Marchandises. Tarif des douanes. Adaptation
304
E 10 juin 1986
86.258 Petition Verband schweizerischer Ziegel- und Steinfabri- kanten. Gegen die Erhöhung von Heizöl- und Gaszöllen Pétition contre la majoration des droits de douane sur les huiles pour le chauffage et le gaz naturel
86.260 Petition Vereinigung Schweizerischer Glasfabriken. Erhöhung des Zollzuschlages auf Oelen zu Feuerungszwecken und auf Erdgas Petition contre la majoration des droits de douane sur les huiles pour le chauffage et le gaz naturel
Die Finanzkommission unterbreitet den folgenden schriftli- chen Bericht:
Mit Schreiben vom 10. April 1986 an National- und Stän- derat ersucht der Verband Schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten die eidgenössischen Räte, «die vorsorgli- che Erhöhung des Zollansatzes auf Oelen zu Feuerungs- zwecken sowie auf Erdgas rückwirkend ab 27. Februar 1986 aufzuheben, insbesondere diejenige für Heizöl und Gas zu Prozesszwecken.»
Mit Schreiben vom 24. April 1986 an National- und Stän- derat ersucht die Vereinigung Schweizerischer Glasfabriken die eidgenössischen Räte, «die vorsorgliche Erhöhung des Zollansatzes auf Oelen zu Feuerungszwecken, sowie auf Erdgas und die Unterstellung des Zollzuschlages unter die Wust, rückwirkend ab 27. Februar 1986 aufzuheben, insbe- sondere für Heizöl und Erdgas zu Prozesszwecken.»
Die Finanzkommission hat diese Petitionen zusammen mit der Vorlage 86.010 Erhöhung der Heizöl- und Gaszölle behandelt. Mit dem Antrag auf Nichteintreten auf diese Vorlage ist ein Teil der Petitionen erfüllt. Eine rückwirkende Aufhebung der Erhöhung des Zollansatzes ist gemäss Arti- kel 5 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) nicht möglich. Die Finanzkommission stellt weiter fest, dass gemäss Artikel 54, Absatz 2, Buchstabe c, des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (SR 641.20) das Parlament für eine Auf- hebung der Unterstellung des Treibstoffzollzuschlags unter die Warenumsatzsteuer nicht zuständig ist.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, den Petitionen keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission vous propose de ne pas donner suite aux deux pétitions.
M. Reymond, rapporteur: Vous avez reçu deux rapports écrits relatifs aux deux pétitions en question. La commission vous propose dans les deux cas de ne pas leur donner suite. La décision que nous venons de prendre répond d'ailleurs partiellement aux voeux des pétitionnaires.
Präsident: Die Kommission beantragt, den Petitionen keine Folge zu geben.
Zustimmung - Adhésion
85.060
Warenbezeichnung. Harmonisiertes System und Zolltarif. Anpassung
Désignation des marchandises. Système harmonise et tarif des douanes. Adaptation
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 22. Oktober 1985 (BBI III, 357)
Message, projets d'arrêtés et de loi du 22 octobre 1985 (FF III, 341)
Beschluss des Nationalrates vom 4. Juni 1986 Décision du Conseil national du 4 juin 1986
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Jelmini, Berichterstatter: Auf Veranlassung der europäi- schen Wirtschaftskommission beschloss der Zollrat im Mai 1973 die Ausarbeitung eines harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren des internationalen Handels zwecks Vereinheitlichung der Vielfalt von Nomen- klaturen. Davon erwartet man eine weltweite Vereinfachung der Formalitäten und eine raschere Abwicklung des Waren- austausches. Das harmonisierte System wird auch den Aus- sagewert der Aussenhandelsstatistiken verbessern. Die Grundlage für die Ausarbeitung des harmonisierten Systems bildet die Brüsseler Nomenklatur. Diese wird von 149 Ländern, inklusive der Schweiz, angewendet, welche zusammen drei Viertel des Welthandels bestreiten. Die USA und Kanada gehören nicht zu diesen Ländern. Man kann aber damit rechnen, dass auch diese Länder Vertragspar- teien des neuen Uebereinkommens werden.
Das neue harmonisierte System ist ähnlich gegliedert wie das geltende Nomenklaturabkommen. Eine grundsätzliche Abweichung besteht bei der Anwendbarkeit, sieht doch die Präambel nicht nur eine Verwendung für Zolltarife, sondern auch eine solche für Frachttarife, Statistiken usw. vor. Neu enthält das Uebereinkommen gewisse Bestimmungen über Erleichterungen und über technische Hilfe für Entwick- lungsländer.
Man geht davon aus, dass alle wichtigen Handelspartner der Schweiz, insbesondere die EG- und EFTA-Staaten, das har- monisierte System übernehmen werden. Mit diesem Bun- desbeschluss wird der Bundesrat zur Ratifizierung des Uebereinkommens ermächtigt.
Der schweizerische Gebrauchszolltarif 1959 muss an das harmonisierte System angepasst werden. Da wesentliche Aenderungen struktureller Natur notwendig sind, wurde eine Neufassung des Zolltarifgesetzes vorgenommen, die materiell aber nur eine gesetzestechnisch bedingte Partial- revision darstellt.
Der Nationalrat entschied aber letzte Woche Rückweisung des revidierten Zolltarifgesetzes an die Wirtschaftskommis- sion. Der Entscheid beruht auf einem Antrag von Frau Natio- nalrätin Spoerry, welcher das Ziel verfolgt, Artikel 3 des revidierten Zolltarifgesetzes mit dem Wort «handelspoliti- schen» zu ergänzen. Der Nationalrat ist bei dieser Vorlage Prioritätsrat. Wir müssen daher zuerst seinen Entscheid abwarten.
Die Uebernahme des harmonisierten Systems macht auch zollnomenklaturische Anpassungen an internationale Wirt- schaftsvereinbarungen nötig. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, Anpassungen technischer Art in eigener Zuständig- keit vornehmen zu können. Diese Ermächtigung gibt zu keinen Bedenken Anlass, weil die zu kodifizierenden inter- nationalen Vereinbarungen nicht dem Referendum unter- stellt waren. Angesichts der zu erwartenden grossen Zahl von Anpassungen bedeutet die Ermächtigung auch eine
Warenbezeichnung. Zolltarif. Anpassung
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Entlastung des Parlamentes. In einzelnen Fällen können jedoch Anpassungen den Konzessionsinhalt der Vereinbar- ungen berühren. Aenderungen dieser Art, das heisst solche von materieller Bedeutung, bedürfen der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte. Künftig soll dem Parlament über die Anpassungen im Rahmen des jährlichen Berichtes zur Aussenwirtschaftspolitik Bericht erstattet werden.
Was die Auswirkungen der Vorlage betrifft, wird das Ueber- einkommen aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 auch für Liechtenstein Gültigkeit haben. Da die Fiskalzölle integral transponiert wurden, werden die diesbezüglichen Einnahmen unverändert weiterfliessen.
Ausbildungsmassnahmen und die Anschaffung zusätzlicher Apparaturen werden zu einer vorübergehenden Erhöhung der Verwaltungskosten führen. Der Personalbestand der Zollverwaltung erfährt keine Aenderung.
Die Kommission beantragt einstimmig Eintreten auf die Vor- lage und Zustimmung zu den beiden Bundesbeschlüssen. Die vorgeschlagene Revision des Zolltarifgesetzes soll - ähnlich wie im Nationalrat - auch von unserer Kommission wieder beraten werden. Das Geschäft wird mit grösster Wahrscheinlichkeit während der Herbstsession in beiden Räten bereinigt werden können.
Miville: Ich stelle keine Anträge. Es handelt sich um eine komplizierte, vielschichtige Angelegenheit. Ich bin nicht in der Kommission gewesen und zu wenig mit den Details vertraut. Aber ich stelle Fragen, Herr Bundesrat, und ich bitte Sie, sich zurückzuerinnern an die Zeit, in der Sie nicht nur so tapfer für die Finanzen des Bundes eingetreten sind, sondern auch noch für die Konsumenten.
Herr Bundesrat, es gibt in dieser Vorlage Dinge, über die der Kommissionspräsident weniger gesprochen hat. Es gibt ver- steckte Erhöhungen bei Zollansätzen. Es gibt wiederum einen Ausbau des Importschutzes zu Lasten der Konsu- menten.
Bei der Anpassung des Zolltarifs, wie er nun vorgenommen werden soll, werden mehrere Ansätze zum Teil massiv erhöht. Damit soll ein weiteres Mal die Einfuhr bestimmter Waren in unser Land bewusst erschwert werden. Ich finde, dieser versteckte Ausbau des Importschutzes hätte in dieser Vorlage nicht Platz finden dürfen. Er wäre meiner Meinung nach im Grunde abzulehnen. Er geht einmal mehr auf Kosten der Konsumenten.
Bei der Anpassung des Zolltarifs an das harmonisierte System erfolgen nicht nur Aufteilungen bestehender Waren- positionen, sondern auch zahlreiche Kapitelwechsel. Meh- rere Ansätze des alten Zolltarifs werden zum Teil massiv erhöht. Die Anpassung des Zolltarifs läuft in Wirklichkeit auf eine teilweise Zolltarifrevision hinaus, welche, wie gesagt, in aller Stille den Importschutz ausbauen soll. Folgende Bei- spiele mögen meine Aussage unterstreichen; die Zahlen gelten je 100 kg brutto. Bei Forellenfilets sollen die Zollan- sätze zum Schutze inländischer Zuchtforellenanlagen - das ist offenbar neuerdings auch schon Landwirtschaft - kräftig angehoben werden. (Glocke des Präsidenten)
Präsident: Herr Miville, wir behandeln heute nicht das Zoll- tarifgesetz. Der Nationalrat hat es noch nicht behandelt. Wir werden in einer späteren Sitzung auf dieses Gesetz zurück- kommen, so dass sich möglicherweise Ihr Votum erübrigt.
Miville: Aber wir behandeln das Uebereinkommen über das harmonisierte System, und das ist verbunden mit Aenderun- gen des Zolltarifes. Vielleicht ist Herr Bundesrat Stich so freundlich zu sagen, ob ich da recht habe oder nicht. Wenn ich nicht recht habe, schweige ich sofort.
Bundesrat Stich: Es ist schön, denn es haben alle recht. Tatsächlich sind es die beiden Beschlüsse über das harmo- nisierte ·System, die wir heute verabschieden, weil sie der Nationalrat auch verabschiedet hat. Den Anhang zum Zollta- rif und dessen Annahme können wir heute nicht verabschie- den, aber es hängt natürlich damit zusammen, das ist schon klar. Nur: materiell befinden sich die Fragen dazu im Zollta-
rifgesetz. Ob ich sie jetzt oder in der Herbstsession beant- worte, spielt für mich keine Rolle.
Präsident: Herr Miville, Sie haben das Wort.
Miville: Danke, Herr Präsident! Also da wären einmal diese Forellenfilets, dann der Roh- bzw. Kandiszucker mit Zusatz- stoffen, hier gibt es eine Erhöhung von 22 auf 100 Franken. Auf wen hat man hier gehört? Ich kann mir vorstellen, auf wen! Sehr sympathische Leute! Aber wenn man auf sie hört, wird das Leben in unserem Lande unbezahlbar!
Malzextrakt: auf dem vor allem zur Bierherstellung verwen- deten Rohstoff neu ein deutlicher Zollzuschlag.
Holzmöbel: der neue Einheitsansatz, welcher den Verarbei- tungsgrad nicht mehr berücksichtigt, behindert vor allem die Einfuhr preiswerter Billigmöbel von geringem Verarbei- tungsgrad - massive Erhöhung des Zollansatzes von 23.62 auf 34 Franken.
Mangelhafte Abstimmung in der Abgrenzung zwischen alko- holhaltigen und alkoholfreien Getränken: da sollen künftig zwei Normen nebeneinander bestehen. In der Lebensmittel- verordnung gilt ein Getränk mit mehr als 0,7 Prozent Alko- hol als alkoholhaltig. Im neuen schweizerischen Zolltarif hingegen wird ein Getränk schon ab 0,5 Prozent Alkohol als alkoholhaltig eingestuft.
Weitere Beispiele, die ich notiert habe, will ich jetzt nicht bringen, um dem Einwand des Ratspräsidenten möglichst weit entgegenzukommen.
Ich schliesse mit der Behauptung, dass diese und andere Beispiele, die ich hätte erwähnen können, klar zeigen, dass zahlreiche Veränderungen bei den Zollansätzen deutliche protektionistische Komponenten enthalten, die übrigens auch als Handelshemmnisse von uns sehr genau anzusehen sind.
Im Zuge dieses Uebereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren, dem wir beitreten wollen und das nun eben Aenderungen beim Zolltarif nach sich zieht, werden ein weiteres Mal die Konsu- menten strapaziert, von denen vor noch nicht langer Zeit der Direktor des Bundesamtes für Aussenwirtschaft, Dr. Corne- lius Sommaruga, gesagt hat, in bezug auf ihre Belastung gelange man an die Grenze des Tolerierbaren. Das sind Fragen.
Bundesrat Stich: Diese Revision ist nötig geworden, weil man neue Positionen geschaffen hat, und deshalb haben zum Teil Veränderungen und Uebertragungen auf andere Positionen stattfinden müssen. Ganz grundsätzlich kann man aber sagen, dass überall dort, wo eine Erhöhung statt- gefunden hat, auch eine Ermässigung inbegriffen ist. Insge- samt geht die Rechnung also auf, es hat keine Mehrbela- stung stattgefunden. Bei diesen Aenderungen mussten natürlich immer die GATT-Richtlinien befolgt werden. Dies sind gebundene Positionen, die Schweiz hätte sie von sich aus nicht ohne weiteres ändern können.
Nun zu den einzelnen Fragen: Bei den Forellenfilets ist der heutige Ansatz von 15 Franken je 100 kg übernommen wor- den. Es ist also keine Schutzmassnahme auf verstecktem Weg zugunsten der inländischen Forellenzucht eingeführt worden. Was die Zollerhöhung auf Roh- und Kandiszucker anbelangt, spielt dort der Verwendungszweck eine Rolle. Ich werde Herrn Miville gerne nach Schluss der Sitzung Einzel- heiten nennen, um nicht hier alles ausführen zu müssen. Beim Malzextrakt geht es darum, dass ein Produkt belastet wird, das für die Bierherstellung verwendet wird. Das ergibt sich aus der Natur der Sache und lässt sich nicht vermeiden. Und bei den Zollerhöhungen auf Holzmöbeln hat es in einzelnen Positionen eine Veränderung nach unten gege- ben, aber ich kann Ihnen ebenfalls aufzeigen, bei welchen anderen Möbel-Positionen die entsprechende Ermässigung vorgenommen worden ist.
Es ist also nicht so, dass man ganz generell einfach eine Erhöhung vorgenommen hat.
12-S
Gestion du Conseil fédéral
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E 11 juin 1986
A Bundesbeschluss betreffend das Internationale Ueberein- kommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Arrêté fédéral concernant la Convention internationale sur le Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
c
Bundesbeschluss über die Anpassung internationaler Ver- einbarungen infolge Uebernahme des Internationalen Uebereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Arrêté fédéral concernant l'adaptation d'accords interna- tionaux par suite du transfert dans le droit national de la Convention internationale sur le Système harmonisé de désignation et de codification des marchandises
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule al. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 11.20 Uhr La séance est levée à 11 h 20
Siebente Sitzung - Septième séance
Mittwoch, 11. Juni 1986, Vormittag Mercredi 11 juin 1986, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Gerber
86.028
GPK N/S. Bericht über Inspektionen 1985 CDG N/E. Rapport sur les inspections 1985
Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen vom 10. April 1986 (BBI II, 406) Rapport des Commissions de gestion du 10 avril 1986 (FF II, 414) Beschluss des Nationalrates vom 4. Juni 1986 Décision du Conseil national du 4 juin 1986
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht Proposition de la commission Prendre acte du rapport
Masoni, Berichterstatter: Sie haben den schriftlichen Bericht über die Inspektionen erhalten. Ich verweise auf diesen Bericht und verzichte auf weitere Bemerkungen, es sei denn, dass aus Ihren Voten Fragen entstehen.
Präsident: Sind Bemerkungen zum Bericht über die Inspek- tionen 1985 anzubringen? - Das ist nicht der Fall. Sie haben damit vom Bericht Kenntnis genommen.
Zustimmung - Adhésion
86.021
Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes 1985 Gestion du Conseil fédéral, du Tribunal fédéral et du Tribunal fédéral des assurances 1985
Bericht des Bundesrates vom 26. Februar 1986, des Bundesgerichtes vom 18. Februar 1986 und des Eidgenössischen Versicherungsgerich- tes vom 31. Dezember 1985 Rapport du Conseil fédéral du 26 février 1986, du Tribunal fédéral du 18 février 1986 et du Tribunal fédéral des assurances du 31 décembre 1985 Beschlussentwurf siehe Seite 403 des Berichtes Projet d'arrêté voir page 403 du rapport
Bezug durch die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern S'obtiennent auprès de l'Office central des imprimés et du matériel Beschluss des Nationalrates vom 4. Juni 1986 Décision du Conseil national du 4 juin 1986
Masoni, Berichterstatter: Ihre Geschäftsprüfungskommis- sion hat bisher dem Bundesrat bei der Behandlung des Geschäftsberichtes eine Vielzahl von Einzelfragen gestellt,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Warenbezeichnung. Harmonisiertes System und Zolltarif. Anpassung Désignation des marchandises. Système harmonisé et tarif des douanes. Adaptation
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
Année
1986
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.060
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 10.06.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
304-306
Page
Pagina
Ref. No
20 014 545
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