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Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Antrag Renschler Dieser Beschluss untersteht nach Artikel 89 Absatz 4 BV dem Staatsvertragsreferendum.
Art. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Renschler
Le présent arrêté est sujet au référendum en matière de traités internationaux prévu à l'article 89, 4e alinéa, de la constitution.
Präsident: Bei Artikel 2 hat Herr Renschler seinen Antrag, es sei dieser Bundesbeschluss dem Staatsvertragsreferendum zu unterstellen, bereits begründet. Die Kommission und der Bundesrat lehnen diesen Antrag ab.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Renschler Für den Antrag der Kommission
40 Stimmen
75 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 125 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
86.253
Petition Amnesty International Kampagne gegen die Folter Pétition Amnesty International Campagne contre la torture
Beschluss des Ständerates vom 4. März 1986 Décision du Conseil des Etats du 4 mars 1986
Wortlaut der Petition
Wir, die Unterzeichneten, sind bestürzt, dass die Folter, welche einen grundlegenden Verstoss gegen die Menschen- würde und das internationale Recht darstellt, immer noch tagtäglich und in zahlreichen Staaten rund um den Erdball angewandt wird, sind überzeugt, dass es sofortiger und wirksamer Schritte bedarf, um der Folter und anderer grau- samer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe entgegenzuwirken, wo immer sie auftreten, und sie eines Tages undenkbar zu machen. Wir rufen deshalb Bundesrat und Parlament unseres Landes eindringlich auf, die bisherigen Bestrebungen zur Abschaffung der Folter sowohl innerhalb der internationalen Organisationen, in denen unser Land vertreten ist, als auch in den bilateralen Beziehungen der Schweiz im politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich zu verstärken und den Bemühungen gegen die Folter bei der Behandlung von Geschäften auf dem Gebiete der Wirtschafts- und Finanzhilfe grosses Gewicht beizumessen.
Texte de la pétition
Les soussignés, indignés que la torture, qui est une atteinte fondamentale à la dignité humaine et une violation du droit international, soit encore quotidiennement pratiquée dans de nombreux pays du monde, et persuadés de la nécessité de prendre immédiatement des mesures efficaces pour combattre la torture et les autres peines et traitements
cruels, inhumains et dégradants partout où ils sont appli- qués, afin d'y mettre fin définitivement, demandent instam- ment au Conseil fédéral et au Parlement helvétique d'inten- sifier les efforts déployés jusqu'ici pour abolir la torture, tant au sein des organisations internationales où la Suisse est représentée que dans les relations bilatérales d'ordre politi- que, économique ou culturel, et d'accorder une grande importance au problème de la lutte contre la torture lors de la négociation d'une aide économique et financière.
Antrag der Kommission
Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen und sie dem Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
La Commission des affaires étrangères vous propose de prendre connaissance de la pétition et de la transmettre au Conseil fédéral.
Zustimmung - Adhésion
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
82.072
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1290 hiervor - Voir page 1290 ci-devant
Iten, Berichterstatter: Um Ihnen die Fortsetzung der Bera- tung über das IPR etwas angenehmer zu gestalten, haben wir beschlossen, bei den Einführungsreferaten zu den ein- zelnen Kapiteln jeweils zwischen dem französischen und dem deutschen Sprecher abzuwechseln - ausgenommen beim Kapitel über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, weil dieses Kapitel die grosse Differenz zum Ständerat dar- stellt.
Jetzt kann ich bereits in die beiden folgenden Kapitel einfüh- ren: in Kapitel 4 über das Kindesrecht und Kapitel 5 über die Vormundschaft und andere Massnahmen. Das betrifft die Artikel 64 bis 82. Wir können diese beiden Kapitel miteinan- der behandeln, weil sie in einem engen sachlichen Zusam- menhang stehen. Ich weise Sie darauf hin, dass bei diesen beiden Kapiteln namentlich Artikel 65 zu Diskussionen Anlass geben wird.
.
Das vierte und das fünfte Kapitel weisen hinsichtlich ihrer Entstehung und ihres Inhalts einige Besonderheiten auf:
Die gesamteuropäisch feststellbare Neuorientierung im materiellen Kindesrecht ist am IPR nicht spurlos vorbeige- gangen. Die Einführung der Volladoption, der Wegfall der Zahlvaterschaft, die Gleichstellung des ehelichen und des nichtehelichen Kindes müssen sich zwangsläufig auf die
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Struktur und den Inhalt des Internationalen Privatrechts auswirken. Dies hat bei uns z. B. dazu geführt, dass bei den jeweiligen Revisionen des Kindesrechts zugleich auch das IPR an die geänderten materiellen Normen angepasst wurde. Das war 1972 bei der Adoption und 1976 bei der Kindesrechtsnovelle der Fall.
Wie bereits angetönt, sind auf dem Gebiet des Kindes- rechts in den letzten Jahren mehrere internationale Ueber- einkommen entstanden. Darunter befinden sich Ueberein- kommen materiellrechtlicher Natur, z. B. das Europäische Uebereinkommen über die Rechtsstellung der ausserhalb der Ehe geborenen Kinder. Daneben bestehen verschiedene Uebereinkommen, welche Fragen der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstrek- kung zum Gegenstand haben. Sie betreffen vor allem die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Diese Situation hat im Entwurf zum IPR seinen Niederschlag gefunden. In den von Staatsverträgen beherrschten Bereichen konnte z. T. auf eigene Lösungen verzichtet werden. Dies führte dazu, dass ganze Abschnitte durch einen einfachen Verweis auf den Staatsvertrag generell geregelt werden konnten. Für die Vormundschaft beispielsweise erklärt Artikel 83 des Entwurfs das Haager Uebereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzu- wendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder- jährigen für anwendbar. Auch für die Unterhaltsfragen konnte auf das einschlägige Haager Uebereinkommen ver- wiesen werden.
Zu den Grundzügen des Kindesrechts lässt sich folgendes sagen: Der vorliegende Entwurf erfasst im Gegensatz zum NAG das gesamte Kindesrecht: Für die bereits im NAG Artikel 8a bis 8e geregelten Gebiete wurde die Regelung im grossen und ganzen übernommen. Korrekturen wurden nur dort angebracht, wo die bisherigen Erfahrungen mit dem NAG zeigen, dass eine Anpassung am Platze ist.
Bei der Zuständigkeit sieht der Entwurf eine analoge Rege- lung zum Eherecht vor: Neben einer primären Wohnsitzzu- ständigkeit besteht subsidiär eine Heimatzuständigkeit (Art. 64, 65). Nur für die Entgegennahme der Kindesanerken- nung werden die verschiedenen Zuständigkeiten auf die gleiche Stufe gestellt. Ferner ist zu erwähnen, dass im Kindesrecht der gewöhnliche Aufenthalt zum Teil den Begriff des Wohnsitzes ersetzt.
Beim anwendbaren Recht geht es wiederum um die Anknüpfung an das Recht des engsten Zusammenhangs. Als solches wird grundsätzlich das Wohnsitzrecht der Eltern bzw. das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes angesehen. Ersatzweise wird auf das den Eltern und dem Kind gemeinsame Heimatrecht abgestellt. Besondere Regeln bestehen für die Kindesanerkennung, wo es um eine möglichst grosse Begünstigung von Anerkennungserklä- rungen geht. Für die Adoption wird im wesentlichen die bereits im NAG enthaltene Regelung übernommen; für die Unterhaltspflicht wird auf das Haager Uebereinkommen von 1973 verwiesen.
Ausländische Entscheidungen bzw. im Ausland erfolgte Kin- desanerkennungen oder im Ausland durchgeführte Adop- tionen werden nach Möglichkeit anerkannt. Für ausländi- sche Adoptionen gilt allerdings eine Einschränkung. Diese werden nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen. Somit wird eine ausländi- sche einfache Adoption in der Schweiz nur als einfache Adoption anerkannt.
Das Kapitel über das Kindesrecht enthält 4 Abschnitte:
Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung
Anerkennung
Adoption
Wirkungen des Kindesverhältnisses
Das 5. Kapitel über die Vormundschaft besteht aus einer einzigen Bestimmung. Dies aus dem Grund, weil hier, wie bereits angetönt, auf das erwähnte internationale Ueberein- kommen verwiesen werden kann.
Bevor ich die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission zusammenfasse, noch ein Wort zur Abgrenzung zwischen
dem 4. Abschnitt des 4. Kapitels (Wirkungen des Kindesver- hältnisses) und dem 5. Kapitel.
Der vierte Abschnitt regelt nicht alle kindesrechtlichen Wir- kungen. Einige Folgewirkungen wie z. B. der Name und das Bürgerrecht werden anderweitig erfasst, desgleichen die Frage der Erbberechtigung. Wieder andere Bereiche bilden Gegenstand von internationalen Uebereinkommen. Im Ver- hältnis zum Minderjährigenschutz ergaben sich schwierige Abgrenzungsprobleme. Es stellt sich die Frage, wann etwas den allgemeinen Wirkungen und wann dem Minderjährigen- schutz zuzuordnen ist. Beide Statute haben das gleiche Objekt zum Gegenstand: die Person und die Vermögens- werte des Kindes. Es ergeben sich hier Ueberschneidungen, die nicht ohne weiteres auseinandergehalten werden kön- nen. Der Trennungsstrich lässt sich etwa wie folgt ziehen: das Wirkungsstatut befasst sich mit der Personen- und Vermögenssorge um ihrer selbst willen. Es erfasst sie in ihrer Eigenschaft als Fragen, die sich aus der Eltern-Kind- Beziehung ergeben und die auf der Abstammung beruhen. Anderseits: der Minderjährigenschutz kommt erst dann zum Zug, wenn eine Störung oder Gefährdung der Eltern-Kind- Beziehung das Eingreifen einer Behörde notwendig macht. Wie bei den übrigen Kapiteln beschränken sich die von unserer Kommission angebrachten Aenderungen auf Klar- stellungen und Präzisierungen. Einzig in Artikel 65 haben wir grundlegend anders entschieden, als Bundesrat und Ständerat dies vorschlagen. Artikel 65 regelt die Heimatzu- ständigkeit bei der Entstehung des Kindesverhältnisses durch Abstammung. Während Bundesrat und Ständerat den Heimatgerichtsstand nur dann zur Verfügung stellen wollen, wenn eine Klage im Ausland unmöglich oder unzumutbar ist, will die Mehrheit unserer Kommission den Heimatge- richtsstand für Auslandschweizer nicht an diese Bedingun- gen knüpfen. Sie werden Gelegenheit haben, in der Detail- beratung über diese Bestimmung zu entscheiden.
Art. 64 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 65 Antrag der Kommission Mehrheit
Die Gerichte am schweizerischen Heimatort der Mutter oder des Vaters sind zuständig, wenn die Mutter oder der Vater keinen Wohnsitz und das Kind keinen gewöhnlichen Aufent- halt in der Schweiz haben.
Minderheit
(Hess, Bonnard, Bonny, Cotti Gianfranco, Couchepin, Nef, Petitpierre, Steinegger)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Oehen (falls der Antrag de Chastonay zu Art. 3 Abs. 2 angenommen wird) Streichen
Antrag Oehen
... zuständig, soweit der Wohnsitzstaat keine ausschliessli che Zuständigkeit beansprucht. (Rest des Artikels streichen)
Art. 65
Proposition de la commission Majorité
Les tribunaux du lieu d'origine suisse de la mère ou du père sont compétents lorsque ceux-ci ne sont pas domiciliés en Suisse et que l'enfant n'y a pas de résidence habituelle. Minorité
(Hess, Bonnard, Bonny, Cotti Gianfranco, Couchepin, Nef, Petitpierre, Steinegger)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
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Proposition Oehen (pour le cas où la proposition de Chastonay à l'art. 3 al. 2, serait adoptée) Biffer
Proposition Oehen
.... sont compétents .... si l'Etat de domicile ne revendique pas la compétence exclusive. (Biffer le reste de l'article)
Hess, Sprecher der Minderheit: Namens der Kommissions- minderheit beantrage ich Ihnen, bei Artikel 65 zur Fassung des Bundesrats zurückzukehren. Sie verdient aus folgenden Gründen den Vorzug:
1972 hat dieser Rat das neue Schweizerische Adoptions- recht angenommen. Zusammen mit der Revision im ZGB wurde ein Artikel 8a Absatz 2 ins NAG aufgenommen. Nach Artikel 8a NAG, der heute geltendes Recht ist, ist für die Adoption durch Auslandschweizer die Behörde des Heimat- kantons nur zuständig, falls die Adoption am ausländischen Wohnsitz nicht möglich ist. 1976 hat ebenfalls dieser Rat das Schweizerische Kindesrecht revidiert. Auch dabei wurde zusammen mit den Aenderungen im ZGB eine Anpassung im NAG vorgenommen. Artikel 8d Absatz 2 NAG lautet: «Fehlt ein schweizerischer Wohnsitz und ist auch an einem ausländischen Wohnsitz ( .... ) ein Gerichtsstand nicht gege- ben, so kann die Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses beim Richter des schweizerischen Heimatortes des Kindes oder eines der Eltern angebracht werden.»
Artikel 8a und 8d haben im NAG also den früheren Artikel 8 ersetzt. Nach diesem waren für Vaterschaftsklagen und Adoptionen ausschliesslich die Heimatbehörden zuständig gewesen. Entscheide der Wohnsitzbehörden waren über- haupt nicht anerkannt worden.
Im Zusammenhang mit internationalen Kindesverhältnissen und Adoptionen hat also dieses Parlament vor gut zehn Jahren vom strikten Heimatprinzip zum Vorrang des Wohn- sitzprinzips gewechselt. Für Auslandschweizer wurde dabei subsidiär ein Heimatgerichtsstand beibehalten.
Mit diesem System arbeiten unsere Anwälte und unsere Gerichte und Behörden nun seit gut zehn Jahren. Es hat sich eingespielt und bewährt. Vor allem aber sind aus dieser Praxis bisher keine Klagen wegen Unzulänglichkeiten oder Härten dieses Systems bekannt geworden. Immerhin wer- den bei uns alljährlich rund 1500 internationale Adoptionen und durchschnittlich 3000 Fälle von internationalen Kindes- verhältnissen behandelt. Die neue IPR-Vorlage führt in Sta- tusfragen den 1972 und 1976 eingeschlagenen Weg kon- stant fort. In Artikel 64, den wir soeben behandelt haben, wird für Vaterschaftsklagen in erster Linie auf den Wohnsitz abgestellt. Diesem fügt Artikel 65 in der bundesrätlichen Fassung einen subsidiären Heimatgerichtsstand für die Aus- landschweizer bei. Dieser subsidiäre Heimatgerichtsstand soll den Auslandschweizern zur Verfügung stehen, wenn es für sie unmöglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohn- sitz der Mutter oder des Vaters oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes anzubringen.
«Unmöglich» ist eine Klageerhebung am ausländischen Wohnsitz dann, wenn der ausländische Wohnsitzstaat für den geltend gemachten Anspruch keinen Gerichtsstand kennt. «Unzumutbar» könnte eine Klageerhebung am aus- ländischen Wohnsitz etwa sein, wenn die ausländischen Wohnsitzbehörden ausserordentlich langsam arbeiten, wenn sie exorbitant hohe Kosten verlangen oder wenn schon zum voraus mit Sicherheit ein Resultat feststeht, das dem schweizerischen ordre public widersprechen würde. Im Gegensatz zu diesem System mit Primat des Wohnsitz- prinzips und subsidiärem Heimatgerichtsstand will die Kom- missionsmehrheit den Auslandschweizern für die Feststel- lung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses generell den Heimatgerichtsstand zur Verfügung stellen. Sie begründet dies vor allem damit, die schweizerischen Gerichte könnten sich auf diese Weise die allenfalls schwierige Prüfung der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Klage am auslän- dischen Wohnsitz ersparen. Dazu ist folgendes festzuhalten:
Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit bedeutet eine Abkehr von der 1972 und 1976 eingeschlagenen Gesetzge- bungspolitik. Er stellt zudem einen sachlich nicht gerecht- fertigten Einbruch in die dem neuen IPR-Gesetz zugrunde gelegte und in den bisherigen Beratungen nun bereits mehr- fach bestätigte Rangfolge mit dem Primat des Wohnsitzge- richtsstandes und dem subsidiären Heimatgerichtsstand dar.
Die Anhänger der Mehrheit befürchten, mit der Ueberprü- fung der Unzumutbarkeit würden wir uns zum Richter über eine ausländische Justiz aufschwingen. Ihnen müssen wir entgegenhalten, dass wir im Vollstreckungsverfahren, d. h. bei der Anerkennung eines ausländischen Urteils, bereits heute die Uebereinstimmung mit dem schweizerischen Ordre public prüfen müssen. Es ist mir nicht bekannt, dass uns daraus je einmal Schwierigkeiten entstanden wären.
In der Mehrheit der hier zur Diskussion stehenden Fälle muss sich die Vormundschaftsbehörde am ausländischen Wohnsitz mit einem Beistand um die Einleitung einer Vater- schaftsklage kümmern. Das kann sie am Wohnsitz oder Aufenthaltsort viel leichter tun als am oft weit entfernten Heimatgerichtsstand. Wenn im Gegensatz zu dieser gewöhnlichen Situation einmal ein schweizerischer Vor- mund aufgrund der vorgeschlagenen Regelung am auslän- dischen Wohnsitz klagen müsste, so mag das für ihn beschwerlich sein. Es darf uns aber nicht dazu führen, wegen eines solchen Ausnahmefalles eine langjährige Pra- xis leichthin umzustossen, wie das beim Zustandekommen des Mehrheitsantrages der Fall war.
Schliesslich müssen wir berücksichtigen, dass jedes Urteil am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Vaters auch vollstreckt werden muss. Was nützt es uns, hier aus eher eigennützigen Motiven den Heimatgerichtsstand zu bevor- zugen, wenn wir uns damit gleichzeitig das Risiko einhan- deln, dass dieses Heimaturteil am ausländischen Wohnsitz vielleicht gar nicht anerkannt wird?
Herr Oehen vertritt, angeblich im Interesse der Ausland- schweizer, auch bei diesem Artikel die Meinung, wir sollten zum ausschliesslichen Heimatgerichtsstand zurückkehren. Ihm kann ich nur entgegenhalten, dass das Sekretariat der Auslandschweizer die vorliegende Regelung gemäss Min- derheitsantrag ausdrücklich begrüsst. Ich verweise auf die «NZZ» vom 3. Dezember 1985.
Aus all diesen Ueberlegungen, vor allem aber, weil wir nicht ohne Not von dem bereits 1972 eingeschlagenen und 1976 bestätigten Weg abweichen sollten, beantrage ich Ihnen namens der Kommissionsminderheit die Rückkehr zur Fas- sung des Bundesrates. Gleichzeitig bitte ich Sie, den Antrag Oehen abzulehnen. Zudem teile ich Ihnen mit, dass auch die CVP-Fraktion in diesem Sinne entscheiden wird.
Braunschweig: Aus praktischer Erfahrung beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen, um Probleme zu lösen, die sich in der Praxis eben doch ergeben haben. Das Bei- spiel, von dem ich bereits in der Kommission gesprochen habe: Eine schweizerische, nicht verheiratete Mutter; der amerikanische Vater kommt eigens in die Schweiz, um das Kind, das sie geboren hat, anzuerkennen. Die Anerkennung wird aber vom Zivilstandsamt nicht angenommen, weil die nötigen Papiere nicht vorhanden sind. Die Voraussetzungen der Zivilstandsverordnung sind bekanntlich und mit guten Gründen sehr streng. Die Mutter reist nach den Vereinigten Staaten, verheiratet sich dort mit dem amerikanischen Vater. Aber auch diese Heirat führt nicht zur Anerkennung des Kindes. Eine Klage am schweizerischen Wohnsitz war nicht möglich, weil die Mutter die Schweiz verlassen hatte. Eine Klage beim Bezirksgericht ihres Heimatortes wurde in bezug auf den Gerichtsstand sehr sorgfältig geprüft. Es wurde ein Gutachten vom Schweizerischen Institut für Rechtsverglei- chung eingeholt. Sie erinnern sich, dass dieses Institut letzte Woche mehrmals als gutes Beispiel erwähnt worden ist. Zu dieser Frage entstand eine vierzehnseitige Expertise von Herrn Direktor Alfred von Overbeck. Er kommt aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zur Ablehnung des Heimatge-
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richtsstandes. Diese Vaterschaft konnte in der Folge nicht geregelt werden.
Der Mehrheitsvorschlag würde eine Lösung bringen, der Minderheitsvorschlag nicht. Deshalb mein Einstehen für den Mehrheitsantrag.
Mir wurde von der Verwaltung gesagt, die Vormundschafts- behörde hätte es in der Hand gehabt, anstelle eines Beistan- des einen Vormund zu ernennen: dann wäre der Wohnsitz in der Schweiz geblieben. Das hätte aber Entzug der elterli- chen Gewalt (oder Verzicht darauf) erfordert. Es ist jedoch nicht der Sinn einer Bevormundung, diese doch sehr ein- greifende Massnahme aus rechtlichen Gründen zu be- schliessen.
Die zweite Möglichkeit, von der auch Herr Hess sprach, scheint mir auf den ersten Blick eine Lösung darzustellen: am amerikanischen Wohnort könnte die Vormundschaftsbe- hörde eingeschaltet werden. In der Praxis ist dies allerdings wesentlich schwieriger, ganz abgesehen davon, dass die Anerkennung im Staat Illinois anders ist als hier nach unse- rem schweizerischen Recht. Es kommt hinzu, dass eben verheiratete Eltern es nicht gerade als ihre erste Sorge betrachten, für die Anerkennung ihres Kindes von seiten des Vaters besorgt zu sein.
Aus all diesen praktischen Gründen bringt der Mehrheitsvor- schlag die bessere Lösung. Etwas zugespitzt lautet die Frage: Soll das Gesetz dem Menschen dienen, oder muss sich der Mensch dem konsequenten System des Gesetzes unterordnen? Ich sagte, es ist etwas zugespitzt, aber nicht unberechtigt, denn bei den betroffenen Menschen geht es um Kinder, und die bedürfen des besonderen Schutzes.
Der Kommissionspräsident hat von dieser Besonderheit gesprochen. Anders ausgedrückt: Es geht um die Kindesin- teressen. Deswegen handelt es sich nicht um eine Abkehr von den Revisionen 1972 und 1976, denn massgebend für jene Revisionen war immer das Kindesinteresse. Diesem Leitgedanken war der Rat damals verpflichtet; in diesem Sinne wurde das neue Kindesrecht beschlossen. Wenn wir diesem Grundsatz treu bleiben, sollten wir heute der Mehr- heit zustimmen. Ich lade Sie dazu ein.
Weber-Arbon: Ich bekenne mich meinerseits ebenfalls zum Antrag der Mehrheit der Kommission.
Darf ich Sie, nachdem Herr Kollega Braunschweig dieses Problem aus der praktischen Sicht erläutert hat, darauf hinweisen, dass mit diesem Antrag der Kommissionsmehr- heit auch eine verstärkte Sozialkomponente zum Ausdruck kommt? In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf eine Stelle in der sehr ausführlichen bundesrätlichen Botschaft (Seiten 103/104) verweisen. Dort schreibt der Bundesrat als Kommentar zu Artikel 65 folgendes: «Der Schutz der Aus- landschweizer drängt sich gerade im Kindesrecht und ins- besondere dort auf, wo den Auslandschweizern der Weg zum ordentlichen Richter versperrt ist, entweder weil das ausländische Recht einen entsprechenden Rechtsschutz nicht kennt oder weil unseren Mitbürgern die Anrufung eines ausländischen Gerichtes nicht zugemutet werden kann. In solchen Fällen kann die Statusklage vor den schweizerischen Heimatrichter gebracht werden.»
Die Mehrheit knüpft an diesen Gedanken, der in dieser Botschaft zum Ausdruck kommt, an und möchte ihn noch verstärkt zum Tragen bringen. Für ein Schweizerkind, das seinen Vater sucht, soll die Hürde des prozessualen Vorge- hens nicht so hoch angesetzt werden, dass zunächst der Nachweis verlangt wird, dass die Klage im anderen Staat unmöglich oder unzumutbar sei.
Herr Hess, ich frage mich, ob das Argument, dass die betref- fende ausländische Justiz zu langsam arbeitet, wirklich unter das Kriterium «unzumutbar» subsumiert werden kann. Das müsste sich wohl erst noch erweisen. Dann wäre der Prozess erst einmal einzuleiten und der Versuch zu machen, ihn durchzuführen.
Wir müssen hier - das sei eingeräumt - von einem Eingriff in das Wohnsitzprinzip sprechen; aber ich halte dafür, dass gerade aus diesen sozialpolitischen Ueberlegungen heraus diese Ausnahme von der Regel verantwortet werden kann.
Der Inhalt dieses Artikels in der Fassung der Kommissions- mehrheit besagt ja nichts anderes, als dass die Schweiz diesen Gerichtsstand anbietet. Eine klägerische Partei kann dadurch nicht verpflichtet werden, die Klage in der Schweiz einzuleiten und durchzuführen. Darf ich Sie auch hier auf eine entsprechende Passage in der bundesrätlichen Bot- schaft, Seite 104, verweisen? Der Bundesrat sagt zur Ver- sion, die er uns unterbreitet hat, folgendes: «Der Entscheid darüber, ob ein Interesse an einem schweizerischen Urteil besteht, das möglicherweise im Ausland keine Wirkungen entfalten kann, muss der klagenden Partei überlassen bleiben.»
Auch der Bundesrat rechnet also bei seiner Version mit der Möglichkeit, dass unter Umständen Schwierigkeiten in der Vollstreckung entstehen können.
Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zur Fassung der Kommissionsmehrheit.
Oehen: Ich habe meinen Antrag, Herr Hess, zugunsten der Mehrheit zurückgezogen. Ich unterstütze also den Antrag der Mehrheit in Artikel 65, auch wenn das Auslandschwei- zer-Sekretariat sich in anderem Sinne geäussert hat. Dieses Sekretariat ist ohnehin nicht über alle Zweifel erhaben und für mich in seinen Aeusserungen nicht verbindlich.
Bei diesem Kapitel haben wir zudem höchst interessante Feststellungen zu machen, welche Fragen aufwerfen, die einer Klärung bedürfen. Doch vorerst eine Vorbemerkung. Für einen international anerkannten IPR-Spezialisten und Inhaber eines schweizerischen Lehrstuhles dürfte es eher ungewohnt sein, wenn er einen Nichtjuristen auf dem Glatt- eis der hochkomplexen IPR-Materie entdeckt, und es dürfte für ihn auch ungewohnt sein, wenn dieser Waghalsige grundsätzliche Kritik und Bedenken vorträgt, nachdem allein schon die jahrzehntelange Entwicklung des IPR- Gesetzes Stoff für mehrere Dissertationen hergibt.
Als Landwirt sehe ich mich tatsächlich nicht sonderlich berufen, die längst unübersichtlich gewordenen Rechtsver- ästelungen in einer ohnehin schlecht zugänglichen Speziali- stendomäne in ihrer Entwicklung und Auswirkung gültig aufzuzeigen. Dazu reicht in der Tat der blosse gesunde Menschenverstand, die Fähigkeit zu lesen und ein naturwis- senschaftliches Studium samt den Erfahrungen im Umgang mit Rindviechern bei weitem nicht aus. Es liegt mir deshalb daran, Ihnen und besonders Herrn Professor Vischer zu versichern, dass es mir mit meinen Hinweisen, Anträgen und Fragen keinesfalls darum geht, Ihr Werk in Zweifel zu ziehen.
Als Mitglied dieses hohen Hauses erachte ich es aber als meine Pflicht, nach bestem Wissen und Gewissen bei der Verwirklichung der Verfassung mitzuwirken und nicht etwa ihrer Missachtung Vorschub zu leisten.
Gegensätzlich scheinende Aussagen veranlassen mich in diesem Sinne, Fragen aufzuwerfen, welche besonders für die auf uns angewiesenen und auf uns zählenden Mitbürger im Ausland wichtig sind.
In Artikel 65 wird teilweise, in Artikel 78 desselben Kapitels vollständig und in konsequenter Art an der Heimatzustän- digkeit festgehalten - dies also im Gegensatz zum allgemei- nen Trend des Gesetzentwurfs. Ich bin selbstverständlich mit dem Vorschlag der Mehrheit zu Artikel 65 und mit dem Vorschlag des Bundesrates zu Artikel 78 einverstanden.
Der Note 2704 des Kommissionsprotokolls vom 4. Juli 1986 entnehme ich aber, dass Professor Vischer den Ausgangs- punkt für die heutige Gerichtsstandregelung in Artikel 28 NAG sieht. Er interpretiert diese Bestimmung wie folgt: Die Auslandschweizer unterstehen dem ausländischen Wohn- sitzrecht. Nur subsidiär - wenn sich das ausländische Recht nicht für zuständig erklärt - gilt die Heimatzuständigkeit. Die neuen Artikel 8a ff. im Adoptionsrecht sehen ebenfalls subsidiär eine Heimatzuständigkeit vor, wenn im Ausland kein Gerichtsstand gegeben ist. Der Entwurf des Bundesra- tes hat an dieser subsidiären Regelung grundsätzlich festge- halten. Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt gel- ten grundsätzlich für die Zuständigkeit und das anzuwen- dende Recht. Nur subsidiär gilt der Heimatgerichtsstand,
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nämlich wenn am Wohnsitz kein ausländischer Gerichts- stand gegeben ist oder wenn es unzumutbar ist, am Wohn- sitzgerichtsstand die Klage zu erheben. Wir haben damit - so Herr Vischer - gegenüber dem heutigen Zustand eine Oeffnung gemacht.
Ich stelle nun fest, dass in Artikel 28 Absatz 2 NAG ganz klar dem Heimatprinzip der Vorzug gegeben wurde. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Artikels - ich habe ihn heute, damit Sie ihn alle wieder vor sich haben, nochmals austeilen lassen -, sondern auch aus der Botschaft vom 28. Mai 1887. Ich zitiere: «Wenn z. B. schweizerische Ehe- leute nach Frankreich ziehen, so wird dort gemäss den Grundsätzen des Code Napoléon das Güterrecht sowie die Handlungsfähigkeit und der Familienstand derselben nach den Gesetzen ihrer Heimat beurteilt.» Der Bundesrat führt dann aus, dass das unter Umständen Schwierigkeiten gebe, weil - in der damaligen Situation noch - jeder Kanton sein eigenes Recht habe. In jener Botschaft heisst es: «Die Abhülfe ist unseres Erachtens so schwer nicht zu finden: Wenn die ausländische Gesetzgebung die Anwendung des Heimatrechtes auf unsere Landsleute vorschreibt oder gestattet, so kann für dieselben, da sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, ausser bundesgesetzlichen Bestimmun- gen kein anderes als das Recht ihres Heimatkantons mass- gebend sein.»
Genau diese Aussage war für die Schaffung des NAG im letzten Jahrhundert bestimmend. Ich kann nicht erkennen, dass diese Grundhaltung in der Tendenz - wie Sie, Herr Vischer, das behauptet haben - damals sofort ins Gegenteil umgekehrt worden ist.
Im Jahre 1976 wurde der Artikel 28 Absatz 2 NAG so neben- bei, in einem etwas wenig systematischen Vorgehen, im Zusammenhang mit Artikel 8 geändert und der Schwer- punkt Richtung Wohnsitzprinzip verschoben. Bei genaue- rem Hinsehen und beim Studium der Materialen ergibt sich, dass der Gesetzgeber von 1976 nie und nimmer vom Grund- satz des unbeschwerten Zugangs zum Heimatgerichtsstand abweichen wollte, wie das verschiedentlich erklärt worden ist. Richtig ist nur, dass man die wenigen betroffenen Aus- landschweizer vor Illusionen und vermeidbaren Schäden bewahren wollte, die ihnen durch Nichtanerkennung schweizerischer Gerichtsentscheide in wenigen Staaten hät- ten erwachsen können. In diesen - es ist zu betonen - eher seltenen und ausschliesslich das Kindes- und Adoptions- recht betreffenden Fällen scheint die primär schweizerische Zuständigkeit seither aufgehoben zu sein.
Die Gesetzesrevision aus dem Jahre 1976 hatte übrigens ganz andere Themen zum Gegenstand. Die Frage Heimat- oder Wohnsitzrecht oder gar Wohnsitz- statt Heimatrecht wurde damals von den Räten weder erörtert noch präjudi- ziert. Die vorliegenden Ratsprotokolle und Kommentare las- sen jedenfalls keinerlei gesetzgeberischen Willen zum Wechsel vom Heimat- zum Wohnsitzprinzip erkennen.
Interessanterweise wird nun von der Mehrheit in Artikel 65 und in Artikel 78 durch den Bundesrat das Heimatrecht erneut klar stipuliert. Der Bundesrat sagt in seiner Botschaft auf Seite 112: «Gleich wie in den übrigen Bereichen des Familienrechts, ist auch für Klagen betreffend die kindes- rechtlichen Wirkungen und insbesondere die Unterhaltsan- sprüche eine Heimatzuständigkeit für Schweizer Bürger vor- gesehen (Art. 78). Im Unterschied zu den statusrechtlichen Bestimmungen handelt es sich hier nicht bloss um eine subsidiäre, sondern um eine ordentliche Zuständigkeit. Sie ist auf die in den Haager Unterhalts-Vollstreckungsüberein- kommen von 1958 .... und 1973 .... vorgesehenen anerkann- ten Zuständigkeiten abgestimmt.»
Ich bin erstaunt, dass 1976 die erwähnten Schwerpunktver- schiebungen vorgenommen wurden, waren doch die beiden zitierten Haager Uebereinkommen zu jenem Zeitpunkt selbstverständlich in Kraft! In seiner IPR-Botschaft sucht der Bundesrat diese «Anomalie» im Gesetzesentwurf mit staats- vertraglichen Verpflichtungen zu begründen. Daraus ergibt sich für mich ein Widerspruch zu den bisherigen Ausführun- gen von Professor Vischer: Wenn die Haager Konventionen von 1958 und 1973 wenigstens im Kindesrecht tatsächlich
einen wirksamen Wall gegen den von Ihnen angeführten internationalen Trend zur Abwertung und Ersetzung des Heimatrechts durch das Wohnsitzrecht darstellen, haben diese Konventionen schon anlässlich der Revision des NAG von 1976 und seither - im Ausland wie bei uns - die uneinge- schränkte Erhaltung des Heimatrechtsprinzips bewirkt. Ihre Beurteilung des NAG und seiner Revision aus dem Jahre 1976 vermag ich sodann nicht mehr mit den Tatsachen in Einklang zu bringen. Schon letzte Woche habe ich für fol- gendes den Beweis zu erbringen versucht: dass, im Gegen- satz zu den vorliegenden Behauptungen, von den westeuro- päischen Staaten nur Liechtenstein in bezug auf gewisse Erbvorgänge eine ausschliessliche Zuständigkeit bean- sprucht, dass auf der ganzen Welt nur wenige Staaten personen- oder familienrechtliche Entscheide von Schwei- zer Gerichten nicht anerkennen und dass es bisher keinem Gesetzgeber eingefallen wäre, dem im Ausland wohnenden Mitbürger den Zugang zum Heimatgericht zu erschweren respektive zu verschliessen.
Ich bitte Sie, Frau Bundesrätin Kopp - vielleicht über Profes- sor Vischer -, zur Frage der Richtigkeit meiner Darlegungen zur Revision des NAG von 1976 Stellung zu nehmen und auch die innere Begründung für den Zickzackkurs in dieser Frage zu geben. Dabei mag Professor Vischer auf politische Aussagen oder Belehrungen verzichten, denn auch als ein- facher Landwirt bin ich durchaus in der Lage zu beurteilen, was dieser oder jener Antrag für die Interessen der Ausland- schweizer bedeuten könnte und was die eine oder andere Frage für politische Folgen zeitigen dürfte.
Iten, Berichterstatter: Herr Oehen hat seinen Antrag zu Artikel 65 zurückgezogen. Herr Prof. Vischer wird seine Fra- gen beantworten.
Aufgrund der Fahne unterliegen noch zwei Anträge der Abstimmung. Dazu folgende Ueberlegungen: Wo der IPR- Entwurf in familienrechtlichen Streitigkeiten für Ausland- schweizer subsidiär den Heimatgerichtsstand zur Verfügung stellt, verwendet er einheitlich immer die gleiche Formulie- rung. Sie haben bereits letzte Woche verschiedene solcher Formulierungen beschlossen. Die einzige Ausnahme bildet . Artikel 65 betreffend die Feststellung oder die Anfechtung der Vaterschaft. Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen hiefür einen alternativen Heimatgerichtsstand vor, in der Meinung, auf diese Weise die gerichtliche Abklärung von Vaterschaften zu erleichtern. Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen, es beim Vorschlag des Bundesrates zu belassen, dem auch der Ständerat gefolgt ist. Sie findet, ein Einbruch in das System der subsidiären Heimatzuständig- keit sei hier nicht gerechtfertigt. Sie führe höchstens zu hinkenden Rechtsverhältnissen. Für Personen, die nicht in der Schweiz wohnten, würden hier einseitig Vaterschaften statuiert, die im ausländischen Wohnsitz - also dort, wo das Kind, das auf klare Statusverhältnisse angewiesen wäre, leben würde - keine Aussicht auf Anerkennung hätten.
M. Couchepin, rapporteur: Pour la compétence en matière d'action relative à la constatation et à la contestation de la filiation, l'article 64 que l'on vient d'adopter pose la règle générale, selon laquelle le for est au domicile de l'un des parents.
L'article 65 pose le problème de l'existence ou non d'un for au lieu d'origine. Avec le Conseil fédéral, la minorité de la commission représentée par M. Hess, propose de prévoir un for subsidiaire au lieu d'origine. La majorité de la commis- sion, quant à elle, propose un for alternatif au lieu d'origine. Quels sont les avantages et les désavantages de ces deux propositions?
La majorité, en proposant un for alternatif au lieu d'origine, a pour but de favoriser l'établissement de la filiation. M. Braunschweig a cité tout à l'heure un cas pratique qu'il a connu où l'existence d'un for alternatif au lieu d'origine de la mère aurait facilité l'établissement de la filiation. Il a d'ailleurs précisé immédiatement qu'une solution pratique aurait été de nommer un tuteur à l'enfant afin de lui créer une résidence en Suisse. A ce moment-là on serait tombé
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sous les dispositions de l'article 64 avec la possibilité de faire l'action au lieu de résidence habituel de l'enfant. La minorité ne veut pas de ce for alternatif pour plusieurs raisons. Premièrement, il contrevient au principe général qui veut que l'on ne prévoie que subsidiairement un for au lieu d'origine. Tel est le cas à l'article 45 qui concerne le mariage, à l'article 58 qui concerne le divorce. Elle le veut non seulement pour des raisons dogmatiques, mais aussi pour des raisons pratiques. Si l'on prévoit un for alternatif au lieu d'origine, on court davantage de risques, bien sûr, d'obtenir en Suisse des jugements qui ne seraient pas reconnus à l'étranger. Cela pourrait créer une insécurité grave dans le domaine du statut des personnes.
Pour des raisons de principe et pratiques qui relèvent aussi du droit des tutelles, si l'on prévoit le for d'origine à titre alternatif, l'autorité en Suisse devra recourir à l'autorité de tutelle qui ne connaîtra pas très bien les circonstances qui entourent le cas, alors qu'en principe au for du domicile l'environnement est mieux connu. Il faut donc, aux yeux de la minorité, maintenir le principe du for du domicile et ne prévoir le for d'origine que dans des circonstances tout à fait particulières si l'on ne peut raisonnablement exiger que le procès ne s'ouvre au for de domicile.
La majorité vous recommande de la suivre et de prévoir un for alternatif. La minorité, pour les raisons que je viens de vous énoncer, suggère de s'en tenir au principe que l'on a choisi en règle générale dans cette loi et de prévoir un for d'origine seulement à titre subsidiaire.
Professor Vischer, Experte: Die durch den Minderheitsan- trag aufgeworfene Frage ist von grosser Bedeutung. Für die Fassung, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft vor- schlägt und welche der Ständerat angenommen hat, spre- chen meines Erachtens insbesondere die bereits genannten Gründe:
Die Kontinuität. Bereits 1976 haben der Ständerat und der Nationalrat durch die Revision des NAG die heute vom Bundesrat vorgelegte Fassung verwirklicht. Was heute im vorgeschlagenen Gesetz geändert wird, ist eine weitere Oeffnung des Heimatgerichtsstandes, indem nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit des Domizilgerichtsstandes zur Begründung der Heimatzustän- digkeit führt. 1976 wurde das NAG, insbesondere durch Streichung des allgemeinen Heimatgerichtsstandes für Sta- tusfragen (Art. 8) geändert; ob damals die Tragweite der Aenderung erfasst wurde oder nicht - wie Herr Nationalrat Oehen bezweifelt -, kann ich nicht beurteilen.
Zu der Kontinuität gesellt sich die Bewährung; alle mir persönlich bekannten Fälle, insbesondere diejenigen, die bis an das Bundesgericht gelangten, zeigen, dass die dem heutigen Vorschlag des Bundesrates entsprechenden Arti- kel des NAG, nämlich Artikel 8a bis 8e, zu keinen Schwierig- keiten oder unbefriedigenden Resultaten führten.
Als dritter Grund ist die Systematik und Kohärenz des Gesetzes anzufügen.
Die Frage der Vollstreckbarkeit ist ein weiterer Grund. Es hat keinen Sinn, Urteile in Kindesfragen zu fällen, die in den beteiligten Staaten nicht anerkannt werden. Ich gehe auf zwei Voten ganz kurz ein. Herr Nationalrat Braunschweig hat Ihnen von einem Fall berichtet, der bereits in der Kom- mission ausführlich behandelt wurde. Wenn ich ihn recht verstanden habe, hat das Ehepaar im Zeitpunkt der Aner- kennung Wohnsitz in den USA; es lebt dort als verheiratetes Paar. Die USA würden meines Wissens ein schweizerisches Urteil, das am schweizerischen Heimatgerichtsstand der Mutter ergangen ist, nicht anerkennen. Das Kind wäre wohl in der Schweiz anerkannt, in den USA aber - wenn dort keine Anerkennung stattfindet - unehelich. Das wäre gerade für das Kind ein unbefriedigender Zustand.
Herr Nationalrat Oehen hat mir, wenn ich ihn richtig verstan- den habe, vorgeworfen, ich hätte in der letzten Sitzung bezüglich der Haager Abkommen etwas Unrichtiges gesagt. Dazu folgendes: Die Haager-Unterhaltsabkommen von 1958 und 1973, die die Anerkennung von Urteilen über Alimente regeln, anerkennen ein im Heimatstaat ergangenes Urteil.
Wegen dieses Unterhaltsabkommens finden Sie in Artikel 78 unseres Entwurfes ausnahmsweise einen vorbehaltlosen Heimatgerichtsstand für die Wirkungen des Kindschaftsver- hältnisses. Es existiert kein Haager Abkommen über den Status des Kindes. Ein Widerspruch der vorgeschlagenen Regelung mit Haager Abkommen besteht deshalb nicht. Die Frage ist offen dargelegt: Wollen wir im System des Geset- zes bleiben, in der Tradition seit 1976, oder zugunsten des Kindes eine weitergehende Oeffnung des Heimatgerichts- standes vorsehen ? Dabei ist die Frage, ob mit der vorbehalt- losen Heimatzuständigkeit nicht sogenannte «hinkende» Rechtsverhältnisse geschaffen würden, von besonderer Bedeutung. Ein «hinkendes» Rechtsverhältnis bedeutet: Eine Anerkennung hat Wirkung nur in der Schweiz, nicht aber im Lande, in welchem das Kind und seine Eltern den Wohnsitz haben. Man sollte die Bedeutung der Anerken- nung eines schweizerischen Urteils im Ausland nicht über- sehen.
Bundesrätin Kopp: Herr Hess hat den Antrag der Minderheit so ausführlich und so gut begründet, dass ich mich kurz fassen kann, dies auch dank der Ausführungen von Herrn Professor Vischer.
Wenn Herr Braunschweig sagt, im Interesse des Kindes müsse man der Mehrheit zustimmen, so möchte ich im Gegenteil unterstreichen, dass Sie im Interesse des Kindes der Kommissionsminderheit und damit dem Bundesrat und dem Ständerat zustimmen sollten. Unser Familienrecht will heute, dass das Kindesverhältnis nicht nur zur Mutter, son- dern immer auch zum Vater geklärt ist. Als effektives und am häufigsten angewandtes Mittel erweist sich in der Praxis die Kindesanerkennung. Es ist offensichtlich, dass dem Kind nur dann gedient ist, wenn dieses Urteil dort, wo das Kind lebt, auch tatsächlich anerkannt wird.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, dem Antrag der Minder- heit zu folgen und damit zur Fassung des Ständerates und des Bundesrates zurückzukehren.
Le président: Je rappelle tout d'abord que M. Oehen retire sa proposition concernant l'article 65.
Dans un vote, nous opposons la proposition de la majorité à celle de la minorité, identique à celle du Conseil des Etats. Le Conseil fédéral s'en tient à sa première version, c'est-à- dire à la proposition de la minorité.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
34 Stimmen 61 Stimmen
Art. 66 und 67 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 66 et 67 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 68 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 68
Proposition de la commission Les décisions étrangères relatives à la constatation où à la contestation ...
Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission Anerkennung
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
1349
Section 2: titre Proposition de la commission Reconnaissance
Angenommen - Adopté
Art. 69 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis ... Verfahrens, in dem die Abstammung rechtserheblich ist, so kann auch ...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Oehen (falls der Antrag de Chastonay zu Art. 3 Abs. 2 angenommen wird) Abs. 2 Streichen
Art. 69 Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1bis Lorsque la reconnaissance intervient au cours d'une proce- dure judiciaire, dans laquelle la filiation a une portée juridi- que, le juge saisi Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Oehen (pour le cas où la proposition de Chastonay à l'art. 3 al. 2, serait adoptée) Al. 2 Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 70 Antrag der Kommission Abs. 1 ... Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht .... Abs. 2 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 70 Proposition de la commission Al. 1 .... de l'enfant, au droit de son Etat national, au droit du domicile ou au droit de l'Etat national ... Al. 2 et 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Angenommen - Adopté
Art. 71 Antrag der Kommission Abs. 1
... Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, .... Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 71 Proposition de la commission Al. 1
.... de l'enfant, dans son Etat national, dans l'Etat du domi- cile ou encore dans dans l'Etat national de la mère ou du père.
AI. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 72, 73 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 74 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Oehen (falls der Antrag de Chastonay zu Art. 3 Abs. 2 angenommen wird) Streichen
Antrag Oehen ... zuständig, soweit der Wohnsitzstaat keine ausschliessli che Zuständigkeit beansprucht. (Rest des Artikels streichen)
Art. 74 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Oehen (pour le cas où la proposition de Chastonay à l'art. 3 al. 2, serait adoptée) Biffer
Proposition Oehen Sont compétentes pour prononcer l'adoption, pour autant que l'Etât de domicile ne revendique pas la compétence exclusive, les autorités judiciaires .... l'un d'eux est suisse. (Biffer le reste de l'article)
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 75 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 76 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 76 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
Les adoptions ou les institutions semblables du droit étran- ger, qui ont des effets essentiellement différents du lien de filiation au sens du droit suisse, ne sont reconnues en Suisse qu'avec les effets qui leur sont attachés dans l'Etat dans lequel elles ont été prononcées.
Angenommen - Adopté
Droit international privé. Loi
1350
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Art. 77 - 79 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten, Berichterstatter: Eine Erläuterung zuhanden der Mate- rialien:
Nach Artikel 79 Buchstabe a ist der schweizerische Richter zuständig, über Ansprüche von Behörden zu entscheiden, die für den Unterhalt des Kindes Vorschuss geleistet haben. Damit sind in erster Linie unsere kantonalen Behörden der Alimentenbevorschussung gemeint. Aber es kann sich auch um den Rückerstattungsanspruch einer ausländischen Behörde handeln, welche die Alimente bevorschusst hat.
Angenommen - Adopté
Art. 80 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 81
Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 81
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 82
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 83 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3
Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausser- dem zuständig, wenn es für den Schutz eines Schweizer Bürgers mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder für dessen Vermögen unerlässlich ist.
Art. 83 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral AI. 3
Les tribunaux ou les autorités administratives suisses sont en outre compétentes lorsque cela indispensable pour pro- téger un ressortissant suisse domicilié ou ayant sa résidence habituelle à l'étranger, ou pour protéger ses biens.
Angenommen - Adopté
M. Couchepin, rapporteur: En ce qui concerne le chapitre 6, sur le droit successoral, ne comporte pas de nouveautés importantes par rapport aux dispositions de la LRDC. On s'en tient tout d'abord au principe de l'unité de la succes- sion avec, cependant, quelques exceptions.
Quant à la compétence, elle est attribuée aux autorités du dernier domicile du défunt avec trois exceptions. La pre- mière concerne les biens immobiliers situés à l'étranger. L'autorité suisse n'est compétente que dans la mesure où l'autorité de situation du bien immobilier ne revendique pas une compétence exclusive. La deuxième exception est celle de l'article 85. Son alinéa premier a pour but d'éviter qu'à la suite de dispositions du droit international privé personne ne s'occupe d'une succession d'un Suisse de l'étranger. L'alinéa 2 attribue la compétence aux autorités du lieu d'ori- gine d'un Suisse de l'étranger qui, par testament, a fait élection du droit suisse pour la totalité de sa succession ou la partie de sa succession située en Suisse. La troisième et dernière exception est celle de l'article 86. Il s'agit d'une compétence subsidiaire au lieu de situation de la fortune. On veut, là aussi, éviter que des autorités étrangères se désintéressent totalement de la partie de la succession située en Suisse et que cette partie de la fortune ne soit pas liquidée.
Quant au droit applicable, d'une manière générale, on reprend les règles de la LRDC, soit le principe de l'utilisation du droit du dernier domicile du défunt, avec la possibilité de faire une élection de droit et, enfin, on tient compte du principe, je le répète, de l'unité de la succession.
Il y a quelques divergences par rapport à la législation actuelle; je me réfère en particulier aux articles 88 et 89. Quant à l'élection de droit, il faut en dire un mot. C'est une institution ancienne puisqu'elle date, dans ce domaine, de 1891. Elle est ouverte aussi bien à l'étranger domicilié en Suisse qu'à un Suisse domicilié à l'étranger, qui voudrait choisir le droit suisse. A l'article 89, cependant, le Conseil des Etats avait proposé une modification par rapport au projet du Conseil fédéral. Il avait prévu qu'en principe la sussession d'un Suisse de l'étranger est présumée régie par le droit suisse, sauf si ce dernier avait pris d'autres disposi- tions dans un testament ou un pacte successoral. Votre commission a repris la solution du Conseil fédéral qui pré- voit que, si la compétence des autorités est reconnue, la succession d'un défunt Suisse de l'étranger est régie par le droit suisse.
L'article 91 se réfère à la Convention de La Haye sur les conflits de loi en matière de forme des dispositions testa- mentaires.
Quant à la capacité de disposer, elle est réglée dans cette loi d'une manière plus complète qu'elle ne l'était dans la LRDC. Enfin, pour ce qui concerne la reconnaissance des déci- sions, mesures et documents étrangers, elle fait l'objet de l'article 94. Le Conseil des Etats trouvait que le texte du Conseil fédéral n'était pas très clair. Après discussion, notre commission préfère cependant, pour sa clarté, le texte du Conseil fédéral à celui du Conseil des Etats.
Art. 84 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten, Berichterstatter: In diesem Kapitel über das Erbrecht ist in der deutschen Fassung vom Begriff «Nachlassverfah- ren» und «Nachlass» die Rede. In der Kommission kamen Befürchtungen auf, diese Begriffe könnten irreführend sein und vor allem könnte man sie mit ähnlichen Terminologien aus dem Schuld-, Betreibungs- und Konkursrecht verwech- sein.
Wir haben deshalb andere Begriffe gesucht wie beispiels- weise «Erbschaftsverfahren» oder «Verfahren auf Eröff-
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Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
nung» oder «Verwaltung und Liquidation der Erbschaft». Aber keiner dieser Begriffe vermochte zu genügen. Jeden- falls vermag keiner von ihnen klar zu umschreiben, worum es in diesem Kapitel 6 geht. Wir haben deshalb beschlossen, es bei der Terminologie des Bundesrates und des Ständera- tes zu belassen, aber zuhanden der Materialien festzuhalten, dass es sich hierbei um erbrechtliche, nicht um konkurs- ·rechtliche Begriffe handelt.
Angenommen - Adopté
Art. 85 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 .... unterstellt hat. Artikel 84 Absatz 2 ist vorbehalten.
Antrag Oehen Abs. 2 Streichen
Art. 85
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
Les autorités du lieu d'origine sont toujours compétentes lorsque, par un testament ou un pacte successoral, un Suisse ayant en son dernier domicile à l'étranger soumet à la compétence ou au droit suisse l'ensemble de sa succes- sion ou la part de celle-ci se trouvant en Suisse (L'article 84, 2e al. est réservé).
Proposition Oehen Al. 2 Biffer
Oehen: Mein Antrag ist im Zusammenhang zu sehen mit meinem von Ihnen bereits abgelehnten Antrag zu Artikel 3. Dort wollte ich Ihnen die Konsequenz unseres Gesetzeswer- kes deutlich machen. Hier nun ist eine Regelung vorgese- hen, die eine Umkehr der Grundhaltung des Gesetzes aus- drückt. Ich bin eigentlich überrascht, dass hier nicht von Kohärenz und hinkendem Recht gesprochen wird, Herr Pro- fessor Vischer.
Frau Bundesrätin Kopp führte am vergangenen Donnerstag aus, dass mein Antrag zu Artikel 3 in seinem Wortlaut nicht den Intentionen von Herrn Oehen entspreche. Mein Antrag hier entspricht natürlich auch nicht meinen Intentionen. «Herr Oehen hat mir gesagt» - so Frau Bundesrätin Kopp - «er wollte mit diesem Antrag die Absurdität des vorliegen- den IPR-Entwurfes beweisen. Aber ich glaube kaum, dass wir in dieser Art und Weise im Rate politisieren können.» Leider haben Sie, Frau Bundesrätin Kopp, recht bekommen. Nicht nur im Rate gelang es mir durch meine Intervention nicht, die eigentliche Problematik, um die es mir ging, nämlich die Schwächung des Bürgerrechtes und deren Fol- gen für unsere Auslandschweizer, bewusst zu machen. Die Presseberichterstattung bewies mir auch, dass die sonst so «vifen» Journalisten meine Anträge zu Artikel 3 trotz recht ausführlicher Kommentierung nicht zu interpretieren und kommentieren vermochten. In dieser Situation hat es wohl wenig Sinn, meine Anstrengung hier zu erneuern. Ich wollte den Rat für die Problematik der Verschiebung der Schwer- gewichte vom Heimatgerichtsstand zum Wohnsitzgerichts- stand sensibilisieren. Dies läuft ganz klar zulasten der vielge- rühmten fünften Schweiz.
Ich ziehe deshalb meinen Antrag zu Artikel 85 zurück.
Iten, Berichterstatter: Nachdem dieser Antrag nicht mehr zur Diskussion steht, sind aus der Sicht der Kommission trotzdem einige Erläuterungen zu Artikel 85 nötig. Nach Artikel 85 Absatz 1 soll eine schweizerische Zuständig- keit zur Regelung des Nachlasses eines Auslandschweizers
dann gegeben sein, wenn sich die ausländische Wohnsitz- behörde mit dem Nachlass nicht befasst. Was heisst: nicht befasst?
Das Sich-nicht-Befassen kann rechtlicher oder faktischer Art sein. Rechtliches Sich-nicht-Befassen liegt vor, wenn die ausländische Behörde findet, die Behandlung des Nachlas- ses sei ganz oder zumindest zum Teil Sache der schweizeri- schen Heimatbehörde, beispielsweise dann, wenn gewisse Vermögenswerte in der Schweiz liegen.
Das Sich-nicht-Befassen in faktischer Hinsicht hingegen liegt dann vor, wenn die ausländische Behörde an sich zuständig wäre, sich auch für zuständig erklärt, aber tat- sächlich inaktiv bleibt.
Ihre Kommission hat dann geprüft, ob man diesen Absatz nicht etwas präziser fassen könnte, beispielsweise, ob man nicht eine Frist ansetzen sollte, binnen der sich die ausländi- sche Behörde mit dem Nachlass zu befassen hat. Wir haben schliesslich davon abgesehen, weil in solchen Fällen ohne ein gewisses Ermessen der schweizerischen Heimatbehörde nicht auszukommen ist.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 86 Antrag der Kommission Abs. 1
.... oder Behörden am Lageort für den in der Schweiz gele- genen Nachlass zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden damit nicht befassen.
Abs. 2
Befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist die zuerst angerufene schweizerische Behörde zuständig.
Art. 86 Proposition de la commission Al. 1
.... sont compétentes pour régler la part de succession sise en Suisse dans la mesure où les autorités étrangères ne s'en occupent pas.
AI. 2
S'il y a des biens en différents lieux, l'autorité suisse saisie la première est compétente.
Angenommen - Adopté
Art. 87 Antrag der Kommission Randtitel
.... in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behörden am Lageort die zum einstweiligen Schutz der Vermögens- werte notwendigen Massnahmen an.
Art. 87 Proposition de la commission Titre marginal 4. Protection des biens Texte
.... prennent les mesures nécessaires à leur protection provi- sionnelle.
Angenommen - Adopté
Art. 88 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
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1352
Droit international privé. Loi
Art. 89 Antrag der Kommission
Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Soweit nach Artikel 85 Absatz 2 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der Nachlass eines Schweizer Bürgers mit letz- tem Sitz im Ausland schweizerischem Recht.
Art. 89
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
AI. 2
Dans la mesure où les autorités judiciaires ou administra- tives suisses sont competentes en vertu de l'article 85, 2e alinéa, la succession d'un défunt suisse dont le dernier domicile a été à l'étranger, est régie par le droit suisse.
Iten, Berichterstatter: Bei Artikel 89 hat sich in Absatz 2 der deutschen Fahne ein störender Druckfehler eingeschlichen: In der vorletzten Zeile muss es heissen «mit letztem Wohn- sitz» und nicht «mit letztem Sitz». Der französische Text ist richtig.
Angenommen - Adopté
Art. 90 Antrag der Kommission Randtitel
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Abs. 1
Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, wel- che Rechtsbehelfe zulässig sind und unter welchen Voraus- setzungen sie angerufen werden können.
Abs. 2
Die Durchführung der einzelnen Massnahmen .... Diesem Recht unterstehen namentlich die sichernden Mass- nahmen ...
Art. 90
Proposition de la commission
Titre marginal
Le droit applicable à la succession détermine en quoi consiste la succession, qui est appelé à succéder, pour quelle part et qui répond des dettes successorales, quelles institutions de droit successoral peuvent être invoquées et à quelles conditions.
Al. 2
.... Ce droit régit notamment les mesures conservatoires et la liquidation, y incluse l'exécution testamentaire.
Iten, Berichterstatter: In Artikel 90 geht es um die Abgren- zung zweier Rechtsordnungen. Auch hier wünscht die Kom- mission zuhanden der Materialien eine Klarstellung. Absatz 1 sagt, welche Rechtsfragen vom Erbstatut, das heisst von dem auf den Nachlass anzuwendenden Recht, beherrscht sind; Absatz 2 dagegen gibt an, welche Rechts- fragen dem sogenannten Eröffnungsstatut, das heisst dem- jenigen Recht unterstehen, welches das Nachlasseröff- nungsverfahren beherrscht. Bei diesem handelt es sich jeweils um die Lex fori, das heisst um das Recht der Behörde, die den Nachlass eröffnet. Der bundesrätliche Text ist vor allem in Absatz 1 etwas unklar; erst, wenn Sie die Botschaft zu Rate ziehen, merken Sie, was eigentlich mit diesem Text gemeint war. Der Ständerat hat versucht, die- sen Text zu verdeutlichen.
Ihre Kommission ist der Ansicht, dass der von ihr nun
vorgelegte Text noch deutlicher sei, und sie empfiehlt Ihnen, diesem zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 91 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 91
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 92 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 93 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form und die Verfügungsfähigkeit (Art. 91 und 92).
Art. 93 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats AI. 4 Sont réservées les dispositions de la présente loi sur la forme et la capacité de disposer (art. 91 et 92).
Angenommen - Adopté
Art. 94 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 94 Proposition de la commission Al. 1 et 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Iten, Berichterstatter: 1. Mit dem Kapitel über das Sachen- recht verlassen wir jene Materien, die zurzeit im NAG gere- gelt sind.
Doktrin und Praxis stellen im internationalen Sachenrecht herkömmlicherweise auf den Gerichtsstand und das Recht
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
1353
am Lageort der Sache ab (Forum und Lex rei sitae). Der Entwurf übernimmt diesen Grundsatz ebenfalls, sieht aber namentlich für bewegliche Sachen verschiedene Abwei- chungen vor, so etwa für die Sachen im Transit oder für den Eigentumsvorbehalt, ferner lässt er im begrenzten Rahmen die Rechtswahl zu.
Zuständigkeit: Für die Zuständigkeit treffen wir auf eine recht einfache Regel. Für Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstücken in der Schweiz sollen die schwei- zerischen Gerichte am Lageort ausschliesslich zuständig sein. Für Klagen über dingliche Rechte an beweglichen Sachen ist die Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten bzw. an dessen gewöhnlichem Aufenthalt vorgesehen. Sub- sidiär soll auch der schweizerische Richter am Lageort der beweglichen Sache zuständig sein.
Anwendbares Recht: Beim anwendbaren Recht ist die Regelung für Grundstücke ebenfalls einfach: Dingliche Rechte an Grundstücken unterstehen dem Recht am Lage- ort. Von den dinglichen sind die obligatorischen Rechte an Grundstücken zu unterscheiden, etwa das obligatorische Grundgeschäft bei der Veräusserung oder Belastung eines Grundstücks. Dieses beurteilt sich nach dem Vertragsstatut. Für die beweglichen Sachen konnte keine so einfache Rege- lung getroffen werden wie für die Immobilien. Wohl geht der Entwurf auch hier von der Anwendbarkeit des Rechts am Lageort aus, aber bewegliche Sachen sind sehr leicht ver- schiebbar. Deshalb muss bei der Anknüpfung präzisiert werden, auf welche Lex rei sitae zu welchem Zeitpunkt es ankommt.
Im Artikel 99 unterscheidet der Entwurf für die beweglichen Sachen einerseits zwischen Erwerb und Verlust und ande- rerseits zwischen Inhalt und Ausübung. Für Inhalt und Aus- übung soll das Recht des jeweiligen Lageorts massgebend sein. Für Erwerb und Verlust hingegen stellt der Entwurf auf das Recht jenes Lagestaats ab, in dem die Sache zum Zeitpunkt des für den Erwerb oder Verlust massgebenden Vorgangs liegt.
Eine letzte Bemerkung zu den ausländischen Entscheidun- gen. Für Immobilien anerkennt der Entwurf ausländische Entscheidungen nur dann, wenn sie im Lagestaat ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden. Bei beweglichen Sachen wird auf den Wohnsitz des Beklagten oder auf den vereinbarten Gerichtsstand abgestellt. Urteile, die im Lage- staat ergangen sind, werden nur anerkannt, wenn der Beklagte dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 95 - 100 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 101 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr im Ausland ein Eigentumsvorbehalt gültig begründet wor- den, der den Anforderungen des schweizerischen Rechts nicht genügt, so bleibt dieser in der Schweiz noch während drei Monaten gültig.
Abs. 3
.... eines solchen im Ausland begründeten Eigentumsvorbe- halts nicht entgegengehalten werden.
Art. 101 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
Lorsque parvient en Suisse un bien lequel a été valablement constituée à l'étranger une réserve de propriété ne répon- 38-N
dant pas aux exigences du droit suisse, cette réserve de propriété conserve néanmoins son effet pendant trois mois. Al. 3
Le tiers de bonne foi ne pourra se voir opposer l'existence de pareille réserve de propriété constituée à l'étranger.
Angenommen - Adopté
Art. 102 Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 103 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten, Berichterstatter: Nach diesem Artikel soll für den Erwerb oder den Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen in gewissem Rahmen das anwendbare Recht gewählt werden können. Allerdings soll eine solche Wahl nicht zulasten eines unbeteiligten Dritten erfolgen können, denn der Dritte kann in der Regel das gewählte Recht nicht kennen. Er soll sich im Interesse des Verkehrsschutzes immer auf das Recht des Lageortes berufen können.
Angenommen - Adopté
Art. 104 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 105 Antrag der Kommission Abs. 1 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
... Aufenthalt des Pfandgläubigers; die Verpfändung ....
Art. 105 Proposition de la commission Al. 1 et 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 .... du créancier gagiste; la mise en gage ....
Angenommen - Adopté
Art. 106 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
Machen verschiedene Parteien dingliche Rechte an der Ware geltend, die einen unmittelbar, die anderen aufgrund eines Wertpapiers, so entscheidet über den Vorrang das auf die Ware selbst anwendbare Recht.
Art. 106
Proposition de la commission Al. 1 et 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3
.... , les unes directement, ....
Droit international privé. Loi
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N
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Iten, Berichterstatter: Der Vorschlag zu Absatz 3 bringt eine redaktionelle Verdeutlichung. Der bundesrätliche Text und die Botschaft erwecken den Eindruck, ein und dieselbe Person spreche die Ware aus verschiedenen Titeln an. Gemeint ist aber der Fall - darauf deutet der in der Botschaft gemachte Verweis auf Artikel 925 Absatz 2 ZGB hin -, dass dingliche Rechte von verschiedenen Personen geltend gemacht werden. Die einen berufen sich unmittelbar auf die Ware, die anderen auf ein Warenpapier. In solchen Konflikt- fällen soll das auf die Ware und nicht das auf das Warenpa- pier anwendbare Recht über die Priorität der konkurrieren- den Ansprüche entscheiden.
Angenommen - Adopté
Art. 107
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 108 Antrag der Kommission Abs. 1 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
b. .... Aufenthalt hatte, oder
Art. 108
Proposition de la commission Al. 1 et 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
b. .... le défendeur y ait eu sa résidence habituelle;
Angenommen - Adopté
7a. Kapitel: Immaterialgüterrecht Chapitre 7a: Propriété intellectuelle
Iten, Berichterstatter: Um der besonderen Eigenart der Immaterialgüterrechte auch im IPR gerecht zu werden, schlagen wir vor, zwischen dem 7. Kapitel über das Sachen- recht und dem 8. Kapitel über das Schuldrecht ein neues Kapitel 7a über Immaterialgüterrechte in den IPR-Entwurf einzufügen. Das neue Kapitel soll die internationalen imma- terialgüterrechtichen Verhältnisse umfassend regeln; es soll die im IPR-Entwurf an verschiedenen Orten verstreuten Bestimmungen zusammenfassen und so eine bessere Uebersicht, eine inhaltliche Straffung, aber auch eine sach- gerechte Regelung erlauben. Das vorgeschlagene neue Kapitel würde bloss drei Artikel umfassen, nämlich einen über die Zuständigkeit, einen über das anzuwendende Recht und einen dritten über die Anerkennung ausländi- scher immaterialgüterrechtlicher Entscheidungen.
Ich werde in der Folge etwas ausführlicher als üblich auf dieses Kapitel eingehen, und zwar deshalb, weil das Kapitel erst im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen in den Entwurf gelangt ist und aus diesem Grunde in der Botschaft darüber nichts zu finden ist.
Ich gebe Ihnen im folgenden eine Uebersicht über die ein- zelnen Bestimmungen.
Artikel 108a Absatz 1 schränkt im zweiten Halbsatz die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für den Fall ein, dass es bei einer Klage um die Gültigkeit eines ausländi-
schen Immaterialgüterrechts oder um die Eintragung in einem ausländischen Register geht.
In Ergänzung zu Artikel 108a Absatz 1 nimmt Absatz 3 eine erweiterte schweizerische Zuständigkeit dann in Anspruch, wenn es um die Gültigkeit bzw. die Eintragung oder Hinter- legung schweizerischer Immaterialgüterrechte geht. In sol- chen Fällen soll entweder der schweizerische Richter am Geschäftssitz des Vertreters des Rechtsinhabers oder, falls ein Vertreter fehlt, der schweizerische Richter am Sitz der Registerbehörde zuständig sein.
Das Recht des Staates, der für ein Immaterialgut ein Schutz- recht gewährt, soll auch massgebend sein für die Beurtei- lung der Fragen, wann ein solches Schutzrecht gültig begründet ist, für wen es gilt und welche Wirkungen es entfaltet.
Unter Artikel 108b Absatz 1 fällt auch das auf die deliktische Verletzung eines Immaterialgüterrechts anzuwendende Recht. Solche Ansprüche sollen ebenfalls dem Recht des Schutzlandes unterstehen.
Betrifft die ausländische Entscheidung z. B. Verletzungstat- bestände und damit schuldrechtliche Ansprüche, muss sie grundsätzlich vom natürlichen Richter des Beklagten ausge- sprochen worden sein (Abs. 1 Bst. a). Wurde der Verlet- zungsanspruch nicht vom natürlichen Richter beurteilt, kann die Anerkennung in der Schweiz nur in Frage kom- men, falls der Beklagte zum Zeitpunkt, da die Klage im Ausland eingeleitet wurde, seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte (Abs. 1 Bst. b). Dieser Vorbehalt trägt der Gerichtsstandsgarantie von Artikel 59 BV Rechnung.
Ausländische Entscheidungen, die die Gültigkeit oder die Eintragung eines Immaterialgüterrechts betreffen, müssen nach Artikel 108c Absatz 2 im Staat ergangen sein, in dem der Schutz beansprucht wird, in der Regel also im Register- staat. Ist die Entscheidung nicht im Registerstaat ergangen, muss sie in jenem Staat wenigstens anerkannt sein.
Art. 108a Antrag der Kommission Abs. 1
.... ein solcher fehlt, diejenigen am Ort zuständig, .... Abs. 2 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 108a Proposition de la commission
Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification ne concerne que le texte allemand) Al. 2 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 108b, 108c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
M. Couchepin, rapporteur: Le droit international privé suisse concernant le droit des obligations repose à ce jour presque entièrement sur la jurisprudence et la doctrine.
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
1355
Certes il existe quelques dispositions légales dans ce domaine, mais elles constituent l'exception, tel par exemple, dans le domaine des contrats, l'article 418b, alinéa 2, du code des obligations pour le contrat d'agence. Dans un autre domaine, celui des actes illicites, on ne connaît qu'une seule règle de droit international privé, celle de l'article 85, alinéa 2, de la loi sur la circulation routière. La LRDC ne contient aucune disposition relative aux droits des obliga- tions. Cela est dû aux circonstances historiques qui ont présidé à la naissance de la LRDC laquelle était conçue essentiellement pour régler des problèmes de collusion légale intercantonale. Dès lors que seules la jurisprudence et la doctrine ont fixé certaines règles, il n'est pas étonnant qu'elles ne recouvrent pas la totalité des problèmes qui sont posés en droit international privé par le droit des obliga- tions.
Certains principes se sont cependant dégagés de la jurispru- dence, en particulier la notion d'autonomie des parties, et des principes de rattachement objectif des contrats à tel ou tel droit. En proposant une codification, la Suisse va dans le sens de ce qui se fait actuellement à l'étranger, aussi bien des Communautés européennes que dans différents Etats nationaux - soit le projet de droit international privé alle- mand de 1983, la loi autrichienne de 1978, la loi turque ou la loi yougoslave.
Le chapitre consacré aux droits des obligations est divisé, comme les autres chapitres d'une certaine ampleur, en sections. Il y en a cinq. La première section concerne les contrats. Cette section comprend elle-même trois parties, comme d'habitude, la première concerne la compétence, la deuxième le droit applicable et la troisième quelques dispo- sitions valables pour tous les contrats.
Quant à la compétence, le projet du Conseil fédéral a été modifié par rapport à l'avant-projet des experts. Le projet du Conseil fédéral a repris dans chacune des sections des dispositions relatives à la compétence, alors que dans l'avant-projet tout le problème de la compétence, pour le droit des obligations, était réglé dans un seul article. Le projet du Conseil fédéral et les travaux du Conseil des Etats et de votre commission n'ont pas apporté de modification sur ce point. Il prévoit un for ordinaire général, un for subsidiaire et deux fors particuliers. L'article 109 fixe au domicile, ou à défaut à la résidence habituelle du défendeur, le for pour les actions découlant d'un contrat. C'est la règle du juge naturel. Au cas où le défendeur n'aurait ni domicile ni résidence habituelle ni établissement dans notre pays, l'article suivant, à savoir l'article 110, fixe le for au lieu d'exécution. Le projet du Conseil fédéral prévoit deux fors particuliers, l'un pour les contrats conclus par des consom- mateurs et l'autre pour les contrats de travail. Ce for relatif aux contrats de travail n'a pas provoqué de discussion de fond. En revanche, le for pour les contrats conclus par des consommateurs a provoqué des discussions aussi bien au Conseil des Etats qu'au sein de la commission de votre conseil. Le Conseil des Etats a jugé qu'il n'y avait pas lieu de prévoir un for spécial pour les contrats conclus par des consommateurs. Votre commission s'en est tenue, quant à elle, au projet du Conseil fédéral et nous avons maintenu la possibilité pour le consommateur d'ouvrir action soit devant le tribunal suisse de son domicile ou de sa résidence habi- tuelle, soit devant le tribunal suisse du domicile ou, à défaut de domicile, de la résidence habituelle du fournisseur. De surcroît, avec le Conseil fédéral, nous avons maintenu l'in- terdiction pour le consommateur de renoncer d'avance au for de son domicile ou de sa résidence habituelle.
Quant au droit applicable, le projet tient compte de la jurisprudence du Tribunal fédéral. Le projet distingue le rattachement subjectif par l'élection de droit à l'article 113 du rattachement objectif en l'absence d'élection de droit à l'article 114. La notion d'élection de droit est d'ailleurs une vieille notion dans notre conception juridique puisque le Tribunal fédéral l'avait déjà mise dans une décision datant du siècle passé. On a assisté en revanche à une évolution du contenu et de la portée de la notion d'autonomie des par- ties. Pendant longtemps, le Tribunal fédéral n'a admis l'élec-
tion de droit que pour ce qui concernait les conséquences et les effets d'un contrat, alors que la conclusion du contrat lui- même était soumise au droit du lieu de conclusion.
Le projet qui vous est soumis va beaucoup plus loin puis- qu'il admet une autonomie des parties complète et la possi- bilité pour celles-ci de soumettre aussi bien la conclusion du contrat que les effets du contrat au droit choisi par les parties. A l'article 113, on règle aussi les modalités de l'élec- tion de droit. Cette autonomie des parties est tout de même limitée pour certains contrats, ceux concernant les ventes mobilières et les contrats relatifs aux immeubles. Au cas où les parties n'ont pas fait élection de droit, il convient de déterminer objectivement quel est le droit applicable. L'arti- cle 114 s'y emploie puisqu'il prévoit que c'est le droit de l'Etat avec lequel il présente les liens les plus étroits qui régit le contrat.
La solution du Conseil fédéral, là encore, s'appuie sur la jurisprudence du Tribunal fédéral. Par rapport à l'avant- projet, le texte proposé par le Conseil fédéral a cherché à simplifier les choses afin d'offrir une meilleure sécurité du droit. Si l'article 114 prévoit la règle générale, les articles 115 à 119 fixent des règles concrètes. En ce qui concerne les articles 120 à 123, ils traitent de questions particulières. Les modifications intervenues sont des modifications de forme plus que de fond.
Deuxième section, l'enrichissement illégitime. Dans le droit de notre pays actuellement en vigueur, il n'y a pas de disposition qui précise selon quel ordre juridique doivent être traitées des prétentions fondées sur l'enrichissement illégitime. Il y a cependant une exception, pour un domaine très particulier, celui du droit de change, qui a été réglé par le code des obligations à la suite des accords sur les effets de change de 1930 de Genève qui prévoient l'application du droit du domicile du tiré ou du domicilié. L'article 124 du projet prévoit que les prétentions fondées sur l'enrichisse- ment illégitime doivent être traitées au for du juge naturel. Quant au droit applicable, on distingue, selon l'article 125, les cas où l'enrichissement illégitime est consécutif à un rapport juridique ou non. Lorsque l'enrichissement illégi- time est consécutif à un rapport juridique, c'est le droit qui régit le rapport juridique lui-même qui est applicable aux prétentions. Notre conseil a voulu permettre, là aussi, une certaine autonomie des parties et a ajouté une disposition autorisant l'élection du droit du for. La seconde partie de cet alinéa stipule quel est le droit applicable pour les cas où il y a eu enrichissement illégitime sans rapport juridique préala- ble. Il s'agit alors d'enrichissement illégitime consécutif à des faits fortuits.
Section 3, les actes illicites. Pendant longtemps, l'opinion dominante voulait que les actes illicites soient soumis au droit du lieu du délit. Avec le développement des assuran- ces, cette règle n'avait plus la même justification. Le droit des actes illicites est devenu dans notre civilisation un droit de la répartition des risques plus qu'un droit des actes illicites en soi. Dès lors, la solution unique de l'application du droit du lieu du délit n'était plus satisfaisante. Le projet du Conseil fédéral prévoit la compétence en général des tribunaux suisses du domicile, ou à défaut du domicile, ceux de la résidence habituelle ou de l'établissement du défen- deur, avec, à l'alinéa 2 de l'article 126 une règle pour le cas où le défendeur n'aurait ni domicile ni résidence habituelle en Suisse.
Le Conseil des Etats a rajouté un troisième alinéa qui est repris par votre commission pour les cas où plusieurs défen- deurs pourraient être actionnés en Suisse.
L'article 127 détermine quelques règles particulières pour des actions relatives aux dommages causés par l'exploita- tion nucléaire, soit par l'installation nucléaire elle-même, soit lors du transport des substances nucléaires. Notre con- seil, avec le Conseil des Etats, a supprimé l'alinéa relatif aux atteintes à la personnalité, ce cas étant couvert par l'ar- ticle 126.
Quant au droit applicable, il est réglé par les articles 128a et suivants. La différence entre le Conseil des Etats et le Conseil fédéral n'a pas trait au fond mais à la forme. D'une
Droit international privé. Loi
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N
6 octobre 1986
manière générale, les actes illicites sont soumis au droit de l'Etat où ils ont été commis. Une précision s'impose cepen- dant pour le cas où l'acte aurait été commis dans un Etat, mais les effets de cet acte seraient intervenus dans un autre Etat. Dans ces cas-là, le droit du lieu où les effets se sont produits est applicable si l'auteur a pu prévoir que le résultat se produirait là. On prévoit encore le cas où toutes les personnes qui sont partenaires de l'acte illicite vivent dans le même Etat. Il est alors normal que, dans le cas d'un accident d'automobile par exemple, c'est le droit de l'Etat de domicile qui soit applicable.
L'article 129, alinéa 3, prévoit encore un autre cas. Quant à la présentation de ces différents cas la solution du Conseil des Etats a été reprise par la commission du Conseil natio- nal car elle paraît plus clair. Elle met en tête de ces disposi- tions un article relatif à l'élection de droit pour bien montrer que cela est possible pour tous les actes délictueux d'où la suppression de l'alinéa 4 de l'article 129.
L'article 130, enfin, se réfère à la Convention de La Haye du 4 mai 1971 sur la loi applicable en matière d'accidents de la circulation routière. Les articles suivants concernent des cas particuliers qui n'appellent pas de commentaires. A noter cependant que l'article 135, qui a été repris par notre commission dans la version du Conseil des Etats avec une modification de détail, s'est vu complété par un alinéa 2 qui règle le problème du droit de réponse.
A la Section 4, les dispositions communes concernant les obligations, l'article 139 concerne la pluralité des débiteurs. Suivent les articles relatifs au recours contre les codébi- teurs, les transferts de créances, les cessions légales. L'en- semble de ces dispositions n'a pas provoqué de grandes discussions, ni au Conseil des Etats ni devant la commission du Conseil national.
Enfin la Section 5: Décisions étrangères. Cette section n'a qu'un seul article, soit l'article 145. Le Conseil des Etats l'a modifié en biffant, ce qui est normal, la lettre b de l'alinéa 2 relatif au contrat de consommation. Votre commission l'a rétabli, ce qui est tout aussi normal puisque nous avons maintenu le for spécial pour les actions relatives au contrat conclu par un consommateur.
Art. 109, 110 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 111 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Iten, Berichterstatter: Bei diesem Artikel besteht eine der grössten Differenzen zum Ständerat. Es geht hier um die rechtspolitisch umstrittene Frage der Konsumentenver- träge. Der Ständerat hat diese drei Bestimmungen gestri- chen. Unsere Kommission hat sich nach ausführlicher Debatte mit klarer Mehrheit im Verhältnis 10 zu 3 Stimmen für die Beibehaltung dieses Artikels ausgesprochen.
Im Ständerat waren für die Streichung im wesentlichen drei Argumente ausschlaggebend: Man wandte sich erstens gegen die Begriffe des Konsumenten und des Konsumen- tenvertrages. Man erblickte zweitens in diesen Begriffen eine Verletzung von Artikel 59 BV, und man behauptete drittens, die Bestimmungen betreffend Konsumentenver- träge wären für unsere Wirtschaft schädlich.
Unsere Kommission hat sich mit jedem dieser Argumente befasst und keines für stichhaltig befunden.
in einer Volksabstimmung angenommen wurde, hat der Bund «Massnahmen zum Schutz der Konsumenten» zu treffen. Gerade nach Absatz 3 dieser Verfassungsbestim- mung haben die Kantone für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern ein rasches Pro- zessverfahren vorzusehen.
Aus diesem Grund beantragen wir Ihnen im Namen der Kommission, bei Artikel 111 und Artikel 145 Absatz 2 Buch- stabe b der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen und bei Artikel 117 die bundesrätliche Fassung mit den wenigen redaktionellen Klarstellungen anzunehmen, die Ihnen die Kommission in der Fahne vorgeschlagen hat.
Angenommen - Adopté
Art. 112 - 115 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 116 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Die Form untersteht dem Recht des Staates, ....
Antrag Salvioni Abs. 3 (neu)
Für das Grundstück im Ausland untersteht die Form schwei- zerischem Recht, wenn der Käufer Wohnsitz in der Schweiz hat und veranlasst wurde, den Vertrag im Ausland zu unter- schreiben.
Art. 116
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats AI. 2
Toutefois, la forme du contrat est régie par ...
Proposition Salvioni Al. 3 (nouveau)
Dans l'immeuble sis à l'étranger la forme est régie par le droit suisse si l'acheteur a le domicile en Suisse et a été invité à se rendre dans l'état étranger afin d'y signer le contrat.
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Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Lüchinger: Mein Fraktionskollege Salvioni, der verhindert ist, hat mich gebeten, Ihnen sein Anliegen vorzutragen. Kollege Salvioni ist als Anwalt Vorfällen begegnet, bei denen Schweizer Bürgern in südlichen Ferienländern Ferienhäuser und Ferienwohnungen angepriesen wurden. Anschliessend wurden ihnen Dokumente zur Unterzeichnung mit dem Hin- weis vorgelegt, sie könnten sich mit ihrer Unterschrift die Zusendung weiterer Unterlagen sichern. Diese Dokumente haben sich dann in der Folge als Kaufverträge entpuppt, die nach dem Ortsrecht formal gültig waren. Die Schweizer hatten darauf vertraut, dass Kaufverträge notariell beurkun- det werden müssen und hatten in diesem Vertrauen diese Dokumente gutgläubig unterzeichnet. Offenbar gibt es sogar Gratisflugreisen, welche man für solche Zwecke nach Spanien und anderswohin organisiert.
Kollege Salvioni wollte für diese Fälle eine gesetzliche Kor- rektur des anwendbaren Rechtes vorsehen. Anwendbar sollte in solchen Fällen das schweizerische Recht sein. Nach nochmaliger Ueberlegung sieht er aber ein, dass es wohl nicht angeht, für so spezielle Tatbestände eine eigene Gesetzesvorschrift zu schaffen. Er zieht daher seinen Antrag zurück; seine schriftliche Bestätigung liegt mir vor. Er bittet aber den Experten, Herrn Professor Vischer, doch aufzuzei- gen, dass es auch für solche betrogene Schweizer je nach den Umständen doch noch andere Rechtsbehelfe gibt, um im internationalen Vollzug solchen Forderungen entgegen- treten zu können. Kollege Salvioni denkt insbesondere an die Geltendmachung von Willensmängeln, allenfalls sogar an den ordre public. Könnte uns Herr Professor Vischer dazu vielleicht eine Gratiskonsultation gewähren?
Professor Vischer, Experte: Persönlich glaube ich in der Tat, dass einem solchen wirklich böswilligen Geschäftsgebaren mit allgemeinen Rechtsbehelfen beizukommen ist. Rechts- missbrauch, Willensmängel und Uebervorteilung sind Mittel, die ein schweizerischer Richter - um den geht es ja - anwenden darf. Die allgemeinen Grundsätze können dabei in den Begriff des ordre public einfliessen.
Präsident: Herr Salvioni zieht seinen Antrag zurück.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 117 Antrag der Kommission Abs. 1 Verträge über die Leistung des üblichen Verbrauchs, die für den ...
a. Wenn die andere Vertragspartei die Bestellung ....
b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
c. Wenn die andere Vertragspartei den Konsumenten .... Abs. 2 und 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 117 Proposition de la commission Al. 1
Les contrats portant sur une prestation de consommation courante faite pour l'usage ....
a. (Ne concerne que le texte allemand) b. Adhérer au projet du Conseil fédéral
c. (Ne concerne que le texte allemand) Al. 2 et 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 118 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 119 Antrag der Kommission
Abs. 1
.... Recht des Staates, in dem derjenige, der das Immaterial- güterrecht überträgt oder die Benutzung an ihm einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abs. 2 Streichen Abs. 3 und 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 119 Proposition de la commission
Al. 1
.... de l'Etat dans lequel celui qui transfert ou concède le droit de propriété intellectuelle a sa résidence habituelle. Al. 2 Biffer Al. 3 et 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Iten, Berichterstatter: Bei Artikel 119 gibt es eine Nuance zwischen der Fassung des Bundesrats und dem Antrag der Kommission.
Die Kommission stellt auf das Recht des Lizenzgebers und nicht auf das Recht des Lizenznehmers ab. Verträge über Lizenzen aus der Schweiz sollen dem schweizerischen Recht unterstehen. Warum? Die Schweiz gehört mit den USA zu den wenigen Staaten mit einer positiven Lizenzex- portbilanz. Es besteht daher für uns ein vitales Interesse, solche Exporte unter dem Schutz und der Kontrolle des schweizerischen Rechts zu belassen.
Angenommen - Adopté
Art. 120 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 121 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3
.... einer Partei vor, so .... nach diesem Recht, es sei denn, dieses lasse die Anwendung eines anderen Rechts zu.
Art. 121
Proposition de la commission Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3
La forme du contrat est exclusivement régie par le droit applicable au contrat lui-même lorsque, pour protéger une partie, ce droit prescrit le respect d'une forme déterminée, à moins que ce droit n'admette l'application d'un autre droit.
Angenommen - Adopté
Art. 122 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 122 Proposition de la commission Les modalités d'execution ....
Angenommen - Adopté
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1358
Droit international privé. Loi
Art. 123 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 123 Proposition de la commission Al. 1 Quand la représentation repose sur un acte juridique, les rapports entre .... Al. 2
.... son activité prépondérante dans le cas d'espèce. Al. 3 et 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 124 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 125 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
.... eingetreten ist; die Parteien können vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.
Art. 125 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
.... l'enrichissement; les parties peuvent convenir de l'appli- cation de la loi du for.
Angenommen - Adopté
Art. 126 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 126 Proposition de la commission Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 .... auprès de tout juge compétent; ....
Angenommen - Adopté
Art. 127 Antrag der Kommission Abs. 1 Ist durch eine Kernanlage oder beim Transport von Kernma- terialien Schaden verursacht worden, ....
Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 127 Proposition de la commission Al. 1
.... causé par une installation nucléaire ou le transport de substances nucléaires.
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 128, 128a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 129 Antrag der Kommission Randtitel, Abs. 1, 3 und 4 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 129
Proposition de la commission Titre marginal, al. 1 , 3 et 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 .... l'auteur devait prévoir
Angenommen - Adopté
Art. 130 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 131 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Streichen
Art. 131 Proposition de la commission Al. 1 et 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 132, 133 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 134 Antrag der Kommission Ansprüche aus Einwirkungen, die von einem Grundstück ausgehen, unterstehen nach .... in dem der Erfolg der Ein- wirkung eintritt.
Art. 134 Proposition de la commission .... des immissions provenant ....
Angenommen - Adopté
1359
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Art. 135 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 135 Proposition de la commission Al. 1 Les prétentions fondées sur une atteinte à la personnalité . Al. 2 .... ou l'emission a été diffusée.
Angenommen - Adopté
Art. 136 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 137 - 139 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 140 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 140 Proposition de la commission Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3
La faculté pour une institution chargée d'une tâche publique de recourir est soumise au droit applicable à cette institu- tion. L'admissibilité . ...
Angenommen - Adopté
Art. 141 - 144 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 145 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Bst. a und c bis f
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Bst. b Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 145 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Let. a et c à f Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Let. b Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Iten, Berichterstatter: Das 9. Kapitel betrifft das Gesell- schaftsrecht. Es beschränkt sich allerdings nicht auf die klassischen Gesellschaftsformen des schweizerischen Rechts, sondern erfasst ganz generell die organisierten Per- sonenzusammenschlüsse und die organisierten Ver- mögenseinheiten. Unter den Begriff «Gesellschaft» fallen demnach - neben der Aktiengesellschaft, der Genossen- schaft, der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft - auch die Vereine, die Stiftungen, ferner verschiedene Organisa- tionsformen des ausländischen Rechts, wie der angelsächsi- sche business trust oder die liechtensteinische Anstalt.
Bei der Zuständigkeit folgt man wiederum dem Wohnsitz- prinzip. Es sind für gesellschaftsrechtliche Ansprüche in erster Linie die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesell- schaft zuständig. Unter die gesellschaftsrechtlichen Ansprü- che fallen alle Ansprüche, welche die Existenz der Gesell- schaft - insbesondere die Entstehung und den Untergang -, die Organisation und die internen Beziehungen der Gesell- schaft betreffen.
Nach Artikel 147 Absatz 2 können Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person, wie den Gründer oder den Verwaltungsrat, auch am schweizerischen Wohnsitz, oder wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalts- ort des Beklagten angebracht werden.
Eine besondere Zuständigkeitsregel sieht Artikel 148 vor. Artikel 154 - und mit diesem ist er in Zusammenhang zu bringen - hat eine Haftungsregel für die Verantwortlichen einer Gesellschaft im Blickwinkel, die nur pro forma dem ausländischen Recht untersteht, in Wirklichkeit aber ihre Tätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus führt. Es geht also bei diesem Artikel um die sogenannte Durchgriffs- haftung. Die Verantwortlichen, welche die Gesellschaft beherrschen, für sie handeln oder direkt oder indirekt ihre Tätigkeit bestimmen, sollen für die Schulden der Gesell- schaft nach schweizerischem Recht haftbar sein.
Damit diese Bestimmung ihren Zweck erfüllt, soll gegen eine solche Gesellschaft und ihre Verantwortlichen in der Schweiz geklagt werden können. Beim anwendbaren Recht folgt der Entwurf aus Gründen der Voraussehbarkeit der sogenannten Inkorporationstheorie. Danach untersteht eine Gesellschaft grundsätzlich dem Recht, das bei der Bildung oder nötigenfalls bei der Eintragung in ein Register Anwen- dung fand.
Art. 146 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Streichen (siehe Art. 19a Abs. 2)
Art. 146 Proposition de la commission Al. 1 et 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 Biffer (voir art. 19a al. 2)
Angenommen - Adopté
Art. 147 Antrag der Kommission Abs. 1 und 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
N 6 octobre 1986
1360
Droit international privé. Loi
Art. 147 Proposition de la commission Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 .... lieu d'émission publique sont en outre
Angenommen - Adopté
Art. 148 Antrag der Kommission Ingress, Bst. a Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Bst. b .... an dem die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird.
Art. 148 Proposition de la commission Préambule, let.a Adhérer à la décision du Conseil des Etats Let. b Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 148a Antrag der Kommission Randtitel 3. Schutzmassnahmen Wortlaut
Für Massnahmen zum Schutze des in der Schweiz gelege- nen Vermögens von Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Lageort des zu schützenden Vermögenswertes zuständig.
Art. 148a Proposition de la commission Titre marginal 3. Mesures de protection Texte
Les mesures destinées à protéger les biens sis en Suisse de sociétés ayant leur siège à l'étranger ressortissent à la compétence des autorités judiciaires ou administratives suisses du lieu de situation des biens à protéger.
Angenommen - Adopté
Art. 149 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 .... des Staates, in dem sie tatsächlich geleitet wird.
Art. 149 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 150 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 151 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 151 Proposition de la commission Titre marginal .... de l'émission publique de titres ...
Texte Les prétentions fondées sur l'émission publique de titres ...
Angenommen - Adopté
Art. 152 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 153 Antrag der Kommission
des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Nie- derlassung der anderen Partei unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder habe sie kennen müssen.
Art. 153 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 154 Antrag der Kommission Randtitel 4. Haftung für ausländische Gesellschaften Wortlaut Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 154 Titre marginal 4. Responsabilité pour une société étrangère Texte Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 155 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 156 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung im Absatz 1 betrifft nur den französischen Text)
Art. 156 Proposition de la commission Titre marginal, al. 2 à 5 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 1 ... le droit étranger et pouvoir s'adapter ....
Angenommen - Adopté
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
1361
Art. 156a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 157 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung im Absatz 1 betrifft nur den französischen Text)
Art. 157 Proposition de la commission Titre marginal, al. 2 à 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 1 Une société suisse peut, ...
Angenommen - Adopté
Art. 157a Antrag der Kommission Randtitel und Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
.... , kann die Gesellschaft für diese in der Schweiz betrieben werden.
Art. 157a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification à l'alinéa 2 ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 158 Antrag der Kommission Abs. 1
a. .... werden, oder
Abs. 1bis und 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung im Absatz 1bis betrifft nur den französi- schen Text)
Art. 158 Proposition de la commission Al. 1
a. .... de la société ou
Al. 1bis
.... l'émission publique de titres .... l'émission publique de titres .... Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
M. Couchepin, rapporteur: Le chapitre 10 concerne la fail- lite et le concordat. Il ne s'agit pas d'un chapitre sur le droit matériel de la poursuite mais sur le droit régissant l'entraide internationale en matière de poursuite. Des dispositions de droit international privé dans ce domaine sont souhaitables. La Suisse est très active dans le commerce international et doit donc dès lors s'intéresser aussi à la réglementation des revers, des aspects négatifs d'une forte activité internatio- nale, du droit de la poursuite et de la faillite. La faillite fait partie du paysage économique international. A ce jour, on applique dans notre pays le principe de la territorialité en matière de faillite. En d'autres termes, les effets de l'ouver-
ture d'une faillite sont limités aux frontières du pays qui l'a prononcée. Les conséquences de ce principe sont graves. Elles peuvent conduire à des injustices même si les créan- ciers d'une masse en faillite étrangère peuvent utiliser les dispositions sur le séquestre des biens de cette masse en Suisse.
Aussi le principe de la territorialité a-t-il été de plus en plus contesté. Le Tribunal fédéral a tenu compte de ces critiques, de l'évolution des esprits mais il est brimé par le droit existant. L'intérêt d'un chapitre sur la faillite est donc évi- dent et même nécessaire. On aurait pu imaginer cependant que ce domaine soit réglé par des traités internationaux mais la solution d'un chapitre dans cette loi de DIP est meilleure du point de vue du praticien. Ce chapitre fixe les conditions de reconnaissance des décisions étrangères en matière de faillite. Il dit aussi comment se fait la coopération à des procédures de faillite à l'étranger.
Art. 159, 160
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 161 Antrag der Kommission Abs. 1
...
Artikeln 162 bis 165 und 170 des ...
Abs. 2 Streichen
Art. 161 Proposition de la commission
Al. 1
.... 162 à 165 et 170 de la loi ...
Al. 2 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 162 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Die Aenderung betrifft nur den französischen Text) Abs. 2
Diese Entscheidung wird dem Betreibungsamt, dem Kon- kursamt, dem Grundbuchamt und dem Handelsregister am Ort des Vermögens, sowie gegebenenfalls dem Bundesamt für geistiges Eigentum mitgeteilt. Das Gleiche gilt für den Abschluss und die Einstellung des Konkursverfahrens sowie für den Widerruf des Konkurses.
Art. 162 Proposition de la commission
Al. 1
La décision reconnaissant la faillite étrangère est publiée. Al. 2
Cette décision est communiquée à l'office des poursuites et faillites, au conservateur du registre foncier, au préposé au registre du commerce du lieu de situation des biens et, le cas échéant, à l'Office fédéral de la propriété intellectuelle. Il en va de même de la clôture et de la suspension de la procédure de faillite ainsi que de la révocation de la faillite.
Angenommen - Adopté
Art. 163 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
. 39-N
N 6 octobre 1986
1362
Droit international privé. Loi
Art. 163 Proposition de la commission
Al. 1 .... tels que les prévoit le droit suisse. (Biffer le reste de l'alinéa) Al. 2 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 164 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 165
Antrag der Kommission Abs. 1 und 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Mehrheit
Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil auf die ihm im schweizerischen Verfahren zustehende Konkursdividende anzurechnen. Minderheit
(Hess, Bonnard, Cotti Gianfranco, Couchepin, Fischer- Hägglingen, Petitpierre, Steinegger)
Ist ein Gläubiger in einem ausländischen Verfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise befriedigt worden, so ist dieser Teil auf die von ihm im schweizeri- schen Verfahren angemeldete Forderung anzurechnen.
Antrag Lüchinger
Abs. 3 (Text der Minderheit)
... , so ist dieser Teil auf seine im schweizerischen Verfahren rechtskräftig zugelassene Forderung anzurechnen.
Art. 165
Proposition de la commission Al. 1 et 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
AI. 3 Majorité
Lorsqu'un créancier a déjà été partiellement désintéressé dans une procédure étrangère liée à la faillite, le montant qu'il y a obtenu est imputé sur le dividende qui lui revient dans la procédure suisse.
Minorité
(Hess, Bonnard, Cotti Gianfranco, Couchepin, Fischer-Häg- glingen, Petitpierre, Steinegger)
Lorsqu'un créancier a déjà été partiellement désintéressé dans une procédure étrangère liée à la faillite, le montant qu'il a obtenu est imputé sur la créance qu'il a fait valoir dans le cadre de la procédure suisse.
Proposition Lüchinger
Al. 3 (texte de la minorité)
.... le montant qu'il a obtenu est impute sur sa créance exigible dans le cadre de la procédure suisse.
Hess, Sprecher der Minderheit: Vorab möchte ich Ihnen bekanntgeben, dass wir von der Kommissionsminderheit aus den Antrag Lüchinger als eine durchaus zutreffende Präzisierung in unserem Gesetzesentwurf aufnehmen.
Zum besseren Verständnis der vorliegenden Anträge gestatte ich mir, meinen Ueberlegungen folgende Erläute- rungen voranzustellen:
Ueber das Vermögen eines ausländischen Gemeinschuld- ners ist im ausländischen Staate A der Konkurs eröffnet worden. Der zuständige Konkursverwalter hat Kenntnis davon, dass der Gemeinschuldner Vermögen in der Schweiz
Gemäss bestätigter, aber nicht unbestrittener Rechtspre- chung des Bundesgerichtes haben wir bei internationalen Konkursverfahren bis anhin immer strikt dem Territoriali- tätsprinzip nachgelebt, das heisst, ein im Ausland ausge- sprochenes Konkursdekret konnte in der Schweiz grund- sätzlich keine Rechtswirkungen entfalten, soweit nicht gegenteilige internationale Uebereinkünfte bestanden, wie beispielsweise mit Frankreich, mit der Krone Württemberg oder mit dem Königreich Bayern. Somit konnte das schwei- zerische Vermögen eines ausländischen Schuldners ohne Niederlassung in der Schweiz von der ausländischen Kon- kursmasse nicht belangt werden.
Das neue IPR-Gesetz durchbricht nun das reine Territoriali- tätsprinzip mit dem Prinzip der Anerkennung eines ausländi- schen Konkursdekrets, der Realisierung der in der Schweiz gelegenen Aktiven und deren Auslieferung an die ausländi- sche Konkursverwaltung. Ich verweise hier auf die Bot- schaft, Ziffer 210.1 und 2.
Zurück zu unserer Frage nach der Verwendung des vom Konkursverfahren nicht beschlagenen Arresterlöses aus dem Staate C. Grundsätzlich bestehen vier Varianten:
Der Gläubiger X kann den gesamten Arresterlös für sich behalten und muss sich in der Schweiz nichts auf seine Forderung oder Konkursdividende anrechnen lassen.
Der Gläubiger X muss den gesamten Arresterlös in die schweizerische Konkursmasse einschiessen, womit er Bestandteil der schweizerischen Konkursmasse wird. Diese beiden Varianten sind extrem, ungerecht, aber auch unpraktikabel. Sie werden daher nicht weiter berücksichtigt.
Der Gläubiger X muss den gesamten Arresterlös auf die ihm im schweizerischen Verfahren zustehende Konkursdivi- dende anrechnen lassen. Das entspräche dem Antrag der Kommissionsmehrheit.
Der Gläubiger X muss den gesamten Arresterlös auf seine im schweizerischen Konkursverfahren rechtskräftig zuge- lassene Forderung anrechnen lassen. Das entspräche dem Antrag der Kommissionsminderheit.
Ich will die Unterschiede dieser beiden letzten Varianten kurz anhand eines Zahlenbeispiels darstellen.
Gehen wir davon aus, die rechtskräftig zugelassene Forde- rung des Gläubigers X gegenüber dem Gemeinschuldner betrage 100 000 Franken. Die Konkursdividende in der Schweiz beträgt 30 Prozent, bezogen auf die erwähnte For- derung des Gläubigers X also 30 000 Franken. Im Arrestver- fahren im Lande C erzielt der Gläubiger X einen Arresterlös von 40 000 Franken. Bei der Variante der Kommissions- mehrheit muss nun der Gläubiger X den Arresterlös von 40 000 Franken auf die ihm zustehende Konkursdividende von 30 000 Franken anrechnen lassen. Das hat zur Folge, dass der Gläubiger X aus dem schweizerischen Konkursver- fahren keine Dividende mehr erhält. Der entsprechende Betrag von 30 000 Franken würde auf die übrigen Gläubiger verteilt.
Bei der Variante der Kommissionsminderheit hingegen muss der Gläubiger X den Arresterlös von 40 000 Franken auf seine Forderung von 100 000 Franken anrechnen lassen. Das hat zur Folge, dass sich die Forderung des Gläubigers X im schweizerischen Konkursverfahren auf 60 000 Franken
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
1363
reduziert. Auf diesen 60 000 Franken erhält er die Konkursdi- vidende von 30 Prozent oder 18 000 Franken, was seinen Gesamterlös auf 58 000 Franken anhebt.
Die Differenz zwischen der ungekürzten Konkursdividende von 30 000 Franken und der gekürzten Dividende von 18 000 Franken verfällt wiederum der Konkursmasse, d. h. sie wird auf die übrigen Gläubiger verteilt.
Wie sind nun die beiden Varianten zu werten? Beiden Varianten ist gemeinsam, dass die schweizerische Konkurs- masse dank der Initiative des Gläubigers X vermehrt wird, nämlich bei der Variante der Kommissionsmehrheit um 30 000 Franken, bei der Variante der Kommissionsminder- heit um 12 000 Franken.
Die Kommissionsmehrheit vertritt den Standpunkt, mit ihrem Vorschlag werde das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger konsequent durchgesetzt. Das ist richtig. Mit der Kommissionsminderheit bin ich jedoch der Meinung, dass wir der Variante 4, also Anrechnung des ausländischen Arresterlöses auf die im schweizerischen Verfahren rechts- kräftig zugelassene Forderung, den Vorzug geben sollten. Warum?
Wenn wir dem initiativen Gläubiger X zugestehen, dass er zusätzlich zu seinem Arresterfolg im Staate C eine redu- zierte Konkursdividende in der Schweiz erhält, anerkennen wir damit, dass er eine besondere Leistung erbracht und möglicherweise ein kostenträchtiges Prozessrisiko auf sich genommen hat, ein Vorgehen, das im Erfolgsfall auch den übrigen Gläubigern einen Vorteil bringt. Verweigern wir hingegen dem Gläubiger X diese Anerkennung, so reduziert das seine Bereitschaft - oder schliesst sie sogar ganz aus -, auf eigenes Risiko im Ausland tätig zu werden. Das hätte zur Folge, dass auch die Konkursmasse - und damit die übrigen Gläubiger des schweizerischen Verfahrens - nicht in den Genuss einer erhöhten Dividende kämen. Es liegt mit ande- ren Worten im Interesse aller Gläubiger, dass es möglichst viele Einzelgläubiger gibt, die selbst weiteres Vermögen des Gemeinschuldners aufspüren; denn schlussendlich werden sie von diesem Vorgehen nur profitieren. Das scheint mir eine gerechte Lösung zu sein.
In der Kommission haben beide Varianten, Kommissions- mehrheit und Kommissionsminderheit, je sieben Stimmen erzielt. Pflichtgemäss hat unser Präsident seinen Stichent- scheid zugunsten des Bundesrates gegeben. Ich beantrage Ihnen jedoch, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Präsident: Herr Hess hat erklärt, dass die Minderheit mit der Ergänzung des Antrages Lüchinger einverstanden ist. Damit entfällt die Begründung des Antrages Lüchinger.
Iten, Berichterstatter: Die Kommission beantragt Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen.
Zunächst zur Abstimmung: Nachdem die Kommissionsmin- derheit die Klarstellung gemäss Antrag Lüchinger aufge- nommen hat, ist der Antrag der Minderheit textlich klarer geworden. Sie haben hier also eine rechtspolitische und nicht eine juristische Entscheidung zu treffen. Die Mehrheit will sicherstellen, dass die Gleichbehandlung aller Gläubi- ger aufrechterhalten bleibt. Alle Gläubiger sollen einen mög- lichst gleich hohen Anteil aus den verbleibenden Aktiven des Schuldners bekommen, währenddem die Minderheit vorschlägt, die Initiative eines Gläubigers zu honorieren; ihm bleibt alles, was er im Drittstaat erhalten hat. Ausserdem partizipiert er in der Schweiz gleich wie die anderen schwei- zerischen Gläubiger, und schliesslich steht ihm noch ein Anteil aus dem ausländischen Hauptkonkurs zu. Sie haben also eine rechtspolitische Entscheidung zu treffen: Gleich- behandlung aller Gläubiger im Konkursfall oder Belohnung der Einzelinitiative, die möglicherweise - wenn sie erfolg- reich ist - auch den anderen Gläubigern zugutekommt.
M. Couchepin, rapporteur: A l'article 165 le problème est le suivant: Une faillite à caractère international est ouverte. Il y a une procédure à l'étranger et une procédure en Suisse. Un créancier reçoit un montant dans le cadre de la procédure à l'étranger. Comment va-t-on en Suisse tenir compte de cette
situation ? Sur quoi va-t-on imputer dans notre pays le mon- tant reçu à l'étranger ? Va-t-on l'imputer sur le dividende que reçoit le créancier en Suisse? Dans ce cas, tous les débi- teurs sont traités de la même manière, par contre il ne sert à rien de se battre et d'essayer d'obtenir quelque chose, puisque la totalité de ce qui est obtenu à l'étranger sera déduit du dividende perçu en Suisse. Cette solution, c'est celle de la majorité et du Conseil fédéral. Elle met tous les créanciers sur pied d'égalité.
La minorité, elle, emmenée par M. Hess, le dynamique conseiller national veut donner une prime à l'initiative. Ce qui a été obtenu à l'étranger n'est pas imputé sur le divi- dende en Suisse mais sur la créance elle-même. En fin de compte, celui qui a agi à l'étranger se retrouve avantagé, mais il a dû se battre et il en touche la récompense.
La majorité, quant à elle, avec le Conseil fédéral, préfère l'égalité de tous les créanciers à la prime à l'initiative. A vous de décider.
Bundesrätin Kopp: Sie haben es gehört, es ist über eine rein rechtspolitische Frage zu entscheiden: Entweder Sie wollen, dass in einem Konkursfall alle Gläubiger strikt gleich behan- delt werden, dann müssen Sie der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zustimmen, oder aber Sie wollen die Einzelinitiative belohnen, dann müssen Sie der Kommis- sionsminderheit zustimmen.
Ich empfehle Ihnen Zustimmung zur Kommissionsmehrheit, aber verschweige Ihnen nicht, dass bereits der Vorschlag der Minderheit einen grossen Fortschritt bedeutet.
Präsident: Wir bereinigen den Artikel 165. Der Antrag der Minderheit Hess ist durch die Ergänzung Lüchinger korri- giert worden. Wir stellen diesen so modifizierten Antrag dem Antrag der Mehrheit gegenüber.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
14 Stimmen 56 Stimmen
Art. 166 - 168 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Iten, Berichterstatter: Ich bitte Sie, mir Gelegenheit zu geben, in den nächsten 10 Minuten zu begründen, weswe- gen Ihre Kommission auf das Kapitel über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit eingetreten ist und Ihnen empfiehlt, heute dasselbe zu tun. Wir müssen unseren Standpunkt etwas eingehender erläutern, weil der Ständerat dieses ganze Kapitel gestrichen hat.
Im internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht besteht heute ein wachsendes Bedürfnis nach einfachen, sicheren und raschen Möglichkeiten, Konflikte zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen. Während Jahren war die Schweiz ein international gesuchter Ort zur Durchführung internationa- ler Schiedsgerichte. Dem ist heute nicht mehr so. Dafür sind vor allem zwei Umstände massgeblich: Einmal haben andere Staaten in Westeuropa und darüber hinaus - sogar auch in Entwicklungsländern - die internationale Handels- schiedsgerichtsbarkeit als willkommenen Devisenbringer, aber auch als Motor für ihren Dienstleistungssektor entdeckt. Zum andern sind in den letzten 10 bis 15 Jahren in der Schweiz einzelne Entscheide gefallen, die klare Schwä- chen unserer verfahrensrechtlichen Vielfalt aufzeigen und die - dies ist für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit besonders unerwünscht - sogar zur «Prozesströlerei» ein- laden.
Droit international privé. Loi
1364
N
6 octobre 1986
Es geht der Kommission nicht darum, mit dem Kapitel über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit Wirtschaftspolitik zu betreiben und günstige Rahmenbedingungen für unsere schweizerischen Schiedsrichter zu schaffen. Dem Bundes- rat und der Kommission geht es vielmehr darum, auf diesem Gebiet die Glaubwürdigkeit der Schweiz zu erhalten oder wieder zurückzugewinnen. Es geht darum, in der schweize- rischen Rechtsordnung sicherzustellen, dass die guten Dienste unseres Landes auch auf dem Gebiet der internatio- nalen Schiedsgerichtsbarkeit weiterhin ernst zu nehmen sind und zur Verfügung stehen.
Der Ständerat hat das 11. Kapitel gänzlich gestrichen, und zwar mit einer Mehrheit von nur einer Stimme. Es wurden vor allem die folgenden drei Gründe ins Feld geführt: man- gelnde Verfassungsmässigkeit; mangelnde Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Regelung; Lückenhaftigkeit des elften Kapitels.
Die Kommission hat sich aber nicht damit begnügt. Sie hat zusätzlich noch Fachexperten angehört und Hearings durchgeführt. Diese Hearings haben durchwegs ergeben, dass die Verfassungsmässigkeit des 11. Kapitels gegeben ist.
Mehrere Staaten in und ausserhalb von Europa haben die- ser Entwicklung rechtzeitig Rechnung getragen und ihr Schiedsgerichtsrecht modernisiert, um es den veränderten Bedürfnissen des internationalen Handels anzupassen. Es wurden folgende Länder erwähnt: Frankreich, Grossbritan- nien, Italien, Oesterreich, Schweden, Spanien. Nicht verges- sen darf man die neuen Zentren für Handelsschiedsgerichts- barkeit in Kuala Lumpur, Kairo und Lagos.
Bemerkenswert ist, dass gerade einige dieser Gesetzesrevi- sionen klar gegen die Schweiz gerichtet waren. Es ist nicht zu überhören, dass in verschiedenen der eben erwähnten Staaten die Fachkreise zuweilen ein wahres Kesseltreiben gegen den Schiedsgerichtsplatz Schweiz inszenieren. In der Fachpresse sind Artikel zu lesen, in denen mit Rücksicht auf die geltende Rechtslage ausdrücklich davon abgeraten wird, Schiedsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Dabei ist die Schweiz geradezu prädestiniert, in der interna- tionalen Schiedsgerichtsbarkeit eine wichtige Rolle zu spie- len. Neutralität, stabile politische Lage, gut ausgebautes Wirtschaftssystem und international anerkannte Juristen und Experten auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit sind Merkmale, die für die Schweiz sprechen.
Heute richtet sich die Kritik am Schiedsgerichtsplatz Schweiz hauptsächlich gegen unsere unzulängliche gesetz- liche Regelung im Rahmen des Konkordates. Es werden vor allem zwei Vorwürfe geltend gemacht, nämlich erstens die fehlende Flexibilität dieses Konkordates und zweitens die Vielzahl von Rekursmöglichkeiten. Das Konkordat ist zu wenig flexibel. Es hat zu viele Bestimmungen, von denen die Parteien nicht abweichen können. Mehr als zwei Drittel der Konkordatsbestimmungen sind zwingend, und sie betreffen vor allem die wichtigsten Verfahrensartikel. Das mag für das rein schweizerische Schiedsverfahren angehen, für interna- tionale Fälle jedoch nicht.
Die Parteien eines internationalen Schiedsverfahrens kom- men in die Schweiz, weil sie einen neutralen, politisch
stabilen Schiedsort suchen. Hingegen erwarten sie in der Regel nicht, dass sie mit dem Standort Schweiz gleichzeitig in das Räderwerk der schweizerischen Verfahren fallen. Vielmehr wollen sie ihr Verfahren selbst wählen, etwa indem sie die Regeln der Internationalen Handelskammer oder die sogenannten UNCITRAL-Regeln für anwendbar erklären. Diese international weit verbreiteten Schiedsregeln lassen sich jedoch mit dem Konkordat nur noch sehr schwer koor- dinieren. Artikel 173 des IPR-Entwurfs will für die Schweiz die erforderliche verfahrensmässige Flexibilität einführen. Sie will ein liberaleres, offeneres Schiedsgerichtsrecht. Sie will, dass die Schweiz als Schiedsgerichtsort wieder dispo- nibel wird. Die kantonalen Prozessordnungen und das Kon- kordat sehen zu viele Rekursmöglichkeiten an die staatli- chen Gerichte vor. Solche Rekurse verzögern und verteuern die Schiedsgerichtsverfahren. Selbst von Gegnern unserer Vorlage wird zugegeben, dass das geltende schweizerische Schiedsgerichtsrecht in diesem Bereich Schwächen auf- weist.
Von den Gegnern des 11. Kapitels wird ins Feld geführt, durch das Konkordat und insbesondere durch den kürzli- chen Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat habe die Schweiz nun ein taugliches Mittel zur Lösung internationa- ler Schiedsgerichtsverfahren. Dem ist nicht so. Das Konkor- dat wurde seinerzeit für kantonale und interkantonale Schiedsverfahren geschaffen. Hingegen regelt das Konkor- dat verschiedene in der internationalen Schiedsgerichtsbar- keit auftauchende Fragen nicht, zum Beispiel die Frage der Schiedsfähigkeit. Es schafft auch keine Abhilfe gegen den Hauptmangel des geltenden schweizerischen Schiedsver- fahrens: die zu grosse Zahl möglicher Rekurse.
Unsere Kommission hat in den Beratungen - wie erwähnt - Hearings durchgeführt. Sie hat sich mit der ganzen Proble- matik intensiv auseinandergesetzt. Zu diesem Zweck wur- den die Professoren Anton Heini, Pierre Lalive, Claude Rey- mond und Hans Ulrich Walder sowie Rechtsanwalt Dr. Marc Blessing angehört. Die Ausführungen und Auskünfte dieser Experten liessen erkennen, dass es unbedingt notwendig ist, das 11. Kapitel im IPR-Gesetz zu belassen. Die Kommis- sion beschloss denn auch einstimmig Eintreten auf dieses 11. Kapitel, und sie empfiehlt Ihnen heute, der vorliegenden Fassung gemäss Fahne zuzustimmen.
M. Couchepin, rapporteur: Le Conseil des Etats a décidé, par 18 voix contre 17 de ne pas entrer en matière sur le chapitre 11 concernant l'arbitrage. Notre commission, quant à elle, à l'unanimité, a décidé, au contraire, d'entrer en matière sur ce chapitre. Les raisons qui ont entraîné votre commission à adhérer à la proposition du Conseil fédéral sont les suivantes. Tout d'abord, l'arbitrage international est devenu une pratique très répandue. Un exemple l'atteste. En 1956, 32 arbitrages furent introduits auprès de la Cour d'ar- bitrage de la Chambre internationale de commerce. Dix-huit ans plus tard, en 1984, 294 nouvelles procédures étaient introduites. Aujourd'hui, ce n'est pas moins de 639 procé- dures qui sont pendantes devant cette cour d'arbitrage. Les parties à ces arbitrages sont issues de 73 pays différents, parmi lesquels 44 pays d'Afrique et d'Asie. Quant à l'impor- tance des causes, elles varient entre 10 millions et 1 milliard de dollars.
Le développement de l'arbitrage entraîne une concurrence accrue dans ce domaine. De nombreux pays ont changé leur législation pour attirer les arbitrages ou ont créé des institutions avec l'appui de l'Etat et de l'économie pour renforcer leur capacité de concurrence dans ce domaine. En Europe, parmi nos concurrents, la procédure d'arbitrage a été rendue plus attractive. L'Angleterre a modifié sa loi, de même que la France en 1981, l'Espagne, l'Autriche, l'Italie, la Belgique et les Pays-Bas; d'autres pays apparaissent sur ce marché, tels Hong-Kong, voire Djibouti, l'Arabie séoudite ou Singapour.
Pendant longtemps, notre pays a maintenu une position très forte dans ce domaine, grâce à sa politique de neutralité et à son économie orientée vers l'exportation - elle n'a d'ailleurs pas totalement perdu cette position, preuve en est la récente
1365
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
nomination de l'expert qui a été appelé par la commission, M. Reymond, au sein d'un tribunal arbitral qui doit juger de l'affaire Greenpeace, de ses conséquences matérielles. Mais, si notre pays a eu une position très forte pendant longtemps, cette position est aujourd'hui compromise, notre système est en proie à de très graves critiques. La critique la plus forte relève que l'utilisation pour l'arbitrage international de la procédure prévue par le concordat inter- cantonal sur l'arbibrage n'est pas adéquat. Ce concordat utilisé pour cette procédure complique la situation des par- ties et permet des recours dilatoires. D'une manière géné- rale, l'arbitrage international ne relève par de la même catégorie juridique que l'arbitrage intercantonal. L'arbitrage international doit être beaucoup plus fondé sur l'autonomie des parties, que sur leur autonomie contractuelle. Il faut créer un instrument qui ne permette pas des mesures dila- toires et qui évite au maximum les recours. Seuls des recours pour des cas précis d'arbitraire ou de déni de justice doivent être ouverts, c'est l'un des buts de ce chapitre sur l'arbitrage que de préciser quelles sont les possibilités de recours et de les restreindre par rapport à la situation actuelle.
L'idée a été lancée en son temps de modifier le concordat intercantonal sur l'arbitrage pour l'adapter aux problèmes du concordat international. Cette solution ne permettrait en tout cas pas de répondre rapidement aux besoins de l'arbi- trage international et de renforcer la compétitivité de la place d'arbitrage suisse. C'est en tous les cas la conviction de la commission et, c'est la raison pour laquelle nous vous invitons à entrer en matière sur ce chapitre.
Art. 169 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Hess: Angesichts des Widerstandes im Ständerat gegen das 11. Kapitel möchte ich noch zwei zusätzliche Gründe anfüh- ren, die uns in der Kommission dazu geführt haben, diesem Kapitel beizustimmen.
Die Gegner behaupten, die blosse Internationalität eines Streitfalles rechtfertige es nicht, neben dem bestehenden Konkordat eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen. Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit stammt aus dem Jahre 1969 und wurde seinerzeit primär für innerschweizeri- sche bzw. interkantonale Schiedsgerichtsfälle geschaffen. Im Rahmen dieser Zielgruppe hat es sich bewährt; es behält auch weiterhin seine Bedeutung und Gültigkeit. Das Kon- kordat ist jedoch nicht mehr geeignet, als Basis für interna- tionale Handelsgerichtsstreitigkeiten zu dienen. Die Interna- tionalität solcher Prozesse besteht eben nicht nur darin, dass eine der Parteien im Ausland ansässig ist, also das bereits berühmt gewordene Beispiel des Vorarlbergers, der in Appenzell eine Forderung geltend macht. Nein, sehr oft hat keine der Parteien eine Beziehung zur Schweiz, und auch der umstrittene Geschäftsvorfall berührt die Schweiz nicht.
Es sind vielfach Geschäftsbeziehungen mit Staatshandels- ländern, mit Ländern des Mittleren Ostens oder mit Entwick- lungsländern, die es nahelegen, für allfällige Streitigkeiten ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz einzusetzen. Den Parteien eines solchen Schiedsgerichtes ist es daran gele- gen, dass sie rasch, einfach und mit einem kalkulierbaren Risiko zu einem auf die spezifischen Befürfnisse ihres Falles angepassten Urteil kommen. Es ist ihnen daher auch daran gelegen, dass sie eine möglichst grosse Parteiautonomie besitzen, und, falls sie von dieser Autonomie nur teilweise Gebrauch machen, sich subsidiär auf wenige tragende Bestimmungen eines schweizerischen internationalen Schiedsgerichtsrechts abstützen können.
Ein weiterer Punkt. Die Gegner werten den möglichen Ver- zicht auf Rechtsmittel als Verrat schweizerischer Rechtstra- dition. Es trifft zu: Gemäss gefestigter schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ist ein Vorausverzicht auf ein
Rechtsmittel unzulässig. Dem ist aber folgendes entgegen- zuhalten: Gemäss Artikel 178 des Gesetzesentwurfes ist ein Vorausverzicht nur zulässig, wenn beide Parteien im Aus- land ansässig sind. Nun wünschen gerade die Parteien eines typischen internationalen Schiedsgerichtsverfahrens, das Schiedsurteil möge endgültig sein. Entscheidend für die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichtes ist jedoch der Umstand, dass bei rein ausländischen Parteien die abschliessende Rechtskontrolle dem meistens ausländi- schen Vollstreckungsrichter überlassen werden kann, also dem Richter, der dem in der Schweiz gefällten Schiedsurteil im Ausland Nachachtung verschaffen muss.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass heute bereits 69 Staaten das New Yorker Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- sprüche anwenden. Die dort vorgesehenen Ueberprüfungs- gründe entsprechen im wesentlichen den Rechtsmitteln, die das Gesetz für jene Parteien vorsieht, die nicht im voraus auf ein Rechtsmittel verzichten. Der Vorausverzicht auf ein Rechtsmittel ist daher legitim und kann zu einer erwünsch- ten Entlastung unserer Gerichte führen.
Alle diese Ueberlegungen, zusammen mit den Ausführun- gen der Kommissionsberichterstatter, veranlassen mich, Ihnen und dem Ständerat Eintreten auf das 11. Kapitel zu beantragen.
Angenommen - Adopté
Art. 170 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 171 Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder eine andere Form der Uebermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung ermöglicht. Abs. 2 und 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 171 Proposition de la commission Al. 1
La convention d'arbitrage doit être faite par écrit, télé- gramme, télex, télécopieur ou tout autre moyen de commu- nication qui en permet la preuve.
Al. 2 et 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 171a Antrag der Kommission Randtitel Illbis. Schiedsrichter 1. Grundsatz Abs. 1
Die Schiedsrichter werden gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt.
Abs. 2
Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann der Richter am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden; er wendet sinnge- mäss die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung von Schiedsrich- tern an.
Art. 171a
Proposition de la commission Titre marginal Illbis. Arbitres
N 6 octobre 1986
1366
Droit international privé. Loi
Al. 1
Les arbitres sont désignés, révoqués ou remplacés confor- mément à la convention des parties.
Al. 2
A défaut d'une telle convention, le juge du siège du tribunal arbitral peut être saisi; il applique par analogie les disposi- tions du droit cantonal sur la nomination, la révocation ou le remplacement des arbitres.
Angenommen - Adopté
Art. 171b Antrag der Kommission Randtitel 2. Mitwirkung des staatlichen Richters
Wortlaut
Ist ein staatlicher Richter mit der Ernennung eines Schieds- richters betraut, so wird er diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.
Art. 171b Proposition de la commission Titre marginal 2. Concours du juge Texte
Lorsqu'un juge est désigné comme autorité pour nommer un arbitre, il donne suite à la demande de nomination qui lui est adressée, à moins qu'un examen sommaire ne démontre qu'il n'existe entre les parties aucune convention d'arbi- trage.
Angenommen - Adopté
Art. 171c Antrag der Kommission Randtitel 3. Ablehnung Abs. 1
Ein Schiedsrichter kann abgelehnt werden:
a. wenn er nicht den von den Parteien vereinbarten Anforde- rungen entspricht;
b. wenn ein in der von den Parteien vereinbarten Ver- fahrensordnung enthaltener Ablehnungsgrund vorliegt, oder
c. wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben.
Abs. 2
Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie erst nach dessen Ernen- nung Kenntnis erhalten hat. Vom Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich Mit- teilung zu machen.
Abs. 3
Soweit die Parteien das Ablehnungsverfahren nicht geregelt haben, entscheidet im Bestreitungsfalle der Richter am Sitz des Schiedsgerichts. Gegen seinen Entscheid ist kein Rekurs möglich.
Art. 171c Proposition de la commission Titre marginal 3. Récusation Al. 1
Un arbitre peut être récusé,
a. lorsqu'il ne répond pas aux qualifications convenues par les parties;
b. lorsqu'existe une cause de récusation prévue par le règle- ment d'arbitrage convenue entre les parties ou
c. lorsque, en vertu des circonstances, existent des doutes légitimes sur son impartialité ou son indépendance.
Al. 2
Une partie ne peut récuser un arbitre qu'elle a nommé ou qu'elle a contribué à nommer que pour une cause dont elle a eu connaissance après cette nomination. Le tribunal arbitral et l'autre partie doivent être informés sans délai de la cause de récusation.
Al. 3
Si les parties n'ont pas réglé la procédure de récusation, en cas de litige, le juge compétent du siège du tribunal arbitral statue. Aucun recours n'est ouvert contre sa décision.
Angenommen - Adopté
Art. 172 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 173 Antrag der Kommission Randtitel V. Verfahren 1. Grundsatz Abs. 1
Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren sel- ber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfah- rensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrens- recht ihrer Wahl unterstellen.
Abs. 2
.... , so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festge- legt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. Abs. 3
Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsge- richt in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtiches Gehör in einem kontra- diktorischen Verfahren gewährleisten.
Art. 173
Proposition de la commission Titre marginal V. Procédure 1. Principe Al. 1
Les parties peuvent directement ou par référence à un règlement d'arbitrage, régler la procédure arbitrale; elles peuvent aussi soumettre celle-ci à la loi de procédure de leur choix. Al. 2
Si les parties n'ont pas réglé la procédure, celle-ci sera fixée par le tribunal arbitral, en tant que besoin, soit directement soit par référence à une loi ou à un règlement d'arbitrage. Al. 3
Quelle que soit la procédure chosie, le tribunal arbitral doit assurer l'égalité entre les parties et le droit d'être entendu en procédure contradictoire.
Angenommen - Adopté
Art. 173a Antrag der Kommission Randtitel
Wortlaut
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche oder sichernde Massnahmen anordnen. Es kann den zuständigen staatlichen Richter um Mitwirkung ersuchen.
1367
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Art. 173a Proposition de la commission Titre marginal 2. Mesures provisionnelles et mesures de sûreté Texte
A défaut de convention contraire des parties, le tribunal arbitral peut ordonner des mesures provisionnelles ou des mesures de sûreté à la demande d'une partie. Il peut requé- rir la collaboration du juge ordinaire compétent.
Angenommen - Adopté
Art. 173b Antrag der Kommission Randtitel 3. Beweisaufnahme Wortlaut
Für die Durchführung des Beweisverfahrens kann das Schiedsgericht die Mitwirkung des staatlichen Richters am Sitz des Schiedsgerichts in Anspruch nehmen.
Art. 173b Proposition de la commission Titre marginal 3. Obtention des preuves Texte
En matière d'administration des preuves, l'arbitre peut requérir le concours du juge du siège du tribunal arbitral.
Angenommen - Adopté
Art. 174 Antrag der Kommission Streichen (siehe Art. 171b, 173a und 173b) Proposition de la commission Biffer (voir art. 171b, 173a et 173b)
Angenommen - Adopté
Art. 174a Antrag der Kommission Randtitel VI. Zuständigkeit Abs. 1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständig- keit. Abs. 2
Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben. Abs. 3
Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.
Art. 174a Proposition de la commission Titre marginal VI. Compétence Al. 1
Le Tribunal arbitral décide de sa compétence. Al. 2
L'exception d'incompétence doit être soulevé préalable- ment à toute défense sur le fond.
Al. 3
En général, le tribunal arbitral statue sur sa compétence par une décision incidente.
Angenommen - Adopté
Art. 175 Antrag der Kommission Randtitel VII. Sachentscheid 1. Anwendbares Recht Abs. 1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem
von den Parteien gewählten Recht oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach dem Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhängt. Abs. 2
Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.
Art. 175
Proposition de la commission Titre marginal VII. Décision au fond 1. Droit applicable Al. 1
Le tribunal arbitral statue selon les règles de droit choisies par les parties ou, à défaut d'un tel choix, selon les règles de droit avec lesquelles la cause a les liens les plus étroits. Al. 2
Les parties peuvent autoriser le tribunal arbitral à statuer en équité.
Angenommen - Adopté
Art. 175a Antrag der Kommission Randtitel 2. Teilentscheid Wortlaut
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht Teilentscheide treffen.
Art. 175a Proposition de la commission Titre marginal 2. Sentence partielle Texte
Sauf convention contraire des parties le tribunal arbitral peut rendre des sentences partielles.
Angenommen - Adopté
Art. 176 Antrag der Kommission Streichen (siehe Art. 174a) Proposition de la commission Biffer (voir art. 174a)
Angenommen - Adopté
Art. 176a Antrag der Kommission Randtitel 3. Schiedsentscheid Abs. 1
Der Entscheid ergeht nach dem Verfahren und in der Form, welche die Parteien vereinbart haben. Abs. 2
Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird er mit Stimmen- mehrheit gefällt oder, falls sich keine Stimmenmehrheit ergibt, durch den Präsidenten des Schiedsgerichts. Der Entscheid ist schriftlich abzufassen, zu begründen, zu datie- ren und zu unterzeichnen. Es genügt die Unterschrift des Präsidenten.
Art. 176a
Proposition de la commission Titre marginal 3. Sentence arbitrale Al. 1
La sentence arbitrale est rendue dans la procédure et selon la forme convenue par les parties. Al. 2
A défaut d'une telle convention, la sentence est rendue à la majorité ou, à défaut de majorité, par le président seul. Elle
6 octobre 1986 N
1368
Droit international privé. Loi
est rédigée en la forme écrite, motivée, datée et signée. La signature du président suffit.
Angenommen - Adopté
Art. 177 Antrag der Kommission Mehrheit Randtitel VIII. Endgültigkeit, Anfechtung 1. Grundsatz
Abs. 1
Mit der Mitteilung ist der Entscheid endgültig. Abs. 2
Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a. wenn der Einzelschiedsricher vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammenge- setzt wurde;
b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, welche ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid derart offensichtlich fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt, dass er dem ordre public wider- spricht. Abs. 3
Hat das Gericht durch Vorentscheid über seine Zuständig- keit entschieden, so kann dieser Entscheid nur durch Beschwerde nach Absatz 2 Buchstabe b hievor angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides zu laufen.
Minderheit (Salvioni, Bonny, Ruffy) Randtitel X. Rekurs 1. Grundsatz
Abs. 1
Der Entscheid des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit kann bei der Rekursbehörde für Internationale Schiedssa- chen angefochten werden. Ebenso kann der Sachentscheid des Schiedsgerichts, soweit er nicht die Zuständigkeit betrifft, wegen offensichtlicher Rechtsverweigerung oder wegen Willkür bei dieser Behörde angefochten werden. Die Rekursbehörde entscheidet endgültig.
Abs. 2
Die Rekursbehörde besteht aus einem Präsidenten, vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern und wird vom Bun- desrat auf dessen Amtsdauer gewählt.
Abs. 3
Die Rekursfrist beträgt dreissig Tage. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.
Art. 177
Proposition de la commission Majorité Titre marginal VIII. Caractere définitif, recours 1. Principe Al. 1
La sentence est définitive dès sa communication. Al. 2
Elle ne peut être attaquée que:
a. Lorsque l'arbitre unique a été irrégulièrement désigné ou le tribunal arbitral irrégulièrement composé;
b. Lorsque le tribunal arbitral s'est déclaré à tort compétent ou incompétent;
c. Lorsque le tribunal arbitral a statué au-delà des demandes dont il était saisi ou lorsqu'il a omis de se prononcer sur un des chefs de la demande;
d. Lorsque le principe de l'égalité des parties ou celui de la contradiction n'a pas été respecté;
e. Lorsque la sentence viole si manifestement des principes fondamentaux du droit qu'elle est contraire à l'ordre public. Al. 3
Si le tribunal a statué sur sa compétence par une décision incidente, seul le recours prévu à l'alinéa 2 lettre b ci-dessus est ouvert; le délai court dès que la communication de la décision est intervenue.
Minorité (Salvioni, Bonny, Ruffy) Titre marginal IX. Recours 1. Principe Al. 1
La sentence rendue par le tribunal arbitral sur sa compé- tence peut être attaquée devant l'autorité de recours en matière d'arbitrage international. Pareillement, la sentence du tribunal arbitral sur le fond, pour autant qu'ellene concerne pas la compétence, peut être attaquée devant la même autorité pour déni de justice manifeste ou pour arbi- traire. L'autorité de recours tranche définitivement. Al. 2
L'autorité de recours est composée d'un président, de qua- tre assesseurs et de quatre remplaçants et elle sera nommée pour la durée d'une période administrative par le Conseil fédéral. Al. 3
Le délai de recours est de trente jours. La procédure est déterminée par analogie, d'après les règles sur le recours de droit public, de la loi fédérale sur l'organisation judiciaire.
Präsident: Bei Artikel 177 ist der Minderheitsantrag zurück- gezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 177a Antrag der Kommission Randtitel
Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundes- gericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege betreffend staatsrechtliche Beschwerde.
Art. 177a
Proposition de la commission Titre marginal
L'autorité de recours seule compétente est le Tribunal fédé- ral. La procédure de recours est régie par les dispositions de la loi d'organisation judiciaire relative au recours de droit public.
Angenommen - Adopté
Art. 178 Antrag der Kommission Randtitel IX. Verzicht auf Rechtsmittel Abs. 1
Hat keine der Parteien Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in der Schweiz, so können sie durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinba- rung oder in einer späteren schriftlichen Uebereinkunft die Anfechtung des Entscheides des Schiedsgerichts beim schweizerischen Bundesgericht vollständig ausschliessen; sie können auch nur einzelne Anfechtungsgründe gemäss Artikel 177 Absatz 2 ausschliessen.
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
1369
Abs. 2
Haben die Parteien eine Anfechtung des Entscheides voll- ständig ausgeschlossen und soll der Entscheid in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Ueber- einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
Art. 178 Proposition de la commission Titre marginal IX. Renonciation au recours Al. 1
Si les deux parties n'ont ni domicile ni résidence habituelle, ni établissement en Suisse, elles peuvent, par une déclara- tion expresse dans la convention d'arbitrage ou un accord écrit ultérieur, exclure tout recours au Tribunal fédéral contre les sentences du tribunal arbitral; elles peuvent aussi exclure d'interjeter le recours que pour l'un ou l'autre des motifs énumérés à l'article 177, 2e alinéa. Al. 2
Lorsque les parties ont exclu tout recours contre la sentence et que celle-ci doit être exécutée en Suisse, la convention de New York du 10 juin 1958 pour la reconnaissance et l'exécu- tion de sentences arbitrales étrangères s'applique par ana- logie.
Angenommen - Adopté
Art. 179 Antrag der Kommission Randtitel Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 1 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim schweizerischen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheids hinterlegen.
Abs. 2
Auf Antrag einer Partei stellt das Gericht eine Rechtskraftbe- scheinigung aus. Abs. 3
Auf Antrag einer Partei bescheinigt das Schiedsgericht, dass der Schiedsspruch nach den Bestimmungen dieses Geset- zes ergangen ist; eine solche Bescheinigung ist der gericht- lichen Hinterlegung gleichwertig.
Art. 179
Proposition de la commission Titre marginal
X. Dépôt et certificat de force exécutoire Al. 1
Chaque partie peut déposer, à ses frais, une expédition de la sentence auprès du tribunal suisse du lieu où siège le tribunal arbitral.
Al. 2
Ce tribunal certifie, sur requête d'une partie, que la sentence est exécutoire. Al. 3
Sur demande d'une partie, le tribunal arbitral certifie que la sentence a été rendue conformément aux dispositions de la présente loi; un tel certificat vaut dépôt.
Angenommen - Adopté
Art. 180 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 181 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 182
Iten, Berichterstatter: Noch zwei Erläuterungen zu Arti- kel 182. Die erste bezieht sich auf die Aenderung bei Arti- kel 68 Absatz 1 OG. Der ständerätlichen Kommission ist - so ihr Sprecher - in Artikel 68 Absatz 1 OG eine Unterlassung unterlaufen (nachzulesen im Amtlichen Bulletin des Stände- rates 1985, Seite 183). Die nationalrätliche Kommission ist aufgefordert, diese Lücke zu schliessen. Wir haben dieses Anliegen geprüft und stimmen zu. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, Artikel 68 Absatz 1 OG im vorgeschlagenen Sinne zu ergänzen.
Die nächste Bemerkung betrifft Artikel 2 der Bundeszivilpro- zessordnung. Im Anschluss an Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes ist textlich auch Artikel 2 Absatz 2 BZPO anzupas- sen. Diese Anpassung wollte schon der Ständerat vorneh- men. Aus uns nicht erklärlichen Gründen ist aber auf der ständerätlichen Fahne nur ein verstümmelter Text der in Aussicht genommenen Anpassung abgedruckt worden. Wir unterbreiten Ihnen den vollständigen Text zu Artikel 2 Absatz 2 BZPO.
Ingress, Art. 43 Randtitel und Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Préambule, art. 43, titre marginal et al. 1
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 43a Antrag der Kommission Abs. 1
Mit Berufung kann auch geltend gemacht werden: Für den Rest des Artikels: Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Oehen Streichen
Art. 43a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La modification à l'alinéa 1 ne concerne que le texte allemand)
Proposition Oehen Biffer
Präsident: Herr Oehen hat hier seinen Antrag zurückge- zogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 49 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
40-N
N 6 octobre 1986
1370
Droit international privé. Loi
Art. 55 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 55 al. 1 let. c Proposition de la commission .... Il ne peut être présenté de griefs
Angenommen - Adopté
Art. 60 Abs. 1 Bst. c, 61 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 60 al. 1 let. c, 61 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 68 Abs. 1 Antrag der Kommission Bst. bb wenn nicht das ausländische Recht angewendet worden ist, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vor- schreibt, Für den Rest des Absatzes: Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 68 al. 1 Proposition de la commission Let. bb Lorsque le droit étranger désigné par le droit international privé suisse n'a pas été appliqué; Pour le reste de l'alinéa: Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 85 Bst. c Antrag der Kommission c. Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Artikel 177 ff. des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht.
Art. 85 let. c Proposition de la commission c. Des recours portés contre les sentences des tribunaux arbitraux en vertu des articles 177 et suivants de la loi fédérale sur le droit international privé.
Angenommen - Adopté
Ziff. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2 Abs. 2 Antrag der Kommission
Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es kann die Klage von Amtes wegen zurückweisen. Hat jedoch eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Nieder- lassung in der Schweiz oder ist nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht auf den Streitgegen- stand schweizerisches Recht anzuwenden, so ist das Bun- desgericht zur Annahme der Klage verpflichtet.
Art. 2 al. 2
Proposition de la commission
La prorogation de for en faveur d'un tribunal suisse ne lie pas le Tribunal fédéral, qui peut d'office éconduire le demandeur. Le Tribunal fédéral doit cependant se saisir de la cause lorsqu'unne des parties a son domicile, sa rési- dence habituelle ou un établissement en Suisse, ou lors- qu'en vertu de la loi fédérale sur le droit international privé, le droit suisse est applicable au litige.
Angenommen - Adopté
Art. 183 - 186 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 187 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (Die Aenderung in Absatz 1 betrifft nur den französischen Text)
Art. 187 Proposition de la commission Al. 1 La présente loi est sujette au référendum facultatif. Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 65 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Abschreibung - Classement
Der Rat schreibt stillschweigend folgende Postulate ab: 11 094 Egli/von Arx. BG über die zivilrechtlichen Verhält- nisse der Niedergelassenen und Aufenthalter 77.505 Sozialdemokratische Fraktion. Ausländische Juristi- sche Personen. Haftung 77.506 Sozialdemokratische Fraktion. Ausländische Juristi- sche Personen. Aberkennung der Rechtspersönlichkeit
Schluss der Sitzung um 20.55 Uhr La séance est levée à 20 h 55
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Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi
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Dans
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1986 - 14:30
Date
Data
Seite
1343-1370
Page
Pagina
Ref. No
20 014 657
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