777
Arbeitszeitgesetz. Teilrevision
doch darauf hinweisen, dass unter Umständen auch dieses Gutachten noch der Ueberprüfung und der Präzisierung bedarf.
Bundesrat Schlumpf: Ich danke Ständerat Weber für seine sehr guten Erläuterungen zum Voranschlag und Ständerat Hefti für die Orientierung über Terco, wo etwas schlecht gelaufen ist. Man hat die Sache jetzt aber - davon bin ich überzeugt - in den Griff bekommen. Wir dürfen uns nicht davon abbringen lassen, auf dem Gebiet der technologi- schen Innovation mitzuarbeiten, Forschungs- und Entwick- lungsarbeiten mitzutragen, auch wenn damit gewisse Risi- ken verbunden sind. Ich danke Ihnen für die gute Aufnahme und teile die Erwartung, die Ständerat Weber zum Ausdruck gebracht hat, dass wir Ende 1987 den budgetierten Ertrag abliefern können.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 - 4 Titre et préambule, art. 1 à 4
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 33 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
86.018
Arbeitszeitgesetz. Teilrevision Durée du travail. Révision partielle de la loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. April 1986 (BBI II, 549) Message et projet de loi du 30 avril 1986 (FF II, 565)
Beschluss des Nationalrates vom 7. Oktober 1986 Décision du Conseil national du 7 octobre 1986
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Matossi, Berichterstatter: Dieses Arbeitszeitgesetz regelt die Dienstverhältnisse des Personals der PTT, SBB und KTU, also der konzessionierten Transportunternehmungen. Die Arbeitszeit dieser Unternehmungen wird nicht im Arbeitsge- setz geregelt. Die ganz spezielle Situation, die im Bereich des öffentlichen Verkehrs besteht - Sonntagsarbeit, Nach- tarbeit usw. - sowie das mit der Regelung verbundene Ziel, die Verkehrssicherheit zu heben, rechtfertigen die Ordnung in einem speziellen Gesetz. Dies ist auch der Grund, wes- halb diese Teilrevision beim Bundesamt für Verkehr ange- siedelt ist und nicht wie das Arbeitsgesetz beim Biga.
Im vergangenen Jahre hat der Bundesrat beschlossen, die wöchentliche Arbeitszeit für PTT- und SBB-Personal auf den 1. Juli 1986 von 44 auf 42 Stunden herabzusetzen. Von der dritten Gruppe, den konzessionierten Transportunterneh- mungen, folgten sogleich Anschlussbegehren. Die Arbeits- zeitsgesetzkommission - das gibt es, eine paritätische Kom- mission unter dem Vorsitz eines Bundesrichters - unter-
stützte die Begehren. Der Bundesrat hat ein Vernehmlas- sungsverfahren bei den Kantonen durchgeführt. Sie sind insofern betroffen, als bei den konzessionierten Transport- unternehmungen höhere Defizite entstehen können, an die die Kantone beizutragen haben.
Die Stellungnahme der Kantone können Sie auf Seite 10 der Botschaft nachlesen. Nur zwei Kantone äusserten sich negativ zur Arbeitszeitverkürzung auf 42 Stunden pro Woche.
Das zur allgemeinen Vorstellung dieses Gesetzes. Bei der beantragten Gesetzesrevision geht es um folgende drei Punkte:
Die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit soll von 44 auf 42 Stunden herabgesetzt werden, womit die KTU den SBB und PTT gleichgestellt werden.
Die Pausen sollen, wie dies für die Schweizerischen Bun- desbahnen bereits realisiert ist, zu einem höheren Ansatz als Arbeitszeit angerechnet werden. Das Personal, das Pausen auswärts verbringt, hat nicht den gleichen Freizeitgenuss, wie wenn es zu Hause ist.
Nach Artikel 4 Bundesverfassung wird eine Gleichstellung zwischen Mann und Frau hergestellt. Hierzu werden die Artikel 16 und 17 in einigen Punkten geändert. Dort, wo es nicht naturgegeben ist, soll für Mann und Frau nicht mehr unterschiedlich legiferiert werden. Dabei geht es mehr um eine redaktionelle als um eine substantielle Anpassung.
Den beantragten Anpassungen liegt in erster Linie die Gleichbehandlung aller Bediensteten des öffentlichen Ver- kehrs zugrunde. Von den Regelungen wurden bei den Schweizerischen Bundesbahnen und bei der PTT 68 000 Bedienstete betroffen, die seit dem 1. Juni 1986 bereits in den Genuss der 42-Stunden-Woche gekommen sind. Bei den konzessionierten Transportunternehmungen geht es um 24 000 Bedienstete.
Ihre vorberatende Kommission behandelte das Geschäft an einer Sitzung am 6. November und beschloss einstimmig, darauf einzutreten. Zu längeren Diskussionen gaben nur zwei Punkte Anlass, einmal der Artikel 17. In Anlehnung an das geltende Recht hat hier der Bundesrat eine neue Nume- rierung der Absätze 1 bis 4 vorgeschlagen, welche dem Postulat des Mutterschutzes wie bisher Rechnung trägt. Da es nicht nur um das Wohl der Mutter, sondern auch um dasjenige des Kindes geht, kommen wir vielleicht in der Detailberatung auf diesen Artikel zu sprechen. Es sind aber keine Anträge gestellt worden.
Nun zum Artikel 27a: Die Uebergangsbestimmungen wur- den von einer Mehrheit der nationalrätlichen Kommission eingebracht und vom Nationalrat an seiner Sitzung vom 7. Oktober 1986 mit 70 zu 55 Stimmen angenommen. Sie möchten für die Anwendung bestimmter Vorschriften eine Frist von maximal zwei Jahren ansetzen. Sie sehen auf der Fahne, dass sich die Uebergangsbestimmungen auf Unter- nehmungen beschränken, die durch Gesetz oder Verord- nung gezwungen wären, ihren Personalbestand zu erhöhen. Unsere Kommission diskutierte vor allem über die Frage, ob diese Uebergangsbestimmungen überhaupt notwendig wären, nachdem der revidierte Artikel 21 beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen zu den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gestattet. Zu diesen beiden Punkten liegen aber keine Minderheitsanträge vor, so dass ich Ihnen empfehlen kann, in der Detailberatung dem Nationalrat zu- zustimmen.
Zum Schluss möchte ich der Ordnung halber noch festhal- ten, dass wir Zweitrat sind. In der Gesamtabstimmung hat der Nationalrat diese Teilrevision des Arbeitszeitgesetzes am 7. Oktober 1986 mit 132 zu 0 Stimmen verabschiedet. Im Namen der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Teilrevision des Arbeitszeitgesetzes einzutre- ten und dem Nationalrat zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Durée du travail. Révision partielle de la loi
E
15 décembre 1986
778
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress, Art. 4 Abs. 1, 7 Abs. 3, Gliederungstitel vor Art. 16, Art. 16 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I préambule, art. 4 al. 1, 7 al. 3, titre précédant l'art. 16, art. 16 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Mme Bauer: Je voudrais simplement faire quelques remar- ques au sujet de cet article 17.
Tout d'abord, je voudrais faire remarquer, pour le déplorer, que la commission paritaire qui a préparé et négocié cette loi au cours de pourparlers fort longs, paraît-il, ne comptait pas une seule femme en son sein, ce qui est à mon avis inacceptable. Je dirai même que c'est déplorable, dès lors que cet article 17 précisément concerne éminemment les femmes, qu'il traite de la durée du travail pour les femmes enceintes, du congé-maternité, de l'allaitement, ainsi que de l'emploi des femmes enceintes à certains travaux. Dès lors qu'il s'agit d'une loi fédérale sur le travail dans les entre- prises de transports publics et que l'employeur, c'est l'Etat, pourquoi donc ce dernier n'a-t-il pas veillé à une répartition plus équitable des partenaires sociaux, en prenant égale- ment en considération leur sexe, puisque cet article 17 traite, je le répète, de problèmes éminemment féminins? Je voudrais ensuite rappeler que les femmes sont peu enclines à s'affilier à un syndicat. Elles sont par conséquent faibles et isolées, plus influençables également. Aussi peut- on redouter que certaines demandent, pour satisfaire les voeux de leur employeur, que la période de huit semaines après l'accouchement à laquelle elles ont droit, soit raccour- cie à six semaines. Or, tous les médecins, tous les psycholo- gues l'affirment: huit semaines, c'est un minimum. Il faut donc protéger ces femmes, peut-être contre elles-mêmes. Il faut surtout protéger l'enfant. L'allaitement, la présence de la mère au cours des premiers mois, auront en effet une influence déterminante sur son développement physique et psychique.
Troisième remarque: L'alinéa 3 stipule que les mères qui allaitent leur enfant ne peuvent être occupées que si elles y consentent et que l'entreprise leur donnera le temps néces- saire pour l'allaitement. Cette disposition me semble pure- ment déclamatoire car la plupart des entreprises de services publics ne disposent pas de crèche - j'aimerais qu'on me donne quelques informations à ce sujet.
Enfin, je voudrais poser à M. Schlumpf, conseiller fédéral, une dernière question: dès lors que le Conseil des Etats s'est prononcé récemment - il y a quelques jours - au sujet de la nouvelle loi sur l'assurance-maladie et sur l'assurance- maternité et que nous avons accordé seize semaines de congé aux femmes enceintes qui accouchent, dont huit semaines au moins après la naissance, quelle est la valeur de cet alinéa 2 qui parle éventuellement de n'accorder que six semaines? Qu'en est-il sur le plan juridique, quelle est la situation? Je vous remercie, Monsieur le Conseiller fédéral, de bien vouloir répondre à ces questions.
Frau Meier Josi: Artikel 17 will die Diskriminierung der Frau bei der Anstellung in einem Verkehrsbetrieb aufheben. Soweit ihm das gelingt, ist die Revision verdienstvoll. Weni- ger verdienstvoll ist die Tatsache, dass Satz 2 von Absatz 2 beibehalten wird. Er ermöglicht, dass Frauen auf eigenen Antrag schon sechs Wochen nach einer Geburt die Arbeit
wieder aufnehmen können, obwohl sie grundsätzlich acht Wochen lang daheim bleiben dürfen.
Ich hatte mir vorbehalten, Ihnen die Streichung dieses Sat- zes zu beantragen, aber ich verzichte darauf, in der Hoff- nung, die von uns verabschiedete Mutterschaftsversiche- rung werde das Problem praktisch lösen. Ein entsprechen- der Antrag ist überdies schon im Nationalrat abgelehnt worden, so dass hier wenig Aussicht auf Erfolg bestanden hätte!
Das Parlament ist demnach zwar gewillt, aus Gründen der Verkehrssicherheit die Arbeitszeit von Angestellten zwin- gend einzuschränken. Es hat aber offenbar gleichzeitig Mühe, Mutter und Kind eine angemessene Mindest-Schon- dauer nach der Geburt ebenso zwingend zu sichern, obwohl alles, was im Interesse der kleinen Kinder geschieht, auch im Interesse der ganzen Gesellschaft läge. Glücklicherweise sind die betroffenen Frauen selbst bisher vernünftig geblie- ben. Nach meinen Informationen hatten die Behörden über- haupt noch nie mit solchen Gesuchen von Müttern zu tun. Ich zähle weiter auf die Vernunft dieser Mütter, nachdem wir nicht willens sind, eine überholte Bestimmung fallenzu- lassen.
Matossi, Berichterstatter: Wir haben diesen Artikel - wie bereits gesagt - in der Kommission diskutiert. Ich will dazu noch folgende Ausführungen machen.
Aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 kann eine Unterneh- mung den Mutterschaftsurlaub von acht Wochen nur auf Verlangen der Wöchnerin und nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses kürzen. Das ist eine Feststellung und eine Aus- kunft, die wir in der Kommission erhalten haben.
Es ist kein Fall bekannt, wo eine Unternehmung einer Frau indirekt nahegelegt hätte, ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
Das Bundesamt für Verkehr hat sich noch nie mit dieser Bestimmung befassen müssen, und es handelt sich immer- hin um 92 000 Bedienstete, wovon etwa - nach den neue- sten Zahlen - 6000 bis 7000 Frauen sind.
Das noch als Ergänzung zu den Fragen von Madame Bauer.
Bundesrat Schlumpf: Nur um die Frage, die Frau Bauer gestellt hat, noch zu beantworten: Generell ist zu beachten: Es gibt hier materiell nichts Neues, die Einteilung lässt den Tatbestand unverändert wie bisher. Dazu kommen die bei- den Voraussetzungen, die Herr Matossi genannt hat: Auf Begehren der Arbeitnehmerin kann die Herabsetzung erfol- gen, wenn auch ein ärztliches Zeugnis vorliegt. Das muss zwingend gegeben sein, dann kann man diesem Begehren der Wöchnerin entsprechen. Hier verhindern schon weitge- hende Kautelen, dass etwas geschieht, was nicht in Ord- nung wäre.
Die Mutterschaftsversicherung ist eine generelle Regelung, die für alle Wöchnerinnen gilt. Diese Regelung hier betrifft nur das Arbeitsverhältnis, und zwar nur in Betrieben des öffentlichen Verkehrs. Das eine deckt das andere nicht ab. Diese beiden Regelungen gelten parallel. Man könnte sagen, die Mutterschaftsversicherungsordnung überlagert diese Regelung, die nur das öffentliche Dienstverhältnis betrifft.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Abs. 1 Bst. d Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24 al. 1 let. d Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 27a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
779
Botschaft in Kinshasa. Neubauten
Belser: Ich halte die vom Nationalrat eingeführte Ueber- gangsbestimmung in diesem Artikel 27a für überflüssig. Schon der Artikel 21 lässt in begründeten Fällen Ausnah- men von den Vorschriften dieses Gesetzes zu. Die Auf- nahme einer Uebergangsbestimmung mit dem klaren Bezug auf die Arbeitszeitverkürzung lässt vermuten, dass gewisse Unternehmen mit einer weniger stichhaltigen Begründung die Arbeitszeitverkürzung verzögert einführen möchten. Das kann nicht in Frage kommen.
Ich zitiere deshalb Herrn Direktor Bürki aus dem Kommis- sionsprotokoll: «Ausserordentliche Fälle kann es geben. Sie müssten aber in der Praxis streng beurteilt werden.» Dieser strengen Beurteilung von allfälligen Ausnahmegesuchen kann ich mich anschliessen. In diese Beurteilung gehört auch einbezogen, welche Anstrengungen unternommen worden waren, damit ein Engpass beim Personal vermieden werden konnte. Es gehört hier auch dazu, dass diese Aus- nahmebestimmung nicht von grossen und mittleren Unter- nehmungen angerufen werden kann, von denen man die nötige Flexibilität erwarten kann.
Mein Anliegen ist also, dass dieser Artikel 27a, der hier stehen bleiben wird - ich stelle keinen Antrag -, streng gehandhabt wird und nicht den Unternehmen zustatten kommt, die nicht rechtzeitig auf diese Arbeitszeitverkürzung eingegangen sind.
Lauber: Die vorliegende Teilrevision, mit der ich grundsätz- lich einverstanden bin, bringt ja zur Hauptsache eine Reduk- tion der wöchentlichen Arbeitszeit um zwei Stunden nun auch für die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs. Diese soll auf den 1. Juni 1987 in Kraft treten. Für viele der betrof- fenen Unternehmungen - denn neben den SBB, der PTT, den Nahverkehrsbetrieben und den grösseren Privatbahnen gilt dieses Gesetz auch für die Vielzahl kleinerer und klein- ster touristischer Transportunternehmen - bringt diese Neu- regelung nicht unerhebliche Probleme. Eine Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit um zwei Stunden zwingt viele Betriebe zur Erhöhung ihres Personalbestandes, da die zu erbringende Leistung mit verminderter Arbeitszeit nicht mehr gewährleistet werden kann. Zusätzliches Personal ist in der erforderlichen Qualifikation nicht beliebig rekrutier- bar. Die Unternehmen sind deshalb gezwungen, neue Mitar- beiter intern auf ihre Aufgabe hin auszubilden. Das braucht eine gewisse Zeit. Im weiteren verursachen diese zusätzli- chen Mitarbeiter auch einige Personalkostensteigerungen. Solche sind im harten Kampf um Marktanteile und ange- sichts der angespannten Finanzlage vieler und gerade klei- nerer Unternehmen nicht ohne weiteres verkraftbar. Wir müssen diesen Unternehmen Zeit geben, um mit der neuen Situation fertigzuwerden.
Die gesetzliche Regelung muss deshalb flexibel ausgestaltet werden, nicht zuletzt aber auch, weil ihr sehr unterschiedli- che Betriebe unterstellt sind. Diesem Erfordernis können wir dadurch nachkommen, dass wir die Uebergangsbestim- mung von Artikel 27a übernehmen, wie sie vom Nationalrat beschlossen worden ist. Diese soll den Unternehmen in Härtefällen die Möglichkeit geben, die Einführung der neuen Regelungen auf maximal zwei Jahre zu erstrecken, mit der Bedingung allerdings, dass dazu ein begründetes Gesuch bei der Aufsichtsbehörde und das Anhören der Arbeitneh- mer notwendig sind. Eine solche Uebergangsbestimmung ist demnach kein Freipass für beliebige Anpassungen. Sie bringt aber, wie auch von Herrn Bundesrat Schlumpf im Nationalrat gesagt, vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen eine gewisse Entlastung.
Im übrigen hat sich der Departementsvorsteher bei der Behandlung der Vorlage im anderen Rat einer solchen Uebergangsbestimmung auch nicht widersetzt.
Schliesslich möchte ich Sie noch daran erinnern, dass bereits das Gesetz vom 8. Oktober 1971 in Artikel 27 Absatz 1 eine Uebergangsbestimmung enthielt, die den Auf- sichtsbehörden gestattete, für die Anwendung gewisser Vor- schriften eine angemessene Frist anzusetzen. Diese wurde dann bei der Revision vom März 1981 aufgehoben. Heute nun, bei der Einführung einer Kürzung der wöchentlichen
Arbeitszeit, haben wir ähnliche Bedingungen wie damals, als man ebenfalls das Einräumen einer gewissen Flexibilität als opportun betrachtete.
Ich ersuche Sie - aufgrund dieser Darlegungen -, der Mehr- heit der vorberatenden Kommission zu folgen und einer solchen Uebergangsbestimmung zuzustimmen. Sie zeigen damit Verständnis für die vielen kleinen und mittleren kon- zessionierten Transportunternehmen in unserem Land, wel- che übrigens selber im Vernehmlassungsverfahren eine sol- che Regelung beantragt hatten.
Bundesrat Schlumpf: Wir werden, wie wir das schon in der Kommission und im Erstrat sagten, diese Uebergangsbe- stimmung zurückhaltend anwenden, wenn sie überhaupt angewendet werden muss. Wir hatten nämlich bisher schon eine Uebergangsbestimmung 27a aus der letzten Revision vom Jahre 1981 (diese streichen wir jetzt), um auch den kleinen und mittleren Betrieben entgegenkommen zu kön- nen. Soviel ich weiss, wurde sie überhaupt nie angerufen.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.043
Botschaft in Kinshasa. Neubauten
Ambassade à Kinshasa. Nouveaux bâtiments
Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. Mai 1984 (BBI II, 665) Message et projet d'arrêté du 16 mai 1984 (FF II, 689)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Affolter, Berichterstatter: Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten beantragt Ihnen, für die Erstellung eines Kanzleigebäudes mit drei Dienstwohnungen und dreier Dienstwohnhäuser einen Kredit von 12,9 Millionen Franken zu bewilligen. Wie Sie wissen, hat dieses Geschäft eine Vorgeschichte. Es beschäftigte die Kommission bereits vor über zwei Jahren. Damals wurden die Beratungen ausge- setzt. Der Bundesrat wurde ersucht, in einem Zusatzbericht Alternativen zur Kostenverringerung, vor allem in Richtung Redimensionierung des Projektes, aufzuzeigen. Nach über- einstimmender Meinung der Finanzdelegation und auch unserer Kommission sprengte die Kostensumme von 16 Mil- lionen Franken (nach heutigem Stand von 18,5 Millionen Franken) den für ein solches Projekt vertretbaren Rahmen, und zwar hinsichtlich Nichtberücksichtigung der Sparan-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Arbeitszeitgesetz. Teilrevision Durée du travail. Révision partielle de la loi
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1986
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.018
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
15.12.1986 - 18:15
Date
Data
Seite
777-779
Page
Pagina
Ref. No
20 014 929
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.