Interpellation Spälti
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85.591 Interpellation Spälti Wirtschaftsspionage und illegaler Technologietransfer Espionnage économique et transfert illégal de technologies
Wortlaut der Interpellation vom 2. Oktober 1985
Von Wirtschaftsspionage und intensiven Bestrebungen, Ausfuhrrestriktionen unterliegende Spitzentechnologie ille- gal zu beschaffen, ist auch die Schweiz in den letzten Jahren zunehmend betroffen. In die Aktivitäten sind oft Briefkasten- firmen verwickelt. Das rechtliche Instrumentarium zur Ver- folgung solcher illegaler Machenschaften scheint offen- sichtlich ungenügend, weshalb der Abwehrkampf gegen- über den involvierten Schieberfirmen nicht hinreichend wirksam geführt werden kann. Dadurch entsteht die Gefahr von Lieferrestriktionen seitens ausländischer Hersteller für Produkte der Spitzentechnologie und im Ergebnis eine Gefährdung unserer Industrie (Vertrauensverlust, Gefähr- dung von Arbeitsplätzen).
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Wie beurteilt der Bundesrat die aktuelle Situation auf dem Gebiet der Wirtschaftsspionage, und welches sind in diesem Bereich in unserem Land die wichtigsten Zielobjekte und Interessen fremder Nachrichtendienste?
Wie beurteilt der Bundesrat die Schiebergeschäfte und Machenschaften im Bereich des illegalen Technologietrans- fers sowie ihre Auswirkungen auf die schweizerische Wirt- schaft und Industrie?
Was kann der Bundesrat vorkehren, um die geltenden Ausfuhrrestriktionen effizienter durchzusetzen?
Ist der Bundesrat bereit, die nötigen Massnahmen zur Bekämpfung des illegalen Technologietransfers einzu- leiten ?
Texte de l'interpellation du 2 octobre 1985
Depuis quelques années, la Suisse n'a été épargnée ni par l'essor de l'espionnage économique, ni par la multiplication des efforts visant à se procurer illégalement de la technolo- gie de pointe soumise au contingentement des exporta- tions. Il n'est pas rare que des entreprises boîte aux lettres soient impliquées dans ce genre d'agissements.
Or, les instruments juridiques dont on dispose pour poursui- vre les auteurs de telles activités illicites sont manifestement insuffisants; il s'ensuit que la lutte contre ces entreprises boîte aux lettres manque d'efficacité. Par ce fait, les produits nécessaires à la technologie de pointe risquent d'être sou- mis, par les producteurs étrangers, à des restrictions de livraison. Le résultat: une menace pour notre industrie (perte de confiance et emplois menacés).
Dans ce contexte, les questions suivantes se posent:
Comment le Conseil fédéral juge-t-il la situation actuelle en matière d'espionnage économique? Quelles sont, en Suisse, les cibles de prédilection des services de renseigne- ments étrangers?
Quelle appréciation le gouvernement porte-t-il sur ces agissements dans le domaine du transfert de technologies et, d'autre part, sur leurs conséquences pour l'économie et l'industrie suisse? .
Quelles dispositions le Conseil fédéral peut-il prendre afin que les restrictions à l'exportation actuellement en vigueur soient mieux respectées ?
Est-il prêt à prendre les mesures qui s'imposent pour combattre le transfert illégal des technologies?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Aregger, Basler, Blocher, Bonny, Bremi, Cincera, Eisenring, Eng, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Flubacher, Frey-Neu- châtel, Früh, Graf, Hess, Hösli, Kohler Raoul, Künzi, Loretan,
Lüchinger, Nef, Oehler, Pfund, Revaclier, Sager, Schwarz, Steinegger, Stucky, Uhlmann, Villiger, Wanner, Weber- Schwyz, Weber Leo, Zwingli (35)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Anlässlich der 40. Ratstagung des COMECON im Juni 1985 formulierte der neue sowjetische Parteichef Gorbatschow die wichtigsten Ziele für die Sowjetunion und die diesem Wirtschaftspakt angehörenden Staaten. Insbesondere for- derte er die Schliessung der Technologielücke zum Westen. Damit ist eine bedeutende wirtschaftspolitische Zielsetzung auf höchster Ebene bestätigt worden, an der schon seit langem nachrichtendienstlich und durch Technologietrans- fer gearbeitet worden ist. Der gewaltige Einsatz im personel- len und materiellen Bereich bestätigt die Priorität, die die- sem Ziel beigemessen wird.
Im Bereich des Technologietransfers werden offenbar über normale Firmen und Geschäftskontakte aus den USA modernste Technologieprodukte legal in europäische Staa- ten exportiert, jedoch über die Schweiz und andere Länder illegal in den Ostblock und andere interessierte Destinatio- nen verschoben. In der Schweiz geht die Ware oft durch die Zollfreilager. Rechtlich bedeutet dies, dass weder ein- noch ausgeführt worden ist. In diesem offenbar äusserst lukrati- ven Geschäft (es sollen Preise bis zum zehnfachen Listenpreis für interessante, strategisch wichtige High-Tech- Produkte bezahlt werden), sind leider dem Vernehmen nach häufig Schweizer Firmen und Schweizer Bürger involviert. Aufgrund der sogenannten «Grauen Liste» (list of less .favored countries) kann bei Exporten von amerikanischen High-Tech-Produkten das US-Verteidigungsministerium bei der federführenden Behörde, dem US-Handelsministerium, sein Veto einlegen. Solche Importe von High-Tech-Produk- ten sind für die schweizerische Spitzenindustrie von wesent- licher Bedeutung, und eine Verweigerung der Ausfuhr bestimmter Produkte in unser Land kann unserer Industrie beträchtlich schaden, ihre Konkurrenzfähigkeit beeinträchti- gen und Arbeitsplätze gefährden. Die Schweizer Industrie ist auf solche Lieferungen angewiesen, um in Forschung und Entwicklung wie auch in der industriellen Produktion die weltweite Entwicklung nicht zu verpassen. Deshalb sollen schweizerische Abwehrmassnahmen in erster Linie die schweizerische Wirtschaft und Industrie schützen und nicht wirtschaftliche Interessen irgendeines anderen Staates be- günstigen.
Im Wettlauf um die Hoch-Technologie darf die Schweiz nicht als Drehscheibe missbraucht werden, einerseits aus Rücksicht auf unsere Neutralitäts- und Sicherheitspolitik, andererseits aber auch aus Rücksicht auf unsere Industrie. Die in letzter Zeit bekannt gewordenen Fälle von Wirt- schaftsspionage und illegalem Technologie-Transfer in ver- schiedenen Ländern müssten den Bundesrat veranlassen, auf diese Entwicklungen einzuwirken und mit geeigneten Massnahmen zu verhindern, dass erstens unsere Neutralität und Unabhängigkeit in Zweifel gezogen werden, dafür zu sorgen, dass zweitens die Ausfuhrrestriktionen (Endver- braucher-Zertifikate!) strikte beachtet werden und dass drit- tens die Schweiz unmissverständlich gegenüber den Liefer- ländern von High-Technology signalisiert, sich nicht als Drehscheibe des illegalen Technologie-Transfers missbrau- chen zu lassen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. März 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 mars 1986
Die Schweiz ist in allen wichtigen Bereichen von Staat, Wirtschaft und Wissenschaft unverändert intensiven Spio- nageaktivitäten fremder Nachrichtendienste ausgesetzt. Dass die Spionage schlechthin eine dauernde Gefahr bedeutet und der Bundesrat deshalb auch deren Abwehr ernst nimmt, hat er letztmals bei der Beantwortung der Interpellation Spälti vom 5. März 1984 und Blocher vom 6. März 1984 ausdrücklich betont. Er hat bei dieser Gelegen- heit ebenfalls darauf hingewiesen, dass in jüngster Zeit das Hauptinteresse der Warschauer-Pakt-Staaten auf dem
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Gebiet von Industrie, Wirtschaft und Forschung liegt, wobei der Beschaffung westlicher Spitzentechnologie besondere Bedeutung zukommt. Die Wirtschaftsspionage im besonde- ren stellt damit auch für unser Land eine ernst zu nehmende Bedrohung dar.
Nach den Erkenntnissen unserer Spionageabwehr liegt ein erster Schwerpunkt der Aufklärungsaktivitäten der War- schauer-Pakt-Nachrichtendienste in der Schweiz in den Bereichen der Forschung, Entwicklung und Fabrikation von schweizerischer Spitzentechnologie. Anvisiert sind neben den herstellenden und verarbeitenden Betrieben insbeson- dere unsere Hochschulen, aber auch wissenschaftliche und technische Seminare. Für die Informationsbeschaffung wer- den nicht selten Stagiaires oder Besuchergruppen einge- setzt.
Infolge der in den letzten Jahren verschärften Embargopoli- tik für strategisch wichtige Technologie durch die im «Coor- dinating Committee for Multilateral Export Controls» zusam- mengeschlossenen Länder (NATO plus Japan, ohne Island) zielen die Operationen der östlichen Einkaufsorganisatio- nen und Nachrichtendienste zum zweiten mit unveränderter Intensität darauf hin, sich solche Technologie unter Umge- hung der Vorschriften der Ursprungsländer zu beschaffen. So wird auch in unserem Land versucht, über hiesige oder ausländische Geschäftsleute und Mittelsmänner Embargo- güter einzukaufen und in den Osten zu schaffen. Nicht nur, aber vor allem finanzschwache Unternehmungen laufen Gefahr, durch Lockaufträge in solche illegalen Geschäfte eingespannt zu werden. Für die Beschaffungsaktionen wer- den in zunehmendem Masse als Diplomaten oder internatio- nale Funktionäre getarnte Nachrichten- und Geheimdienst- offiziere eingesetzt und konspirative Methoden angewandt. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst wird auch von Staaten und Firmen ausserhalb des Warschauer-Paktes betrieben. Die Informationsbeschaffung geschieht dabei jedoch nicht auf der Basis von umfassenden Beschaffungsprogrammen und unterliegt in der Regel keiner staatlichen Steuerung, Koordination und Arbeitsteilung zwischen verschiedenen Organisationen und Geheimdiensten.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat im Sommer 1985 ein besonderes Merkblatt über Gefahren und vorbeu- gende Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausfor- schung und Beschaffung von Spitzentechnologie herausge- geben.
Mit Bezug auf die spezifische Frage des illegalen Technolo- gietransfers gilt es vorerst festzuhalten, dass die Schweiz seit 1951 über ein autonomes System zur Ueberwachung der Ausfuhr strategisch wichtiger Güter verfügt, die von unseren Lieferantenländern mit Exportbeschränkungen belegt werden. Im Rahmen dieses Dispositivs stellen die schweizerischen Behörden Einfuhrzertifikate aus, gegen die bei den ausländischen Kontrollbehörden Exportlizenzen für die Schweiz erwirkt werden können. Als Voraussetzung für die Erteilung eines schweizerischen Einfuhrzertifikates muss der Antragsteller sich vorgängig insbesondere ver- pflichten, die Waren in unser Zollgebiet einzuführen und die erfolgte Einfuhr der Abteilung für Ein- und Ausfuhr mit den zollamtlich abgestützten Einfuhrbelegen nachzuweisen. Ferner muss er die Verpflichtung eingehen, die eingeführte Ware nicht ohne Bewilligung wieder auszuführen und diese Auflage bei einer allfälligen Weitergabe der Ware innerhalb der Schweiz dem Abnehmer auf Offerte und Faktura schrift- lich zu überbinden. Die Abteilung für Ein- und Ausfuhr stellt sicher, dass Einfuhrzertifikate nur an vertrauenswürdige Fir- men erteilt werden, die im schweizerischen Zollgebiet nie- dergelassen und im Handelsregister eingetragen sind, und sie überprüft laufend die Einhaltung der von den Zertifikat- nehmern eingegangenen Verpflichtungen.
Die Einhaltung der Verpflichtung, eingeführte Zertifikats- ware nicht ohne Bewilligung wieder auszuführen, wird aus- serdem an der Grenze überwacht, indem die Ausfuhr derje- nigen Waren einer Bewilligungspflicht unterliegt, für die das Lieferland eine Endverbleibserklärung verlangt. Um zu ver- meiden, dass mit einem Einfuhrzertifikat importierte Aus- landgüter unter missbräuchlicher Bezeichnung als Schwei-
zer Ware die Ueberwachung umgehen können, werden dabei seit 1951 auch die betreffenden Waren schweizeri- schen Ursprungs der Exportbewilligungspflicht unterstellt. Dieser Einbezug schweizerischer Güter erlaubt gleichzeitig, die Uebersicht über den Warenverkehr in diesem Bereich zu behalten und der traditionellen, neutralitätspolitisch moti- vierten schweizerischen Praxis gerecht zu werden, strategi- sche Handelsrestriktionen eines Militärbündnisses gegen- über einem anderen nicht durch Lieferungen aus der Schweiz zu unterlaufen, die den Rahmen des bisher Uebli- chen deutlich sprengen würden. Dieses Instrumentarium (Einfuhrzertifikat, Ausfuhrüberwachung) hat sich bewährt und wird von den Lieferantenländern grundsätzlich als aus- reichende Garantie für die Erteilung von Exportlizenzen anerkannt.
Nicht erfasst wurde bis Ende letzten Jahres der Transit exportbewilligungspflichtiger Waren durch unser Land. Diese Lücke liess die Möglichkeit eines Missbrauchs unse- res neutralen Staatsgebietes zur Abwicklung von Umge- hungsgeschäften offen, indem beispielsweise Sendungen in schweizerischen Zollfreilagern «neutralisiert» und nach Bestimmungsländern umadressiert werden konnten, die die Ursprungsländer von einer Belieferung ausschliessen woll- ten. Solche Machenschaften drohten die versorgungssi- chernde Funktion unserer bisherigen Ueberwachung zu unterminieren, die Vertrauenswürdigkeit der Schweiz als Adressat exportbewilligungspflichtiger Technologie in Frage zu stellen und vitale versorgungspolitische Interessen von Staat und Wirtschaft zu gefährden. Eine zunehmende Benutzung unseres Territoriums als Plattform für Umge- hungsgeschäfte wäre aber auch neutralitätspolitisch höchst fragwürdig gewesen. Der Bundesrat hat deshalb die Verord- nung über die Warenausfuhr mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an mit einem beschränkten Durchfuhrverbot ergänzt. Mit dieser Schliessung der Transitlücke konnten unsere versorgungs- und neutralitätspolitisch motivierten Ueberwa- chungsmassnahmen wesentlich verstärkt werden, was sich positiv auf die Versorgungssicherheit der schweizerischen Wirtschaft im Bereich der Spitzentechnologie auswirken sollte. Wir haben uns damit namentlich eine bessere Aus- gangslage verschafft, um diskriminatorische Prüfverfahren ausländischer Behörden in der Behandlung von Lizenzan- trägen zu vermeiden beziehungsweise solchen entgegenzu- treten, soweit sie mit Lücken in unserer Ueberwachung begründet werden.
Der Bundesrat hat mit dieser Massnahme gezeigt, dass er entschlossen ist, Umgehungsgeschäften den Riegel zu schieben. Hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung der bestehenden Vorschriften gilt es, die hohe Vertrauenswür- digkeit unserer Industrie hervorzuheben. Gerade um diese gegen die negative und schädliche Resonanz von Umge- hungsgeschäften einzelner zu schützen, kommt jedoch einer wirkungvollen Kontrolle eine grosse Bedeutung zu. Die Abteilung für Ein- und Ausfuhr sowie die Zollorgane haben deshalb in den letzten zwei Jahren ihre Ueberwa- chungstätigkeit verstärkt, wobei in der engen und guten Zusammenarbeit zwischen den für Exportkontrollfragen zuständigen Stellen der Bundesverwaltung eine zusätzliche Stärke unserer Ueberwachung liegt. Wir werden das Ziel weiterverfolgen, eine hohe Dissuasionswirkung gegenüber Umgehungsgeschäften zu erzielen, ohne die Wirtschaft mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand zu bela- sten und den Güterfluss an der Grenze unangemessen zu beeinträchtigen, und sind überzeugt, dass die Garantien, die die Schweiz einem ausländischen Lieferland gegen uner- wünschte Weiterexporte von Gütern anbieten und abgeben kann, einem internationalen Vergleich gut standhalten.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit
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In
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.591
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.03.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
491-492
Page
Pagina
Ref. No
20 014 248
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