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20 juin 1986
Sechzehnte Sitzung - Seizième séance
Freitag, 20. Juni 1986, Vormittag Vendredi 20 juin 1986, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Bundi
Präsident: Ich wünsche Ihnen einen guten Tag und erkläre die Sitzung als eröffnet. Wir behandeln als erstes Traktandum persönliche Vorstösse gemäss separater Liste.
86.306
Motion Mauch Umweltpolitisches Frühwarnsystem Atteintes à l'environnement. Dispositif d'alerte
Wortlaut der Motion vom 3. März 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, zur systematischen und anti- zipierenden Erfassung der Umweltrisiken ein umweltpoliti- sches Frühwarnsystem aufzubauen.
Texte de la motion du 3 mars 1986
Le Gouvernement est chargé de mettre au point un disposi- tif d'alerte écologique qui permette la détermination systé- matique et anticipée des risques encourus par l'environne- ment.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borel, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christinat, Clivaz, Deneys, Euler, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger- Solothurn, Longet, Meyer-Bern, Morf, Neukomm, Reimann, Robbiani, (Rohrer), Rubi, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (36)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Auch unser Land hat bis anhin auf Umweltprobleme prak- tisch immer nur reagiert und kaum vorausschauend agiert. Das Waldsterben ist ein geradezu klassisches Beispiel für diesen Sachverhalt. Möglicherweise ist das Bodensterben ein weiteres Beispiel.
Was sich bei näherer und ehrlicher Betrachtung im Wald schon seit vielen Jahren an tiefgreifenden Schäden abge- zeichnet hat, ist erst ins Bewusstsein von Behörden und Oeffentlichkeit gedrungen, als diese ökologische Bedro- hung für unser Land unübersehbar geworden war. Bezogen auf eine militärische Bedrohung würde das heissen, dass wir uns erst an den Aufbau einer Armee machen, wenn wir den Feind an der Grenze wahrnehmen. Einzelne frühe War- nungen wurden nicht gehört, weil die Frühwarnung im Umweltbereich weder anerkannt noch institutionalisiert ist. Ein Eckpfeiler des neuen Umweltschutzgesetzes ist das Vorsorgeprinzip. Artikel 1 Absatz 2 USG lautet: «Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.»
Frühzeitiges Begrenzen bedingt aber frühzeitiges Erkennen, Interpretieren und Bewerten von potentiell schädlichen Ein- wirkungen. Es geht also darum, Ursachen von möglichen Umweltschäden aufgrund eines definierten Indikatorensy- stems so früh als möglich zu identifizieren. Nur so kann es
gelingen, dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes tatsächlich Nachachtung zu verschaffen.
Durch ursächliche und vorsorgliche Massnahmen zur Begrenzung der Umweltbelastung können volkswirtschaftli- che Umweltkosten von erheblichem Ausmass vermieden werden. Es ist in der Umweltpolitik entschieden billiger, früh zu denken, als spät zu handeln.
Der ausgezeichnete Bericht «Qualitatives Wachstum» der Expertenkommission des EVD kommt zum Schluss, dass der Aufbau eines umweltpolitischen Frühwarnsystems eine besonders dringliche Bundesaufgabe sei. Zur rechten Zeit fehlende Umweltschutzentscheide gehen nicht nur auf Kosten unserer räumlichen Umwelt, sondern sie gehen vor allem auch auf Kosten künftiger Generationen. Es ist zu befürchten, dass wir aus mangelnder umweltpolitischer Weitsicht laufend Schäden auslösen, die vielleicht erst in einer oder zwei Generationen voll durchschlagen werden. Nach heutiger Erkenntnis hat bekanntlich das Waldsterben vor knapp einer Generation eingesetzt.
Unsere Umweltpolitik der letzten Jahre hat vorwiegend darin bestanden, schon eingetretene Schäden möglichst rasch zu beheben. Massnahmen im Dringlichkeitsverfahren, wie sie durch die Waldschadensituation unumgänglich geworden sind, stellen für unsere politischen Gremien immer eine grosse Belastung dar. Diese politische Ueberforderung als Resultat der ökologischen Ueberforderung kann nur abge- baut werden, wenn es gelingt, die «Umwelt-Feuerwehrübun- gen» durch die institutionalisierte «Umwelt-Brandverhü- tung» abzulösen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986
Der Bundesrat misst der Umweltbeobachtung einen grossen Stellenwert bei. Er teilt die Auffassung, dass Umweltrisiken so früh als möglich erfasst werden müssen. Nur so kann dem Prinzip der Vorsorge, einem der wichtigen Grundsätze des Umweltschutzgesetzes, Rechnung getragen werden. Bereits das Gewässerschutzgesetz von 1971 gibt den Voll- zugsorganen der Kantone, den Aufsichtsorgenen des Bun- des und den von ihnen zugezogenenen Sachverständigen in Artikel 6 die Befugnis, die zum Zweck des Gewässerschut- zes notwendigen Erhebungen durchzuführen. Artikel 44 des Umweltschutzgesetzes verpflichtet Bund und Kantone, Erhebungen über die Umweltbelastung durchzuführen und den Erfolg der gesetzlichen Massnahmen zu prüfen, wobei der Bundesrat die eidgenössischen und kantonalen Erhe- bungen und Datensammlungen koordiniert.
In den Verordnungen zum Umweltschutzgesetz wird die genannte Aufgabe für jeden Teilbereich näher konkretisiert. In der Luftreinhalte-Verordnung beispielsweise sind es die Artikel 27 bis 30, die sich mit der Ermittlung und der Beurtei- lung der Immissionen befassen. Aehnliche Bestimmungen werden sich auch in der Verordnung über Schadstoffe im Boden und in der Lärmschutz-Verordnung finden.
Schon heute bestehen zahlreiche nationale Beobachtungs- systeme. Dazu gehören das Pegel- und Abflussmessnetz der Landeshydrologie, das Nationale Programm für die analyti- sche Daueruntersuchung der schweizerischen Fliessgewäs- ser NADUF, das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremd- stoffe NABEL, das in Aufbau begriffene Nationale Boden- überwachungsprogramm NABO, das Landesforstinventar, das Sanasilva-Programm und das ANETZ der Schweizeri- schen Meteorologischen Anstalt. Die Programme des Bun- des werden teilweise durch feinmaschige Ueberwachungs- netze von Kantonen, Gemeinden und Privaten ergänzt. Im Bereich der Umweltradioaktivität sind seit 30 Jahren alle vorausschauenden und vorbeugenden Massnahmen getrof- fen worden, um einen Anstieg der Radioaktivität zu verhin- dern (Abgabevorschriften, Radioaktivitätsüberwachung) und eine Gefährdung durch Radioaktivität frühzeitig zu erkennen. Damit können Schutzmassnahmen fristgerecht eingeleitet werden (Eidg. Kommission zur Ueberwachung der Radioaktivität, Eidg. Kommission für AC-Schutz).
Schliesslich erinnert der Bundesrat auch daran, dass die