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Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz
nisationen nicht getragen wird, d. h. etwas politisch durch- setzen zu wollen, wofür der politische Konsens nicht gefun- den werden kann.
Ich möchte daran erinnern, dass im Nationalrat ein Postulat überwiesen wurde, mit dem Ziel, unter anderem folgende Fragen prüfen zu lassen: Beitrittspflicht der Arbeitgeber zu einer kantonalen beruflichen oder zwischenberuflichen Aus- gleichskasse, Anspruchsvoraussetzungen, die Bezugsbe- rechtigung und schliesslich die Koordination des Kinderzu- lagewesens mit den übrigen Sozialversicherungen. Warten wir doch dieses Prüfungsergebnis ab, bevor wir weitere politische Weichen stellen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, der Initiative keine Folge zu geben.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Jelmini Für den Antrag der Kommission
8 Stimmen 29 Stimmen
83.038
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi
Siehe Seite 409 hiervor - Voir page 409 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 1. Oktober 1986 Décision du Conseil national du 1er octobre 1986
Differenzen - Divergences
Art. 3 Bst. f Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3 let. f Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Steiner, Berichterstatter: Die Grundlage für diese Arbeit ist die bereinigte Fahne, die Sie vorgestern erhalten haben. Eine Vorbemerkung: Von den ursprünglich elf Differenzen hat der Nationalrat acht mit Zustimmung zum Ständerat erledigt. Heute bleiben noch drei Differenzen zur Bereini- gung.
Die erste Differenz, Artikel 3 Buchstabe f, ist redaktioneller Art. Der Nationalrat hat im Zusammenhang mit der vermute- ten Täuschung die Worte «gleichartiger Artikel» durch die Formulierung «Waren, Werke oder Leistungen» ersetzt; mit andern Worten: wörtliche Uebernahme und damit Wieder- holung des Begriffs am Anfang von Buchstabe f. Die Kom- mission ist damit einverstanden und beantragt Ihnen ein- stimmig, dem Nationalrat zuzustimmen, womit diese erste Differenz ausgeräumt wäre.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Bst. h Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Schmid, Affolter, Miville, Schoch, Schönenberger) Festhalten
Art. 3 let. h Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité (Schmid, Affolter, Miville, Schoch, Schönenberger) Maintenir
Steiner, Berichterstatter: Die zweite Differenz betrifft Arti- kel 3 Buchstabe h. Hier hat der Nationalrat als Erstrat die Worte «besonders aggressive Verkaufsmethode» in der bundesrätlichen Vorlage - leicht modifiziert - übernommen. Der Ständerat hat diese Bestimmung als unnötig gestrichen. Im Differenzbereinigungsverfahren hat der Nationalrat an der Aufnahme dieser Bestimmung festgehalten.
Unsere Kommission beantragt Ihnen mit einer Mehrheit von 6 zu 5 Stimmen - die Minderheit wird anschliessnd vertreten durch Herrn Ständerat Carlo Schmid - Zustimmung zum Nationalrat, um damit auch diese zweite Differenz aus der Welt zu schaffen.
Natürlich hat auch bei der Mehrheit kein Gesinnungswech- sel in der Sache selber stattgefunden. Indessen muss «Recht haben» und «Recht bekommen» nicht immer iden- tisch sein. Wir geben uns Rechenschaft, dass es sich hier um einen Nebenkriegsschauplatz der Vorlage handelt, der Nationalrat ohne Gegenantrag und ohne Gegenstimme fes- thält und das Streichen der umstrittenen Bestimmung im Ständerat - wie auch in unserer Kommission - mit einer Mehrheit von nur je zwei Stimmen zustande gekommen ist. Mit andern Worten: Eine solche Ausgangslage lässt Zustim- mung zum Nationalrat als sinnvoll, vernünftig und reali- stisch erscheinen.
Ich beantrage Ihnen Zustimmung.
Schmid, Sprecher der Minderheit: Ich gebe mir über die realen Kräfteverhältnisse, wie sie der Herr Präsident nun geschildert hat, durchaus Rechenschaft. Ich darf Ihnen trotzdem beliebt machen, doch noch einmal auf diese Diffe- renz zurückzukommen.
Worum geht es? Es geht darum, dass wir davon absehen sollten, einen Artikel in das UWG aufzunehmen, der doppelt und dreifach näht, was beim einfachen Nähen auch genügt. Es geht hier um die Direktverkäufe, bei denen die Gefahr besteht, dass Verkäufer durch Anwendung von psychischer Gewalt, wenn Sie das so nennen wollen, zu Vertragsab- schlüssen kommen. Dass das nicht in Ordnung ist, sieht jedermann ein, und das wird auch von meiner Seite nicht bestritten. Wir befinden uns hier indessen im Bereich des schlichten Vertragsrechts, des Obligationenrechts, jenes Rechts, das die Beziehungen zwischen den Personen in geschäftlichen Dingen regelt. Gegen den umschriebenen Tatbestand gibt es Regelungen. Wo diese nicht genügen, sind sie im Rahmen des Obligationenrechts zu verstärken und nicht im Rahmen des UWG. Wer auf die umschriebene Art und Weise zu einem Vertragsabschluss verführt wird, hat nach geltender Rechtsordnung bereits heute Rechtsbehelfe, sei es Artikel 21 OR über die Uebervorteilung oder allenfalls Artikel 28 ff. über die Drohung oder die Täuschung. Sollte das nicht genügen - und das scheint so -, gibt es eine weitere Variante, die dieser Situation angemessen ist. Das Bundesamt für Justiz hat in internen Papieren bereits eine Revision des Obligationenrechts in Artikel 40 ff. vorgesehen, die zum Beispiel das Widerrufsrecht wie folgt regelt:« Ver- träge, die den Erwerb von beweglichen Sachen oder Dienst- leistungen zu anderen als gewerblichen oder beruflichen Zwecken zum Gegenstand haben, können vom Erwerber bis zum 7. Tage seit ihrem Abschluss schriftlich widerrufen wer- den, wenn sie ausserhalb der Geschäftsräume des gewerbs- mässig handelnden Anbieters abgeschlossen worden sind.» Das ist eine absolut adäquate Bestimmung, die auf freier, zivilrechtlicher Basis gerade diese Türverkäufe hinreichend klar und auch in richtiger Art und Weise regelt. Wer auf solche Weise zu einem Vertragsabschluss geführt wurde, der soll das Recht des Rücktrittes haben. Damit hat es sich. Ist es notwendig - so frage ich Sie -, dass wir im UWG eine Bestimmung aufnehmen, die hier doch einen pönalen Cha- rakter hat? Um so mehr als eine Verurteilung nach UWG bei diesen Handelsreisenden den Verlust des Patentes nach sich ziehen kann. Ich bitte Sie, die Verhältnismässigkeit zu
Concurrence déloyale. Loi
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wahren. Ich halte Artikel 3 Buchstabe a nach wie vor für unverhältnismässig. In Zukunft wird die neue Bestimmung über den Türverkauf - respektive das Widerrufsrecht - eine vernünftige und gute Lösung sein. Wir sollten obligationen- rechtliche Tatbestände auch weiterhin obligationenrecht- lich regeln.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, der Minderheit ihrer Kom- mission zu folgen und Artikel 3 Buchstabe h zu streichen.
Bundesrat Furgler: Ich habe zwar eine innere Hemm- schwelle zu überwinden, um dem bereits Blessierten noch im Gefecht zu begegnen. Aber ich tue es trotzdem.
Die Frage, die Herr Schmid aufwirft, muss etwas weiter gefasst werden. Braucht man ein UWG oder braucht man es nicht? Wenn die reine Vertragslehre, die jetzt in sehr klarer Weise von Herrn Schmid dargestellt worden ist, für alle Tatbestände, die wir ordnen wollen, genügen würde, dann hätte er recht. Wenn sie aber nicht ausreicht - und diese Grundhaltung hat Herr Schmid, wenn ich sie richtig deute, auch eingenommen -, es ein UWG braucht, stellt sich die Frage, wie man den Tatbestand ordnen will, den Sie auf der Fahne wie folgt lesen: «Unlautere Werbe- und Verkaufsme- thoden und anderes widerrechtliches Verhalten ist dann gegeben, wenn man den Kunden durch besonders aggres- sive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.» Niemand hat ein Interesse daran, dass man Kunden, Vertragspartner, besonders aggressiv behandelt, dass man sie psychisch unter Druck setzt, dass man sie in der Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Wir haben in der Kommission und im anderen Rat auch dargestellt, dass es solche Geschäftspraktiken gibt. Sie sind bezogen auf den Sinn des ganzen Wettbewerbsrechts ohne Zweifel als unlau- ter zu qualifizieren. Wenn man sie als unlauter qualifiziert, sind sie auch zu sanktionieren. Diese Einsicht, bezogen auf die Generalklausel von Artikel 2, hat dazu geführt, dass man, wenn man schon das Recht griffiger machen will, diese Art von Geschäft einer Ahndung zuführen muss. Wir sind uns heute alle einig, dass dadurch die Existenz der Direktver- kaufsfirmen in keiner Weise gefährdet wird. Ich weise darauf hin, dass die Mitglieder des Verbandes der Direktverkaufsfir- men sich sogar selbst einen Ehrenkodex auferlegt haben. Sie wollen nicht, dass ihre Angestellten durch besonders aggressive Verkaufsmethoden andere in ihrer Entschei- dungsfreiheit beeinträchtigen. Ich nehme diesen Ehren- kodex ernst und sage: Demzufolge haben diese Firmen überhaupt nichts zu befürchten.
Nun noch die Frage von Herrn Schmid: Genügte nicht der geplante Artikel 40 ff. im OR? Es wird geltend gemacht, wenn schon ein Mensch innert diesen Tagen von einem Rechtsgeschäft zurücktreten könne, könne man auf diese Unlauterkeitsbestimmung im UWG - wie Sie sie jetzt disku- tieren - verzichten. Damit sei genügend Schutz geboten. Die beiden vorgesehenen Bestimmungen UWG und OR dürfen aber nicht gegeneinander ausgespielt werden, weil sie Unterschiedliches regeln. Das Widerrufsrecht ordnet die vertragliche Seite. Ich habe dem, was Herr Schmid sagte, materiell nichts beizufügen. Das Widerrufsrecht gibt einem durch einen unüblichen Geschäftsabschluss betroffenen Konsumenten ein Rücktrittsrecht. Buchstabe h des UWG bezeichnet demgegenüber ein ganz bestimmtes Verhalten, nämlich die missbräuchliche Ausübung psychischen Drucks bei bestimmten Verkaufsverhandlungen, als unlauter. Die Unlauterkeit dieses Verhaltens bleibt auch bestehen, wenn dem Betroffenen noch die Möglichkeit offenstünde, seinen Kopf via Widerrufsrecht aus der Schlinge zu ziehen.
Wir erwarten von Buchstabe h eine bedeutende Präventiv- wirkung. Ich ersuche Sie aus diesen Ueberlegungen, dem Antrag ihres Kommissionspräsidenten und damit der Mehr- heit der Kommission und dem Nationalrat zu folgen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
7 Stimmen 29 Stimmen
Art. 18 Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit Fethalten Minderheit (Debétaz)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18 al. 1 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Debétaz) Adhérer à la décision du Conseil national
Steiner, Berichterstatter: Wir kommen zur dritten und letz- ten Differenz, Artikel 18 Absatz 1 «Pflicht zur Preisbekannt- gabe».
Der Nationalrat hat als Erstrat bei der Kompetenz des Bun- desrats für Ausnahmen von der Preisanschreibepflicht eine konkrete Ausnahme ausdrücklich in den Gesetzestext auf- genommen, nämlich dort, wo technische oder Sicherheits- gründe geltend gemacht werden können, konkret in der Juwelierbranche.
Der Ständerat hat diesen Ausnahmezusatz, weil unnötig, wieder gestrichen.
Der Nationalrat hält an seiner Auffassung fest, und zwar mit 73 gegen 37 Kommission hat mit 6 gegen 4 Stimmen beschlossen, Ihnen Festhalten an der Formulierung des Ständerats zu beantragen.
Weil der Kommissionspräsident mit seiner Zustimmung zum Nationalrat zur Kommissionsminderheit gehört, wird Herr Ständerat Miville freundlicherweise den Standpunkt der Mehrheit vertreten. Nachher wird ebenso freundlicherweise der Antragsteller in der Kommission, Herr Ständerat Debé- taz, die Auffassung der Minderheit darlegen.
Zum Schluss bleibt mir als Kommissionspräsident noch die Feststellung, dass meine Zustimmungen zum Nationalrat in allen drei Differenzpunkten aus rein praktischen und realisti- schen Gründen erfolgt, denn weder rechtlich noch insbe- sondere als Entgegenkommen zum Nationalrat hätte ich Anlass dazu. Wenn nämlich der nationalrätliche Berichter- statter bei dieser dritten Differenz unsere Entscheidung als «aus dem Elfenbeinturm kommend» qualifiziert, garniert mit weiteren Anzüglichkeiten, stelle ich dazu fest, dass solches nicht dem Stil der Ständekammer entspricht. Dazu kommt die Milde der Adventszeit, die ein scharfes Zurückschiessen als nicht tunlich erscheinen lässt. Dieselbe Milde der Adventszeit hat übrigens Kollege Walter Weber bei seinem Verzicht auf Teil B der Krankenversicherung vorhin so sicht- bar verspürt!
Miville: Alles, was jetzt für und gegen diese Bestimmung gesagt wird, geschieht freundlicherweise, und es kann um so freundlicher geschehen, als es um etwas wenig Wichti- ges geht. Aber wir sind gewohnt, im Ständerat die Gesetzge- bung, auch hinsichtlich der Formulierungen, sehr ernst zu nehmen und auf Bestimmungen zu verzichten, die wenig Sinn haben und auch gar nichts bringen.
Der Nationalrat hält es für nötig, soweit der Bundesrat Ausnahmen vorsieht, zusätzlich zu sagen, Ausnahmen seien insbesondere aus technischen oder Sicherheitsgründen zu- lässig.
Nun leuchtet es einem ein, auch wenn man keineswegs im Elfenbeinturm sitzt, wie uns das im Nationalrat zugebilligt worden ist, dass Sicherheitsgründe - insbesondere bei Bijouterien und Pelzgeschäften - eine Rolle spielen können. Aber wir, von der Kommissionsmehrheit, halten im Grunde den Bundesrat und seine nachgeordneten Instanzen für fähig, auch von sich aus auf diese Idee zu kommen und nach diesem Kriterium vorzugehen. Wir halten es nicht für gut, wieder eine katalogartige Aufzählung von Begriffsmerk- malen vorzunehmen, welche in der Praxis diese Ausnahmen (technische Sicherheitsgründe) rechtfertigen sollen.
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Viehhalter im Berggebiet. Kostenbeiträge
Auch der Nationalrat scheint das irgendwie zu empfinden. Darum operiert er noch mit dem Wort «insbesondere». Darum sage ich: diese Bestimmung bringt nichts! Einerseits ein Kataloglein «technischer Sicherheitsgründe», anderer- seits «insbesondere», womit dann alles doch wieder mög- lich wird. Meiner Meinung nach wird hier etwas an den Bundesrat delegiert; dies soll mit dem nötigen Vertrauen geschehen. Der Bundesrat wird die Ausnahmen dort anord- nen, wo sie am Platz sind. Darum halte ich an unserem Beschluss fest.
M. Debétaz, porte-parole de la minorité: La divergence qui sépare minorité et majorité de la commission n'est pas, c'est vrai, de portée «océanique»! C'est vrai aussi que nous nous opposons de façon très «freundlich», comme viennent de le dire si amicalement M. le président de la commission et M. Miville. Je suis saisi d'émotion par tant de gentillesse, mais je retrouve tout de même la suite de l'exposé que je tiens à vous faire!
Je vous propose d'adhérer à la décision du Conseil national, dont je vous rappelle la motivation: l'indication des prix dans les commerces de luxe - montres, bijoux, pierres précieuses, par exemple - attire les malfaiteurs, il faut en être conscient. Les cas graves d'effractions, de vols et d'at- teintes aux personnes travaillant dans ces commerces se sont multipliés. Voici deux extraits de lettres émanant des polices de Zurich et de Bâle-Ville:
Zurich écrit: «Wir bestätigen, dass wir aus der Sicht der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung Ihre Bedenken im Zusammenhang mit der Preisanschreibepflicht teurer Schmuckstücke teilen» et Bâle-Ville: «Wir teilen aus polizei- lichen Gründen Ihre Bedenken in bezug auf die Preis- anschreibepflicht von Schmuck und anderen Wertgegen- ständen.»
Je tiens à préciser qu'il n'est pas question d'affaiblir la portée de la loi.
Ce qui est en cause est fondamental, dès lors qu'il y va de la sécurité des personnes travaillant dans les commerces de montres, de bijoux et autres objets de valeur! Il y va aussi de la sécurité de leurs clients. A quoi il faut ajouter que, pour les acheteurs de montres-bijoux, d'objets-bijoux, le prix joue un rôle moins grand que pour les acheteurs de marchan- dises dites courantes, qu'il faut acheter à réitérées reprises. En précisant cela, je pense bien entendu au rapport du prix avec l'obligation de l'indiquer. Les acheteurs auxquels nous pensons n'ont pas besoin qu'on leur aide par des indica- tions de prix en vitrine. En revanche, je le répète, ces prix attirent les malfaiteurs. Voilà pour le fond.
J'ajoute quelques phrases à propos des prises de position du Conseil national. Le Conseil national a pris sa décision sur ce point par 82 voix contre 54 la première fois et par 73 contre 37 la seconde. Le nombre des opposants a donc diminué de 54 à 37. La mention dans la loi des exceptions pour raisons techniques et de sécurité fut défendue dans la Chambre basse le 1er octobre par MM. Lüchinger, Gian- franco Cotti et Früh. M. Neukomm a combattu cette -men- tion. J'ai déjà signalé que la différence d'appréciation entre majorité et minorité de notre commission n'est pas grande. La minorité, qui a l'honneur de compter dans ses rangs M. le président de la commission, estime dès lors que nous pou- vons faire l'économie d'une nouvelle navette entre le Con- seil national et notre conseil. Le Conseil national s'est pro- noncé deux fois, à une majorité claire. Le nombre des opposants a nettement diminué lors du récent et second vote. On peut admettre que notre chambre-soeur maintien- dra sa décision. Dès lors, ne renvoyons pas à une semaine ultérieure ce qu'il est possible de faire le jour même. Si vous suiviez la proposition de votre minorité, la procédure d'éli- mination des divergences serait terminée.
Je reviens brièvement sur le fond. Il me semble que si nous nous opposons au Conseil national sur ce point particulier, nous affaiblissons l'importance qu'il me paraît essentiel de donner aux considérations de sécurité. En mentionnant cette sécurité dans la loi et non seulement dans l'ordon- nance, nous soulignons précisément l'importance que nous
accordons à cet élément sécurité. Cela n'enlève rien, M. Furgler, conseiller fédéral, le sait bien, à la confiance totale que nous avons dans le Conseil fédéral!
Telles sont les raisons qui m'engagent à vous recommander de faire vôtre la proposition de la minorité de la commission.
Bundesrat Furgler: Es besteht Preisbekanntgabepflicht; dementsprechend sind die Ausnahmen umfassend zu regeln. Das geschieht durch den Hinweis auf die Ausnahme- berechtigung des Bundesrats in Artikel 18. Wenn Sie, wie es der Kommissionspräsident geschildert hat, dem Nationalrat zustimmen, hat das einen einzigen Vorteil: die Differenzen sind bereinigt.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
18 Stimmen 11 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.035
Viehhalter im Berggebiet. Kostenbeiträge Détenteurs de bétail dans les régions de montagne. Contributions aux frais
Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. Juni 1986 (BBI II, 901) Message et projet d'arrêté du 16 juin 1986 (FF II, 925) Beschluss des Nationalrates vom 24. September 1986 Décision du Conseil national du 24 septembre 1986
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Knüsel, Berichterstatter: Die Vorlage, über die wir noch zu beraten haben, wurde anlässlich der Herbstsession im Nationalrat verabschiedet. Wir sind also bei diesem Geschäft Zweitrat.
Mit seiner Botschaft vom 16. Juni dieses Jahres schlägt Ihnen der Bundesrat vor, für die nächste Basisperiode 1987/ 88 die Kostenbeiträge an Rindviehhalter im Berggebiet um insgesamt 70 Millionen Franken auf 420 Millionen Franken zu erhöhen. Das entspricht einer jährlichen Anhebung um 35 Millionen auf jährlich 210 Millionen Franken.
Ich weise kurz darauf hin, dass auf Seite 9 der Botschaft, in Kapitel 3, «finanzielle Auswirkungen», sich ein Druckfehler eingeschlichen hat. Gegenüber den Jahren 1985 und 1986 ergibt sich demnach ein Mehraufwand von 70 Millionen und nicht von 50 Millionen Franken.
Dank verschiedener Massnahmen des Bundes, die in den letzten Jahren zugunsten des Berggebietes beschlossen wurden, und dank Anhebung verschiedener Beitragssätze konnte das bergbäuerliche Einkommen gehalten werden. Es beläuft sich zur Zeit auf rund 65 Prozent eines Talbetriebes. Ohne die wertvollen und wirksamen Massnahmen des Bun- des zugunsten der Berggebiete, wie zum Beispiel die Kostenbeiträge an Rindviehhalter, die Bewirtschaftungsbei- träge, die Familienzulagen usw., vorwiegend im Sinne einer Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, läge das bergbäuerliche landwirtschaftliche Einkommen im argen. Da zurzeit der Markt für die meisten landwirtschaftlichen Roh- und Veredlungserzeugnisse überlastet ist, bieten sich insbesondere für die Berggebiete praktisch keine Produk- tionsalternativen zu Milch, Fleisch und Zuchtvieh an. Es
9-$
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.038
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.12.1986 - 08:00
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Data
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