Motion Ruf-Bern
346
N 19 mars 1986
85.530 Interpellation Herczog Asylpolitik. Grundsätze Politique d'asile. Principes
Siehe Jahrgang 1985, Seite 2263 - Voir année 1985, page 2263
Diskussion - Discussion
Präsident: Herr Herczog lässt mitteilen, dass er von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt ist.
85.587 Interpellation Hofmann Kurse für Asylbewerber als Entwicklungshilfe Cours destinés aux demandeurs d'asile dans le cadre de l'aide au développement
Siehe Jahrgang 1985, Seite 2264 - Voir année 1985, page 2264
Diskussion - Discussion
Hofmann: Nach der Einreichung meiner Interpellation haben mir zahlreiche Mitglieder des Rates erklärt, dass sie mein Anliegen sehr unterstützen. Ich kann mich deshalb von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt erklären. Solange Asylbewerber bei uns sind, solange sie keine sinn- volle Tätigkeit ausüben können, wäre es angezeigt, dass wir sie in Kursen ausbilden, so dass sie, wenn sie in ihr Heimat- land zurückkehren, dort das Gelernte auch einsetzen könnten.
Der Bundesrat lässt in seiner Antwort am Schluss noch irgendwie - aber unklar - offen, dass in Zusammenarbeit mit dem EDA, den internationalen Organisationen und den Hilfswerken eine Lösung gefunden werden soll.
Ich bitte den Bundesrat, das EDA zu veranlassen, dass wir auch hier Entwicklungshilfe betreiben, und zwar an Men- schen aus Drittweltländern, die hier sind, so dass sie dann, wenn sie zurückkehren, das Gelernte sinnvoll einsetzen können.
85.430
Motion Ruf-Bern. Straffällige Ausländer. Vollzug der Landesverweisung Motion Ruf-Berne. Etrangers condamnés. Expulsion du territoire
Wortlaut der Motion vom 22. März 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Die Nebenstrafe der Landesverweisung, welche der Richter gemäss Artikel 55 Absatz 1 StGB für Ausländer verfügen kann, die zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilt werden, ist in jedem Falle, da sie ausgesprochen wird, zu vollziehen und darf nicht aufgeschoben oder widerrufen werden.
Texte de la motion du 22 mars 1985
Le Conseil federal est chargé d'élaborer un projet de révi- sion du code pénal ayant la teneur suivante:
L'expulsion du territoire suisse, que le juge peut, en vertu de l'article 55, 1er alinéa, du code pénal, prononcer à titre de peine accessoire, contre un étranger condamné à la réclu- sion ou à l'emprisonnement, doit être exécutée dans tous les cas; elle ne peut être différée ou remise.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Meier-Zürich, Oehen, Sol- dini, Steffen (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB kann die zuständige Strafvoll- zugsbehörde entscheiden, ob und unter welchen Bedingun- gen ein zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilter Auslän- der nach Strafverbüssung des Landes verwiesen wird oder ob die Nebenstrafe der Landesverweisung probeweise auf- geschoben werden kann. Diese Möglichkeit für die Verwal- tungsbehörde, eine gerichtlich angeordnete unbedingte Nebenstrafe in ihr Gegenteil zu verkehren und sie nicht zu vollziehen, sondern aufzuschieben, widerspricht dem Siche- rungszweck des Art. 55 StGB, unerwünschte Verbrecher ausländischer Herkunft aus der Schweiz auszuweisen (vgl. BGE 94 IV 103).
Aufgrund zahlreicher Beispiele aus der Praxis zu Art. 55 StGB sind verschiedene kantonale Justizbehörden der Auffassung, dass eine richterlich angeordnete unbe- dingte Nebenstrafe von den Verwaltungsbehörden auch vollzogen werden müsste. Eine entsprechende StGB-Revi- sion, welche auch eine vermehrte generalpräventive Wir- kung zur Folge hätte, drängt sich deshalb auf. Breite Kreise des Schweizervolkes bringen überdies zu Recht kein Ver- ständnis dafür aus, dass Ausländer, die das ihnen gewährte Gastrecht durch die Begehung krimineller Handlungen missbrauchen, nicht konsequent ausser Landes gewiesen werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 septembre 1985 Vorrangiges Ziel des schweizerischen Strafvollzuges ist gemäss Artikel 37 Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB), den Gefangenen auf den Wiedereintritt in das bür- gerliche Leben vorzubereiten. Angestrebt wird die gesell- schaftliche Wiedereingliederung (Resozialisierung) in dem Sinne, dass der Betreffende nicht mehr straffällig wird. Ob dies gelingt, entscheidet sich wesentlich in der ersten Zeit nach der Freilassung. Deshalb stellt die bedingte Entlassung gemäss Artikel 38 StGB, d.h. die vorzeitige probeweise Entlassung mit bestimmten Auflagen, welche die Gewöh- nung an die Freiheit erleichtern sollen, ein wichtiges und im allgemeinen sehr wirksames Instrument der Resozialisie- rung dar. Die Kompetenz der Vollzugsbehörde zum probeweisen Auf-
schub der Landesverweisung nach Artikel 55 Absatz 2 StGB, deren Aufhebung die Motion fordert, ist vor diesem Hintergrund zu sehen, da sie eng mit der bedingten Entlassung zusammenhängt. Sie erlaubt, dem vom Richter mit Landesverweisung belegten ausländischen Straftäter die bedingte Entlassung grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren wie den übrigen Gefange- nen. Dies verlangt insbesondere der Verfassungsgrundsatz rechtsgleicher Behandlung. Unterwirft unsere Rechtsord- nung den Ausländer der schweizerischen Strafhoheit, hat sie ihm einen Strafvollzug zu gewährleisten, der in allen Teilen mit den gleichen Zielen wie für die übrigen Gefange- nen durchgeführt wird. Deshalb soll der bedingt entlassene Ausländer die Chance erhalten, sich im sozialen Umfeld der Schweiz zu bewähren, wenn die Aussichten auf sein künfti- ges Wohlverhalten hier besser sind als im Ausland. Das kann für Ausländer der Fall sei, die eine starke Beziehung zu unserem Land haben, etwa weil sie sich seit längerer Zeit hier aufhalten oder weil auch ihre Familie hier lebt. Die Landesverweisung wird jedoch nach bundesgerichtlicher
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Herczog Asylpolitik. Grundsätze Interpellation Herczog Politique d'asile. Principes
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.530
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1986 - 15:00
Date
Data
Seite
346-346
Page
Pagina
Ref. No
20 014 174
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.