729
Asylgesetz. Revision
Achte Sitzung - Huitième séance
Mittwoch, 11. Juni 1986, Vormittag Mercredi 11 juin 1986, matin
8.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Bundi
85.072
Asylgesetz. Revision Loi sur l'asile. Révision
Siehe Seite 712 hiervor - Voir page 712 ci-devant
Differenzen - Divergences Fortsetzung - Suite
Art. 46 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Artikel 46 regelt die Verfahrensgrundsätze. Danach richtet sich grob gesagt das Verfahren vor den kantonalen Behörden nach kantonalem Recht und das Verfahren vor den Bundesbehörden nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechts- pflege. Mit der Neuregelung von Artikel 15 und 16 des Asyl- gesetzes stellt sich die Frage, ob es sinnvoll sei, auch weiterhin kantonales und eidgenössisches Verfahrensrecht nebeneinander anzuwenden. Bei den Befragungen durch die kantonalen Behörden käme das kantonale Recht und, sobald die Akten in Bern behandelt werden, eidgenössi- sches Recht zur Anwendung. Stossend wird es vor allem dort, wo das Bundesamt nach der kantonalen Befragung bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen zusätzlich den Sach- verhalt abklärt. Aus der neuen Bestimmung des Gesetzes ergibt sich fast zwingend, dass durchgehend einheitliche Verfahrensregeln angewendet werden sollten, und zwar die- jenigen des Bundesrechtes.
Die vom Ständerat vorgenommene Streichung, der sich die nationalrätliche Kommission anschliesst, hat zwar einen kleinen Schönheitsfehler: Die Kantone müssen im übertra- genen Tätigkeitsbereich bundesrechtliche Verfahrensvor- schriften anwenden. Das kann jedoch in Kauf genommen werden, vor allem auch deshalb, weil damit das in der Debatte vorgetragene Misstrauen gegen die Kantone etwas abgebaut werden kann.
Alle Kantone sind in Zukunft den gleichen Verfahrensvor- schriften unterworfen. Man muss auch bedenken, dass in Zukunft aufgrund unserer Beschlüsse zu diesem Gesetz für kantonales Recht kaum mehr Platz ist.
Ich beantrage daher, dem Streichungsantrag des Ständera- tes zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
C Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes Loi instituant des mesures destinées à améliorer les finan- ces fédérales
Art. 2a Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Wie Sie sich vielleicht erinnern, hatten wir in der Märzsession eine längere Debatte über diesen Bundesbeschluss. Es lagen zwei Anträge vor: derjenige der Kommissionsmehrheit, der einen neuen Arti- kel 2 Absatz 3 vorschlug, und ein Antrag Lüchinger, der den Antrag 2a des Bundesrates modifiziert übernahm. In der Abstimmung obsiegte der Antrag Lüchinger. Aus unerklärli- chen Gründen wurde im Protokoll und in der Fahne die Zustimmung zu beiden Anträgen aufgenommen. Der Stän- derat pflegte eine längere, finanzrechtlich recht interessante Debatte über diese Aenderung, nachdem seine Kommission zum Schluss gekommen war, dass sich die beiden Anträge an und für sich nicht widersprechen. Der Rat entschied aber recht knapp, Artikel 2a zu streichen.
Unsere Kommission beantragt Ihnen, Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a zuzustimmen. Artikel 2 Absatz 3 wäre somit eine generelle Präzisierung für alle Geschäfte. Danach kann zusätzliches Personal auch über einen Nachtragskredit bewilligt werden, wobei allerdings die Finanzdelegation dazu Stellung zu nehmen hat. Wenn während des Jahres zusätzliches Personal angestellt werden soll, braucht es zwei Beschlüsse, nämlich einen über die Aenderung des Personalbestandes und einen über die Kredite für die Löhne. Damit der Personalstopp nicht aus den Angeln geho- ben werden kann, werden nur vorübergehend, bei ausseror- dentlichem Zustrom von Asylanten, zusätzliche Stellen für das Personal bewilligt. Wenn der Zustrom wieder zurück- geht, würden diese Stellen wegfallen; Sie sehen das aus dem Artikel 2a.
Die Kommission beantragt Ihnen, sowohl Artikel 2a Absatz 3 als auch Artikel 2a zuzustimmen.
Lüchinger: Ich bitte Sie, an unserer Fassung von Artikel 2a festzuhalten, sich also der Streichung nicht anzuschliessen. Die ganze Geschichte mit dem Pendenzenberg hängt damit zusammen, dass der Asylantenstrom unerwartet zunahm und dass wir mit dem Personal nicht nachkamen. Es ist also eine Personalfrage. Wir haben in den Artikel 2a, den wir letztes Mal mit grosser Mehrheit beschlossen haben, auch die nötige Kontrolle durch unseren Rat eingebaut, indem wir jeweils beim Budget Personalerhöhungen überprüfen und ihnen zustimmen können oder nicht.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass in der Bundesrepu- blik Deutschland durch eine Revision der dortigen Asylbe- stimmungen der Zustrom der Asylanten von über 100 000 im Jahre 1981 auf 19 000 im Jahre 1983 reduziert wurde. Im letzten Jahr stieg die Zahl jedoch wieder auf über 70 000 an. Sie können also nicht damit rechnen, dass die gegenwärtig rückläufigen Asylantenzahlen das Poblem lösen. Das kann sich von einem Monat auf den anderen wieder ändern; deshalb braucht das Departement die nötige Personalflexi- bilität.
Ich erinnere daran, dass wir anlässlich der Budgetdebatte immer die Möglichkeit haben, Korrekturen anzubringen. Der Ständerat hat unsere Lösung nur mit 21 zu 18 Stimmen abgelehnt. Wenn wir festhalten, dürfen wir erwarten, dass die Differenz so bereinigt wird.
Präsident: Die Kommission beantragt bei Artikel 2 Absatz 3 (neu) und bei Artikel 2a Festhalten an unserem früheren Beschluss.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
28-N
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Seduta
Geschäftsnummer 85.072
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Datum
11.06.1986 - 08:00
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729-729
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