Fragestunde
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Elfte Sitzung - Onzième séance
Montag, 17. März 1986, Nachmittag Lundi 17 mars 1986, après-midi 14.30 h Vorsitz - Présidence: Herr Bundi
Präsident: Ich heisse Sie zur dritten Sessionswoche will- kommen und erkläre die Sitzung als eröffnet.
Am vergangenen Wochenende haben das Schweizervolk und alle Stände die Frage eines UNO-Beitrittes der Schweiz mit 511 548 gegen 1 591 428 Stimmen abgelehnt. Es ist die Pflicht von Bundesrat und Parlament gewesen, 40 Jahre nach der Gründung der UNO und nach diversen Diskussio- nen von UNO-Berichten im Parlament die Frage eines UNO- Beitrittes der Schweiz vors Volk zu bringen. Das Verdikt ist klar herausgekommen, deutlicher als viele es erwartet haben. Das massive Nein des Schweizervolkes wirft Fragen· nach dem Stellenwert und der Gestaltung unserer künftigen Aussenpolitik auf. Unser Parlament wird nicht darum her- umkommen, eine gründliche Lageanalyse vorzunehmen und sich zu überlegen, in welchem Masse es selbst die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik stärker als bisher bestimmen und damit auch die Verantwortung wahr- nehmen will, diese Aussenpolitik im Innern besser zu begründen und abzustützen. Unser bisheriger Einsatz zugunsten der Friedenssicherung, der Entwicklungspolitik und der humanitären Hilfe wird weitergehen.
In den UNO-Kreisen wird man zur Kenntnis nehmen und Verständnis dafür haben müssen, dass ein Volksreferendum andere Konsequenzen haben kann als ein Beschluss, der nur von einem Parlament gefasst wird.
Wie sich die UNO-Organe mit ihren Zweigniederlassungen in der Schweiz längerfristig uns gegenüber verhalten wer- den, kann heute kaum vorausgesagt werden. Es bleibt zu erwarten, dass unsere guten Dienste nach wie vor gefragt sind. Ferner ist zu hoffen, dass der von den Gegnern eines UNO-Beitrittes mehrfach geäusserte Wunsch, die Schweiz könne und solle auch als Staat ausserhalb der UNO neue und kraftvolle Akzente in der Alltagswirklichkeit setzen, seine volle Bedeutung haben möge.
Fragestunde - Heure des questions
Frage 25: Neuenschwander. Schwerverkehrsabgabe. Retorsionsge- bühren im Ausland Redevance sur les poids lourds. Taxes de rétorsion préle- vées à l'etranger
Im Vorfeld der Abstimmung zur Schwerverkehrsabgabe hat der Bundesrat permanent versichert, dass keine Vergeltung zu erwarten sei.
Laut einer Umfrage des Nutzfahrzeugverbandes «ASTAG» haben die Schweizer Transportunternehmen im vergange- nen Jahr 1985 im Ausland aber über 10 Millionen Franken an Retorsionsgebühren entrichtet.
Wann und wie werden die von 13 Ländern erhobenen Retor- sionsgebühren an die betroffenen Transportunternehmen zurückerstattet?
Bundesrat Stich: Für die Rückerstattung ausländischer Retorsionsgebühren besteht keine verfassungsmässige Grundlage. Am 6. März 1986 hat es der Ständerat zudem abgelehnt, die Motion des Nationalrates, welche auf eine
Rückerstattung der Abgaben abzielte, auch nur als Postulat zu überweisen. Hingegen haben die Schweizer Transpor- teure, gestützt auf Artikel 15 der in Kraft stehenden Verord- nung über die Schwerverkehrsabgabe, Anspruch auf anteilsmässige Rückerstattung der in der Schweiz bezahlten Schwerverkehrsabgabe bei Fahrten im Ausland.
Neuenschwander: Mit dieser Antwort erteilt der Bundesrat dem schweizerischen Transportgewerbe eine Absage. Ich möchte nochmals betonen: Noch im Vorfeld der Abstim- mung zur Schwerverkehrsabgabe versicherte der Bundesrat permanent, dass keine Vergeltung zu erwarten sei.
Meine Zusatzfrage, Herr Bundesrat Stich: Was gedenkt der Gesamtbundesrat in eigener Sache zu unternehmen, damit die Retorsionsgebühren im Ausland abgeschafft oder zurückbezahlt werden?
Bundesrat Stich: Das haben wir bis jetzt getan und werden es auch in Zukunft tun. Es gibt verschiedene Länder, die keine Abgaben erheben, es gibt einige Länder, die spiegel- bildliche Massnahmen getroffen haben, und es sind nur deren zwei, die bis heute eigentliche Retorsionsmassnah- men in die Wege geleitet haben.
Frage 26: Müller-Aargau. Obwaldner Steuerverwaltung. Gravierende Nachlässigkeiten
Müller-Argovie. Services fiscaux d'Obwald. Graves négli- gences
An einer Pressekonferenz wurde die Oeffentlichkeit andeu- tungsweise über gravierende Nachlässigkeiten in der Obwaldner Steuerverwaltung orientiert. Was liegt nun kon- kret vor und was hat die Eidgenössische Steuerverwaltung vorkehren können?
Bundesrat Stich: Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer (Artikel 93 des Bun- desbeschlusses über die direkte Bundessteuer) hat die Eid- genössische Steuerverwaltung seit 1980 gravierende Män- gel bei Veranlagungen bestimmter Steuerpflichtiger im Kan- ton Obwalden festgestellt. So sind zum Beispiel zu erwäh- nen: Missachtung gesetzlicher Bestimmungen, Einräumung ungesetzlicher Steuervorteile, Verzicht auf die Einleitung von Hinterziehungsverfahren, Erteilen falscher Auskünfte, Verzicht auf das Erfordernis zum Einreichen von Steuerer- klärungen, Nichtvornahme von Veranlagungen. Nach erfolg- losen Interventionen bei der Kantonalen Steuerverwaltung hat die Eidgenössische Steuerverwaltung zuhanden der Kantonalen Finanzdirektion erstmals am 19. Dezember 1982 einen ausführlichen Bericht verfasst, in welchem die mate- riellen Beanstandungen festgehalten wurden. Trotz den Beanstandungen, die auch von zwei aussenstehenden Experten untersucht und im wesentlichen bestätigt worden sind, und den Ermahnungen des kantonalen Finanzdirek- tors an die Adresse des Steuerverwalters sowie weiterer Interventionen der Eidgenössischen Steuerverwaltung trat keine Besserung der Verhältnisse ein. Als die kantonale Steuerverwaltung, gestützt auf Artikel 94 Absatz 3 des Bun- desbeschlusses über die direkte Bundessteuer, die Ermäch- tigung zur Eröffnung der Veranlagung der direkten Bundes- steuer 1985/86 anbegehrte, wurde ihr diese deshalb von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verweigert. Auf Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat das Eidgenössi- sche Finanzdepartement gemäss Artikel 94 Absatz 2 am 4. Februar 1986 gegen die Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer des Kantons Obwalden aufsichtsrechtliche Mass- nahmen angeordnet.
Diese bestehen einerseits in der Anordnung der generellen Rückstellung aller von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Obwalden vorgenomme- nen Veranlagungen für die direkte Bundessteuer 1985/86. Andererseits wurde die Rückstellung aller noch nicht eröff- neten Veranlagungen früherer Steuerperioden verfügt, bis die Eidgenössische Steuerverwaltung ihr Einverständnis zur Eröffnung der definitiven Veranlagung erteilt. Mangelhafte
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Datum 17.03.1986 - 14:30
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