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Interpellation Kündig
unterstützung, auf Massnahmen im Schulratsbereich sowie auf Beiträge an private Bahnanschlussgeleise.
Für die Flüchtlingsunterstützung werden Nachtragskredite in der Höhe von 25 Millionen Franken beantragt. Ursache für den Mehrbedarf sind die zunehmenden Fürsorgeleistungen für Asylbewerber sowie zusätzliche Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb von Durchgangszentren.
Die für den Schulratsbereich beantragten Nachtragskredite in der Höhe von insgesamt 18,9 Millionen Franken sind hauptsächlich auf Informatikbeschaffungen zugunsten von Lehre und Forschung sowie auf Rationalisierungen in den dem Schulrat unterstellten Institutionen zurückzuführen. Für die Beiträge an private Bahnanschlussgeleise konnte im Rahmen des Voranschlags kein Zahlungskredit beantragt werden, da die entsprechende Beitragsverordnung erst auf den 1. Mai 1986 in Kraft trat. Die Realisierung baureifer Vorhaben wird 1986 Bundesmittel in der Höhe von 15 Millio- nen Franken erfordern.
Die Kreditübertragungen: Aus 1985 nicht voll beanspruch- ten Zahlungskrediten sollen insgesamt 11,9 Millionen Fran- ken ins laufende Jahr übertragen werden. Die Kreditübertra- gungen sind in erster Linie auf Verzögerungen bei der Realisierung von Massnahmen im Rahmen des Beschäfti- gungsprogrammes 1983 zurückzuführen, nämlich auf bauli- che Massnahmen, insbesondere die Ausführung einer Heiz- zentrale in Ecublens (5,4 Millionen Franken) auf die Auslie- ferung von Zivilschutzmaterial (3 Millionen Franken) und auf Massnahmen zur Verstärkung der schweizerischen Präsenz auf den Exportmärkten (1,3 Millionen Franken).
Die Verpflichtungskredite: Die beantragten Verpflichtungs- kredite beinhalten sechs neue Objektkredite in der Höhe von insgesamt 5,1 Millionen Franken sowie sechs Zusatzkredite (darunter ist eine Erhöhung früher bewilligter Objektkredite zu verstehen) im Umfange von 3,4 Millionen Franken. Bei letzteren fallen betragsmässig ins Gewicht: 1,2 Millionen Franken für die Unterbringung des Personals im Rahmen des Asylwesens sowie 1,75 Millionen Franken für Sicher- heitsmassnahmen an den Gebäuden der schweizerischen Vertretungen im Ausland.
Bei den neuen Objektkrediten sind als Schwergewichte zu erwähnen: 1,51 Millionen Franken für die Sanierung und den Umbau des landwirtschaftlichen Hofgebäudes für das Institut für Nutztierwissenschaften, 1,08 Millionen Franken für den Ausbau von Mietlokalitäten in Schlieren für ein Bauweisenlabor und 1,8 Millionen Franken für Gebäudean- passungen der Rüstungsdienste.
Ohne das Instrument der Nachtragskredite könnten Bundes- rat und Verwaltung neuen, erst im Verlaufe eines Rech- nungsjahres sich einstellenden Verpflichtungen nicht nach- kommen. Bei der Beurteilung der Nachtragskreditbegehren gilt es zu beachten, dass wegen des Grundsatzes der Spezi- fikation jährlich auch beträchtliche Kreditreste anfallen, die im Jahre 1985 die Nachtragskredite sogar überstiegen.
Dem neuesten Tätigkeitsbericht der Finanzdelegation ist zu entnehmen, dass der Bundesrat eingeladen werden musste, dringend benötigte Mittel nur ausnahmsweise in eigener Kompetenz freizugeben. Diese Intervention der Finanzdele- gation erfolgte, weil der Bundesrat in einzelnen Fällen Kre- dite in eigener Kompetenz auch dann freigab, wenn eine vorgängige Konsultation der Finanzdelegation möglich gewesen wäre. Der Bundesrat hat, wie die Finanzdelegation feststellt, den entsprechenden Einwendungen Rechnung getragen. Heute darf festgestellt werden, dass die Vor- schüsse sowohl anzahl- als auch betragsmässig erheblich zurückgegangen sind. So konnte auf dringliche Bevor- schussungen durch den Bundesrat gänzlich verzichtet werden.
Die Finanzkommission empfiehlt Ihnen einstimmig, den ersten Nachtrag zum Voranschlag 1986 gutzuheissen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.314
Interpellation Kündig Berufliche Vorsorge und direkte Bundessteuer Prévoyance professionnelle en matière d'impôt fédéral
Wortlaut der Interpellation vom 3. März 1986
Mit dem Bundesgesetz vom 22. März 1985 wurde die direkte Bundessteuer an die steuerrechtlichen Vorschriften des BVG angepasst. Am 13. November 1985 erliess der Bundes- rat die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechti- gung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) und verzichtete gleichzeitig auf den Erlass einer Verordnung über die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge (BVV 4). Die BVV 4 war im vorangegangenen Vernehmlas- sungsverfahren nicht nur infolge der fehlenden Rechts- grundlage heftig umstritten gewesen. Weite Kreise hatten auch deren materiellen Bestimmungen angefochten, weil sie für die Entwicklung der zweiten Säule im Dienste der Versicherten als negativ beurteilt wurden. Am 30. Januar 1986 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung zwei Kreis- schreiben über die Behandlung der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge durch die direkte Bun- dessteuer erlassen. Das Kreisschreiben Nr. 1 umschreibt insbesondere die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die Vorsorgeeinrichtungen in den Genuss der Steuer- befreiung gelangen. Dabei werden verschiedene der umstrittenen Normen des Entwurfes einer BVV 4, auf deren Erlass die Landesregierung verzichtet hat, wieder aufgegrif- fen. Auch das Kreisschreiben Nr. 2 zur gebundenen Selbst- vorsorge berücksichtigt die konkreteren Gegebenheiten des Vorsorgebedarfs vor allem Selbständigerwerbender zu wenig.
Ich frage deshalb den Bundesrat an: Ist er nicht auch der Meinung, dass
das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwal- tung zur Behandlung der beruflichen Vorsorge durch die direkte Bundessteuer zu unrecht eine Reihe von Bestim- mungen des Entwurfs einer BVV 4 wieder aufgreift, von deren Erlass die Landesregierung Abstand genommen hat; 2. sich insbesondere die Vorschriften dieses Kreisschrei- bens bezüglich der Gleichwertigkeit der Vorsorge innerhalb eines Unternehmens sowie der restriktiven Begünstigten- ordnung unsozial auswirken und dem Willen des Gesetzge- bers zur Ausgestaltung der zweiten Säule widersprechen; 3. das Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der gebundenen Selbstvorsorge, die auf Verordnungsebene gut gelöst ist, den praktischen Vorsorgebedürfnissen der Selb- ständigerwerbenden vor allem bei stark schwankendem Geschäftsgang ungenügend Rechnung trägt;
die beiden Kreisschreiben aus diesen Gründen mit den direkt Betroffenen überarbeitet werden müssen?
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Interpellation Kündig
Texte de l'interpellation du 3 mars 1986
La loi fédérale du 22 mars 1985 a adapté l'impôt fédéral direct aux prescriptions fiscales de la loi sur la prévoyance professionnelle. Le 13 novembre 1985, le Conseil fédéral a édicté l'ordonnance sur les déductions admises fiscalement pour les cotisations versées à des formes reconnues de prévoyance (OPP 3). En même temps, il a renoncé à prendre une ordonnance sur le traitement de la prévoyance profes- sionnelle du point de vue fiscal (OPP 4). Dans la procédure de consultation préalable, celle-ci avait été fortement contestée et pas seulement en raison du manque de base juridique. De larges milieux avaient également attaqué ces dispositions d'ordre pratique parce qu'elles étaient considé- rées comme préjudiciables au développement du 2e pilier au service des assurés. Le 30 janvier 1986, l'administration fédérale des contributions a publié deux lettres circulaires sur le traitement, du point de vue de l'impôt fédéral direct, de la prévoyance professionnelle et de la prévoyance indivi- duelle à affectation spéciale. La circulaire no 1 définit notamment les conditions qui doivent être réunies pour que les institutions de prévoyance puissent bénéficier de l'exo- nération fiscale. En l'occurrence, un certain nombre de normes contestées du projet d'ordonnance no 4, que le gouvernement fédéral a renoncé à édicter, sont reprises derechef. La circulaire no 2 concernant la prévoyance indivi- duelle à affectation spéciale elle-même ne tient pas assez compte des conditions matérielles de cette forme de pré- voyance des indépendants, ceux qui exercent une activité lucrative surtout.
C'est la raison pour laquelle je demande au Conseil fédéral. s'il n'estime pas lui aussi:
Que la lettre de l'administration des contributions sur la manière de traiter la prévoyance professionnelle sous l'an- gle de l'impôt fédéral direct reprend à tort une série de dispositions du projet d'ordonnance no 4, que le gouverne- ment lui-même s'est gardé d'édicter;
Qu'en particulier les prescriptions de cette lettre circulaire relative à l'équivalence de la prévoyance au sein d'une entreprise ainsi qu'à l'ordre restrictif des bénéficiaires ont des effets antisociaux qui contredisent la volonté du législa- teur quant à la structure du deuxième pilier;
Que la lettre circulaire sur le traitement, par le fisc, de la prévoyance individuelle à affectation spéciale, traitement qui est bien réglé au niveau de l'ordonnance, ne tient pas suffisamment compte des nécessités pratiques de la pré- voyance des indépendants exerçant une activité lucrative, surtout lorsque la marche des affaires laisse à désirer;
Que, pour tous ces motifs, les deux lettres circulaires doivent être remaniées d'entente avec les personnes direc- tement intéressées?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Andermatt, Bürgi, Hefti, Letsch, Schmid, Schönenberger (6)
Kündig: Ich habe in meiner Interpellation an den Bundesrat vier Fragen gestellt, und ich darf davon ausgehen, dass diese Fragen und auch die Begründung schriftlich unter- breitet wurden. Ich wäre dankbar, wenn der Bundesrat seine Antwort darauf geben könnte, damit ich anschliessend in Kenntnis der Antwort das Wort ergreifen kann.
Bundesrat Stich: 1. Der Bundesrat hat seinerzeit vom Erlass einer allgemeinen Vollzugsverordnung zu den steuerrechtli- chen Bestimmungen des BVG Abstand genommen, weil eine solche Verordnung, die nicht nur für die direkte Bun- dessteuer, sondern auch für die direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden gegolten hätte, im BVG nicht aus- drücklich vorgesehen ist. Die Abstützung auf die allgemeine Vollzugsbestimmung von Artikel 97 BVG erschien ihm als eine zu schwache Rechtsgrundlage.
Ganz anders ist jedoch die Rechtsgrundlage für den Erlass der beiden beanstandeten Kreisschreiben. Nach Artikel 72 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer ist die Eid- genössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde über die Erhebung der direkten Bundessteuer befugt, die für die
richtige und einheitliche Durchführung der Veranlagung und des Bezugs der Steuer erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Diese Kompetenznorm beinhaltet nicht nur verfah- rensrechtliche Anordnungen, sondern insbesondere auch den Erlass von Kreisschreiben und Wegleitungen auf dem Gebiet des materiellen Steuerrechts. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist deshalb berechtigt, die für die direkte Bundessteuer massgeblichen Gesetzes- und Verordnungs- bestimmungen zuhanden der kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer soweit nötig auszulegen, damit sie einheitlich angewendet werden.
a) Das Prinzip der relativen Gleichwertigkeit der Vorsorge bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen ist, wie im Kreisschrei- ben erwähnt, bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 1984 zur Gesetzesnovelle vom 22. März 1985 ausge- führt und im Vorfeld der parlamentarischen Beratung von keiner Seite in Frage gestellt. Man kann deshalb nicht sagen, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der zweiten Säule. Die Gleichwertigkeit der Vorsorge abstrakt zu umschreiben ist wegen der Vielfalt der Vorsorgeeinrichtungen heikel. Die in der Botschaft und im Kreisschreiben genannten Voraussetzungen sind im Anwen- dungsfall in ein vernünftiges Verhältnis zueinander zu brin- gen. Innerhalb dieses Rahmens steht es den Unternehmen frei, ihre Kader angemessen zu versichern, sei es in der allgemeinen Personalvorsorgeeinrichtung, sei es in einer besonderen Kader- oder Bel-étage-Pensionskasse. Die steu- errechtliche Bedeutung des Prinzips der relativen Gleich- wertigkeit der Vorsorge wurde in der oben genannten Bot- schaft, Seite 10, wie folgt dargelegt: «Die Beiträge müssen aber stets dem Vorsorgebedürfnis der Betriebsangehörigen angemessen sein. Die Steuerbehörden werden deshalb auch künftig offensichtlich übersetzte Zahlungen von Unter- nehmen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge auf ihre Angemessenheit zum Vorsorgezweck überprüfen und nöti- genfalls aufrechnen müssen, soweit die Zahlungen nicht der Vorsorge, sondern anderen Zwecken, insbesondere der missbräuchlichen Herabsetzung des steuerbaren Reinge- winns, dienen.»
b) Bezüglich der begünstigten Personen erlaubt zwar das BVG (Artikel 6 und 49) den Vorsorgeeinrichtungen, über die von ihm aufgestellten Minimalanordnung hinauszugehen und somit den Kreis der begünstigten Personen nicht bloss auf den Vorsorgenehmer selbst und im Fall seines Ablebens auf die Witwe und die Waisen zu beschränken (Artikel 18 bis 22). Das gibt diesen Vorsorgeeinrichtungen jedoch keinen Freipass auf eine praktisch unbegrenzte, auch die letzten - gesetzlichen oder eingesetzten - Erben einbeziehende Begünstigtenordnung. Vielmehr hat sich die Begünstigten- ordnung auch im über- und ausserobligatorischen Bereich, Säule 2b, am Grundkonzept der beruflichen, das heisst der kollektiven, vom Solidaritätsgedanken geprägten Vorsorge zu orientieren. Auch Artikel 34quater Absatz 3 BV nennt als Adressaten der beruflichen Vorsorge lediglich die Betagten, Hinterlassenen und Invaliden. Eine Vorsorgeeinrichtung, die sich in ihrer Begünstigtenordnung über dieses Konzept hinwegsetzt, erfüllt das gesetzliche Erfordernis nicht, dass
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Interpellation Kündig
ihre Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vor- sorge dienen müssen (Artikel 16 Ziffer 4 sowie Artikel 80 Absatz 2 BVG). Sie hat deshalb keinen Anspruch auf Steuer- befreiung. Im übrigen können nicht ausgerichtete Todesfall- summen zur Finanzierung der reglementarischen Vorsorge- leistungen für die anderen Destinatäre herangezogen wer- den. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzu- weisen, dass die Finanzdirektorenkonferenz in ihren genannten Empfehlungen für die Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit vorsieht, Leistungen unter bestimmten Vor- aussetzungen in begrenztem Umfang an die gesetzlichen Erben auszurichten. Es handelt sich um eine Todesfall- summe in der Höhe von 50 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, höchstens jedoch die Hälfte des Vorsorgeka- pitals. Ferner sollen die tatsächlichen Bestattungskosten ohne Begrenzung auf den Begünstigtenkreis von der Vor- sorgeeinrichtung übernommen werden können. Die Eidge- nössische Steuerverwaltung hat sich bei der direkten Bun- dessteuer diesen Empfehlungen in einem zusätzlichen Rundschreiben vom 24. April 1986 angeschlossen.
Andererseits ist die gebundene Selbstvorsorge (Säule III a) nur im Umfang der BVV 3 möglich. Die Höhe der Abzugsfä- higkeit der Beiträge muss deshalb gleichzeitig der Beschränkung der Beitragszahlungen überhaupt entspre- chen. Sonst könnten unter dem Titel der gebundenen Selbstvorsorge unbeschränkt hohe Vermögensteile der ordentlichen Besteuerung - laufende Besteuerung des Ver- mögensertrages, Verrechnungssteuer, kantonale und kom- munale Vermögenssteuern - entzogen werden, was nicht der Sinn dieser Regelung sein kann. Ob die Vorsorgeneh- mer sich an diese Beschränkung halten, ist allerdings weder durch die Vorsorgeträger noch durch die Steuerbehörden restlos kontrollierbar. Den Vorsorgeträgern ist indessen eine gewisse Aufklärungstätigkeit zuzumuten, indem sie die Vor- sorgenehmer beim Abschluss von Vorsorgeverträgen und auch später auf diese Begrenzung aufmerksam machen. Man wird sodann auch erwarten dürfen, dass die einzelne Bankstiftung und die einzelne Versicherungseinrichtung vom gleichen Vorsorgenehmer unter dem Titel der gebun- denen Selbstvorsorge nicht mehr Geld als zulässig entge- gennimmt.
Mit dem Vorwurf, das Kreisschreiben Nummer 2 trage den Vorsorgebedürfnissen der Selbständigerwerbenden zu wenig Rechnung, können schliesslich auch die Ausführun- gen unter Ziffer 4 Absatz 2 betreffend das Schlussalter gemeint sein. Der Grundsatz, dass in den Verträgen der gebundenen Selbstvorsorge das Schlussalter auf das ordentliche AHV-Rentenalter abzustimmen ist, entspricht indessen dem Drei-Säulen-Konzept und liegt eindeutig der Redaktion von Artikel 3 BVV 3 zugrunde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Erlass der beiden Kreisschreiben befugt war. Inhaltlich enthalten diese nichts Gesetzes- oder Verordnungswidriges. Auch die in der Interpellation aufge- griffenen Punkte lassen sich im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungstexte auf sachlich durchaus vertretbare Ueber-
legungen abstützen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist indessen bereit, von sich aus mit den interessierten Bundesstellen zu prüfen, ob in Zusammenhang mit der Begünstigtenordnung und dem Grundsatz relativer Gleich- wertigkeit der Vorsorge im Kreisschreiben Nummer 1 sich unter praktischen Gesichtspunkten nicht doch Lösungen finden lassen, die den Anliegen der an der beruflichen Vorsorge interessierten Verbände entgegenkommen.
Präsident: Der Interpellant wünscht Diskussion. Ist der Rat damit einverstanden? - Das scheint der Fall zu sein.
Kündig: Ich möchte Herrn Bundesrat Stich für seine Antwort danken, besonders für den Schluss seiner Antwort, wo er erklärt, dass die Steuerverwaltung - und somit auch er selbst - bereit sei, die Probleme, die zur Diskussion stehen, noch einmal sachlich zu überprüfen. Wenn ich auf zwei spezielle Punkte hinweisen möchte, so deshalb, weil es mir scheint, dass auch gewisse Kreise in der Oeffentlichkeit daran interessiert sind, dass diese Probleme möglichst bald behandelt werden. Es geht mir bei dieser Interpellation keinesfalls darum, dem Bundesrat das Recht, Erlasse zu verabschieden, abzusprechen oder auch der Steuerverwal- tung das Recht, Kreisschreiben zu veröffentlichen, zu ver- bieten.
Es geht mir darum, zwei Probleme, die im Rahmen der Gesetzesberatung besondere Bedeutung hatten, noch ein- mal aufzuzeigen, nämlich einmal die Frage der Gleichwer- tigkeit der Vorsorgeeinrichtungen: Im BVG wird ausdrück- lich festgehalten, dass ein Unternehmen verschiedene Vor- sorgeeinrichtungen gründen kann. Wenn man nun die Bestimmungen etwas eng auslegt, die heute in diesen Kreis- schreiben verankert sind, kann man davon ausgehen, dass alle diese Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Mindest- bestimmungen einhalten müssen; ansonsten würden sie allesamt das Recht auf Steuerbefreiung verlieren. Und dies scheint mir nun nicht sehr sinnvoll; denn es kann ja ohne weiteres ein Unternehmen eine Vorsorgeeinrichtung haben, welche den gesetzlichen Vorschriften in jeder Form entspricht und eine weitere, zum Beispiel zum Zweck der Kadervorsorge, die etwas davon abweicht. Es soll nun nicht die eine, die ja keinen Einfluss auf die Struktur und die Gegebenheiten der zweiten nehmen kann, deshalb gestraft werden, weil im Unternehmen noch eine zweite Vorsorge- einrichtung existiert. Ich glaube, dieser Punkt sollte noch einmal sehr genau geklärt werden, damit nicht gewachsene Systeme zerstört werden; denn ich glaube auch, man ver- kennt dabei die realen Verhältnisse.
Nehmen Sie zum Beispiel einmal die Pensionierung von Regierungsräten. Im Normalfall entsprechen sie keinesfalls den Vorschriften des BVG; sie sind zum Teil hundertprozen- tig finanziert durch Staatsbeiträge, zum Teil durch Arbeitge- ber- und Arbeitnehmerbeiträge. Wenn eine solche gesetzli- che Bestimmung in Zukunft rechtens wäre, dürfte auch die öffentliche Kasse für das Personal von der Steuer nicht mehr befreit werden wegen einer Sonderlösung für öffent- lich-rechtliche Vorsorgeverhältnisse für höhere Behördemit- glieder. Ich glaube, das kann ja nicht der Sinn einer solchen Verordnung sein. Ich glaube auch, dass es falsch wäre, tendenziell gegen eine Kaderversicherung als solche vorzu- gehen, die zum Beispiel allein durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird. Wichtiger ist, zu beobachten, ob die Leistun- gen im Verhältnis zum Lohn höher ausfallen oder nicht. Auf jeden Fall ist bis heute keine Kaderversicherung bekannt, die im oberen Bereich Leistungen in der Höhe ausschüttet wie in unteren und mittleren Einkommensbereichen. Die Angemessenheit spielt hier eine ganz wesentliche Rolle, und ich glaube, es ist richtig, wenn die Auslegung und damit auch die Ausdeutschung hier einen neuen Begriff erhält. Der zweite Kreis, den ich aufgreifen möchte, ist die Frage der begünstigten Personen. Die Vorschriften auf Seite 4 des Kreisschreibens bezeichnen als begünstigte Personen nach Ableben des Versicherten den überlebenden Ehegatten, die direkten Nachkommen und die Pflegekinder, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, sowie die
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Motion Meier Hans
geschiedenen Ehegatten, die Eltern, Nachkommen oder Geschwister, sofern sie auf die Unterstützung angewiesen sind und der Vorsorgenehmer zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat. Ich glaube, da ist einmal grundsätzlich zu sagen, dass diese Vorschriften zu restriktiv sind. Sie nehmen auf die Absichten des Gesetzgebers, nämlich Mindestvor- schriften im Bereich des BVG zu statuieren und den bisheri- gen Vorsorgeformen nach Möglichkeit freien Lauf zu lassen, zuwenig Rücksicht. Sie nehmen also Eingriff in die Gestal- tungsfreiheit, ein ganz wesentliches Moment, das wir bei der Beratung des BVG immer in den Vordergrund gestellt haben. Wenn man damals, bei der Beratung des Gesetzes, derartige Vorschriften in bezug auf den begünstigten Kreis eingeführt hätte, wäre mit Bestimmtheit das Referendum ergriffen worden! Denn auch die Kapitalabfindung ist im Gesetz vorgesehen, und damit sind auch andere Begün- stigte absolut zu berücksichtigen. Die bestehenden Vorsor- geformen kennen hier andere Formen, die nach meinem Dafürhalten auch nach Artikel 91 BVG gestattet sind und geschützt werden müssen, denn hier wird ja auf die erwor- benen Rechte Rücksicht genommen. Dabei hat man wohl übersehen, dass die geschiedene Frau im Obligatorium des BVG zu den obligatorisch Begünstigten gehört, und zwar nicht nur dann, wenn eine wesentliche Unterstützungs- pflicht vorhanden war, sondern ganz generell. Wenn also eine Kasse den obligatorischen Vorschriften, nämlich Unter- stützung einer geschiedenen Frau, nachkommen würde, würde sie den Vorschriften, die nun erlassen wurden, wider- sprechen und damit die Steuerfreiheit aufs Spiel setzen, was ja mit Bestimmtheit nicht die Absicht der Vorschrift sein kann.
In diesem Sinne, Herr Bundesrat, bitte ich Sie, Ihren Aeusse- rungen Gewicht zu geben und die hängigen Fragen mit den interessierten Verbänden, aber auch mit den beunruhigten Organisationen in der beruflichen Vorsorge zu besprechen, damit hier eine vernünftige Lösung gefunden werden kann.
Bundesrat Stich: Zur Gleichwertigkeit ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Verhältnismässigkeit berücksichti- gen muss. Das ist selbstverständlich und darf auch von der Steuerverwaltung erwartet werden. Die geschiedene Frau gehört zu den obligatorisch Versicherten, und deshalb ist das sicher auch kein Grund. In dieser Hinsicht haben wir kaum wesentliche Differenzen. Umgekehrt ist aber doch auch zu sagen, dass man gerade im Zusammenhang mit den Lösungen, die man jetzt zur steuerrechtlichen Entlastung geschaffen hat, auch einiges an Lücken produziert hat. Ich möchte hier nicht darauf eingehen, denn es ist nicht meine Aufgabe zu zeigen, wie man Steuern einsparen kann. Aber deshalb bitte ich Sie doch auch um Verständnis dafür, dass die Richtlinien einigermassen klar sind. Wenn sie dann im Detail vernunftgemäss und angemessen ausgelegt werden, ist vermutlich allen am besten gedient; das kann ich Ihnen auch im Namen der Steuerverwaltung zusichern.
Präsident: Herr Kündig ist berechtigt, eine Erklärung abzu- geben, ob er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist oder nicht.
Kundig: Ich bin von der Antwort des Bundesrates teilweise befriedigt und möchte ihm danken.
86.410
Motion Meier Hans Steuerbelastung für Familien. Milderung Allégement de la charge fiscale de la famille
Wortlaut der Motion vom 20. März 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ohne Verzug einen besonderen Bundesbeschluss zu unter- breiten, damit die im Rahmen der laufenden Beratungen über das neue Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom Ständerat beschlossenen familienfreundlichen Verbes- serungen bei den Tarifen und Sozialabzügen vorweg in Kraft treten können.
Texte de la motion du 20 mars 1986
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre sans délai aux conseils législatifs un projet d'arrêté fédéral spécial afin qu'on puisse mettre en vigueur par anticipation les allege- ments en matière de tarifs et de déductions sociales, allége- ments favorables à la famille et qui ont été arrêtés par le Conseil des Etats dans le cadre des délibérations en cours sur la nouvelle loi concernant l'impôt fédéral direct.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Arnold, Binder, Cavelty, Dobler, Dreyer, Hophan, Jelmini, Lauber, Meier Josy, Muheim, Reichmuth, Schaffter, Schmid, Schönenberger, Zumbühl (15)
Meier Hans: Die Diskussion über die Tarife der direkten Bundessteuer anlässlich der Frühjahrssession bewies mit aller Klarheit, dass unsere direkte Bundessteuer in keiner Weise familien- und kinderfreundlich ist. Die Belastungsun- terschiede stehen im Widerspruch zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie sind dem Rat aus den Verhandlungen bestens bekannt, bestehen doch bekanntermassen zum Beispiel Steuerersparnisse von Kon- kubinatspaaren gegenüber Ehepaaren bis zu 60 Prozent. Nun hat das Bundesgericht bekanntlich gegenüber den Kantonen entschieden, dass Ehepaare nicht wesentlich stär- ker besteuert werden dürfen als Konkubinatspaare. Auch wenn die Bundesgesetze und -beschlüsse der verfassungs- gerichtlichen Ueberprüfung durch das Bundesgericht nicht unterstehen, müssen die grossen Mehrbelastungen der Ehe- paare bei der direkten Bundessteuer dennoch als verfas- sungswidrig gelten. Es kann doch nie die Meinung sein, die kleinere steuerliche Mehrbelastung in den Kantonen halte vor der Bundesverfassung nicht stand, beim Bund hinge- gen, wo die Verhältnisse noch krasser sind, verstosse eine solche Regelung jedoch nicht gegen die Verfassung. Diese Tatsache kann und darf der Bund nicht übersehen und nicht übergehen. Das Problem ist in diesem Rat allgemein bekannt, weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich daher.
Mit der Motion wird nun verlangt, dass der Bundesrat ohne Verzug einen besonderen Bundesbeschluss unterbreitet, damit die bei der Beratung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer von unserem Rat beschlossenen fami- lienfreundlichen Verbesserungen bei den Tarifen und Sozialabzügen vorweg in Kraft treten können. Die gerecht- fertigte Entlastung der kleinen und mittleren Einkommen kann nicht noch Jahre auf sich warten lassen. Die krassen, unserer Bundesverfassung widersprechenden Ungerechtig- keiten in der Familienbesteuerung müssen nun so rasch als möglich weitgehend gemildert werden. Die Neuregelung nach den Beschlüssen unseres Rates bringt gemäss der Schätzung der eidgenössischen Steuerverwaltung, Abtei- lung Statistik und Dokumentation, vom 21. Februar 1986 Steuerausfälle von rund 300 Millionen Franken und dies in
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Kündig Berufliche Vorsorge und direkte Bundessteuer Interpellation Kündig Prévoyance professionnelle en matière d'impôt fédéral
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1986
Anno
Band
II
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Volume
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.314
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
226-229
Page
Pagina
Ref. No
20 014 529
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