Postulat Wellauer
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bis sich eine merkbare Besserung der Luftverschmutzung einstellt.
Das zweite Argument des Bundesrates gegen diese Motion: Er ist der Meinung, dass sie in seinen Rechtssetzungsbe- reich eingreift. Ich bin der Meinung, dass der Bundesrat, wenn er das so versteht, die Motion zumindest als Postulat übernehmen müsste. Denn ich halte es nicht für verantwort- bar, nur einen Teil des Automobilmarktes zu reglementieren. Wir provozieren damit möglicherweise eine ungewollte, fal- sche Entwicklung, eben eine Spaltung des Marktes unter diejenigen, die sich teure neue Wagen leisten können, und diejenigen, die aus Kostengründen mit ihren alten herum- fahren müssen, weil sie sich die anderen nicht leisten kön- nen. Wir dürfen nicht einfach über das Problem hinwegge- hen, weil es relativ kompliziert ist, viele betrifft oder uns politisch nicht passt.
Wir müssen eine ganzheitliche Regelung treffen. Dazu gehört, dass wir von unserem Rat her weitere Massnahmen für den Altwagenbereich vorsehen. Das heisst: Wir dürfen uns mit der jährlichen Abgaskontrolle allein nicht zufrieden geben!
Ich bitte Sie, meinen Vorstoss zu überweisen, um eine globale Regelung sicherzustellen. Wenn mir der Bundesrat erklärt, dass er diese Probleme ernsthaft prüft, vermag ich der Ueberweisung in Form eines Postulates zuzustimmen. Mir geht es nicht um einen Machtkampf, nicht darum, wer was zu sagen hat. Weil mir sehr an der Sache liegt, möchte ich vermeiden, dass daraus eine Prestigefrage gemacht wird.
Ich bitte Sie, den Vorstoss zu unterstützen, und den Bundes- rat bitte ich dringend, sich doch noch einmal zu überlegen, ob wir es wirklich verantworten können, den Altwagenmarkt wie bisher zu belassen. Wenn wir nämlich in zwei, drei Jahren feststellen, dass wir ihn nicht so hätten belassen sollen, ist es für die Gesetzesarbeit eindeutig zu spät. Wollen wir in zwei, drei Jahren etwas Griffiges haben, müssen wir jetzt handeln!
Bundesrätin Kopp: Herr Günter hat tatsächlich ein Problem aufgegriffen: Die Altwagen, die jetzt noch in Zirkulation sind, bereiten auch uns Sorgen. Wenn wir eine Methode oder ein System hätten, das zuverlässig bei den Altwagen zu einer Reduktion der Schadstoffe führte, würde ich dem Bundesrat noch heute beantragen, es einzuführen. Aber ein solches Wundermittel gibt es leider nicht. Ich muss Sie darauf auf- merksam machen, dass es keinen Sinn hat, Vorschriften zu erlassen, die nicht durchführbar sind.
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Bei den Neuwagen, die einer Typenprüfung unterzogen werden können, ist die Sache sehr einfach. Bei den Altwa- gen, die zum Teil nicht einmal einer Typenprüfung unterzo- gen wurden, als sie in Verkehr gesetzt wurden, ist die Sache. aber ausserordentlich schwierig. Das Festlegen von strenge- ren Abgasvorschriften für Altwagen, die auf so unterschied- lichem Niveau sind, ist problematisch, denn Sie müssten praktisch für jeden Jahrgang und jede Marke etwas Speziel- les einführen, mindestens für alle Wagen, die keine Typen- prüfung bestanden haben. Das ist die Schwierigkeit. Ich habe bereits darauf hingewiesen: Wenn es ein Gerät gäbe, das bei allen Fahrzeugen eingebaut werden könnte und zu einer Reduktion des Schadstoffausstosses führte, dann wür- den wir diese Möglichkeit selbstverständlich ernsthaft prüfen.
Es gäbe ein sehr einfaches Mittel, das Umsteigen auf Kataly- satorfahrzeuge zu beschleunigen, nur liegt das leider nicht in der Kompetenz des Bundesrates. Ich möchte allen Parla- mentariern, die sich für diese Fragen interessieren - welcher Parlamentarier würde sich in der heutigen Situation nicht für Umweltfragen interessieren ?! - , folgendes erklären: Mit Abstand das Einfachste wäre, man würde die Altfahrzeuge, die nachweisbar einen höheren Schadstoffausstoss haben, mit entsprechend höheren Motorfahrzeugsteuern belasten. Das wäre ganz im Sinne des Verursacherprinzips, das wir alle in diesem Rat befürworten. Es wäre auch richtig: Wer die Umwelt belastet, soll dafür bezahlen. Da der Umwelt- schutz bekanntlich am besten über das Portemonnaie und
die Marktwirtschaft gesteuert werden kann, wäre das das adäquate Vorgehen. Ich möchte also den Ball an Sie alle, die Sie schliesslich aus allen Kantonen stammen, zurückgeben mit der Bitte, bei Ihren Parlamenten und Regierungen dafür zu sorgen, dass die alten Fahrzeuge mit hohem Schadstoff- ausstoss entsprechend höher besteuert werden.
Le président: Le Conseil fédéral propose de refuser la motion.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung der Motion Dagegen
26 Stimmen 59 Stimmen
86.331
Postulat Wellauer Sprengstoffgesetz. Aenderung Loi sur les explosifs. Révision
Wortlaut des Postulates vom 11. März 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, vor der beabsichtigten Revi- sion der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung) vom 26. März 1980 eine Ueberprü- fung des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977, insbesondere hin- sichtlich der Artikel 19 (Verpackung), Artikel 27 (Haftpflicht) und Artikel 38 (Andere Widerhandlungen) vorzunehmen.
Texte du postulat du 11 mars 1986
Le Conseil fédéral est invité à procéder à un examen de la loi fédérale du 25 mars 1977 sur les substances explosibles (Loi sur les explosifs), notamment pour ce qui est des article 19 (emballage), article 27 (responsabilité) et article 38 (autres infractions), avant la révision prévue de l'ordonnance du 26 mars 1980 sur les substances explosibles (Ordonnance sur les explosifs).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Blocher, Bürer- Walenstadt, Flubacher, Frei-Romanshorn, Giger, Graf, Hess, Houmard, Oehler, Risi-Schwyz, Rüttimann, Spälti (13)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Aus den nachgenannten Gründen ist eine Teilrevision des Sprengstoffgesetzes wünschenswert:
Die Angabe des «äussersten Verwendungstermins» in Arti- kel 19.3 hat sich in der Praxis als nicht sinnvoll erwiesen, da die mögliche Verwendungsdauer von Spengstoffen und Zündmitteln in erster Linie von der Art der Lagerung und den klimatischen Bedingungen des Lagerungsortes abhän- gig ist.
In Artikel 27 ist die Frage der Haftpflicht geregelt. Das Sprengstoffgesetz enthält das Prinzip der Kausalhaftung, d. h. in einem Schadenfall liegt die Beweislast beim Spreng- unternehmer. Demgegenüber kennt das OR eine Schaden- ersatzpflicht bei widerrechtlicher Schadenzufügung bzw. bei absichtlichem Verstoss gegen die guten Sitten. In die- sem Fall liegt die Beweisführung beim Geschädigten. Die Schadenersatzpflicht bei Sprengarbeiten sollte nach OR Artikel 41 ff geregelt werden.
In Artikel 38 des Sprengstoffgesetzes ist umschrieben, dass jede Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvor- schriften des Gesetzes oder der Verordnung eine Bestra- fung (Haft oder Busse) zur Folge hat. Demgegenüber ver- trete ich die Auffassung, dass unterschieden werden sollte zwischen gewerbsmässigen Sprengarbeiten und Sprengun- gen aus krimineller Absicht. In diesem Sinne ist ein Spreng-
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Motion Weder-Bâle
648
N 5 juin 1986
befugter, der Sprengarbeiten ausführt, nur dann zu bestra- fen, wenn er die anerkannten Sprengregeln und die aner- kannten Regeln der Baukunde grobfahrlässig missachtet hat.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Mai 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 14 mai 1986
In der Praxis hat die in Artikel 19 Absatz 3 des Spreng- stoffgesetzes geforderte Angabe des äussersten Verwen- dungstermins bisher nur für die Sprengstoffe Bedeutung erlangt. Mit Bezug auf die Zündmittel konnte dieses Erfor- dernis noch nicht durchgesetzt werden, weil die Hersteller durch keine ausländische Gesetzgebung gezwungen sind, ihre Produkte mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Den zur Handhabung der Sprengstoffgesetzgebung berufe- nen Bundesinstanzen sind bislang keine Klagen aus Wirt- schaftskreisen zugegangen, wonach sich die vom Postulan- ten beanstandete Spezifikation bei den Sprengstoffen nicht bewährt hätte. Sie leistet vielmehr einen wertvollen Beitrag zur Unfallverhütung, denn anhand des äussersten Verwen- dungstermins verlassen sich Verantwortliche von Verbrau- chermagazinen und Sprengleiter auf der Sprengstelle auf die grundsätzliche Verwendbarkeit des ausgelieferten Sprengstoffs. Eine vergleichbare Situation ist auf dem Gebiet der Lebensmittelpolizei anzutreffen, wo ebenfalls zum Schutze der Endverbraucher bei fertigverpackten, leicht verderblichen Nahrungsmitteln (pasteurisierte Milch, Fleischwaren) ein letztzulässiges Verkaufsdatum anzugeben ist. Die Sprengstoffverordnung schreibt übrigens vor (Art. 62 Abs. 2), dass gleichartige Sprengstoffe in der Reihenfolge ihrer Herstellung zu verbrauchen sind. Ueberlagerter Sprengstoff darf nur verwendet werden, wenn er vorher auf seine Tauglichkeit und Handhabungssicherheit geprüft wor- den ist; andernfalls ist er zu vernichten (Art. 87 Abs. 1 Sprengstoffverordnung). Bei vorschriftsgemässer Lagerung erweist sich die Ueberalterung des Lagergutes als Hauptur- sache von dessen Mangelhaftigkeit. Die Lagerfähigkeit der Sprengstoffe variiert je nach deren Art und Beschaffenheit. So verderben selbst bei besten Lagerbedingungen Slurry- Sprengstoffe rasch, während plastifizierter und patronierter Sprengstoff eine wesentlich längere Haltbarkeit aufweist. Nach dem Gesagten ist der Bundesrat der Meinung, dass an dem vom Postulanten beanstandeten gesetzlichen Erforder- nis aus Gründen der Arbeitssicherheit unbedingt festzuhal- ten ist.
Artikel 27 des Gesetzes beruht auf dem Grundsatz der sogenannten Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der Unternehmer, der mit Sprengmitteln umgeht, durch diese wirtschaftliche Tätigkeit einen Zustand von besonderer Gefährlichkeit schafft, aus dem er einen Nutzen zieht. Ihn als den organisatorischen und finanziellen Träger der gefährlichen Tätigkeit soll daher - unabhängig von einem Verschulden - die Verantwortlichkeit treffen, wenn die seinem Betrieb inhärente Gefahr sich zulasten eines Dritten verwirklicht. Die selbst beim befugten Umgang mit Sprengstoffen stets latent vorhandene Gefährdung von fremdem Leben und Gut ist, wie die zahlreichen Schaden- sprengungen beweisen, zweifellos vergleichbar mit der Betriebsgefahr des Motorfahrzeuges im Strassenverkehrs- recht, welches nicht bloss die Gefährdungshaftung sondern auch noch die Versicherungspflicht des Halters kennt. Der bundesrätliche Entwurf eines Sprengstoffgesetzes (Art. 23) sah anstelle der Gefährdungshaftung das einschneidendere Versicherungsobligatorium vor, das jedoch in der parlamen- tarischen Beratung aus Praktikabilitätsgründen fallengelas- sen wurde. Das aber führte zur Notwendigkeit, die materielle und prozessrechtliche Stellung des Geschädigten zu ver- bessern, dem nicht zugemutet werden konnte, nebst der Beweislast auch noch ein erhebliches Prozessrisiko zu tra- gen. Es ist deshalb folgerichtig, dass der für eine Schaden- sprengung ins Recht gefasste Unternehmer grundsätzlich haftet, es sei denn, es gelinge ihm der Entlastungsbeweis. Diese Gefährdungshaftpflicht durch die Verschuldenshaf-
tung (Art. 41 OR) ersetzen zu wollen, erscheint als nicht zu rechtfertigender Rückschritt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Wellauer: Der Bundesrat lehnt mein Postulat ab. Ich bedaure dies. Ich wollte mit meinem Postulat nur eine diffe- renzierte Haftpflichtregelung verlangen. Bei der heutigen Regelung ist nämlich jeder Bauunternehmer, der Spreng- stoff lagert oder Sprengstoff braucht, ein möglicher Terro- rist. Man sollte doch unterscheiden, ob einer für Berufs- zwecke oder andere Zwecke den Sprengstoff braucht. Ich werde dem Bundesrat nicht opponieren, dieses Problem aber in einer anderen Form wieder aufwerfen.
Le président: M. Wellauer accepte la proposition du Conseil fédéral.
Abgelehnt - Rejété
85.459
Motion Weder-Basel Baurecht. Oeffentliche Hand
Motion Weder-Bâle Droit de superficie. Collectivités publiques
Wortlaut der Motion vom 11. Juni 1985
Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Rahmengesetzge- bung betreffend Landvergabe im Baurecht zu schaffen. Namentlich soll diese folgende Punkte enthalten:
a. Die Landvergabe im Baurecht ist der Oeffentlichkeit vor- zubehalten.
b. Die Anpassung von Baurechtszinsen ist dem Preisüber- wacher zu unterstellen (Bindung an Lebenskostenindex, nicht aber an Bodenpreissteigerung).
Texte de la motion du 11 juin 1985
Le Conseil fédéral est invité à élaborer une loi-cadre sur l'octroi de droits de superficie. Cette loi devra notamment disposer
a. que le droit de superficie est réservé aux collectivités publiques;
b. que la modification des rentes de droits de superficie est soumise à l'approbation du préposé aux prix (les rentes doivent être liées au taux de l'indice des prix à la consom- mation et non au prix des terrains).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Bircher, Dünki, Euler, Fetz, Grendelmeier, Günter, Herczog, Hubacher, Jae-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Wellauer Sprengstoffgesetz. Aenderung Postulat Wellauer Loi sur les explosifs. Révision
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.331
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Datum 05.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
647-648
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