Schutz der Moore. Volksinitiative
351
85.051
Schutz der Moore. Volksinitiative und Natur- und Heimatschutzgesetz. Revision Protection des marais. Initiative populaire et loi sur la protection de la nature et du paysage. Révision
Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. September 1985 (BBI II, 1445) Message et projet d'arrêté du 11 septembre 1985 (FF II, 1449)
Schoch, Berichterstatter: Kasernen- und Waffenplatzpro- jekte haben es heutzutage so schwer, dass es fast schon wohltuend ist, sich früherer Zeiten und der damals herr- schenden, rundum idyllischen Zustände zu erinnern. Ich will es mir deshalb nicht versagen, Sie am Beginn meiner Aus- führungen zur Rothenthurm-Initiative daran zu erinnern, dass sich die Einwohner von Herisau, meinem Wohn- und Heimatort, vor 125 Jahren eine Ehre daraus machten, die Kosten für eine grosse, neue Kaserne aus freiwilligen Beiträ- gen zusammenzutragen und diese Kaserne dann dem Staat kurzerhand zu schenken. Die Kaserne ist übrigens noch heute während des ganzen Jahres voll belegt, und nieman- dem wäre es je in den Sinn gekommen, sich frustriert zu fühlen, weil Herisau ein Garnisonsort ist, im Gegenteil.
Heute kann der Staat nicht bloss nicht mehr damit rechnen, dass ihm Kasernen und Waffenplätze geschenkt werden. Er sieht sich vielmehr bei solchen Bauvorhaben in der Regel mit beträchtlicher Opposition konfrontiert. Auch gegen das durch das Parlament bereits beschlossene Waffenplatzpro- jekt Rothenthurm regte sich in der Bevölkerung, wie Ihnen natürlich bekannt ist, zum Teil lautstarker Widerstand, und im Rahmen dieser Oppositionsbewegung ist am 16. Septem- ber 1983 die Volksinitiative zum Schutz der Moore oder, wie sie durch die Initianten selbst bezeichnet wird, die Rothen- thurm-Initiative mit 160 293 gültigen Unterschriften einge- reicht worden.
Mit dieser Initiative soll freilich nicht nur der Bau des Waf- fenplatzes Rothenthurm verhindert werden, sondern der Initiativtext verlangt vorerst die Ergänzung von Artikel 24se- xies der Bundesverfassung durch einen neuen Absatz 5, gemäss welchem Moore und Moorlandschaften von beson- derer Schönheit und von nationaler Bedeutung als Schut- zobjekte zu gelten haben, in welchen weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenom- men werden dürfen. Gestattet wären nur Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisheri- gen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Dieser durch die Initiative verlangte neue Absatz 5 von Arti- kel 24sexies BV würde dann indessen durch eine Ueber- gangsbestimmung ergänzt, die klar und zugestandenermas- sen gegen das Projekt Rothenthurm gerichtet ist. Nach dem Wortlaut dieser Uebergangsbestimmung müssten Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, die dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden, insbesondere Anlagen in der Moorland- schaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz und Zug, zu Lasten der Ersteller wieder abgebro- chen und rückgängig gemacht werden und es wäre der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Wir haben es also, wie sich aus dieser Zusammenfassung des Initiativtextes ergibt, zwar nur mit einer einzigen Initia- tive zu tun. Deren Zielsetzung ist aber ganz manifest zweitei- lig. Zum einen sollen damit Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung geschützt werden, zum anderen soll aber auch verhindert werden, dass der Waffenplatz Rothenthurm gebaut werden kann.
Ich äussere mich vorerst zum neu vorgeschlagenen Absatz 5 von Artikel 24sexies BV, also zu demjenigen Teil der Initia-
tive, der grundsätzlicher Natur und nicht objektbezogen ist. Dazu ist in erster Linie zu bemerken, dass der Bund bereits aufgrund des geltenden Verfassungsrechtes, nämlich gemäss Artikel 24sexies Absatz 4 BV, befugt ist, Bestimmun- gen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen. Auf dieser Verfassungsnorm beruht der geltende Artikel 18 des Natur- und Heimatschutzgesetzes, der auf Seite 5 der Bot- schaft im Wortlaut nachzulesen ist. Dieser Artikel 18 NHG sieht in den Absätzen 1, 1bis und 1ter einen Biotopschutz ausdrücklich vor. Der Bundesrat ist indessen im Zusammen- hang mit der Prüfung des Initiativtextes zur Auffassung gelangt, ein Ausbau der Bestimmungen über den Biotop- schutz und damit eine Ergänzung der geltenden Gesetzes- bestimmungen sei notwendig. Er hat das grundsätzliche Anliegen der Initianten in diesem Sinne als begründet beur- teilt und schlägt dementsprechend eine Ergänzung des Natur- und Heimatschutzgesetzes vor.
Dieses durch den Bundesrat vorgeschlagene Vorgehen bringt gegenüber der blossen Ergänzung der Bundesverfas- sung durch einen neuen Absatz 5 von Artikel 24sexies, also gegenüber dem Vorgehen, wie es durch die Initianten vorge- schlagen wird, gleichzeitig mehrere ins Auge springende Vorteile. Was die Initianten anstreben, ist erstens von der Sache her richtigerweise nicht auf Verfassungs- sondern auf Gesetzesstufe zu regeln. Es wäre verfehlt, ja es wäre gera- dezu ein Sündenfall, wenn die Bundesverfassung mit einer Bestimmung über den Schutz von Mooren und Moorland- schaften belastet würde.
Zweitens gestattet die Regelung der Materie auf Gesetzes- stufe eine sehr viel differenziertere und ausgewogenere, eine weniger holzschnittartige Legiferierung.
In dritter Linie ist sodann gebührend hervorzuheben, dass im Initiativtext nur Moore und Moorlandschaften als Schutz- objekte bezeichnet werden. Es gibt indessen auch viele Biotope, die alles andere als Moore oder Moorlandschaften sind. Es gibt, um zwei der bekannteren, häufigeren Biotope zu erwähnen, Trockenstandorte und Feuchtgebiete neben vielen anderen, weiteren Arten von Biotopen. Würde sich der verfassungsmässig zu garantierende Schutz nur auf Moore und Moorlandschaften beziehen, so müsste daraus fast zwangsläufig der Schluss gezogen werden, dass andere Arten von Biotopen einen weniger ausgeprägten oder über- haupt gar keinen Rechtsschutz geniessen. Dieser Schluss würde indessen in keiner Weise dem Willen des Gesetzge- bers entsprechen. Er entspricht wohl auch dem nicht, was die Initianten wollten, wenigstens jene Initianten, denen es tatsächlich um einen erweiterten Naturschutz geht.
Schliesslich ist viertens daran zu erinnern, dass der Bund bereits aufgrund des geltenden Verfassungsrechtes dazu legitimiert ist, Bestimmungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und damit auch zum Schutz von Biotopen zu erlassen. Der Bund bedarf keiner weiteren Norm, um entsprechende Schutzbestimmungen aufstellen zu können. Die Kommission ist bei all diesen Ueberlegungen den Erwä- gungen des Bundesrates gefolgt. Sie hält auch ihrerseits einen verbesserten und ausgebauten Schutz der Biotope auf Gesetzesstufe durch eine Ergänzung des NHG für er- wünscht.
Die Kommission beantragt Ihnen daher einstimmig und ohne Enthaltungen, auf die durch den Bundesrat vorge- schlagene Ergänzung des NHG einzutreten.
Sachlich hat die Kommission den Vorschlag des Bundesra- tes in mehrfacher Hinsicht nicht unwesentlich abgeändert. Wollte der Bundesrat den Biotopschutz mit dem Raumplan- ungsgesetz koppeln und in diesem Sinne Sachpläne erlas- sen, so sieht die durch die Kommission beschlossene Fas- sung die separate und vom Raumplanungsgesetz losgelöste Bezeichnung der zu schützenden Biotope vor. Aenderungen hat die Kommission auch mit Bezug auf die Finanzierung der Kosten beschlossen, die im Zusammenhang mit dem Biotopschutz entstehen. Wollte der Bundesrat diese Kosten ursprünglich bis zu 80 Prozent den Kantonen überbinden, so ist jetzt eine Kostenbeteiligung der Kantone von bis zu 40 beziehungsweise 50 Prozent vorgesehen. Schliesslich sind aber auch die Tatbestände eingeengt worden, die den
E 17 juin 1986
352
Protection des marais. Initiative populaire
Grundeigentümern Anspruch auf Entschädigung geben. Mit diesen Aenderungen gegenüber den bundesrätlichen Vor- schlägen ist den Ergebnissen Rechnung getragen worden, die ein im Schnellzugstempo durchgeführtes Vernehmlas- sungsverfahren erbracht hat. Der Bundesrat hatte ursprüng- lich darauf verzichtet, die vorgeschlagenen neuen Gesetzes- bestimmungen in die Vernehmlassung zu schicken. An ihrer ersten am 23. Januar 1986 durchgeführten Sitzung hat Ihre Kommission dann aber gewünscht, dass ein Vernehmlas- sungsverfahren nachgeholt werde, und in der Tat lagen bis zur zweiten Kommissionssitzung am 1. Mai 1986 nicht nur Vernehmlassungen der allermeisten Kantone und Verbände, sondern auch eine Auswertung dieser Vernehmlassungen vor.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Schweizerische Bund für Naturschutz voll hinter der vorge- schlagenen Gesetzesänderung steht. Die Kommission hat zu Beginn ihrer Sitzung vom 1. Mai dieses Jahres den Präsi- denten und den Ersten Sekretär des Naturschutzbundes, die Herren Morier-Genoud und Dr. Burckhardt, angehört und sich von diesen bestätigen lassen, dass die Gesetzesände- rung wesentlich mehr bringt als die durch die Initiative vorgeschlagene Ergänzung der Bundesverfassung.
Ueber die Aenderungen, die in der Kommission gegenüber dem bundesrätlichen Textvorschlag beschlossen worden sind, wird Sie anschliessend noch Herr Jagmetti näher orientieren. Er stand der Ueberarbeitung des bundesrätli- chen Vorschlages im wesentlichen zu Gevatter.
Wird das Ziel, das die Initianten mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 5 von Artikel 24sexies BV anvisiert haben, durch die Revision des Natur- und Heimatschutzgesetzes besser, wirksamer und umfassender erreicht, so wird der erste Teil des Initiativtextes, d. h. der vorgeschlagene neue Absatz 5 von Artikel 24sexies BV, gegenstandslos. Es steht dann effektiv nur noch der zweite Teil der Initiative, d. h. die konkret gegen den Waffenplatz Rothenthurm gerichtete Uebergangsbestimmung, zur Diskussion. Für die Initiative eintreten wird demnach, wer der Meinung ist, der Waffen- platz Rothenthurm sei nicht notwendig, oder wer glaubt, der Waffenplatz beeinträchtige die Moorlandschaft im Bereich der Biberebene in einer Art und Weise, die bei Abwägung aller wesentlichen Aspekte nicht in Kauf genommen werden könne.
Zur Frage der Notwendigkeit des Waffenplatzes Rothen- thurm brauche ich an dieser Stelle wohl keine weitschweifi- gen Ausführungen mehr zu machen, nachdem sich beide Räte in der Zeit zwischen 1976 und 1983 mehrfach mit diesem Waffenplatzprojekt befasst und demselben schliess- lich klar zugestimmt haben. Einzelheiten dazu ergeben sich aus Abschnitt 313 der Botschaft. Ergänzend mag hier ledig- lich festgehalten sein, dass im Gebiet Rothenthurm und Umgebung schon seit Jahren eine Rekrutenschule unterge- bracht ist. Leider verfügt diese Schule aber nach wie vor bloss über improvisierte Unterkünfte, ohne auch nur halb- wegs befriedigende Nebenräumlichkeiten. Es liegt auf der Hand, dass unter solchen Voraussetzungen keine befriedi- gende Ausbildungseffizienz erzielt werden kann, und dass daher der Waffenplatz in der Tat einem dringenden Bedürf- nis entspricht.
Es bleibt demnach die Frage, inwieweit das Waffenplatzpro- jekt die Moorlandschaft im Bereich der Biberebene beein- trächtigt. Ich kann Ihnen versichern, dass sich die Kommis- sion dieser Frage mit ganz besonderer Sorgfalt gewidmet hat. Jedem Kommissionsmitglied stand eine umfassende Dokumentation zur Verfügung, der sehr detailliert zu entnehmen war, welche Anlagen wo erstellt werden, in wel- chen Bereichen die Truppe üben wird und welche Gebiete durch die Truppe nicht betreten werden dürfen. Die Kom- mission ist nach einlässlicher Prüfung dieser Unterlagen zur Ueberzeugung gelangt, dass zwar einige Eingriffe im Gebiet des Aegeririeds in Kauf genommen werden müssen, dass die Beeinträchtigungen im ganzen gesehen aber nicht ins Gewicht fallen. Insbesondere befinden sich das eigentliche Kasernenareal und das gesamte Infanteriegelände ausser-
halb des Schutzperimeters, und auch das Aufklärungsge- lände liegt nur zum Teil innerhalb dieses Perimeters.
Indessen sind auch innerhalb des Aufklärungsgeländes noch weite Flächen ausgeschieden, die durch die Truppe überhaupt nicht betreten werden dürfen. Insgesamt erscheint daher die jetzt getroffene Lösung als befriedigend, und die Mitglieder der Kommission sind deshalb zur Ueber- zeugung gelangt, dass auch der zweite Teil der Initiative nicht gerechtfertigt ist und daher verworfen werden muss. Hätten diesbezüglich noch restliche Zweifel bestanden, so wären dieselben durch die Gespräche mit den Vertretern des Naturschutzbundes vollends ausgeräumt worden. Präsi- dent wie Sekretär des Naturschutzbundes haben darauf hingewiesen, dass die heute geltende, vertraglich gesicherte Regelung für den Naturschutzbund befriedigend ist. Es darf heute geradezu davon ausgegangen werden, dass wegen und dank der Errichtung des Waffenplatzes mehr Gewähr für einen sinnvollen und angemessenen Schutz der Bibere- bene besteht, als dies ohne Waffenplatz der Fall wäre.
Diese Feststellung kann an einem Beispiel dargetan werden: Gab es im Jahre 1976 innerhalb des heutigen Schutzperime- ters noch 128 ha an Hochmoorflächen, so waren es nur sieben Jahre später, nämlich im Jahre 1983, gerade noch 100 ha, und das ohne jede Einwirkung des Bundes bzw. des Militärs, lediglich wegen anderweitiger intensiverer Inan- spruchnahme des Bodens! In Zukunft werden wegen der nicht zuletzt durch das Waffenplatzprojekt ausgelösten Schutzverordnungen und wegen der vertraglichen Bindun- gen, die das EMD eingehen musste, derartige Reduktionen der schützenswerten Hochmoorflächen ausgeschlossen sein.
Daraus ergibt sich klar, dass sich der Schutz der Biberebene auf der einen und die Erstellung des Waffenplatzes auf der anderen Seite nicht ausschliessen. Die Kommission bean- tragt Ihnen deshalb, und zwar ebenfalls mit 9 zu 0 Stimmen, ohne Enthaltungen, dem Bundesbeschluss über die Volks- initiative zuzustimmen und die Initiative dem Volk und den Ständen demgemäss zur Verwerfung zu empfehlen.
Reichmuth: Als primäres Beurteilungkriterium der vorlie- genden Volksinitiative stellt sich die Frage nach deren Not- wendigkeit. Ist eine solche Initiative und die damit verlangte Ergänzung der Bundesverfassung notwendig a) für den im Initiativtext vorgegebenen Zweck des Schutzes der Moore und Landschaften in der Schweiz ganz allgemein und b) für den Schutz der Moorlandschaft von Rothenthurm im beson- deren? Die Antwort darauf ist klar und eindeutig. Die Initia- tive ist unter dem sachlichen Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes nicht notwendig.
Der Bundesrat weist in der Botschaft mit vollem Recht darauf hin - der Herr Kommissionspräsident hat dies eben- falls getan -, dass der Bund mit Artikel 24sexies BV genü- gend Kompetenzen hat, die Tier- und Pflanzenwelt und damit ganz allgemein die Biotope, nicht nur die Moore, zu schützen: Es braucht keine neue Verfassungsbestimmung, weil die bestehende Verfassungskompetenz schon umfas- sender ist, als was die Initiative anstrebt!
Falls sich auf dem Gebiet des Biotopschutzes zusätzliche Massnahmen rechtfertigen oder aufdrängen, so kann dies durch eine Ergänzung bzw. Revision des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geschehen, wie das der Bundesrat vorschlägt.
Gestatten Sie mir nun aber einige Ausführungen zur Frage, ob die Initiative zum Schutze des Hochmoors von Rothen- thurm erforderlich ist. Die im Initiativtext vorgeschlagene Uebergangsbestimmung lässt keinen Zweifel offen, dass mit der Initiative primär die Moorlandschaft zwischen Biber- brugg und Rothenthurm anvisiert ist, in deren südlichstem Teilbereich das Aufklärungsgelände des Waffenplatzes Rothenthurm geplant ist. Der Bundesrat geht mit seiner Feststellung in der Botschaft nicht fehl, wenn er bemerkt, dass mit der Uebergangsbestimmung gemäss Initiative die Verhinderung diese Waffenplatzes oder doch mindestens eines Teils davon bezweckt wird, was übrigens von den Initianten nicht bestritten wird.
Schutz der Moore. Volksinitiative
353
Wie verhält es sich nun mit der Wahrung der Naturschutzin- teressen im Zusammenhang mit der Planung des Waffen- platzes Rothenthurm? Man kann ohne Uebertreibung behaupten, dass bei der Planung einer militärischen Anlage die Probleme des Naturschutzes neben denjenigen der Landwirtschaft noch kaum je einmal so sorgfältig und subtil behandelt wurden wie eben gerade bei diesem Projekt. Dazu einige Hinweise:
In der seinerzeitigen Planungskommission, die vor zwölf und mehr Jahren verschiedene Varianten ausgearbeitet hat, haben Naturschutzinstanzen und Naturschutzfachleute von Anfang an mitgewirkt. Die gewählte Variante entspricht den Interessen des Naturschutzes in optimaler Weise. In der vertraglichen Vereinbarung vom August 1978 zwischen dem Bund und den Kantonen Schwyz und Zug sind die wichtigen Anliegen des Natur- und Heimatschutzes in verschiedenen Bestimmungen berücksichtigt worden. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission, die dem Projekt grosse Aufmerksamkeit widmete, hat in ihrer Vernehmlas- sung dem Waffenplatz in der vorgeschlagenen Variante, insbesondere dem Aufklärungsgelände im Moorgebiet, mit gewissen, nicht unerfüllbaren Auflagen zugestimmt. Ein neutraler Naturschutzexperte hat die Detailplanung des EMD ständig begleitet und wird auch die Ausführung beauf- sichtigen. Der Schweizerische Bund für Naturschutz ist der Meinung, dass sich das Aufklärungsgelände mit den Interes- sen des Naturschutzes im Rahmen von Verhandlungen durchaus vereinbaren lässt. Jedenfalls hat der Schweizeri- sche Bund für Naturschutz eine ihm gehörende Landpar- zelle im Aufklärungsgelände dem EMD käuflich abgetreten. Der entscheidende Schritt für den Schutz des Rothenthur- mer Hochmoors wurde getan durch den Beschluss der Schwyzer Regierung vom 29. Januar 1985, mit welchem das ganze Gebiet (zirka 500 Hektaren) unter Schutz gestellt wurde. Diesem Beschluss ist eine jahrelange und gründliche Inventarisierung und Kartierung durch das zuständige Insti- tut der ETH unter Professor Klötzli vorausgegangen. Nach der Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens wird die definitive Schutzverordnung erlassen. Der im Kan- ton Zug gelegene kleinere Teil des Aufklärungsgeländes im sogenannten Aegeriried ist seit Jahren unter Schutz gestellt. Nebenbei bemerkt: Die Gesetzessammlung des Kantons Schwyz enthält noch fast ein Dutzend weiterer Verordnun gen über den Schutz von Landschaften und Naturdenkmä- lern, womit meines Erachtens schlüssig bewiesen ist, dass die Schwyzer Regierung, die dazu die ausdrückliche Verord- nungskompetenz besitzt, ihre Aufgaben in Sachen Natur- und Heimatschutz in effizienter Weise und zielstrebig wahr- genommen hat. Jedenfalls, so meine ich, ist der Kanton Schwyz auf irgendwelche interventionistische Massnahmen seitens des Bundes nicht angewiesen, weil er diese Pro- bleme, insbesondere auch diejenigen mit dem Hochmoor von Rothenthurm, vollständig im Griff hat.
Schliesslich darf noch darauf hingewiesen werden, dass unlängst zwischen dem EMD und den Kantonen Schwyz und Zug eine Zusatzvereinbarung über alle Details der naturschützerischen Belange bei der Ausführung der Anla- gen im Aufklärungsgelände des Waffenplatzes Rothenthurm abgeschlossen wurde.
Aus allen diesen Massnahmen, die ich Ihnen nun aufgezählt habe, ist ersichtlich, dass das Hochmoor von Biberbrugg bis Rothenthurm bereits heute vor unzulässigen Veränderun- gen und Eingriffen in die Natur hinreichend geschützt ist. Dass die Uebergangsbestimmungen der Initiative mit ihrer rückwirkenden Anwendungsklausel auch rechtlich und eigentumspolitisch bedenklich sind, muss ich hier nicht speziell unterstreichen. Soviel als Begründung für die Ablehnung der Volksinitiative.
Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates für eine Teilrevison des Natur- und Heimatschutzgesetzes findet meine Unterstützung. Es wird damit ein verbesserter Schutz der Biotope auf Gesetzesstufe erreicht. Die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, aber auch die Kostenfrage, wer- den zwischen Bund und Kantonen klar geregelt. Die Unter- scheidung zwischen Biotopen von nationaler und regionaler
Bedeutung erscheint als zweckmässig und trägt den unter- schiedlichen Verhältnissen Rechnung.
Ich bitte Sie, den von der Kommission beschlossenen Aen- derungen der Vorlage, die nicht von grosser materieller Tragweite sind und die auch die Zustimmung des Departe- mentsvorstehers gefunden haben, zuzustimmen.
Knüsel: Ich hatte, offen gestanden, nicht die Absicht, mich als Kommissionsmitglied zu diesem Geschäft zu äussern. Ich bin jedoch von zwei Fronten her von Mitgliedern des Schweizerischen Bundes für Naturschutz angegangen wor- den mit der Feststellung, unsere unter Herrn Kollega Schoch stehende Kommission hätte den Entwurf des Bun- desrates bei der Revision des Bundesgesetzes zu ungunsten der Natur verschlechtert. Das ist der Grund, warum ich ganz klar festhalten möchte: Die Revision, die Ihre Kommission vorschlägt, dient dem Ganzen, fördert den Naturschutz und blickt in ganz wesentlichen Teilen nach vorne, insbesondere mit den Herzstücken in den Artikeln 18a, 18b und 18c.
Die Volksinitiative zum Schutz der Moore (Rothenthurm- Initiative) hat aufgezeigt, dass, im Sinne eines Gegenvor- schlages, eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz nicht nur angezeigt, sondern vor allem ein dringendes Gebot der Zeit ist. Wir fahren also nicht eingleisig mit unserem Vorschlag zum Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz, wie das bei der Initiative der Fall ist - sie betrifft nur die Moore -, sondern wir betrachten das Problem gesamthaft. Die Zeit ist, wie Herr Dr. Burckhardt, Sekretär des Schweizerischen Bundes für Naturschutz, in der «Neuen Zürcher Zeitung» festgehalten hat, effektiv reif für eine Anpassung dieses Gesetzes. Warum? Weil in der Revision eine umfassende Betrachtungsweise der Natur stattgefunden hat. Die Erhaltung einer naturnahen, lebendi- gen und abwechslungsreichen Kulturlandschaft ist eine sehr schwierige Aufgabe. Sie ist aber nach meinem Dafür- halten dringender denn je. Diese Disziplin allein kann mit Geboten und Verboten nicht auf die Dauer gelöst werden. Der Vorschlag des Bundesrates mit den neuen Artikeln 18a bis 18d des Bundesgesetzes weist den Weg in die Zukunft. Die Kompetenz findet sich in Artikel 24sexies der Bundes- verfassung, gemäss welchem der Bundesrat Massnahmen zum wirksamen Biotopschutz (integrale Betrachtungsweise) vorschlagen kann.
Es geht nicht nur um die Ausscheidung von nationalen oder regionalen Biotopen, die durch den Bund beziehungsweise die Kantone festgelegt werden. Es geht ebenso sehr um deren Pflege und deren Unterhalt zwecks Erhaltung einer hohen und heute bedrohten Artenvielfalt in der Flora und der Fauna. Meist versteht man heute - unser Herr Präsident hat das bereits gesagt - unter Biotopen Feuchtgebiete und Moore, also Landschaften, wo Seggen, Binsen, Simsen, Rotkolben, Frösche und Libellen zu Hause sind. Dazu gehö- ren aber zweifelsfrei nach der heutigen Auffassung die ebenso wichtigen Trockenstandorte, die Magerwiesen, die Heckenlandschaften, die Auenwälder, die Uferlandschaften und vieles andere mehr. Unsere Natur - das ist meine persönliche Auffassung - darf nicht zu einem sterilen Museum werden, sondern sie muss als lebendiger Garten gepflegt und gehegt werden. Unsere Landschaft darf aber - und das zeigen oftmals Güterregulierungen, Ortsplanungen und Waldzusammenlegungen - nicht zum Opfer von Reiss- brettplanern werden. Wichtig scheint mir zu sein, dass der Bund die Ausscheidung von Biotopen mit nationaler Bedeu- tung in vollständiger Zusammenarbeit mit den Kantonen vornimmt. Es findet also eine enge Zusammenarbeit zwi- schen den beiden Gemeinwesen statt.
Zweitens ist der Grundsatz wichtig, wonach der Schutz, die Pflege und der Unterhalt solcher Gebiete über Vereinbarun- gen zwischen der öffentlichen Hand einerseits und dem Grundeigentümer auf der anderen Seite anvisiert wird. Auch hier: keine absoluten Gebote, sondern Zusammenarbeit.
Gestatten Sie mir die dritte und letzte Feststellung. Sie ist ebenfalls von Bedeutung. Entstehen dem Bewirtschafter bei der Pflegearbeit eines Biotopes unverhältnismässig hohe Aufwendungen ohne Erzielung eines wirtschaftlichen Ertra-
18-S
Protection des marais. Initiative populaire
354
E 17 juin 1986
ges, dann hat er für diese Arbeit im allgemeinen Interesse Anspruch auf eine angemessene Entschädigung; auch hier hat der Grundsatz der engen Zusammenarbeit zu gelten. Ich lehne meinerseits die Initiative ab und stimme der Vorlage zur Gesetzesrevision aus Ueberzeugung zu.
Bundespräsident Egli: Ich danke Ihnen für die wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage. Ich möchte nicht mehr zum Antrag auf Verwerfung der Initiative sprechen. Es ist dies sowohl in der Botschaft wie auch von den Referenten und Votanten einlässlich getan worden. Ich befasse mich auch nicht mehr einlässlich mit dem Gegenvorschlag, da ja das Eintreten darauf unbestritten ist. Ich möchte beim Gegen- vorschlag nur noch einige politische Akzente setzen.
Der Schutz der schweizerischen Kulturlandschaft muss neben dem flächenbezogenen Aspekt zunehmend auch die Sicherung und Pflege der biologischen und strukturellen Vielfalt umfassen. Der standörtlich angepassten bäuerlichen Nutzung kommt dabei eine zentrale Bedeutung zu. Der Gegenvorschlag des Bundesrates ist in diesem Sinne auf eine praxisbezogene Zusammenarbeit mit der Landwirt- schaft ausgerichtet. Gerade die Berglandwirtschaft verfügt über eine lange Tradition schonender Landnutzung, die eine vermehrte Aufmerksamkeit und Anerkennung der Oef- fentlichkeit verdient. Das bewog uns denn auch, diesen Gesichtspunkt durch entsprechende Entschädigungen zu berücksichtigen. Dies setzt allerdings voraus, dass nut- zungserschwerende Leistungen des Bewirtschafters im Interesse eines sachgerechten, extensiven Biotop-Unterhal- tes und der Verzicht auf bisher zulässige Nutzungsformen in angemessener Weise abgegolten werden können. Alle Anstrengungen vermögen jedoch nicht zum Ziele zu führen, wenn die verstärkte Tätigkeit des Bundes im Bereiche der Biotope von nationaler Bedeutung nicht durch die wertvolle Mitarbeit der Kantone unterstützt wird. Der Arten- und Bio- topschutz bedarf, soll er zum Tragen kommen, der Vernet- zung der Teilsysteme auf allen Stufen, und den regionalen und lokalen Elementen kommt dabei eine mindestens gleichrangige Bedeutung zu.
Wegen der kantonalen Bedeutung komme ich auch dazu, den Antrag Reymond zur Verwerfung zu empfehlen, weil wir eine Verknüpfung der eidgenössischen Gesichtspunkte mit denjenigen der Kantone ausdrücklich wünschen. Die Bedeutung der kantonalen Mitgestaltung bildet denn auch den Hintergrund für den Wunsch ihrer vorberatenden Kom- mission, den indirekten Gegenvorschlag in einer kurzfristi- gen Vernehmlassung den Kantonen und interessierten Ver- bänden zu unterbreiten.
In den eingegangenen Stellungnahmen fand der vom Bun- desrat eingeschlagene Weg breiten Rückhalt. Hoffnung und Erwartung verbreitet die Beurteilung aus der Sicht der Land- wirtschaft - ich betone das besonders -, welche die Argu- mente und die Dringlichkeit eines raschen und wirksamen Biotopschutzes grundsätzlich anerkennt und eine engere Zusammenarbeit mit dem Naturschutz befürwortet.
Abschliessend ist es meine Pflicht, Ihnen ins Bewusstsein zu rufen, dass das Artensterben in unserem Land ein erschrek- kendes Ausmass erreicht hat. Ich gebe zu bedenken, dass der Artentod nicht vergleichbar ist mit gewissen reparierba- ren Umweltschäden. Wenn wir in der Langzeit der Erdge- nese entstandene Arten auslöschen, ist dies ein Akt von irreparablem Charakter, ein nicht wieder rückgängig zu machender Verlust an Geninformationen. Zweifellos, wir haben das Recht und auch den Auftrag, die Natur zu nutzen, zu bewirtschaften, auch zu gestalten, wir haben aber weder ein Anrecht noch einen Anspruch, das zu zerstören, was in die Obhut unserer Verantwortung gegeben ist. Ich bitte Sie, in diesem Sinne den bundesrätlichen Anträgen zu entspre- chen.
A Bundesbeschluss über die Volksinitiative «zum Schutz der Moore - Rothenthurm-Initiative» Arrêté federal concernant l'initiative populaire «pour la protection des marais - Initiative de Rothenthurm»
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Bührer Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative anzunehmen.
Art. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Bührer L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- tons d'approuver l'intiative.
Frau Bührer: Die gängige Ansicht, dass ein Gegenvorschlag eine Alternative zu einer Initiative darstellt, trifft für diese Vorlage nicht zu. Die Botschaft versucht zwar im üblichen Entweder/Oder-Denkschema zu bleiben; doch kann es dem aufmerksamen Leser nicht entgehen, dass er zu falschen Schlüssen verführt werden soll. Im Grunde belegt die Bot- schaft Wort für Wort, dass es auf die Frage Initiative oder Gegenvorschlag nur eine Antwort geben kann: sowohl als auch. Der Gegenvorschlag macht die Initiative nicht über- flüssig. Zwar verdient die vorgeschlagene Teilrevision des Natur- und Heimatschutzgesetzes gute Noten. Endlich soll die Kompetenz, die der Absatz 4 des Verfassungsartikels 24sexies gibt, ausgeschöpft und ein wirksamer Schutz von Biotopen erreicht werden. Soweit so gut. Nur etwas wird die Teilrevision des Natur- und Heimatschutzes mit Sicherheit nicht bringen: den integralen Schutz des Hochmoors und der Hochmoorlandschaft von Rothenthurm. Um diesen Schutz geht es der Initiative und den Initianten. Es darf deshalb nicht erstaunen, und der Initative nicht angelastet werden, dass sie einseitig ist. Es hat wenig Sinn, ihr vorzu- werfen, sie sei Stückwerk. Die Botschaft sagt, eine bevor- zugte Behandlung der Moore sei nicht gerechtfertigt und eine Verankerung des Schutzes von Mooren gehöre nicht in die Verfassung. Das ist grundsätzlich richtig. Aber sollen wir um eines Grundsatzes willen untätig zuschauen, wie diese einzigartige Landschaft angetastet wird? Wenn es brennt, gilt es, rechtzeitig zu löschen. Da bringt es nichts, zuerst ein Feuerwehrreglement auszuarbeiten, das sich auf künftige Brände bezieht. Es ist sehr zu begrüssen, dass die Natur- und Heimatschutz-Gesetzesrevision auch den Schutz ande- rer Biotop-Kategorien vorsieht. Ich stehe vorbehaltlos da- hinter.
Beim Hochmoor von Rothenthurm stellen sich drei Fragen: 1. Ist ein integraler Schutz dieses Moores angezeigt?
Beeinträchtigt der Bau des Waffenplatzes die Moorland- schaft von Rothenthurm?
Entspricht der Bau des Waffenplatzes einem unabdingba- ren militärischen Bedürfnis? Stehen also der Forderung nach ungeschmälerter Erhaltung dieser Landschaft von nationaler Bedeutung in der Interessenabwägung höher- wertige Interessen von nationaler Bedeutung entgegen? Die erste Frage kann ohne Wenn und Aber bejaht werden.
.
S
355
Schutz der Moore. Volksinitiative
Die Botschaft untermauert dies eindrücklich. Das Gebiet ist in das Inventar der Landschafts- und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen worden. Die Botschaft sagt zum Beispiel: «Der natürliche Flusslauf mit seinen zahlreichen, im Torf eingeschnittenen Mäandern besitzt für die Schweiz Seltenheitswert.» In einem ausführlichen Kapi- tel - der Bundespräsident hat es soeben wieder unterstri- chen - wird das Schwinden der natürlichen Lebensräume dargelegt, und dabei auf die besonders gefährdeten Feucht- gebiete hingewiesen. Der Abschnitt gipfelt in der Aussage: «Parallel zu den Umweltschäden .... hat also der Artenrück- gang ein Ausmass angenommen, das zum Handeln zwingt.» Auch die zweite Frage ist zu bejahen. Der geplante Waffen- platz beeinträchtigt zumindest die Feuchtgebiete am Rande der Kernzone des Hochmoors. Auch die Bauten beeinträch- tigen ohne Zweifel die Hochmoorlandschaft, da hilft auch deren Verschiebung um 300 m nichts. Die Botschaft spricht von grösstmöglicher Schonung oder davon, dass die ausge- wählte Variante sich als die beste erweise. Die Erwägungen in der Boschaft gipfeln in der Aussage, dass Naturschutz und militärische Nutzung sich nicht ausschlössen, durchaus keine unvereinbaren Gegensätze seien. Das mag generell richtig sein. Ich kenne zum Beispiel die Biotope des Waffen- platzes Thun. Diese Ueberlegungen berücksichtigen jedoch nicht, dass es sich bei einem Hochmoor um einen ausseror- dentlich empfindlichen Lebensraum handelt. Hochmoore bauen sich in Tausenden von Jahren auf, und Störungen heilen - wenn überhaupt - nur in sehr langen Zeiträumen. Wir setzen deshalb mit dem Bau des Waffenplatzes uner- setzliche Werte aufs Spiel.
Zur dritten Frage: Rechtfertigt es sich, mit Rücksicht auf die Interessen der Landesverteidigung, die ungeschmälerte Erhaltung, die Artikel 6 für Landschaften und Naturdenkmä- ler von nationaler Bedeutung verlangt, preiszugeben und sich mit der grösstmöglichen Schonung zufrieden zu geben? Die Botschaft macht zur Frage der militärischen Notwendigkeit widersprüchliche Aussagen. Einerseits wird ganz klar gesagt, dass kein unvereinbarer Widerspruch zwi- schen der Initiative und den Verfassungsbestimmungen über das Wehrwesen vorliege, und dass die Pflicht des Bundes, für die Ausbildung der Wehrmänner zu sorgen, zwar durch die Annahme der Initiative erschwert, aber nicht vereitelt werde. Trotzdem heisst es dann aber: «Der Waffen- platz Rothenthurm, so wie er heute vorgesehen ist, entspricht einer unabdingbaren militärischen Notwendig- keit.» Dieser Widerspruch lässt sich nicht auslöschen. Von einer unabdingbaren militärischen Notwendigkeit zu spre- chen, ist sicher übertrieben, beinahe lächerlich. Seit 18 Jah- ren gelingt es - so ist es in der Botschaft zu lesen -, Wehrmänner auf andere Art, mit sogenannten provisori- schen Lösungen auszubilden, aber sicher mit genügendem Erfolg. Es ist unverständlich, dass ausgerechnet heute, da mit einer namhaften Reduktion der Rekrutenbestände zu rechnen ist, der Bau eines Waffenplatzes in einer geschütz- ten Landschaft von nationaler Bedeutung unabdingbar sein soll.
Ich stelle mich als Mutter von zwei Söhnen positiv zur Landesverteidigung! Es gibt aber auch eine geistige Landes- verteidigung. Dazu gehört sicher, dass wir den unersetzli- chen Naturdenkmälern Sorge tragen.
Die Initiative ist in der Rekordzeit von nur sechs Monaten von 160 000 Bürgern unterzeichnet worden. Mit Sicherheit handelt es sich da bei einer überwältigenden Mehrheit nicht um Armeegegner. Es geht den Initianten nicht primär um die Verhinderung des Waffenplatzes; es geht um den integralen Schutz der Hochfläche von Rothenthurm.
Hinsichtlich der integralen Schutzwürdigkeit der Hochflä- che von Rothenthurm macht die Botschaft zwar richtige Feststellungen, zieht aber leider falsche Schlussfolgerun- gen. Solange die Kasernenanlagen nicht in die Geländekam- mer Cholmattli verlegt werden und auf das Aufklärungsge- lände verzichtet wird, kann ein Rückzug der Initiative trotz der vorgelegten Revision des Natur- und Heimatschutzge- setzes, die ich begrüsse, nicht in Frage kommen.
Ich beantrage Ihnen deshalb, die Initiative Volk und Ständen zur Annahme zu empfehlen.
Schoch, Berichterstatter: Ich möchte auf die Ausführungen von Frau Bührer nur kurz antworten, weil ich sie im Prinzip bereits in meinem Eintretensvotum beantwortet habe.
Man kann natürlich der Meinung sein, der Initiative müsse zugestimmt werden, wenn man jeden Eingriff in die Biber- ebene im Bereich Rothenthurm grundsätzlich verhindern will. Das wird der Fall sein, wenn man den Waffenplatz für unnötig oder die Eingriffe für zu gravierend hält. Frau Büh- rer ist offenbar der Auffassung, beides sei der Fall. Ihre Kommission vertritt jedoch - mit 9 gegen 0 Stimmen und ohne Enthaltungen - die gegenteilige Meinung. Sie hält die Kaserne und den Waffenplatz für notwendig und die Ein- griffe für vertretbar.
Es ist daran zu erinnern, dass das, was an Eingriffen im «BLN-Perimeter» in Kauf genommen werden muss, durch- aus nicht nur durch das Militär geprüft und auf die Vertrag- lichkeit hin überprüft wurde, sondern durch unabhängige Instanzen, durch die Eidgenössische Natur- und Heimat- schutzkommission, durch Fachleute von den Hochschulen, durch den Naturschutzbund auch und schliesslich durch Ihre durchaus kritisch eingestellte Kommission. Ich kann Ihnen sagen, Frau Bührer, wir haben uns gar nicht etwa Sand in die Augen streuen lassen, sondern wir sind mit grosser Kritik an die Angelegenheit herangegangen, sind aber zur Ueberzeugung gelangt, dass das, was an Eingriffen vorgesehen ist, ohne weiteres in Kauf genommen werden kann, um so mehr - und ich darf ja wohl davon ausgehen, dass Ihnen dieser Plan bekannt ist -, als die Bauten ausser- halb des Schutzperimeters erstellt werden und als das Infan- teriegelände sich ebenfalls ausserhalb dieses Perimeters befindet. Das Aufklärungsgelände tangiert den Perimeter, aber für das Aufklärungsgelände ist ein sehr detaillierter Zusatzplan erstellt worden, der weite Flächen dem militäri- schen Zutritt überhaupt entzieht. Auf diese Art und Weise ist eine Lösung erzielt worden, die ohne weiteres in Kauf genommen werden kann.
Die Kommission empfiehlt Ihnen daher, auch dem Artikel 2 des Bundesbeschlusses A zuzustimmen.
Schönenberger: Ich möchte nur einige wenige Sätze an die Adresse von Frau Bührer richten. Frau Bührer, die Initiative «zum Schutz der Moore», die «Rothenthurm-Initiative», ist gar nichts anderes als eine Waffenplatzverhinderungs-Initia- tive. Wenn Sie das nicht glauben, lesen Sie bitte die Ueber- gangsbestimmung, dann ist Ihnen alles klar.
Die Initianten haben es aber meisterhaft verstanden, Vor- wände in die Welt zu setzen. Sie haben es verstanden, mit diesen Vorwänden sehr viele Gutgesinnte auf ihre Seite zu ziehen. Alle Einwendungen, die Sie heute vorgetragen haben, sind bereits einlässlich in diesem Saal diskutiert worden, als es um die Bewilligung des Kredites für den Waffenplatz Rothenthurm ging. Sie haben kein einziges neues Wort gebracht, und die Antworten können Sie alle im Amtlichen Bulletin nachlesen.
Was hier mit dieser Initiative betrieben wird, ist missbräuch- lich, und darum lehne ich sie ab und bitte Sie, dasselbe zu tun.
Reichmuth: 1. Die Gebiete, die wunderschönen mäanderar- tigen Bachläufe, die Frau Bührer zitiert, sind zum allergrös- sten Teil ausserhalb des Aufklärungsgeländes. Das Hoch- moor Rothenthurm erstreckt sich von Biberbrugg bis Rothenthurm. Nur ein kleiner südlicher Teil wird in das Projekt des Waffenplatzes für das Aufklärungsgelände ein- bezogen.
Protection des marais. Initiative populaire
356
E 17 juin 1986
plätze, die Schiessplätze sind heute schon in Rothenthurm. Also ein solcher Zustand kann sicher nicht mehr weiter geduldet werden.
Nun frage ich Sie: Wo müssen heute Waffenplätze erstellt werden? Müssen sie in wertvollstem Kulturland gebaut wer- den? Oder müssen sie eventuell ins Baugebiet verlegt wer- den? Wo sind die Alternativen, um überhaupt noch einen Waffenplatz vernünftig planen und erstellen zu können? Die Kompromisse, die vom EMD aus eingegangen und die Ver- träge, die mit den Instanzen des Naturschutzes und den zuständigen Kantonsregierungen abgeschlossen worden sind, deuten doch darauf hin, dass hier die Interessen gemeinsam gewahrt werden können.
Bundespräsident Egli: Nur noch ganz kurz. Ich will nicht nochmals das Gleiche beifügen, aber ich möchte Frau Büh- rer doch noch auf einen Gesichtspunkt aufmerksam machen, der bisher nicht aufgegriffen worden ist, nicht einmal in der Botschaft, aber auch nicht in der Kommission: nämlich auf die Tatsache, dass schon der Gesetzgeber bis- her wünschte, dass bei militärischen Anlagen gewisse Inter- essen des Naturschutzes zurückzutreten hätten. Ich bitte Sie, Artikel 11 des Gesetzes über den Natur- und Heimat- schutz nachzulesen. Dort heisst es: «Bei der Errichtung einer militärischen Anlage ist die zuständige Bundesstelle von der obligatorischen Begutachtung befreit. Sie ist auch nicht verpflichtet, Unterlagen für die fakultative Begutach- tung zu liefern.» Das ist der Wille des Gesetzgebers.
Nun darf ich aber darauf aufmerksam machen, dass die Behörden weit mehr getan haben, als das Gesetz überhaupt vorschreibt. Sie wissen aus den Akten, welche Gutachten vorlagen, insbesondere alle Gutachten der Naturschutz-Or- ganisationen.
Ich bitte Sie also, den Antrag Frau Bührers abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Bührer
32 Stimmen 3 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
31 Stimmen 3 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
B. Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 18a Antrag der Kommission Abs. 1
Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone Bio- tope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest.
Abs. 2 Streichen Abs. 3
Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung. Zur vorübergehenden Sicherung können sie Planungszonen (Art. 27 RPG) festsetzen.
Abs. 4
Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen bestimmen. Ordnet ein Kanton die Schutzmassnahmen trotz Mahnung ....
Art. 18a
Proposition de la commission
Al. 1
Le Conseil fédéral désigne, après avoir pris l'avis des can- tons, des biotopes d'importance nationale. Il détermine la situation de ces biotopes et précise les buts visés par la protection.
Al. 2 Biffer Al. 3
Les cantons règlent la protection et l'entretien des biotopes d'importance nationale. Ils prennent à temps les mesures judicieuses et veillent à leur exécution. A titre de mesure conservatoire provisoire, ils peuvent fixer des zones réser- vées (art. 27 LAT).
Al. 4
Le Conseil fédéral peut, après avoir pris l'avis des cantons, fixer des délais pour la mise en place des mesures de protection. Si, malgré les avertissements, un canton ne prescrit pas à temps les mesures de protection, le Départe- ment fédéral de l'intérieur ....
Abs. 1 - Al. 1
Jagmetti: Mit dem Bundesrat war die Kommission der Auf- fassung, dass der Biotopschutz verstärkt werden muss, und zwar im gleichen Rahmen, wie es der Bundesrat beantragt hatte.
Immer mehr Lebensräume von Tieren und Pflanzen ver- schwinden, weil wir den Raum intensiver nutzen. Die Ueber- bauung schreitet voran; Verkehrsanlagen werden erstellt und ausgebaut; die landwirtschaftliche Nutzung wird inten- siviert; die Bevölkerung benützt den Erholungsraum. Das alles führt dazu, dass die Nass-Standorte oder Feuchtge- biete kleiner werden oder verschwinden und dass weitere Biotope beeinträchtigt werden. Verstärkter Biotopschutz ist in diesem Sinne die Antwort auf eine Entwicklung, die zweifellos viele positive Seiten hat - wenn wir an die verbes- serten Wohnverhältnisse oder auch an die Erholungsmög- lichkeiten denken -, die aber Vorkehren im Interesse der Erhaltung der Naturlandschaft bedingt.
Die Frage ist dann die, ob der Bund oder die Kantone diese Aufgabe wahrnehmen sollen. Im Bereiche der Raumplanung hat sich der Ständerat seinerzeit für eine Lösung entschie- den, welcher dann der Nationalrat gefolgt ist, wonach der Bund die Grundsatzgesetzgebung aufstellt, die Detailvor- schriften aber in die Kompetenz der Kantone fallen, und insbesondere auch die räumliche Ordnung von den Kanto- nen aufgestellt werden muss.
Ich weiss, dass es Tendenzen gibt, die in eine andere Rich- tung gehen, und deren Verfechter es am liebsten sähe, wenn die ganze räumliche Ordnung von Bern aus gelenkt und bestimmt würde. Das liesse sich im Bereiche der Raumplan- ung mit Artikel 22quater, wie er aus eingehenden Debatten in beiden Kammern hervorgegangen ist, nicht vereinbaren. Es wäre auch sehr unzweckmässig, denn es liegt doch in unserem staatlichen System, dass die kleinen Gemeinschaf- ten ihren Raum gestalten sollen.
Dasselbe gilt für den Natur- und Heimatschutz. Er ist nach Artikel 24sexies primär einmal Sache der Kantone und Gemeinden. Dort wurden bereits entsprechende Leistungen erbracht. Herr Reichmuth hat vorher auf die Verordnungen,
357
Schutz der Moore. Volksinitiative
die der Kanton Schwyz erlassen hat, hingewiesen. Andere Kantone haben in ähnlicher Weise für den Schutz der Natur und des Kulturgutes gewirkt. In dem Sinne lässt auch der Natur- und Heimatschutzartikel der Verfassung keine umfas- sende bundesrechtliche Ordnung zu.
Eine Ausnahme aber bildet der Schutz der Tier- und Pflan- zenwelt. Für diesen Schutz enthält unsere Verfassung einen Vorbehalt zugunsten der umfassenden Bundeskompetenz. Diese Bundeskompetenz soll jetzt auch ausgeübt, und zwar besser ausgeübt werden als bisher, indem nicht nur die Tiere und Pflanzen als solche geschützt, sondern ihre Lebensräume erhalten werden. Darauf tendiert der Bundes- rat mit seinem Antrag, darauf tendiert aber auch die Kom- mission mit ihrem Vorschlag.
Der Vorschlag der Kommission weicht teilweise von jenem des Bundesrates ab. Nach beiden Vorschlägen würde der Bund die Biotope festlegen. Diese Festlegung hätte eine andere Wirkung als jene in den beiden uns schon bekannten Inventaren, nämlich im Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler und im Inventar der schützenswerten Orts- bilder. Diese beiden Inventare binden den Bund. Die Bezeichnung der Biotope aber würde in erster Linie die Kantone binden. Sie wären mit dem Auftrag ausgestattet, diesen Schutz durchzuführen und hier nun - und erst hier - beginnt die Gabelung des Weges zwischen dem, was der Bundesrat beantragt hat, und dem, was die Kommission vorschlägt.
Der Bundesrat wollte nämlich den Kantonen das Instrumen- tarium vorschreiben. Die Kommission schlägt Ihnen demge- genüber vor, den Kantonen die Wahl des Instrumentariums vorzubehalten. Der Schutz würde vom Bund angeordnet, indem er die Biotope bezeichnen würde. Die Instrumente würden von den Kantonen gewählt.
Der Antrag der Kommission fusst auf den Erfahrungen. Ich wiederhole nochmals das Beispiel der bisherigen Schutzver- ordnungen, mit denen die Kantone solchen Biotopschutz erfolgreich betrieben haben. Es hat sich nicht als notwendig erwiesen, hier dem Weg der zweistufigen Entscheidung zu folgen, wie er für die Raumplanung vorgesehen ist mit einem Richtplan und den darauf gestützten Nutzungsplä- nen. Das Verfahren ist einfach, wenn es gelingt, in einem einzigen Akt diesen Weg zu beschreiten. Ich nehme hier das Beispiel des Kantons Zürich, bei dem die Richtplanung durch einen Beschluss des Kantonsrates festgelegt wird, und dann die Nutzungsplanung folgt, während heute der Biotopschutz durch Verordnung des Regierungsrates gewährleistet werden kann.
Die Kommission schlägt Ihnen also keinen verringerten Schutz vor, sondern eine freie Wahl des Mittels, damit die Kantone ihre Erfahrungen einbringen und ihren Weg entsprechend beschreiten können. Darin unterscheiden sich die beiden Vorschläge. Nicht nur in der Kommission hat sich diese Auffassung durchgesetzt. Auch im Vernehmlas- sungsverfahren haben verschiedene Kantone den Wunsch geäussert, grössere Freiheit in der Wahl der Mittel zu haben. Das sehr konstruktive Gespräch mit dem Schweizerischen Bund für Naturschutz hat dort Verständnis hervorgerufen und gezeigt, dass wir den Weg gehen können, den Ihnen die Kommission vorschlägt.
Ich fasse zusammen: Es geht nicht um eine Verringerung des Schutzes; es geht um die freie Wahl der Mittel durch die Kantone; bei der Bezeichnung der Biotope durch den Bund würde es bleiben.
Ich empfehle Ihnen, der Kommission im Absatz 1 und in den weiteren Absätzen von Artikel 18a zu folgen.
Angenommen - Adopté
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3 Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Jagmetti: Ich möchte der guten Ordnung halber darauf hinweisen, dass wir den Absatz 2 in Absatz 4 eingebaut
haben. Wir haben also nicht auf die Fristen verzichtet, son- dern sie in systematisch etwas anderer Weise festgelegt.
Angenommen - Adopté
Art. 18b Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... sorgen die Kantone im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, ....
Art. 18b Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... les cantons veillent, dans la mesure de leurs possibilités, à une compensation écologique sous forme de bosquets champêtres, de haies, ....
Schoch, Berichterstatter: Im Artikel 18b geht es im Absatz 1 und im Absatz 2 um zwei voneinander relativ unabhängige Angelegenheiten. Absatz 1 ordnet den Schutz der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (das ist Sache der Kantone), und Absatz 2 bringt dann etwas Neues. Sie kön- nen in der Fahne nachlesen, was neu ist. Hier ist auch festzuhalten, dass die einzige Abschwächung, die die Kom- mission gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag vorge- nommen hat, in diesem Absatz 2 von Artikel 18b eingebaut worden ist. Wir haben hier vorgesehen, dass die Kantone allenfalls noch andere Interessen mitberücksichtigen kön- nen. Es heisst deshalb neu: «im Rahmen ihrer Möglich- keiten».
Angenommen - Adopté
Art. 18c Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 18c al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti: Wie der Bundesrat, so geht auch die Kommission von der Idee aus, dass der Schutz in erster Linie auf vertrag- lichem Wege gefunden werden soll. Das ist deshalb ausser- ordentlich wichtig, weil dieser Schutz eben nicht aus- schliesslich in Verboten besteht, wie das etwa bei der Frei- haltezone oder einer anderen Zonenplanungsmassnahme zutrifft, sondern viel mehr, weil vom Eigentümer oder Bewirtschafter gelegentlich auch Leistungen erwartet wer- den. Die Biotope brauchen eine Pflege und können nicht einfach sich selbst überlassen werden, damit sie ihre Funk- tion erfüllen. Das wäre durch eine Vereinbarung im Einzel- fall zu regeln, wobei hier neben dem Verzicht auf die Nut- zung und neben der Bewirtschaftung des Biotops unter Umständen auch der Verzicht auf die Düngung einer Nach- barliegenschaft in Frage käme, womit dann das Biotop einen verstärkten Schutz auch durch den Umgebungs- schutz erhalten würde.
Angenommen - Adopté
Art. 18c Abs. 2 Antrag der Kommission
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag im Interesse des Schutzzieles erbringen. Entstehen durch Schutzmassnah- men Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
E 17 juin 1986
358
Protection des marais. Initiative populaire
Art. 18c al. 2 Proposition de la commission
Les propriétaires fonciers ou les exploitants qui, dans l'inté- rêt de la protection souhaitée, assurent une prestation sans avantage lucratif correspondant, ont droit à une juste com- pensation. Lorsque des mesures de protection entraînent des restrictions du droit de propriété équivalent à une expro- priation, celles-ci seront pleinement indemnisées.
Jagmetti: Beim Absatz 2 geht es um die Entschädigungs- frage. Die Kommission stand vor dem Problem, ob man hier eine andere Entschädigungsordnung aufstellen solle als sonst. Sie schlägt Ihnen vor, es bei der verfassungsmässigen Ordnung auf der einen Seite bewenden zu lassen, wonach die Eigentumsbeschränkung dann zu einer Entschädigung führt, wenn sie einer Enteignung gleichkommt, dass aber darüber hinaus der Bewirtschafter eine Entschädigung erhält, wenn er eine Leistung ohne entsprechenden wirt- schaftlichen Ertrag im Interesse des Schutzzieles erbringt, wenn er also das Biotop im Interesse des Schutzzieles pflegt, ohne dass er damit einen landwirtschaftlich ange- messenen Ertrag erzielt. Dafür würde er nach diesem Grundsatz besonders entschädigt.
Schmid: Zu diesem Absatz 2 ergeben sich Fragen, und zwar dort, wo es nicht um Leistungen geht, die der Landwirt zusätzlich erbringt, sondern um Tätigkeiten, die er zugun- sten des Naturschutzes unterlässt. In der ursprünglichen Fassung des Bundesrates hiess es, es werde eine Entschädi- gung ausgerichtet, wenn der Landwirt auf eine nahelie- gende Nutzungsmöglichkeit verzichte. In der Fassung der Kommission ist einfach gesagt: «Entstehen durch Schutz- massnahmen Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteig- nung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.» Erste Frage: Im Rahmen des Baurechts haben wir auch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtssprechung eini- germassen klare Vorstellungen, wann eine Eigentumsbe- schränkung enteignungsähnlichen Charakter hat. Hier aber ist man auf etwas schwankendem Grund. Wenn nämlich jemand einen Feuchtstandort besitzt und er in Zukunft ihn als Feuchtstandort belassen muss, obwohl er mit relativ wenig Aufwand - eine kurze Drainage mit ein paar Röhrlein würde genügen - aus diesem Feuchtstandort eine sehr ertragreiche Wiese machen könnte, ist das ein Eingriff enteignungsähnlicher Art, der zur Entschädigung führt? Ja oder nein? Diese Frage hat sich im Rahmen kantonalen Rechts bei uns schon gestellt, und die Antwort ist unbefrie- digend, welche man darauf auch gibt. Aber ich hätte hier gerne eine bundesrechtliche Antwort. In der Botschaft ist relativ wenig hierüber gesagt.
Zweite Frage: Was ist in diesem Fall die volle Entschädi- gung? Diese Frage klingt einfach, aber ob sie einfach zu beantworten ist? Da wir Kantone das auch zahlen müssen, wäre ich dankbar, wenn man die entsprechenden Antworten erhalten könnte.
Jagmetti: Ich erinnere Sie daran, dass das Raumplanungs- gesetz in seiner ersten Fassung von 1974 eine Definition der materiellen Enteignung enthielt und damit umschrieb, in welchen Fällen der Eigentümer Anspruch auf eine Entschä- digung hat.
In der zweiten Fassung hat man darauf verzichtet. Das Raumplanungsgesetz, wie es in Kraft getreten ist, enthält keine entsprechende Umschreibung. Es ist also nach wie vor am Bundesgericht, die Fälle der materiellen Enteignung festzulegen.
Ich bin mit Herrn Schmid einverstanden, dass diese Praxis praktisch auf das Bauverbot konzentriert ist. Dass sie sich aber angesichts einer Bestimmung über den Biotop-Schutz auf andere Fälle ausweiten muss, scheint mir naheliegend zu sein. Wenn wir hier eine Definition der materiellen Enteig- nung geben würden, kämen wir auf eine Frage zurück, die wir seinerzeit beim Raumplanungsgesetz zu entscheiden hatten. Es scheint mir, dass man letztlich den richtigen Weg
gegangen ist, indem man auf die Bundesgerichtspraxis ab- stellt.
Dasselbe gilt für den Begriff der vollen Entschädigung, der ja in Artikel 22ter Absatz 3 Bundesverfassung steht. Wollen wir ihn hier im Gesetz konkretisieren, anders als im Raum- planungsgesetz, oder wollen wir es, wie wir es sonst gene- rell halten, dem Bundesgericht zur Umschreibung überlas- sen? Meines Erachtens wäre es etwas problematisch, wenn wir hier für einen Sektor plötzlich eine Umschreibung geben würden und in den übrigen Bereichen dann die Frage durch das Bundesgericht entscheiden liessen.
Ich würde Ihnen also empfehlen, es bei der vorgeschlage- nen Lösung zu lassen. Sie fügt sich am besten in unser heutiges System ein.
Schoch, Berichterstatter: Herr Jagmetti hat die Frage von Herrn Schmid akademisch beantwortet. Dazu wäre ich nicht in der Lage. Ich will sie jetzt praktisch zu beantworten versuchen. Dabei kann ich natürlich nur der Spur nach, so ungefähr aus dem, was ich von den Kommissionsverhand- lungen her im Gefühl und in der Erinnerung habe, antwor- ten. Aber ich meine, dass ich wahrscheinlich im Bereich dessen liege, was die meisten Kommissionsmitglieder zu den konkreten Fragen auch konkret antworten würden.
Zur Frage 1, Feuchtstandort: Eine Entwässerung wäre mög- lich, ist aber bis jetzt noch nie vorgenommen worden, und der Feuchtstandort wird jetzt unter Schutz gestellt. Nach der Kommissionsfassung hätte dieser Grundeigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung, denn er wird in der bisherigen Nutzung nicht beeinträchtigt. Nach der Formulierung des Bundesrates aber hätte er Anspruch auf eine Entschädi- gung. Wir haben den Entschädigungsanspruch herabge- setzt.
Zur Frage 2: Was ist volle Entschädigung? Da bin ich in der glücklichen Lage, mich an Herrn Schmid als einen Berufs- kollegen von mir, d. h. an ihn als Anwalt, zu wenden. Der Begriff der vollen Entschädigung ist in der Bundesgericht- spraxis zur materiellen Enteignung definiert, und wir stützen uns darauf. Wir meinen, dass nach der breiten und reichen Praxis des Bundesgerichtes vorgegangen werden müsste, die zur materiellen Enteignung besteht. Ich glaube, damit auch diese Frage beantwortet zu haben.
Bundespräsident Egli: Bei der ersten Frage sind wir Ihnen nicht gram, wenn Sie zur bundesrätlichen Lösung zurück- kehren und auch Entschädigung festlegen, wenn eine nahe- liegende Nutzungsmöglichkeit nicht wahrgenommen wird, also eine etwas eigentümerfreundlichere oder auch bewirt- schafterfreundlichere Lösung treffen. Die Kommission hat anders beschlossen; wir hatten keine Veranlassung, hier der Kommission zu opponieren.
Bei der zweiten Frage, der materiellen Enteignung, kann ich mich anschliessen an das, was Herr Jagmetti gesagt hat! Es besteht eine reichhaltige Praxis des Bundesgerichtes über das Ausmass der materiellen Enteignung. Der letzte Entscheid steht in Band 110 Ib 29. Dort können Sie nachle- sen, was das Bundesgericht unter materieller Entscheidung versteht. Dass bei Enteignung volle Entschädigung geschul- det ist, steht schon in der Verfassung. Also es müsste hier nicht einmal wiederholt werden.
Hefti: Der Verzicht auf eine naheliegende Nutzungsmöglich- keit bildet ebenfalls eine Leistung.
Angenommen - Adopté
Art. 18c Abs. 3 Antrag der Kommission
.... , so muss er die behördlich angeordnete Nutzung durch Dritte dulden.
Art. 18c al. 3 Proposition de la commission .... l'exploitation par des tiers ordonnée par les autorités.
Angenommen - Adopté
359
Schutz der Moore. Volksinitiative
Art. 18c Abs. 4 Antrag der Kommission
Soweit zur Erreichung des Schutzzieles der Landerwerb nötig ist, erfolgt dieser freihändig oder nach kantonalem Recht.
Art. 18c al. 4 Proposition de la commission
Pour autant que les buts visés par la protection exigent l'acquisition de terres, cette dernière se fait de gré à gré ou selon le droit cantonal.
Bundespräsident Egli: Ich glaube, hier ist der Kommission ein kleines Ungeschick unterlaufen, dessen ich während der Kommissionssitzung auch nicht gewahr wurde. Nicht wahr, Herr Jagmetti, es war ja Ihre Lösung, schlicht und einfach zu sagen, dass nach kantonalem Recht freihändig oder auf dem Enteignungsweg erworben werden soll. Sie verweisen also auf das kantonale Enteignungsrecht. Nun habe ich aber nachträglich festgestellt, dass wir bei Artikel 15 des gelten- den Gesetzes in Absatz 2 die Anwendung des Bundesgeset- zes über die Enteignung vorsehen, und zwar unter dem Titel «Erwerb und Sicherung schützenswerter Objekte». Ich muss Ihnen daher vorsorglich vorschlagen, den bundesrätli- chen Antrag gutzuheissen, weil wir sonst in Widerspruch kommen mit dem eigenen Gesetz. Zum mindesten müsste diese Frage im Zweitrat nochmals überprüft werden, damit kein Widerspruch entsteht.
Jagmetti: Ich glaube nicht, dass ein Widerspruch vorliegt. Nach Artikel 15 des Gesetzes findet das eidgenössische Enteignungsrecht dort Anwendung, wo der Bund ein Objekt erwirbt. Die Möglichkeit des Bundes, Objekte von nationaler Bedeutung zu erwerben, ist ja in der Verfassung vorbehal- ten. In Artikel 18c geht es aber darum, dass die Kantone die Schutzmassnahmen ergreifen und unter Umständen Land erwerben. Mich stört es nicht, dass wir eidgenössisches Enteignungsrecht dort anwenden, wo der Bund enteignet, und kantonales dort, wo der Kanton enteignet. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass wir im Gewässerschutzgesetz für die Kantone die alternative Möglichkeit haben, für den gleichen Zweck entweder eidgenössisches oder kantonales Enteignungsrecht anzuwenden. Mir scheint hier also keine Inkongruenz vorzuliegen.
Bundespräsident Egli: Der Artikel 18c gilt für das ganze Gesetz, nicht nur für die regionalen und kantonalen Biotope, also auch für Bundesbiotope; es wäre durchaus denkbar, dass auch der Bund ein Biotop erwerben kann oder enteig- nen muss. Dann wäre zweifellos auch Bundesrecht für diese Enteignung anwendbar. Wie gesagt, wir wollen uns nicht streiten. Ich stelle auch keinen Gegenantrag, aber ich will, dass im Zweitrat diese Frage nochmals überprüft wird.
Angenommen - Adopté
Art. 18d
Antrag der Kommission
Abs. 1
Für die Finanzierung der Inventare sowie der Schutz- und .... bis 40 Prozent .... überbinden. (Rest des Absatzes streichen) Abs. 2
.... mit Beiträgen bis 50 Prozent. (Rést des Absatzes strei- chen) Abs. 3
Bei der Beitragszumessung berücksichtigt der Bund die Finanzkraft der Kantone sowie ihre Gesamtbelastung durch den Biotopschutz.
Antrag Reymond
Abs. 1
Für die Finanzierung der Inventare sowie der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen bei Biotopen von nationaler Bedeu- tung ist der Bund zuständig. (Rest des Absatzes streichen)
Abs. 2
Die Kosten für Schutz und Unterhalt der Biotope von regio- naler und lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Ausgleich tragen die Kantone. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 18d
Proposition de la commission
Al. 1
Le financement des inventaires et des mesures de protec- tion .... de 40 pour cent. (Biffer le reste de l'alinéa) Al. 2
.... des subventions allant jusqu'à 50 pour cent des frais. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 3
Pour le calcul des subventions, la Confédération tient compte de la capacité financière des cantons ainsi que de la charge globale qu'ils ont à supporter pour la protection des biotopes.
Proposition Reymond Al. 1
Le financement des inventaires et des mesures de protec- tion et d'entretien pour les biotopes d'importance nationale relève de la compétence de la Confédération. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 2
Les cantons assument les dépenses pour la protection des biotopes d'importance régionale et locale et pour les mesures de compensation écologique. (Biffer le reste de l'alinéa)
Schoch, Berichterstatter: Darf ich Sie bitten, zu Artikel 18d das Wort vielleicht zuerst Herrn Reymond zu erteilen, damit er seinen Antrag, der sich auf den ganzen Artikel 18d bezieht, begründen kann?
M. Reymond: La proposition que je vous soumets à l'arti- cle 18d, relatif aux mesures de financement, s'inscrit à mon avis dans la logique du projet que nous examinons.
En effet, nous venons d'admettre, aux articles 18a et b, d'une part que la Confédération désigne les biotopes d'im- portance nationale, d'autre part que les cantons veillent à la protection des biotopes d'importance régionale et locale. Compte tenu de cette claire répartition des compétences, tout à fait logique par ailleurs, il est regrettable que ni le Conseil fédéral ni notre commission n'aient accepté de maintenir la même répartition, telle que je l'avais proposée en commission au sujet du financement.
Cette proposition a le mérite de la clarté, puisqu'elle prévoit que la Confédération assure seule le financement des mesures résultant des biotopes d'importance nationale (qu'elle a elle-même inventoriés et désignés), alors que les cantons assument seuls les charges de ceux qui résultent de leur propre compétence décisionnelle.
Avec cette proposition, nous mettons enfin une fois en pratique la politique de la répartition des tâches entre l'Etat central et les cantons. Nous désenchevêtrons, nous évitons que les mêmes dossiers, pour les mêmes objets, soient soumis à deux autorités de financement, avec tout ce que cela comporte de circulation inutile de dossiers, de visites des experts des uns et des autres, de double contrôle des devis, des factures et des travaux.
Si, au sein de la commission, ma proposition n'a obtenu que deux voix, cela provient du fait que le texte du Conseil fédéral prévoyait, pour les biotopes d'importance nationale - donc ceux qui ressortent de sa seule compétence - de faire payer les cantons jusqu'à concurrence de 80 pour cent des dépenses nécessaires aux mesures de protection! Il a d'ailleurs suffi que ma proposition de répartition soit dépo- sée pour que le Conseil fédéral se ressaisisse et vienne immédiatement avec la proposition qui est celle aujourd'hui de la commission et que M. Egli, Président de la Confédéra- tion, va bien sûr défendre tout à l'heure. C'est une proposi- tion mi-figue mi-raisin puisque la Confédération intervien- drait à raison de 40 pour cent pour les biotopes d'impor-
Motion du Conseil national
360
E 17 juin 1986
tance nationale et jusqu'à 50 pour cent pour les biotopes d'importance régionale et locale.
Face à une telle amélioration de la proposition du Conseil fédéral, la mienne n'a pas été attentivement étudiée. Il s'est révélé en effet que l'administration ne disposait que de peu de données, voire d'aucune donnée précise, sur le coût global de la protection des biotopes. C'est cette incertitude qui fait craindre à certains que cantons et Confédération, plutôt que d'assumer leurs compétences, essaient de se renvoyer la balle face aux décisions à prendre. Ainsi, on préfère enchevêtrer, diluer, afin que chacun paie à moitié, décide à moitié et contrôle à moitié.
Il n'y a pas de meilleure manière pour rendre ainsi faibles aussi bien l'Etat central que les Etats cantonaux. Nous avons pour une fois l'occasion d'être clairs, en répartissant bien les compétences, comme nous venons de le faire aux arti- cles 18, lettres a et b, et comme nous pouvons maintenant le faire en ce qui concerne le financement. Ma proposition mériterait surtout d'être retenue afin que le Conseil national puisse l'examiner à son tour avec, à l'appui, des données plus précises que celles, inexistantes, qui ne nous ont pas été remises en commission.
Pour toutes ces raisons, je vous prie de soutenir ma proposi- tion d'amendement à l'article 18, lettre d.
Schoch, Berichterstatter: Ich muss darauf hinweisen, dass der Antrag von Herrn Reymond in der Kommission schon diskutiert worden ist. Die Kommission hat darüber auch abgestimmt. Sie hat diesen Antrag deutlich abgelehnt. Die Auffassung, die Herr Reymond vertritt, ist zwar föderali- stisch einwandfrei und von da her, das muss ich gestehen, besticht sie auch auf den ersten Blick. Die Kommission ging aber von der Frage aus, ob die föderalistisch einwandfreie Regelung auch der Sache nütze, und ist sie zur Auffassung gelangt, dass das nicht der Fall wäre, und zwar im wesentli- chen aus zwei Gründen.
Wird nach der Variante Reymond vorgegangen, gibt es nationale Biotope, also Biotope von nationaler Bedeutung, die durch den Bund finanziert werden müssen, und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung, für deren Finanzie- rung die Kantone zuständig sind.
Das wird zwangsläufig immer zum Streit darüber führen, ob ein Biotop von nationaler oder nur von regionaler oder lokaler Bedeutung ist, und zwar ist dieser Streit vorprogram- miert, weil es nicht um die Sache, sondern um die Kosten geht, und überall, wo die Kosten zur Diskussion stehen, liegt es auf der Hand, dass niemand daran interessiert sein wird, ein Biotop als nationales oder regionales einzustufen, wenn er dann zur Kasse gebeten würde.
Das ist der eine Aspekt, den die Kommisson berücksichtigt hat, und der zweite Aspekt ist der, dass der Bund zwar grosszügig Biotope von nationaler Bedeutung ausscheiden könnte, dass es aber Kantone geben könnte, die passiv bleiben, ungeachtet der jetzt zu beschliessenden neuen gesetzlichen Regelung. Und diese passiven Kantone, die einfach nichts unternehmen, können nur mit Geld geködert werden, wenn ich das etwas burschikos formulieren darf. Man muss ihnen Beiträge an die Kosten in Aussicht stellen, die mit der Unterschutzstellung von Biotopen zwangsläufig erwachsen, und aus dieser zweiten Ueberlegung heraus hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass es richtig ist, wenn hier ein Ineinander der Finanzierung ins Auge gefasst wird. Man dient der Sache auf diese Art und Weise am besten.
Bundespräsident Egli: Der Bundesrat schliesst sich der Kommission an. Der Begründung des Herrn Referenten ist nichts beizufügen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Reymond
22 Stimmen 16 Stimmen
Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2 Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Abs. 3 - Al. 3 Angenommen - Adopté
Art. 24, 24a - 24e Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 25 Abs. 2 Antrag der Kommission Die Kantone bezeichnen eine Fachstelle für Natur- und Heimatschutz.
Art. 25 al. 2 Proposition de la commission Les cantons désignent le service chargé de la protection de la nature et du paysage.
Angenommen - Adopté
Formelle Anpassungen des Gesetzestextes, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Adaptations formelles du texte de la loi, ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
32 Stimmen 2 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.516
Motion des Nationalrates (Bundi) Rätoromanische Sprache. Erhaltung Motion du Conseil national (Bundi) Sauvegarde du romanche
Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1985 Décision du Conseil national du 4 octobre 1985
Wortlaut der Motion
Eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe hat bereits im Jahre 1982 auf die schwierige Lage der beiden Bündner Sprachminderheiten Italienisch und Rätoromanisch auf- merksam gemacht. Das Rätoromanische ist heute in seiner Existenz gefährdet. Auch andere sprachliche Minderheiten sind bedroht. Die bestehende Verfassungsgrundlage reicht nicht aus, stark bedrohte Landessprachen genügend zu fördern oder zu erhalten. Das Jubiläum «2000 Jahre Rätoro- mania» könnte Anlass sein, ein besonderes Zeichen eidge- nössischer Solidarität zu setzen. Der Bundesrat wird des- halb ersucht, eine Revision von Artikel 116 der BV in die Wege zu leiten und die Absätze 1 und 2 in folgendem Sinne zu ergänzen:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Schutz der Moore. Volksinitiative und Natur- und Heimatschutzgesetz. Revision Protection des marais. Initiative populaire et loi sur la protection de la nature et du paysage. Révision
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.051
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.06.1986 - 16:00
Date
Data
Seite
351-360
Page
Pagina
Ref. No
20 014 557
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.