Motion Ruf-Bern
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N 19 mars 1986
85.530 Interpellation Herczog Asylpolitik. Grundsätze Politique d'asile. Principes
Siehe Jahrgang 1985, Seite 2263 - Voir année 1985, page 2263
Diskussion - Discussion
Präsident: Herr Herczog lässt mitteilen, dass er von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt ist.
85.587 Interpellation Hofmann Kurse für Asylbewerber als Entwicklungshilfe Cours destinés aux demandeurs d'asile dans le cadre de l'aide au développement
Siehe Jahrgang 1985, Seite 2264 - Voir année 1985, page 2264
Diskussion - Discussion
Hofmann: Nach der Einreichung meiner Interpellation haben mir zahlreiche Mitglieder des Rates erklärt, dass sie mein Anliegen sehr unterstützen. Ich kann mich deshalb von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt erklären. Solange Asylbewerber bei uns sind, solange sie keine sinn- volle Tätigkeit ausüben können, wäre es angezeigt, dass wir sie in Kursen ausbilden, so dass sie, wenn sie in ihr Heimat- land zurückkehren, dort das Gelernte auch einsetzen könnten.
Der Bundesrat lässt in seiner Antwort am Schluss noch irgendwie - aber unklar - offen, dass in Zusammenarbeit mit dem EDA, den internationalen Organisationen und den Hilfswerken eine Lösung gefunden werden soll.
Ich bitte den Bundesrat, das EDA zu veranlassen, dass wir auch hier Entwicklungshilfe betreiben, und zwar an Men- schen aus Drittweltländern, die hier sind, so dass sie dann, wenn sie zurückkehren, das Gelernte sinnvoll einsetzen können.
85.430
Motion Ruf-Bern. Straffällige Ausländer. Vollzug der Landesverweisung Motion Ruf-Berne. Etrangers condamnés. Expulsion du territoire
Wortlaut der Motion vom 22. März 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage zur Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches folgenden Inhaltes auszuarbeiten:
Die Nebenstrafe der Landesverweisung, welche der Richter gemäss Artikel 55 Absatz 1 StGB für Ausländer verfügen kann, die zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilt werden, ist in jedem Falle, da sie ausgesprochen wird, zu vollziehen und darf nicht aufgeschoben oder widerrufen werden.
Texte de la motion du 22 mars 1985
Le Conseil federal est chargé d'élaborer un projet de révi- sion du code pénal ayant la teneur suivante:
L'expulsion du territoire suisse, que le juge peut, en vertu de l'article 55, 1er alinéa, du code pénal, prononcer à titre de peine accessoire, contre un étranger condamné à la réclu- sion ou à l'emprisonnement, doit être exécutée dans tous les cas; elle ne peut être différée ou remise.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Meier-Zürich, Oehen, Sol- dini, Steffen (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB kann die zuständige Strafvoll- zugsbehörde entscheiden, ob und unter welchen Bedingun- gen ein zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilter Auslän- der nach Strafverbüssung des Landes verwiesen wird oder ob die Nebenstrafe der Landesverweisung probeweise auf- geschoben werden kann. Diese Möglichkeit für die Verwal- tungsbehörde, eine gerichtlich angeordnete unbedingte Nebenstrafe in ihr Gegenteil zu verkehren und sie nicht zu vollziehen, sondern aufzuschieben, widerspricht dem Siche- rungszweck des Art. 55 StGB, unerwünschte Verbrecher ausländischer Herkunft aus der Schweiz auszuweisen (vgl. BGE 94 IV 103).
Aufgrund zahlreicher Beispiele aus der Praxis zu Art. 55 StGB sind verschiedene kantonale Justizbehörden der Auffassung, dass eine richterlich angeordnete unbe- dingte Nebenstrafe von den Verwaltungsbehörden auch vollzogen werden müsste. Eine entsprechende StGB-Revi- sion, welche auch eine vermehrte generalpräventive Wir- kung zur Folge hätte, drängt sich deshalb auf. Breite Kreise des Schweizervolkes bringen überdies zu Recht kein Ver- ständnis dafür aus, dass Ausländer, die das ihnen gewährte Gastrecht durch die Begehung krimineller Handlungen missbrauchen, nicht konsequent ausser Landes gewiesen werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. September 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 septembre 1985 Vorrangiges Ziel des schweizerischen Strafvollzuges ist gemäss Artikel 37 Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB), den Gefangenen auf den Wiedereintritt in das bür- gerliche Leben vorzubereiten. Angestrebt wird die gesell- schaftliche Wiedereingliederung (Resozialisierung) in dem Sinne, dass der Betreffende nicht mehr straffällig wird. Ob dies gelingt, entscheidet sich wesentlich in der ersten Zeit nach der Freilassung. Deshalb stellt die bedingte Entlassung gemäss Artikel 38 StGB, d.h. die vorzeitige probeweise Entlassung mit bestimmten Auflagen, welche die Gewöh- nung an die Freiheit erleichtern sollen, ein wichtiges und im allgemeinen sehr wirksames Instrument der Resozialisie- rung dar. Die Kompetenz der Vollzugsbehörde zum probeweisen Auf-
schub der Landesverweisung nach Artikel 55 Absatz 2 StGB, deren Aufhebung die Motion fordert, ist vor diesem Hintergrund zu sehen, da sie eng mit der bedingten Entlassung zusammenhängt. Sie erlaubt, dem vom Richter mit Landesverweisung belegten ausländischen Straftäter die bedingte Entlassung grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren wie den übrigen Gefange- nen. Dies verlangt insbesondere der Verfassungsgrundsatz rechtsgleicher Behandlung. Unterwirft unsere Rechtsord- nung den Ausländer der schweizerischen Strafhoheit, hat sie ihm einen Strafvollzug zu gewährleisten, der in allen Teilen mit den gleichen Zielen wie für die übrigen Gefange- nen durchgeführt wird. Deshalb soll der bedingt entlassene Ausländer die Chance erhalten, sich im sozialen Umfeld der Schweiz zu bewähren, wenn die Aussichten auf sein künfti- ges Wohlverhalten hier besser sind als im Ausland. Das kann für Ausländer der Fall sei, die eine starke Beziehung zu unserem Land haben, etwa weil sie sich seit längerer Zeit hier aufhalten oder weil auch ihre Familie hier lebt. Die Landesverweisung wird jedoch nach bundesgerichtlicher
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Motion Sager
Rechtsprechung nicht aufgeschoben, wenn die Resoziali- sierungschancen für den Betroffenen im Ausland ebensogut oder besser sind, oder wenn sich die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit aufdrängt.
Entfiele die Möglichkeit, die Landesverweisung bedingt zu entlassender Ausländer probeweise aufzuschieben, würde sich in bestimmten Fällen das Schwergewicht vom Vollzugs- ziel der Resozialisierung hin zur Vergeltung, Sühne und Abschreckung verschieben. Wie ausgeführt, sollte dies schon aus verfassungsrechtlichen, aber auch aus kriminal- politischen Gründen vermieden werden.
Aus den dargelegten Gründen lehnt der Bunderat die Motion ab.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Ruf-Bern: Meine Motion will den Bundesrat beauftragen, eine Vorlage zur Revision des Strafgesetzbuches mit dem Inhalt auszuarbeiten, die Nebenstrafe der Landesverwei- sung, welche der Richter gemäss Artikel 55 Absatz 1 StGB für Ausländer verfügen kann, die zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilt werden, sei in jedem Falle, da sie ausge- sprochen wird, zu vollziehen und dürfe nicht aufgeschoben oder widerrufen werden, wie dies heute leider der Fall ist. Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Strafgesetzbuches kann die zuständige Strafvollzugsbehörde entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ein zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilter Ausländer nach Strafverbüssung des Landes verwiesen wird, oder ob die Nebenstrafe der Landesverwei- sung probeweise aufgeschoben werden kann. Diese Mög- lichkeit für die Verwaltungsbehörde, eine gerichtlich ange- ordnete unbedingte Nebenstrafe - und nicht etwa eine bedingte - in ihr Gegenteil zu verkehren und sie nicht zu vollziehen, sondern aufzuschieben, widerspricht ganz ein- deutig dem Sicherungszweck von Artikel 55 des Strafge- setzbuches, unerwünschte Verbrecher ausländischer Her- kunft aus der Schweiz auszuweisen, wie auch das Bundes- gericht festgehalten hat.
Aufgrund zahlreicher Beispiele aus der Praxis zu Artikel 55 StGB sind verschiedene kantonale Justizbehörden der Auf- fassung, dass eine richterlich angeordnete unbedingte Nebenstrafe von den Verwaltungsbehörden vollzogen wer- den muss. Eine entsprechende Revision des Strafgesetzbu- ches, welche auch eine vermehrte generalpräventive Wir- kung zur Folge hätte, drängt sich deshalb auf. Breite Kreise des Schweizervolkes bringen überdies zu Recht kein Ver- ständnis dafür auf, dass Ausländer, die das ihnen gewährte Gastrecht durch die Begehung krimineller Handlungen missbrauchen, nicht konsequent ausser Landes gewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die immer grösser wer- dende Zahl krimineller Asylbewerber. Ich wiederhole es: Wer als Ausländer in der Schweiz gegen unsere Gesetze ver- stösst und deshalb in einem rechtskräftigen Urteil des Lan- des verwiesen wird, hat bei uns nichts mehr zu suchen, denn er hat sich unserer Gastfreundschaft als unwürdig erwiesen. Lassen wir bitte unsere Heimat nicht zu einem Sammelzen- trum für Kriminelle werden. Wir sind dies unserem Volke schuldig. Ich bitte Sie, der Motion zuzustimmen.
Präsident: Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt. Sie haben so beschlossen. Herr Ruf beantragt, der Motion zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion Ruf Dagegen
85.550 Motion Sager Asylgesetz. Revision Loi sur l'asile. Revision
Wortlaut der Motion vom 18. September 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aende- rung des Asylgesetzes zu unterbreiten, wonach die Artikel 3 und 21a wie folgt zu ändern sind:
Art. 3 Abs. 1 und 2 unverändert
Art. 3 Abs. 3 neu
Bei Ausländern aus Staaten, welche die unerlaubte Ausreise oder den Verbleib im Ausland mit Strafe bedrohen (sog. Republikflucht), wird das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks vermutet.
Art. 3 Abs. 4, ehemaliger Abs. 3 unverändert
Art. 21a Abs. 1 unverändert
Art. 21a Abs. 2 neu
Nicht zumutbar ist die Ausschaffung eines abgewiesenen Gesuchstellers in seinen Heimatstaat, wenn dieser den Straftatbestand der aktiven oder passiven Republikflucht kennt. Die Wegweisung in einen anderen Staat bleibt vorbe- halten.
Art. 21a Abs. 3, ehemaliger Abs. 2 unverändert
Texte de la motion du 18 septembre 1985
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une modification de la loi sur l'asile ayant la teneur suivante: Art. 3, 1er et 2e alinéas: inchangés
Art. 3, 3e alinéa (nouveau)
Les étrangers en provenance d'Etats dans lesquels «la fuite devant le régime» (le fait de sortir sans autorisation du territoire ou de prendre résidence à l'étranger) est pénale- ment sanctionnée, sont censés être soumis à une pression psychique insupportable.
Art. 3, 4e alinéa: 3e alinéa actuel
Art. 21a, 1er alinéa: inchangé
Art. 21a, 2e alinéa (nouveau)
Le renvoi dans son pays d'origine d'un étranger dont la demande d'asile a été rejetée ne peut raisonnablement être imposé lorsque, dans ce pays, la fuite active ou passive devant le régime tombe sous le coup de dispositions pénales. L'expulsion de l'intéressé vers un autre Etat est réservée.
Art. 21a, 3e alinéa: 2e alinéa actuel
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Basler, Berger, Biel, Blunschy, Bratschi, Bremi, Bürer-Walenstadt, Cantieni, de Chastonay, Cincera, Cottet, Eggli-Winterthur, Eng, Eppenberger-Nesslau, Feigenwinter, Flubacher, Frey- Neuchâtel, Gehler, Geissbühler, Giger, Graf, Grendelmeier, Hari, Hess, Kunzi, Landolt, Loretan, Martignoni, Martin, Meyer-Bern, Morf, Müller-Aargau, Müller-Scharnachtal, Mül- ler-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Neukomm, Oehler, Oester, Ogi, Ott, Pini, Reimann, Rubi, Rüttimann, Schnider-Luzern, Schüle, Schwarz, Seiler, Stucky, Villiger, Weber Monika, Widmer, Zwingli (55)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit 1. Zur Aenderung von Art. 3 Asylgesetz
1.1. Der Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes soll mit der anbegehrten Revision nicht geändert werden. Verlangt wird vielmehr die Präzisierung eines zentralen Begriffes inner- halb der Flüchtlingsdefinition des Asylgesetzes.
1.2. Notwendig wird diese Präzisierung, weil sich die Verwal- tungspraxis in der Begriffsauslegung zu weit vom Willen des Gesetzgebers entfernt hat. Da keine direkte Weisungsbefug- nis des Parlaments an die Verwaltung besteht, bleibt nur der Weg über die Präzisierung dieses Begriffes im Gesetz.
1.3. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des neuen Asyl- gesetzes 1978 nicht nur die Gefährdung von Leib, Leben
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Motion Ruf-Bern. Straffällige Ausländer. Vollzug der Landesverweisung Motion Ruf-Berne. Etrangers condamnés. Expulsion du territoire
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1986
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I
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.430
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Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1986 - 15:00
Date
Data
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346-347
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20 014 176
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