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21 mars 1986
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Interpellation du groupe socialiste
Mittel der Entlastung, wie bereits ausgeführt, in internen Massnahmen administrativer und organisatorischer Natur, von denen er kurzfristig konkrete Ergebnisse erwartet.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
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Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Südafrika. Massnahmen der Schweiz
Interpellation du groupe socialiste Politique envers l'Afrique du Sud
Wortlaut der Interpellation vom 16. September 1985 Eine Politik der einseitig befohlenen und systematischen Rassentrennung verstösst gegen die Menschenrechte und die Würde des Menschen. Am 14. August 1985 bestätigte der Bundesrat die Verurteilung der Apartheidspolitik in aller Form, so wie er es schon 1968, 1977 und 1979 getan hatte. Schon am 15. August 1985 setzte er sich auf diplomati- schem Wege dafür ein, dass die aus politischen Gründen verhafteten Personen freigelassen werden und der Ausnah- mezustand so rasch als möglich aufgehoben wird.
Am gleichen 15. August 1985 antwortete der südafrikani- sche Staatspräsident in einer Rede, auf die viele grosse Hoffnungen setzten, den westlichen Regierungen und Völ- kern mit dem undiplomatischen afrikanischen Sprichwort: Das Stinktier erkennt man an seinem Gestank!
2.a. Welche Massnahmen hat der Bundesrat schon früher ergriffen oder ins Auge gefasst oder sich direkt oder indirekt dafür eingesetzt (z. B. Rückruf des Schweizer Botschafters aus Spanien ohne Abbruch der diplomatischen Beziehun- gen, «courant normal» der wirtschaftlichen Beziehungen mit Simbabwe, Beschränkung sportlicher und anderer Kon- takte mit der Sowjetunion)?
b. Gegenüber Südafrika besteht seit 1974 ein Plafond für bewilligungspflichtige Kapitalexporte, der heute jährlich 300 Mio. Schweizer Franken beträgt. Ist es richtig, dass dieser Plafond 1984 ganz beträchtlich überschritten worden ist?
a. Schaffung eines Verhaltenskodex für schweizerische Unternehmen und Organisationen;
b. Verzicht auf Kapitalexporte und Privatinvestitionen, min- destens aber auf bewilligungspflichtige Kapitalexporte und Neuinvestitionen (die von privatwirtschaftlichen Kreisen in der Schweiz heute ohnehin in Frage gestellt werden);
c. Verzicht auf Exportrisikogarantie (ähnlich wie Kanada);
d. Importverbot von Krügerrand-Goldmünzen (soeben von den USA erlassen!);
e. Exportverbot für Computer- und Nukleartechnologie (ein- schliesslich entsprechender Patente) wie die USA oder min- destens Meldepflicht wie Schweden;
f. Einstellung des direkten Luftverkehrs zwischen Südafrika und der Schweiz und Beschränkung des Tourismus;
g. Konsumverzicht südafrikanischer Güter etc.
Texte de l'interpellation du 16 septembre 1985
Une politique de discrimination raciale systématique, décré- tée unilatéralement, est contraire aux droits et à la dignité de l'homme. Le 14 août 1985, le Conseil fédéral a confirmé qu'il condamnait la politique de l'apartheid sous toutes ses formes, comme il l'avait déjà fait en 1968, 1977 et 1979. Et le 15 août 1985 déjà, il s'efforçait d'obtenir, par la voie diplo- matique, la libération des personnes emprisonnées pour des motifs politiques et la levée aussi rapide que possible de l'état de siège.
A cette même date du 15 août 1985, le président de l'Afrique du Sud répondait, de façon peu diplomatique, aux gouver- nements et peuples occidentaux, dans un discours sur lequel beaucoup fondaient de grands espoirs, en citant un proverbe afrikaans: «Je peux reconnaître le putois à son odeur».
2.a. Quelles mesures le Conseil fédéral a-t-il prises précé- demment ou a-t-il envisagé de prendre à l'égard de l'Afrique du Sud? Lesquelles a-t-il directement ou indirectement sou- tenues? (On sait que dans des cas analogues il a, par exemple, rappelé d'Espagne l'ambassadeur de Suisse sans rompre nos relations diplomatiques, maintenu un «courant normal» des relations économiques avec le Zimbabwe, imposé des restrictions dans les relations avec l'Union soviétique sur un plan sportif ou autre)?
b. En ce qui concerne les exportations de capitaux sou- mises à autorisation vers l'Afrique du Sud, il existe depuis 1974 un plafond qui est fixé à l'heure actuelle à 300 millions de francs par an. Est-il exact qu'en 1984 ce plafond a été très largement dépassé ?
a. Elaborer un code de conduite pour les entreprises et organisations suisses;
b. Renoncer aux exportations de capitaux et aux investisse- ments privés, ou au moins aux exportations de capitaux soumises à autorisation et aux nouveaux investissements (qui sont de toute façon remis en question aujourd'hui par les milieux de l'économie privée en Suisse);
c. Renoncer à la garantie des risques à l'exportation (comme le Canada);
d. Interdire l'importation de pièces d'or Krügerrand (comme les Etats-Unis viennent de le faire);
e. Interdire l'exportation de technologie de l'informatique et du nucléaire (y compris les brevets dans ces domaines) comme les Etats-Unis l'ont fait, ou au moins introduire une déclaration obligatoire comme en Suède;
f. Suspendre les vols directs entre l'Afrique du Sud et la Suisse et limiter le tourisme;
g. Renoncer à consommer des produits venant d'Afrique du Sud.
Sprecher - Porte-parole: Braunschweig
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Dezember 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 décembre 1985 Der Bundesrat hat die grundsätzliche Haltung der Schweiz gegenüber der Apartheidpolitik der südafrikanischen Regie- rung und der Entwicklung der Lage in diesem Land inner- und ausserhalb des Parlaments wiederholt dargelegt. Er benutzt diese Gelegenheit, um seine Verurteilung dieser
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Interpellation Friedli
Politik zu bekräftigen und seiner grossen Besorgnis über deren gravierende Folgen Ausdruck zu geben.
Er ist der Auffassung, dass eine Aenderung der südafrikani- schen Rassenpolitik nur aufgrund einer klaren und beharrli- chen Haltung gegenüber Südafrika zu erreichen ist, die der südafrikanischen Regierung in folgender Weise zur Kennt- nis gebracht wird: im direkten, mit der erforderlichen Ueber- zeugungskraft geführten Gespräch (in diesem Sinn sind 1984 der damalige Ministerpräsident und der Aussenmini- ster von Südafrika in Bern empfangen worden); durch dis- krete, aber in der Aussage deutliche Interventionen auf diplomatischem Weg, die auf eine bessere Beachtung der Menschenrechte abzielen; durch öffentliche Erklärungen zu ausserordentlichen Ereignissen. Die Schweiz ist im übrigen nach wie vor bereit, wenn sie darum gebeten wird, im Rahmen ihrer Politik der Disponibilität einen Beitrag zur Lösung der Probleme im südlichen Afrika zu leisten. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Euro- päische Gemeinschaft bereits im Sommer eine Erkundungs- mission nach Südafrika entsandt hat und dass sich nach- stens eine Delegation der Commonwealth-Länder dorthin begeben wird.
Verschiedene Staaten haben diesen Sommer ihre in Süd- afrika akkreditierten Missionschefs zu Konsultationen zurückberufen. Für die Schweiz hat sich die Frage nicht gestellt, da sich unser Botschafter aus Anlass der jährlichen Botschafterkonferenz und für seine Ferien in der Schweiz aufhielt, was uns Gelegenheit gab, mit ihm die Lage in Südafrika zu erörtern. In der Zwischenzeit ist der schweizeri- sche Botschafter, wie übrigens auch die meisten seiner Kollegen aus anderen Ländern, nach Pretoria zurückge- kehrt. Gerade in schwierigen Zeiten ist die Präsenz voll handlungsfähiger Aussenvertretungen besonders wichtig. Was die Sportkontakte anbetrifft, liegt der Entscheid über eine Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die auch von Südafrikanern besucht oder in Südafrika ausgetragen werden, bei den Sportverbänden und dem einzelnen Sportler.
Zur Frage wirtschaftlicher Druckmittel hat der Bundesrat in den letzten Monaten ebenfalls bereits ausführlich Stellung genommen. Er verweist namentlich auf die Antwort zur Motion Leuenberger-Solothurn vom 21. Juni 1985 betref- fend die Revision des Bankengesetzes, welche auch die wichtigsten, in der Interpellation gestellten Fragen beant- wortet. Der Bundesrat erinnerte in dieser Antwort an die von ihm verfolgte, ständige Praxis, sich nicht an Sanktionen eines einzelnen Staates oder einer Staatengruppe zu beteili- gen. Er äusserte zudem seine Zweifel daran, ob Sanktionen die geeignete Antwort sind, um eine gegebene Situation zu korrigieren. Die Erfahrung hat in der Tat gezeigt, dass sie meistens nicht die erhofften Auswirkungen haben. Man kann sich ausserdem fragen, ob sie nicht die sozial Schwä- cheren und, im Falle Südafrikas, die umliegenden Staaten besonders treffen würden. Diese Erwägungen gelten namentlich auch für den Verzicht auf Privatinvestitionen, das Importverbot von Krügerrand-Goldmünzen sowie die Einstellung des direkten Luftverkehrs zwischen Südafrika und der Schweiz sowie die Beschränkung des Tourismus. Die Gestaltung der gegenüber Südafrika verfolgten restrikti- ven Kapitalexportpolitik hat der Bundesrat ebenfalls bereits in der Beantwortung der Motion Leuenberger erläutert. Die bewilligungspflichtigen Kapitalexporte nach Südafrika werden seit Jahren einer Limite von 300 Millionen Franken pro Jahr unterworfen, die dem Niveau des herkömmlichen Kapitalflusses entspricht. Der Bundesrat weist darauf hin, dass er in der Fragestunde vom 30. September im Detail dargelegt hat, welche Kapitalexporte dabei angerechnet werden. Die erwähnte Limite wurde auch 1984 nicht über- schritten.
Was die Schaffung eines Verhaltenskodex für schweizeri- sche Unternehmen und Organisationen betrifft, so erinnert der Bundesrat daran, dass er die schweizerischen Unterneh- men in Südafrika schon seit 1973 dazu auffordert, sich um die Beseitigung jeglicher Rassendiskriminierung in ihren Niederlassungen zu bemühen und ihrem Lokalpersonal die
bestmöglichen sozialen Bedingungen und Aufstiegschan- cen zu gewähren. In der Praxis hat die grosse Mehrheit der Firmen ihr Verhalten auf diese Empfehlungen ausgerichtet. Diese müssen für die Tätigkeit unserer Unternehmen in Südafrika weiterhin wegleitend sein. Der Information der Oeffentlichkeit über die von schweizerischen Unternehmen in Südafrika angewandten Unternehmungsgrundsätze kommt angesichts der gegenwärtigen Entwicklung aller- dings erhöhte Bedeutung zu. Der Bundesrat geht aber grundsätzlich davon aus, dass es in erster Linie Sache der Wirtschaft ist, diese Oeffentlichkeitsarbeit zu leisten.
Hinsichtlich der Exportrisikogarantie ruft der Bundesrat erneut in Erinnerung, dass die ERG-Kommission gestützt auf das entsprechende Gesetz gehalten ist, ihren Entschei- dungen nicht politische, sondern vielmehr wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde zu legen.
Die Ausfuhr von Nukleargütern und -technologie untersteht einer Bewilligung, die in der Verordnung über Begriffsbe- stimmungen und Bewilligungen auf dem Gebiet der Atom- energie geregelt ist. Bisher hat es keine derartigen Exporte nach Südafrika gegeben. Es sind auch keine Gesuche für Ausfuhren von bewilligungs- oder meldepflichtigen Nuklear- gütern nach Südafrika eingereicht worden. Diesen könnte im übrigen nur entsprochen werden, wenn Südafrika sämtli- che im Nonproliferations-Vertrag vorgesehenen Ueberwa- chungs- und Inspektionsmechanismen akzeptieren würde. Da es diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, sind die Aus- sichten, dass sich der Bundesrat mit der Frage befassen müsste, als gering einzustufen.
Exporte von Computertechnologie schweizerischen Ursprungs nach Südafrika sind unbedeutend. Was die von ausländischen Staaten verfügten Exportrestriktionen anbe- trifft, so beschränken sich diese in der Regel auf Lieferun- gen an die südafrikanischen Sicherheitskräfte und Regie- rungsstellen. Da ausländische Computer über die Schweiz in der Regel nur mit Zustimmung des Ursprungslandes nach Südafrika reexportiert werden können, sind auch solche Geschäfte nicht relevant.
Der Verzicht auf den Konsum südafrikanischer Güter schliesslich muss dem einzelnen Bürger anheim gestellt bleiben. Der Bundesrat erinnert daran, dass die Eingriffs- möglichkeiten der Regierung in die private Wirtschaft durch das in der Verfassung verankerte Prinzip der Handels- und Gewerbefreiheit eng begrenzt sind.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
56 Stimmen 53 Stimmen
85.975 Interpellation Friedli Konferenz der frankophonen Länder Sommet francophone
Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1985 Die Schweiz ist eingeladen worden, zusammen mit allen andern ganz oder teilweise französischsprachigen Staaten am ersten Gipfeltreffen der französischsprachigen Länder in Paris teilzunehmen. Sie hat jedoch vor kurzem die Einla- dung abgelehnt und sich dabei auf verfassungsrechtliche Gründe berufen.
Welches sind die verfassungsrechtlichen Gründe, welche die Schweiz - mit Französisch als Amtssprache - daran hindern, zum französischsprachigen Kulturkreis auf institu- tioneller Ebene Beziehungen zu unterhalten?
Sind die Regierungen der französischsprachigen Kantone angehört worden?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Dans
In
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.540
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.03.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
478-479
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Pagina
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20 014 237
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