333
Asylgesetz. Revision
Vierzehnte Sitzung - Quatorzième séance
Mittwoch, 19. März 1986, Nachmittag Mercredi 19 mars 1986, après-midi
15.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Bundi
85.072 Asylgesetz. Revision Loi sur l'asile. Révision
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 305 hiervor - Voir page 305 ci-devant
Art. 53 Abs. 4 - Art. 53 al. 4
Fortsetzung - Suite
Bundesrätin Kopp: Ich danke zunächst all denjenigen, die sich heute morgen für eine menschliche Lösung für die sogenannten «alten Fälle» eingesetzt haben. Es besteht in diesem Saal eine weitgehende Einigkeit darüber, dass ins- besondere Familien, die während langer Zeit in der Schweiz gelebt haben, deren Kinder hier in die Schule gehen, dass diese Menschen nicht ohne Not weggewiesen werden soll- ten. Ich wiederhole diesen Gedanken gegenüber allen, die sich in diesem Sinne eingesetzt haben. Dass bei Wegwei- sungen, der normalen Folge eines abgelehnten Asylgesu- ches, individuelle Härtefälle nicht zu vermeiden sind, liegt auf der Hand. Jeder wird seinen Fall als Härtefall empfinden. Aber ich wiederhole und stelle mit Genugtuung fest, dass die überwiegende Mehrheit der Meinung ist, dass bei Fami- lien mit Kindern, die integriert sind, deren Leumund ein- wandfrei ist, deren Kinder in die Schule gehen, solche unnötigen Härten vermieden werden sollten.
Sie wissen, dass wir den Kantonen letztes Jahr eine Global- lösung vorgeschlagen hatten. Was bezweckte diese Global- lösung? Ein Dreifaches:
Erstens wollte sie dazu beitragen, Härtefälle zu vermeiden. Zweitens sahen wir die Schwierigkeiten, die auf die Kantone zukommen, wenn es um den Vollzug solcher Wegweisun- gen geht. Drittens hofften wir, die Pendenzen ohne eine Personalaufstockung erledigen zu können.
Wir waren uns damals bewusst, dass es sich bei einer solchen Globallösung um ein grobes Instrument handelt. Ein Stichtag allein ist noch nicht enscheidend für einen Härtefall. Wir waren uns ebenfalls bewusst, dass wir mit dieser Globallösung in die kantonalen Kompetenzen ein- greifen, und deshalb hat der Bundesrat seine Stellung- nahme davon abhängig gemacht, wie sich die Kantone zu dieser Lösung stellen würden.
Wir haben - wie Sie wissen - diese Lösung ausführlich diskutiert. Diese Diskussionen wurden fortgesetzt, und noch vor wenigen Wochen sind die Justiz- und Polizeidirektoren zusammengekommen; der Widerstand gegen diese Lösung ist nach wie vor sehr gross. Nach wie vor müssen verfas- sungsmässige Ueberlegungen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen im Fremdenrecht beachtet werden. Auch Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der Präju- dizwirkung spielen eine Rolle.
Nachdem der Bund gerade im Bereich des Asyls auf eine gute Zusammenarbeit mit den Kantonen angewiesen ist, können wir einer solchen Lösung heute nicht zustimmen. Im einzelnen sprechen folgende Gründe gegen die vorgeschla- genen Lösungsvarianten:
Alle Anträge zur Regelung der Anwesenheit von Asylbewer- .
bern - ausnahmslos alle - bedingen eine individuelle Prü- fung sämtlicher pendenten Gesuche. Bei einigen Varianten ist sogar die Durchführung individueller Asylverfahren not- wendige Voraussetzung einer Globallösung. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Regelung irgendwel- che Arbeitseinsparungen bringen sollte. Im Gegenteil, es ist zu befürchten, dass bei einigen Varianten ein beträchtlicher administrativer Mehraufwand gegenüber dem vom Bundes- rat vorgesehenen Verfahren entsteht, das ich Ihnen nachher eingehend erläutern werde und das eine weit bessere Lösung darstellt als die vorgeschlagenen Varianten.
Der Antrag von Herrn Nationalrat Coutau ist verfassungs- mässig bedenklich. Er steht in Widerspruch zur Kompetenz- ausscheidung zwischen Bund und Kantonen im Fremden- recht. Insbesondere verwandelt er die im Gesetz über Auf- enthalt und Niederlassung der Ausländer zu regelnde Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme in einen besonderen Rechtsstatus, auf den, nach dem Bundesbe- schluss, ein Anspruch entstünde. Wir hätten demnach in Zukunft zwei Kategorien von vorläufig Aufgenommenen zu unterscheiden: die einen, deren Anwesenheit in der Schweiz als Ersatzmassnahme für eine unzumutbare oder undurch- führbare Ausschaffung geregelt ist, und die anderen, die nach dem vorgeschlagenen Bundesbeschluss eine Aufent- haltsbewilligung erhalten. Diese würde nicht durch den Kan- ton, sondern - ohne verfassungsmässige Grundlage - durch den Bund erteilt.
Allen vorgeschlagenen Varianten ist gemeinsam, dass die rechtlichen Fragen, die sich im Anschluss daran stellen, nicht gelöst sind. Nationalrat Lüchinger hat in seinem Votum darauf hingewiesen. Das betrifft Fragen des Fami- liennachzuges, der Fürsorgezuständigkeit und anderes mehr. Die Variante von Nationalrat Günter ist keine Rechts- regel, sondern ein Programmartikel, der einlässlich konkre- tisiert werden müsste.
Nachdem alle diese Varianten Nachteile haben, die nicht unterschätzt werden dürfen, und ich sie deshalb zur Ableh- nung empfehle, haben wir trotzdem das Problem: Wie erle- digen wir diese alten Fälle, von denen heute morgen die Rede war?
Darf ich mir noch eine Vorbemerkung gestatten? Mehrere Sprecher haben gesagt, man solle einmal aufhören, die alten Fälle zuerst zu erledigen, weil sonst die neuen wieder zu alten Fälle würden: Ich lege Wert auf die Feststellung, dass 1985 92 bis 94 Prozent der neuen Gesuche, das heisst Gesuche, die im letzten Jahr eingegangen sind, behandelt wurden. Alte Gesuche wurden nur auf Ersuchen der Kan- tone oder der Hilfswerke, die mit einigen Fällen besondere Schwierigkeiten hatten, erledigt.
Was schlagen wir Ihnen als Ersatz für diese Globallösung zur Regelung dieser alten Fälle vor? Was wir Ihnen vorschla- gen, ist ein flexibles und rationelles Verfahren, das dem Einzelfall bei weitem gerechter wird und nicht die Nachteile einer Globallösung hat.
Im Rahmen der individuellen Prüfung über das Vorhanden- sein der Flüchtlingseigenschaft werden alle persönlichen und individuellen Gegebenheiten geprüft, die im Falle eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens für oder gegen eine weitere Anwesenheit des Ausländers bzw. der Ausländerin in der Schweiz sprechen.
Ich kann Ihnen dabei versichern, dass die langdauernde Anwesenheit eines Gesuchstellers, der sich den schweizeri- schen Verhältnissen angepasst hat, als ein positives Ele- ment gewürdigt wird. Andere Gegebenheiten habe ich Ihnen bereits genannt: Familien, eingeschulte Kinder, einwand- freier Leumund. Um diese Lösung, die wir Ihnen vorschla- gen und die bereits praktiziert wird, zu verwirklichen, braucht es jedoch keinen Programmartikel in den Ueber- gangsbestimmungen des Asylgesetzes oder einen besonde- ren Bundesbeschluss. Die geltende gesetzliche Regelung; die in die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme als Ersatz einer undurchführbaren Wegweisung übergeführt wird, ermöglicht angepasste Lösungen.
Nun möchte ich Ihnen zeigen, wie sich das bereits heute abspielt:
Loi sur l'asile. Révision
334
N
19 mars 1986
Wenn in der ersten Instanz festgestellt wird, dass eine Wegweisung unzumutbar oder nicht durchzuführen ist, dann wird bereits dort eine Internierung ausgesprochen, was allerdings zur Voraussetzung hat, dass der Asylbewer- ber auf ein weiteres Verfahren verzichtet.
Sie wissen, dass die Kantone vor einem Wegweisungsent- scheid angefragt werden, ob sie gewillt sind, den Aufenthalt zu regeln. Wir haben immer wieder den Fall gehabt, dass ein negativer Préavis des Kantons kam; wenn es dann aber um den Vollzug ging, weigerte sich der Kanton. Das war eine unbefriedigende Situation. Der Grund war, dass in der Regel nur die Fremdenpolizei zu unseren Anfragen Stellung genommen hat. Wir haben nun den Kantonen mündlich und in einem Kreisschreiben nahegelegt, diese Anfragen nicht nur vom fremdenpolizeilichen Gesichtspunkt aus zu beurtei- len, sondern eine Kommission einzusetzen, in der auch Vertreter der Hilfswerke anwesend sind, so dass die Prüfung umfassender vorgenommen werden kann. Das funktioniert in einigen Kantonen bereits einwandfrei.
Nun haben wir eine gewisse Uebergangssituation, bis sich das eingespielt hat. Wir haben insbesondere in den Kanto- nen GE, VD, und NE endgültig abgewiesene Gesuche, bei denen die Kantonsregierungen der Meinung waren, man dürfe die Wegweisungen nicht vollziehen. Wir haben mit den entsprechenden Kantonsregierungen Kontakt aufge- nommen und haben nicht etwa, wie Herr Nussbaumer das heute früh gesagt hat, quasi eine kantonale Globallösung angeboten, sondern wir haben die Kantone gebeten, uns diejenigen Fälle nochmals zu unterbreiten, bei denen sie der Meinung wären, die Leute sollten nicht weggewiesen wer- den. Wir haben diese Gesuche entgegengenommen. Wir haben sie sorgfältig geprüft, beziehungsweise wir sind daran, sie zu prüfen. Der Grossteil wird im Sinne dieser kantonalen Regierungen entschieden werden. Das gleiche gilt für den Kanton Waadt. Ich nehme an, dass Herr National- rat Bonnard darüber orientiert ist.
Die Globallösung hat auch ganz erhebliche Nachteile gegenüber einem individuellen Verfahren. Ich möchte Ihnen das an zwei Beispielen, an einem positiven und einem nega- tiven, erläutern:
In der Lösung, die Herr Coutau vorschlägt, ist unter ande- rem das Kriterium Straffälligkeit enthalten: Straffällige sol- len nicht bei uns bleiben. Das ist als Regel absolut richtig und wird auch so gehandhabt.
Was machen Sie aber im folgenden Fall? Es geht um eine Familie, die schon lange da ist, mit Kindern, die in die Schule gehen, nach langen Integrationsschwierigkeiten. Nun stel- len Sie fest, dass die Mutter vor drei Jahren einen Laden- diebstahl gemacht hat !? Mit der Lösung von Herrn Coutau wäre damit ein weiteres Verbleiben ausgeschlossen. Bei einer individuellen Prüfung können sämtliche Umstände gewürdigt werden.
Nehmen wir einen anderen Fall: Ein Schwarzarbeiter wird erwischt und soll die Schweiz verlassen. Einen Tag vor dem Ausschaffungstermin stellt er ein Asylgesuch, alleinstehend, ohne Familie. Vor dem 1. Januar 1983. Soll nun dieser Mann tatsächlich in den Genuss einer Globallösung kommen? Ich meine nein.
Das individuelle Verfahren, das wir Ihnen vorschlagen und das keine Gesetzesänderungen braucht, wird diesen Einzel- fällen viel mehr gerecht, und vor allem entspricht es bereits der Praxis der Zusammenarbeit mit den Kantonen, die wir in den letzten Monaten aufgebaut haben. Diese Fragen, die sich stellten, waren ja sowohl für die Kantone als auch für uns neu. Wir haben sie jetzt gelöst.
Mit einer Zustimmung zur Globallösung im heutigen Zeit- punkt - ich betone: im heutigen Zeitpunkt, denn vor einem Jahr wäre ich darüber glücklich gewesen - lösen Sie nicht in erster Linie Härtefälle, sondern Sie schaffen Unsicherheit, Sie schaffen Verwirrung, und Sie wecken falsche Hoffnun- gen. Mit einer Globallösung provozieren Sie einen Abstim- mungskampf, bei dem sehr leicht unheilige Allianzen entste- hen könnten. Sie zerstören ein subtiles Zusammenspiel zwi- schen Bund und Kantonen, das funktioniert oder zu funktio- nieren beginnt und bei dem wir dem Wunsch, den Sie heute
früh geäussert haben, weit besser Rechnung tragen können. Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitte, sämtliche Vor- schläge einer Globallösung abzulehnen und dem bundes- rätlichen Antrag zuzustimmen.
Präsident: Zum Artikel 53 Absatz 4 liegen insgesamt fünf Anträge vor. Ich beantrage Ihnen das folgende Abstim- mungsverfahren: In einer ersten Eventualabstimmung berei- nigen wir den Stichtag, das heisst, wir stellen die Mehrheit dem Antrag Friedli gegenüber. In einer zweiten Eventualab- stimmung stellen wir die beiden Bundesbeschlüsse Günter und Coutau einander gegenüber. In der dritten Eventualab- stimmung stellen wir das Resultat aus der ersten dem Resul- tat aus der zweiten Abstimmung gegenüber. Sollte der Bun- desbeschluss obsiegen, würden wir am Schluss dieser Vor- lage die Detailberatung des betreffenden Bundesbeschlus- ses vornehmen und die Abstimmung mit Namensaufruf am Schluss vornehmen. Wenn man sich für das Gesetz entscheidet, findet die vierte Abstimmung, die Grundsatzab- stimmung statt: Globallösung gemäss Kommissionsmehr- heit oder keine Globallösung gemäss Kommissionsminder- heit.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag Friedli Für den Antrag der Mehrheit 116 Stimmen
34 Stimmen
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag Günter Für den Antrag Coutau 39 Stimmen 109 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag Coutau 63 Stimmen 83 Stimmen
Präsident: In diesem Fall bereinigen wir den Antrag Coutau nach Beendigung dieser Vorlage. Wir haben nur noch über Ziffer Il und III zu befinden.
Ziff. Il und Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il et ch. III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
119 Stimmen 37 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Abschreibung - Classement
Präsident: Der Bundesrat beantragt im weiteren, zwei parla- mentarische Vorstösse abzuschreiben. - Ein anderer Antrag ist nicht gestellt. Sie haben so beschlossen.
Angenommen - Adopté
Bundesbeschluss gemäss Antrag Coutau Arrêté fédéral selon proposition Coutau (Wortlaut siehe oben - Texte voir ci-devant)
335
Asylgesetz. Revision
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1-5 Titre et préambule, art. 1 à 5
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Präsident: Diese Abstimmung findet unter Namensaufruf statt.
Namentliche Abstimmung Vote par appel nominal
Für den Bundesbeschluss (Antrag Coutau) stimmen die folgenden Ratsmitglieder: Votent pour l'arrêté fédéral (Proposition Coutau): Ammann-St. Gallen, Berger, Biel, Bircher, Frau Blunschy, Bonnard, Bonny, Borel, Bratschi, Braunschweig, Brélaz, Butty, Carobbio, Cevey, de Chastonay, Christinat, Cottet, Coutau, Darbellay, Deneys, Dünki, Eggly-Genève, Euler, Fankhauser, Fehr, Fetz, Friedli, Gautier, Gloor, Grendel- meier, Günter, Gurtner, Herczog, Hubacher, Humbel, Jae- ger, Jaggi, Jeanneret, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Maeder-Appenzell, Magnin, Maitre-Genève, Massy, Mauch, Meizoz, Meyer-Bern, Müller-Aargau, Müller- Bachs, Nauer, Neukomm, Nussbaumer, Oester, Ott, Petit- pierre, Pini, Pitteloud, Rebeaud, Reimann, Renschler, Rob- biani, Robert, Rohrer, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Savary-Fri- bourg, Segmüller, Seiler, Stamm Judith, Stappung, Thévoz, Uchtenhagen, Vannay, Weber Leo, Weber Monika, Weber- Arbon, Weder-Basel, Wick, Widmer, Ziegler, Zwygart (82)
Gegen den Antrag Coutau stimmen die folgenden Ratsmit- glieder:
Votent contre la proposition Coutau:
Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Aregger, Aubry, Auer, Basler, Blocher, Bremi, Bühler-Tschappina, Bürer-Walen- stadt, Candaux, Chopard, Cincera, Columberg, Cotti Flavio, Dirren, Dubois, Eggli-Winterthur, Eng, Eppenberger-Ness- lau, Etique, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Flubacher, Frei-Romanshorn, Frey-Neuchâtel, Früh, Geissbühler, Giger, Giudici, Graf, Grassi, Hari, Hess, Hofmann, Hösli, Houmard, Hunziker, Iten, Jung, Kohler-Raoul, Koller Arnold, Kühne, Künzi, Landolt, Loretan, Lüchinger, Martignoni, Martin, Meier-Zürich, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Nef, Neuenschwander, Oehen, Ogi, Perey, Pfund, Pidoux, Reich, Reichling, Revaclier, Rime, Röthlin, Rubi, Ruckstuhl, Ruf- Bern, Rutishauser, Rüttimann, Sager, Savary-Vaud, Schärli, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Schnyder-Bern, Schüle, Soldini, Spälti, Spoerry, Stamm Walter, Steffen, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Uhlmann, Villiger, Wagner, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss, Zbinden, Zehnder, Zwingli (96)
Abwesend sind die folgenden Ratsmitglieder: Sont absents:
Bäumlin, Cantieni, Cavadini, Clivaz, Cotti Gianfranco, Cou- chepin, Dupont, Eggenberg-Thun, Eisenring, Feigenwinter, Gehler, Keller Anton, Lanz, Morf, Mühlemann, Müller-Schar- nachtal, Oehler, Riesen-Freiburg, Risi-Schwyz, Salvioni, Schwarz (21)
Präsident Bundi stimmt nicht M. Bundi, président, ne vote pas
B Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers
. Titel und Ingress, Ziff I Einleitungssatz Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch.I phrase introductive Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Streichung eines Begriffs Antrag der Kommission
Der bisherige Begriff «Toleranzbewilligung» wird gestri- chen: (Art. 1, 4, 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 und 5, Art. 19 Abs. 2)
Suppression du terme «tolérance» Proposition de la commission Le terme actuel de «tolérance» est supprimé: (Art. 1, 4, 8 al. 1 et 2, art. 15 al. 2, art. 18 al. 3 et 5, art. 19 al. 2)
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 5 Antrag der Kommission Aufgehoben
Art. 9 al. 5 Proposition de la commission Abrogé
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission
Abs. 1 Der Ausländer kann auf Anordnung der zuständigen Behörde ausgeschafft werden:
a. nach rechtskräftigem Ausweisungs- oder Wegweisungs- entscheid und nach unbenutztem Ablauf der ihm zur Aus- reise gesetzten Frist;
b. im Falle der formlosen Wegweisung nach Artikel 12 Ab- satz 1. Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3 Mehrheit
.... mehr als 10 Tage dauern. Minderheit
(Steinegger, Aubry, Bonnard, Fischer-Hägglingen, Fluba- cher, Hofmann, Lüchinger, Nef, Pidoux)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Carobbio Abs. 2
Hat der Ausländer die Frist, die ihm zur Ausreise gesetzt worden ist, unbenutzt verstreichen lassen, kommt Artikel 23 Absatz 1 zur Anwendung. Abs. 3 und 4 Streichen
Antrag Friedli Abs. 3
Die zuständige kantonale Behörde ordnet die Haft an. Der Ausländer darf auf Entscheid einer kantonalen richterlichen Behörde für höchstens 72 Stunden inhaftiert werden, damit die Massnahme vollzogen werden kann.
N 19 mars 1986
336
Loi sur l'asile. Révision
Art. 14 Proposition de la commission
Al. 1
L'étranger peut être refoulé sur ordre de l'autorité cantonale compétente:
a. après une décision d'expulsion ou de renvoi passée en force;
b. dans le cas d'un renvoi dépourvu de formes en vertu de l'article 12, 1er alinéa.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Majorité
.... excéder 10 jours.
Minorité
(Steinegger, Aubry, Bonnard, Fischer-Hägglingen, Fluba- cher, Hofmann, Lüchinger, Nef, Pidoux)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Carobbio
Al. 2
L'article 23, 1er alinéa, est applicable à l'étranger qui a laissé expirer le délai imparti pour son départ.
Al. 3 et 4
Biffer
Proposition Friedli
Al. 3
L'autorité cantonale compétente ordonne la mise en déten- tion. L'étranger peut, sur décision d'une autorité judiciaire cantonale, être détenu pour une durée n'excédant pas 72 heures aux fins de garantir l'exécution de la mesure.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: In Artikel 14 wird die Ausschaffung geregelt. Kommt ein Ausländer der Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz nicht nach, so kann er schon heute ausgeschafft werden. Absatz 1 hält fest, dass eine Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden muss. In der Kommission stiess die Bestimmung insofern auf Opposition, als dargelegt wurde, dass eine Ausschaffung schon zu einem Zeitpunkt möglich sei, wo noch Rechtsmittel gegen einen Entscheid gegeben seien. Dies trifft zu bei Wegwei- sungen nach Artikel 19 des Asylgesetzes. In solchen Fällen wird meist die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet, um eine im Rückschubabkommen mit Nachbarstaaten festge- legte Frist für die Rücknahme einhalten zu können.
Die Kommission erachtet die sofortige Vollstreckung einer Wegweisung trotz noch gegebener Rechtsmittel für rechts- staatlich bedenklich. Sie macht ein Rechtsmittel faktisch illusorisch. Die heutige Praxis, welche bei solchen Verfü- gungen fast ausnahmslos einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zum vorneherein entzieht, ist nach der Mehrheit der Kommission unhaltbar und darauf ange- legt, das gesetzlich vorgesehene Beschwerderecht auszu- höhlen.
Die Mehrheit der Kommission schlägt deshalb vor, dass bei Wegweisungsverfügungen (Glocke des Präsidenten: Bitte um etwas Aufmerksamkeit!) die Ausschaffung erst dann angeordnet wird, wenn der entsprechende Entscheid rechtskräftig und die Beschwerdemöglichkeit ausgeschöpft ist.
Der Bundesrat und die Minderheit der Kommission - sie hat zwar keinen Minderheitsantrag formuliert - bekämpfen die neue Fassung von Artikel 14 Absatz 1, weil in bestimmten Fällen ein grosses Interesse besteht, eine Wegweisung nach Artikel 19 Asylgesetz wegen der genannten Rückübernah- mefrist rasch zu vollziehen. Mit der neuen Bestimmung werde in vielen Fällen die Ausschaffung vereitelt.
Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, der neuen Fassung auf der Fahne zuzustimmen.
In Absatz 2 wird eine Ausschaffungshaft verankert, um die heutigen Schwierigkeiten beim Vollzug von Entfernungs- massnahmen zu beheben. Diese Bestimmung gilt - das
müssen wir beachten - nicht nur für Asylbewerber, sondern ganz allgemein für Ausländer. Voraussetzung für einen Frei- heitsentzug, welcher der Vorbereitung der Ausreise dient, ist, dass die Weg- und Ausweisungsverfügung vollziehbar ist. Eine Präventivhaft ist ausgeschlossen. Damit eine Haft - und es handelt sich hier um eine Vollzugshaft - verfügt werden kann, müssen gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die vermuten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaf- fung entziehen will.
Also wenn ...
Präsident: Wollen Sie daran denken, dass auch die Besu- cher auf den Tribünen ein Anrecht haben, das zu verstehen, was hier in diesem Rate gesprochen wird. (Beifall)
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Also wenn Anhalt- spunkte vorhanden sind, dass ein abgewiesener Asylbewer- ber oder ein anderer Ausländer untertauchen will, kann die Anordnung der Haft vorgenommen werden. Zur Anordnung sind die kantonalen Ausländerbehörden zuständig. Die Haft darf nur von einer kantonalen richterlichen Behörde über 48 Stunden hinaus verlängert werden. Die letztinstanzliche Anordnung einer Ausschaffungshaft durch kantonale Behörden kann nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege mit Verwaltungsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Also rechtsstaatlich ist der Antrag des Bundesrates in Ordnung. Er widerspricht auch nicht der Menschenrechtskonvention.
Die Ausschaffungshaft war in der Kommission umstritten. Es gab Mitglieder, die überhaupt keine Ausschaffungshaft wollten. Mit 13 zu 7 Stimmen wurde ein solcher Antrag abgelehnt. In etwas abgeänderter Form nimmt Herr Carob- bio diesen Antrag wieder auf. Ich beantrage Ihnen, diesen Antrag abzulehnen, da er den Beschlüssen der Kommission widerspricht.
Umstritten war aber auch die Dauer der Haft. Es wurden neben dem Antrag des Bundesrates, der 30 Tage vorsieht, Anträge auf eine Dauer von 72 Stunden und von 10 Tagen gestellt. Die Dauer von 72 Stunden war seinerzeit im abge- lehnten Ausländergesetz enthalten. Dieser Antrag wird von Frau Friedli wieder aufgenommen. In der Kommission unter- lag dieser Vorschlag mit 10 zu 4 Stimmen. Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der Kommission, den Antrag Friedli abzulehnen.
In der Hauptabstimmung obsiegte der Antrag auf 10 Tage gegenüber dem Antrag des Bundesrates auf 30 Tage mit 11 zu 9 Stimmen. Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Antrag auf 10 Tage zuzustimmen.
Gegen den Vorschlag des Bundesrates wurde vorgebracht, der Freiheitsentzug sei ein schwerer Eingriff in die persönli- che Integrität. Darum müsse die Haft so kurz wie möglich und nötig gehalten werden. Es sei ohne weiteres möglich, innert 10 Tagen die notwendigen Massnahmen und Vorbe- reitungen für die Ausschaffung zu treffen. Dieser Meinung wurde von der Verwaltung entgegengehalten, dass auf- grund der Erfahrungen in den Kantonen eine Dauer von 10 Tagen zuwenig wirksam sei. Man könne ebensogut dar- auf verzichten. Die Ausschaffung in weit entfernte Staaten brauche sehr viel Zeit. Man dürfe auch nicht vergessen, dass vor der Festlegung einer Ausschaffungshaft dem Ausländer eine angemessene Frist für die Ausreise gewährt werde. Wer die behördliche Verfügung verletze und gegen das Gesetz verstosse, der habe auch die Konsequenzen zu überneh- men. Zudem handle es sich hier um eine Maximalfrist, die nicht ausgeschöpft werden müsse. Auch in diesem Fall spiele das Prinzip des Non-refoulement.
Diese Einwendungen vermochten die Mehrheit der Kommis- sion nicht zu überzeugen. Sie setzte die Würde des Men- schen über den Vollzugsperfektionismus.
Ich beantrage Ihnen im Namen der Mehrheit eine Dauer von 10 Tagen. Die Meinung der Minderheit wird ebenfalls durch einen Antragsteller vertreten.
M. Pidoux, rapporteur: Rappelons d'abord que les modifica- tions légales concernent tous les étrangers et non pas
337
Asylgesetz. Revision
seulement les requérants d'asile. L'article 14 traite de deux problèmes différents: l'un, moins important, dont nous avons beaucoup parlé en séance de commission, concerne la durée de la détention; l'autre introduit une disposition de fond. Suivant une proposition de M. Bäumlin, la commission a modifié l'article 14; elle prévoit expressément que les cantons ne peuvent refouler l'étranger qu'en cas de décision d'expulsion ou de renvoi passée en force. Ce principe géné- ral paraît incontestable.
Mais peut-être la commission n'a-t-elle pas pris en compte l'article 19 (inchangé) de la loi sur l'asile selon lequel le dépôt de la demande d'asile n'a pas d'effet suspensif dans les cas limitativement énumérés à l'alinéa 1er de l'article 19, en particulier si le requérant a séjourné dans un pays tiers. Ces situations font l'objet d'accords internationaux par les- quels les pays s'engagent à reprendre des personnes qui présentent ailleurs leur demande d'asile. Les filières clan- destines, introduisant illégalement en Suisse des requérants d'asile, sont visées par l'article 19 de la loi sur l'asile. La commission a pensé qu'on ne portait pas atteinte à cette règle spéciale de la loi sur l'asile en modifiant la règle générale de l'article 14 de la loi sur les étrangers. Je crois avoir compris que la position de la commission n'est pas celle du gouvernement.
Le message du Conseil fédéral fait aussi allusion à ces requérants d'asile qui disparaissent dans la nature trouvant ainsi un refuge illégal lorsqu'une décision de refus d'asile est prise à leur endroit.
La détention, en vue du refoulement, concerne tous les étrangers. Une détention préventive est exclue puisque la décision de renvoi ou d'expulsion doit être définitive mais il faut encore, pour que l'on puisse procéder à l'arrestation, une forte présomption que l'étranger entend se soustraire au refoulement. La privation de liberté sert donc à préparer le départ. Ce n'est pas une pure mesure de police puis- qu'elle doit être prolongée par un juge au-delà de quarante- huit heures. La majorité de la commission a jugé que s durée maximum ne devait pas excéder dix jours.
Le Conseil fédéral, invoquant notamment l'avis de l'Associa- tion des chefs de police cantonale des étrangers, nous proposait une durée de trente jours. Cette période corres- pondrait aux nécessi de la pratique, notamment pour l'orga- nisation des voyages „tés outre-mer qui nécessitent des documents de voyage.
C'est pourquoi, au nom de la majorité de la commission, je vous propose de rejeter les propositions de M. Carobbio et de Mme Friedli et d'en rester à celle de la commission.
Steinegger, Sprecher der Minderheit: Bei einem Durch- schnitt von 80 Prozent negativen Asylentscheiden kommt der Ausschaffung in Zukunft eine grosse Bedeutung zu. Der Vollzug der Wegweisung und die Ausschaffung werden das entscheidende Vollzugsproblem der Zukunft sein. Im Gegensatz zur Asylgesetzrevision wird die Revision des ANAG eine sofortige Wirkung entfalten.
Wie geht nun eine Ausschaffung vor sich? Wenn der Asylge- suchsteller rechtskräftig abgewiesen ist, wird ihm mit die- sem Entscheid eine Frist von in der Regel zwei Monaten zuzüglich angebrochenem Monat gesetzt, um auszureisen. Nach Ablauf dieser Frist kontrolliert die Fremdenpolizei, ob der Gesuchsteller noch anwesend ist. Wenn er noch anwe- send ist oder wenn er später an einem anderen Ort auf- taucht, kann die Fremdenpolizei die Ausschaffung anord- nen. Die Ausschaffung ist eine Zwangsmassnahme, um den betreffenden Ausländer über die Grenze zu schaffen. Bei Schwarzarbeitern finden derartige Ausschaffungen täglich statt. Die Ausschaffung nach Italien ist dabei kein Problem. Der Ausländer wird von der Polizei abgeholt und in den Zug nach Chiasso gesetzt. Die Ausschaffung in andere Länder, mit denen wir keine gemeinsamen Grenzen haben, bietet aber Probleme. Es müssen unter Umständen Einreisepa- piere beschafft werden, es muss der Flug organisiert wer- den. Wie sollen nun diese Papiere beschafft und der Flug gebucht werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will,
dass er also untertaucht? Es besteht leider keine andere Möglichkeit, als diesen Ausländer in Haft zu nehmen. Auf jeden Fall habe ich nicht gehört, dass die Kommissions- mehrheit oder die Flüchtlingswerke die Annullationskosten für den Flug übernehmen möchten.
Der Bundesrat sieht vor, dass eine Haft von über 48 Stunden nur von einer richterlichen Behörde angeordnet werden und dass die Haft nicht länger als 30 Tage dauern darf. Die Kommissionsmehrheit schlägt eine maximale Dauer von 10 Tagen vor, Kollegin Friedli eine solche von 72 Stunden. Die Kommissionsmehrheit war aber nicht in der Lage, das Argument der Verwaltung und der kantonalen Fremdenpoli- zeibehörden, die sogar 60 Tage beantragt haben, zu entkräf- ten, wonach die Vorbereitung einer Ausschaffung durchaus länger als 10 Tage dauern kann.
Ich nehme zwei Beispiele: Für die Ausschaffungen nach Sri Lanka bestehen oft Transportengpässe. Hat ein Tamile die Wegweisungsfrist ungenutzt ablaufen lassen, so dass die Voraussetzungen für die Ausschaffung gegeben sind, dann gibt es wöchentlich drei Flüge nach Sri Lanka; die sind in der Touristensaison auf drei Wochen hinaus ausgebucht. Sie können also innert 10 Tagen den Flug überhaupt nicht organisieren. Oder Probleme bei der Passbeschaffung: Ein ugandischer Staatsangehöriger erklärt nach rechtskräftig abgelehntem Asylgesuch, dass er die Schweiz selbständig verlassen wolle. Es wird ihm zu diesem Zweck der Pass ausgehändigt. Er taucht unter und wird zwei Monate später wieder aufgegriffen. Natürlich hat er den Pass in der Zwi- schenzeit vernichtet. An und für sich könnte nun die Aus- schaffung sofort vollzogen werden, aber er braucht einen neuen Pass. Der muss bei der ugandischen Botschaft in Paris beantragt werden. Bis dieser Pass in der Schweiz ist, vergehen drei bis vier Wochen.
Man steckt also auch hier - mit 10 Tagen oder 72 Stunden - den Kopf in den Sand, täuscht das Volk, indem man für die Ausschaffungshaft eintritt, diese aber so bemisst, dass sie gerade bei schwierigen Fällen nicht zum Ziele führt.
Das Ergebnis wird so sein, dass man die schwierigen Fälle nicht mehr ausschafft. Der Freche und Skrupellose erhält damit eine garantierte Möglichkeit zu bleiben. Das Wegwer- fen der Ausweispapiere wird für die Asylgesuchsteller zur wohlfeilen Aktion, denn es müssen ja zunächst Ausweispa- piere beschafft werden. Das dauert unter Umständen länger als 10 Tage, so dass man sich der Ausschaffung entziehen kann.
Es ist zu befürchten, dass auch hier argumentiert wird, dass in Zukunft jeder auszuschaffende Ausländer, auch Mütter und Ehefrauen, für 30 Tage ins Gefängnis gesteckt werde. Ich weigere mich aber, mich mit derartigen Absurditäten auseinanderzusetzen, und bitte Sie, der Kommissionsmin- derheit zuzustimmen.
Erlauben Sie mir noch einen Nachsatz. Gemäss geltendem Recht kann nämlich der Ausländer, der nicht ausgeschafft werden kann, weil beispielsweise die Einreisepapiere für das Herkunftsland nicht vorliegen oder weil kein Flug zur Verfü- gung steht, bis zu 2 Jahre interniert werden (Artikel 14 Absatz 2). Hier steht eine Ausschaffungshaft von 30 Tagen zur Diskussion. Dieser Dauer wird Opposition entgegenge- bracht. Dabei sind wir ursprünglich ausgezogen, um die Asylgesetzgebung griffiger zu machen!
Mme Friedli: En raison du grave empiètement sur la liberté individuelle qu'elle représente, toute détention doit non seulement être formellement fondée sur une loi, mais aussi respecter la Convention européenne des droits de l'homme, en particulier son article 5 qui prévoit que toute personne arrêtée doit être aussitôt traduite devant un juge. Je vous rappelle que, tout dernièrement, lors de l'assassinat d'une jeune fille en Valais, l'auteur présumé ne pouvait être main- tenu en détention au-delà de 24 heures sans inculpation de la part du juge. Les étrangers qui séjournent en Suisse, sans autorisation, ne sont tout de même pas des délinquants, ils ont simplement nourri l'espoir de trouver du travail en Suisse. Tout empiètement sur les droits fondamentaux doit être proportionnel et correspondre à l'intérêt général. C'est
43-N
N
19 mars 1986
338
Loi sur l'asile. Révision
pourquoi la durée de la détention en vue du refoulement doit être mesurée uniquement à l'objectif visé. Le Parti socialiste, l'Union syndicale, Amnesty International, les Eglises, les oeuvres d'entraide se sont tous prononcés pour une durée maximale de 72 heures, comme le prévoyait le projet de loi sur les étrangers, rejeté par le peuple en 1982, mais pour d'autres raisons. Ce laps de temps nous paraît suffisant aujourd'hui encore. Nous vous invitons donc à soutenir cette proposition à l'article 14, alinéa 3.
M. Carobbio: Il faut admettre que l'article en discussion constitue l'une des pièces maîtresses du projet de révision de la politique d'asile et, à mon avis, en raison des proposi- tions qui sont présentées, peut-être la plus grave et la plus dangereuse. Je trouve particulièrement inacceptables les alinéas 2 et 3 de l'article 14 qui prévoient, lorsqu'il y a simple présomption que l'étranger entend se soustraire au refoule- ment, une mise en détention jusqu'à trente jours. Une telle disposition, permettez-moi de vous le dire, Madame Kopp, est préoccupante et discutable, tant sur le plan moral que politique ou juridique. Si elle est maintenue, elle justifie à elle seule le rejet du projet en discussion. La commission semble partager cet avis, puisqu'elle a cherché à la modifier en en atténuant la portée. De plus, cette proposition est préoccupante dans le cadre du discours sur la modification de la loi sur l'asile qui n'entendait pas remettre en question nos traditions dans ce domaine, mais simplement accélérer et simplifier la procédure.
Les suggestions présentées qui s'ajoutent aux deux autres dispositions principales qui ont été adoptées nous entraî- nent clairement dans un sens restrictif très discutable.
J'ai affirmé que ces propositions étaient inacceptables sur le plan moral, politique et juridique. J'explique brièvement ma position. Sur le plan moral, la détention en vue du refoule- ment est inadmissible, parce qu'elle est tout d'abord inhu- maine. Une telle disposition est - il faut bien l'admettre - à deux pas de considérer le requérant d'asile comme un délinquant. Une telle idée est insoutenable.
Sur le plan politique, la suggestion est aussi inacceptable, parce qu'elle remet en discussion l'Etat de droit. En réalité, elle permet une détention préventive sur la base d'un simple soupçon. Elle constitue donc une mesure très grave que nous devons combattre.
Sur le plan juridique, il faut se demander pourquoi l'on désire introduire dans la loi sur le séjour et l'établissement des étrangers de pareilles dispositions qui ne concernent pas seulement les réfugiés, mais finalement tous les étran- gers. On mélange deux situations complètement différentes. Voilà les raisons pour lesquelles nous combattons les pro- positions du Conseil fédéral, mais également celles de la majorité de la commission. Faute de mieux, si nous en arrivions à cette extrémité - mais nous ne le souhaitons pas - nous pourrions accepter la solution présentée par Mme Friedli.
Notre contre-proposition consiste à repousser cette idée d'introduire la détention préventive et à établir le principe selon lequel on applique à l'étranger qui a laissé passer le délai imparti pour son départ l'article 23, alinéa premier qui stipule - vous le savez bien - que celui qui entre ou qui réside en Suisse illégalement est punissable d'un emprison- nement jusqu'à six mois après une procédure judiciaire. Le raisonnement de fond est le suivant: un réfugié dont la demande d'asile a été repoussée et qui a laissé passer le délai de départ acquiert le statut d'une personne qui est en Suisse illégalement. Dans ce cas, il suffit d'appliquer la loi existante.
L'argumentation du rapporteur de langue allemande, selon laquelle cette proposition est irrecevable parce qu'elle n'a pas été acceptée en séance de commission, est totalement insuffisante. J'espère qu'il y aura d'autres arguments qui pourront être opposés à cette proposition. Le requérant d'asile dont la demande a été rejetée doit être traité sur un plan d'égalité avec d'autres étrangers illégalement sur le territoire suisse.
Telle est la raison pour laquelle je vous suggère de ne pas adopter les propositions du Conseil fédéral et celles de la majorité de la commission, et d'accepter pratiquement d'en rester aux dispositions en vigueur qui suffisent déjà pour combattre les cas d'abus dont le gouvernement entend s'occuper avec les modifications présentées.
Nef: Bei Artikel 14 Absatz 3 geht es darum, dass das Gesetz, das wir jetzt beraten und beschlossen haben, auch ange- wendet werden kann. Die Tendenz ist heute, dass ein Flücht- ling oder ein Asylsuchender, der sein Gesuch und seinen Rekurs abgelehnt sieht und der die Ausweisung bekommt, einfach untertaucht.
Ich möchte Sie auf die Reaktion des Volkes aufmerksam machen, wenn ein gutgemeintes Gesetz, das sich schliess- lich zugunsten des echten Flüchtlings auswirken sollte, der- art missbraucht werden kann. Und wenn die Verwaltung kurzfristig handeln muss, setzt sie sich augenblicklich wie- der dem Vorwurf aus, sie habe unsorgfältig gehandelt, sie habe eine Nacht-und-Nebel-Aktion provoziert.
Wenn sich die Verwaltung schon bemühen muss, die Gesu- che der Auszuschaffenden genau abzuklären, sämtliche notwendigen Dokumente bereitzustellen und die Flüge früh- zeitig zu buchen - was nicht immer einfach ist -, dann soll man ihr nicht noch die nötigen Fristen für die Auslieferungs- haft verweigern.
Ich möchte hier darauf verweisen, dass es in der Schweiz leider nicht nur Leute gibt, die sich für die wirklichen Flücht- linge einsetzen, sondern auch solche, die offenbar ein Inter- esse daran haben, die Massnahmen zur Ausschaffung der nach reiflicher Prüfung abgewiesenen Flüchtlinge zu unter- laufen. Ein Gesetz wie dieses, das nicht leicht zu handhaben ist, braucht zur Ausführung einige Zähne. Ohne Zähne ist es wertlos. Denken Sie daran: Der Schweizer ist gutmütig, und er stellt sich hinter ein Asylgesetz, das wirklichen Flüchtlin- gen gerecht wird. Er wird aber sauer, wenn er sich übertöl- pelt und übers Ohr gehauen fühlt. Das dürfen wir nicht riskieren, schon im Interesse der wirklichen Flüchtlinge nicht.
Ich beantrage Ihnen, der Minderheit Steinegger und dem Bundesrat zuzustimmen. Wenn Sie das nicht tun, kann das Asylproblem eine Wendung nehmen, die zu einem Debakel führt, wie wir das am Sonntag mit dem UNO-Beitritt erlebt haben. Das wünsche ich im Interesse der tatsächlichen Asylanten wirklich nicht.
Braunschweig: Ich erinnere Sie nochmals ganz deutlich daran: Wir sind jetzt sozusagen auf leisen Sohlen vom Asylrecht ins Ausländerrecht hinübergewandert. Das, was wir jetzt beschliessen, gilt nicht nur für Asylbewerber oder für Flüchtlinge, sondern für alle Ausländer in unserem Lande.
Ich habe mich schon in der Kommission sehr heftig gegen diese Kombination zur Wehr gesetzt. Ich behaupte nach wie vor: Damit führen wir das Volk in die Irre, denn es realisiert nicht - auch nicht bei einer allfälligen Volksabstimmung -, dass in diesem letzten Punkt über Ausländer ganz allgemein und nicht nur über Flüchtlinge legiferiert wird. Ich empfinde es als unfair und undemokratisch, dass man eine Vorlage präsentiert, die unter dem Titel «Asylrevision» läuft, und dann kommen ganz am Ende Ausschaffung und Ausschaf- fungshaft in einem zweiten Gesetz hinzu, das viel umfassen- der ist. Ich wiederhole das an dieser Stelle, weil ich an meinem Vorwurf der Irreführung festhalte. Ich sage nicht, sie sei absichtlich so in die Wege geleitet worden, aber das ist das Ergebnis für alle, die die Vorlage nicht ganz sorgfältig studieren.
Eigentlich hätte ich Lust, den Vorschlag zu machen: Alle dürfen nur für so viele Tage Haft stimmen, wie sie selbst einmal abgesessen haben. Ich habe keine 30 Tage Haft hinter mir, ich brachte es nur auf 5, weil ich einmal im Militär nicht zur rechten Zeit eingerückt bin. Diese 5 Tage Einzel- haft im Bezirksgefängnis Balsthal, in Zelle 2, waren eine sehr lange Zeit, und 30 Tage - das ist eine grosse Belastung. Ich bitte Sie, sich nur einen Augenblick in die Situation
339
Asylgesetz. Revision
hineinzudenken, oder, wenn Sie sie sogar schon einmal erlebt haben, sich daran zurückzuerinnern.
Nicht umsonst legen wir auf die persönliche Freiheit so grossen Wert. Ich darf Sie daran erinnern: Wenn wir in unseren Kantonen Strafprozessordnungen revidieren, wie sorgfältig halten wir dort in vielen Gesetzen mit einer alten Tradition die Rechte der Verteidigung, der Angeklagten, derjenigen, die in Haft sind, fest. Wir würden es uns nie erlauben, gegenüber Schweizern so leichtfertig eine dreis- sigtägige Haft vorzuschlagen, wie wir es hier gegenüber Ausländern tun respektive wie es der Bundesrat getan hat und wie es die Minderheit tut.
Ich habe die Argumente des Herrn Steinegger sehr genau angehört. Ich gebe zu, vom Standpunkt der Zweckmässig- keit und der Opportunität aus haben sie einiges für sich. Aber, Herr Steinegger, ich habe geglaubt, ein liberaler Mensch dürfe nicht bei Zweckmässigkeitsüberlegungen ste- henbleiben, er müsse auch noch etwas Grundsätzliches sagen, ein Wort zur Rechtsstaatlichkeit, zur Menschlichkeit. Das habe ich vermisst. Ich erinnere Sie daran: Die Men- schen, um die es geht, haben kein Verbrechen begangen, kein Vergehen - sie werden dessen auch nicht verdächtigt -, sondern sie haben sich der Ausschaffung entzogen. Sie haben im schlimmsten Fall eine Uebertretung begangen. Wenn Sie im Strafprozessrecht verfolgen, wie wir solche Dinge in unserem Lande zu regeln versuchen, heutzutage und in Zukunft erst recht, da die Busse eine grössere Rolle spielen soll als die Haft, so muss ich Ihnen nochmals sagen: Diese Revision liegt quer, sie hat einen fremdenfeindlichen Aspekt, obwohl von der Zweckmässigkeit her einiges dafür spricht, das gebe ich zu; aber die Zweckmässigkeit darf nicht unsere letzte Ueberlegung sein.
Deswegen bitte ich Sie, entweder dem Antrag von Frau Friedli (3 Tage) oder dem Antrag der Mehrheit (10 Tage) zuzustimmen.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Ich wollte an sich nichts mehr sagen, aber die Ausführungen von Herrn Braun- schweig bedürfen doch einer Berichtigung.
Erstens geht es nicht um eine Irreführung. Wir haben aus- drücklich gesagt, dass dieses Gesetz für alle Ausländer anwendbar ist. Es ist ein separates Gesetz; sowohl wir hier haben die Möglichkeit, es abzulehnen, wenn es uns nicht passt, es kann aber auch gegen dieses Gesetz separat, unabhängig vom Asylgesetz, das Referendum ergriffen wer- den. Es wird hier nicht auf leisen Sohlen etwas eingeführt, zu dem wir nicht stehen können.
Zweitens ist auch die Rechtsstaatlichkeit voll gewahrt. Ich habe das ausgeführt, und Sie können das festlegen. Eine solche Ausschaffungshaft wird nur durch eine richterliche Behörde verfügt. Wir können wie bei allen anderen Proble- men Vertrauen haben in unsere Gerichte, dass sie diese Sache ernst nehmen. Es ist auch die Möglichkeit des Weiter- zuges gegeben. Auch damit ist die Rechtsstaatlichkeit voll gewahrt.
Ich bitte Sie, dieser Bestimmung zuzustimmen mit der Gewissheit, dass wir damit nicht gegen unseren Rechts- staat, aber auch nicht gegen die Menschenrechtskonven- tion verstossen, wie das vorhin ebenfalls in einem Votum unrichtig angeführt wurde.
Bundesrätin Kopp: Es würde mich interessieren, Herr Braunschweig, worin Sie die Irreführung sehen. Die Bot- schaft, die wir Ihnen unterbreiten, lautet: Botschaft zur Aen- derung des Asylgesetzes, des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer und des Bundesge- setzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundes- haushaltes. Viel klarer kann man nicht mehr sagen, worum es geht. In der Botschaft, Herr Carobbio, steht ausdrücklich: Eine Präventivhaft ist ausgeschlossen.
Lassen Sie mich nach diesen Voten die Proportionen wieder herstellen: Wenn ein Asylgesuch abgewiesen wird, erhält der Asylbewerber zunächst eine Ausreisefrist, während der er freiwillig ausreisen kann. Das ist zwischen sechs Wochen und drei Monaten. Wenn er sich danach trotzdem noch in
der Schweiz aufhält und wenn zusätzlich Gefahr besteht, dass er sich der Wegweisung entzieht, dann kommt diese Ausschaffungshaft zur Anwendung. Damit die Rechtsstaat- lichkeit und die Menschenrechte in vollem Umfang gewahrt werden, darf eine Haft von mehr als 48 Stunden nur durch eine richterliche Behörde festgelegt werden. Die Beispiele, die Ihnen Herr Steinegger dargelegt hat, sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern sind die täglichen Probleme, mit denen sich unsere Vollzugsbehörden konfrontiert sehen. Ich möchte Sie also bitten, dem Minderheitsantrag Steineg- ger und damit dem Bundesrat zuzustimmen.
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
45 Stimmen 76 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag Friedli 33 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 81 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit 58 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 75 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4 Angenommen - Adopté
Präsident: Jetzt stellen wir den gesamten Artikel 14 in dieser bereinigten Fassung dem Antrag von Herrn Carobbio ge- genüber.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Carobbio Für den Antrag der Kommission 22 Stimmen 94 Stimmen
Art. 14a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Carobbio Abs. 1 .... Internierung. Deren Dauer darf 5 Jahre nicht übersteigen.
Antrag Ott Abs. 2
.... und von der kantonalen Fremdenpolizeibehörde sowie vom Betroffenen selbst beantragt werden.
Art. 14a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Carobbio
Al. 1
.... ou d'un internement qui ne devra toutefois pas exéder 5 ans.
Proposition Ott Al. 2
.... l'autorité cantonale de police des étrangers ou encore par l'intéressé lui-même. L'étranger ....
N
19 mars 1986
340
Loi sur l'asile. Révision
Präsident: Herr Carobbio zieht seinen hier gestellten Antrag zurück.
Ott: Ich stelle Ihnen den Antrag, dass vorläufige Aufnahme oder Internierung gemäss Artikel 14a Ziffer 2 nicht nur als Ersatzmassnahme von den Behörden, sondern auch vom Betroffenen selbst beantragt werden können.
Wir rühren hier wohl an den eigentlichen wunden Punkt der ganzen heutigen Asylsituation. Die plötzliche Eskalation die- ses Problems in unserem Land, die in den letzten Jahren zu beobachten ist, hat ihre Ursachen darin, dass unversehens eine ganz andere Kategorie von Flüchtlingen in unser Land drängte, an die man im Asylgesetz nicht gedacht hat, viel- leicht noch nicht hat denken können, nämlich die Flücht- linge aus andern Erdteilen und Rassen. Das sind grossen- teils Leute, die bei einer strikten Handhabung des Asylgeset- zes kein Asyl erhalten werden, indem sie keine persönliche politische Verfolgung nachzuweisen in der Lage sind. Es sind aber andererseits Leute, die sich grossenteils glaub- würdig auf eine ernste Gefährdung in ihrer Heimat bei den dort obwaltenden Zuständen berufen können, Leute, die wir also aufgrund des von uns mitunterzeichneten Grundsatzes des Non-refoulements auch nicht in die Gefahr von Gefäng- nis, Tod oder Folter zurückschicken können.
Ich glaube, man ist sich bei unseren Behörden dieses schwierigen Zwiespaltes vollauf bewusst. Es handelt sich hier zum Beispiel um die Tamilen; sie bilden wohl das grösste Kontingent, sind aber nicht die einzigen. Als ich den tamilischen Exilpolitiker Amirthalingam im letzten Dezem- ber hier zu Gesprächen empfing und einführte, sagte er uns zu wiederholten Malen: «Ihr braucht doch unseren Leuten gar kein Asyl zu geben. Wir müssen sie zurückhaben in Sri Lanka. Das ist ja unsere Jugend, unsere Hoffnung. Aber schickt sie bitte nicht im jetzigen Moment zurück, denn zurzeit ist es noch zu gefährlich. Bringt sie zur Not sogar in Lagern unter; sie sollen ja nicht reich werden können im Westen, aber lasst sie um Himmelswillen an Leib und Leben sicher sein.» Das also die Aeusserung eines für viele glaub- würdigen, gemässigten Vertreters von tamilischer Seite. Ich glaube, man muss schon sehr leichtgläubig sein, um der schönfärberischen srilankischen Regierungspropaganda blindlings und vollkommen Glauben zu schenken, zumal man ja noch ganz andere Berichte aus diesem Lande hat. Unverantwortlich ist es auch, eine solche Gruppe einfach mit dem billigen Ausdruck «Wirtschaftsflüchtlinge» abzutun oder gar, weil einzelne delinquiert haben, gleich die Gesamt- heit als «Drogenhändler» zu beschimpfen. Das ist genau die Haltung, welche innenpolitisch das Asylantenproblem ver- schärft und welche das dringend nötige, ruhige Problemlö- sungsverhalten nicht aufkommen lässt.
Diese ganze grosse Schar von Menschen in der Klemme zwischen Asylgesetz und Non-refoulement, Tamilen, aber auch andere, machen den Hauptharst unserer neuen Flücht- lingswelle aus. Aber was sollen diese Leute tun? Sie können nach dem Gesetz nichts anderes beantragen als Asyl, obwohl sie im Grunde wissen oder wissen müssten, dass sie kaum Chancen haben, es zu erhalten. Und so beantragen sie dann eben trotzdem Asyl, setzen damit unsere ganze Maschinerie in Gang, werden so zu Pendenzen und vermeh- ren den Pendenzenberg.
Diese Flüchtlinge müssten die Möglichkeit haben, von vor- neherein etwas anderes als Asyl zu beantragen, nämlich die in Artikel 14a ohnehin schon vorgesehene vorläufige Auf- nahme oder allenfalls Internierung. Gerade dadurch, dass sie gewisse Einschränkungen auf sich nehmen, würden sie beweisen, dass es ihnen nicht darum zu tun ist, im Westen ihr Glück zu machen, sondern schlicht darum, ihr Leben zu retten.
Das ganze Gerede von den «Wirtschaftsflüchtlingen» würde wohl allmählich verstummen, wenn wir eine solche Möglich- keit zuliessen. Wir würden den ernstlich gefährdeten Flücht- lingen, individuell oder kollektiv Verfolgten, etwas zuliebe tun, aber auch unserem eigenen Volk, den Mitbürgern, die sich durch die Präsenz der von ferne hergekommenen vie- len Menschen irgendwie verunsichert fühlen. Nicht zuletzt
würden wir auch der ruhigeren, sachlicheren politischen Diskussion über die Asylfrage in unserem Land etwas zuliebe tun. Bedenken Sie, was Sie hier zur Entspannung der Lage tun können.
Die ganze Sache ist übrigens nicht ganz neu. Das gestufte Verfahren von Aufnahmegesuchen und Aufnahmebewilli- gungen wird in anderen Staaten Westeuropas auch gehand- habt. Unsere eigenen zuständigen Behörden wissen ganz genau, dass in dieser Kategorie der Hauptanteil unserer Flüchtlinge liegt. Diese sind heute durch das Gesetz gezwungen, zu langjährigen Pendenzen zu werden; denn sie sind durch das Gesetz gezwungen, keinen andern Antrag als den auf Asyl zu stellen. Helfen wir dem ab. Geben wir ihnen eine Chance, eine humane Möglichkeit, durch einen vorübergehenden Aufenthalt bei uns ihr Leben in Sicherheit zu bringen.
Ich habe im Gedankenaustausch mit der Verwaltung über diesen Antrag heute morgen gelernt, dass einer Lösung im beschriebenen Sinne eine Chance zugebilligt wird, die Situation bei uns zu verbessern, dass aber noch einige rechtliche, prozedurale Fragen unbedingt abgeklärt werden müssten, was im Hinblick auf die Beratung im Ständerat noch geschehen könnte. Falls dies vorgesehen würde und falls Frau Bundesrätin Kopp mir ein derartiges Vorgehen in Aussicht stellen könnte, wäre ich bereit, meinen Antrag zurückzuziehen und statt dessen ein Postulat einzureichen, das den Bundesrat auffordert, eine Lösung auf dieser Linie zu suchen.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Der Antrag ist der Kommission nicht vorgelegen. Ich habe nun die Begrün- dung gehört und auch vernommen, dass Herr Ott seinen Antrag zurückzieht. Ueber das Postulat, das Herr Ott einrei- chen will, werden wir später befinden müssen. Vermutlich könnte man ihm zustimmen.
Bundesrätin Kopp: Die Idee von Nationalrat Ott hat tatsäch- lich etwas für sich. Es sind allerdings einige verfassungs- · rechtliche Probleme damit verbunden, die wir noch genau durchdenken müssen. Aber ich bin in diesem Sinne bereit, das Postulat entgegenzunehmen und im Hinblick auf die ständerätliche Behandlung zu bearbeiten.
Präsident: Herr Ott hat seinen Antrag zurückgezogen. Damit ist der Artikel 14a neu unbestritten.
Angenommen - Adopté
Art. 14b (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Allenspach Abs. 1
Die vorläufige Aufnahme kann unter Vorbehalt von Arti- kel 14a Absatz 3 für zwölf Monate ...
Antrag Meyer-Bern Abs. 6
Festsetzung, Ausrichtung, Rückerstattung und Abrechnung von Fürsorgeleistungen richten sich nach kantonalem Recht. Der Bund vergütet dem Kanton die entstandenen Fürsorgeauslagen.
Art. 14b (nouveau)
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Allenspach
Al. 1
Sous réserve de l'article 14a, 3e alinéa, l'admission provi- soire peut être prononcée pour une durée de douze mois ....
341
Asylgesetz. Revision
Proposition Meyer-Berne
Al. 6
La fixation, l'octroi et le remboursement des prestations d'assistance ainsi que le règlement des comptes sont régis par le droit cantonal. La Confédération rembourse au can- ton les dépenses qu'il a engagées pour l'assistance.
Allenspach: Mein Antrag will nicht ein bestimmtes poli- tisches Problem behandeln, sondern er will in erster Linie der Klärung der Rechtsverhältnisse dienen.
In Artikel 14a Absatz 3 ist der Grundsatz enthalten, dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben ist, wenn es dem Auslän- der möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in einen Drittstaat zu begeben oder in seinen Heimatstaat zurückzu- kehren usw.
Artikel 14b Absatz 1 spricht aber davon, dass die vorläufige Aufnahme für 12 Monate verfügt werden könne. Hier haben wir einen gewissen Gegensatz, nämlich: Im allgemeinen Grundsatz sind die Behörden verpflichtet, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn eine Ausreise zumutbar ist, und im zweiten Teil, eben in Artikel 14b, wird davon gespro- chen, dass die vorläufige Aufnahme für 12 Monate verfügt und anschliessend von den Kantonen jeweils für weitere 12 Monate verlängert werden könne. Es muss klargelegt werden, dass während dieser Frist von 12 Monaten, für die die vorläufige Aufnahme verfügt werden kann, Artikel 14a gilt, nämlich der Grundsatz, dass die Behörden verpflichtet sind, diese vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn die in Artikel 14a genannten Bedingungen erfüllt sind.
Es sollte nicht dazu kommen, dass ein Ausländer, der diese Bewilligung für 12 Monate besitzt, sich selbst dann darauf berufen kann, wenn ihm die Ausreise gemäss Artikel 14a zumutbar wäre. Wenn wir die vorläufige Aufnahme für 12 Monate als ein festes Recht betrachten würden, dann würde der Grundsatz, dass die vorläufige Aufnahme aufzu- heben sei, zum toten Buchstaben. Es können sich durchaus Situationen ergeben, in denen eine vorläufige Aufnahme verfügt wird, sich aber anschliessend die politischen Ver- hältnisse im Heimatstaat dermassen ändern, dass eine Rückkehr in die Heimat zumutbar ist. Dann, meine ich, sollte Artikel 14a Vorrang haben.
Aus diesen Erwägungen habe ich den Antrag gestellt, dass Artikel 14b Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt von Artikel 14a gilt, dass also diese vorläufige Aufnahme von 12 Monaten jederzeit widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzun gen erfüllt sind, die im allgemeinen Grundsatz festgehalten sind, wenn es also dem Ausländer möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat zu begeben, oder, was viel wahrscheinlicher ist, in seinen Heimatstaat zurück- zukehren.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, hier eine rechtliche Klärung vorzunehmen und meinem Antrag zuzustimmen.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: An sich ist die Situa- tion klar. Artikel 14 ist nur als eine Ersatzmassnahme gedacht, die Bestimmung in Artikel 14a Ziffer 3 geht immer dem Artikel 14b vor. Aber damit es ganz deutlich wird, kann man diesem Antrag von Herrn Allenspach zustimmen; er bringt eine Klarstellung, die eigentlich rechtlich und syste- matisch nicht notwendig wäre. Mit dieser Ergänzung wird klargelegt, dass Artikel 14a Absatz 3 dem Artikel 14b vor- geht.
M. Pidoux, rapporteur: La proposition de M. Allenspach n'apporte pas de modification de fond. Mais peut-être est-ce un éclaircissement qu'il convient d'apporter pour lever toute ambiguïté. Dans ce sens-là, on peut la suivre.
Bundesrätin Kopp: Der Antrag von Herrn Allenspach ist tatsächlich eine zweckmässige Klarstellung, denn sie bestä- tigt, dass mit dieser vorläufigen Aufnahme kein Rechtsstatus begründet wird. Wenn der Grund oder die Unzumutbarkeit oder die Undurchführbarkeit einer Massnahme wegfallen, wird wieder die ursprüngliche Wegweisung eingeführt, wobei selbstverständlich eine neue Frist anzusetzen ist.
Ich beantrage Ihnen, dem Antrag zuzustimmen, weil er tat- sächlich im Grunde nichts verändert, jedoch etwas klarer formuliert ist.
Abs. 1 - Al. 1
Präsident: Kommission und Bundesrat beantragen, dem Antrag Allenspach zuzustimmen.
Angenommen gemäss Antrag Allenspach - Adopté selon la proposition Allenspach
Präsident: Herr Meyer-Bern hat seinen Antrag zu Absatz 6 zurückgezogen. Damit ist Artikel 14b (neu) im weiteren nicht bestritten.
Abs. 2-6 - Al. 2 à 6 Angenommen - Adopté
Art. 14c (neu) und 15 Abs. 4
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 14c (nouveau) et 15 al. 4 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 1 und 1bis Antrag der Kommission
Abs. 1
Eine Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement ist zulässig gegen:
a. Verfügungen des Bundesamtes für Ausländerfragen;
b. Verfügungen des Bundesamtes für Polizeiwesen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern.
Abs. 1bis
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 20 al. 1 et 1bis Proposition de la commission Al. 1
Le recours au Département fédéral de justice et police est ouvert:
a. contre les décisions de l'Office fédéral des étrangers;
b. contre les décisions de l'Office fédéral de la police sur l'admission provisoire d'étrangers.
Al. 1bis
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 23 Antrag Ruf-Bern
Abs. 1
Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft,
wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweis- papiere verwendet,
wer echte Ausweispapiere Unberechtigten zum Gebrauch überlässt,
wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu 30 000 Franken verbunden werden; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.
Von der Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise kann Umgang genommen werden, wenn der Ausländer sofort ausgeschafft wird.
Abs. 2
Wer im In- oder Ausland die rechtswidrige Ein- oder Aus- reise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft,
N 19 mars 1986
342
Loi sur l'asile. Révision
wer insbesondere abgewiesene Asylbewerber rechtswidrig beherbergt,
wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten oder mit Zucht- haus bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu 50 000 Franken verbunden werden.
Abs. 3
Andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vor- schriften oder Verfügungen der zuständigen Behörden wer- den mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft; in besonders leichten Fällen kann von Bestrafung Umgang genommen werden.
Art. 23 Proposition Ruf-Berne
Al. 1
Celui qui établit de faux papiers de légitimation destinés à être employés dans le domaine de la police des étrangers, ou qui en falsifie d'authentiques,
ou celui qui sciemment emploie ou procure de tels papiers; celui qui sciemment emploie des papiers authentiques qui ne lui sont pas destinés;
celui qui cède, aux fins d'usage, des papiers authentiques à des personnes n'y ayant pas droit;
celui qui entre ou qui réside en Suisse illégalement;
sera puni de l'emprisonnement de un mois au minimum. A cette peine pourra être ajoutée une amende de 30 000 francs au plus. Dans les cas de peu de gravité, la peine peut consister en une amende seulement. En cas de refoulement immédiat, il pourra être fait abstraction de toute peine pour entrée illégale.
Al. 2
Celui qui, en Suisse ou à l'étranger, facilite ou aide à préparer une entrée ou une sortie illégale ou un séjour illégal;
celui qui, notamment, héberge illégalement des personnes dont la demande d'asile a été rejetée,
sera puni de l'emprisonnement pour trois mois au moins ou de la réclusion. A cette peine pourra être ajoutée une amende de 50 000 francs au plus.
Al. 3
Les autres infractions aux prescriptions sur la police des étrangers ou aux décisions des autorités compétentes seront punies de l'amende jusqu'à 10 000 francs; dans les cas de très peu de gravité, il pourra être fait abstraction de toute peine.
Präsident: Zu Artikel 23 hat Herr Ruf-Bern einen Antrag gestellt. Er hat das Wort zur Begründung seines Antrages. Er ist nicht anwesend.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Damit Herr Ruf weiss, dass ich seine Anträge immer ernst nehme, auch wenn er nicht da ist, möchte ich dazu Stellung beziehen. Herr Ruf möchte im Artikel 23 die Strafbestimmungen verschärfen. An und für sich hat er im grossen und ganzen die Straftatbe- stände, wie sie in Artikel 23 umschrieben sind, übernom- men; er hat einzig die Summen von 10 000 auf 20 000 Franken erhöht und im letzten Abschnitt von 2000 auf 10 000 Franken.
Der Antrag ist abzulehnen, die Strafbestimmungen gehen zu weit. Ausserdem hat Herr Ruf über diese Materie eine parla- mentarische Initiative eingereicht, die wir im April in der Kommission behandeln werden.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Ruf-Bern Dagegen
1 Stimme
offensichtliche Mehrheit
Art. 26 Abs. 2 Antrag der Kommission Von den bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsbe- willigungen verwandeln ....
Art. 26 al. 2 Proposition de la commission Les autorisations de séjour ou d'établissement ....
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Einleitungssatz, Art. 100 Bst. b Ziff. 5
Antrag der Kommission
Ch. Il phrase introductive, art. 100 let. b ch. 5 Proposition de la commission 5. Les décisions concernant l'admission provisoire des étrangers.
Angenommen - Adopté
Ziff. Ill und Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Ill et ch. IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Zbinden: Ich hatte bei Artikel 7 und 9 nicht die Gelegenheit zu intervenieren, weil es übersehen worden ist. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie hier ein Institut aufgeho- ben haben, nämlich die Toleranzbewilligung. Diese hat an sich mit dem Flüchtlingswesen gar nichts zu tun. Die Tole- ranzbewilligung ist in der Bundesverfassung Artikel 69ter a vorgesehen. Ich möchte hier nur zu Protokoll geben, dass der zweite Rat die Frage noch einmal prüfen soll, ob es wirklich sinnvoll ist, diese Toleranzbewilligung aufzuheben.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
84 Stimmen 16 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
c Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes Loi fédérale instituant des mesures destinées à améliorer les finances fédérales
Titel und Ingress, Ziff. I und Einleitungssatz Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I et phrase introductive Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission Die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes über Nach- träge zum Voranschlag gelten sinngemäss.
Art. 2 al. 3 (nouveau) Proposition de la commission
Les dispositions de la loi fédérale sur les finances de la Confédération concernant les suppléments du budget sont applicables par analogie.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Wie Sie aus der Fahne sehen, hat der Bundesrat den Antrag gestellt, er sei zu ermächtigen, bei aussergewöhnlich grossem Zustrom von
343
Asylgesetz. Revision
Asylgesuchstellern vorübergehend zusätzliche Hilfskräfte zur Behandlung der Asylgesuche einzustellen. Diesem Antrag ist Opposition erwachsen, so auch seitens der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, die uns einen Vorschlag unterbreitet hat. Dieser Vorschlag fand aber in der Kommission keine Mehrheit, wie auch der Antrag des Bundesrates keine Mehrheit fand.
Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vielmehr vor, für zusätzliches Personal, das eingestellt wird, die Bestimmun- gen des Finanzhaushaltgesetzes anzuwenden. Wenn der Bundesrat zusätzliche Hilfskräfte oder Personal einstellt, kann er das tun. Der Betrag, der dafür aufgewendet werden muss, muss freilich in einem Nachtragskredit durch unseren Rat genehmigt werden. Das ist der Antrag der Kommissions- mehrheit; wir haben von der Finanzdelegation ebenfalls ein Schreiben, worin sie sich mit dieser Bestimmung einverstan- den erklärt.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit, also Artikel 2 Absatz 3, zuzustimmen und den der Minderheit Lüchinger abzulehnen.
M. Pidoux, rapporteur: La Délégation des finances nous avait proposé une formule qui n'a pas trouvé l'accord de la majorité de la commission, pas plus d'ailleurs que le texte originel du Conseil fédéral. C'est pourquoi nous avons appli- qué la norme générale qui veut simplement que les règles de la loi fédérale sur les finances soient applicables par analo- gie. La minorité représentée par M. Lüchinger désire expri- mer cela d'une manière particulière. Au nom de la commis- sion, je vous invite à en rester à la décision de la majorité.
Angenommen - Adopté
Art. 2a Antrag der Kommission Mehrheit Streichen Minderheit
(Lüchinger, Blunschy, Hofmann, Nussbaumer, Savary-Frei- burg, Segmüller)
Der Bundesrat wird ermächtigt, bei aussergewöhnlichem Zustrom von Asylgesuchstellern zusätzliches Personal für die Behandlung der Asylgesuche einzustellen. Die zusätzli- chen Stellen sind im Rahmen des Voranschlages für das folgende Jahr von der Bundesversammlung zu genehmigen und bei Nichtgenehmigung bis zum Ende des der Anstel- lung folgenden Jahres zu kompensieren oder abzubauen.
Antrag Wyss (Text der Minderheit) ... , bei aussergewöhnlichem Zustrom von Asylgesuchstel- lern vorübergehend zusätzliches Personal ....
Art. 2a
Proposition de la commission Majorité Biffer
Minorité
(Lüchinger, Blunschy, Hofmann, Nussbaumer, Savary-Fri- bourg, Segmüller)
En cas d'une affluence extraordinaire de requérants d'asile, le Conseil fédéral est habilité à engager du personnel sup- plementaire pour traiter les demandes d'asile. Les effectifs supplémentaires sont soumis à l'approbation de l'Assem- blée fédérale dans le cadre du budget de l'année suivante; si l'approbation est refusée, ces effectifs doivent être com- pensés ou supprimés d'ici la fin de l'année suivant celle de l'engagement.
Proposition Wyss (texte de la minorité)
.. à engager provisoirement du personnel supplémen- taire ....
Lüchinger, Sprecher der Minderheit: Der Pendenzenberg, der uns schon mehrfach beschäftigte, hat einerseits mit der zunehmenden Zahl der einreisenden Asylbewerber, ande- rerseits aber auch mit der personellen Unbeweglichkeit unserer Verwaltung zu tun. Herr Eggli-Winterthur versäumt keine Gelegenheit, die bürgerliche Mehrheit dieses Rates an den Budgetentscheid vom Dezember 1983 zu erinnern, auf- grund dessen wir vom zusätzlichen Personal, das der Bun- desrat für die Erledigung der Asylverfahren beantragte, nur einen Teil bewilligten. Dazu möchte ich allerdings festhal- ten, dass wir der Sektion für Flüchtlinge nicht das benötigte Zusatzpersonal verweigern wollten, sondern dass wir der Meinung waren, der Bundesrat könne von den vielen tau- send anderen Bundesstellen, die es gibt, das nötige Perso- nal für die Asylverfahren freimachen. Wir haben damals aber relativ bald festgestellt, dass der Bundesrat diese Leistung nicht erbringen kann, da er aus sieben Departementsvorste- hern besteht, die jeweils die Interessen ihres Departementes verteidigen.
Wir haben deshalb im Juni 1984 den Budgetentscheid vom Dezember 1983 korrigiert. Der Bundesrat zieht nun die Kon- sequenzen und schlägt vor, dass das Gesetz bei einem aussergewöhnlichen Zustrom von Flüchtlingen eine vor- übergehende Ausnahme vom Personalstopp vorsieht. Die Grundüberlegung des Bundesrates geht dahin, dass die Zahl der für die Bearbeitung der Asylverfahren benötigten Mitarbeiter nicht im freien Belieben des Bundesrates liegt, sondern drittbestimmt ist: Sie wird durch die Zahl der einrei- senden Asylbewerber bestimmt. Bei einem aussergewöhnli- chen Zustrom von Asylbewerbern steht das Departement vor der Wahl zwischen zwei Möglichkeiten: Entweder stellt es so rasch wie möglich mehr Personal ein, oder der Penden- zenberg wächst wieder an.
Wir dürfen uns nicht der Hoffnung hingeben, dass der heutige Asylantenzustrom nun relativ unverändert weiter- geht oder dass die Zahl der Asylbewerber wieder sinken wird. Bei der Asylpolitik wird es auch in Zukunft immer wieder grosse Fluktuationen geben. Ich möchte im Sinne ·eines Beispiels auf die Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland verweisen. Die BRD hatte im Jahr 1978 33 000 Asylbewerber. Im Jahr 1980 stieg die Zahl auf 107 000. Die Bundesrepublik hat dann zweimal das Asylgesetz revidiert (1980 und 1982), worauf die Zahl der Asylbewerber im Jahr 1983 auf 17 000 zurückfiel, um 1985 aber wieder auf rund 70 000 anzuwachsen. Ich gebe Ihnen dieses Beispiel, um zu illustrieren, dass wir auch in Zukunft mit grossen Sprüngen bei der Asylantenzahl rechnen müssen. Die Zahl der Asylbe- werber hängt eben auch von der Weltlage ab. Wir müsssen deshalb auch langfristig für eine personelle Beweglichkeit . beim zuständigen Bundesamt sorgen.
Die Lösung, die uns der Bundesrat vorschlägt, ist ein Ein- bruch in das Prinzip des Personalstopps, das wir immer hochgehalten haben und auch weiterhin hochhalten wer- den. In diesem Sinne hat die Minderheit der Kommission wichtige Korrekturen angebracht: Durch den Bundesrat bewilligte Stellen müssen vom Parlament im Rahmen des Budgetbeschlusses für das nachfolgende Jahr genehmigt werden. Diese Stellen werden befristet genehmigt, wie das in der Praxis bisher der Fall war. Der Bundesrat selber hat in seinem Antrag das Wort «vorübergehend» in diesem Sinne beigefügt. Bei der Formulierung unseres Minderheitsantra- ges ist das Wort «vorübergehend» irrtümlicherweise heraus- gefallen. Die Formulierung ist am Ende einer sehr langen Sitzung in aller Eile entstanden. Ich bin Herrn Kollege Wyss dankbar, dass er mit seinem Antrag diese Unterlassung korrigieren wird.
Für den Fall, dass das Parlament die zusätzlichen Stellen, die der Bundesrat gestützt auf diese Revision von sich aus bewilligen kann, im Budgetbeschluss für das nächste Jahr nicht genehmigt, sieht unser Antrag vor, dass das zusätzli- che Personal bis zum Ende des darauffolgenden Jahres wieder abgebaut oder kompensiert werden muss.
Es fällt auch so einigen Mitgliedern der Finanzkommission noch schwer, diesen Vorschlag zu akzeptieren. Ich möchte diese Kollegen aber darauf aufmerksam machen, dass es
Loi sur l'asile. Révision
344
N
19 mars 1986
eigentlich - auch finanzpolitisch - ein schlechtes Geschäft ist, für die Asylverfahren nicht die nötigen Personalstellen zur Verfügung zu stellen, weil der Bund alle Fürsorgeausla- gen für Asylanten bezahlen muss. Ich habe Ihnen schon einmal in Erinnerung gerufen, dass dafür allein für dieses Jahr im Budget 114 Millionen Franken eingesetzt sind. Wenn wir bei einem ausserordentlichen Zustrom von Asyl- bewerbern die Personalfrage nicht sofort lösen können, werden Pendenzenberg und Fürsorgeauslagen anwachsen, und die Bundeskasse wird verstärkt belastet sein.
Sie sehen auf der Fahne, dass die Mehrheit der Kommission folgenden Absatz 3 beifügen möchte: «Die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes über Nachträge zum Voran- schlag gelten sinngemäss.» Die Mehrheit der Kommission möchte damit zum Ausdruck bringen, dass man im Laufe des Jahres auch über die Nachtragskredite zusätzliches Personal bewilligen kann. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass der Antrag der Mehrheit der Kommission insofern überhaupt nichts Neues bringt, sondern lediglich unsere bisherige Praxis, die Budgetnachträge in den Finanzkom- missionen und im Rat zu behandeln, fortsetzt.
Zum Schluss möchte ich Sie noch auf eine politische Kurio- sität hinweisen. Ich kann Ihnen nämlich mitteilen, dass die FdP-Fraktion, welche ja besonders streng und konsequent am Personalstopp festhält, dem Antrag der Minderheit aus Verantwortung für die Lösung des Asylproblems - eines der heissesten politischen Probleme unseres Landes - mit gros- ser Mehrheit zustimmt. Wenn Sie auf der Fahne nach- schauen, wer den Minderheitsantrag unterschrieben hat, bin ich der einzige Freisinnige. Das ist aber nur der Tatsache zuzuschreiben, dass wir den Minderheitsantrag am Ende einer langen Sitzung unterschrieben haben und meine Kol- legen bereits weggegangen waren. Sie werden gleichzeitig feststellen, dass keine Sozialdemokraten den Minderheits- antrag unterstützen, obwohl sie uns immer vorwerfen, wir hätten 1983 das für die Bewältigung der Asylbegehren not- wendige Personal nicht zur Verfügung gestellt.
Dass keine Sozialdemokraten unterschrieben haben, ist kein Zufall. Ich hoffe, dass sich die Sozialdemokraten die Sache vor der Abstimmung im Plenum noch einmal überlegen, sonst müssen sie ihren Wählern erklären, warum sie nicht bereit sind, dem Bundesamt im Falle eines erneuten grossen Zustroms von zusätzlichen Asylanten das nötige Personal zur Verfügung zu stellen. Ich glaube, das werden sie ihren Wählern nicht erklären können. Ich habe das jedenfalls nicht begriffen. Herr Eggli wird uns auch den Budgetentscheid vom Dezember 1983 nicht mehr länger vorwerfen können, wenn er und seine Freunde jetzt nicht mit der Minderheit stimmen.
Ich bitte Sie aus all diesen Gründen, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Wyss: Ich spreche zum Minderheitsantrag. Dass der Bun- desrat vorschlägt, bei einem aussergewöhnlichen Zustrom von Asylgesuchstellern vorübergehend zusätzliche Hilfs- kräfte einzustellen, ist verständlich, widerspricht aber dem von der Mehrheit des Parlamentes gefällten Entscheid betreffend Personalstopp. «Vorübergehend» scheint mir als Ausdruck so wichtig und klar zu sein, dass er auch im ersten Satz des Antrages der Minderheit erscheinen sollte. Damit wird auch in diesem Absatz deutlich der Wille ausgedrückt, dass ein aussergewöhnlicher Zustrom nur vorübergehende Personalveränderungen nach sich ziehen solle. Ich unter- stütze den Antrag der Minderheit auch deshalb, weil er formell klarer ist und über die Einhaltung des Personal- stopps keine Zweifel offen lässt. Einmal mehr ist zu betonen, dass nebst externen Personen, die eingestellt werden müs- sen, für vorübergehende Einsätze darauf vorbereitete Beamte aller Departemente kurzfristig freigestellt werden könnten und sollten. Und vorübergehend müsste man ein- ander eigentlich immer aushelfen, wenigstens ist dies in Privatbetrieben so.
M. Bonnard: Je vous encourage à voter la proposition de la majorité et à rejeter celle de M. Lüchinger. Cette dernière
présente un inconvénient déterminant. Il est dit: «Les effec- tifs supplémentaires sont soumis à l'approbation de l'As- semblée fédérale dans le cadre du budget de l'année sui- vante. Si l'approbation est refusée, ces effectifs doivent être compensés ou supprimés d'ici la fin de l'année suivant celle de l'engagement.» Cela signifie que, lorsque les fonction- naires seront engagés, ils le seront sous condition et avec le risque d'être renvoyés au bout d'une année ou d'une année et demie. Comment voulez-vous trouver du personnel dans des conditions pareilles ? Je crois que cela n'est tout simple- ment pas sérieux. Avec le système de la majorité, vous évitez complètement ce risque. Vous appliquez les règles ordi- naires: ou bien c'est un crédit supplémentaire ordinaire et le Conseil fédéral ne peut rien faire avant l'approbation de l'Assemblée fédérale, ou bien c'est un crédit supplémentaire urgent et, dans ce cas, le Conseil fédéral peut engager mais avec l'approbation préalable de la délégation des finances. Ainsi le personnel n'est pas exposé au risque et l'on a peut- être des chances d'en trouver.
Frau Spoerry: Die Diskussion um die Globallösung hat gezeigt, dass wir in jeder Beziehung, sowohl aus menschli- chen als auch aus politischen Gründen, im Asylbereich an raschen Entscheiden interessiert sind. Bei einem ausserge- wöhnlichen Zustrom von Asylgesuchstellern wird dazu aber entsprechendes Personal benötigt. Es ist im Interesse der Sache unumgänglich, dass über dieses auch rasch verfügt werden kann. Aus diesem Grunde befürworte ich die Kom- petenz, welche die Minderheit der Kommission dem Bun- desrat einräumen will. Die Bedenken in bezug auf den Einbruch in den Personalstopp kann ich verstehen. Der Antrag Lüchinger, ergänzt durch den Zusatz von Kollege Wyss, hält diesen Einbruch jedoch in engen Grenzen. Zudem ist zu bedenken, dass die strikte Einhaltung des Personalstopps in erster Linie eine finanzpolitische Mass- nahme darstellt.
Wenn wir aber den Personalstopp finanzpolitisch betrach- ten, müssen wir ihm die Aufwendungen im Asylbereich gegenüberstellen. Gemäss Botschaft ist der Aufwand des Bundes für Fürsorgeleistungen zugunsten von Asylbewer- bern von 1980 bis 1984 von 4,5 Millionen Franken auf 69 Mil- lionen Franken angestiegen. Darin sind die Rückerstattun gen an Kantone und Gemeinden für Fürsorgeleistungen enthalten. Neu soll den Kantonen für die administrativen Aufwendungen eine Pauschale pro Gesuchsteller ausge- richtet werden. Man rechnet mit zusätzlichen Auslagen von 15 Millionen Franken pro Jahr. Ohne die Personalkosten des Bundes mitzurechnen, geben wir heute also im Vergleich zu 1980 nicht mehr 4,5 Millionen, sondern rund 85 Millionen Franken für Fürsorgeleistungen aus.
Wenn wir dem Bundesrat die Kompetenz absprechen, zur raschen Bearbeitung der Asylgesuche vorübergehend sofort zusätzliches Personal einzustellen, werden diese Auf- wendungen mit Sicherheit weiter steigen. Wir wählen also, auch rein finanzpolitisch betrachtet, keine glückliche Lösung, wenn wir dem Bundesrat diese Kompetenz vorent- halten. Dazu kommen die menschlichen und politischen Komponenten, die für alle Betroffenen ein rasches Verfah- ren wünschbar machen.
Aus diesen Gründen unterstütze ich den Minderheitsantrag Lüchinger mit dem Zusatz von Kollege Wyss.
Stappung: Man könnte hier den Eindruck gewinnen, die freisinnige Fraktion sei am Pendenzenberg der Asylgesuche vollkommen unschuldig. In Tat und Wahrheit sind Sie von der freisinnigen Fraktion jedoch massgeblich für die heutige Misere im Asylbereich verantwortlich. Die Pendenzen, die sich angehäuft haben, sind weitgehend auf den unvernünfti- gen Personalstopp zurückzuführen. Der Personalstopp, der hier wieder von einigen Sprecherinnen und Sprechern der freisinnigen Fraktion glorifiziert wurde, ist aber ein absoluter Unsinn. Wir haben die Ergebnisse heute den ganzen Tag diskutiert. Sie von der freisinnigen Fraktion haben sich auch mehrheitlich gegen eine Globallösung ausgesprochen. Das bedeutet, dass dieser Pendenzenberg nur sehr mühsam
345
Asylgesetz. Revision
abgebaut werden kann. Es nützt auch nichts, wenn man den Bearbeitern dieser Asylgesuche vorschreibt, dass sie anstatt drei Gesuche fünf Gesuche in der Woche erledigen müssen. Mit dem Antrag der Minderheit Lüchinger wird nichts ande- res getan, als den gesetzlichen Bestimmungen nachzule- ben. Es ist daher, Herr Lüchinger, unter der Gürtellinie, wenn Sie erklären, die sozialdemokratische Fraktion respek- tive die sozialdemokratischen Kommissionsmitglieder hät- ten hier nicht zugestimmt. Das ist reine Schaumschlägerei! Es handelt sich um nichts anderes als um die gesetzlichen Bestimmungen. Wir müssen mit dem Voranschlag jeweils die Personalbestände bewilligen.
Schüle: Ich möchte mich kurz zu dem Votum Stappung äussern und einmal mehr feststellen, dass wir ganz klare Vorstellungen haben, wie diese Personalplafonierung zu handhaben wäre. Wenn sie nicht nach unserem Sinn und Geist gehandhabt wird, tragen nicht wir, die FdP-Fraktion, die Verantwortung. Wenn Sie die Personalstatistik des Bun- des hervornehmen, Herr Stappung, können Sie feststellen, dass auch in der allgemeinen Verwaltung die Zahl der Bun- desbediensteten allein seit 1980 um über tausend zugenom- men hat. Wenn Sie die Regiebetriebe miteinschliessen, sind es einige tausend - ich glaube, sechstausend - Stellen, die innerhalb der letzten sieben Jahre geschaffen worden sind. Was wir verlangen, ist ein flexibler Einsatz des Bundesper- sonals, und zwar nach Prioritäten.
Die FdP-Fraktion setzt die Prioritäten so, dass für die Bewäl- tigung der Asylantenfrage ein Schwergewicht gebildet wer- den muss. Wir sind der Meinung, dass man Leute aus anderen Departementen der Bundesverwaltung abziehen und dem EJPD zur Verfügung stellen sollte. Es ist uns doch überhaupt nicht geholfen, wenn wir an den Universitäten junge Juristen suchen, die nur während weniger Monate in diesem Arbeitsgebiet tätig sind und gleich wieder «verrei- sen». Wir haben erfahren, dass die Fluktuationsrate bei den Hilfskräften, die den Asylantenberg bewältigen sollen, etwa 30 Prozent beträgt. Viel besser wäre es, wir würden die Juristen, die beispielsweise noch an anderen, weniger drin- genden Aufgaben des Bundes arbeiten, zur Bewältigung dieser vordringlichen Frage versetzen.
Wenn wir die Globallösung abgelehnt haben, so geschah es, weil wir der Meinung sind, dass dies das Problem nicht gelöst hätte. Wir hätten all diese Asylanten aufnehmen müs- sen, unabhängig ihres Status. Auch unter den Asylanten, die vor dem 1. Januar 1983 zu uns gestossen sind, gibt es bestimmt zahlreiche Wirtschaftsflüchtlinge, denen wir trotz unserer humanitären Tradition kein Asylrecht gewähren können.
Die FdP-Fraktion ist durchaus der Meinung, dass an dieser Personalplafonierung festgehalten werden muss, aber sie muss sinnvoll und flexibel gehandhabt werden.
Präsident: Die CVP-Fraktion lässt mitteilen, dass sie auf ein Wortbegehren verzichtet und den Antrag der Kommissions- minderheit Lüchinger unterstützt.
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Es hat keinen grossen Sinn, darüber zu streiten, wer für diesen Pendenzenberg verantwortlich sei. Sowohl die Minderheit wie die Mehrheit der Kommission sind der Auffassung, dass man das Perso- nal zur Verfügung stellen soll, wenn es nötig ist. Wir sind aber der Auffassung, dass der Antrag der Mehrheit klarer ist; Herr Bonnard hat Ihnen den genauen Zusammenhang erklärt. Ich möchte es nicht wiederholen.
Zum Streit zwischen Freisinn und SP möchte ich festhalten: Der Antrag wurde von Herrn Leuenberger eingereicht. Die Finanzdelegation hat uns mitgeteilt, sie sei damit einverstan- den. Unterschrieben ist er vom Präsidenten, Herrn Ständerat Hefti, einem Freisinnigen, und vom Vizepräsidenten, Herrn Eggenberg, einem Sozialdemokraten. Es hat keinen Sinn, die beiden Parteien gegeneinander auszuspielen. Es geht darum, die beste Lösung zu wählen, und das ist diejenige der Mehrheit.
M. Pidoux, rapporteur: C'est peut-être après une grande discussion que l'on s'accroche à un point de détail. M. Bon- nard a expliqué la manière de voir de la majorité. Nous envisageons ici des cas d'urgence. Et, par des crédits urgents, le Conseil fédéral peut engager du personnel avec l'approbation de la Délégation des finances. D'ailleurs, dans une lettre datée du 4 mars 1986, la Délégation des finances nous a fait savoir qu'elle donnait son accord à cette solu- tion-là.
A mon avis, il est ridicule de se chamailler sur la responsabi- lité de la montagne de dossiers. D'autant plus que la lettre de la Délégation des finances est signée d'un radical et d'un socialiste. Aussi, au nom de la commission, je vous invite à en rester à la solution de la majorité.
Bundesrätin Kopp: Auch der Antrag des Bundesrates spricht vom vorübergehenden Einsatz zusätzlicher Hilfs- kräfte, so dass das Argument von Herrn Bonnard auch auf den Vorschlag des Bundesrates zutrifft.
Herr Lüchinger hat den Unterschied zwischen seinem Antrag und dem Beschluss der Kommissionsmehrheit dar- gelegt. Da der Antrag des Bundesrates bei dieser Ausgangs- lage vermutlich wenig Chancen hat und der Antrag Lüchin- ger zwischen der Kommissionsmehrheit und dem bundes- rätlichen Antrag liegt, bitte ich Sie, dem Antrag Lüchinger zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag Wyss 51 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 17 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den bereinigten Antrag der Minderheit 67 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 50 Stimmen
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
97 Stimmen
2 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Präsident: Wir behandeln nun persönliche Vorstösse. Die Autoren der persönlichen Vorstösse haben alle erklärt, dass sie nur eine kurze Erklärung oder eine kurze Begründung abgeben würden.
44-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Asylgesetz. Revision Loi sur l'asile. Révision
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1986 - 15:00
Date
Data
Seite
333-345
Page
Pagina
Ref. No
20 014 173
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.