Interpellation du groupe socialiste
1514
N
9 octobre 1986
Ermittlungen vorgenommen hätte. Eine zufriedenstellende Erklärung gibt es dafür nicht, weil der Tatbestand der unge- treuen Geschäftsführung ein Offizialdelikt ist, also von Amtes wegen zu verfolgen wäre».
«Dass die zuständigen Untersuchungsbeamten wenig Lust verspüren, sich des heissen Dossiers anzunehmen, liegt auf der Hand. Zum einen ist die Materie äusserst kompliziert, zum andern gilt es, sich mit dem prominenten Wirtschafts- anwalt und Bundesrätingatten Hans W. Kopp anzulegen». «Anstatt zu handeln, hat sich die Justiz aber auf das Ver- steck- und Verwirrspiel der Trans-K-B-Beteiligten einge- lassen».
Die «Schweizer Illustrierte» führte weiter aus, dass es den Aktionären nicht gelungen sei, gemeinsam gegen die ver- meintlichen Sündenbocke vorzugehen, und zwar «trotz eines Verlustes von 35 Millionen Franken und haufenweisen Indizien für strafbare Verfehlungen der Trans-K-B-Verant- wortlichen».
«Man wolle abwarten, 'um die Vergleichsverhandlungen nicht zu stören', wird dazu von der Staatsanwaltschaft er- klärt».
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Mai 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mai 1986
Der Bundesrat und seine Mitglieder beantworten grund- sätzlich keine offenen Briefe.
Der Bundesrat lehnt es in ständiger Praxis ab, Stellung zu Angelegenheiten zu nehmen, die nach der bundesstaatli- chen Kompetenzordnung in den Entscheidungsbereich von kantonalen Behörden fallen.
Präsident: Herr Ruf möchte eine kurze Erklärung abgeben.
Ruf-Bern: Im Falle der Affäre Dr. Hans W. Kopp Trans-K-B bestätigt sich leider mit kaum zu überbietender Ironie das Sprichwort «Die Kleinen hängt man, die Grossen lässt man laufen».
Die Tatsache, dass die Zürcher Justiz in dieser Affäre nicht eingreift, obwohl offensichtliche Offizialdelikte vorliegen ....
Präsident: Herr Ruf, wir führen jetzt keine materielle Diskus- sion. Sie können erklären, ob Sie befriedigt sind oder nicht.
Ruf-Bern: Herr Präsident, ich mache Sie darauf aufmerk- sam, dass Sie vorhin Herrn Sager die Möglichkeit gegeben haben, eine Erklärung materieller Natur abzugeben, obschon das Reglement keine Diskussion vorsieht, wenn ein Vorstoss unbestritten ist. (Unruhe im Saal)
Präsident: Ich muss Sie berichtigen, es handelte sich dort um eine Angelegenheit, die von einer Kommission durchbe- raten worden war.
Ruf-Bern: Dann mache ich Sie darauf aufmerksam, dass unter Ihrem Präsidium bei früheren Gelegenheiten Erklärun- gen von einer Minute Dauer oder sogar länger abgegeben werden konnten. Wenn Sie mir dies nicht auch zugestehen wollen, dann bestehe ich auf einer persönlichen Erklärung. Die Tatsache, dass die Zürcher Justiz in dieser Affäre nicht eingreift, obwohl offensichtliche Offizialdelikte begangen worden sind, und diese sogar noch selbst vertuscht, spottet jeder rechtsstaatlichen Ueberzeugung und Gesetzgebung Hohn. Es ist skandalös, wie krass Artikel 4 der Bundesver- fassung, wonach alle Schweizer vor dem Gesetze gleich seien, in diesem Fall missachtet wird. Offensichtlich gibt es in diesem Lande Bürger, die gleicher sind als andere, und dies ist ebenso skandalös wie die Antwort des Bundesrates, der sich in Missachtung des Parlaments bewusst um eine
Stellungnahme zu den genannten Missständen drückt. Wir werden darauf zurückkommen. Ich bin völlig unbefriedigt von der Antwort. (Unruhe im Saal)
Präsident: Sie werden, Herr Ruf, in diesem Rat genau gleichbehandelt wie alle übrigen Parlamentarier auch; aber Sie müssen sich daran gewöhnen, sich auch an die Usanzen unseres Geschäftsreglementes zu halten. Herr Ruf hat keinen Antrag auf Diskussion gestellt.
86.401
Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Marcos-Gelder in der Schweiz
Interpellation du groupe socialiste Avoirs déposés en Suisse par Marcos
Wortlaut der Interpellation vom 20. März 1986 Wir ersuchen den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
Wie beurteilt er den Interessengegensatz zwischen dem höheren Staatsinteresse der Schweiz und der Philippinen einerseits und der durch das Bankgeheimnis geschützten Fluchtgelder von Ferdinand Marcos anderseits?
Ist er willens, von den in Artikel 102 Absatz 8 der Bundes- verfassung verankerten Befugnissen zur Wahrung der Inter- essen der Eidgenossenschaft nach aussen im Sinne des höheren Staatsinteresses Gebrauch zu machen, bzw. sieht er darin eine Rechtsgrundlage, bei einem allfälligen Rechts- hilfegesuch die erwartete Hilfeleistung zu gewähren?
Ist er dazu bereit, im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme die auf schweizerischen Bankkonten liegenden Mar- cos-Gelder mit einem sofortigen Arrest zu belegen bzw. die entsprechenden Stellen zu einem solchen Arrest zu veran- lassen?
Wie beurteilt er ganz allgemein die Möglichkeiten, dem philippinischen Staat bei der Rückerstattung der Marcos- Fluchtgelder wirksam zu helfen, um damit u. a. auch zu verhindern, dass die Schweiz international erneut in ein landesschädigendes «Gerede» gerät?
Wäre es nicht angebracht, die freiwillige Sorgfaltsverein- barung der Banken zu überprüfen bzw. gesetzlich zu veran- kern, da nach Aussagen eines Direktors einer Grossbank gemäss AP-Meldung vom 19. März 1986 «bereits die Ein- schaltung eines Anwalts genügt, um die Banken von ihrer Sorgfaltspflicht zur Ueberprüfung der Identität des wirt- schaftlich Berechtigten zu entbinden»? Hält er diesen ein- deutigen Missstand für verantwortbar?
Texte de l'interpellation du 20 mars 1986
Nous prions le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Que pense-t-il du conflit d'intérêts entre l'intérêt supérieur de l'Etat, soit de la Suisse et des Philippines, d'une part, et le secret bancaire qui protège les capitaux en fuite de Ferdi- nand Marcos, d'autre part?
Est-il prêt à faire usage, dans le but de sauvegarder l'intérêt supérieur de l'Etat, des attributions que lui confère l'article 102, 8e alinéa, de la constitution, à savoir le soin de veiller aux intérêts de la Confédération au-dehors; en d'au- tres termes, estime-t-il que cette disposition constitue une base légale lui permettant, si une demande d'entraide judi- ciaire lui est présentée, de fournir en l'occurrence l'assis- tance voulue?
Est-il disposé, à titre de meusre préventive, à mettre immédiatement sous séquestre les avoirs déposés par Mar- cos sur des comptes bancaires en Suisse ou à faire séques- trer ces avoirs par les institutions concernées ?
Interpellation Fischer-Hägglingen
1515
Oktober 1986 N
D'une façon générale, quels sont, à son avis, les moyens d'aider efficacement le gouvernement philippin à récupérer les capitaux placés par Marcos, cela notamment aussi afin d'éviter que la Suisse ne soit à nouveau l'objet de critiques qui lui font le plus grand tort sur le plan international?
Ne serait-il pas indiqué de réexaminer la convention de diligence que les banques ont conclue volontairement, ou d'introduire cette obligation dans la loi, puisque, selon les déclarations du directeur d'une grande banque, reprises par l'AP le 19 mars 1986, «la seule intervention d'un avocat suffit à délier les banques du devoir que leur fait la convention de diligence de contrôler l'identité de l'ayant droit» ? Le gouver- nement n'estime-t-il pas qu'il convient de remédier à cette situation ?
Sprecher - Porte-parole: Hubacher
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Nach verlässlichen Pressemeldungen haben die USA- Behörden der Regierung der Philippinen unfangreiches Material über Besitz und Transaktionen des Ex-Diktators Ferdinand Marcos ausgehändigt. Daraus soll hervorgehen, dass der von Marcos ins Ausland geschaffte Reichtum in viele Milliarden Dollar gehe. Der für diese Frage zuständige philippinische Abgesandte Jovita Salonga hat an einer Pres- sekonferenz in New York von einer «unglaublichen Plünde- rung» des Staatsbesitzes durch Marcos gesprochen. Ein grosser Teil der Marcos-Milliarden soll sich nach Salonga in der Schweiz befinden. Die philippinische «Kommission für gute Regierungsarbeit» gab denn schon früher bekannt, sie habe ein Bankkonto in der Schweiz mit einem Guthaben von allein 800 Millionen Dollar ausgemacht.
Nach einer kürzlich veröffentlichen Darstellung des Schwei- zerischen Bankvereins über die internationale Verschul- dung liegt der südostasiatische Inselstaat auf Platz zwölf der am stärksten verschuldeten Länder mit einem Schuldenberg von 23,007 Milliarden Dollar. Da ist es verständlich, dass sich die neue Regierung der Philippinen für die verschwun- denen Marcos-Gelder interessiert. Damit gerät die Schweiz einmal mehr in den Interessenkonflikt zwischen privatem Bankgeheimnis und staatlicher Verpflichtung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 mai 1986
Die Interpellationen sind seit ihrer Einreichung teilweise gegenstandslos geworden. Der Bundesrat und die Eidge- nössische Bankenkommission haben die notwendigen sichernden Massnahmen getroffen und die Oeffentlichkeit umfassend informiert. Durch die vorsorgliche Blockierung der Marcos-Gelder hat der Bundesrat bekundet, dass es dem Ansehen der Schweiz abträglich wäre, wenn hier ange- legte Gelder abgezogen und damit ein gerichtlicher Entscheid über die rechtmässigen Eigentumsverhältnisse vereitelt werden könnte. Gegenwärtig werden die Ansprü- che der Republik Philippinen auf dem ordentlichen Rechts- weg geltend gemacht.
Das ordentliche schweizerische Gesetzesrecht - verbunden mit direkt auf die Bundesverfassung gestützten Massnah- men in besonders gelagerten Fällen - reicht für die Verfol- gung von Rechtsansprüchen auf Vermögenswerte, die in der Schweiz liegen, aus. Gesetzliche Schritte zur Einschrän- kung der Geldanlage von ausländischen Amtsträgern wären nicht praktikabel und widersprächen unserem offenen Wirt- schaftssystem (vgl. Antwort des Bundesrates vom 10. März 1986 auf die Interpellation Pitteloud, 85.967, Bankgeschäfte und Menschenrechte).
Zwar trifft es zu, dass es nach der Sorgfaltspflichtvereinba- rung genügt, wenn eine Bank von einem Anwalt die Aus- kunft erhält, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten, für den er eine Einlage tätige, sei ihm bekannt. Hingegen geht die Eidg. Bankenkommission in ihren Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Banken weiter. Sie hält es mit der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit für unver- einbar, wenn sich die Banken unbesehen in jedem Fall mit
einer schriftlichen Erklärung eines Berufsgeheimnisträgers begnügen und auf die Kenntnis der Identität des wirtschaft- lich Berechtigten verzichten.
Ueber die Höhe der Guthaben des Ex-Präsidenten Marcos in der Schweiz will und kann der Bundesrat nicht spekulieren. Immerhin stellt er fest, dass die in der Presse publizierten und vom Interpellanten erwähnten Zahlen in der Zwischen- zeit massiv nach unten korrigiert worden sind.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
65 Stimmen 1 Stimme
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates teilweise befriedigt.
86.482
Interpellation Fischer-Hägglingen Marcos-Gelder in der Schweiz Avoirs de Marcos en Suisse
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1986
Obwohl wir den Sturz des Regimes Marcos begrüssen und die Bereicherung der Familie Marcos zulasten des philippi- nischen Volkes verurteilen, hegen wir doch schwere rechts- staatliche Bedenken gegenüber dem Vorgehen des Bundes- rates.
Wir ersuchen deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Ist das vom Bundesrat im Fall Marcos praktizierte Vorge- hen - nach den anderslautenden bundesrätlichen Beteue- rungen von 1979 - rechtsstaatlich haltbar und vertretbar? Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, die Sicherheit der geltenden Rechtsordnung und das Vertrauen in sie seien durch diese, für unser Land höchst unübliche Ausserkraft- setzung des ordentlichen Rechts durch Notrecht gefährdet und in Mitleidenschaft gezogen worden?
Was hat den Bundesrat veranlasst, dass die Schweiz als einziger einer ganzen Reihe von in Frage kommenden Staa- ten zu notrechtlichen Massnahmen griff, um die bloss ver- muteten Vermögenswerte der Familie Marcos zu blockie- ren? Welche staats- und völkerrechtlich präjudizierenden Wirkungen sind daraus zu gewärtigen? War das Vorgehen des Bundesrates verhältnismässig?
Nachdem mit dem ordentlichen Instrumentarium (dem Bundesgesetz über Internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen, IRSG) bisher gute Erfahrungen gemacht wurden und in diesem Erlass auch ein ausreichendes Instrumentarium bereitgestellt wurde, stellt sich im nachhinein die berech- tigte Frage, ob überhaupt ein bundesrätlicher Notrechtsbe- schluss nötig war.
Wie wird sich der Bundesrat in Zukunft und in ähnlichen Fällen verhalten? Gedenkt er weiterhin, in solchen Fällen Notrecht zu beanspruchen? Was versteht der Bundesrat überhaupt unter Notrecht, wann tritt für ihn eine sogenannte «Ausnahmesituation» ein?
Hält der Bundesrat den Artikel 102 Ziffer 8 BV als Rechts- grundlage überhaupt für ausreichend, was von einer ganzen Reihe namhafter Rechtsprofessoren bestritten wird?
Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass sich die Eidgenössische Bankenkommission, deren gewerbepolizei- liche Hauptfunktion die Aufsicht über die Banken zum Schutz der Gläubiger ist, mit ihrem Rundschreiben vom 26. März 1986 an diverse Bankinstitute Kompetenzen ange- masst hat, die ihr nicht zustehen?
Was ist in diesem Zusammenhang unter der anempfohlenen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Marcos-Gelder in der Schweiz Interpellation du groupe socialiste Avoirs déposés en Suisse par Marcos
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Dans
In
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.401
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Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1986 - 08:00
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