N 5 juin 1986
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Motion (Hegg)-Oehen
können überhaupt langfristig Grundrechte gesichert werden.
Ich wiederhole: Nicht ein Mehrheitsstaat ist ein Rechtsstaat, sondern ein Staat, der die Grundrechte respektiert und in dem die Entscheide der Mehrheit respektiert werden.
Ich gehe mit Frau Uchtenhagen vollständig einig. Was die Mehrheit entscheidet, das braucht nicht immer recht zu sein. Es gibt auch zahlreiche Beispiele, dass die Mehrheiten gewechselt haben. Auch in diesem Parlament hat eine Mehr- heit entschieden; ein paar Jahre später hat die Minderheit recht bekommen. Das gleiche gilt für Volksabstimmungen. Viele Jahre nach einem bestimmten Entscheid haben sich die Einsichten gewandelt, und das Volk entschied sich anders. Wichtig ist aber, dass all diese Meinungen zum Tragen kommen, dass sie ein Forum des Ausdrucks finden. Ich schätze mich glücklich, in einem Staat leben zu können, in dem ein Parlament, wie hier heute, in dieser Freiheit und Offenheit diskutieren kann.
Wir sind der Minderheit dankbar für ihre Kritik. Auch das soll einmal gesagt werden. Die Kritik gegen die Mehrheit muss die Mehrheit ernst nehmen. Sie muss auch sich selber und das eigene Tun in Frage stellen und der Kritik aussetzen können. Ich würde auch sagen, dass die Minderheiten viel- leicht zu wenig respektiert werden. Aber ich sehe darin keinen Widerspruch, auch nicht zu dem, was Frau Uchten- hagen gesagt hat. Diese Minderheit hat glücklicherweise die Möglichkeit, sich auszudrücken. Das tut sie auch, und das wollen wir auch. Sie kann auch demonstrieren, auch das kann sie. Aber - und dieses Aber ist wichtig! - die Grenzen des Rechts dürfen dabei nicht überschritten werden.
Herr Ott hat den Satz geprägt - er stammt, glaube ich, nicht von ihm, aber er ist trotzdem schön -, dass der Mensch nicht für den Rechtsstaat da sei, sondern der Rechtsstaat für den Menschen. Ich glaube, auch diese Aussage können alle in diesem Saal hundertprozentig unterschreiben.
Aber es geht nicht an, dass man es dem subjektiven Empfin- den des einzelnen - auch wenn er, Herr Renschler, existen- tielle Aengste hat - überlässt, ob er das Recht beachten oder ob er sich über das Recht hinwegsetzen will. Denn das ist der Ansatz zu einem perfekten Chaos, und das Chaos ist wahrscheinlich der grösste Feind jeder Freiheit und jedes liberalen Staates. Was einmal entschieden ist, muss respek- tiert werden, auch wenn man sich nicht damit abfinden kann. Unser Staat ist das Resultat einer Entwicklung im 19. Jahrhundert. Ich glaube, dass dieser liberale Rechtsstaat genügend Mitwirkungsmöglichkeiten geschaffen hat, und diese gilt es zu nützen. Sich auf ein Notwehrrecht zu berufen und damit Recht zu brechen, kann in einem liberalen Rechtsstaat nicht akzeptiert werden. Widerstandsrecht in einem Unrechtsstaat ja, aber Widerstandsrecht in einem liberalen Rechtsstaat nein. Dieser Widerstand wäre zutiefst demokratiefeindlich und damit auch freiheitsfeindlich.
Natürlich ist unser Staat nicht vollkommen. Darauf hat Herr Oehen zu Recht hingewiesen. Dieser Staat kann sowenig vollkommen sein wie wir, die diesen Staat formen. Aber die Staatsform, die wir in Jahrzehnten entwickelt haben, ist ganz sicher jene, die unsere persönliche und unsere politi- sche Freiheit am weitestgehenden garantiert. Deshalb müs- sen wir zu ihr Sorge tragen, und Sorge tragen können wir zu ihr nur dann, wenn wir die Regeln respektieren, die wir miteinander entwickelt haben. (Beifall)
Le président: L'interpellateur est invité à déclarer s'il est satisfait de cette réponse.
M. Sager se déclare satisfait. L'interpellation est donc ainsi liquidée.
84.499
Motion (Hegg)-Oehen Strafgesetzbuch Artikel 122. Revision Code pénal. Révision de l'article 122
Wortlaut der Motion vom 19. September 1984
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Revisionsvorschlag für den Artikel 122 StGB vorzule- gen, welcher bei Bestehen einer medizinischen, sozial-medi- zinischen oder eugenischen Indikation die chirurgische Ste- rilisation rechtmässig erklärt, und zwar unabhängig von der Frage der Urteilsfähigkeit des oder der Operierten. In allen übrigen Fällen ist die Sterilisation zu verbieten.
Texte de la motion du 19 septembre 1984
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au conseils législatifs un projet de révision de l'article 122 du code pénal qui légalise la stérilisation chirurgicale lorsqu'il y a indica- tion médicale, médico-sociale ou eugénique et quelle que soit la capacité de discernement de celui ou celle qui subit l'intervention. Dans tous les autres cas, la stérilisation doit rester interdite.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Günter, Oehen, Soldini (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es besteht zurzeit in Aerzte- und Juristenkreisen eine Rechtsunsicherheit, wann eine chirurgische Sterilisation rechtlich zulässig ist und wann nicht. Bei wörtlicher und strenger Auslegung des Artikels 122 StGB wäre eigentlich jede Sterilisation eine schwere Körperverletzung und somit verboten. Denn es ist unbestreitbar, dass die Samen- und Eileiter bzw. die Hoden und Eierstöcke «wichtige Organe oder Glieder» eines Menschen sind und dass ein operativer Eingriff zur Sterilisation sie «unbrauchbar» macht. Dazu der verstorbene Strafrechtsprofessor an der Universität Zürich, Peter Noll, in seinem Buch über das schweizerische Straf- recht, besonderer Teil: «Auch die dauernde Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit oder Beiwohnungsfähigkeit fällt unter diese Bestimmung» (nämlich den Art. 122 StGB).
Die ärztliche Praxis hat allerdings vernünftigerweise immer angenommen, dass bei Eingriffen zu Heil- oder Krankheits- vorbeugungszwecken, d. h. bei medizinischer oder eugeni- scher Indikation, der Artikel 122 StGB ohne weiteres nicht gilt. Etwas heikler ist die sozialmedizinische Indikation. In den meisten Fällen geht es um die Wahrung einer vernünfti- gen Familiengrösse. Dabei dürfte die Indikation nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben sein. Der Motionär hat in seinem Studium zum Beispiel für den Fall der Sterili- sation einer Frau folgende Voraussetzungen gehört: minde- stens 30 Jahre alt, 3 Kinder und stabile Ehe. Heute würde man vermutlich nur noch 2 Kinder «verlangen». Die 30 Jahre wurden mit der Begründung gefordert, dass in jüngeren Jahren die Frau die Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihr weiteres Lebensschicksal noch zu wenig abschätzen könne; die 3 Kinder, weil ein Kind ja sterben könne und im Falle, dass es sich dabei um ein Einzelkind handle, ein erneuter Kinderwunsch auftreten könnte; die stabile Ehe, weil bei einer Scheidung und Neuverheiratung ebenfalls ein neuer Kinderwunsch entstehen könnte.
Am 17. November 1981 hat die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften medizinisch-ethische Richtlinien zur Sterilisation erlassen, die nach dem Urteil des Motionärs in Widerspruch zum Wortlaut des Strafgeset- zes stehen. Nach diesen wäre die Sterilisation bei geistig Gesunden immer dann rechtmässig, wenn die freie Zustim- mung des/der Operierten zum Eingriff rechtsgültig schrift- lich belegt ist. In den übrigen Fällen wäre Artikel 122 immer verletzt.
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Nun steht im Artikel 122 StGB aber nirgends, dass keine schwere Körperverletzung vorliege oder diese straflos sei, wenn das Opfer in die Verletzung einwillige. Juristen und Aerzte dürften sich auch darüber einig sein, dass schwere Körperverletzung vorliegt, wenn zum Beispiel ein Chirurg auf Wunsch des Patienten diesem einige Finger amputieren würde, damit er eine Invalidenrente beziehen könnte. Schriftliche Zustimmung zur Amputation würde am Tatbe- stand nichts ändern. Mit Recht kann und muss sich die Aerzteschaft darauf berufen, dass medizinisch-ethische Richtlinien einer Akademie das Strafgesetz nicht ausser Kraft zu setzen vermögen und trotz den erwähnten Richtli- nien die chirurgische Sterilisation ohne Indikation, aber mit schriftlicher Zustimmung des Patienten, weiterhin strafbar ist.
. Diese Rechtslage ist nicht ganz ohne praktische Bedeutung. In einer Reportage im Tages-Anzeiger-Magazin Zürich vor einiger Zeit wurde berichtet, wie eine etwa 20jährige gesunde, unverheiratete Frau sich dringend habe sterilisie- ren lassen wollen, weil sie ganz sicher war, nie im Leben Kinder haben zu wollen. Sie konsultierte deswegen mehrere Aerzte im Raume Zürich, alle hätten das Ansinnen aber abgelehnt, worüber sich die Frau bitter beklagte. Aufgrund einer Auskunft bei der kantonalzürcherischen Gesundheits- direktion, die von deren Adjunkt Hans Langmack abgege- ben worden war, machte die Redaktion der Zeitschrift den Aerzten, die den Eingriff verweigert hatten, zwischen den Zeilen Vorwürfe eines «schlechten Willens».
Bedenklicher noch sind die medizinisch-ethischen Richtli- nien der Akademie mit Bezug auf geistig nicht gesunde Patienten. Bei ihnen sei der Eingriff nur bei Urteilsfähigkeit rechtlich zulässig. Bei fehlender Urteilsfähigkeit sei die Ste- rilisation in jedem Fall, d. h. auch bei Zustimmung des Patienten, widerrechtlich, und auch der gesetzliche Vertre- ter, bei Bevormundeten der Vormund oder die Vormund- schaftsbehörde, könne nicht rechtsgültig für den Patienten entscheiden. Als Ausweg werden solche Patienten gewöhn- lich einem Psychiater zur Begutachtung überwiesen, der sich in einer wenig beneidenswerten Lage befindet: Atte- stiert er dem Patienten Urteilsfähigkeit, darf er sterilisiert werden, sonst muss er die Möglichkeit verneinen. Ausge- rechnet also in schweren Fällen von Geistesschwäche oder Geisteskrankheit, bei welchen die Patienten weder zur Selbstdisziplin einer zuverlässigen Empfangsverhütung noch als Erziehungsperson geeignet sind, abgesehen von den eugenischen Bedenken, die auch noch bestehen, muss er zur Schlussfolgerung gelangen, die Sterilisation sei ver- boten. Eine solche Rechtsauslegung erscheint paradox, ist es doch die Berufspflicht des Arztes, unnötiges Leid zu vermeiden.
Es wird schriftliches Verfahren gewünscht.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 21. November 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 novembre 1984 Eine Sterilisation stellt in rein objektiver Hinsicht ohne Zwei- fel eine schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Indessen gilt sie unter bestimm- ten Umständen als gerechtfertigter, strafloser Eingriff. Von zentraler Bedeutung ist dabei der ungeschriebene, d. h. aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Einwilligung durch die betroffene Person. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Einwilligung als echt und rechtsgültig gelten kann: Die einwilligende Person hat Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, insbesondere des- sen Irreversibilität, zu kennen, was eine entsprechende Beratung und Aufklärung durch den Arzt und eine ausrei- chende Bedenkzeit bedingt. Sie muss ferner urteilsfähig sein, um diese Gegebenheit richtig beurteilen zu können. Demzufolge ist nicht nur bei geistig völlig Gesunden, son- dern auch bei geistig Behinderten in erster Linie auf deren Einwilligung abzustellen, sofern sie bezüglich dieses Ein- griffs als urteilsfähig gelten. Mit andern Worten stellt jede Sterilisation ohne oder gar gegen den ausdrücklichen Wil-
len Urteilsfähiger eine strafbare schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 StGB dar.
Die ältere Lehre neigte dazu, für die Straflosigkeit aller schweren Körperverletzungen die Einwilligung der Betroffe- nen stets ohne weitere Voraussetzungen genügen zu lassen. Heute überwiegt die Ansicht, zur Einwilligung müsse noch ein «positiver», «berechtigter», «vernünftiger» oder «zumin- dest vertretbarer» Zweck des Eingriffs treten. Im Gegensatz etwa zu Verstümmelungen durch Zweikämpfe oder zur Amputation völlig gesunder Extremitäten kennt die Sterilisa- tion mit der Verhinderung weiterer Nachkommenschaft stets einen einsehbaren Zweck. Ob darüber hinaus für ihre Zulässigkeit noch ein anderer «positiver» Zweck nachgewie- sen werden muss, ist teilweise umstritten. Die Lehre tendiert aber dahin, die Sterilisation bei echter Einwilligung der betroffenen Person immer für gerechtfertigt zu halten. Aller- dings gilt es als problematisch, wenn die Sterilisation bei jungen Menschen nur wegen der Unverträglichkeit anderer Verhütungsmittel vorgenommen wird. In der Regel wird damit bei der hier vorzunehmenden Güterabwägung der freien Selbstbestimmung der betroffenen Person gegenüber deren Schutz vor sich selbst zu Recht der Vorrang einge- räumt.
Sofern der Nachweis weiterer «positiver» Zwecke zur Dis- kussion steht, spricht man wie beim Schwangerschaftsab- bruch von Indikationen. Völlig unbestritten ist dabei die Straflosigkeit der Sterilisation beim Vorliegen einer medizi- nischen Indikation. Es ist ohnehin fraglich, ob in diesen Fällen der Tatbestand der Körperverletzung überhaupt erfüllt sei, da eine medizinisch gebotene Sterilisation einen Heileingriff darstellt und somit letztlich das Gegenteil einer Körperschädigung bezweckt. Aber auch beim Nachweis einer eugenischen oder sozialmedizinischen Indikation darf heute die Straflosigkeit der Sterilisation als weitgehend unbestritten bezeichnet werden, die Einwilligung der Betrof- fenen stets vorausgesetzt. Nicht dieselbe Klarheit herrscht hingegen bezüglich der rein sozialen Indikation.
Die Frage nach der Notwendigkeit einer besonderen gesetz- lichen Regelung der Sterilisation stellte sich bisher eigent- lich nur im Zusammenhang mit der Problematik der Sterili- sation urteilsunfähiger Personen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat betreffend diese Frage am 10. März 1983 ein Kreisschreiben an die Kantone ver- sandt. Es nahm Bezug auf eine entsprechende, bei den Kantonen und bei verschiedenen Organisationen vorgängig durchgeführte Umfrage, ferner auf zwei Gutachten zu den verfassungs-, zivil- und strafrechtlichen Aspekten des Pro- blems und schliesslich auf die im März 1982 von der Schwei- zerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften publizierten Richtlinien zur Sterilisation. In Würdigung die- ser umfangreichen Dokumentation wurde im Kreisschreiben der Schluss gezogen, von einer speziellen gesetzlichen Regelung der Sterilisation sei vorläufig abzusehen, insbe- sondere solle abgewartet werden, wie sich die neuen medi- zinisch-ethischen Richtlinien bewährten.
Die vorliegende Motion verlangt eine Ergänzung von Arti- kel 122 StGB, welche bei Bestehen einer medizinischen, eugenischen oder sozialmedizinischen Indikation die Sterili- sation für straflos erklärt. In allen übrigen Fällen soll sie hingegen verboten sein. Aus der Begründung der Motion geht hervor, dass sie unter der sozialmedizinischen Indika- tion auch die rein soziale Indikation versteht. Die hier gefor- derte «Indikationenlösung» wäre nicht nur eine wesentliche Einschränkung gegenüber den Richtlinien der Schweizeri- schen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zur Ste- rilisation, sondern auch gegenüber einer bereits verbreite- ten Praxis, die bei echter, auf reiflicher Ueberlegung der Betroffenen beruhenden Einwilligung die Sterilisation ohne weitere Voraussetzungen (Indikationen) für gerechtfertigt hält. Sofern aber das Vorliegen einer Indikation für die straflose Sterilisation als notwendig erachtet wird, brächte die geforderte Gesetzesänderung keine Klärung der heuti- gen Rechtslage. Die Straflosigkeit bei medizinischer, sozial- medizinischer und eugenischer Indikation ist ohnehin prak- tisch unbestritten. Und was die soziale Indikation betrifft,
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bliebe auch weiterhin teilweise umstritten, wann eine solche gegeben wäre, sofern der Begriff im Gesetz nicht näher umschrieben würde. Die Motion fordert ferner eine Aende- rung von Artikel 122 StGB auch in dem Sinne, dass die Rechtmässigkeit der Sterilisation künftig nicht mehr von der Urteilsfähigkeit der Betroffenen abhängen solle. Indessen verlangt das Grundrecht der persönlichen Freiheit, dass die Einwilligung der Betroffenen, die ihrerseits Urteilsfähigkeit voraussetzt, wichtigste und unabdingbare Voraussetzung für die straflose Sterilisation bleibt. Daraus folgt, dass die Sterilisation von Urteilsunfähigen höchstens in Ausnahme- fällen zuzulassen ist. Aus den dargelegten Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Oehen: Ich habe die Motion von Herrn Kollega Hegg bei seinem Ausscheiden aus unserem Rat übernommen, weil ich überzeugt bin, dass mit der Motion ein schwerwiegen- des, ungelöstes Problem angesprochen wird. Mit der Motion soll eine Revision von Artikel 122 des StGB verlangt werden. Nötig ist dies vor allem, weil in der heutigen Situation, basierend auf der Interpretation der geltenden Sachlage durch den Bundesrat, jährlich in Dutzenden, wenn nicht in einigen hundert Fällen Aerzte vor der schier unlösbaren Aufgabe stehen, zu bestimmen, ob der ihnen vorgelegte Fall nun ein Ausnahmefall sei, der die Sterilisation dieser oder dieses Urteilunfähigen rechtfertige oder nicht. Wehe dem Arzt, wenn später der Eindruck entsteht und in der Oeffent- lichkeit entsprechend reagiert wird, dass es sich um keinen Ausnahmefall gehandelt habe, die Sterilisation also ein Ver- stoss gegen Artikel 122 gewesen sei, und dann entspre- chende Rechtsbegehren gestellt werden.
Der Bundesrat bezieht sich in seiner ablehnenden Antwort unter anderem ausdrücklich auf die medizinisch-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizini- schen Wissenschaften, gerade so, als ob diese Akademie den Gesetzgeber ersetzen könnte respektive befugt wäre, uns zu sagen, was unser Wille, unsere politische Absicht zu sein habe. Der Motionär führte hierzu aus: «Nach diesen Richtlinien wäre die Sterilisation bei geistig Gesunden immer dann rechtmässig, wenn die freie Zustimmung des oder der Operierten zum Eingriff rechtsgültig schriftlich belegt ist. In den übrigen Fällen wäre Artikel 122 immer verletzt.»
Nun steht im Artikel 122 StGB aber nirgends, dass keine schwere Körperverletzung vorliege oder diese straflos sei, wenn das Opfer in die Verletzung einwillige. Juristen und Aerzte dürften sich auch darüber einig sein, dass schwere Körperverletzung vorliegt, wenn zum Beispiel ein Chirurg auf Wunsch des Patienten diesem einige Finger amputieren würde, damit er zum Beispiel eine Invalidenrente beziehen könnte. Schriftliche Zustimmung zur Amputation würde am Tatbestand nichts ändern.
An anderer Stelle schreibt der Motionär: «Bedenklicher noch sind die medizinisch-ethischen Richtlinien der Akade- mie mit Bezug auf geistig nicht gesunde Patienten.» Bej ihnen sei der Eingriff nur bei Urteilsfähigkeit rechtlich zuläs- sig. Bei fehlender Urteilsfähigkeit sei die Sterilisation in jedem Fall, das heisst, auch bei Zustimmung des Patienten, widerrechtlich, und auch der gesetzliche Vertreter - bei Bevormundeten der Vormund oder die Vormundschaftsbe- hörde - könne nicht rechtsgültig für den Patienten entschei- den. Als Ausweg werden solche Patienten gewöhnlich einem Psychiater zur Begutachtung überwiesen, der sich in einer wenig beneidenswerten Lage befindet. Und hier müs- sen Sie das sehr wohl überlegen: Attestiert er dem Patienten Urteilsfähigkeit, ist er also nicht schwerwiegend krank, dann darf er mit seiner Zustimmung sterilisiert werden. Ist er aber unzurechnungsfähig, ist er also so schwer krank, dass er nach menschlichen Ueberlegungen von der Fortpflanzung ferngehalten werden soll, darf er nicht sterilisiert werden. Das ist die Situation, wie sie durch Artikel 122 bis jetzt
erzwungen wird. Diese Darlegungen des Motionärs werden durch den Bundesrat nicht widerlegt. Immerhin anerkennt der Bundesrat, dass die Problematik der urteilsunfähigen Personen besteht. Er schreibt: «Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat betreffend diese Frage am 10. März 1983 ein Kreisschreiben an die Kantone versandt. Es nahm Bezug auf eine entsprechende, bei den Kantonen und bei verschiedenen Organisationen vorgängig durchge- führte Umfrage, ferner auf zwei Gutachten usw. In Würdi- gung dieser umfangreichen Dokumentation wurde im Kreis- schreiben der Schluss gezogen, von einer speziellen gesetz- lichen Regelung der Sterilisation sei vorläufig abzusehen. Insbesondere solle abgewartet werden, wie sich die neuen medizinisch-ethischen Richtlinien bewährten.» Gerade damit aber wird eine Situation langfristig toleriert, die zu der angesprochenen schwierigen Situation für zahlreiche Aerzte führt. Dies lässt eine eklatante Rechtsunsicherheit andauern, so dass genau das Faktum bestehen bleibt, das unseren frühern Kollegen Dr. Hegg zur Formulierung seiner Motion veranlasste.
Mit dem letzten Satz des Motionstextes hat sich Herr Hegg seinerzeit eine Hürde aufgebaut, die seinem Anliegen scha- det. Dabei wollte er zweifellos nicht einfach nebenher die Frage der Sterilisation respektive der Geburtenregelung lösen, wie ihm das jetzt in Diskussionen unterschoben wird. Er meinte vielmehr damit, dass im übrigen der Artikel 122, so wie er ist, belassen werden könne.
Ich beantrage Ihnen - ich bitte Frau Bundesrätin Kopp, diesem Antrag zuzustimmen -, die Motion in ein Postulat umzuwandeln, damit das Problem einer sorgfältigen Prü- fung unterzogen werden kann. Ich könnte mir immerhin auch eine andere Lösung der Hauptfrage, nämlich der Abnahme der Last auf den Aerzten, vorstellen, als dass gerade dieser Artikel geändert werden müsste. Es wäre zum Beispiel auch denkbar, dass die Verantwortung für die Beur- teilung der sogenannten Ausnahmefälle auf mehrere Schul- tern verteilt würde.
Frau Uchtenhagen: Nur zwei Sätze: Frau Bundesrätin, leh- nen Sie diesen Vorstoss auch als Postulat ab. Wir können nicht in einer so heiklen Frage so husch, husch etwas überweisen. Was will der Vorstoss konkret? Da soll irgend- welchen Leuten anheimgestellt werden, Zwangssterilisatio- nen anzuordnen, zum Beispiel bei psychisch kranken Leu- ten (da kenne ich die Probleme); aber jene, die zum Beispiel vier, fünf Kinder haben und sich entscheiden, jetzt will ich eine Unterbrechung, die dürfen dann nicht! Das ist jenseits von Gut und Böse.
Bundesrätin Kopp: Vor fünf Minuten habe ich Ihnen gesagt, was unter einem Rechtsstaat zu verstehen ist, nämlich der Schutz der persönlichen Freiheit, der Schutz unserer Grund- rechte.
Mir scheint, dass mit der Motion von Herrn Oehen nun eben eines dieser Grundrechte verletzt würde. Herr Oehen ist mit dem Text, den er geerbt hat, auch nicht ganz einverstanden. Es gibt hier nur eine saubere Lösung: jetzt diese Motion abzulehnen - man kann ihr nicht beipflichten -, und wenn Herr Oehen diese Frage weiterverfolgen möchte, dann steht es ihm frei, einen verbesserten Text in Form eines Postulates einzureichen.
Ich bitte Sie um Ablehnung der Motion.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung der Motion Dagegen
1 Stimme Mehrheit
Schluss der Sitzung um 12.25 Uhr La séance est levée à 12 h 25
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Datum 05.06.1986 - 08:00
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