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Motion Sager
Rechtsprechung nicht aufgeschoben, wenn die Resoziali- sierungschancen für den Betroffenen im Ausland ebensogut oder besser sind, oder wenn sich die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit aufdrängt.
Entfiele die Möglichkeit, die Landesverweisung bedingt zu entlassender Ausländer probeweise aufzuschieben, würde sich in bestimmten Fällen das Schwergewicht vom Vollzugs- ziel der Resozialisierung hin zur Vergeltung, Sühne und Abschreckung verschieben. Wie ausgeführt, sollte dies schon aus verfassungsrechtlichen, aber auch aus kriminal- politischen Gründen vermieden werden.
Aus den dargelegten Gründen lehnt der Bunderat die Motion ab.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Ruf-Bern: Meine Motion will den Bundesrat beauftragen, eine Vorlage zur Revision des Strafgesetzbuches mit dem Inhalt auszuarbeiten, die Nebenstrafe der Landesverwei- sung, welche der Richter gemäss Artikel 55 Absatz 1 StGB für Ausländer verfügen kann, die zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilt werden, sei in jedem Falle, da sie ausge- sprochen wird, zu vollziehen und dürfe nicht aufgeschoben oder widerrufen werden, wie dies heute leider der Fall ist. Gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Strafgesetzbuches kann die zuständige Strafvollzugsbehörde entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ein zu Zuchthaus oder zu Gefängnis verurteilter Ausländer nach Strafverbüssung des Landes verwiesen wird, oder ob die Nebenstrafe der Landesverwei- sung probeweise aufgeschoben werden kann. Diese Mög- lichkeit für die Verwaltungsbehörde, eine gerichtlich ange- ordnete unbedingte Nebenstrafe - und nicht etwa eine bedingte - in ihr Gegenteil zu verkehren und sie nicht zu vollziehen, sondern aufzuschieben, widerspricht ganz ein- deutig dem Sicherungszweck von Artikel 55 des Strafge- setzbuches, unerwünschte Verbrecher ausländischer Her- kunft aus der Schweiz auszuweisen, wie auch das Bundes- gericht festgehalten hat.
Aufgrund zahlreicher Beispiele aus der Praxis zu Artikel 55 StGB sind verschiedene kantonale Justizbehörden der Auf- fassung, dass eine richterlich angeordnete unbedingte Nebenstrafe von den Verwaltungsbehörden vollzogen wer- den muss. Eine entsprechende Revision des Strafgesetzbu- ches, welche auch eine vermehrte generalpräventive Wir- kung zur Folge hätte, drängt sich deshalb auf. Breite Kreise des Schweizervolkes bringen überdies zu Recht kein Ver- ständnis dafür auf, dass Ausländer, die das ihnen gewährte Gastrecht durch die Begehung krimineller Handlungen missbrauchen, nicht konsequent ausser Landes gewiesen werden. Dies gilt insbesondere für die immer grösser wer- dende Zahl krimineller Asylbewerber. Ich wiederhole es: Wer als Ausländer in der Schweiz gegen unsere Gesetze ver- stösst und deshalb in einem rechtskräftigen Urteil des Lan- des verwiesen wird, hat bei uns nichts mehr zu suchen, denn er hat sich unserer Gastfreundschaft als unwürdig erwiesen. Lassen wir bitte unsere Heimat nicht zu einem Sammelzen- trum für Kriminelle werden. Wir sind dies unserem Volke schuldig. Ich bitte Sie, der Motion zuzustimmen.
Präsident: Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt. Sie haben so beschlossen. Herr Ruf beantragt, der Motion zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion Ruf Dagegen
85.550 Motion Sager Asylgesetz. Revision Loi sur l'asile. Revision
Wortlaut der Motion vom 18. September 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Aende- rung des Asylgesetzes zu unterbreiten, wonach die Artikel 3 und 21a wie folgt zu ändern sind:
Art. 3 Abs. 1 und 2 unverändert
Art. 3 Abs. 3 neu
Bei Ausländern aus Staaten, welche die unerlaubte Ausreise oder den Verbleib im Ausland mit Strafe bedrohen (sog. Republikflucht), wird das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks vermutet.
Art. 3 Abs. 4, ehemaliger Abs. 3 unverändert
Art. 21a Abs. 1 unverändert
Art. 21a Abs. 2 neu
Nicht zumutbar ist die Ausschaffung eines abgewiesenen Gesuchstellers in seinen Heimatstaat, wenn dieser den Straftatbestand der aktiven oder passiven Republikflucht kennt. Die Wegweisung in einen anderen Staat bleibt vorbe- halten.
Art. 21a Abs. 3, ehemaliger Abs. 2 unverändert
Texte de la motion du 18 septembre 1985
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement une modification de la loi sur l'asile ayant la teneur suivante: Art. 3, 1er et 2e alinéas: inchangés
Art. 3, 3e alinéa (nouveau)
Les étrangers en provenance d'Etats dans lesquels «la fuite devant le régime» (le fait de sortir sans autorisation du territoire ou de prendre résidence à l'étranger) est pénale- ment sanctionnée, sont censés être soumis à une pression psychique insupportable.
Art. 3, 4e alinéa: 3e alinéa actuel
Art. 21a, 1er alinéa: inchangé
Art. 21a, 2e alinéa (nouveau)
Le renvoi dans son pays d'origine d'un étranger dont la demande d'asile a été rejetée ne peut raisonnablement être imposé lorsque, dans ce pays, la fuite active ou passive devant le régime tombe sous le coup de dispositions pénales. L'expulsion de l'intéressé vers un autre Etat est réservée.
Art. 21a, 3e alinéa: 2e alinéa actuel
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Basler, Berger, Biel, Blunschy, Bratschi, Bremi, Bürer-Walenstadt, Cantieni, de Chastonay, Cincera, Cottet, Eggli-Winterthur, Eng, Eppenberger-Nesslau, Feigenwinter, Flubacher, Frey- Neuchâtel, Gehler, Geissbühler, Giger, Graf, Grendelmeier, Hari, Hess, Kunzi, Landolt, Loretan, Martignoni, Martin, Meyer-Bern, Morf, Müller-Aargau, Müller-Scharnachtal, Mül- ler-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Neukomm, Oehler, Oester, Ogi, Ott, Pini, Reimann, Rubi, Rüttimann, Schnider-Luzern, Schüle, Schwarz, Seiler, Stucky, Villiger, Weber Monika, Widmer, Zwingli (55)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit 1. Zur Aenderung von Art. 3 Asylgesetz
1.1. Der Flüchtlingsbegriff des Asylgesetzes soll mit der anbegehrten Revision nicht geändert werden. Verlangt wird vielmehr die Präzisierung eines zentralen Begriffes inner- halb der Flüchtlingsdefinition des Asylgesetzes.
1.2. Notwendig wird diese Präzisierung, weil sich die Verwal- tungspraxis in der Begriffsauslegung zu weit vom Willen des Gesetzgebers entfernt hat. Da keine direkte Weisungsbefug- nis des Parlaments an die Verwaltung besteht, bleibt nur der Weg über die Präzisierung dieses Begriffes im Gesetz.
1.3. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung des neuen Asyl- gesetzes 1978 nicht nur die Gefährdung von Leib, Leben
N
19 mars 1986
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Motion Sager
oder Freiheit zum Erwerb der Flüchtlingseigenschaft ver- langt, sondern er hat zusätzlich den Begriff des unerträgli chen psychischen Drucks eingeführt. Damit folgte er dem Bundesrat, der diese Modifizierung des Flüchtlingsbegriffes wie folgt begründete:
«Das Bedürfnis nach einer Modifizierung des Flüchtlingsbe- griffs in diesem Sinn geht auf den Wandel der heute zum Teil praktizierten Verfolgungs- und Einschüchterungsme- thoden in totalitären oder diktatorisch regierten Staaten zurück, welche, ohne notwendigerweise eine Gefährdung von Leib und Leben darzustellen, bei Opfern Zwangssitua- tionen und Gewissenskonflikte auslösen können, die ein Verbleiben im Heimatstaat als nicht zumutbar erscheinen lassen.» (Botschaft zum Asylgesetz vom 31. 8. 1977, S. 12). Bundesrat Furgler bekräftigte am 13. Dezember 1978 vor dem Nationalrat diese Haltung: «Psychische Verunglimpfun- gen und psychische Angriffe können mindestens so schmer- zen wie körperliche; wenn das ins eigentlich Existentielle hineingeht, gibt es Situationen, in denen der Mensch sein Land verlassen muss, in der Hoffnung, er finde anderswo Aufnahme.» (Amtliches Bulletin des Nationalrates 1978, S. 1840).
1.4. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass mit den «totalitären und diktatorisch regierten Staaten» vor allem die Ostblock-Staaten gemeint waren, nachdem zwischen 1969 bis 1978 knapp 15 000 der 17 366 Asylsuchenden aus diesen Ländern gekommen waren.
1.5. Die Anerkennungsquote für Ostblock-Flüchtlinge bewegte sich in den zehn Jahren vor der Beratung des neuen Asylgesetzes um 75 Prozent. Die Asylpraxis sollte mit Inkrafttreten des Gesetzes ausdrücklich nicht geändert wer- den (Botschaft S. 12; Amtl. Bulletin Ständerat 1978, S. 75 f.). Vielmehr sollte die bisher bewährte Praxis, die sich auf weit verstreute Gesetzesbestimmungen abstützte, im neuen Gesetz ihren Rückhalt finden.
1.6. 1979 und 1980 stieg die Anerkennungsquote für Ost- block-Flüchtlinge zwischenzeitlich auf 84 Prozent, um dann plötzlich rapide abzufallen: 74 Prozent (1981), 49 Prozent (1982), 35 Prozent (1983), 23 Prozent (1984). Dies, obschon die Zahl der Asylgesuchsteller aus Osteuropa keineswegs parallel zur Gesamtzahl der eingereichten Gesuche stetig anstieg, sondern weiterhin um 1000 Gesuche pro Jahr pen- delte. Der Anteil der Ostblock-Flüchtlinge hat sich denn auch von 1979 bis 1984 von 60 Prozent auf 10 Prozent verringert.
1.7. Die massive Verhärtung der neuen Praxis lässt sich auf keinerlei Liberalisierung in den Ostblock-Staaten abstützen. Daher bleibt nur der Schluss, dass das federführende EJPD und vor allem das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) diese Praxisänderung willentlich herbeigeführt haben und zwar durch die viel enger gefasste Auslegung des Begriffs des «unerträglichen psychischen Drucks» und damit durch erhebliche Abweichung vom Willen des Gesetzgebers. Diese Auslegungsänderung erfolgte unter dem Druck rasch wach- sender Flüchtlingsströme mit vorwiegend wirtschaftlichen Motiven. Dass dagegen Massnahmen notwendig waren und sind, ist unbestritten, weil sich sonst Hunderte von Millionen für den Flüchtlingsstatus in Westeuropa qualifizieren könnten.
1.8. Diese Massnahmen haben jedoch dazu geführt, dass die Unterschiede zwischen politischen und wirtschaftlichen Flüchtlingen verwischt worden sind; sie richten sich deshalb gleichermassen gegen beide Gruppen, statt nur gegen die wirtschaftlichen Flüchtlinge.
1.9. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zu Artikel 3 Asylgesetz wird dem Willen des Parlamentes Nachachtung verschafft. Mit Einführung der Vermutung zugunsten von Asylsuchenden aus Ländern, die den Straftatbestand der «Republikflucht» kennen - Länder übrigens, welche die Emigration zu verhindern suchen -, wird der Tatsache Rech- nung getragen, dass in diesen Ländern erfahrungsgemäss die psychische Unterdrückung der Bevölkerung besonders gross ist. Es ist damit ein objektives Kriterium geschaffen, das keine Auslegungsschwierigkeiten bietet. Es ist nicht zweierlei Recht gefordert, sondern die Anwendung des
Rechts auf zwei unterschiedliche Tatbestände. Wenn im Rahmen notwendiger Massnahmen Internierungslager errichtet würden, könnte der Unterschied zutage treten: Wirtschaftsflüchtlinge würden abgeschreckt, derweil echte politische Flüchtlinge die Realität der Unterdrückung zwei- fellos gerne gegen den Aufenthalt in einem schweizerischen Internierungslager eintauschen würden.
2.1. Das aufgezeigte Problem hat sich in letzter Zeit dadurch verschärft, dass abgewiesene Asylbewerber aus Osteuropa von der Schweiz weggewiesen und mit der Ausschaffung in ihren Heimatstaat bedroht werden. In einigen Fällen sind diese Ausschaffungen auch vollzogen worden (z. B. Fall Kolcun/CSSR, Ausschaffung am 3. 2. 1985).
2.2. Nach vorsichtigen Schätzungen dürften heute einige tausend Osteuropa-Flüchtlinge von der Ausschaffung bedroht sein. Der Vollzug hängt oft von der Haltung der Kantone, die die Ausschaffung zu vollziehen haben, und anderen Zufälligkeiten ab (Fall Szczepanski/POL, versuchte Ausschaffung am 25. 10. 1984).
2.3. In allen Ländern Osteuropas drohen den «Heimkeh- rern» mehrjährige Gefängnisstrafen als Republikflüchtlinge (StGB Bulgarien Art. 279, CSSR Art. 109, DDR § 213, Polen Art. 288, Rumänien Art. 245, Ungarn Art. 217, UdSSR Art. 83). Die strafrechtliche Ahndung der «Republikflucht» verletzt die Menschenrechte, die das Recht zum Verlassen jeden Landes, auch des eigenen, statuieren (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 13 Abs. 2; EMRK Proto- koll Nr. 4, Art. 2 Abs. 2).
2.4. Dass eine Ausschaffung bei drohender Gefängnisstrafe wegen Republikflucht gegen Artikel 45 AsyIG («non-refoule- ment»-Prinzip) verstossen würde, hat das EJPD anerkannt (Rek. 29732 i.S. T. vom 23. 1.85; Rek. 34136 i.S. V. vom 1. 7. 85). Neben der Verletzung des Asylgesetzes würde zusätzlich auch eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskon- vention von 1951 (Art. 33) vorliegen, die von der Schweiz ratifiziert wurde.
2.5. Das BAP und der Beschwerdedienst des EJPD anerken- nen die drohende Verurteilung wegen Republikflucht aber meist nur, wenn der Gesuchsteller das Urteil vorlegen kann (Hadorn in «Weltwoche» vom 8. 8. 85). Dieses Beurteilungs- kriterium ist willkürlich, da nicht alle Urteile aus Osteuropa erhältlich sind und zweitens viele Flüchtlinge erst nach ihrer Heimkehr vor Gericht gestellt werden.
2.6. Auch hier muss die Verwaltungspraxis korrigiert wer- den, um Fehlentwicklungen vorzubeugen, die dem interna- tionalen Ruf der Schweiz als humanitäres Land schwersten Schaden zufügen würden. Kein anderes Land der freien Welt kennt eine vergleichbar rigorose Wegweisungspraxis gegen Ostflüchtlinge, und kein westeuropäisches Land - mit der möglichen Ausnahme Finnlands - nimmt tatsächlich Ausschaffungen in die totalitären Heimatländer vor. Die Schweiz läuft Gefahr, aus der Asylpraxis des freien Westens auszuscheren, was dazu führen könnte, dass Osteuropa- Flüchtlinge im westeuropäischen Ausland vor der schweize- rischen Asylpraxis Schutz suchen müssten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. November 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 novembre 1985 Die vorliegende Motion verlangt eine ergänzende Umschrei- bung des Flüchtlingsbegriffs. Bevor die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer solchen Erweiterung beurteilt wird, ist der Inhalt des geltenden Begriffs nach Artikel 3 Asylge- setz sowie der Genfer Flüchtlingskonvention klarzustellen. Mit der Asylgewährung soll denjenigen Menschen Schutz in der Schweiz gewährt werden, die eine Gefährdung oder Verletzung ihrer Menschenwürde geltend machen können. Zu diesem Schutzbereich gehören neben den Rechtsgütern von Leib, Leben und Freiheit auch andere Grundrechte. Solche Eingriffe können aber erst dann zur Asylgewährung führen, wenn sie aufgrund eines im Gesetz genannten Grun- des wie Rasse, Religion, Nationalität, politische Ueberzeu- gung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgen. Ein solcher Eingriff muss in jedem konkreten Einzelfall
Motion Meyer-Bern
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nachgewiesen werden. Die Erweiterung dieses Rahmens mit einer gesetzlichen Vermutung würde eine klare Ausweitung des geltenden Flüchtlingsbegriffs bedeuten, was der Bun- desrat ablehnt. Die Bestrafung wegen Republikflucht wird zudem bereits heute bei der Beurteilung eines Asylgesuchs mitberücksichtigt. Sie kann ein Indiz für eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes sein. So verständlich der Wunsch von Asylbewerbern ist, im Westen zu leben, so wenig kann es für die Asylgewährung genügen, dass sie mit den herrschenden Verhältnissen in ihrem Heimatstaat nicht zufrieden sind. Schutz soll der Verfolgte bekommen, nicht der Unzufrie- dene.
Es kann nicht von einer massiven Verhärtung der Asylpraxis gegenüber Osteuropäern gesprochen werden. Wohl wurde in früheren Jahren mit einer geringen Zahl von Gesuchstel- lern nur in seltenen, wirklich stossenden Fällen negativ entschieden. Neben den in der Genfer Flüchtlingskonven- tion enthaltenen Gründen konnte auch einfühlbaren, per- sönlichen Wünschen nach einer besseren Existenz in der Schweiz Rechnung getragen werden. Hieraus ist die vom Motionär erwähnte Anerkennungsquote von bis zu 84 Pro- zent in den Jahren vor der Einführung des Asylgesetzes zu erklären. Die Durchführung des Verfahrens seit Inkrafttreten des Asylgesetzes war immer dieselbe. Es gab keine Ver- schärfungen, sondern nur eine konsequente Handhabung, bezogen auf Asylbewerber aus aller Welt, unabhängig von deren Herkunft. Die Rechtsgleichheit lässt eine andere Anwendung nicht zu. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung von Artikel 3 würden zwei Kategorien von Flüchtlingen geschaffen, was rechtsstaatlich nicht vertretbar wäre.
Unzumutbare Heimschaffungen in Ostblockländer können gestützt auf Absatz 1 von Artikel 21a Asylgesetz verhindert werden. Beim Entscheid über die Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass in allen Ländern Osteuropas die ille- gale Ausreise, die aber selten vorkommt, strafbar ist. In den meisten Fällen bleibt der Gesuchsteller ohne Erlaubnis im Ausland, was aber nur in Bulgarien und der CSSR ein Straftatbestand ist. Eine Bestrafung wegen Verletzung von Interessen des Heimatstaates ist zwar in jedem Ostblock- staat möglich, setzt aber in der Regel voraus, dass der Betroffene im Ausland in irgendeiner Weise gegen den Heimatstaat aktiv wurde oder vor der Ausreise eine bedeu- tende Position innehatte. Auf die Anordnung einer Rück- schaffung wird jeweils dann verzichtet, wenn eine unbe- dingte Verurteilung wegen Republikflucht nachgewiesen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Auch andere Länder, wie beispielsweise Schweden und Däne- mark, nehmen Ausschaffungen in osteuropäische Staaten vor. Der internationale Ruf der Schweiz als humanitäres Land ist durch die gegenwärtige Verwaltungspraxis bei Ost- europa-Flüchtlingen nicht gefährdet.
Die vorgeschlagene Gesetzesrevision würde zu einem unkontrollierten Zustrom an osteuropäischen Staatsange- hörigen führen, da praktisch jeder Asylbewerber mit einer Anerkennung als Flüchtling oder einer Aufenthaltsregelung in der Schweiz rechnen könnte.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass das vom Motio- när vorgebrachte Problem den Bundesrat seit langem beschäftigt. Die Schweiz setzt sich in internationalen Orga- nisationen wie der KSZE für die Respektierung des Rechts ein, dass jedermann frei sein Land verlassen dürfe, wie es in der UNO-Menschenrechtserklärung von 1948 formuliert ist.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Präsident: Herr Sager hat seine Motion heute zurückge- zogen.
85.553 Motion Meyer-Bern Asylbewerber. Gesuchserledigung und Rückschaffung
Examen des demandes d'asile et renvoi des requérants
Wortlaut der Motion vom 18. September 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, im Zusammenhang mit der Asylpolitik folgende Massnahmen zu ergreifen:
Die Verfahrensdauer für die neu eingereichten Gesuche (ohne Rekurse) ist auf 2-3 Monate zu senken. Dieses Ziel ist primär durch organisatorische Verbesserungen anzu- streben.
Für die Aufarbeitung der Pendenzen ist zusätzlich eine Spezialequipe zu schaffen. Der Bundesrat hat hierfür unver- · züglich das nötige Personal zu rekrutieren.
Damit die Rückschaffung jener ausländischen Staatsbür- ger, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist, ohne Risiko vollzogen werden kann, ist in den entsprechenden Ländern, insbesondere in Sri Lanka, die nötige diplomatische Vertre- tung zu schaffen oder zu verstärken, die zusammen mit dem IKRK die Wiedereingliederung und die Verhinderung jegli- cher Repressalien gegenüber abgewiesenen Asylsuchenden sichert. Das weitere Schicksal der Zurückgeschafften ist regelmässig zu verfolgen. Die diplomatische Vertretung hat ausserdem periodisch einen Bericht über die politische Lage im betreffenden Land zu erstatten.
Soweit angebracht, sollen dem Zurückkehrenden auch angemessene materielle Rückkehrhilfen gewährt werden können.
Texte de la motion du 18 septembre 1985
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures sui- vantes concernant la politique à suivre en matière d'octroi de l'asile:
La durée de la procédure doit être réduite à 2 ou 3 mois pour les nouvelles demandes (à l'exclusion des recours). Cet objectif doit être atteint en premier lieu par des améliora- tions sur le plan de l'organisation.
On créera une équipe spéciale chargée de traiter les cas pendants. Le Conseil fédéral recrute sans retard le person- nel nécessaire à cet effet.
Afin de pouvoir procéder sans risque au rapatriement des étrangers dont la demande d'asile a été rejetée, on ouvrira, dans les pays intéressés, notamment à Ceylan, des missions diplomatiques ou on renforcera celles qui y existent déjà; elles devront, en collaboration avec le Comité international de la Croix-Rouge, assurer la réintégration des rapatriés et veiller à ce qu'ils ne fassent pas l'objet de représailles. On se renseignera régulièrement sur le sort qui leur est fait. Nos représentants devront en outre faire périodiquement rapport sur la situation dans les pays concernés.
On devra enfin, pour autant que la chose se justifie, accorder une aide matérielle aux requérants déboutés pour leur permettre de rentrer chez eux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bratschi, Chopard, Cli- vaz, Eggli-Winterthur, Fankhauser, Fehr, Lanz, Leuenber- ger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meizoz, Neukomm, Rei- mann, Renschler, Robert, Rohrer, Rubi, Ruch-Zuchwil, Stamm Walter, Stappung, Wagner (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Eine humanitäre Asylpolitik, die echten Flüchtlingen offen steht, hat auf die Dauer nur eine Chance, wenn die Asylge- setzgebung vollziehbar wird. Der unechte Flüchtling darf nicht damit rechnen können, mehrere Jahre in der Schweiz zu verbringen.
Deshalb sind die nötigen Instrumente zu schaffen respektive
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Sager Asylgesetz. Revision Motion Sager Loi sur l'asile. Révision
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.550
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1986 - 15:00
Date
Data
Seite
347-349
Page
Pagina
Ref. No
20 014 177
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