Interpellation Dirren
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Grundlagen noch weitgehend fehlen, handelt es sich hier allerdings um eine aufwendige und längerfristige Aufgabe.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
86.354
Interpellation Dirren Arbeitslosenversicherung. Gesetzesrevision Assurance-chômage. Révision de la loi
Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1986
Ich bitte den Bundesrat um Auskunft auf folgende Fragen: - Welches ist der Stand der Vorarbeiten für die in Aussicht gestellte Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes? Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass der Zeit- punkt gekommen ist, entsprechende Revisionsvorschläge zu prüfen?
Ist der Bundesrat nach wie vor bereit, Artikel 43 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in die Revision mitein- zubeziehen und dem Arbeitgeber nicht nur bei Kurzarbeit, sondern auch wetterbedingten Arbeitsausfällen in Härtefäl- len den Karenztag zu erlassen?
Ist der Bundesrat bereit, in der Revision des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes den als zu hoch empfundenen «Selbstbehalt» des Arbeitgebers bei Kurzarbeit und wetter- bedingten Arbeitsausfällen herabzusetzen?
Ist der Bundesrat bereit, den in Artikel 65 der Arbeitslosen- versicherung aufgeführten Katalog für den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung auf weitere Erwerbszweige, insbesondere auf Luftseilbahnen, Skilifte und Gastbetriebe im Berggebiet, auszudehnen?
Wie beurteilt der Bundesrat die Situation der von «periodi- schen Kündigungen» betroffenen Arbeitnehmer, die dadurch finanzielle Einbussen erleiden und teilweise ihres Versicherungsschutzes verlustig gehen? Ist der Bundesrat bereit, eine einheitliche Ordnung zu erlassen?
Texte de l'interpellation du 13 mars 1986
Je demande au Conseil fédéral de donner des renseigne- ments sur les questions suivantes:
Où en sont les travaux préparatoires en vue de la révision projetée de la loi sur l'assurance-chômage? Le gouverne- ment n'estime-t-il pas lui aussi que le moment est venu d'examiner des propositions dans ce sens?
Est-il toujours prêt à inclure l'article 43 de cette loi dans la révision envisagée et à faire grâce à l'employeur, dans les cas pénibles, du «jour d'attente», non seulement en cas de travail à temps partiel, mais également en cas d'interrup- tions de travail dues aux intempéries ?
Lors de la révision de ladite loi, le Conseil fédéral est-il prêt à abaisser la «franchise» (considérée comme trop élevée) incombant à l'employeur, en cas de travail à temps partiel mais aussi en cas d'interruptions de travail provoquées par les intempéries ?
Le gouvernement est-il disposé à étendre à d'autres bran- ches d'activité le répertoire, figurant à l'article 65 de l'ordon- nance sur l'assurance-chômage, des ayants-droit à l'indem- nité en cas d'intempéries, en particulier aux entreprises exploitant des téléphériques, des téléskis et à celles de la branche hôtelière situées dans les régions de montagne? - Comment le Conseil fédéral considère-t-il la situation de salariés périodiquement en butte à des licenciements et qui subissent de ce fait des pertes financières sensibles et voient ainsi leur protection d'assurance leur échapper par- tiellement? Est-il prêt à introduire un régime uniforme?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das noch junge Arbeitslosenversicherungsgesetz führte erstmals eingehende Vorschriften über die Entschädigung bei Kurzarbeit und Schlechtwetter ein. Die neuen Vorschrif- ten haben vor allem im Berggebiet zu ernsthaften Proble- men geführt. Diese hat auch der Bundesrat erkannt. In seiner Antwort auf entsprechende parlamentarische Vor- stösse hat er deshalb versprochen, in einer kommenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes entspre- chende Massnahmen zu prüfen. Allerdings wollte er noch eine gewisse Zeit abwarten, um mit dem neuen Gesetz Erfahrungen zu sammeln. Diese Frist dürfte nun abgelaufen sein.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Juni 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 juin 1986
Das neue System der Arbeitslosenversicherung hat sich, von verständlichen Einführungsschwierigkeiten in den ersten Monaten des Jahres 1984 abgesehen, in der Praxis gut bewährt. Durch den Ausbau des Leistungsbereiches und einige sozialpolitisch sicher zu begrüssende Verfeinerungen ist das Gesetz auch komplizierter geworden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen können wir sagen, dass die admini- strativen Abläufe teilweise noch gestrafft werden sollten. Gewisse Verbesserungen konnten bereits mit der Teilrevi- sion der Arbeitslosenversicherungsverordnung erreicht wer- den. Andere bedingen eine Gesetzesänderung.
In Uebereinstimmung mit dem Interpellanten halten wir die Erfahrungsbasis nunmehr für breit genug, um eine Teilrevi- sion des AVIG an die Hand zu nehmen. Die verwaltungsinter- nen Vorarbeiten dazu sind bereits im Gang und werden noch im Verlaufe des Sommers der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung vor- gelegt.
Als allgemeine Stossrichtung der Revisionsvorlage sehen wir vor allem eine Vereinfachung des Gesetzes, aber auch eine Ueberprüfung der Frage, ob die Belastung des Arbeit- gebers bei Kurzarbeit und wetterbedingten Arbeitsausfällen zu hoch ist und, wie behauptet wird, zu Entlassungen führt. Es darf aber nicht darum gehen, den Kerngehalt der Neuord- nung, die auf einem ausgewogenen Kompromiss zwischen den Sozialpartnern beruht, in Frage zu stellen.
Der Frage, ob auch im Rahmen der Schlechtwetterregelung eine Erlassmöglichkeit für den Karenztag vorgesehen wer- den sollte, wird bei den Revisionsarbeiten besondere Auf- merksamkeit geschenkt werden. Hingegen ist hier zur Präzi- sierung des Interpellationstextes festzuhalten, dass der Bun- desrat in diesem Punkt bisher keine materiellen Zusagen gegeben hat. Er hat lediglich erklärt, dass eine derartige Erleichterung jedenfalls nicht unbesehen für eine ganze Region eingeführt werden könnte, sondern sich auf eigentli- che Härtefälle beschränken müsste, wie das ja auch für die Kurzarbeit gilt.
Das geltende Gesetz geht in diesen beiden Leistungsberei- chen von der Ueberlegung aus, dass die Verwaltung weder geeignet ist, noch über den nötigen Apparat verfügt, um in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Arbeitseinstellung wirt- schaftlich zwingend notwendig war. Um die unnötige, ja in gewissen Fällen missbräuchliche Beanspruchung der Entschädigung zu verhindern, muss die Kurzarbeit auch für den Arbeitgeber einen Preis haben, den er nur zu zahlen gewillt ist, wenn Kurzarbeit tatsächlich durch keine geeigne- ten Massnahmen vermieden werden kann. Das ist der gesetzgeberische Sinn des Karenztages und der Verpflich- tung zur Weiterzahlung der ungekürzten Sozialversiche rungsbeiträge bei Kurzarbeit und Schlechtwetterausfällen. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass auch der Arbeitnehmer eine Lohneinbusse von 20 Prozent der ausge- fallenen Arbeitszeit tragen muss. Eine Gesetzesänderung
60-N
N 20 juin 1986
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Interpellation Longet
darf auch den Gedanken der Opfersymmetrie nicht ausser acht lassen.
Schliesslich bietet die geltende Regelung dem Arbeitgeber auch Vorteile. Die Leistung der Versicherung nehmen ihm teilweise die Lohnzahlungspflicht ab, die er bei Betriebsun- terbrechungen nach Artikel 324 OR tragen muss. Ohne den vollen Lohn zu bezahlen, verfügt er damit über Arbeitskräfte, die jederzeit kurzfristig aufgeboten werden können. Er spart damit die Kosten von Personalfluktuationen (Inseratskosten, Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how bei Entlassungen). Der Preis der Kurzarbeit ist allerdings dann zu hoch, wenn er durch diese Vorteile nicht mehr ausgeglichen werden kann und der Arbeitgeber stattdessen zu Entlassungen schreitet.
Aufgrund der Erfahrungen der ersten Jahre sind wir der Auffassung, dass die Belastung des Arbeitgebers eher an der oberen Grenze dessen liegt, was nach den obigen Aus- führungen als zweckmässig und sinnvoll bezeichnet werden kann. Der Bundesrat ist daher bereit, dort, wo dies zur Erhaltung von Arbeitsplätzen notwendig erscheint, die erfor- derlichen Massnahmen vorzuschlagen. Ergänzend ist auf eine rechtliche Kontroverse hinzuweisen. Es geht um die strittige Frage, ob der Arbeitgeber bei Kurzarbeit oder wet- terbedingten Ausfällen auch die Ferienentschädigung, die er nach Artikel 329b OR ungekürzt weiterbezahlen muss, auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen darf oder ob er diese selber tragen muss. Das Eidgenössische Versicherungsge- richt hat kürzlich im Sinne der Uebernahme dieser Ferien- entschädigung durch die Versicherung entschieden. Da- durch hat sich die Belastung des Arbeitgebers erheblich vermindert. Aehnliche Fälle sind noch hängig. Die Gesetzge- bung wird auch den definitiven Ausgang dieser Kontroverse zu berücksichtigen haben.
Eine Ausweitung der Liste der Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung auf weitere Branchen, insbesondere auf Luftseilbahnen, Skilifte und Gastbetriebe, wurde bereits 1983 im Rahmen des Vernehmlassungsver- fahrens zur geltenden Arbeitslosenversicherungsverord- nung geprüft. Bei der Ablehnung des Begehrens um Unter- stellung des Tourismusgewerbes unter die Schlechtwetter- regelung waren vor allem drei Ueberlegungen ausschlagge- bend:
Erstens kann die Schlechtwetterentschädigung nur unmit- telbar wetterbedingte Arbeitsausfälle decken. Sie kommt nur zum Zug, wenn die angebotenen Güter oder Dienstlei- stungen zwar nachgefragt werden, aber die Witterungsein- flüsse die an sich vorhandene Arbeit behindern. Bei Unter- nehmungen im touristischen Sektor verhält es sich demge- genüber in der Regel so, dass die vom Betrieb angebotene Leistung bei bestimmten Wetterlagen gar nicht oder nur in kleinem Umfang nachgefragt wird. In der Regel wird dabei der Ausfall nur mittelbar auf das schlechte (oder zu gute) Wetter zurückzuführen sein. Unmittelbarer Grund des Arbeitsausfalles ist hingegen das Ausbleiben der Touristen. Derartige Ausfälle gehören damit systematisch in den Bereich der Kurzarbeitsentschädigung.
Zweitens sah der Bundesrat einen Unterschied zu den traditionellen Schlechtwetterbranchen darin, dass die mei- sten Betriebe des Tourismus ihre Dienstleistungen tagtäg- lich einer unbestimmten Vielzahl von potentiellen Kunden anbieten müssen, was auch bei relativ geringen Frequenzen eine ständige Bereitschaft erfordert, da die Nachfrage nicht aufschiebbar ist. Ungünstiges Wetter, z. B. Schneemangel oder zu grosses Schneetreiben, führt daher meist nicht zu vollständigen Betriebsunterbrüchen. Vielmehr haben die betroffenen Arbeitgeber zwar weniger zu tun, müssen aber dennoch während der gesamten ordentlichen Arbeitszeit präsent sein. Es kann nun nicht Aufgabe einer sozialpartner- schaftlich finanzierten Versicherung sein, die entsprechen- den Pikettkosten zu übernehmen.
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Schlechtwet- terentschädigung im Gesetzgebungsverfahren von allem Anfang an umstritten war. Seinerzeit wurde geltend
gemacht, diese Entschädigung decke eigentlich ein Sonder- risiko bestimmter Branchen ab und stelle innerhalb des Systems der Arbeitslosenversicherung eine Ausnahme dar, die nur in engsten Grenzen akzeptiert werden könne. Der Bundesrat hat bei der Umschreibung der Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung diesen entste- hungsgeschichtlichen Umständen Rechnung getragen.
Der Bundesrat ist bereit, den Problembereich im Rahmen der oben erwähnten Erwägungen in eine erneute Prüfung einzubeziehen.
Es ist bekannt, dass einige Arbeitgeber, namentlich im Bereich des Baugewerbes in höheren Regionen, dazu über- gegangen sind, ihre Stammbelegschaft bei Einbruch des Winters zu entlassen und im Frühling wieder einzustellen. Davon betroffene Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die vertrags- lose Zeit. Der Versicherungsschutz tritt allerdings erst nach Ablauf einer Wartezeit von fünf Tagen ein. Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall der Wartezeit nach Saison- tätigkeit, da das Arbeitsverhältnis nach Art und Dauer einer Saisonanstellung gleichkommt. Der Hauptnachteil für den Arbeitnehmer, dessen bisheriges Dauerarbeitsverhältnis auf diese Weise in ein Saisonarbeitsverhältnis umgewandelt wird, liegt darin, dass seine Beitragsleistungen an die Sozialversicherungen im Winter wegfallen oder geringer ausfallen, wodurch auch seine Anwartschaften auf spätere Leistungen (AHV, 2. Säule) tangiert werden. Dazu kommen Probleme bei den Vergünstigungen im Bereich des Arbeits- vertragsrechts, die mit der Versicherungsdauer verknüpft sind.
Hier müssen Lösungen gesucht werden. Angesichts der Komplexität des Problems, das nicht allein die Arbeitslosen- versicherung, sondern auch die übrigen Sozialversicherun gen und das Arbeitsrecht berührt, ist heute eine abschlies- sende Beurteilung nicht möglich. Es kann aber angenom- men werden, dass sich das Problem im Rahmen der AVIG- Revision zumindest entschärfen liesse, indem die finanziel- len Lasten des Arbeitgebers bei Kurzarbeit und wetterbe- dingten Arbeitsausfällen herabgesetzt würden.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
86.381
Interpellation Longet Schnupperlehre und Leistungen der Arbeitslosenversicherung Stages non rémunérés et prestations de l'assurance-chômage
Wortlaut der Interpellation vom 19. März 1986 Inwieweit kann ein unbezahltes Praktikum, das im Hinblick auf eine künftige Anstellung bei einem Arbeitgeber absol- viert wird, einem Kurs im Sinn von Artikel 60 AIVG gleichge- stellt werden, der den Versicherten zu den Leistungen nach Artikel 61 berechtigt? Ist eine solche Auslegung der gelten- den Gesetzgebung möglich, oder ist eine Aenderung der Gesetzgebung erforderlich ? Ist der Bundesrat in diesem Fall bereit, dem Parlament eine entsprechende Vorlage zu unter- breiten?
Texte de l'interpellation du 19 mars 1986
Dans quelle mesure le stage non rémunéré chez un employeur, dans la perspective d'un futur engagement, peut-il être assimilé par analogie à un cours au sens de l'article 60 LACI ouvrant par là à l'assuré les prestations
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Dirren Arbeitslosenversicherung. Gesetzesrevision Interpellation Dirren Assurance-chômage. Révision de la loi
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1986
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Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.354
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Datum 20.06.1986 - 08:00
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985-986
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