Parlamentarische Immunität. Aufhebung
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également délégués à l'étranger, pouvait constituer une inégalité difficilement compatible avec l'article 4 de la cons- titution fédérale. Le résultat de cette consultation a été négatif, vous le savez.
En définitive, il s'agit aujourd'hui de l'initiative de votre commission; la balle est dans votre camp, et c'est à vous de juger. Je n'ai, sur ce point-là, aucun préavis à vous donner si ce n'est vous réitérer la sympathie du chef du Département fédéral des affaires étrangères pour cette initiative.
Präsident: Herr Stucky hat den Antrag gestellt, der Initiative sei keine Folge zu geben. Die Kommission beantragt, der Initiative Folge zu geben.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Stucky Für den Antrag der Kommission
24 Stimmen 112 Stimmen
An die Kommission - A la commission
86.001
Parlamentarische Immunität von Nationalrat Oehler. Aufhebung Immunité parlementaire du conseiller national Oehler. Levée
Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 9. Juli 1985 nahm Nationalrat Oehler, damals Chefredak- tor, in einem Artikel in der «Ostschweiz» unter der Rubrik «Im Blickfeld» zum «offenen Brief» von Nationalrat Ruf an den damaligen Staatsrat Guy Fontanet - in welchem der Verfasser seine tatkräftige Hilfe bei der Ausschaffung abge- wiesener Asylbewerber zur Verfügung stellte - Stellung. Er kritisierte das Vorgehen von Nationalrat Ruf und seine politi- sche Tätigkeit und führte insbesondere aus:
das Verhalten von Nationalrat Ruf sei vergleichbar mit demjenigen der Nazis in Hitlers unseligen Mörderzeiten, und Nationalrat Ruf habe sich in die Fussstapfen dieser seiner geistigen Verwandtschaft begeben
Nationalrat Ruf sei «ein feiger Kläffer, der mangels Argu- menten lieber zur Waffe greifen möchte, um bei der Durch- setzung von Recht schmutzig und vielleicht sogar mörde- risch Hand anzulegen»
es handle sich «vermutlich um 70 Kilo Dummheit, welche in Rufs Kleidern zusammengehalten werden .... »
«es gebe keine andere Möglichkeit, als einen Spucknapf neben ihn zu stellen und im Falle des Gebrauchs das Ziel zu verfehlen, Richtung Ruf»
Nationalrat Ruf sei eine Schande für das Parlament
Am 18. September 1985 reichte Nationalrat Ruf einen Straf- antrag gegen Nationalrat Oehler ein wegen Ehrverletzung durch die Presse im Sinne der üblen Nachrede und der Beschimpfung gemäss Artikel 173 ff. des Strafgesetzbu- ches.
b) Gesuch des Bezirksgerichtes Arbon
In einem Sessionsinterview der «Schweizerischen Boden- seezeitung» (in deren Teil «Amriswiler Anzeiger») nahm Nationalrat Oehler am 5. Oktober 1985 Stellung zur Rück- trittsforderung von Nationalrat Ruf an Bundesrat Furgler. Er verurteilte das Vorgehen von Nationalrat Ruf und verglich es mit der Politik «mit welcher - ich habe dies im Parlament gesagt - Hitler anfangs der 30er Jahre begonnen hat, unab- sehbares Unheil über die Welt zu bringen. Aus diesem Grund wurde Ruf denn auch im Parlament als Faschist, dumm, frech und blöd bezeichnet. Das ist auch meine Qualifikation dieses Parlamentsmitglieds, das nur Missmut, Ungunst, Disharmonie in unserem Volk ausstreut, ohne dass es je einen brauchbaren Lösungsvorschlag im Blick auf die Asylpolitik gemacht hat.»
Nationalrat Ruf reichte mit Klageschrift vom 25. November 1985 einen Strafantrag gegen Nationalrat Oehler ein wegen Ehrverletzung durch die Presse im Sinne der üblen Nach- rede und der Beschimpfung gemäss Artikel 173 ff. des Straf- gesetzbuches.
c) Gesuch des Bezirksgerichtes Horgen
Am 11. Oktober 1985 erschien im «Zürcher Bauer» ein Inter- view «Zur letzten Woche der Herbstsession», in welchem Nationalrat Oehler ebenfalls zur Rücktrittsforderung von Nationalrat Ruf an Bundesrat Furgler Stellung bezog und wörtlich dieselben Aeusserungen wie gegenüber dem «Amriswiler Anzeiger» machte.
Mit Klageschrift vom 6. Januar 1986 reichte Nationalrat Ruf gegen Nationalrat Oehler Strafantrag ein wegen Ehrveriet- zung durch die Presse im Sinne der üblen Nachrede und der Beschimpfung nach Artikel 173 ff. des Strafgesetzbuches. 2. Gesuche um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- dern und Magistratspersonen werden zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalra- tes und der Petitionskommission des Ständerates unterbrei- tet(Art. 41 Reglement des Nationalrates; Art. 38 Absatz 4 Reglement des Ständerates).
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 21. April 1986 mit den Gesuchen der Bezirksge- richte. Sie gab dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu äussern (Artikel 14 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgeset- zes). Nationalrat Oehler wies darauf hin, dass seine Ausfüh- rungen in der «Ostschweiz» sowie die Interviews im «Amris- wiler Anzeiger» und im «Zürcher Bauer» Ausfluss seiner politischen Tätigkeit sind und im Anschluss an die Ausein- andersetzung im Rat gemacht wurden. Als Chefredaktor der «Ostschweiz» habe er das Ressort Wirtschafts- und Staats- politik betreut, das einen engen Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit hatte.
Nationalrat Oehler, der Mitglied der Petitions- und Gewähr- leistungskommission ist, trat nach der Anhörung durch die Kommission in den Ausstand.
Die Bundesversammlung hat im Ermächtigungsverfahren zu prüfen, ob der Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit gegeben ist und nur zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung angezeigt ist. Ob der behauptete Tatbe- stand erfüllt ist, prüft der Strafrichter, falls die Ermächtigung erteilt wird. Ergibt die Prüfung, dass die Anschuldigung offensichtlich unbegründet ist, wird die Ermächtigung von den vorbereitenden Kommissionen verweigert. Kann dage- gen der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden, hat die Bundesversammlung im Sinne einer Güterabwägung zu entscheiden, ob die Durch- führung eines Strafverfahrens opportun sei. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung der behaupteten Tat und auf die im Spiel stehenden Interessen an, namentlich auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, die Erfolgs- . aussichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu erforderlichen Verfahrensaufwand.
Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien für
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die Erteilung oder die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Ratsmitgliedern. Es ist dem Ermessen der eidgenössischen Räte überlassen zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der behaupteten Tat eine Strafverfolgung rechtfertigen. Sie haben dabei zwischen dem öffentlichen Interesse an der uneingeschränkten Ausübung des parlamentarischen Man- dates und dem gleichwertigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung bzw. Aufklärung strafrechtlicher Handlungen abzuwägen.
Was die Interviews vom Oktober 1985 betrifft, geht die Kommission einstimmig davon aus, dass Herr Oehler als Nationalrat befragt und in dieser Eigenschaft zu Geschäften der Herbstsession 1985 in den eidgenössischen Räten Stel- lung bezogen hat.
Beim Artikel in der «Ostschweiz>> spricht nach Meinung der Kommission einiges für und einiges gegen die Annahme der parlamentarischen Immunität: Der Leitartikel erschien am üblichen Ort und in der üblichen Form der Tageszeitung, was eher auf die Arbeit des Redaktors als auf jene des Parlamentariers deutet. Die Räte sind jedoch in ihrer bisheri- gen Praxis stets davon ausgegangen, es sei in Zweifelsfällen zugunsten der parlamentarischen Immunität zu entschei- den. Im Jahre 1982 vertrat die vorberatende Kommission im Fall von Nationalrat Moritz Leuenberger die Auffassung, dass «eine klare Trennung zwischen der amtlichen Stellung und Tätigkeit eines Parlamentariers und seinem privaten Beruf nicht immer mögich ist. Diese Schwierigkeit ergibt sich insbesondere bei Rechtsanwälten, die sowohl beruflich als auch als Ratsmitglieder angegangen werden, aber auch bei Journalisten, Aerzten, usw. Fragt es sich z. B., ob eine Straftat sich auf die amtliche Stellung oder Tätigkeit oder den privaten Beruf eines Ratsmigliedes bezieht, so ist nicht massgebend, ob der amtliche Charakter überwiegt oder nicht. Sobald die Beziehung zum Amt nicht eindeutig ausge- schlossen werden kann, besteht die Immunität und ist das Ermächtigungsverfahren einzuschlagen» (vgl. Amtl. Bull. NR 1982, 869 ff.) Der Rat folgte dieser Argumentation. Der letzte Fall, in dem die parlamentarische Immunität eines Ratsmitgliedes, das zugleich Redaktor ist, bejaht wurde, betraf Nationalrat Ruf (vgl. Amtl. Bull. NR 1985, 1758).
Für das Vorliegen einer Beziehung zwischen der amtlichen Tätigkeit von Nationalrat Oehler und der Veröffentlichung seines Artikels in der «Ostschweiz» sprechen nach Auffas- sung der Kommission verschiedene Umstände. Insbeson- dere folgende Punkte veranlassten sie, das Vorhandensein einer solchen Beziehung als gegeben zu betrachten:
Herr Oehler hat in der Kolumne «Im Blickfeld>> immer wieder eidgenössische Themen aufgegriffen und trat den Lesern gegenüber als Parlamentarier auf
der Charakter der Auseinandersetzung zwischen Herrn Oehler und Herrn Ruf ist politischer Natur
die Beteiligten an dieser Auseinandersetzung sind Mitglie- der des Nationalrates
sowohl Herr Oehler als auch Herr Ruf haben sich in der privaten Korrespondenz immer als «Nationalrat» angespro- chen.
Die Kommission stützt ihren Entscheid in erster Linie auf die Praxis der eidgenössischen Räte, die bei der Aufhebung der Immunität ihrer Mitglieder sehr zurückhaltend war. Sie ruft weiter den Sinn der parlamentarischen Immunität in Erinne- rung, die den Parlamentarier vor einer Behinderung in sei- ner Mandatsausübung bewahren und das Parlament als Institution sowie den Ratsbetrieb schützen will. Eine allzu enge Interpretation des Begriffs der parlamentarischen
Immunität würde die Meinungsäusserungsfreiheit der Rats- mitglieder - vor allem auch in der Presse - einschränken. Schliesslich weist die Kommission auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hin, der in der Beurteilung der Frage, ob die Immunität eines Ratsmitgliedes aufzuheben und die Einleitung einer Strafuntersuchung opportun sei, stets von Bedeutung war: Es kann nach Meinung der Kommission nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, im Falle einer Uebertretung das aufwendige Ermächtigungsverfah- ren einzuleiten.
Aus diesen Ueberlegungen geht die Kommission einhellig davon aus, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität für Nationalrat Oehler nicht opportun ist.
Zur Frage, ob der Straftatbestand objektiv und subjektiv erfüllt ist, hat sich die Kommission nicht zu äussern.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, a) auf die Gesuche der Bezirksgerichte von St. Gallen, Arbon und Horgen einzutreten
b) die parlamentarische Immunität von Nationalrat Oehler nicht aufzuheben.
Proposition de la commission
La commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose
a) d'entrer en matière et de traiter les requêtes présentées par les tribunaux de district de Saint-Gall, d'Arbon et de Horgen;
b) de ne pas lever l'immunité parlementaire de M. Oehler.
Hauptantrag Ruf-Bern
Rückweisung des Geschäftes an die Petitions- und Gewähr- leistungskommission mit dem Auftrag,
ein unabhängiges Rechtsgutachten über die Frage der par- lamentarischen Immunität einzuholen, insbesondere über folgende Fragen:
a. Geniesst die Ehrverletzung als Aeusserung nur in den von Artikel 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG) genannten Fällen den Schutz der Immunität?
b. Kann eine Ehrverletzung - insbesondere diejenige von Nationalrat Oehler - auch ausserhalb des Artikels 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes unter die Immunität fallen, so unter die Bestimmungen von Artikel 14 und 14ter VG? c. Kann eine Ehrverletzung - insbesondere das Schreiben einer Kolumne in der Zeitung «Ostschweiz» - als auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung eines Nationalrates bezo- gen betrachtet werden?
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d. Fallen politische Tätigkeiten - wie allenfalls das Schrei- ben von Kolumnen in der «Ostschweiz» - unter die Begriffe amtliche Tätigkeit oder amtliche Stellung i. S. des Arti- kels 14 Absatz 1 VG?
Eventualantrag Ruf-Bern
Es wird festgestellt, dass es zur Führung der Ehrverlet- zungsprozesse von Nationalrat Ruf-Bern gegen Nationalrat Oehler keiner Ermächtigung der eidgenössischen Räte be- darf.
Für den Fall, dass das Erfordernis einer Ermächtigung bejaht wird, sei diese zu erteilen und die Immunität von Nationalrat Oehler sei aufzuheben.
Proposition principale Ruf-Berne
Renvoi de l'objet à la commission en l'invitant à solliciter un avis de droit impartial, en particulier sur les points suivants: a. L'atteinte à l'honneur n'est-elle couverte par l'immunité que dans les seuls cas cités à l'article 2, 2e alinéa, de la loi sur la responsabilité ?
b. L'atteinte à l'honneur - en particulier celle qui a été portée par le conseiller national Oehler - peut-elle égale- ment tomber sous les dispositions des articles 14 et 14ter de ladite loi?
c. L'atteinte à l'honneur - en particulier sous la forme de l'article paru dans le journal «Ostschweiz» - peut-elle être considérée comme découlant de l'activité ou de la situation officielle d'un conseiller national?
d. Les activités politiques - le fait, éventuellement, d'écrire des articles dans le journal «Ostschweiz» - tombent-elles sous la notion d'activité ou de situation officielle au sens de l'article 14, 1er alinéa, de la loi sur la responsabilité?
Proposition subsidiaire Ruf-Berne
Le conseiller national Ruf-Berne peut actionner le conseil national Oehler en justice pour atteinte à l'honneur sans devoir requérir à cet effet l'autorisation des Chambres fédé- rales.
Pour le cas où l'autorisation serait néanmoins jugée nécessaire, il y a lieu de l'accorder et de lever l'immunité du conseil national Oehler.
Präsident: Herr Ruf hat zwei Anträge eingereicht. Er zieht seinen Hauptantrag zurück. Dieser wird aber nun von Herrn Steffen aufgenommen.
Steffen: Vor Ihnen liegt mein Antrag, das Geschäft der Aufhebung der Immunität von Nationalrat Oehler sei an die Kommission zurückzuweisen und es sei ein neutrales Rechtsgutachten über die Frage der parlamentarischen Immunität zu erstellen. Hier meine Begründung:
Zur Rechtslage: Im vorliegenden Fall ist eine Ehrverletzung Gegenstand von hängigen Prozessen. Herr Oehler hat Herrn Kollega Ruf in einer Kolumne in der Zeitung «Ostschweiz», bei welcher er als Chefredaktor tätig war, unter anderem verglichen mit Nazi-Mördern, eine geistige Verwandtschaft mit diesen Mördern unterstellt und Herrn Ruf einen «feigen Kläffer» tituliert. Prozessgegenstand ist somit eine Ehrverlet- zung, also eine strafbare Handlung in der Form von Aeusse- rungen oder Voten.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Parlaments- mitglied wegen Aeusserungen und Voten nicht belangt wer- den kann, regelt Artikel 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeits- gesetzes, kurz VG, vom 14. März 1958. Diese Bestimmung lautet: «Für die in der Bundesversammlung oder in ihren Kommissionen abgegebenen Voten können die Mitglieder des National- und des Ständerates sowie des Bundesrates nicht verantwortlich gemacht werden.» Diese Bestimmung sagt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Strafverfol- gung wegen Aeusserungen durch einen Parlamentarier nicht erfolgen darf, nämlich dann, wenn er ehrverletzende Aeusserungen in der Bundesversammlung, also hier, oder in einer Kommission macht. Aus dieser Bestimmung folgt auch, dass Aeusserungen ausserhalb dieser Gremien nicht vom Schutz vor Strafverfolgung erfasst sind, also gar nicht
der Immunität unterliegen können, wenn es sich um straf- bare Handlungen in der Form von Aeusserungen oder Voten handelt. Damit ist auch gesagt, dass ehrverletzende Aeusse- rungen nicht aufgrund anderer Bestimmungen unter den Schutz der Immunität gestellt werden dürfen. Das ist schon auch daraus ersichtlich, dass Artikel 2 Absatz 2 VG für die Erfassung von ehrverletzenden Aeusserungen überhaupt keinen Vorbehalt hinsichtlich der Erfassung durch andere Bestimmungen vorsieht.
Dass Ehrverletzungen entweder unter Artikel 2 VG fallen oder durch die Immunität geschützt sind oder dann eben ausserhalb des Rahmens der Immunität zu liegen kommen, zeigt, dass es keine andere Bestimmung gibt, unter die Ehrverletzungen eingereiht werden könnten, es sei denn, man wolle das Schreiben von Ehrverletzungen in Kolumnen der Zeitung «Ostschweiz» als amtliche Tätigkeit bezeichnen und alsdann Artikel 14 VG anwenden. Solche Ehrverletzun- gen als amtliche Tätigkeit bezeichnen zu wollen, ist aber, wie noch darzulegen ist, völlig absurd. Artikel 2 Absatz 2 VG würde völlig seiner Bedeutung beraubt, könnten Aeusserun- gen oder Voten auch ausserhalb der Einschränkungen die- ser Bestimmung unter die Immunität eingereiht werden. Wenn Sie Ehrverletzungen auch ausserhalb des klaren Wortlautes von Artikel 2 Absatz 2 VG unter den Immunitäts- schutz stellen wollen, dann kommen Sie schon angesichts des Wortlautes nicht darum herum, ein Gutachten einzuho- len. Dies umso mehr, als die Auffassung der Petitions- und Gewährleistungskommission Ehrverletzungen Tür und Tor öffnet und auch einen politischen Stil erlaubt, der eines Rechtsstaates unwürdig ist.
Falls Sie Ehrverletzungen ausserhalb des Artikels 2 Absatz 2 VG unter den Schutz der Immunität stellen wollen, müssen Sie Artikel 14 VG anwenden. Diese Bestimmung ist aber offensichtlich nicht auf Ehrverletzungen zugeschnitten. Sie ist nämlich nur anwendbar, wenn ein Ratsmitglied wegen strafbarer Handlungen verfolgt werden soll, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder auf seine amtliche Stellung beziehen. Artikel 14 Absatz 1 VG lautet: «Die Strafverfol- gung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates und von durch die Bundesversammlung gewählten Behör- demitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit und Stel- lung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der Eidgenössi- schen Räte.» Nach dieser Bestimmung ist vorerst abzuklä- ren, ob es überhaupt einer Ermächtigung bedarf oder nicht. Einer Ermächtigung bedarf es aber nur, wenn die amtliche Tätigkeit oder Stellung in Beziehung zur Ehrverletzung steht. Es ist also scharf zu trennen zwischen der Frage, ob überhaupt eine Ermächtigung erforderlich sei oder nicht. Erst wenn die Frage nach dem Erfordernis der Ermächti- gung bejaht wird, stellt sich die Frage nach der Aufhebung der Immunität.
Es zeugt von einer merkwürdigen Auffassung, wenn das Schreiben einer Kolumne in der «Ostschweiz», wonach Herr Ruf mit einem Nazi-Mörder vergleichbar sei, als auf die amtliche Tätigkeit oder die amtliche Stellung von Herrn Oehler bezogen betrachtet wird. Eine solche Auffassung ist um so unverständlicher, wenn man bedenkt, dass die «Ost- schweiz» ein rein privates Blatt ist und auch die Tätigkeit als Redaktor an diesem Blatt in keiner Weise mit der amtlichen Stellung eines Nationalrates in Beziehung steht.
Artikel 14 VG redet ausdrücklich von amtlicher Tätigkeit und nicht von politischer. Zwischen amtlicher und politischer Tätigkeit besteht aber ein Unterschied. Selbst wenn man bei der Tätigkeit von Nationalräten einen andern Begriff amtli- cher Tätigkeit zugrunde legen wollte als bei Beamten, könnte das Verhalten von Herrn Oehler nie als amtlich betrachtet werden. Wenn der Gesetzgeber amtliche Tätig- keit verlangt, so meint er eben nicht bloss politische. Ich unterstreiche folgendes: In seiner politischen Tätigkeit hat ein Ratsmitglied nicht die Freiheit, ungehemmt Ehrverlet- zungen begehen zu können, auch dann nicht, wenn der Verletzte selber Mitglied des Nationalrates ist. Selbst wenn man annimmt, Artikel 14 VG verstehe unter amtlicher Tätig- keit auch die politische Auseinandersetzung, ist dieser Arti-
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kel im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Schreiben der Kolumne durch Herrn Oehler geschah gar nicht in einer politischen Auseinandersetzung mit ihm. Herr Ruf hat Herrn Fontanet angeboten, ihm zu helfen, und zwar unter seiner Verantwortlichkeit, nachdem sich ergeben hat, dass rechts- kräftige Entscheide über die Ausweisung von Asylanten nicht durchgesetzt werden konnten und dass es ihm, Herrn Staatsrat Fontanet, an Personal fehlte. In diese Problematik war Herr Oehler überhaupt nicht einbezogen. Seine Kolumne in der «Ostschweiz» erfolgte daher nicht einmal im Gefolge einer politischen Auseinandersetzung, geschweige denn in amtlicher Tätigkeit.
Zu bedenken ist, dass es hier nicht nur darum geht, Herrn Oehler von seiner Verantwortung zu entbinden, sondern auch darum, dass Sie Herrn Ruf verweigern, sich gegen gröbste Ehrverletzungen zur Wehr zu setzen. Ich ersuche Sie daher, auch die Interessen unseres Kollegen Ruf zu berücksichtigen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission hat Artikel 2 Absatz 2 VG bei ihrer Betrachtung überhaupt ausser acht gelassen. Soweit sie Artikel 14 VG anwendet, ergeben sich aus dem Protokoll erhebliche Unsicherheiten, ja es ist sogar ersichtlich, dass Artikel 14 VG nach Meinung einiger Kom- missionsmitglieder offensichtlich nicht auf Ehrverletzungen zugeschnitten ist.
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, das beantragte Gutachten einzuholen, insbesondere schon deshalb, weil dem vorliegenden Fall erhebliche präjudizielle Bedeutung zukommt. Ehrverletzungen würden durch einen Entscheid gemäss Antrag der Kommission Tür und Tor geöffnet. Es ist von grosser Bedeutung zu wissen, ob ein Parlamentarier, der als Journalist in einer Zeitung schreibt, Ehrverletzungen unter dem Schutz der Immunität ungehemmt begehen kann. Mit einem solchen Vorgehen würde auch eine Ungleichbe- handlung zwischen Parlamentariern, die Journalisten sind, und Nichtparlamentariern, die sich journalistisch betätigen, geschaffen. Eine solche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Auslegung des Verantwortlich- keitsgesetzes gemäss Kommissionsantrag würde denn auch zu einer Verfassungwidrigkeit mit Bezug auf den Gleich- heitsartikel in der Bundesverfassung (Artikel 4) führen. Soweit die rechtlichen Ueberlegungen.
Erlauben Sie mir noch ein paar persönliche Anmerkungen. In diesem Saale sitzen zwei Kollegen, die verfeindet sind. Sollten Sie dem Antrag der Petitions- und Gewährleistungs- kommission folgen und die Immunitäten nicht aufheben, würde ein Zustand zementiert, der das Rechtsempfinden des Laien verletzt. Bei Streitigkeiten unter Personen schaltet unser Staat den Richter ein, der zunächst zur Befreiung durch Vergleich raten wird und, wenn dies nicht möglich ist, die Schuldfrage klärt und kraft seines Amtes ein Urteil spricht. Ich würde mich schämen, wenn ausgerechnet die gesetzgebende Behörde unseres Staates in der Angelegen- heit Oehler/Ruf eine Pattsituation schaffen würde, die beim Verunglimpften ein berechtigtes Gefühl der Ohnmacht andauern liesse, nämlich dass ihm in einem Fall von Ehrver- letzung vor breitester Oeffentlichkeit - wohlverstanden - der Rechtsweg verbaut wurde. Die Immunitätsbeschlüsse in den Fällen Hubacher, Leuenberger, Ritschard oder Ruf lassen sich keineswegs mit dem vorliegenden Geschäft verglei- chen. Sollte der Gedanke bei Ihnen auftauchen, Herr Ruf sei in seinen Aeusserungen von diesem Pult aus alles andere als zimperlich und auf einen groben Klotz gehöre ein grober Keil, dann bitte ich Sie, dieser Verführung zu widerstehen. Herr Ruf machte seine verbalen Ausfälle hier in diesem Saal, und jeder Betroffene hatte Gelegenheit, sich seiner Haut zu wehren. Geben Sie Herrn Ruf die Gelegenheit, sich seiner Haut gegenüber Herrn Oehler weiter zu wehren, und folgen Sie meinem Antrag.
Mit der Rückweisung und mit dem Auftrag für ein unabhän- giges Rechtsgutachten schaffen wir uns eine Grundlage zum späteren Entscheid, die der hohen Verantwortung die- ses Rates entspricht.
Ruf-Bern: Für den Fall, dass Sie den Rückweisungsantrag meines Kollegen Steffen abweisen sollten, stelle ich die Anträge, es sei festzustellen, dass es zur Führung des Ehr- verletzungsprozesses gegen Kollege Oehler keiner Ermäch- tigung bedarf, und für den Fall, dass Sie das Erfordernis einer Ermächtigung bejahen, sei diese zu erteilen und die Immunität sei aufzuheben!
Ich verweise zunächst auf die Ausführungen von Kollege Steffen zu seinem Rückweisungsantrag. Meinerseits halte ich daran fest, dass Ehrverletzungen, wie sie Herr Oehler durch seine Kolumne in der «Ostschweiz» begangen hat, nebst zwei Interviews in andern Blättern, entweder nach Artikel 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes durch die Immunität gedeckt sind, oder dann nicht. Ausserhalb dieser Bestimmung - aber nur sie ist für den Entscheid massgeb- lich - müssten Sie schon darlegen können, dass diese Kolumne, die Herr Oehler als Chefredaktor in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit geschrieben hat, mit seiner amt- lichen Tätigkeit oder seiner amtlichen Stellung als National- rat in Beziehung steht. Als amtliche Tätigkeit kann diese Ehrverletzung niemals erscheinen. Die Petitions- und Gewährleistungskommission nimmt amtliche Tätigkeit ein- fach deshalb an, weil Herr Oehler Nationalrat sei und ich ebenfalls. Diese Begründung liegt völlig ausserhalb des Gesetzestextes und der Materialien. Sie ignoriert die vom Gesetz ausdrücklich genannte Voraussetzung der amtlichen Tätigkeit oder der amtlichen Stellung.
Die vom Gesetz ausdrücklich erwähnte Voraussetzung wäre völlig sinnlos, wenn angenommen würde, die amtliche Tätigkeit sei bei einer Ehrverletzung bereits deshalb vorhan- den gewesen, weil Täter und Opfer Nationalräte seien. In Tat und Wahrheit ist die ausdrückliche Voraussetzung des Gesetzes keineswegs sinnlos. Vielmehr beugt die Kommis- sion in krasser Weise das Recht, wenn sie diese Kolumnen- schreiberei von Herrn Oehler in der «Ostschweiz» gegen einen Ratskollegen als auf die amtliche Tätigkeit oder Stel- lung bezogen betrachtet. Amtliche Tätigkeit oder Stellung könnte etwa dann vorliegen, wenn ein Nationalrat gegen die Geheimhaltung verstösst oder wenn er im Schosse einer Untersuchungskommission eine Ehrverletzung begeht. Selbst dann aber wäre von einem Missbrauch der Immunität zu reden, wenn ein Ratsmitglied so weit geht und dem anderen vorwirft, es sei mit Nazimördern vergleichbar, es sei 70 kg Dummheit, es sei ein feiger Kläffer usw., und keine Beweise zur Verfügung stehen, wie dies bei Herrn Oehler der Fall ist.
In der Tat ist dem Protokoll der Petitions- und Gewährlei- stungskommission zu entnehmen, dass die Kommission im Grunde genommen selbst eingesehen hat, dass es sich bei dieser Kolumnenschreiberei nicht um amtliche Tätigkeit handeln kann. So führte der Präsident aus, dass die Gewähr- leistung des Immunitätsschutzes, wenn ein «gewöhnlicher Bürger» betroffen sei, fast einer Ausdehnung des Votenpri- vilegs nach Artikel 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes gleich- komme. Hier klingt die richtige Betrachtungsweise an, dass nämlich Ehrverletzungen nach dem Votenprivileg zu beur- teilen sind, also nach Artikel 2 des Verantwortlichkeitsgeset- zes. Dass zwei Nationalräte beteiligt sind, der eine als Opfer, der andere als Täter, vermag doch daran nichts zu ändern. Dass Artikel 2 VG für unseren Fall die Entscheidungsnorm ist und nicht Artikel 14, kommt auch aus dem Votum von Herrn Kollege Weber-Arbon zum Ausdruck, hat er doch auf Seite 16 ausgeführt: «Die ratio legis des Artikels 14 VG ist wohl nicht für derartige strafbare Handlungen zugeschnit- ten.» Das bedeutet aber, dass Artikel 14 VG bei Ehrverlet- zungen gar nicht zum Zuge kommen kann, es sei denn, man wolle diesem Artikel, der die amtliche Tätigkeit voraussetzt, einen rechtlich völlig unzulässigen Zwang antun.
Die mir zur Verfügung stehende Zeit reicht nicht aus, auf alle Voten, die in der Kommission gefallen sind, einzugehen. Auffällig ist aber, dass wiederholt zum Ausdruck gebracht worden ist, dass es Mühe bereite, die Kolumnenschreiberei von Herrn Oehler als amtliche Tätigkeit zu bezeichnen. Bedenkliche Formen nehmen die Voten aber an, wenn angesichts dieser Bedenken kurzerhand erklärt wird, Herrn
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Oehler werde trotzdem der Schutz der Immunität gewährt. Offensichtlich profitiert er davon, durch einen Klüngel inner- halb der Regierungsparteien gedeckt zu werden. Wiederholt wurde das Verhalten von Herrn Oehler in der Kommission abgeschätzt und ausgeführt, dieses dürfe nicht Schule machen und es dürfe journalistisch tätigen Parlamentariern nicht sozusagen ein Freipass ausgestellt werden.
Warum aber darf das Beispiel gerade bei mir Schule machen? Warum wird gerade bei mir Herrn Oehler nach- träglich sozusagen ein Freipass für seine Ehrverletzungen erteilt? Etwa weil ich einer unbequemen Oppositionspartei angehöre und Herr Oehler nicht? Dieser Verdacht drängt sich zwangsläufig auf. Wenn schon das Beispiel von Herrn Oehler nicht Schule machen darf, ist doch die folgerichtige Konsequenz jene, dass man ihm nicht noch hilft, sich um die Verantwortung zu drücken, und das erst noch mit einer klaren Rechtsbeugung!
Das Vorgehen der Kommission ist auch insofern inkonse- quent, als man doch in Zukunft in einem ähnlichen Fall ein derartiges Verhalten ebenfalls decken muss, wenn man sich nicht dem berechtigten Vorwurf aussetzen will, eine unzu- lässige Ungleichbehandlung zu schaffen. Auch diese Inkon- sequenz der Kommission lässt erkennen, dass Herrn Oehler mit einer eindeutigen Rechtsbeugung geholfen werden soll, sich um die Verantwortung zu drücken.
Das wird noch einmal verdeutlicht, wenn man die Motive von Herrn Oehler in Betracht zieht. Angesichts der knappen Zeit greife ich eines heraus: Zuerst stellte Herr Oehler bei seiner Befragung den Sachverhalt wider besseres Wissen vor der Kommission falsch dar, und zwar so, als ob ich mich, ausgerüstet mit Handschellen und Pistole, zur Verfügung gestellt hätte, Asylanten hinauszuwerfen. Herr Oehler kannte den Hintergrund und wusste genau, dass Herr Guy Fontanet rechtskräftige Entscheide, nämlich abgewiesene Asylbewerber auszuschaffen, unter anderem wegen Perso- nalmangels nicht vollziehen konnte und wollte, was ein eklatantes Versagen des Rechtsstaates darstellt. Vor diesem Hintergrund habe ich mich als gewöhnlicher Bürger - und nicht als Nationalrat - in einem offenen Brief Herrn Fontanet unter dessen Verantwortung, quasi als Hilfspolizist, zur Ver- fügung gestellt. Es ging mir mit meinem Angebot aus- schliesslich darum, meine Bereitschaft zu bekunden, dabei mitzuhelfen, die gesetzliche und damit die rechtsstaatliche Ordnung in unserem Lande wieder herzustellen und auf diese Weise auf die zuständigen Behörden politischen Druck auszuüben, ihre Pflicht bei .der Ausschaffung der abgewiesenen Asylbewerber vollumfänglich zu erfüllen, nach dem Motto: Aussergewöhnliche Probleme rufen nach aussergewöhnlichen Mitteln!
Nun gibt Herr Oehler als eines der Motive für seine Ehrverlet- zungen an, er habe selber vier farbige Kinder adoptiert. Wenn jemand wegen dieser Gründe hingeht und einen anderen öffentlich in den Zeitungen mit Nazimördern ver- gleicht, bedarf es schon einer Dummheit, die nicht nur 70 kg wiegt, sondern geradezu «unwägbar» ist. Allein schon die Angabe eines solchen Grundes für die grobschlächtigen Ehrverletzungen zeugt von solcher Dummheit. Mit diesem Motiv gibt Herr Oehler ja selber zu, dass er gar nicht in amtlicher Stellung gehandelt haben kann. Das von Herrn Oehler angegebene Motiv ist derart absurd, dass es - mag es zutreffen oder nicht - offensichtlich dazu dient, die wah- ren Motive zu verbergen. Dazu dient auch das äusserst feige Verstecken hinter der Immunität, nachdem Herr Oehler in der ihm üblichen Grossmaulmanier in einem Zeitungsinter- view mit der «Weltwoche» vom Oktober 1985 angekündigt hat: Er als Oberst werde die Verantwortung zu tragen wis- sen. Dass ich nicht lache!
Alle diese Hintergründe lassen erkennen, dass es auch darum geht zu verhindern, dass die wahren Hintergründe für die Ehrverletzungen von Herrn Oehler ans Tageslicht gelan- gen. Dabei ist unter anderem zu erwähnen, dass Herr Oeh- ler, wie sein Parteikollege Bundesrat Furgler, Bundesrätin Kopp schon bei ihrer Wahl unterstützt hat. Dabei waren und sind sie blind, wenn Ungeheuerlichkeiten in der Justiz auf- tauchen, bei denen Einflüsse aus dem Hause Kopp im Spiele
sind. Unter Ungeheuerlichkeiten verstehe ich die Unterbin- dung von Strafverfahren gegen bestimmte Personen wie Herrn Hans W. Kopp, wobei es unter anderem beim Fall Trans-KB um einen der grössten Fälle von Wirtschaftskrimi- nalität der letzten Zeit geht und offensichtlich Straftatbe- stände von Herrn Kopp vorliegen, die von Amtes wegen untersucht werden müssen, was aber nicht der Fall ist. Ich habe mir erlaubt, den Finger auf diese skandalösen Unge- heuerlichkeiten zu legen, und im Falle der Fortführung des Ehrverletzungsprozesses würde ich auch den Nachweis für meine Aussagen erbringen.
Sodann würde ich im Ehrverletzungsverfahren beweisen, dass die Kolumnenschreiberei durch Herrn Oehler im Rah- men eines Vergeltungsschlages gegen einen unliebsamen Mahner erfolgte, der das Volk auf Missstände aufmerksam macht, auf Missstände, welche die Grundfesten des Rechts- staates und die Gleichbehandlung aller Bürger erschüttern. Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Fälle der Herren Kollegen Nef und Leuenberger mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. In beiden Fällen ging es eben gerade nicht um Ehrverletzungen. Vielmehr standen Handlungen zur Diskussion, die Geheimnisse betra- fen, welche die beiden Kollegen möglicherweise in ihrer Stellung als Nationalräte erlangt hatten.
Geradezu bösartig ist es, wenn mir entgegengehalten wird, ich selbst hätte schon von der Immunität profitiert. Gerade das Gegenteil ist der Fall; ich habe nämlich die Aufhebung der parlamentarischen Immunität in dem mich betreffenden Fall selbst beantragt, während sich Herr Oehler nun feige dahinter versteckt - eben halt doch wie ein feiger Kläffer. Ausserdem ging es auch in jenem Fall nicht um eine Ehrver- letzung, sondern um eine Frage der Geheimnisverletzung. Herr Oehler ist nun nicht im Saal, aber ich nehme an, dass er an einem Fernsehapparat die Diskussion mitverfolgt. Wieso, wenn nicht aus Feigheit, hat mich Herr Oehler - nun hören Sie gut zu - in der Märzsession aufgefordert, still und leise mit ihm einen Vergleich einzugehen, und hat mir dafür noch 1000 Franken angeboten? Natürlich wird er dies bestreiten, aber es war halt doch so!
Ich hoffe nicht, dass Sie zulassen, dass Ehrverletzungen in einer solchen Art unter die Immunität gestellt werden, die krass über den Text von Artikel 2 des Verantwortlichkeitsge- setzes hinausgeht. Ich hoffe nicht, dass Sie zulassen, dass eine derart krass ehrverletzende Kolumnenschreiberei in einer privaten Zeitung als amtliche Tätigkeit bezeichnet wer- den kann und damit ungleiches Recht entsteht. Ich hoffe nicht, dass Sie ein Präjudiz schaffen, damit solche Ehrverlet- zungen Schule machen können. Ich hoffe, Sie werden berücksichtigen, dass ich auch ein Recht habe, mich gegen solch krasse Vergehen zur Wehr zu setzen.
Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zu meinen Eventual- anträgen, zuvor aber um Zustimmung zum Hauptantrag von Herrn Steffen auf Rückweisung.
M. Gloor: La démocratie a des impératifs et il faut suivre la procédure. Je ferai quelques remarques personnelles. Tout d'abord, je vous demande d'appuyer les propositions de la commission. Ensuite je dirai à M. Ruf que, si chacun d'entre nous se comportait comme lui, je ne sais pas quand nous pourrions siéger. En outre, je partais naïvement de l'idée que M. Ruf avait du Parlement et de certains de ses collè- gues une idée assez bizarre. Je ne voudrais pas être méchant, mais je croyais que notre collègue était atteint d'une maladie aiguë, aujourd'hui je constate que c'est un malade chronique.
Steinegger, Berichterstatter: Als Präsident dieser gemäss Jargon Ruf «Rechtsbeugungskommission» möchte ich vor- erst natürlich feststellen, dass auch Herr Ruf hier eine gewisse Interessenbindung im Sinne von Artikel 3quinquies Geschäftsverkehrsgesetz aufweist, dass er mit seinen heuti- gen Ausführungen wahrscheinlich auch vom Votenprivileg profitiert, und dass die Kommission zum Rückweisungsan- trag nicht Stellung nehmen konnte, obwohl die entspre-
Immunité parlementaire. Levée
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N
20 juin 1986
chende Begründung gestern den Medienleuten ausgeteilt worden ist.
Zum Sachverhalt folgendes: Am 9. Juli 1985 nahm National- rat Oehler, damals Chefredaktor, in einem Artikel der «Ost- schweiz» unter der Rubrik «Im Blickfeld» zum offenen Brief von Nationalrat Ruf an den damaligen Staatsrat Fontanet Stellung. In diesem Brief hat Nationalrat Ruf seine Mithilfe bei der Ausschaffung von abgewiesenen Asylbewerbern angeboten. Bei der Kommentierung dieses Angebotes und der politischen Tätigkeit von Nationalrat Ruf verwendete Nationalrat Oehler eine ganze Reihe saftigster Ausdrücke, die ich hier nicht wiederholen möchte, die Sie aber auf Seite 1 des Kommissionsberichtes nachlesen können. In einem Sessionsinterview, welches in der «Schweizerischen Bodenseezeitung» («Amriswiler Anzeiger») und im «Zürcher Bauer» abgedruckt wurde, waren ähnliche Qualifikationen enthalten, und auch in einem Votum an diesem Pult hier hat Nationalrat Oehler Ausdrücke ähnlicher Art verwendet.
Wegen den Aeusserungen in den drei erwähnten Zeitungen hat Nationalrat Ruf seinen Kollegen, Nationalrat Oehler, vor den Gerichten St. Gallen, Arbon und Horgen wegen Ehrver- letzung eingeklagt. Nationalrat Oehler hat sich in allen drei Verfahren auf die parlamentarische Immunität berufen. Alle drei Gerichte haben deshalb die Angelegenheit zur Klärung der Immunitätsfrage den eidgenössischen Räten zugeleitet. Gesuche um Aufhebung der Immunität von Ratsmitgliedern und Magistratspersonen werden gemäss Artikel 41 unseres Ratsreglementes der Petitions- und Gewährleistungskom- mission zur Vorprüfung unterbreitet. Gemäss Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes bedarf die Strafverfolgung von Mitgliedern des National- oder des Ständerates wegen straf- barer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte. Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, entscheiden gemäss Artikel 14ter Verantwortlichkeitsgesetz die eidgenössischen Räte.
Nationalrat Ruf und Nationalrat Steffen sind nun der Mei- nung, dass es einer Ermächtigung nicht bedarf, da kein Fall der parlamentarischen Immunität vorliegt. Wir haben uns deshalb hier zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Ermächtigung überhaupt erforderlich ist. Eine Ermächtigung ist erforderlich, wenn sich die strafbare Hand- lung auf die amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht.
Beim Interview vom Oktober 1985, welches im «Amriswiler Anzeiger» und im «Zürcher Bauer» erschienen ist, geht die einstimmige Kommission davon aus, dass es sich um eine Aktion im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit han- delt. Hier hat Nationalrat Oehler als Nationalrat zu Geschäf- ten der Herbstsession 1985 Stellung genommen. Etwas heikler ist die Angelegenheit in der «Ostschweiz». Hier ist Nationalrat Oehler Chefredaktor; als Redaktor könnte sich Nationalrat Oehler nicht auf die parlamentarische Immunität berufen; es stellt sich deshalb die Frage, ob Nationalrat Oehler hier als Chefredaktor oder als Nationalrat (Tren- nungstheorie) oder eventuell als Mischperson geschrieben hat. Der Leitartikel erschien in der Ostschweiz am üblichen Ort und in der üblichen Form dieser Tageszeitung; das liesse eher auf ein Produkt des Chefredaktors Oehler schliessen. Andererseits hat Nationalrat Oehler in der Kolumne «Im Blickfeld> immer wieder eidgenössische The- men aufgegriffen und trat den Lesern gegenüber als Parla- mentarier in Erscheinung. Im weiteren ist die Auseinander- setzung zwischen Nationalrat Oehler und Nationalrat Ruf politischer Natur. Dies lässt schliessen, dass vor allem das Nationalratsamt im Vordergrund stand. Es wäre ein Unter- schied, wenn es sich um eine private Angelegenheit von Nationalrat Ruf gehandelt hätte; aber es waren Probleme politischer Natur im Zusammenhang mit der Asylgesetzrevi- sion und den Problemen im Asylwesen.
Schliesslich sind beide Beteiligten an dieser Auseinander- setzung Nationalräte; es wäre möglicherweise eine andere Beurteilung am Platze, wenn es sich bei Nationalrat Ruf nicht um einen Angehörigen des Nationalrates gehandelt hätte. In diesem Fall wäre mindestens sehr zweifelhaft gewe- sen, ob sich das Verhalten von Nationalrat Oehler auf seine
amtliche Stellung bezieht. Im Verkehr zwischen Nationalrä- ten untereinander über politische Themen ist aber ein Zusammenhang mit dem politischen Amt anzunehmen. Beide Beteiligten haben sich übrigens in der gegenseitigen Korrespondenz über diese Angelegenheit mit «Nationalrat» angesprochen.
Aufgrund dieser Sachlage ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass sich die Ausfälle von Nationalrat Oehler in der «Ostschweiz» gegen Nationalrat Ruf auf die amtliche Stellung von Nationalrat Oehler beziehen, weshalb eine Strafverfolgung nur stattfinden kann, wenn dies von den eidgenössischen Räten bewilligt wird. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass gemäss bisheriger Praxis in Zweifelsfällen der Zusammenhang mit dem Amt angenommen worden ist. Schwierigkeiten entstehen insbe- sondere bei Medienleuten und Anwälten. Ich verweise auf die Fälle Leuenberger Moritz (1982), Ruf Markus (1985) und früher Hubacher.
Somit ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob die parlamentarische Immunität von Nationalrat Oehler aufzu- heben ist. Die eidgenössischen Räte haben dabei nicht zu entscheiden, ob ein Straftatbestand erfüllt ist. Dies ist Ange- legenheit des Richters. Hingegen wird geprüft, ob die vorge- worfene Handlung eine gewisse strafrechtliche Relevanz aufweist. So wäre die Angelegenheit ohne weiteres nicht mehr weiter zu verfolgen, wenn dem Präsidenten der Finanzkommission für den Bezug der Steuern vorgeworfen würde, es liege Raub vor. Hier kann jedoch dem Vorwurf der Ehrverletzung nicht jede Plausibilität abgesprochen werden. Die eidgenössischen Räte stellen sich im weiteren die Frage, ob eine Strafverfolgung opportun erscheint. Dabei kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine grosse Rolle zu. In konstanter Praxis wurde bisher bei der Aufhebung der parla- mentarischen Immunität grosse Zurückhaltung geübt. Die Mitglieder der Räte sollen vor Behinderungen bei der Aus- übung des Mandates geschützt werden. Hier ist nun zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall um eine Uebertretung, um ein Antragsdelikt handelt. Anders wäre wahrscheinlich zu entscheiden, wenn die beiden Kollegen handgreiflich aufeinander losgegangen wären mit Hand- schellen und anderen gefährlichen Waffen.
Ueberdies könnte sich Nationalrat Oehler auf das Votenpri- vileg gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsge- setzes berufen, wenn er die Aeusserungen hier im Ratssaal getan hätte. Der direkte Schlagabtausch in den drei Zeitun- gen ist mit der Situation hier im Rat durchaus vergleichbar, obwohl ich zugebe, dass Artikel 2 Absatz 2 des Verantwort- lichkeitsgesetzes im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb, die parlamentari- sche Immunität von Nationalrat Oehler nicht aufzuheben. Dies bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Kommission die- sen Stil billigt. Hingegen sieht die Kommission keinen Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen.
Noch eine Bemerkung zum Rückweisungsantrag: Die Kom- petenz, diese Fragen zu beurteilen, liegt bei diesem Rat. Wir müssen die gesetzlichen Bestimmungen anwenden. Wir haben auch die grösste Erfahrung, wenn wir von unserer Sekretärin, Frau Willimann, absehen. Sie wäre eigentlich die einzige Expertin, die hier beigezogen werden könnte. Sicher nicht richtig wäre die Ausschliesslichkeitsbedeutung, die Nationalrat Steffen dem Votenprivileg von Artikel 2 Absatz 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes zuspricht. Im übrigen Bereich, ausserhalb des Ratsaals, gilt der relative Schutz durch Artikel 14 - also hier im Saal der absolute Schutz nach Artikel 2 - und im übrigen Bereich der relative Schutz gemäss Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes. Danach haben wir zu prüfen, ob sich die Angelegenheit auf die amtliche Stellung bezieht, und da müssen wir entscheiden, ob wir die Immunität aufheben wollen oder nicht.
Ich beantrage Ihnen deshalb, den Rückweisungsantrag abzulehnen, die Immunität nicht aufzuheben und den Even- tualantrag Ruf-Bern abzulehnen.
1025
Parlamentarische Initiative (Meier Fritz)
M. Eggly-Genève, rapporteur: Je pense que vous compren- drez que je sois extrêmement bref dans cette affaire puisque vous avez reçu un rapport écrit circonstancié. J'en viendrai tout de suite aux propositions qui nous sont faites aujour- d'hui. La proposition principale Ruf, reprise par M. Steffen, n'a vraiment aucun sens. C'est le Parlement qui a élaboré et promulgué la loi sur la responsabilité, c'est lui qui doit l'interpréter et l'appliquer et il n'y a aucune raison pour que celui-ci aille demander un avis de droit extérieur.
En ce qui concerne l'interprétation de cette loi sur la respon- sabilité et, plus particulièrement, celle de l'immunité, la pratique dans cette enceinte a toujours été d'avoir une interprétation large, afin que le droit d'expression des parle- mentaires, leur droit de contrôle, soient préservés dans l'intérêt de la démocratie. C'est ainsi d'ailleurs que nous en avions jugé lorsque la question s'était posée de savoir si nous devions oui ou non lever l'immunité de M. Ruf lui- même.
Notre commission devait donc d'abord se déterminer sur la question de savoir s'il y avait un rapport entre les interviews et l'article de M. Oehler et ses activités de conseiller natio- nal; ensuite, en admettant que la commission réponde affir- mativement, elle devait se déterminer sur la question de savoir si elle proposait la levée de l'immunité ou non.
En ce qui concerne les interviews, il n'y a aucun doute, M. Oehler a été interrogé en tant que conseiller national. Le cas est un peu plus limite en ce qui concerne l'article qu'il a écrit dans son journal. Mais, comme je l'ai dit tout à l'heure, en cas de doute le Parlement a toujours interprété la ques- tion de l'immunité dans un sens large. D'ailleurs, dans cette affaire, il ne fait aucun doute que tant les interviews que l'article de M. Oehler s'inscrivaient dans le prolongement des affrontements de nature politique entre deux conseillers nationaux et non pas entre deux citoyens sans fonctions officielles. Lorsque M. Ruf vient nous dire que l'offre qu'il avait faite à M. Fontanet de lui apporter son aide n'avait aucun rapport avec M. Oehler ainsi qu'avec sa propre fonc- tion de conseiller national, M. Ruf se moque.
C'était bien dans le droit fil de toutes les discussions soule- vées ici à propos des réfugiés et du droit d'asile et c'était bien, en effet, le prolongement de cet affrontement entre M. Ruf et ses collègues au cours duquel M. Oehler avait eu un peu un rôle en flèche.
Cela étant, la Commission des pétitions ne cautionne pas pour autant le style employé par M. Oehler tant dans ses interviews que dans son article. Il n'est probablement pas très opportun de recourir à une telle violence verbale ou écrite, même lorsque l'on s'en prend à quelqu'un qui distille la violence verbale et écrite pour ne pas dire qui inspirerait facilement la violence dans les faits. A la violence on doit répondre par la sérénité, laquelle n'exclut pas la fermeté. Toutefois nous ne sommes pas ici comme commission de censure pour le style de M. Oehler, mais en tant que com- mission et conseil pour savoir si oui ou non nous devons lever l'immunité. En réalité, M. Ruf en tant que tel n'a aucune importance. Mais notre Parlement, lui, en a et notre démocratie, au service de laquelle est notre Parlement, en a également.
C'est la raison pour laquelle votre commission, à l'unani- mité, vous propose de ne pas lever l'immunité de M. Oehler et d'écarter autant la proposition principale que la proposi- tion subsidiaire qui vous sont présentées.
Präsident: Wir haben zuerst über den Rückweisungsantrag Steffen (ehemals Ruf) zu entscheiden.
Abstimmung - Vote
Für den Rückweisungsantrag Steffen Dagegen
10 Stimmen 95 Stimmen '
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Eventualantrag Ruf-Bern
105 Stimmen 3 Stimmen
Präsident: Herr Ruf möchte eine kurze persönliche Erklä- rung abgeben.
Ruf-Bern: (Unruhe) Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass auch ich das Recht habe, eine persönliche Erklärung abzu- geben, nicht nur Vertreter von Regierungsparteien.
Ich möchte in aller Form gegen diese krasse und skandalöse Rechtsbeugung protestieren, die nun unabsehbare Konse- quenzen hat. Ein Parlamentarier kann nun einen anderen in einer Zeitung als Betrüger, Mörder oder Dieb beschimpfen, hat dann quasi im Rahmen einer Bundesaufgabe gehandelt und bleibt straflos. Eine solche Rechtsverdrehung ist nur möglich, wenn derartige Verfilzungen zwischen den Regie- rungsparteien vorliegen, dass mit dem Einsatz aller rechts- beugenden Mittel - nicht mit den Mitteln des Rechts - einem Parlamentarier einer kleinen Oppositionspartei verunmög- licht wird, sich zur Wehr zu setzen.
Herr Oehler ist nun leider nicht hier. Das ist typisch für seine mutige Haltung. Ich möchte ihm dennoch folgendes sagen: In seinem ersten ehrverletzenden Artikel in der «Ost- schweiz» hat er geschrieben: «Es gäbe keine andere Mög- lichkeit, als einen Spucknapf neben ihn» - also Ruf - «zu stellen und im Falle des Gebrauchs das Ziel zu verfehlen, Richtung Ruf.»
Damit Herr Oehler wieder etwas Anstand lernen kann, den er als Direktor einer Firma nun wohl oder übel braucht, auch wenn er ihm sonst völlig fehlt, fordere ich ihn meinerseits auf, einen Spucknapf vor einen Spiegel zu stellen. Verfehlt er dann das Gefäss, so trifft er sein Spiegelbild und kann dann selbst beurteilen, ob ihm dies gefällt oder nicht. Ich schenke ihm zu diesem Zweck - auch wenn er nicht hier ist - nun einen Spucknapf und hoffe auf dessen heilsame Wirkung.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
85.221
Parlamentarische Initiative (Meier Fritz) Steuer auf Einweggebinden. BV Art. 41ter
Initiative parlementaire (Meier Fritz) Impôt sur les emballages perdus. Art. 41ter cst.
Wortlaut der parlamentarischen Initiative vom 4. Februar 1985
Gestützt auf Artikel 27 des Geschäftsreglementes des Natio- nalrates unterbreite ich folgende parlamentarische Einzelin- itiative zur Ergänzung von Artikel 41ter BV: Art. 41ter
Abs. 4
Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe b können erhoben werden: c. auf Einweggebinden aus Metall, Glas, Kunststoff und Kar- ton deren Ersatz durch Mehrweggebinde verantwortet wer- den kann.
Texte de l'initiative parlementaire du 4 février 1985 En vertu de l'article 27 du Règlement du Conseil national, je dépose la présente initiative parlementaire visant à complé- ter comme suit l'article 41ter de la constitution fédérale: Art. 41ter
AI. 4
.
Les impôts de consommation spéciaux selon l'alinéa pre- mier, lettre b, peuvent frapper:
c. les emballages perdus en métal, verre, plastique et carton pouvant être remplacés par des emballages réutilisables.
65-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Immunität von Nationalrat Oehler. Aufhebung Immunité parlementaire du conseiller national Oehler. Levée
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.001
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
1019-1025
Page
Pagina
Ref. No
20 014 476
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