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Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
ursacht. Davon entfallen 40 Millionen Franken auf die öffent- liche Hand, 30 Millionen Franken davon zulasten des Bun- des. Das sei lediglich pro memoria vermerkt; denn wir ken- nen alle jene Stimmen, die wiederkommen, wenn in diesem Saal vom Budget und von der Staatsrechnung gesprochen wird. Das ist der erste Grund, weshalb ich mich der Kommis- sionsminderheit anschliesse.
Der zweite Grund besteht im Vorteil, dass dieses Modell den Härtefall vermeidet. Der Härtefall ist tatsächlich, wie es wie- derholt hervorgehoben worden ist, administrativ sehr schwer zu handhaben. Er ist im übrigen ein Fremdkörper in unserem System der Sozialversicherung, und in den mei- sten Fällen weckt er falsche Hoffnungen, weil der Härtefall seiner Natur gemäss den Ausnahmefall bilden muss. Diese Gründe veranlassen und verpflichten mich, der Kommis- sionsminderheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
82 Stimmen 57 Stimmen
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Präsident: Damit entfällt der Eventualantrag Frey.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
85.037
Atomgesetz. Teilrevision Loi sur l'energie atomique. Révision partielle
Siehe Jahrgang 1985, Seite 2179 Voir année 1985, page 2179 Beschluss des Ständerates vom 30. September 1986 Décision du Conseil national du 30 septembre 1986
Differenzen - Divergences
Art. 5 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 5 al. 1 et art. 37 al. 4 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Neuenschwander, Berichterstatter: Bei der Differenz dieser Vorlage geht es nicht um eine materielle, sondern nur um zwei redaktionelle Aenderungen. Wir haben in Anbetracht der kleinen Aenderungen nicht nochmals eine Gesetzesaus- teilung vorgenommen.
Zum Text: In Artikel 5 Absatz 1 geht es um das Bewilligungs- kriterium von Nichtverbreitung von Kernwaffen. Im gelten- den Artikel 5 Absatz 1 des Atomgesetzes ist von «Bedingun- gen und Auflagen» die Rede. Der Passus «und Auflagen» war in den verwaltungsinternen Vorentwürfen der Botschaft enthalten, wurde jedoch in der endgültigen Fassung ohne Absicht einer Aenderung gestrichen.
Wir von der Energiekommission beantragen Ihnen, den ursprünglichen Wortlaut «Bedingungen und Auflagen» zu übernehmen.
In Artikel 37 Absatz 4 - der Präsident bat mich, beide Artikel zu behandeln - geht es um die Kompetenz für bilaterale Verträge. Der Gesetzestext lautet: «Der Bundesrat kann, um die Einfuhr oder Ausfuhr von radioaktiven Kernbrennstof-
fen, nuklearen Gütern und Daten nach Artikel 4 Absatz 2 zu ermöglichen, bilaterale völkerrrechtliche Verträge abschliessen über ihre Wiederausfuhr, Sicherung, Kontrolle und nicht-militärische Verwendung.» Neu sind die beiden Worte «sowie von», die Sie in der Vorlage haben. Sie sind nach «Kernbrennstoffen» einzusetzen. Der übrige Textent- wurf ist gleich.
Diese Formulierung ist klarer als der Text der Botschaft. Im Namen der Energiekommission beantrage ich Ihnen, diesen zwei redaktionellen Aenderungen zuzustimmen.
M. Jeanneret, rapporteur: Comme vous l'a dit le président, la proposition qui vous est présentée n'a aucun aspect matériel mais revêt un caractère purement rédactionnel. A l'article 5, il s'agit simplement de reprendre la notion qui se trouvait dans l'ancien libellé et qui est meilleure. On peut donc se rallier au Conseil des Etats. A l'article 37, alinéa 4, il s'agit simplement, dans le domaine de la compétence des traités bilatéraux, d'ajouter la notion plus claire «ainsi que d'articles nucléaires».
Pour ces deux raisons, la commission vous propose d'adop- ter ces deux changements purement rédactionnels.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.072
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi
Botschaft und Beschlussentwurf vom 10. November 1982 (BBI 1983 I, 263)
Message et projet d'arrêté du 10 novembre 1982 (FF 1983 1, 255)
Beschluss des Ständerates vom 13. März 1985 Décision du Conseil des Etats du 13 mars 1985
Mitteilung - Communication
Präsident: Die Fraktionspräsidentenkonferenz hat beschlossen, die Eintretensdebatte auf die Kommissions- und Fraktionssprecher zu begrenzen.
Im Zusammenhang mit diesem Geschäft gestatte ich mir folgende Mitteilung: Ein Departementsvorsteher kann sich gemäss Artikel 65ter Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgeset- zes von einem Mitarbeiter in die Verhandlungen begleiten lassen. Diesem kann auf Begehren des Departementsvorste- hers das Wort zu Angelegenheiten erteilt werden, die beson- dere fachtechnische Kenntnisse voraussetzen. Beim heuti- gen Geschäft macht Frau Bundesrätin Kopp von dieser Entlastungsmöglichkeit Gebrauch. Herr Professor Frank Vischer, Universität Basel, wird Frau Bundesrätin Kopp in die Verhandlungen begleiten und zu Fachfragen Stellung nehmen. Herr Professor Vischer war massgeblich an der Ausarbeitung der Vorlage beteiligt, und er hat an der Behandlung des Geschäftes in beiden vorberatenden Kom- missionen aktiv mitgewirkt.
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Iten, Berichterstatter: Wir danken zunächst der Fraktions- präsidentenkonferenz für die Bereitschaft und den Beschluss, das Internationale Privatrecht noch in dieser Session zu beraten. Sie werden selber auch festgestellt
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N
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haben, dass es sich bei dieser Vorlage um ein recht anspruchvolles Geschäft und um eine spezielle Materie han- delt, die den Kommissionsmitgliedern die Einarbeitung in eine grösstenteils unvertraute und schwierige Rechtsmate- rie abverlangte.
Innert Jahresfrist haben wir die Beratungen in konzentrierter Arbeit abschliessen können; wir sind deshalb froh, dass wir das Gesetz im Plenum noch zu einem Zeitpunkt durchbera- ten können, zu dem uns die Zusammenhänge dieser Rechts- materie noch einigermassen präsent sind. Es kommt hinzu, dass das Internationale Privatrecht auf verschiedene andere Rechtsgebiete Auswirkungen haben wird, namentlich das dritte Kapitel über das Eherecht. Es erscheint deshalb im Sinne einer koordinierten Rechtsschöpfung zweckmässig, wenn die Inkraftsetzung des neuen IPR mit der Inkraftset- zung des neuen Eherechtes zusammenfällt.
Die Einführung in das Gesetz möchte ich in die folgenden sieben Abschnitte gliedern:
Was ist IPR?
Die heutigen Rechtsquellen des IPR.
Warum eine Revision des IPR?
Ziele und Umfang der Revision.
Abweichungen von den Beschlüssen des Ständerates.
Die Beratungen in der Kommission.
Die Anträge der Kommission.
Jede Schweizerin und jeder Schweizer kann freiwillig oder unfreiwillig mit dem Internationalen Privatrecht direkt oder indirekt und oft sehr persönlich in Kontakt kommen, sei es beispielsweise durch einen Unfall im Ausland, sei es durch Wareneinkäufe im Ausland, sei es durch Heirat mit einer Ausländerin oder einem Ausländer, sei es durch Adoption eines ausländischen Kindes oder durch den Tod eines Ange- hörigen oder Verwandten mit letztem Wohnsitz im Ausland. Es kann also uns allen nicht gleichgültig sein, wie das IPR geregelt ist.
Wenn wir in den kommenden Tagen die 187 Artikel eines neuen Internationalen Privatrechtes beraten, sollte dies nicht nur ein rein legislatorischer Akt, sondern gleichzeitig auch ein parlamentarischer Vorgang sein mit dem Zweck, den Menschen unseres Landes (Schweizern und Auslän- dern), den Gerichten, der gesamten Rechtsanwendung die Problematik und den gewaltigen Umfang unserer internatio- nalen Rechtsbeziehungen im privaten Bereich aufzuzeigen. Indem wir diese Probleme aufzeigen und gleichzeitig Lösungsvorschläge unterbreiten, wollen wir uns mit der etwas ungewohnten Rechtsmaterie vertraut machen.
Das IPR als Teil unseres eigenen Privatrechts hat internatio- nale Charakterzüge, weil es sich mit Rechtsverhältnissen befasst, die wegen des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes der beteiligten Personen, wegen des Sitzes einer juristi- schen Person, wegen der Natur des Geschäftes überhaupt grenzüberschreitende Merkmale aufweisen. Ein Gesetz also, das sich mit unseren Rechtsbeziehungen befasst, die über die Grenzen unseres Staates hinausgehen oder von andern Staaten in unser Land hereinwirken. So befasst sich das IPR mit Fragen des Personenrechtes, des Eherechtes, des Scheidungsrechtes, des Kindesrechtes, des Erbrechtes ebensosehr wie mit dem Immaterialgüterrecht und dem Obligationenrecht. In einem engeren Sinn lässt sich das IPR deshalb wie folgt definieren: Das Internationale Privatrecht regelt den räumlichen Anwendungsbereich von verschiede- nen staatlichen Rechtsordnungen.
Im weiteren Sinne umfasst das IPR neben den Kollisionsnor- men auch das internationale Zivilprozessrecht, denn es soll auf die Fragen Antwort geben: Wann ist ein schweizerischer Richter zur Beurteilung eines internationalen Sachverhaltes zuständig, welches Recht hat er anzuwenden und unter welchen Voraussetzungen wird ein ausländischer richterli-
cher Entscheid in der Schweiz anerkannt und demzufolge auch vollstreckt?
Die geltende schweizerische Gesetzgebung auf dem Gebiete des Internationalen Privat- und Zivilprozessrechtes basiert im wesentlichen auf vier Säulen:
a) auf dem Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Ver- hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG) vom 25. Juni 1891;
b) auf verschiedenen Einzelnormen, verstreut in verschiede- nen Bereichen der schweizerischen Rechtsordnung.
c) auf einer Vielzahl von Staatsverträgen;
d) auf einer vor allem für das internationale Obligationen- recht sehr bedeutsamen und wegleitenden Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts als praxisorientierte Rechtsquelle.
Das Internationale Privat- und Zivilprozessrecht ist heute nur zu einem kleinen Teil kodifiziert und selbst in diesem über- holt und lückenhaft. Daneben sind Bestimmungen des IPR in verschiedenen Bereichen der schweizerischen Rechts- ordnung anzutreffen, was zur Folge hat, dass nicht nur der Laie, sondern auch der Eingeweihte grosse Mühe hat, sich zurechtzufinden.
Das Internationale Privatrecht ist im wesentlichen immer noch im NAG geregelt. Schon aufgrund der Tatsache, dass dieses Gesetz bald 100 Jahre alt sein wird, liegt die Vermu- tung nahe, dass es den heutigen Verhältnissen, namentlich den gewaltig gewandelten und dichter gewordenen interna- tionalen Rechtsbeziehungen unseres Landes, nicht mehr gerecht zu werden vermag.
Bekanntlich wurde es zu einer Zeit erlassen, als die schwei- zerische Privatrechtsgesetzgebung zum grössten Teil noch kantonale Sache war und es zwischen den kantonalen Zivil- gesetzen zu Konflikten kam, welche durch das sogenannte Kollisionsgesetz gelöst werden sollten.
Mit dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1912 hat das NAG seine ursprüngliche Funktion verloren. Heute gilt es per analogiam als internationales Kollisionsrecht.
Es ist einzuräumen, dass die Staatsverträge im Bereiche des schweizerischen IPR in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen haben. Im grenzüberschreitenden Privat- und Verfahrensverkehr der Schweiz sind heute ungefähr 300 zwei- oder mehrseitige Staatsverträge abgeschlossen. In letzter Zeit haben vor allem multilaterale Staatsverträge an Bedeutung gewonnen, in denen das anwendbare Recht ebenso wie die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide sowie die internationale Rechtshilfe geregelt sind.
Auch wenn der Anteil an Staatsverträgen hoch ist, wird die Anwendung unseres Internationalen Privatrechts dadurch nur teilweise erleichtert, denn die meisten Staatsverträge regeln sachlich eng umgrenzte Teilfragen und sind für den Nichtfachmann in der Regel schwer überblickbar.
Schliesslich ist zu erwähnen, dass viele der in den letzten Jahren spürbar gewordenen Lücken unserer Rechtsord- nung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes geschlossen wurden. Deshalb wurde wiederholt und mit Recht die Frage gestellt, ob im heutigen Zeitpunkt die Kodi- fizierung des IPR überhaupt wünschenswert, ja möglich sei, oder ob es nicht besser wäre, die Ausfüllung der vorhande- nen Gesetzeslücken auch weiterhin der Rechtsanwendung, also dem Richter, zu überlassen.
In der Diskussion über diese Frage wurde der Begriff der sogenannten demokratischen Legitimation des Rechtes gebraucht, was zum Ausdruck bringen will, dass in einer Demokratie, jedenfalls in unserer, es weder Tradition noch staatspolitisches Ziel sei, die Rechtsetzung in wesentlichen Lebensbereichen dem Richter zu überlassen. In einem Rechtsstaat soll der Gesetzgeber die Gesetze erlassen und dadurch dem Richter den Entscheidungsfreiraum eingren- zen. Frau Ständerätin Josi Meier sagte in der Beratung der Kleinen Kammer wörtlich:
«Natürlich könnte man sich auch mit der Rechtsprechung begnügen. Gerade das betrachte ich aber als eine Abdan- kung des Parlamentes in seiner allerwichtigsten Funktion,
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wenn wir das Aufstellen von allgemeingültigen Regeln den Gerichten überlassen und uns so vom Gesetzesstaat zum Richterstaat hin entwickeln.»
Der Anstoss zum vorliegenden Entwurf ging, wie übrigens schon 1884 für den Erlass des NAG, vom Schweizerischen Juristenverein aus, der an seinem Juristentag 1971 in Engel- berg die umfassende Kodifikation des schweizerischen IPR diskutierte. Aus den beiden Hauptreferaten der Herren Pro- fessoren Vischer und Brocini und aus der anschliessenden Diskussion war zu schliessen, dass sich in der Wissenschaft ebenso wie in der Praxis der Wille zur Erneuerung des schweizerischen Internationalen Privatrechts zu festigen be- gann.
Im Parlament wurde die Revision des IPR in Gang gesetzt durch einen Vorstoss von Arx/Egli aus dem Jahre 1971 bzw. 1972. Das Parlament fand damals den Augenblick für gekommen, den mit dem NAG geschaffenen lückenhaften Rechtszustand aufzuheben und eine Revision an die Hand zu nehmen; denn schon 1971 war die Schweiz international stark verflochten. Der grenzüberschreitende Rechtsverkehr hat in den letzten Jahren aber gewaltig zugenommen, jeden- falls ungleich mehr als in anderen Ländern, die im wirt- schaftlichen Bereich einen eigenen grossen Binnenmarkt aufweisen. Besonders unser Land ist deshalb an der Ver- einfachung der Rechtsbeziehungen zum Ausland interes- siert. Ich zitiere einige Fakten und Zahlen aus dem letzten bundesrätlichen Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik: «Im Jahre 1985 betrugen die Ausfuhren von Gütern und Dienst- leistungen aus der Schweiz etwa 66,6 Milliarden Franken, womit fast jeder dritte Schweizerfranken im Aussenhandel verdient wurde. Umgekehrt wurden im selben Zeitraum Güter und Dienstleistungen im Betrage von rund 74,7 Mil- liarden Franken aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt. Ein erheblicher Teil der schweizerischen Exporterlöse wird im Bereich des Fremdenverkehrs erwirtschaftet. Im Jahre 1983 wurden in der Schweiz etwa 17,5 Millionen Ankünfte und über 75 Millionen Logiernächte registriert. Der Flugha- fen Kloten verzeichnete, um nur ein Beispiel aus dem Trans- portwesen zu nennen, 1983 über 120 000 Bewegungen. Dabei wurden rund 8 Millionen Passagiere international be- fördert.»
Jeder dieser Passagiere ist für sich ein aktueller oder poten- tieller internationaler Rechtsfall.
Ende August 1985 arbeiteten in der Schweiz rund 730 000 Ausländer. Die Zahl der in der Schweiz registrierten Nieder- lassungen ausländischer Gesellschaften betrug Ende 1985 645. Die Direktinvestitionen von Ausländern in der Schweiz betrugen 1980 ungefähr 15 Milliarden Franken, diejenigen von Schweizern im Ausland rund 58 Milliarden Franken. (Diese Angaben stammen aus der Broschüre der SBG, Die Schweiz in Zahlen, Ausgabe 1981.)
Ende Dezember 1985 betrug die ausländische Wohnbevöl- kerung in der Schweiz rund 950 000 Personen, und auf der anderen Seite belief sich die Zahl der im Ausland niederge- lassenen und bei den schweizerischen Vertretungen im Aus- land immatrikulierten Schweizer Bürger Ende 1985 auf 350 000 Personen.
Diese Zahlen aus dem statistischen Jahrbuch der Schweiz zeigen die starke internationale Verflechtung unseres Klein- staates. Eine wesentliche Rolle spielt auch die Tatsache, dass im Jahre 1981 in der Schweiz etwa 250 Schiedsge- richtsverfahren mit Beteiligung ausländischer Parteien durchgeführt wurden. Hinzu kommt, dass 1985 von den 68 000 Geburten ein Fünftel Ausländerkinder waren, von den 38 000 Eheschliessungen 10 000 mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit gemischt waren und von 1500 Adoptio- nen die Hälfte der Adoptionskinder aus dem Ausland stammen.
Ist die Wünschbarkeit, ja Notwendigkeit der Neukodifizie- rung des IPR bewiesen, stellt sich die Frage nach dem Mass und nach der Art und Weise der Revision.
Auf die Nachteile der Fortbildung auf dem Wege der Staats- verträge wurde bereits hingewiesen, ebenso auf die staats-
rechtlichen und staatspolitischen Bedenken gegenüber der Rechtsfortbildung durch den Richter. Also soll der Gesetz- geber Rechtsnormen zur Lösung internationaler Sach- bzw. Rechtszusammenhänge erlassen. Will er das, muss er insbe- sondere drei Problemkreise lösen:
a) Die internationale Zuständigkeit;
b) das anwendbare Recht und
c) die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide.
Der Ständerat hatte wegen eines generellen Rückweisungs- antrages Gelegenheit, zunächst einmal die Frage des Umfanges dieses Entwurfes zu diskutieren. Als Variante wurde beantragt, eine reduzierte Fassung vorzulegen mit einem auf die NAG-Bereiche beschränkten Revisionsent- wurf. Ein solches Vorgehen hätte selbstverständlich eine Teilkodifikation und ein stufenweises Vorgehen ermöglicht. Der Antrag wurde im Ständerat abgelehnt und in unserer Kommission gar nicht mehr gestellt. Zu Recht nicht, wie uns scheint, weil sich der vorgelegte Entwurf nicht auseinander- nehmen lässt. Er ist ein Gesamtkonzept und gibt dem Gesetzgeber die Chance, seine schweizerische Auffassung über das Internationale Privatrecht in seiner Gänze zum Ausdruck zu bringen.
Im Ständerat wurde auch die Frage geprüft, ob dieser Entwurf mit seinen 187 Artikeln nicht wiederum ein klassi- scher Beitrag zur Anhebung der vielgeschmähten Normen- flut und Normendichte darstelle. Die Frage ist mit nein zu beantworten, weil das neue IPR-Gesetz - trotz seiner umfas- senden Grösse oder vielleicht eben gerade wegen ihr - der Bürgerin und dem Bürger dieses Landes keine neuen Rechtspflichten auferlegt oder sie in ihren Rechten beschränkt, sondern dem Rechtsuchenden viel mehr hilft, zu seinem Recht zu kommen. Zudem erleichtert es dem Juristen die Rechtsberatung und dem Richter die Rechtsan- wendung.
Nicht zu verkennen ist, dass das neue Gesetz, vor allem so, wie es aus der Beratung der nationalrätlichen Kommission hervorgegangen ist, im Bereich der Internationalen Schieds- gerichtsbarkeit wesentlich liberalere Gesichtszüge erhalten hat und gegenüber der bestehenden Rechtsordnung freiere Ausgestaltungsmöglichkeiten anbietet.
Im Auftrag der Kommission mache ich hier einige Bemer- kungen zur besonderen Stellung unserer Auslandschweizer. Die Kommission ist sich der Bedeutung unserer Ausland- schweizerkolonien bewusst und hat deshalb die Berichter- statter beauftragt, hier im Plenum den Bundesrat einmal mehr an die ausserordentliche Situation und Bedeutung der 5. Schweiz zu erinnern. Zentrales Anliegen der Ausland- schweizer ist die Frage des Heimatgerichtsstandes. Die Kommission ist der Auffassung, dass dem Vorschlag des Bundesrates in dieser Sache zuzustimmen ist, der keinen allgemeinen Heimatgerichtsstand vorsieht, wohl aber den sogenannten besonderen Heimatgerichtsstand. Sie haben Anträge zu diesem Thema auf Ihrem Pult. Wir werden in der Detailberatung diese Frage klären. Für jetzt nur soviel: Der Heimatgerichtsstand soll unserer Meinung nach dort zur Verfügung stehen, wo es dem Auslandschweizer unmöglich oder unzumutbar ist, in seinem ausländischen Wohnsitz- staat ein Verfahren anzuheben. Dass auch die nationalrätli- che Kommission darauf verzichtet hat, den sogenannten vorbehaltlosen Heimatgerichtsstand anzunehmen, hatte vor allem zwei Gründe:
Das Internationale Privatrecht der Schweiz folgt in tradi- tioneller Weise dem Wohnsitzprinzip. Das gilt nicht nur für das anwendbare Recht, sondern insbesondere auch für den Gerichtsstand. Der Entwurf führt dieses Prinzip weiter.
Der Entwurf trägt nach Meinung der Kommission ausser- dem der besonderen Lage der Auslandschweizer in differen- zierterer Weise Rechnung, als dies heute der Fall ist. So kann zum Beispiel der Auslandschweizer künftig im Erb- recht seinen Nachlass dem schweizerischen Recht und der schweizerischen Zuständigkeit unterstellen. Im weiteren wird es ihm möglich sein, bei der Behörde seines Heimat- kantons zu verlangen, dass sein Name dem schweizerischen
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Recht unterstellt wird. Diese Möglichkeiten hatte er bisher nicht.
In zwei wesentlichen Bereichen weicht die nationalrätliche Kommission von den Beschlüssen des Ständerates ab.
5.1 Bei der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit beschloss Ihre Kommission einstimmig, auf das 11. Kapitel über die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit einzutreten. Der Ständerat hingegen hatte dieses Kapitel gestrichen, namentlich unter Berufung auf verfassungsmässige Beden- ken. Die Kommission des Nationalrates teilt diese Bedenken nicht. Sie hat Hearings durchgeführt, um verschiedene Mei- nungen anzuhören, namentlich diejenigen der Herren Pro- fessoren Heini und Walder von der Universität Zürich, Lalive und Reymond von der Universität Genf und von Herrn Rechtsanwalt Dr. Blessing, Zürich. Das Ergebnis dieser Hea- rings lässt sich nach Meinung der Kommission wie folgt zusammenfassen:
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung der Interna- tionalen Schiedsgerichtsbarkeit in unserem IPR ist unerläss- lich.
Hingegen sah die Kommission verschiedene inhaltliche, redaktionelle oder systematische Abweichungen vom Entwurf vor und beauftragte deshalb eine Subkommission mit der Erarbeitung eines neuen Textvorschlages für das 11. Kapitel. Wir werden in der Detailberatung darauf einge- hen. Ich darf bei dieser Gelegenheit diesen Experten und unserem Arbeitsausschuss für die zusätzliche und für die Beratung sehr zweckmässige Arbeit bestens danken.
5.2 Bei den internationalen Konsumentenverträgen besteht eine zweite Differenz zum Ständerat: die Bestimmungen über die internationalen Konsumentenverträge sollen wie- der aufgenommen werden. Der Bundesrat hatte entspre- chende Vorschläge gemacht, die vor allem den Schutz des schweizerischen Konsumenten bezweckten. Der Ständerat hat diese Artikel gestrichen, einerseits mit der Begründung, dass der Begriff des Konsumentenvertrages im Schweizeri- schen Obligationenrecht nicht existiere und auch nicht auf dem Umweg des IPR in unsere Rechtsordnung eingeführt werden sollte, andererseits aus Angst, durch die Einführung dieser neuen Bestimmungen könnten die schweizerischen Produzenten benachteiligt werden.
Die Kommission des Nationalrates hat sich auch diesen Ueberlegungen des Ständerates nicht angeschlossen, son- dern dem bundesrätlichen Vorschlag in leicht modifizierter Form zugestimmt. Warum, werden wir Ihnen in der Detailbe- ratung zeigen.
Ihre Kommission nahm am 8. Juli 1985 in Romanshorn die Beratung des Gesetzesentwurfes auf. Den Kommissionsmit- gliedern standen nebst den umfangreichen Unterlagen, namentlich der sehr instruktiven Botschaft, sämtliche Einga- ben von Fachleuten oder sonst Interessierten zur Verfü- gung, damit sie, wo es wünschenswert oder notwendig erschien, Anträge in die Beratung einbringen konnten.
An den Sitzungen waren als Experten die Herren Professor Frank Vischer von der Universität Basel, Professor Pierre Widmer, Vizedirektor des Bundesamtes für Justiz und Dr. Paul Volken, Chef der Sektion Internationales Privat- recht sowie Fürsprecher Häni und Rechtsanwalt Desche- naux als ständige Berater anwesend. Alle diese Experten haben zum guten Abschluss unserer Beratungen Wesentli- ches beigetragen. Namentlich den Herren Professor Vischer und Dr. Volken ziemt der Dank der Kommission für die ausgezeichnete Arbeit. Sie beide haben sich über ein aus- serordentlich profundes Wissen um Problematik und Zusammenhänge im internationalen Recht ausgewiesen - der eine mehr theoretisch, der andere etwas mehr praxisbe- zogen - und sich in kompetenter Weise ergänzt. Wenn die Beratungen der Kommission über weite Teile unverkennbar Charakterzüge eines juristischen Seminars über Internatio- nales Privatrecht angenommen haben, so ist dies vor allem diesen beiden Experten zu verdanken.
Einen besonderen Dank richte ich hier an die Adresse des
leider nicht mehr unter uns weilenden Freundes und Rats- kollegen Hans Frei, der den wesentlichsten Teil der 15 Sit- zungstage mit dem ihm eigenen grossen Engagement und Fleiss präsidierte und der es gerade deswegen verdient hätte, die Vorlage hier an meiner Stelle zu vertreten.
Zu danken haben wir auch dem Bundesrat und der Verwal- tung für die vorbildliche Botschaft, die auch dem Laien eine komplette Uebersicht über das Internationale Privatrecht zu verschaffen versteht und dem Juristen den Einstieg in die Gesetzesberatung wesentlich erleichtert.
Frau Bundesrätin Kopp hat es glänzend verstanden, in der Kommission diese international gesehen mutige und her- ausragende Vorlage zu vertreten, und hat wiederholt zum Fortgang der Beratungen wesentlich beigetragen durch ihre Bereitschaft, Kompromisse einzugehen, wenn zwischen Juristerei und Politik Interessenkollisionen zutage getreten sind. Einige dieser Kollisionen haben wir, zum Teil absicht- lich, in die Detailberatung ins Plenum hineingetragen. 7. Anträge der Kommission.
Die Kommission hat am 8. Juli 1985 mit 22 zu 0 Stimmen beschlossen, auf die Vorlage einzutreten.
Ueber das elfte Kapitel, die Internationale Schiedsgerichts- barkeit, führten wir eine separate Eintretensdebatte. Und in einer separaten Abstimmung wurde auch zu dieser Frage ohne Gegenstimme Eintreten beschlossen.
Am 4. Juli 1986 erfolgte die Schlussabstimmung, an welcher mit 15 Stimmen, ohne Gegenstimme und bei einer Enthal- tung, beschlossen wurde, Ihnen die bereinigte Vorlage gemäss Fahne zu unterbreiten.
Im Namen der Kommission ersuche ich Sie, auf die Vorlage des Bundesrates zum neuen Bundesgesetz über das Inter- nationale Privatrecht einzutreten.
M. Couchepin, rapporteur: En accord avec le président de la commission, nous avons décidé de nous répartir des thèmes dans le rapport d'entrée en matière.
M. Iten, dans son rapport d'entrée en matière a développé plus particulièrement les thèmes suivants: la notion de droit international privé, le besoin d'une loi suisse de droit inter- national privé, l'intérêt d'avoir une loi unique de droit inter- national privé et non des dispositions éparses, la constitu- tionnalité du projet, les modifications de notre projet par rapport aux décisions du Conseil des Etats.
Pour mon compte, j'entends aborder d'autres thèmes, en particulier celui des tendances actuelles dans la codification du droit international privé dans le monde, l'articulation du projet, la comparaison avec l'actuel LRDC et le principe des choix «philosophiques» du projet.
Au siècle dernier, puis au début de ce siècle, de grandes codifications ont eu lieu, celle du Code civil français, du BGB allemand, sans oublier bien sûr notre Code civil suisse. On espérait que ces codifications constitueraient une étape et que l'étape suivante serait une codification internationale du droit. On espérait qu'un législateur international pourrait lui-même, ou à travers des organisations comme la Confé- rence de La Haye, créer une codification universelle et com- plète du droit international privé valable pour tous les pays. La réalité n'a pas répondu à cet espoir. Certes, la Confé- rence de La Haye s'est préoccupée, avec succès d'ailleurs, de codification, mais seulement de la codification de domaines particuliers. Notons au passage qu'à part les conventions de La Haye, beaucoup de conventions multila- térales ont été signées et ratifiées au cours de ce siècle. Certaines d'entre elles sont issues de la Société des Nations, de l'Institut pour l'unification du droit privé ou d'organismes internationaux tels que le Conseil de l'Europe, la Commis- sion internationale de l'état civil de l'ONU, l'Organisation mondiale de la propriété intellectuelle, voire l'Office central pour les chemins de fer internationaux.
La Suisse a en outre conclu de très nombreux accords bilatéraux pour faciliter l'entraide civile. Mais ces accords portent sur des problèmes particuliers. Aujourd'hui on ne voit pas poindre le jour où existera une codification univer- selle du droit international privé. Aussi, depuis la fin de la seconde guerre mondiale, le besoin d'une codification
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nationale des règles de droit international privé s'est fait beaucoup plus pressant. Les premiers pays qui ont réalisé des lois complètes de droit international privé furent les pays de l'Est.
D'une manière générale, on peut distinguer deux tendances quant à la codification du droit international privé. Certains pays se contentent de réglementer les questions du droit applicable. Tel est le cas des lois de droit international privé de l'Espagne, de la Tchécoslovaquie, de la Pologne, de la République dite démocratique allemande. D'autres pays, au contraire, ont poussé plus loin leur ambition législative et se sont préoccupés de réglementer non seulement le droit applicable mais aussi la compétence des autorités judi- ciaires et administratives. Elles ont voulu aussi fixer les règles de reconnaissance et d'exécution des décisions étrangères. Dans ce cas, se trouvent la Hongrie, la Turquie, la Yougoslavie, et le projet de la République fédérale d'Alle- magne va dans le même sens. L'Autriche, quant à elle, est un cas particulier puisqu'en 1978 elle a adopté une loi de droit international privé qui ne règle que les questions de droit applicable. Mais, dans une deuxième phase, l'Autriche a étendu le domaine du droit international privé qu'elle veut codifier.
La Suisse, par son vaste projet, est donc à l'avant-garde de ce qui se fait sur le plan international puisque nous régions non seulement les questions relatives au droit applicable mais aussi les règles de compétences des autorités judi- ciaires ou administratives suisses; en outre, on détermine les conditions nécessaires à la reconnaissance et à l'exécu- tion des décisions étrangères. C'est une première caracté- ristique importante du projet.
Une autre tendance s'exprime clairement dans le projet qui vous est soumis. Alors que dans le passé un seul article réglait le problème du droit applicable pour tout un domaine, l'actuelle réglementation est beaucoup plus détail- lée. Elle tient mieux compte de la diversité des situations. L'exemple typique du style ancien de codification est l'arti- cle 8 de la LRDC qui soumettait l'ensemble du domaine de l'état des personnes au droit du pays d'origine.
Le projet de droit international privé suisse est aussi ambi- tieux car il entend réglementer non seulement les domaines classiques du droit international privé mais des domaines qui sont généralement à l'étranger réglés dans des lois spéciales, tel par exemple le droit de la poursuite, ou la réglementation de l'arbitrage.
Enfin, le projet veut être accessible aux praticiens. Il l'est, puisqu'une seule loi règle beaucoup de domaines, même des domaines qui, comme je viens de le dire, traditionnelle- ment ne font pas partie d'une loi de droit international privé, telle la poursuite. Le projet est aussi accessible parce que, à côté d'une partie générale, on reprend, dans chaque chapi- tre, extensivement, les trois problèmes, les trois fameuses questions auxquelles doit répondre le droit international · privé: qui est compétent, quel est le droit applicable, quelles décisions sont reconnues et exécutables? On a préféré prendre le risque de se répéter que de laisser un vide ou une insécurité. On reparlera de ce principe à l'article 3 lorsqu'on discutera de la proposition de M. Weber. Le projet est par ailleurs clair du point de vue rédactionnel. Il est fidèle en cela au principe d'Eugen Huber qui veut qu'un article n'ait pas plus de trois alinéas et que chaque alinéa n'ait pas plus d'une phrase.
Enfin, quant à la philosophie juridique du projet, il a fallu faire des choix. En droit international privé, certains pays appliquent en règle générale ce que l'on appelle le principe du domicile, d'autres pays appliquent le principe de l'ori- gine. La Suisse a choisi d'appliquer le principe du domicile, cela découle du texte et de l'esprit de la constitution fédé- rale - l'article 59 en particulier. Si ce principe du domicile s'impose généralement, il y a cependant des exceptions qui touchent plus spécialement au domaine de l'état des per- sonnes.
La solution choisie est celle qui paraît la plus moderne. Elle est aussi adoptée par les pays anglo-saxons et par la Confé- rence de La Haye.
De surcroît, la solution différenciée que nous préconisons tient compte largement des intérêts des Suisses de l'é- tranger.
Quant au droit applicable, le choix philosophique de base est d'appliquer le droit qui a le rapport le plus étroit avec l'état de fait, avec l'ensemble des circonstances du cas. Néanmoins, là aussi, le projet est nuancé. Je me réfère, par exemple, aux articles 14 et suivants. J'en reparlerai lorsque l'on traitera le premier chapitre de la loi qui contient des dispositions communes applicables à tous les autres chapit- res et à l'ensemble du droit international privé suisse.
La troisième question, relative à la reconnaissance et à l'exécution, est dominée par l'idée que, dans le domaine du statut des personnes, les décisions étrangères doivent être respectées. On pratique la favor recognitiones, la faveur de la reconnaissance. En revanche, dans le domaine patrimo- nial, on tient largement compte de l'article 59 de la constitu- tion fédérale.
Le projet qui nous est soumis comprend treize chapitres. Le premier comporte les dispositions communes applicables à tous les autres chapitres. Suivent un chapitre concernant les personnes physiques, puis ceux touchant le droit du mariage, l'affiliation, la tutelle et les autres mesures protec- trices, enfin le droit successoral. Ces six premiers chapitres, ainsi que celui concernant les dispositions générales, trai- tent de matière réglée par l'actuelle LRDC. Mais, par rapport à cette dernière, il y a une évolution. Alors que la loi actuelle traite essentiellement du droit applicable, le problème de la compétence, dans le projet qui vous est soumis, a pris de l'importance. Cela tient surtout à l'évolution sociale. Autre- fois, le droit international privé était souvent un droit pour riches vivant à l'étranger, aujourd'hui, il est devenu un droit qui concerne en grande partie des gens socialement faibles. De plus, par rapport à l'actuelle LRDC, il a fallu tenir compte des traités internationaux, il a fallu intégrer dans ces chapit- res les modifications intervenues à la suite de notre acces- sion à ces traités.
Néanmoins, l'influence de l'actuelle LRDC est évidente, notamment dans l'articulation du projet qui possède la même structure que cette loi.
Après donc les dispositions générales, après les chapitres consacrés aux domaines traditionnels de la LRDC, viennent ceux qui concernent des matières qui n'étaient pas traitées dans la LRDC. Il s'agit des droits réels, de la propriété intellectuelle, du droit des obligations, du droit des sociétés, de la faillite, du concordat et de l'arbitrage international. Dans tous ces domaines, on a tenu compte de la jurispru- dence du Tribunal fédéral et des tribunaux cantonaux, du moins des arrêts les plus importants desdits tribunaux. Dans ces chapitres, l'esprit de la LRDC a été respecté, non quant au contenu puisque cette loi ne traitait pas ces matiè- res, mais quant à la systématique. On a réglé chaque fois la compétence, le droit applicable et le problème de la recon- naissance et de l'exécution des décisions.
Enfin, le dernier chapitre de la loi de droit international privé qui vous est soumise concerne les dispositions finales qui comportent en particulier l'introduction d'un nouvel arti- cle 43a de l'organisation judiciaire, qui permet un recours auprès du Tribunal fédéral. Celui-ci devra, en vertu de cet article, examiner l'exacte application du droit étranger à la condition que vous acceptiez les dispositions y relatives dans le corps du projet. Cette disposition n'est pas un cas unique du droit suisse, il en existe dans d'autres pays.
En résumé, le projet qui vous est soumis est non pas audacieux, car il ne provoque pas de bouleversements dans notre conception du droit international privé. En revanche, il peut quand même être qualifié d'audacieux quant à la tech- nique et à l'ampleur des sujets abordés.
Du point de vue politique - à moins de créer artificiellement, comme ce sera probablement le cas avec la proposition Oehen, un problème avec les Suisses de l'étranger - ce projet est neutre sous réserve du chapitre relatif à l'arbitrage international et des questions relatives aux contrats concer- nant les consommateurs. C'est d'ailleurs essentiellement
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sur ces points que nous divergeons d'avec le Conseil des Etats.
Notre commission vous propose d'introduire, comme le veut le projet du Conseil fédéral, la réglementation de l'arbitrage international dans la loi de droit international privé. Il y va, à notre sens, du maintien de ce que l'on pourrait appeler la place d'arbitrage suisse, ainsi que du maintien de notre rôle dans ce secteur important qui a non seulement des effets pour lui-même mais aussi pour d'autres secteurs économi- ques.
En conclusion, notre commission, à l'unanimité, vous pro- pose d'entrer en matière, y compris sur le chapitre concer- nant l'arbitrage international qui a fait l'objet d'un vote séparé.
M. Bonnard: Le groupe libéral votera l'entrée en matière et appuiera d'une manière générale les propositions de la majorité de la commission. Je m'exprime simplement sur trois points.
Le groupe libéral admet tout d'abord qu'une nouvelle loi était nécessaire. Le droit international privé suisse, en effet, n'est réglé que de manière très fragmentaire aujourd'hui. Le praticien, l'avocat, le juge qui est confronté aux problèmes pratiques se heurte souvent à de sérieuses difficultés. Il a de la peine à trouver les règles applicables. Une nouvelle loi était donc bel et bien nécessaire. Celle qui vous est présen- tée est certainement ambitieuse. Elle est infiniment plus complète que le droit actuel. Sommes-nous allés trop loin ? Courons-nous le risque que notre droit, dorénavant ancré dans la loi, s'adapte moins facilement aux exigences de relations internationales qui ne cessent d'évoluer? Seul l'avenir nous permettra de répondre à ces questions. Les hésitations qu'on peut avoir à cet égard ne justifieraient en tout cas pas à nos yeux un refus d'entrée en matière.
Assurément aussi, la loi paraît d'une grande complexité. Mais cela tient essentiellement à la matière d'une part, à l'intensification incessante des relations internationales d'autre part. Dans ce contexte, une loi détaillée, même peut- être trop détaillée, est pour le praticien un meilleur instru- ment que la loi actuelle, trop fragmentaire.
Le second point concerne les contrats conclus par les consommateurs. On vous l'a dit, le Conseil fédéral a pro- posé de régler dans ce domaine deux questions, le droit applicable et le tribunal compétent. Le Conseil des Etats n'en a rien voulu, considérant qu'on ne peut introduire dans notre droit des obligations, par le biais d'une loi sur le droit international privé, une notion aussi nouvelle que celle du contrat conclu par un consommateur. Notre commission ne s'est pas ralliée à cette opinion, elle s'en tient à la version du Conseil fédéral et notre groupe vous invite à la suivre.
Peut-être vous étonnerez-vous. En effet, vous n'avez sûre- ment pas oublié que nous avons, nous libéraux, combattu ici et devant le peuple l'initiative qui est à la base de l'article 31 sexies de la constitution, relatif à la protection des consommateurs. Si l'opération était à recommencer, nous prendrions d'ailleurs la même position. En effet, la philoso- phie qui est à la base de l'article 31sexies voit dans le consommateur un individu faible, sans protection, incapa- ble d'agir seul, incapable par lui-même de faire le bien - comme le dit l'Ecriture - et sur lequel il faut que s'étende la main tutélaire de l'Etat. Cette philosophie-là n'est pas la nôtre et nous n'y souscrivons pas.
Tout autre est l'idée qui est à la base de la proposition que nous fait ici le Conseil fédéral. Dans cette proposition le Conseil fédéral part de l'idée que le consommateur est capable de se défendre seul, en traînant en justice le fournis- seur qui l'aura mal servi. Il prescrit simplement le droit applicable et le tribunal compétent, ce qu'il est seul à pouvoir faire dès qu'un contrat a une portée internationale. Il a d'autant plus de raisons de le faire que les Etats étran- gers le font aussi et qu'à ce défaut, les consommateurs suisses pourraient se trouver soumis à des juridictions et à un droit dont il n'ont pas la moindre habitude. La proposi- tion du Conseil fédéral ne comportait à nos yeux qu'un défaut: la définition du consommateur était insuffisamment
précise. A notre demande, la commission a corrigé cette imperfection; nous vous invitons, là aussi, à suivre sa propo- sition.
Le dernier point concerne l'arbitrage international. Le Con- seil des Etats - vous le savez - a biffé ce chapitre de la loi essentiellement pour le motif que l'arbitrage ressortit à la procédure et qu'en vertu de la constitution la procédure est l'affaire des cantons.
Je n'entrerai pas ici dans la controverse relative à la nature de l'arbitrage. Tout a été dit à ce sujet au Conseil des Etats. Des spécialistes aussi éminents que le conseiller aux Etats Jean-François Aubert, admettent que le problème est délicat et qu'on peut soutenir des thèses opposées avec de bonnes raisons. Cela étant, je préfère chercher ailleurs la réponse à la question de savoir si nous devons régler l'arbitrage inter- national dans notre loi.
A cet égard je vous invite à vous souvenir que l'arbitrage international est une vocation de la Suisse. C'est un service qu'elle peut rendre à la communauté internationale, c'est aussi un service qu'elle doit lui rendre pour marquer sa volonté d'ouverture et de participation. Or, de toute évi- dence, elle a de plus en plus de peine à agir dans ce sens. En effet, notre législation interne ne correspond plus aux exigences actuelles de l'arbitrage international pour deux raisons. D'une part, elle ne fait pas une place suffisante à l'autonomie des parties dans la réglementation de cet arbi- trage, d'autre part, elle donne trop de possibilités de recours en la matière. Dès lors, si nous voulons que la Suisse joue pleinement son rôle dans ce domaine, nous devons corriger notre législation sur ces deux points. Le projet de la com- mission va exactement dans ce sens, il est fondé sur l'idée que la Suisse doit retrouver sa place dans l'arbitrage inter- national. A cet effet, il vous propose même d'aller plus loin que le Conseil fédéral, en particulier dans le domaine des recours. Nous ne prévoyons qu'une possibilité très restreinte de recours et uniquement au Tribunal fédéral. On nous reprochera peut-être de donner à ce dernier de nouvel- les compétences alors qu'il est déjà surchargé. D'une part cependant - il faut le savoir - le nombre des recours sera faible, au plus quelques dizaines par année, au début et moins encore lorsque le Tribunal fédéral aura fixé sa juri- sprudence. D'autre part - il faut le rappeler - nous sommes en train de réviser notre loi d'organisation judiciaire préci- sémment pour décharger le Tribunal fédéral. Nous pourrons dans ce cadre prendre les mesures nécessaires pour éviter une surcharge aussi du fait de l'arbitrage international.
Weber-Arbon: Nicht-Juristen beklagen sich oft darüber, dass wir Juristen eine eigene Sprache hätten. Gesetzestexte seien oft schwer zu lesen und zu verstehen. Dafür müsste man erst noch grundsätzliche Entscheide unserer höchsten richterlichen Instanzen konsultieren, um diese Texte richtig auszulegen. Etwa so oder ähnlich geht es einem Juristen, wenn er sich mit dem sogenannten Internationalen Privat- recht auseinanderzusetzen hat. Eine Besonderheit dieser Materie hat bisher darin bestanden, dass zwar ein Gesetz vorhanden war, gewissermassen ein Mini-IPR-Gesetz, näm- lich das bereits vom Kommissionspräsidenten zitierte Bun- desgesetz über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Nieder- gelassenen und Aufenthalter, ein Gesetz, das bald 100 Jahre alt ist. Dieses ehrwürdige Alter hat dazu geführt, dass sich um dieses Gesetz herum eine immer reichhaltigere Praxis des Bundesgerichts entwickelt hat. Diese Präjudiziensamm- lung hat ein Ausmass angenommen, das wohl nur noch mit demjenigen über das Doppelbesteuerungs- oder das Will- kürverbot verglichen werden kann.
Es gab namhafte Juristen - auch unser Experte, Herr Profes- sor Vischer aus Basel, gehörte zu ihnen -, die erklärt haben, wir brauchten gar kein neues Gesetz. Die Entscheide des Bundesgerichtes genügten durchaus. Die Gerichtspraxis könnte zudem fortlaufend weiterentwickelt werden. Es war pikant, in der Kommission zu hören, wie Herr Professor Vischer vom Saulus zum Paulus geworden ist. Er erklärte, dass er die vorhin zitierte Auffassung als Professor vertreten habe. Als er dann in die Expertenkommission kam, habe er
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sich mit den Problemen der Praktiker auseinandersetzen müssen und habe erkannt, dass eine Kodifikation, also eine gesetzliche Zusammenfassung des Internationalen Privat- rechtes, dringend sei. Die gleiche Erfahrung machte er auch als Mitglied diverser internationaler Schiedsgerichte. Diese Kodifikation ist ein erster entscheidender Vorzug der neuen Gesetzesvorlage. Sie dient in ausserordentlichem Masse der Uebersichtlichkeit und damit der Rechtssicherheit.
Wir loben an diesem Gesetzentwurf nicht nur den Kodifika- tionscharakter, sondern auch seine klare, übersichtliche Gliederung. Genau wie in unseren landesinternen grossen Gesetzeskodifikationen - ZGB und OR - finden wir die Kapitel: Personen, Ehe-, Kindesrecht, Vormundschaftswe-
sen, Sachenrecht, Schuldrecht, Gesellschaftsrecht. Anschliessend folgen noch zwei weitere Rechtsbereiche: Konkurs und Nachlass und - politisch vor allem im Stände- rat umstritten - ein Sonderkapitel: Internationale Schiedsge- richtsbarkeit.
Alle diese Rechtsbereiche enthalten gewissermassen eine Trilogie: Zuerst Bestimmungen über die Zuständigkeit, also Antworten auf die Frage, welcher Richter angerufen werden muss oder werden darf. Dann folgen Normen über das anwendbare Recht und schliesslich solche über die Aner- kennung und Vollstreckung von Urteilen.
Beides, Kodifikation und klare Gesetzesgliederung, dienen der Rechtssicherheit. Diese Rechtssicherheit hat heute im Internationalen Privatrecht eine ganz andere und grössere Bedeutung als früher. Der welsche Kommissionsreferent, Herr Couchepin, hat vorhin darauf hingewiesen: Einst war der Bereich des Internationalen Privatrechts eine Domäne der Mehrbesseren, der international tätigen Kaufleute, der High Society, die nicht nur ihre handelsrechtlichen, sondern auch ihre familienrechtlichen Beziehungen auf internationa- ler Ebene abwickelten. Heute hat die internationale Mobilität früher nie geahnte Ausmasse angenommen. Die internatio- nalen Rechtsbeziehungen haben also alle sozialen Schich- ten erfasst, eben auch die sozial Schwächeren.
Ich darf als Sprecher der sozialdemokratischen Fraktion, der Partei, die den Schutz der sozial Schwächeren auf ihre Fahne geschrieben hat, mit Genugtuung feststellen, dass auch in diesem Gesetzesentwurf soziale Komponenten sichtbar sind. Ich erwähne als Beispiel den Vorrang des Wohnsitzprinzipes vor dem Heimatprinzip. Der Wohnsitz- schwerpunkt kommt auch bei der Rechtsanwendung zum Ausdruck. Was das bedeuten kann, möchte ich Ihnen an einem Fall erörtern, den wir vor einigen Jahren an unserem Gericht zu behandeln hatten: Bei einem Scheidungsprozess zwischen einem jungen Haitianer und einer um zwanzig Jahre älteren Italienerin hatten wir das haitianische Schei- dungsrecht zu konsultieren. Dort stand unter dem Abschnitt Scheidungsgründe, Artikel 215, ich zitiere: «Der Mann kann wegen Ehebruchs der Frau die Scheidung verlangen»; Arti- kel 216: «Die Frau kann wegen Ehebruchs des Mannes Scheidung verlangen, wenn er seine Konkubine in die gemeinsame Wohnung aufgenommen hat.» Da ist wirklich Kollisionsrecht vorhanden, das es zu lösen gilt.
Eine andere Sozialkomponente im Sinne einer Gesetzge- bung zum Schutze der wirtschaftlich schwächeren Vertrags- partei findet sich im Abschnitt «Schuldrecht», in den Arti- keln 111 und 117, unter dem Titel «Konsumentenverträge». Hier wird ein Wahlgerichtsstand für den Konsumenten an seinem Wohnsitz oder an demjenigen des Lieferanten vor- gesehen; eine ähnliche Klausel findet sich auch für das anwendbare Recht.
Zu den Sozialkomponenten sind auch die verschiedenen Notzuständigkeitsklauseln zugunsten des schweizerischen Richters oder des schweizerischen Rechts zu zählen. Sie wirken sich vor allem auch zugunsten unserer Ausland- schweizer aus; wir möchten diese Klausel in Artikel 65 sogar noch etwas verstärken.
A propos Notstandsgerichtsklausel: Auch hier ist nach unse- rem Empfinden das richtige Mass zu respektieren. Uns scheint, dass es in Artikel 3 nicht mehr recht eingehalten wird; deshalb unser Streichungsantrag. In der Detailbera- tung wird darauf zurückzukommen sein.
Eine grössere Diskussion ist bei Artikel 15 zu erwarten, wo die Frage beantwortet werden soll, wann und wieweit der Schweizer Richter das ausländische Recht von Amtes wegen anzuwenden habe. Wir unterstützen die Lösung, welche von der Kommissionsmehrheit vertreten wird.
Wir begrüssen im Bereich Gesellschaftsrecht den Vorzug der Gründungs- oder Inkorporationstheorie vor der Sitz- theorie. Es ist zu hoffen, dass damit den sogenannten Brief- kastenfirmen zu Leibe gerückt werden kann. Allgemein fällt auf, dass die von unserer Kommission verabschiedete Vor- lage vor allem Differenzen zum Ständerat enthält. Ich habe deren rund 80 - zum Teil allerdings mehr redaktionelle und gesetzessystematische Fragen - gezählt. Auf der anderen Seite finden Sie verhältnismässig wenig eigene Mehrheits- und Minderheitsanträge auf der Fahne: auf rund 200 Geset- zesartikel bloss etwa ein halbes Dutzend. Die Hauptkontro- verse mit dem Ständerat findet sich im Abschnitt «Internatio- nale Schiedsgerichtsbarkeit» und beim neuen Abschnitt und Begriff «Konsumentenverträge». Diese Vorschläge des Bundesrates sind von uns im Konzept einstimmig angenom- men worden.
Namens der sozialdemokratischen Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu den Anträgen unserer Kommissionsmehrheit, mit Ausnahme des Artikels 3.
Fischer-Hägglingen: Die SVP-Fraktion ist für Eintreten und für die Annahme des Gesetzes, wie es aus der Beratung der Kommission hervorgegangen ist. Sie glaubt, dass es richtig ist, eine Gesamtkodifikation des Internationalen Privatrech- tes vorzunehmen. Wir haben uns gefragt, ob es sinnvoll ist, ein so umfassendes Gesetzeswerk zu erlassen, oder ob es nicht besser wäre, die Bestimmungen des NAG den verän- derten Verhältnissen anzupassen und im übrigen das IPR der Rechtsprechung zu überlassen.
Dieses Vorgehen hätte den Vorteil, dass wir einerseits eine kleinere Gesetzesvorlage bekämen und andererseits die Weiterentwicklung des Rechtes besser auffangen könnten; es wäre aber der grosse Nachteil damit verbunden, dass sich der Praktiker nach wie vor in vielen Rechtsgebieten mit einem mühevollen Zusammensuchen der einzelnen Normen in Bundesgerichtsurteilen behelfen müsste. Andererseits stellt sich die Frage der demokratischen Legitimation einer solchen Rechtsanwendung. Ueberall dort, wo Rechtsnor- men als gefestigt betrachtet werden können, ist eine Kodifi- zierung angebracht. Gesetzgeber sind in unserem Land das Parlament und das Volk. Es ist in erster Linie Aufgabe der Gerichte, das Recht anzuwenden und nicht, solches zu erlassen. Die Entwicklung des Internationalen Privatrechtes in den letzten Jahren zwingt uns geradezu, eine Kodifizie- rung vorzunehmen. Zudem werden immer mehr Bürger unseres Landes von den Normen des IPR betroffen. Ich denke an die starke Beziehung unserer Wirtschaft zum Ausland, an die Mobilität der Bevölkerung sowie an den hohen Ausländeranteil in unserem Land. Streitfälle mit aus- ländischen Rechtselementen werden in den nächsten Jah- ren noch zunehmen. Dies bedingt, dass wir auf dem Gebiet des IPR klare Normen haben.
Das vorliegende Gesetz ist so konzipiert, dass es klar umschriebene Vorschriften enthält, die aber in der Anwen- dung genügend Raum gewähren, den mannigfaltigen Vor- kommnissen in der Praxis gerecht zu werden und angemes- sene Lösungen zu finden.
Wenn wir auch in unserer Fraktion nach wie vor das Postulat vertreten, in der Gesetzgebung mehr Zurückhaltung zu üben, sind wir überzeugt, dass das vorliegende, zugegebe- nermassen umfangreiche Gesetz diesem Postulat nicht entgegensteht. Mit diesem Gesetz werden in erster Linie nur Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechtes und der Anerkennung der ergangenen Urteile geregelt. Eigentli- che Normen, die die Freiheiten des Bürgers einschränken oder ihm neue Pflichten bringen, enthält es keine. Die Fra- gen, die durch das Gesetz beantwortet werden, müssen in der Praxis so oder so entschieden werden. Die Frage ist nur:
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durch den Richter oder durch das Gesetz? Wir geben dem Gesetz den Vorzug.
Wir haben auch festgestellt, dass das Gesetz - trotz der Länge - überblickbar, klar gegliedert und gut lesbar ist. Es darf als Muster einer guten Gesetzgebung gelten. Es wäre zu hoffen, dass man auch bei anderen Gesetzeswerken eine solch einfache, gut verständliche Sprache finden würde. Wir haben uns auch gefragt, ob mit dieser Vorlage nicht allzu stark in die Zuständigkeiten der Kantone eingegriffen werde, ja, ob diese Vorlage noch verfassungskonform sei. Nach Artikel 64 Absatz 3 BV sind die Organisation der Gerichte, die gerichtlichen Verfahren und die Rechtspre- chung Sache der Kantone. Zur Verwirklichung und Durch- setzung des Bundesprivatrechtes kann und muss der Bund jedoch prozessuale Normen erlassen. Wenn wir das IPR- Gesetz durchgehen, stellen wir fest, dass es mit seinen Vorschriften über Zuständigkeiten, anwendbares Recht und Anerkennung eigentlich nur zum Ziel hat, eine einheitliche Anwendung des Bundesprivatrechtes im Kollisionsfall zwi- schen dem inländischen und dem ausländischen Recht zu garantieren. Wir sind der Auffassung, dass sich alle Bestim- mungen des vorliegenden Gesetzes auf Verfassungsnormen abstützen lassen. Dies trifft auch für die Schiedsgerichtsbar- keit zu, was ja zum Teil im Ständerat bestritten wurde.
Ein weiterer Diskussionspunkt war, wieweit das Wohnsitz- prinzip und wieweit das Heimatprinzip bei Zuständigkeiten zum Zuge kommen solle. Die Lösung, dass im Grundsatz das Wohnsitzprinzip gelte, ergibt sich einerseits aus der Bundesverfassung und andererseits auch aus der heutigen Mobilität sowie aus den Bedürfnissen der Rechtssicherheit im Wirtschaftsleben. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass gerade in der heutigen Zeit ein Bedürfnis bei den Auslandschweizern besteht, schweizerische Rechtspre- chung in Anspruch zu nehmen, da sehr viele Länder an keine rechtsstaatliche Tradition anknüpfen können oder ihnen ein rechtsstaatliches Bewusstsein fehlt oder ein schlechter Gerichtsapparat zur Verfügung steht.
Die in den einzelnen Bestimmungen aufgenommene subsi- diäre Heimatzuständigkeit kommt den berechtigten Forde- rungen unserer Bürger im Ausland entgegen. Wir erachten die vorgeschlagene Lösung als praktikabel und den Bedürf- nissen der Auslandschweizer angepasst. Sie schliesst an die heutige Regelung in Artikel 28 des NAG an. Sie bringt somit keine Schlechterstellung der Auslandschweizer. Im Gegen- teil, in gewissen Bereichen erfolgt eine Ausdehnung der Heimatzuständigkeit. Die Anträge de Chastonay und Oehen sind abzulehnen, bringen sie doch fast eine ausschliessliche Heimatzuständigkeit und wären in der Praxis gegen die Interessen der Auslandschweizer.
Bei der Detailberatung wird die Fraktion bei Artikel 5 der Mehrheit, bei Artikel 15 der Minderheit Steinegger, bei Arti- kel 65 der Minderheit Hess, bei Artikel 165 ebenfalls der Minderheit Hess zustimmen. Wir werden auch für die Auf- nahme des Kapitels Schiedsgerichtsbarkeit in das Gesetz stimmen. Unser Land ist ein klassisches Schiedsgerichts- barkeitsland. Wir haben als Land, das durch seine Wirtschaft stark mit dem Ausland verbunden ist, ein grosses Interesse daran, dass möglichst viele Fälle schweizerischen Schieds- gerichten unterstellt werden. Bei schweizerischen Schieds- gerichten besteht der Vorteil, dass auch schweizerisches Recht zur Anwendung kommen kann. Je nach Standort des Schiedsgerichtes wird auch das anwendbare Recht gewählt. Unser Land hat lange Zeit eine führende Stellung in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit innegehabt. Wegen der zum Teil unterschiedlichen Verfahrensnormen in den einzelnen Kantonen und der stark ausgebauten Rekursmög- lichkeiten ist unser Land in den letzten Jahren ins Hintertref- fen gelangt. Andere Länder können modernere, den Bedürf- nissen besser angepasste Lösungen als die Schweiz anbie- ten. Das gegenwärtige Konkordat hat sich nicht in allen Fällen bewährt. Eine für die ganze Schweiz gültige Ordnung drängt sich auf. Die Schweiz ist in die Lage zu versetzen, dass den Rechtssuchenden attraktive und speditive Verfah- ren angeboten werden können. Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Regelung des Schiedsgerichtsverfahrens
werden die zum Teil im Vernehmlassungsverfahren und im Ständerat vorgebrachten Einwände ausgeräumt. Insbeson- dere bringt sie keine übergrosse Mehrbelastung des Bun- desgerichtes. Die Annahme dieser Normen wird mithelfen, dass wieder vermehrt Schiedsgerichtsverfahren in der Schweiz abgewickelt werden.
Mit einigen Bedenken stimmt unsere Fraktion der Aufnahme der Konsumentenverträge in das Kapitel Schuldrecht zu. Wir nehmen davon Kenntnis, dass damit kein neuer Vertragsty- pus in das Gesetz aufgenommen wird, den wir im OR nicht kennen. Es geht hier also nicht um eine Legaldefinition, sondern um die Frage, wo geklagt werden kann. Dabei werden den Konsumenten grössere Wahlmöglichkeiten in Form eines alternativen Gerichtsstandes zugebilligt als bei anderen Vertragsverhältnissen. Es wird damit der Paritäts- grundsatz des Vertragsrechtes durchbrochen mit der Begründung, der Konsument sei zusätzlich schutzbedürftig. Wenn man auch hinter diese Argumente einige Fragezei- chen setzen kann, glauben wir im Interesse des schweizeri- schen Konsumenten, der grenzüberschreitende Vertragsab- schlüsse eingeht, diesen Normen zustimmen zu können. Es ist eine Anpassung an das Recht der benachbarten Länder. Der schweizerische Konsument soll die gleichen Möglich- keiten haben wie der ausländische. Wir wären Frau Bundes- rätin Kopp dankbar, wenn sie in diesem Rat eine ausführli- che Interpretation der Artikel 111, 117 und 145 geben würde, damit Klarheit über die Tragweite und die Verfassungsmäs- sigkeit dieser Bestimmungen herrscht.
Abschliessend bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.55 Uhr La séance est levée à 19 h 55
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