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Postulat Lauber
man es ernst nimmt mit dem, was man mit «Bahn 2000>> und der Eisenbahnalpentransversale erreichen will, kann man jetzt doch kein solches System in Erwägung ziehen. Wir dürfen nicht auf allen Hochzeiten tanzen und in allen Sätteln reiten! Bleiben wir auf dem Boden, machen wir weiter mit dem, was jetzt bereits spruchreif vorliegt. Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen.
Präsident: Das Postulat Ducret wird vom Bundesrat abge- lehnt.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung des Postulats Dagegen
11 Stimmen 10 Stimmen
Ueberwiesen - Transmis
86.550
Postulat Lauber Verordnung zum TVG. Artikel 109 Ordonnance relative à la loi réglant la correspondance télégraphique et téléphonique. Article 109
Wortlaut des Postulates vom 20. Juni 1986 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 109 TVVI (Verord- nung vom 17. August 1983 zum Telegrafen- und Telefonver- kehrsgesetz) zu überprüfen und so abzuänderen, dass in dünnbesiedelten Gebieten wie Berg- und Randregionen die Weiterverbreitung eines ausländischen Programmes unter- brochen werden darf, um ein anderes ausländisches Pro- gramm oder dasjenige eines schweizerischen Veranstalters weiterzuverbreiten oder zu verbreiten.
Texte du postulat du 20 juin 1986
Le Conseil fédéral est invité à réexaminer et à modifier l'article 109 de l'ordonnance du 17 août 1983 relative à la loi réglant la correspondance télégraphique et téléphonique, de manière à permettre de suspendre la retransmission d'un programme étranger dans les zones peu peuplées ainsi que dans les régions périphériques et les régions de montagne aux fins de transmettre ou de retransmettre en lieu et place un autre programme étranger ou celui d'un diffuseur suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Gadient (2)
Lauber: Dank der Errichtung von Umsetzern ist es seit einigen Jahren möglich, auch in Teilen des Berggebietes, beispielsweise im Wallis und in Graubünden, eine beschränkte Anzahl ausländischer Programme drahtlos wei- terzuverbreiten und zu empfangen. Im Verhältnis zum Mittel- land und den grossen Agglomerationen bleibt das Angebot aber klein. Die Unterschiede in der Versorgung sind nach wie vor zu gross. Ich bin mir darüber klar, dass es auch in Zukunft nicht möglich sein wird, in den Berggebieten die gleiche Anzahl Programme zu empfangen wie in der übrigen Schweiz. Der Unterschied muss aber auf ein annehmbares Mass verkleinert werden.
Dies ist meines Erachtens nicht nur ein medienpolitisches, sondern vor allem auch ein regionalpolitisches Postulat, das wir ernstnehmen sollten. Wenn man bedenkt, dass die Schweizerin und der Schweizer heute pro Tag durchschnitt- lich 125 Minuten fernsehen, so. kann man ermessen, wel- chen Stellenwert das Fernsehen bzw. das Freizeitangebot an sich - das Programmangebot gehört dazu - in der Freizeitgestaltung von heute einnimmt. Es ist ein nicht zu
unterschätzender Faktor bei der Wahl des Wohnortes. Ob diese passive Art der Freizeitgestaltung positiv oder negativ zu bewerten ist, sei einmal dahingestellt.
Diese Feststellung und das Bekunden tiefsten Bedauerns sind zwar wohlfeil, helfen aber kaum weiter. Was also kön- nen wir - vor allem in realistischer Weise - tun?
Die Verkabelung wäre die Lösung, dürfte aber bis auf Aus- nahmen an den finanziellen Voraussetzungen scheitern. Der weitere Ausbau der einzelnen Umsetzer ist eher denkbar, aber auch nicht gerade billig, und eine signifikante Steige- rung des Angebots müsste am Mangel an Frequenzen schei- tern. Ist es deshalb nicht eine Idee, rechtlich die Möglichkeit zu schaffen, ein bereits weiterverbreitetes ausländisches Programm zu unterbrechen - insbesondere dann, wenn auf verschiedenen Sendern das gleiche Programm angeboten wird - und während der Unterbrechung Teile eines andern ausländischen Programmes zu verbreiten?
Das wäre ein einfacher und kostengünstiger Beitrag auf dem Wege zu einer zwar nicht gleichen, aber zumindest gerechteren Versorgung.
Das heutige schweizerische Recht lässt diese Lösung indes- sen nicht zu. Nach Artikel 109 der Verordnung I zum Tele- graphen- und Telephonverkehrsgesetz müssen ausländi- sche Programme zeitgleich, vollständig und inhaltlich unverändert übertragen werden. Gegen diesen Integral- Grundsatz habe ich an sich nichts einzuwenden; er hat durchaus seine Berechtigung. Zu Grundsätzen gehören aber auch Ausnahmen, und zwar dann, wenn ein besonde- res öffentliches Interesse dafür spricht. Ich habe versucht, Ihnen darzulegen, dass hier ein solches öffentliches Inter- esse besteht.
Ich bitte deshalb den Bundesrat, Artikel 109 der Verord- nung I mit einer entsprechenden Ausnahme zu versehen. Die Bevölkerung des Berggebietes wird diese Geste zu verdanken wissen.
Ich bin mir bewusst, dass damit noch nicht alle Probleme gelöst sind. Ich denke hier besonders an das Urheberrecht, aber diese Frage werden die Direktbeteiligten und -betroffe- nen untereinander zu lösen haben.
Die Unterbrechung soll aber nicht nur bei der Weiterverbrei- tung zusätzlicher ausländischer Programme dienen. In den heutigen Programmen ist das Berggebiet im Verhältnis zu andern Teilen unseres Landes eher selten Gegenstand der Medienberichterstattung. Auch die Berggebiete haben ein moralisches Recht, eigene Radio- und Fernsehprogramme zu machen. Ein Recht haben und dieses Recht ausüben sind aber bekanntlich zwei verschiedene Dinge. Wegen des klei- neren Marktes wird es immer schwierig sein, die notwendi- gen finanziellen Mittel aufzubringen. In der Regel dürfte es . nur möglich sein, wenn wenigstens die technische Infra- struktur kostengünstig ist, und diese Ueberlegung spricht wiederum für eine Unterbrechung eines Programms.
Mit Genugtuung habe ich festgestellt, dass zumindest das EVED diese Meinung teilt. Es hat in seinem Entwurf eines Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, der kürzlich in die Vernehmlassung ging, die Unterbrechung vorgesehen. Nur bin ich der Meinung, diese Möglichkeit sollte schon früher geschaffen werden. Eine Aenderung des Artikels 109 der Verordnung I könnte schnell und auf einfache Weise diese Voraussetzung schaffen, damit auch die Leute im Berggebiet ihr Radio- und Fernsehprogramm haben bzw. machen können.
Bundesrat Schlumpf: Gegen die Ueberweisung des Postu- lats ist nichts einzuwenden. Das Anliegen kann man aber nicht realisieren, indem man die Verordnung I revidiert: Dazu ist eine Revision des Radio- und Fernsehgesetzes selbst notwendig. Die Begründung von Herrn Lauber ist richtig.
Wir möchten diese Möglichkeit auf die Uebernahme inländi- scher Programme beschränken. Wenn man auch ausländi- sche Programme übernehmen wollte, führte das zu einem neuen Programm, und dann hätten wir auch einen Pro- grammveranstalter. Ich meine, man sollte ein Unterbrechen
Musée national. Acquisition d'antiquités
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E 6 octobre 1986
zugunsten inländischer Programme in dünnbesiedelten Gebieten möglich machen.
Die Rechtsgrundlage hiefür kann im Radio- und Fernsehge- setz geschaffen werden. Wir sind bereit, das zu tun.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat zu überwei- sen. Wird es bestritten? Dies scheint nicht der Fall zu sein. Ich möchte Ihnen aber beliebt machen, dass wir über die Ueberweisung dieses Postulates erst abstimmen, wenn wir wieder beschlussfähig sind. Im Augenblick sind wir es leider nicht mehr.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 11.10 Uhr La séance est levée à 11 h 10
Neunte Sitzung - Neuvième séance
Montag, 6. Oktober 1986, Nachmittag Lundi 6 octobre 1986, après-midi
18.15 h
Vorsitz - Présidence: Herr Gerber
Glückwunsch - Félicitations
Präsident: Heute feiert unser Kollege Peter Hefti seinen Geburtstag. Ich möchte ihm dazu gratulieren! (Beifall)
86.019
Landesmuseum. Erwerb von Altertümern Musée national. Acquisition d'antiquités
Botschaft und Beschlussentwurf vom 7. Mai 1986 (BBI II, 541) Message et projet d'arrêté du 7 mai 1986 (FF II, 557)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
M. Debétaz, rapporteur: Par un message du 7 mai 1986, le Conseil fédéral nous soumet un projet d'arrêté portant de 400 000 à 800 000 francs par année le crédit fixé à l'arti- cle 1er, alinéa 1, de l'arrêté du 5 mars 1970 concernant l'acquisition d'antiquités nationales. Ce message, qui est d'une concision entraînante, rappelle d'emblée que le crédit est affecté exclusivement à l'achat d'antiquités mobilières ayant une valeur historique ou artistique et revêtant un intérêt général pour la Suisse. Il est dit expressément dans l'arrêté fédéral précité, au deuxième alinéa de l'article pre- mier: «objets mobiliers présentant, à titre d'antiquités, un intérêt national au point de vue de l'histoire et des beaux- arts».
Le pouvoir d'achat des 400 000 francs octroyés en 1970 a subi, des ans, un outrage réparable, dès lors que cet outrage est financier. Le Conseil fédéral nous engage à réparer, dans une mesure qui paraît tout à fait acceptable à votre commis- sion. Les prix des objets d'art et des antiquités subissent non seulement les effets de l'inflation, mais également les effets de coûts qui vont croissant, les amateurs devenant toujours plus nombreux. Nous sommes dans un domaine où il est difficile de prévoir l'évolution des coûts.
Quel critère fallait-il prendre pour fixer la nouvelle limite de crédit? Faute d'une meilleure méthode, le Conseil fédéral se réfère à l'indice des prix à la consommation. L'augmentation de cet indice depuis 1970 justifie l'élévation du crédit de 400 000 à 800 000 francs. C'est pour le moins nécessaire si l'on veut, et il faut le vouloir, que le Musée national dispose, après les décisions des deux Chambres, d'un crédit lui donnant des possibilités d'acquérir correspondant à celles qui furent jugées équitables en 1970. Le Conseil fédéral souligne à juste titre que l'activité du Musée national s'est élargie en vue de l'installation de son siège romand au château de Prangins, et qu'après plusieurs années faites maigres par l'inflation il devient urgent d'en corriger les effets.
La commission décida d'aller sur place; ce fut, bien sûr, accueillant, intéressant, enrichissant, culturellement cela va
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.550
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.10.1986 - 08:00
Date
Data
Seite
571-572
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Pagina
Ref. No
20 014 799
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