfälligen Entwurfes zu einem Bundesgesetz. 4.2. Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens kön- nen wie folgt zusammengefasst werden: .
Die Bedürfnisfrage nach einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen wird mehrheitlich verneint:
16 Kantone sprechen sich gegen jegliche bundesrechtliche Ordnung aus. Unter den Parteien halten sich Befürworter und Gegner einer Bundeslösung die Waage. Sämtliche Arbeitgeber- und verschiedene Arbeitnehmerverbände äus- sern sich in ablehnendem Sinne zu einer Bundesregelung. Drei Arbeitnehmerverbände befürworten eine bundesrecht- liche Ordnung grundsätzlich, wovon zwei einer solchen allerdings keine Priorität zumessen.
Insbesondere ein Rahmengesetz findet nur schwache Zustimmung; die Antworten auf die Detailfragen lassen überdies darauf schliessen, dass der notwendige Konsens in den meisten Punkten, in denen eine Verbesserung gegen- über dem heutigen System resultieren könnte, nicht zustan- dekommen dürfte.
Eine Ausdehnung des Anwendungsgebietes des Familien- zulagegesetzes in der Landwirtschaft auf Selbständige aus- serhalb der Landwirtschaft und auf Nichterwerbstätige wird von insgesamt 20 Kantonen, von sämtlichen Arbeitgeberver- bänden und von drei Arbeitnehmerverbänden abgelehnt. Eine gewisse Zustimmung ist einzig aus den Stellungnah- men der Parteien ersichtlich.
5.1. Die Kommission ging bei der Beratung der parlamenta- rischen Initiative davon aus, dass eine bundesrechtliche Lösung nicht gegen den Widerstand der Kantone geschaf- fen werden kann. Angesichts der starken Ablehnung insbe- sondere eines Rahmengesetzes sieht sie sich veranlasst, ihre· Arbeiten abzuschliessen: In nächster Zeit sei nicht damit zu rechnen, dass Bestrebungen für eine Bundeslö- sung Erfolg haben könnten. Die Antworten auf die Detailfra- gen im Vernehmlassungsverfahren lassen erkennen, dass selbst bei einem Konsens zu einer Bundeslösung die unter- schiedlichen Vorstellungen über die notwendigen Verbesse- rungen bei der Ausgestaltung eines allfälligen Gesetzes grosse Schwierigkeiten bieten würden. So würde zum Bei- spiel die Frage nach dem Einbezug der Selbständigerwer- benden vermutlich verneint, womit auch ein Bundesgesetz diese oft kritisierte Lücke nicht schliessen könnte. Auch ein Ausgleich auf Landesebene hätte wohl wenig Realisierungs- chancen: Selbst die Befürworter weisen auf praktische Pro- bleme hin.
Die Kommission bestreitet nicht, dass die heutigen Regelun- gen der Familienzulagen Lücken aufweisen. Nach Meinung der Kommissionsmehrheit könnten aber diese Lücken auf kantonaler Ebene geschlossen werden, wenn dies gewünscht wird. Es soll nicht versucht werden, eine Auf- gabe, die von den Kantonen im grossen und ganzen zufrie- denstellend gelöst wird, auf Bundesebene zu verlegen. Dies gelte gerade heute, wo gewisse Fortschritte bei der Aufga- benentflechtung zwischen Bund und Kantonen erzielt wurden.
Das anvisierte Ziel, mit einer bundesrechtlichen Lösung die Familienzulagen in den Kantonen zu harmonisieren, hält die Kommission für unrealistisch: Das Beispiel der Familienzu- lagen in der Landwirtschaft (Kompetenz zu weitergehenden kantonalen Regelungen) oder das Stipendienwesen zeigen deutlich, dass auch bei einer eidgenössischen Regelung grosse Unterschiede in der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen in den Kantonen bestehen.
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Initiative du canton de Lucerne
5.2. Die Befürworter einer Bundeslösung sind der Auffas- sung, dass diese den Grundsatz «Für jedes Kind eine Zulage» verwirklichen und die Lücken, die heute in den kantonalen Familienzulageordnungen noch bestehen, schliessen könnte. Eine bundesrechtliche Lösung wäre eine der Voraussetzungen zum längerfristigen Ziel, Familienzula- gen zu schaffen, welche diesen Namen auch verdienten. Die Kantone seien von einer solchen Regelung noch weit entfernt («Wunschvorstellung» der Pro Familia: 300 Fran- ken). Angesichts der hohen Lebenskosten frage es sich nämlich, ob die heute ausgerichteten Familienzulagen über- haupt noch realistisch sind.
Die Kommissionsminderheit geht davon aus, dass eine Bun- deslösung - insbesondere eine Rahmenregelung - nötig ist: die Vorarbeiten zu einem Bundesgesetz würden Probleme offenlegen, die einheitlich gelöst werden und die bestmögli- che Harmonisierung der kantonalen Regelungen herbeifüh- ren könnten. Die Geburt eines Kindes bewirkt heute eine Verringerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Gesellschaft muss ihren Teil der Verantwortung überneh- men, damit die Eltern unter guten Bedingungen die Erzie- hung und Versorgung ihrer Kinder verwirklichen können. Dies drängt sich insbesondere in einem Land auf, wo über den Geburtenrückgang geklagt wird.
Eine verbesserte eidgenössische Familienzulageordnung würde nach Meinung einiger Kommissionsmitglieder auch
· dazu beitragen, dass Leistungslohn und Soziallohn besser aufeinander abgestimmt werden können und dem Grund- satz des gleichen Lohnes für Mann und Frau besser nachge- lebt wird.
5.3. Ihren Vorschlag, das Familienzulagegesetz in der Land- wirtschaft auf Selbständigerwerbende ausserhalb der Land- wirtschaft und auf Nichterwerbstätige, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigen, auszudehnen, versteht die Kommission als eine Kompromiss- oder Mini- mallösung.
Für bedürftige Eltern, die keine Zulagen erhalten, bestehen nach Meinung der Kommission echte finanzielle Probleme. Die generelle Anhebung der Familienzulagen soll nach ihrer Auffassung schrittweise in den Kantonen erfolgen, die bestehenden diesbezüglichen Lücken habe aber der Bund zu schliessen. Die Kommission geht dabei von der Vorstel- lung aus, dass gewisse Kategorien von Personen (getrennte Eheleute, ausgesteuerte Arbeitslose, alleinstehende Mütter, Inhaftierte) ins Gesetz über die Familienzulagen in der Land- wirtschaft einzubeziehen sind. Das relativ einfache Verfah- ren dieses Bundesgesetzes soll ausgeweitet werden. Damit bliebe das ordentliche. Familienzulagewesen bei den Kanto- nen, das àusserordentliche, rein sozial-politische Kinderzu- lagesystem würde hingegen über den Bund geregelt.
Das von der Kommission vorgeschlagene Postulat strebt eine bessere Koordination im Kinderzulagewesen zwischen den Kantonen an. Dabei sind rein organisatorische Mass- nahmen, nicht jedoch materielle Bestimmungen anvisiert.
Motion und Postulat der Kommission
(Wortlaut siehe Standesinitiative Luzern. Familienzulagen. Rahmengesetz)
Motion et postulat de la commission
(Texte voir initiative du canton de Lucerne. Allocations fami- liales. Loi cadre)
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt:
Der parlamentarischen Initiative, Punkt 4, keine Folge zu geben;
Die Motion zu überweisen;
Das Postulat zu überweisen.
Antrag Gautier Ablehnung von Motion und Postulat der Kommission
Proposition de la commissioin La commission propose:
De ne pas donner suite au point 4 de l'initiative parlemen- taire;
de transmettre la motion;
de transmettre le postulat.
Proposition Gautier Rejeter la motion et le postulat de la commission
83.203 Initiative des Kantons Luzern Familienzulagen. Rahmengesetz Initiative du canton de Lucerne Allocations familiales. Loi-cadre
Wortlaut der Initiative vom 19. Oktober 1983
Der Bundesrat wird ersucht, ein Rahmengesetz für eine gesamtschweizerische Familienzulageordnung auszuarbei- ten. Bei der Ausgestaltung dieses Rahmengesetzes ist ins- besondere folgendes zu beachten:
Für jedes Kind soll ein Anspruch auf Kinder- oder Ausbil- dungszulage bestehen.
Es sollen Mindestleistungen festgelegt werden, die gesamtschweizerisch bindend sind.
Die Schaffung eines Ausgleichsfonds, aus dem die gesetzlichen Mindestzulagen finanziert werden.
Die Durchführung der eidgenössischen Familienzulage- ordnung sollte den bestehenden AHV-Ausgleichskassen der Kantone, der Verbände und des Bundes übertragen werden. 5. Um die Koordination mit den bestehenden Sozialwerken sicherzustellen, ist die Familienzulageordnung des Bundes möglichst weitgehend auf den Bestimmungen der Eidge- nössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) aufzubauen.
Texte de l'initiative du 19 octobre 1983
Le Conseil fédéral est invité à élaborer un projet de loi-cadre qui instaure un régime d'allocations familiales valable dans l'ensemble du pays. Ce faisant il se conformera plus particu- lièrement aux exigences suivantes:
Prévoir que tout enfant donne droit à une allocation pour enfant ou à une allocation de formation.
Fixer un montant minimum des prestations qui aura force obligatoire dans toute la Suisse.
Créer un fonds de compensation dont la fortune servira à financer les prestations minimales prévues par la loi.
Charger les actuelles caisses de compensation AVS des cantons, des associations et de la Confédération d'exécuter le régime fédéral des allocations familiales.
Etablir ledit régime en s'inspirant dans toute la mesure du possible des dispositions légales relatives à l'assurance vieillesse et survivants (AVS), de manière à assurer une harmonisation entre ce régime et les autres branches des assurances sociales.
Herr Eggli-Winterthur unterbreitet im Namen der Kommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 19. Oktober 1983 reichte die Staatskanzlei des Kan- tons Luzern eine Standesinitiative für die einheitliche Bun- deslösung bezüglich Kinder- und Ausbildungszulagen ein. Sie wurde am 27. Juni 1983 vom Grossrat beschlossen. Die Standesinitiative verlangt ein Rahmengesetz für eine gesamtschweizerische Familienzulageordnung (Wortlaut siehe oben).
Die mit der Vorberatung der Standesinitiative und von Punkt 4 der parlamentarischen Initiative betreffend Fami- lienpolitik (77.231) betraute Kommission prüfte am 29. August die Frage der Einrichtung einer eidgenössischen
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Frühjahrssession
Session
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Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
77.231
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Datum
10.03.1986 - 14:30
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