Loi sur la chasse
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E 2 juin 1986
Dr. Niklaus Küchler von Alpnach für die Amtsdauer 1986- 1990 als Mitglied des Ständerates gewählt hat.»
Herr Küchler legt den Eid ab M. Küchler prête serment
Präsident: Ich heisse den neuen Ständerat, Herrn Küchler, in unserer Mitte willkommen und wünsche ihm alles Gute für seine Tätigkeit im Ständerat.
83.033 Jagdgesetz Loi sur la chasse
Siehe Jahrgang 1984, Seite 484 - Voir année 1984, page 484 Beschluss des Nationalrates vom 18. Dezember 1985 Décision du Conseil national du 18 décembre 1985
Differenzen - Divergences Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 1 let. a et b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Der Nationalrat hat in Arti- kel 1 Absatz 1 Buchstabe a nebst den einheimischen auch die ziehenden Säugetiere und Vögel eingeschlossen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich dem Nationalrat an- zuschliessen.
Bei Buchstabe b - das betrifft nur den französischen Text - beantragen wir auch Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 1 Bst. abis Antrag der Kommission Festhalten
Art. 5 al. 1 let. abis Proposition de la commission Maintenir
Frau Bührer, Berichterstatterin: Bei Buchstabe abis bean- tragt Ihnen Ihre Kommission Festhalten, und zwar mit 9 gegen 0 Stimmen.
Der Bundesrat hat ja in seiner Vorlage die Schonzeit für das Wildschwein vom 1. Februar bis zum 31. Juli festgesetzt. Der Ständerat hat dann die Schonzeit verkürzt und bereits am 30. Juni enden lassen, also einen Monat früher. Der Natio- nalrat hat das Ende der Schonzeit vom Ständerat übernom- men, hingegen seinerseits diese Schonzeit um einen Monat verkürzt, indem sie einen Monat später beginnt. Dagegen wurden nun Bedenken laut, weil die Wildschweine im Monat Februar trächtig sind und einzelne Muttertiere bereits gesetzt haben. Diesen Bedenken sollte man Rechnung tra- gen. Wir beantragen Ihnen deshalb, am Beschluss des Stän- derates festzuhalten.
Präsident: Herr Bundespräsident Egli ist mit der Version der Ständeratskommission einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 1 Bst. i Antrag der Kommission Edelmarder, Steinmarder und Eichhörnchen vom 16. Februar bis 31. August
Art. 5 al. 1 let. i Proposition de la commission La martre, la fouine et l'écureuil du 16 février au 31 août;
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier geht es um das Eich- hörnchen. Bezüglich Eichhörnchen wurden im Verlaufe der Verhandlungen dieses Gesetzes einige Haken geschlagen. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, für das Eichhörnchen keine Schonzeit vorzusehen. Die Begründung dafür ist, dass das Eichhörnchen sowieso keine Jagdbeute ist, sondern nur gejagt wird, wenn es Schaden stiftet. Der Ständerat hat dieser Version zugestimmt. Der Nationalrat hat das gestri- chen und hat damit den vollständigen Schutz postuliert. Die Ständeratskommission schlägt Ihnen nun eine Mittellösung vor, und zwar mit sieben zu drei Stimmen, indem die gleiche Schonzeit wie beim Edel- und Steinmarder gelten soll.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 1 Bst. k Antrag der Kommission Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 16. November bis 30. September
Art. 5 al. 1 let. k Proposition de la commission Le coq du tétras lyre, le lagopède et la perdrix du 16 novembre au 30 septembre
Frau Bührer, Berichterstatterin: Beim Buchstaben k geht es um zweierlei, erstens um die Frage, ob das Rebhuhn jagdbar sein soll oder nicht, und zweitens, ob die Schonzeit für das Rebhuhn - falls es jagdbar ist - und den Birkhahn und das Schneehuhn zwei Wochen früher enden soll. Hier muss man sagen: Je eher die Jagdzeit beginnen kann, um so eher können diese Vögel gejagt werden. Es ist also eine Minde- rung des Schutzes. Der Ständerat hat das Ende der Schon- zeit vorverlegt und hat das Rebhuhn als jagdbar erklärt. Der Nationalrat hat das Rebhuhn geschützt und ist bezüglich Schonzeit der bundesrätlichen Version gefolgt. Ihre Kom- mission beantragt Ihnen mit acht zu zwei Stimmen, beim Buchstaben k festzuhalten. Man muss hier aber auf Arti- kel 29 Absatz 2 verweisen, einen Artikel in den Uebergangs- bestimmungen, der für das Rebhuhn eine zehnjährige Schonzeit postuliert in dem Sinne, dass mit der Jagd auf das Rebhuhn erst in zehn Jahren begonnen werden kann. Zudem wird auf Artikel 5 Absätze 3 bis 5 verwiesen, gemäss denen die Kantone und der Bund die Möglichkeit haben, der Entwicklung angemessen Rechnung zu tragen, indem diese Frist verlängert oder verkürzt werden kann. Das Rebhuhn hat sehr viel zu reden gegeben, und wir meinen, dass damit nun ein tragfähiger Kompromiss gefunden worden ist.
Bundespräsident Egli: Wir sind damit einverstanden, dass grundsätzlich das Rebhuhn bejagt werden darf, aber nur unter der Voraussetzung, dass Sie bei Artikel 29 Absatz 2 der vorgesehenen Uebergangsbestimmung beipflichten und für die Jagdbarkeit ein Moratorium von zehn Jahren an- ordnen.
Hingegen sehen wir vor, dass für die Schonzeit der Lösung des Nationalrates zugestimmt werden sollte, d. h. die Schon- zeit auf 1. Dezember bis 15. Oktober festzulegen, und zwar deshalb, weil das Birkhuhn und das Schneehuhn dringend eines besseren Schutzes bedürfen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
21 Stimmen 17 Stimmen
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Jagdgesetz
Art. 5 Abs. 1 Bst. n Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 1 let. n Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier sind der Kormoran und die Halbgänse (Brandgans und Rostgans) neu aufgeführt worden. Die Halbgänsearten geben zu keinen weiteren Dis- kussionen Anlass, hingegen hat die Jagdbarerklärung des Kormorans zu reden gegeben. Man muss sehen, dass der Kormoran als Jagdbeute wertlos ist. Sein Abschuss kommt nur in Frage, wenn er Schaden stiftet, um die Schäden in Grenzen zu halten. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage einer allfälligen Entschädigungspflicht bei Schä- den an den Fischbeständen in den Flüssen und Seen. Dazu muss gesagt werden, dass die Fische in Flüssen und Seen nicht zu den Nutztieren zählen. In den Fischzuchtanstalten sind geeignete Vorkehren zur Verhinderung von Schäden möglich. Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich dem Natio- nalrat anzuschliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Abs. 2 Bst. a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 5 al. 2 let. a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier schliessen wir uns dem Nationalrat an. Dieser Punkt ist mit Artikel 5 Absatz 1 Buch- stabe i erledigt. Es geht um das Eichhörnchen.
Angenommen - Adopté
Art. 7 Randtitel Abs. 2 und 2bis Antrag der Kommission Festhalten
Art. 7 titre al. 2 et 2bis Proposition de la commission Maintenir
Frau Bührer, Berichterstatterin: Wir beantragen Ihnen Fest- halten am Marginale «Artenschutz». Es geht nämlich hier tatsächlich um den Artenschutz und nicht um geschützte Arten. Dieses Marginale des Nationalrates ist unzutreffend. Beim Absatz 2 hat der Nationalrat eingefügt «oder weitere . öffentliche Interessen». Ihre Kommission beantragt Ihnen Festhalten. Wir sind der Meinung, dass es hier um den Schutz des Lebensraumes und um die Erhaltung der Arten- vielfalt geht und dass da weitere öffentliche Interessen kei- nen Platz haben.
Auch bei Absatz 2bis beantragen wir Festhalten. Wir sind der Meinung, dass Absatz 2 eine genügende Rechtsgrund- lage bietet, um die Regulierung der Steinbockbestände zu garantieren.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 9 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Das
Wort «jagdbare», das wir seinerzeit eingefügt haben, wäre wieder gestrichen. Das ist nach Meinung der Kommission richtig, denn es geht hier ja um die Haltung von geschützten Tieren. Für die Haltung von jagdbaren Tieren ist das Tier- schutzgesetz da.
Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 2bis Antrag der Kommission Streichen
Art. 10 al. 2bis Proposition de la commission Biffer
Frau Bührer, Berichterstatterin: Wir beantragen Ihnen, den Absatz 2bis überhaupt zu streichen. Wir sehen die Notwen- digkeit für diesen Absatz nicht ein.
Angenommen - Adopté
Art. 11 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 11 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kommission, sich dem Nationalrat anzuschliessen. Die vor- geschlagene Fassung scheint uns gut. Anstatt nur von Abschuss zu sprechen, spricht man auch von Massnahmen. Die Formulierung bringt im übrigen notwendige Klärungen.
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Abs. 1
.... angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 11 Absatz 3 Selbst- hilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
Abs. 2
Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädi- gungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden. Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 Proposition de la commission Al. 1
.... de façon appropriée. Sont exceptés les dégâts causés par des animaux contre lesquels il est possible de prendre des mesures individuelles selon l'article 11, 3e alinéa. Al. 2
Les cantons règlent l'indemnisation. Les indemnités ne seront versées que pour autant qu'il ne s'agisse pas de dommages insignifiants et que les mesures de prévention raisonnables aient été prises. Les dépenses pour des mesures de prévention peuvent être prises en compte lors de l'indemnisation des dégâts causés par le gibier. Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2
Frau Bührer, Berichterstatterin: In diesen beiden Absätzen geht es vermutlich um den Schicksalsartikel dieses Geset- zes, um die Entschädigung von Wildschäden. Mit der von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Fassung in Absatz 1
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Loi sur la chasse
und 2 glauben wir, einen guten Kompromiss gefunden zu haben. Das entscheidende Element ist ja die Verankerung der Entschädigungspflicht. Wenn es nicht zu Spannungen kommen soll oder die heute verbreiteten Spannungen zwi- schen Jägern einerseits und Landwirten und Waldbesitzern andererseits nicht andauern sollen, kommen wir um die Verankerung der Entschädigungspflicht nicht herum. Die Formulierung bringt gewisse Einschränkungen; aber sie scheinen uns vernünftig und angemessen.
Knüsel: Darf ich unsere Frau Kommissionspräsidentin nur noch ganz kurz ergänzen. Es gibt eine ganze Reihe von Kantonen, die sehnlichst auf die Revisionen der kantonalen Jagdgesetze warten. Es eilt. Aus dieser Sicht gesehen erachte ich den Kompromissvorschlag, den unsere Kommis- sion dem Plenum unterbreitet, als sehr, sehr ausgewogen. Er enthält die Entschädigungspflicht im Grundsatze. Er ver- pflichtet zum zweiten die Kantone, diese ganze Angelegen- heit zu regeln, er beinhaltet die Zumutbarkeit und scheidet Bagatellfälle aus. Ich glaube, aus der Gesamtverantwortung heraus beurteilt vermag diese Fassung, wie sie Ihnen die Kommission vorschlägt - und da möchte ich Frau Bührer nur unterstützen -, sowohl den Jäger wie den Landbesitzer und vor allem auch den Waldbesitzer zufriedenzustellen. Ich bitte Sie ebenfalls, dieser Fassung zuzustimmen.
Schmid: In Absatz 2 hiess es in der bundesrätlichen Fas- sung im letzten Satz: «Sie» - nämlich die Kantone - «bezeichnen die Träger der Entschädigungspflicht.» In der jetzt vorgeschlagenen Fassung steht einfach «die Kantone regeln die Entschädigungspflicht». Der ausdrückliche Ver- weis allerdings, dass sie die Kompetenz haben, die Träger der Entschädigungspflicht zu bezeichnen, fehlt noch. Meine Frage geht dahin: Ist das in diesem lapidaren Satz «Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht» enthalten oder nicht? Wenn es nicht enthalten ist, so dass hier eine Lücke bestünde, oder sogar anzunehmen wäre, dass der Kanton in jedem Fall selbst entschädigungspflichtig wäre, würde ich Ablehnung empfehlen.
Frau Bührer, Berichterstatterin: Wir haben über diesen Punkt in der Kommission diskutiert und sind einhellig der Meinung gewesen, dass, wenn es heisst «regeln die Entschädigungspflicht», die Bezeichnung der Entschädi- gungsträger inbegriffen ist. Das war die Meinung der Kom- mission.
Bundespräsident Egli: Man muss die Geschichte dieses letzten Satzes kennen. Hauptsächlich im Nationalrat oder in dessen Kommission bestand zeitweise ein Antrag, der dahin ging, dass eine Entschädigung nicht geschuldet wäre, wenn die Betreffenden Verhütungsmassnahmen angeordnet, durchgeführt und finanziert haben. Wir haben diesem Umstand nun teilweise Rechnung getragen, indem wir sagen, dass die Verhütungsmassnahmen bei der Entschädi- gung mitberücksichtigt werden können.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3 Frau Bührer, Berichterstatterin: In Absatz 3 von Artikel 12 beantragen wir Ihnen, dass Sie sich dem Nationalrat und damit der bundesrätlichen Fassung anschliessen. Es geht darum, ob der Bund zwingend 50 Prozent beizutragen hat oder ob eine Bandbreite von 30 bis 50 Prozent gegeben ist, wie das der Bundesrat vorgeschlagen hat.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Abs. 1bis und 3 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 15 al. 1bis et 3 Proposition de la commission Maintenir
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier gehören Absatz 1bis und Absatz 3 zusammen. Ihre Kommission hat mit 5 gegen 2 Stimmen Festhalten beantragt. Sie erachtet es als richtig, dass zwei Kategorien von Ansprüchen nicht versichert wer- den können, nämlich erstens die Ansprüche eines Frevlers an einen anderen Frevler und zweitens Schadenersatzan- sprüche des Pächters oder des Patentkantons auf Ersatz des widerrechtlich erlegten Wildes oder eines anderen Schadens.
Bundespräsident Egli: Hier hält der Bundesrat an der Fas- sung des Nationalrates fest, das heisst an der Streichung von Absatz 1bis aus folgenden zwei Ueberlegungen.
Es muss berücksichtigt werden, dass diese Versiche- rungsbestimmungen nicht zum Schutze des Versicherten, also des Täters, aufgestellt werden, um ihm die Versiche- rung zu erleichtern, sondern die Versicherungsbestimmun- gen werden zum Schutz des Verletzten aufgestellt, und deshalb sehen wir nicht ein, weshalb gewisse Schäden nicht versichert sein sollten.
Wir sind zudem der Auffassung, dass auch der Wilderer - auch wenn er auf dem Pfad der Untugend wandelt - nicht ein Freiwild ist, das überhaupt keinen Schutz verdient. Wir bitten Sie deshalb, dem Streichungsbeschluss des Nationalrates zu folgen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 21 Stimmen Für den Antrag des Bundesrates 12 Stimmen
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Antrag der Kommission Festhalten
Art. 16 al. 1 let. e Proposition de la commission Maintenir
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kommission Festhalten. Der Nationalrat hat eingefügt «Schutzgebiete oder offene Jagdgebiete», und wir haben mit 5 gegen 3 Stimmen beschlossen, festzuhalten und also die offenen Jagdgebiete nicht einzuschliessen. Es geht darum, für die Leute, die in Jagdgebieten wohnen, Kompli- kationen zu vermeiden.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Festhalten
Art. 17 al. 1 let. b Proposition de la commission Maintenir
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kommission Festhalten, und das nicht ganz ohne Beden- ken. Der Kampf gegen die Wilderei verdient natürlich Unter- stützung, aber die Kommission meint, dass die Einschrän- kung für die Bergbevölkerung zu weit gehe.
Wir beantragen deshalb Festhalten, das heisst Streichung von Buchstabe b.
Bundespräsident Egli: Wir teilen zwar die Bedenken der Frau Referentin, aber wir stimmen zu.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
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Jagdgesetz
Art. 17 al. 1 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 17 Abs. 1 Bst. f Antrag der Kommission Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;
Art. 17 al. 1 let. f Proposition de la commission Brûle de façon massive des talus, des lisières de champs ou des pâturages ou élimine des haies;
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier schlägt Ihnen die Kom- mission eine neue Formulierung vor. Wir unterscheiden zwischen Böschungen, Feldrainen und Weiden, die nicht flächenhaft abgebrannt werden dürfen, und Hecken, die man nicht beseitigen darf. Wir fanden, dass das Wort «roden», das in der bundesratli- chen Fassung vorkommt, nur in bezug auf Wald ein geeig- neter Begriff sei und haben deshalb den Begriff «beseiti- gen» gewählt.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Art. 17 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier hat sich die Kommis- sion mit Stichentscheid für die nationalrätliche Fassung entschieden. Mit der Streichung würden wir die Möglichkei- ten dieses Gesetzes ganz entscheidend schwächen. Wie soll man beispielsweise jemanden noch bestrafen, der seinen Hund wildern lässt oder Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung missachtet?
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Frau Bührer, Berichterstatterin: Bei Artikel 18 beantragen wir Festhalten, und zwar weil wir der Meinung sind, dass nicht in jedem Spezialgesetz andere Verjährungsfristen gel- ten sollen. Wenn die Verjährungsfrist, wie sie im Strafgesetz- buch festgelegt ist, nicht ausreicht, muss eben dort eine Aenderung gesucht werden.
Bundespräsident Egli: Mit einem gewissen Unmut einver- standen.
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 20 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier hat der Nationalrat die Bestimmungen verschärft, indem er die Kann-Formulierung fallengelassen hat. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit
fünf zu vier Stimmen, dem Nationalrat zuzustimmen. Es geht hier immerhin um recht schwere Tatbestände, also vorsätzli- che oder grobfahrlässige Tötung, oder um recht schwere Jagdvergehen.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Hier schlägt Ihnen die Kom- mission mit sieben zu zwei Stimmen vor, sich dem National- rat anzuschliessen. Zwar wurde anerkannt, dass die bera- tende Jagdkommission, zum Beispiel bei diesem Gesetz, ausgezeichnete Arbeit geleistet hat. Wenn diese Kommis- sion nun aufgehoben werden soll, so heisst das nicht, dass von Fall zu Fall, zum Beispiel bei der Ausarbeitung der Vollzugsverordnung, eine Expertenkommission in dieser oder ähnlicher Zusammensetzung wieder beigezogen wer- den kann. Wir tragen mit unserem Antrag, d. h. mit dem Beschluss des Nationalrates, der Absicht Rechnung, die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen zu be- schränken.
Angenommen - Adopté
Art. 29 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 29 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Bührer, Berichterstatterin: Diese Uebergangsbestim- mung gehört als notwendige Ergänzung zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k, in dem das Rebhuhn als jagdbar erklärt wird. Wir sind der Meinung, dass auf diese Weise die Möglichkeit besteht, dass sich die Bestände erholen.
Bundespräsident Egli: An sich könnte dieser Zweck auch erreicht werden durch die Anwendung von Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2. Aber ich glaube, dass es aus psychologischen Gründen besser wäre, wenn wir das Reb- huhn ausdrücklich erwähnten. Wir haben damit mehr Chan- cen, beim Nationalrat die Zustimmung zu erreichen.
Angenommen - Adopté An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 19.00 Uhr La séance est levée à 19 h 00
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Jagdgesetz Loi sur la chasse
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1986
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Anno
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II
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.033
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Datum
02.06.1986 - 18:15
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