Motion des Nationalrates
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für uns auch aus jener Rechtsgrundlage, wonach der Bund eine Technische Hochschule betreiben darf, auch wenn Sie diesen Zusammenhang bezweifeln. Es ist folgerichtig auch notwendig, dass die diese Schule bevölkernden Personen - seien es Studenten oder Lehrkräfte - auch dorthin transpor- tiert werden können. Und ich glaube, wir haben hier eine relativ billige Lösung gefunden, wenn wir uns nicht etwa an dieser Bahn beteiligen, sondern uns mit einer einmaligen Abfindung «aus der Sache machen» können. Diese Bahn wird von den Gemeinden und vom Kanton Waadt betrieben. Wir haben künftig weder an den Unterhalt noch an den Betrieb etwas zu leisten, sondern haben mit einer einmali- gen Zahlung von 45 Millionen Franken diese Pflicht getan. Ich wiederhole noch einmal, es handelt sich nicht um einen Beitrag im Sinne des Eisenbahngesetzes, sondern um einen Betrag, den wir aufwenden für eine eigene Aufgabe, die wir zu erfüllen haben.
Es ist da zweitens von der Pharmazie die Rede gewesen. Herr Knüsel, Sie haben das Meiste dazu gesagt, aber viel- leicht muss man doch noch etwas weiter ausholen.
Die Pharmazieschulen in der Schweiz sind schon lange Gegenstand von Erörterungen. Es bestand zu Beginn der 70iger Jahre eine sogenannte Kommission Bloch, welche sich mit dieser Frage befasst hat - und zwar erstens einmal mit der Reorganisation der Pharmazieausbildung überhaupt und dann auch mit der Organisation der Pharmazieschulen. Heute haben wir fünf Schulen, an denen Pharmazie studiert werden kann - an der ETH in Zürich und an den Universitä- ten in Basel, Bern, Genf und Lausanne.
Die Kommission Bloch kam zum Schluss, dass eigentlich eine Schule in der welschen Schweiz existiert und eine andere in Zürich genügen sollte, ohne dass man sich dar- über geäussert hätte, wer sie betreiben soll. Hingegen sind die damaligen Beschlüsse nie realisiert worden. Basel, Bern und auch die beiden welschen Städte Genf und Lausanne haben ihre Schulen weitergeführt.
In dieser Situation war es für den Bund völlig ausgeschlos- sen, diese Schule dem Kanton Zürich anzuhängen. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass sämtliche Hochschu- len in der Schweiz - mit Ausnahme der beiden technischen Hochschulen von Zürich und Lausanne - kantonale Schulen sind und unter kantonaler Souveränität und Schulhoheit stehen. Wir können diesen Schulen nicht vorschreiben, wel- che Fakultäten sie führen oder nicht mehr führen sollen. Ich halte es für völlig undenkbar, dass sich der Bund aus der Pharmazieausbildung, die er nun schon seit Mitte des letz- ten Jahrhunderts, seit der Gründung der ETH betreibt, hätte zurückziehen können. Auch ich verweise darauf, dass der Wissenschaftsrat und der Hochschulrat, beides Organe, die den Bundesrat in bildungspolitischen Fragen beraten, die- ser Lösung einhellig zugestimmt haben. Ich möchte Sie bitten, unserem Antrag zu entsprechen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
A
Bundesbeschluss über Bauvorhaben der Eidgenössi- schen Technischen Hochschulen (ETHs) und des Schwei- zerischen Instituts für Nuklearforschung (SIN) Arrêté fédéral concernant des projets de construction des Ecoles polytechniques fédérales (EPF) et de l'Institut suisse de recherches nucléaires (SIN)
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3
. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
36 Stimmen (Einstimmigkeit)
B Bundesbeschluss über die Erteilung einer Konzession für die neue Trambahn Lausanne Süd-West Arrêté fédéral octroyant une concession pour le tramway du Sud- Ouest lausannois
Titel und Ingress, Art. 1 bis 16 Titre et préambule, art. 1 à 16
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 83.227
Motion des Nationalrates. Berufsunfälle. Haftung des Arbeitgebers Motion du Conseil national. Accidents professionnels. Responsabilité de l'employeur
Wortlaut der Motion vom 20. Dezember 1985
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision von Artikel 44 UVG vorzubereiten. Die Anwendbarkeit besonderer Haf- tungsbestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze soll in bestimmten Fällen vorbehalten bleiben für die durch die Unfallversicherung nicht gedeckten Ansprü- che aus Schadenersatz und Genugtuung, insbesondere wenn eine Kausalhaftung mit obligatorischer Haftpflichtver- sicherung besteht.
Texte de la motion du 20 décembre 1985
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de l'article 44 LAA. L'application des dispositions spéciales sur la responsabilité civile contenues dans les lois fédérales et cantonales doit rester réservée dans certains cas pour les prestations des dommages-intérêts et en réparation du tort moral qui ne sont pas couvertes par l'assurance-accidents, en particulier lorsqu'il y a une responsabilité causale cou- verte par une assurance responsabilité civile obligatoire.
Moll, Berichterstatter: Für die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission beantrage ich Ihnen, die Motion des National- rates betreffend Haftung des Arbeitgebers bei Berufsunfäl- len dem Bundesrat gemäss Artikel 28 Absatz 4 unseres Geschäftsreglementes als Postulat beider Räte zu überwei- sen. Nach Artikel 44 Absatz 2 UVG kann der Arbeitnehmer Haftpflichtansprüche aus einem Berufsunfall gegen einen Arbeitgeber, dessen Familienangehörige und Arbeitnehmer nur dann geltend machen, wenn diese den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
Mit einer parlamentarischen Initiative vom 7. Oktober 1983 beantragte Nationalrat Moritz Leuenberger, es sei Artikel 44 Absatz 2 im UVG ersatzlos zu streichen. Nach dem Initianten führt die heutige Regelung zu unbefriedigenden, zum Teil sogar abwegigen Ergebnissen. Der Arbeitnehmer soll, so die Meinung des Initianten, die volle Entschädigung bei einem Berufsunfall erhalten. Die mit der Prüfung der Initiative beauftragte nationalrätliche Kommission unterbreitete in der Folge einen Gegenvorschlag, der den heutigen Grund- satz zwar beibehält, jedoch das Arbeitgeberprivileg ein- schränkte. In einer ausführlichen und sehr fundierten Stel- lungnahme vom 15. Mai 1985 nahm der Bundesrat zur Initia- tive und zum Gegenvorschlag Stellung.
Er beantragte - aus Gründen, auf die ich im Zusammenhang mit der Motion noch zu sprechen komme -, weder der Initiative noch dem Gegenvorschlag zuzustimmen. In der
18-S
E 6 octobre 1986
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Motion du Conseil national
Sitzung vom 20. Dezember 1985 überwies der Nationalrat die Begehren in der Form einer Motion. Den Wortlaut dieser Motion darf ich bei Ihnen als bekannt voraussetzen.
Die Bestimmungen über die Unfallversicherung des im Jahre 1911 verabschiedeten KUVG traten im Jahre 1918 in Kraft. Mit diesem Gesetz trat das Versicherungssystem an die Stelle der Arbeitgeberhaftpflicht. Nach der neuen Rege- lung hatte der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen den Unfallversicherer. Der privatrechtliche Anspruch gegen den Arbeitgeber wurde somit durch einen öffentlich-rechtli- chen Anspruch gegen die Versicherung abgelöst. Nach der bereits erwähnten Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1985 hat die neutrale und finanziell abgesicherte Einrichtung der Suva zur Erhaltung des sozialen Friedens beigetragen und auch das Problem der Zahlungsfähigkeit gelöst.
Dieses System hat sich während über 60 Jahren für unge- fähr zwei Drittel aller Arbeitnehmer bewährt und seine Vor- teile im Vergleich zu den vorausgegangenen Haftungsrege- lungen klar erwiesen. Mit der Inkraftsetzung des neuen UVG am 1. Januar 1984 gilt diese Lösung für alle Arbeitnehmer. Mit dem Nationalrat ist Ihre vorberatende Kommission der Auffassung, dass das Arbeitgeberprivileg nach Artikel 44 Absatz 2 UVG in gewissen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Der Berichterstatter im National- rat hat als grundsätzliches Ziel der parlamentarischen Vor- stösse - Initiative, Gegenvorschlag und Motion - formuliert, der Arbeitnehmer, der einen Unfall erleidet, sei zu 100 Pro- zent zu entschädigen. Die Motion des Nationalrates möchte deshalb dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für den Teil des Schadens, der durch das UVG nicht gedeckt wird, sowie für die nicht unter das UVG fallenden Genugtu- ungsansprüche direkte Ansprüche einräumen. Es geht vor allem um den durch das UVG nicht gedeckten Anteil eines Lohnausfalles von 20 Prozent des versicherten Verdienstes. Weiter ist gedacht an Ansprüche für Lohnteile über dem versicherten Maximum. Es ist richtig, eine Neuformulierung dieses Zieles und der entsprechenden gestalterischen Mittel zu überprüfen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist jedoch der Auffassung, dass nicht nur die Initiative Leuenberger, sondern auch die Motion des Nationalrates viel weitergehende Konsequenzen hat, als es ihr Text vermuten lässt.
Der Arbeitgeber bezahlt nach Artikel 91 Absatz 1 UVG die Prämie für Betriebsunfälle und Berufskrankheiten seiner Arbeitnehmer in vollem Umfange. Die bestehende Gesetzge- bung nimmt darauf Rücksicht und betrachtet es als unbillig, den Arbeitgeber darüber hinaus noch mit Haftpflichtansprü- chen zu belasten. Eine ersatzlose Streichung der Haftungs- beschränkung des Arbeitgebers wäre deshalb zweifellos ungerecht und würde zu ernsthaften Problemen führen. Die Motion des Nationalrates wird demgegenüber von der Kom- mission des Nationalrates selbst als Kompromisslösung bezeichnet. Allerdings handelt es sich meines Erachtens um einen schlechten Kompromiss. Die Haftungsbeschränkung wird grundsätzlich beibehalten, jedoch bleibt nach dem Motionstext die Anwendbarkeit besonderer Haftungsbestim- mungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze vorbehal- ten. Ihre Kommission ist aber mehrheitlich der Auffassung, dass auch der Motionstext des Nationalrates verschiedene materielle und formale Mängel aufweist.
Nach dem Text der nationalrätlichen Motion wird die Haf- tungsbeschränkung aufgehoben, wenn in bestimmten Fäl- len besondere Haftungsbestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze angewendet werden.
Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu Recht fest- stellt, sieht der Gegenvorschlag wie auch die schlussendlich überwiesene Motion zwei Haftungsarten vor, nämlich die Beibehaltung des Privilegs für die Haftung nach allgemein- rechtlichen Bestimmungen und die Aufhebung des Privilegs bei Haftung nach besonderen Bestimmungen. Diese Unter- scheidung wird mit Sicherheit Probleme schaffen. Es ist auch keineswegs klargestellt, was unter dem Begriff «besondere Haftungsbestimmungen» zu verstehen ist. Die nationalrätliche Kommission versteht darunter offenbar alle
Haftungsbestimmungen im ZGB, im OR, in Spezialgesetzen oder kantonalen Gesetzen, die kein Verschulden vorausset- zen. Man kann sich weiter fragen, ob darunter alle gewöhnli- chen Kausalhaftungen und alle Gefährdungshaftungen fal- len oder nur ein Teil davon. Jedenfalls steht fest, dass die Haftpflicht des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des nationalrätlichen Motionstextes massiv erweitert würde. Die Wirkungen dieser Haftungserweiterung wären Prämiener- höhungen. Der Bundesrat wirft in seiner Stellungnahme die Frage auf, ob die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in der Lage sind, die zusätzliche Belastung überhaupt zu tragen. Nicht nur bei Initiative und Gegenvorschlag, sondern auch bei der Motion würde sich sicher die Frage einer Neuvertei- lung der Prämie stellen. Dadurch würden vor allem die Arbeitnehmer und die vielen Kleinbetriebe ganz besonders betroffen. Die Verwirklichung der Motion hätte auch Auswir- kungen auf das Betriebs- und Arbeitsklima. Anstelle von Ansprüchen des Arbeitnehmers gegenüber der Suva wür- den Schadenersatzansprüche an und allfällige Prozesse direkt gegen den Arbeitgeber möglich werden. Diese Konse- quenzen scheinen bei der Motion des Nationalrates noch nicht genügend bedacht.
Die Motion spricht aber nicht nur von der Anwendbarkeit besonderer Haftungsbestimmungen; sie will diese besonde- ren Haftungsbestimmungen auch nur «in bestimmten Fäl- len» vorbehalten. Auch diese Formulierung ist so unbe- stimmt, dass sie mehr Fragen aufwirft, als Antworten gibt. Nach welchen Kriterien sollen die einzelnen Kausalhaf- tungstatbestände sortiert und der Haftungsbeschränkung unterstellt oder nicht unterstellt werden? Die Motion des Nationalrates sagt dazu überhaupt nichts.
Die Anwendbarkeit besonderer Haftungsbestimmungen soll vorbehalten bleiben für «die durch die Unfallversicherung nicht gedeckten Ansprüche aus Schadenersatz und Genug- tuung». Dazu ist zunächst festzustellen, dass Genugtuungs- ansprüche ohnehin nicht unter das UVG fallen. Nach der Doktrin und der Bundesgerichtspraxis bleibt der Anspruch auf Genugtuung nach dem sogenannten Kongruenzprinzip stets beim Versicherten oder seinen Angehörigen und kann selbst bei leichtem Verschulden des Arbeitgebers erhoben werden. Nach der Auffassung des Nationalrates sollen die Leistungen der Unfallversicherung auf den Schadenersatz- anspruch angerechnet werden. Nun bestehen aber bereits heute viele UVG-Zusatzversicherungen, welche in vielen Fäl- len für den durch das UVG nicht gedeckten Anteil des versicherten Verdienstes freiwillige Vorsorgeleistungen erbringen. In der Mehrheit der Fälle entsteht deshalb auch schon heute überhaupt kein ungedeckter Schaden. Es ist daher nicht richtig, wenn nach der Motion des Nationalrates nur die Anrechnung der Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung postuliert wird. Vielmehr müssen auch Leistungen aus freiwilligen, vom Arbeitgeber finanzierten Versicherungen auf die Haftpflichtansprüche des Arbeitneh- mers angerechnet werden. Auch hier ist die Motion höchst ungenau. Nach den Ausführungen des nationalrätlichen Berichterstatters wäre allenfalls auch das Haftungsprivileg der Familienangehörigen des Arbeitgebers entsprechend zu ändern. Dieses Begehren ist aber im Motionstext mit keinem Wort erwähnt.
In der Kommission wurde darauf hingewiesen, dass der Ständerat bei der Beurteilung der Form und des Inhalts einer Motion immer grosse Ansprüche gestellt hat. Ihr Rat hat sich selten - so möchte ich vorsichtigerweise sagen - mit unpräzisen, vagen, teilweise sogar widersprüchlichen Formulierungen zufriedengegeben. Die Mehrheit Ihrer Kom- mission ist deshalb der Auffassung, dass der Text der natio- nalrätlichen Motion den Anforderungen, wie sie der Stände- rat an seine Motionen legt, nicht genügt.
Weil aber gegen die Zielsetzung nichts einzuwenden ist, beantragt die Kommission mehrheitlich die Ueberweisung al's Postulat beider Rate. Mit dem Bundesrat ist die Mehrheit der Kommission zudem der Auffassung, dass die in der Motion aufgeworfenen Fragen nicht nur die Unfallversiche rung betreffen, sondern auch in einem engen Zusammen- hang mit dem Haftpflichtrecht stehen. Sie sollen deshalb im
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Motion des Nationalrates
Zusammenhang mit der vom Bundesrat bereits heute beab- sichtigten Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes behandelt und gelöst werden.
Ein letzter Punkt: Das UVG ist seit 1. Januar 1984 in Kraft. Während der jahrelangen Revisionsarbeiten hat sich nie- mand an der Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers gestossen. Es widerspricht dem Grundsatz der Rechtssi- cherheit, wenn bereits nach so kurzer Zeit eine wesentliche Aenderung vorgenommen wird.
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zuzustimmen.
Miville: Trotz aller juristischen Erwägungen, die von Herrn Moll angestellt worden sind, ersuche ich Sie, dem National- rat beizupflichten und dem Begehren von Herrn Moritz Leuenberger im Sinne einer Motion, wie das der Nationalrat beschlossen hat, Rechnung zu tragen.
Es ist doch interessant, dass in der Kommissionsberatung kein Wort gegen die materielle Stossrichtung der seinerzeiti- gen Parlamentarischen Initiative gesagt worden ist. Ich will hier nichts wiederholen. Aber ich erinnere daran, dass der Initiant mit einer ganzen Reihe von nun wirklich ins Auge springenden Beispielen aus der Praxis die Unzulänglichkeit der heutigen Ordnung dargelegt hat. Eine Revision dieser Ordnung steht der Motion zur Revision des Haftpflichtrech- tes nicht im Wege. Man kann die beiden Aufgaben aufgrund zweier Motionen durchaus nebeneinander in Angriff nehmen.
Im Unterschied zu Herrn Moll finde ich nun den Motionstext des Nationalrates eben gerade sehr flexibel. Er erlaubt, eine Revision vorzubereiten, er differenziert. Bei den Haftungsbe- stimmungen werden die eidgenössischen und kantonalen Gesetze vorbehalten. Ich finde, dass der Motionstext der Exekutive eben gerade einen weiten Raum lässt, um dem Begehren Rechnung zu tragen. Dann kommt das ja wieder zu den Räten, und wir können wieder darüber befinden. Aber man kann doch nicht auf der einen Seite sagen, die Zielsetzung sei richtig, und auf der anderen Seite - nach- dem man schon aus der Parlamentarischen Initiative eine Motion gemacht hat - die Motion auf ein Postulat abschwä- chen. Wenn man das tut, nimmt man eben in Kauf, dass wiederum überhaupt nichts geschieht und dass sich der Ständerat in einer Frage von sozialer Bedeutung wiederum in einer gewissen Weise als Bremser gegenüber der grossen Kammer erweist. Ich würde das bedauern. Angesichts der von allen Seiten anerkannten grundsätzlichen Richtigkeit des Vorstosses müsste die stärkere Form der Motion beibe- halten werden.
Steiner: Eine kurze Ergänzung zum seriösen Referat unse- res Kommissionspräsidenten, zum Teil auch eine Antwort auf den Minderheitsantrag unseres ebenfalls sehr geschätz- ten Kollegen Miville. Sie haben gehört, dass wir rechtlich in der Lage sind, dieses Geschäft dem Bundesrat sowohl als Motion als auch als Postulat zu überweisen. Das ist nach Artikel 28 Absatz 4 unseres Geschäftsreglementes möglich. Nun schlägt die Kommissionsmehrheit zu Recht die Postu- latsform vor. Wir sollten es tatsächlich mit der Prüfung der Motionswürdigkeit ernst nehmen. Das ist kein Bremsen, Herr Ständerat Miville. Die Sündenfälle, die tatsächlich vor- gekommen sind, dispensieren uns nicht von dieser Prüfung. Gegen das materielle Anliegen dieses Vorstosses wendet sich tatsächlich niemand, weder damals in der Kommission noch heute hier im Rat. Aber eine Revision des UVG bereits im dritten Jahr nach seiner Inkraftsetzung wegen dieses Einzelpunktes anzustreben, das wäre doch unverhältnis- mässig, nachdem im ganzen langen UVG-Gesetzgebungs- verfahren diese Frage überhaupt nie aufgeworfen wurde. Zudem will der Bundesrat bekanntlich das Haftpflichtrecht einer Gesamtrevision unterziehen; ihr sollte mit dieser punk- tuellen Angelegenheit nicht vorgegriffen werden. Aus diesen Gründen erfüllt der Vorstoss die Anforderungen der Motion nicht, ganz abgesehen von der nicht gegebenen Dringlich- keit.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission und damit der Postulatsform zuzustimmen.
Affolter: Das Votum von Herrn Miville veranlasst mich, auch noch zwei Worte zu dieser Angelegenheit zu sagen, insbe- sondere zur Apostrophierung, dass wir als Bremser gegen- über der grossen Kammer wirken würden.
Wir haben anfangs dieser Session - man hat manchmal ein kurzes Gedächtnis - durch Gutheissung der Aenderungen im Geschäftsreglement, unter Leitung des Herrn Vizepräsi- denten, klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser Rat künf- tighin den Motionsbegriff - vor allem im delegierten Recht- setzungsbereich - restriktiver auslegen und anwenden will. Das kam ganz klar zum Ausdruck, nicht zuletzt deshalb, weil gerade unser Schwesterrat mit einer gewissen légèreté mit dem Motionsrecht umspringt und so denn auch Dutzende von Motionen herumliegen, die alles andere als auf Verbind- lichkeit angelegte Vorstosse sind.
Die Meinung, die wir im erweiterten Büro vertreten haben, geht dahin, dass es durch konsequente, restriktive Praxis im Ständerat möglich sein sollte, den Motionsbegriff im Sinne der von uns vertretenen Auffassungen durchzusetzen; denn wenn in Zukunft nationalratliche Vorstosse in Form von Motionen, die diese Qualifikation nicht verdienen, in diesem Rat in Postulate umgewandelt werden, dann wird dies sicher mit der Zeit die Lust an unechten Motionen in der grossen Kammer etwas eindämmen.
Dies entspricht übrigens auch, Herr Bundespräsident, der immer wieder und konsequent vertretenen Auffassung des Bundesrates.
Ich setze bei einer Motion - der Herr Kommissionspräsident hat das mit vollem Recht ausgeführt - vor allem einmal eine gewisse Bestimmtheit dessen voraus, was verbindlich ver- langt wird. Dies muss vor allem für den Rechtsetzungsbe- reich gelten; bei der Massnahmenmotion liegen die Dinge etwas anders. Wenn Sie nun den vorliegenden Motionstext lesen, nämlich «die Anwendbarkeit besonderer Haftungsbe- stimmungen soll in bestimmten Fällen vorbehalten blei- ben .... », dann erscheint dies nun wirklich zu vage und zu unbestimmt. Herauszufinden, was bestimmte Fälle sind, wird dem Bundesrat überlassen. Ich habe auch in der Motionsbegründung von vorne bis hinten nirgends heraus- gefunden, welches nun diese bestimmten Fälle sein sollten. Aber Sie haben vorhin vom Herrn Kommissionspräsidenten gehört, welches die materiellen Folgen bei vollständiger und konsequenter Durchführung dieses Motionsauftrages sein werden, z. B. erhebliche Erweiterung der Haftpflicht des Arbeitgebers, Aenderung in der Prämienstruktur, gegebe- nenfalls Neuverteilung des Prämienaufkommens. Bei sol- chen weitgehenden haftpflichtrechtlichen Konsequenzen ergibt sich nun sehr wohl das Bedürfnis, etwas mehr in Erfahrung zu bringen, was der Motionär unter bestimmten Fällen wirklich versteht und in welchen der zahlreichen Kausalhaftungstatbestände die Haftungsbeschränkung bei- behalten beziehungsweise aufgehoben werden soll.
Wenn ich einer Motion zustimmen soll - ich komme immer mehr zu dieser Ueberzeugung -, dann möchte ich wenig- stens wissen, in welcher Richtung der Zug abfährt, und - wenn möglich - möchte ich auch noch die Endstation kennen.
Ich bin ebenfalls der Meinung, dass die von Herrn Leuenber- ger aufgeworfenen Fragen ernsthaft geprüft werden sollen. Wenn gesagt wird, die Postulatsform involviere keine ernst- hafte Prüfung, dann ist das schon eher despektierlich dem Bundesrat gegenüber. Ich bin der Meinung, diese Fragen sollten geprüft werden, aber nicht nur im Rahmen der anbe- gehrten Revision des UVG, sondern logischerweise im wei- teren Rahmen des Haftpflichtrechtes. Diese Gesetzgebung soll ja ohnehin in Revision gezogen werden. Damit haben wir für diesen Vorstoss die klassische Postulatssituation, ohne dass den ernstzunehmenden Bestrebungen des Motio- närs irgendwie Abbruch getan wird.
Ich bitte Sie, diesen Vorstoss im Sinne der Kommissions- mehrheit in ein Postulat umzuwandeln.
Assurance-invalidité. 2e révision
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E
6 octobre 1986
Miville: Weil sich Herr Affolter an mich gewandt hat, möchte ich ihm sagen, dass ich im Grundsatz seinem Bestreben nach strenger Prüfung der Motionstexte durchaus zustimme. Aber ich möchte hier doch unterscheiden, ob es sich um Vorstösse aus unserem Kreise handelt, wo ich das rückhaltlos befürworte, oder um Motionen, die von der andern Kammer genehmigt worden sind. Hier die gleichen Massstäbe in aller Strenge anzuwenden, könnte doch leicht als Schulmeisterei und Ueberheblichkeit empfunden wer- den, wenn es auch gar nicht so gemeint ist.
Bundespräsident Egli: Der Bundesrat ist an diesem Mei- nungsstreit nicht beteiligt. Die sogenannte Motion ist so weitmaschig formuliert, dass sie jegliche Interpretation, wie der Bundesrat die Haftungsbeschränkung unter Artikel 44 des Unfallversicherungsgesetzes vorsehen möchte, enthal- ten könnte. Wir hatten keine Bedenken, diese Motion entge- genzunehmen, da sie in keiner Weise unsere künftigen Absichten durchkreuzen würde. Hingegen hätten wir Ver- ständnis, wenn Sie diese Motion in ein Postulat umwandeln würden. Das würde uns dann Gelegenheit geben, diese sozialpolitisch, aber auch haftpflichtrechtlich wichtige Frage bei der Ueberprüfung des gesamten Haftpflichtrechts zu behandeln. In diesem Sinne, Herr Miville, würde ich ein Postulat durchaus als einen Auftrag an den Bundesrat betrachten, diese Frage bei der Neuformulierung des Haft- pflichtrechts neu zu überprüfen.
Abstimmung - Vote
Für die Ueberweisung der Motion Für die Ueberweisung als Postulat
6 Stimmen 30 Stimmen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
84.089
Invalidenversicherung. 2. Revision Assurance-invalidité. 2e révision
Siehe Seite 474 hiervor - Voir page 474 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 1. Oktober 1986 Décision du Conseil national du 1er octobre 1986
Differenzen - Divergences
Art. 28 Abs. 1 und 1a, 33 Abs. 2, 38bis Abs 3, Ziff. II Aenderung BVG Art. 24 Abs. 1, Uebergangsbestimmungen Abs. 2 und 2bis Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit Festhalten
Art. 28 al. 1 et 1a, 33 al. 2, 38bis al. 3, ch. Il Modification LPP art. 24 al. 1 dispositions transitoires, al. 2 et 2bis Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil national Minorité
Maintenir
Dobler, Berichterstatter: Wir stehen in dieser Session beim vorliegenden Geschäft bereits zum zweitenmal im Differenz- bereinigungsverfahren. Es hat sich immerhin herausgestellt, dass sich die Diskussion nunmehr auf zwei Modelle von den ursprünglich dreissig konzentriert, und zwar - nachdem
keine weiteren Abänderungs- und Zusatzanträge gestellt wurden - auf die Fassung des Nationalrats einerseits und die Fassung des Ständerats andererseits. Ich rekapituliere: Der Ständerat hat an der letzten Sitzung einen Beschluss gefasst, wonach diese Revision im Hauptpunkt vier Stufen der Invalidität erfassen soll. Die finanzielle Seite dieser Revi- sion entsprach einem Mehrbetrag von 80 Millionen Franken. Sie haben diesem Beschluss mit 24 gegen 15 Stimmen zu- gestimmt.
Der Nationalrat will in seinem Beschluss an drei Stufen festhalten plus den Härtefall einschliessen. Das ergibt finan- ziell einen Mehrbetrag von 133 Millionen Franken. Der Nationalrat hat diesen Beschluss letzte Woche mit 82 gegen 57 Stimmen gefasst. Damit hat der Nationalrat zum zweitenmal an seinem Beschluss festgehalten. Die ständerätliche Kommission hat heute nachmittag getagt und schliesslich dem Nationalrat mit 6 gegen 5 Stimmen zugestimmt, wobei der Stichentscheid des Präsidenten mit- berücksichtigt ist.
Zur Motivation: Diese Vorlage hat zwei Seiten, eine finan- zielle und eine sozialpolitische.
Zur finanziellen Seite: Der Unterschied zwischen dem Beschluss des Nationalrats und jenem des Ständerats beträgt 50 Millionen Franken, wobei die Besitzstandswah- rung nicht berücksichtigt ist.
Zur sozialpolitischen Seite: Der Unterschied zwischen der Version des National- und des Ständerates besteht darin, dass der Nationalrat sein Augenmerk mehr auf die Schwer- behinderten richtet, und zwar im folgenden Sinne:
Der Ständerat will die volle Invaliditätsrente ab 75 Prozent gewähren, der Nationalrat will bei der heutigen Regelung von 66 2/3 Prozent bleiben. Es wurde uns, inbesondere von nationalrätlicher Seite, entgegengehalten, dass wir für die Interessen der Schwerbehinderten zu wenig Verständnis aufbringen würden. Das trifft bedingt zu. Von ständerätli- cher Seite sind wir immerhin dafür gewesen, dass im Sinne der Besitzstandswahrung die Schwerinvaliden ab 66 2/3 Prozent die volle Rente geniessen sollen. Kritisiert wird aber, dass die Formulierung, wie sie definitiv in das Gesetz kom- men soll, den Interessen der Schwerbehinderten zu wenig entgegenkomme. Mit den Ergänzungsleistungen könne die volle Kompensation zu diesen Renten nicht geschaffen wer- den. Nach den Verwaltungsberechnungen, die wir in der letzten Sitzung bekommen haben, trifft dies zu. Jedoch darf man dem Ständerat nicht entgegenhalten, er habe nur an die finanziellen Interessen gedacht und die sozialpolitischen in den Hintergrund gestellt.
Wir sind davon ausgegangen, dass die Behinderten im Jahr der Behinderten bei der Revision der IV eine verfeinerte Rentenabstufung gefordert haben. Das hat den Ständerat auch bewogen, zu dieser vierstufigen Rente überzugehen. Die Kritik nicht nur seitens der Aerzte, sondern auch seitens der Nationalräte hat die Kommission nun dazu bewogen, dem Nationalrat beizupflichten. Wir haben in Abwägung der Interessen den Beschluss gefasst, Ihnen zu beantragen, der nationalrätlichen Fassung zuzustimmen.
Des Seilziehens zwischen dem National- und dem Ständerat ist nun genug. Wir haben uns immerhin bemüht, unter den 30 Modellen, die zur Diskussion standen, endlich eine Lösung zu finden. Und wenn wir uns heute darauf einigen könnten, dem Nationalrat beizupflichten, wäre das positiv. Wir politisieren ja nicht um des Prestiges willen, und die Tatsache, dass der Ständerat dem Nationalrat in diesem Fall nachgeben würde, heisst noch lange nicht, dass man hier etwas an Prestige einbüssen müsste. Schliesslich dürfen wir eines nicht vergessen: Wir politisieren hier nicht nur um des Politisierens willen, sondern zur Lösung menschlicher Pro- bleme, hier geht es ganz besonders um diejenige der Inva- liden.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der Kommissions- mehrheit, dem Nationalrat zuzustimmen.
Steiner, Sprecher der Minderheit: Angesichts des vom Kom- missionspräsidenten erwähnten, sehr knappen Abstim- mungsresultates in der Kommission fühle ich mich ver-
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Jahr
1986
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.227
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1986 - 18:15
Date
Data
Seite
577-580
Page
Pagina
Ref. No
20 014 803
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