Immunität von Nationalrat Oehen. Aufhebung
1993
eingereichte Motion von Nationalrat Hess hin, in der noch zahlreiche Massnahmen weiter konkretisiert werden. Unsere Bevölkerung - das wissen wir alle - ist, was den Wald anbetrifft, sehr sensibilisiert. Sie erwartet von uns Massnahmen. Sicher ist aber auch, dass hiezu nicht aus- schliesslich neue Gesetze erforderlich sind, sondern jeder einzelne muss durch sein persönliches Verhalten dazu bei- tragen, dass unser Wald durch eine bessere Umwelt wieder gesund werden kann.
Bundespräsident Egli: Herr Künzi, Sie wissen, dass der Bundesrat über die Entwicklung im Wald mindestens ebenso besorgt ist wie Sie und wie viele andere auch. Ich unterstütze Ihren Aufruf an jeden einzelnen, sich entspre- chend zu verhalten, damit wir eine bessere Luft erhalten. Wir wollen ja diese gute Luft nicht nur für den Wald, sondern für den Menschen wieder herstellen.
Ich mache darauf aufmerksam, dass der Bundesrat bereits eine Reihe von Massnahmen zur Reduktion der Luftver- schmutzung beschlossen und eingeleitet hat. Es wird eine gewisse Zeit dauern, bis sich diese Massnahmen auswirken. Vor allem aber weise ich auf das Luftreinhaltekonzept hin, das am 30. September 1986 dem Parlament zugeleitet wor- den ist. Ihre Kommission konnte inzwischen noch keine Sitzung abhalten, um dieses Konzept zu behandeln, wes- halb es in dieser Session nicht zur Behandlung kam. Ihre Kommission wird am 23. Januar 1987 tagen. Wir möchten hier nicht vorgreifen. Wir möchten vor allem aber auch Ihren jetzigen Beratungen nicht vorgreifen.
Es trifft zu, Herr Künzi, dass das Luftreinhaltekonzept in bezug auf Stickoxid zum Schluss kam, dass das anvisierte Ziel nicht ganz erreicht wird. Aber wir haben darin ausdrück- lich festgehalten, dass dort, wo die Immissionswerte über- schritten werden, die Kantone noch mit eigenen punktuellen Massnahmen einschreiten müssen. Im weiteren haben wir in unserem Konzept einige Massnahmen aufgeführt, welche wir als politisch kaum realisierbar bezeichnet haben. Es wird die Sache des Parlamentes sein, zu entscheiden, ob Sie diese Massnahmen nun ergreifen wollen, nachdem die Ergebnisse des Sanasilva-Berichtes Herbst 1986 doch ziem- lich schlechter ausgefallen sind, als man das anfänglich angenommen hatte.
Dem Bund stehen noch folgende Massnahmen zur Verfü- gung:
Gestützt auf den Bundesbeschluss über Beiträge an aus- serordentliche Massnahmen gegen Waldschäden vom 4. Mai 1984 richtet er Beiträge bis zu 50 Prozent an die Zwangsnutzungen und den Abtransport von geschädigten Bäumen sowie an hygienische Massnahmen - Borkenkäfer usw. - aus.
An die Wiederaufforstung von Waldungen, die durch besondere Vorkommnisse zerstört wurden, werden, gestützt auf die Forstpolizeigesetzgebung, Beiträge ausgerichtet.
Beschränkt auf Gebirgswälder wird die notwendige Pflege zur Förderung der Stabilität dieser Waldbestände und damit die Erhaltung der wichtigen Schutzfunktion mit Bundessubventionen bis zu 75 Prozent der effektiven Kosten unterstützt.
Im Entwurf zur Revision des Forstpolizeigesetzes wird ferner vorgeschlagen, die Unterstützung von Pflege und Nutzung als Abgeltung der Leistung des Waldes auf das gesamte Waldareal der Schweiz, also nicht nur auf die Gebirgswäl- der, auszudehnen, wenn die Kosten für den Waldeigentümer nicht mehr tragbar sind.
Schiesslich - darnach haben Sie auch gefragt, Herr Künzi: Für finanzielle Solidarität mit den betroffenen Bergregionen sorgt der Finanzausgleich zwischen den Kantonen. Damit, Herr Künzi, bin ich auf Ihre Fragen eingetreten. Ich weiss, dass noch Vieles zu tun ist und dass die Massnahmen, die wir Ihnen im Massnahmenkonzept vorgeschlagen haben, nicht ausreichen für das Ziel, das wir uns gesetzt haben. Es bedarf noch zusätzlicher Anstrengungen. Ich hoffe, dass Ihre Kommission und Ihr Rat sich auch an vielleicht unkon- ventionelle Mittel heranwagen werden.
Kunzi: Ich bin von der Antwort teilweise befriedigt. Befrie- digt bin ich insofern, als allgemein bekannt ist, dass der Bundesrat und die zuständigen Aemter das Waldsterben sehr ernst nehmen. Deshalb möchte ich unserem scheiden- den Bundespräsidenten herzlich danken.
Ich sähe es gerne, Herr Bundespräsident, wenn der Bundes- rat im Hinblick auf die jetzige Situation der genannten Kommission «Gesundheit und Umwelt», die am 23. Januar tagt, weitere Vorschläge unterbreiten und in dieser Zeit eine gewisse Initiative ergreifen würde. Ich hoffe nun aber, dass diese Kommission sehr aktiv arbeiten und weitere Vor- schläge unterbreiten wird.
Le président: M. Künzi est invité à dire s'il est satisfait de la réponse du Conseil fédéral. L'interpellateur est partielle- ment satisfait, l'interpellation est ainsi liquidée.
Verabschiedung von Herrn Bundespräsident Egli Adieux à M. Egli, président de la Confédération
Le président: J'aimerais vous rappeler que cet objet est le dernier auquel nous avons prêté attention en présence de M. Egli, président de la Confédération. Celui-ci met ainsi un terme à son importante contribution aux débats du Conseil national. J'aimerais, au moment où il va quitter cette salle, lui dire, une fois de plus, notre très vive reconnaissance et lui présenter nos voeux de bonne santé. Joyeux Noël. (Ap- plaudissements).
86.039
Immunität von Nationalrat Oehen. Aufhebung Immunité parlementaire du conseiller national Oehen. Levée
Herr Steinegger unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Nationalrat Oehen hatte den im Artikel erwähnten Brief des Waadtländer Kantonsgerichtes in seinem Schreibpult im Fraktionsbüro der Nationalen Aktion (NA) im Parlamentsge- bäude aufbewahrt. Er erfuhr vom Verfasser des Artikels, dass dieser von besagtem Brief nicht durch das Kantonsge- richt Kenntnis erhalten hatte.
Am 21. März erklärte Nationalrat Oehen gegenüber der Presse, er werde gegen Nationalrat Ruf wegen Aktendieb- stahls Strafanzeige erstatten. Gleichzeitig reichte er beim Richteramt III in Bern ein Gesuch um vorsorgliche Beweis- führung ein, das er aber am 29. April 1986 wieder zurückzog. In der Folge unterblieb die Anzeige gegen Nationalrat Ruf. 2. Am 12. Juni 1986 reichte Nationalrat Ruf beim Richteramt VI in Bern Strafklage gegen Nationalrat Oehen ein wegen Ehrverletzung durch die Presse. Das Richteramt überwies
38-N
Immunité parlementaire du conseiller national Oehen
1994
N
18 décembre 1986
diese Eingabe an die Bundesanwaltschaft, die sie mit Schreiben vom 3. Juli an die eidgenössischen Räte weiterlei- tete mit der Bitte, die Frage der parlamentarischen Immuni- tät abzuklären.
Der Kläger wirft Nationalrat Oehen vor, dieser habe durch die Medien in der Oeffentlichkeit seine Absicht verbreiten lassen, gegen ihn wegen Aktendiebstahls eine Strafanzeige einzureichen. Die Publizität, welche dieser Meldung zukam, sei geeignet gewesen, den Ruf des Klägers zu schädigen. Insbesondere habe die Ankündigung von Nationalrat Oehen, er werde gegen Herrn Ruf Strafanzeige erheben, die Unterstellung oder die Verdächtigung enthalten, dass dieser eine strafbare Handlung begangen habe. Die Aeusserungen über den angeblichen Aktendiebstahl seien ehrverletzend und zudem in der Zeit vor den Berner Grossrats- und Regie- rungsratswahlen gemacht worden in der klaren Absicht, Herrn Ruf «Uebles vorzuwerfen und seinen guten Ruf zu schädigen». Nationalrat Oehen selber habe im «Bund» vom 22. März 1986 bestätigt, dass sein Verhalten Einfluss auf die Wahlen haben werde. Er habe denn auch das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach den Wahlen zurückgezo- gen und auf die Strafanzeige verzichtet.
Der Kläger beantragt, es sei ein Beweisverfahren auch darü- ber zu führen, ob Nationalrat Oehen nicht «im Auftrag ande- rer Personen planmässig darauf ausgegangen ist, mit Ehr- verletzung und unter Missbrauch von Ankündigungen von Strafverfahren und Missbrauch von Verfahren meine Wahl- chancen zu sabotieren und meinen Ausschluss aus der Partei zu fördern».
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 11. September 1986 mit dem Gesuch der Bundesan- waltschaft bzw. des Richteramtes VI von Bern. Sie gab dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu äussern (Art. 14 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes).
Nationalrat Oehen wies darauf hin, dass der Hintergrund, der zur Klage von Herrn Ruf geführt hatte, in den innerpar- teilichen Spannungen zu sehen sei. Als der erwähnte Artikel in einigen Zeitungen erschienen war und ihm der Journalist zugesichert hatte, er habe die vertraulichen Informationen nicht durch das Waadtländer Kantonsgericht erhalten, sei der Verdacht erhärtet gewesen, diese Kenntnis sei durch eine Person verschafft worden, die Zutritt zum Fraktions- büro hatte. Herr Ruf gehöre zu diesem Personenkreis.
Auf Drängen der Presse, die von Auseinandersetzungen in der NA-Fraktion erfahren hatte, habe er erklärt, gegen Natio- nalrat Ruf Strafanzeige wegen Aktendiebstahls einreichen zu wollen. Eine Rücksprache mit seinem Anwalt habe ihm aber einige Tage später gezeigt, wie gering die Aussichten auf Erfolg seien. Um dennoch den Journalisten zu einer Aussage zu veranlassen, habe er ein Gesuch um vorsor- gliche Beweisführung eingereicht, nach einem Briefwechsel des Journalisten mit dem Richteramt jedoch feststellen müs- sen, dass alles unternommen werde, um ihm den Zugang zur Wahrheit zu erschweren. Da die Kosten des Verfahrens aus diesem Grund in keinem Verhältnis zur Sache mehr standen, habe er beschlossen, das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung zurückzuziehen.
Nationalrat Oehen fügte seinen Erklärungen hinzu, Herr Ruf habe bei diesem Zwischenfall die Presse selber orientiert und stets dafür gesorgt, dass über die parteiinternen Ausein- andersetzungen berichtet wurde. Er weise daher in aller Form den Vorwurf zurück, die Strafanzeige angekündigt zu haben in der Absicht, Nationalrat Ruf bei den Wahlen zu schaden.
Die Bundesversammlung hat im Ermächtigungsverfahren zu prüfen, ob der Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit gegeben ist, und nur zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung angezeigt ist. Ob der behauptete Tatbe- stand erfüllt ist, prüft der Strafrichter, falls die Ermächtigung erteilt wird. Ergibt die Prüfung, dass die Anschuldigung offensichtlich unbegründet ist, wird die Ermächtigung von den vorberatenden Kommissionen verweigert. Kann dage- gen der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden, hat die Bundesversammlung im Sinne einer Güterabwägung zu entscheiden, ob die Durch- führung eines Strafverfahrens opportun sei. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung der behaupteten Tat und auf die im Spiel stehenden Interessen an, namentlich auf das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, die Erfolgs- aussichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu erforderlichen Verfahrensaufwand.
Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien für die Erteilung oder die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Ratsmitgliedern. Es ist dem Ermessen der eidgenössischen Räte überlassen zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe und die Bedeutung der behaupteten Tat eine Strafverfolgung rechtfertigen. Sie haben dabei zwischen dem öffentlichen Interesse an der uneingeschränkten Ausübung des parlamentarischen Man- dates und dem gleichwertigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung bzw. Aufklärung strafrechtlicher Handlungen abzuwägen.
Die Kommisison stützt sich ebenfalls auf die Praxis der eidgenössischen Räte, die bei der Aufhebung der Immunität seiner Mitglieder sehr zurückhaltend war. Sie wies seit Inkrafttreten des Verantwortlichkeitsgesetzes im Jahre 1958 alle Gesuche um Aufhebung der parlamentarischen Immuni- tät von Ratsmigliedern mit unterschiedlicher Begründung ab, wobei die Frage der Verhältnismässigkeit in den letzten Fällen mehrmals ausschlaggebend war.
Die Kommission weist im übrigen auf den ursprünglichen Zweck der parlamentarischen Immunität hin, der die unge- störte Erfüllung der parlamentarischen Funktionen beinhal- tet und die Ratsmitglieder gegen eine Verhinderung an deren Verrichtung schützen will.
Die Kommission bedauert, dass sich das ohnehin überla- stete Parlament in letzter Zeit vermehrt mit Auseinanderset- zungen zwischen einzelnen Ratsmitgliedern zu befassen hat. Sie hofft, dass diese Art der Konfliktaustragung nicht in die schweizerische politische Kultur Eingang findet.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt einstimmig:
a) auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Valentin Oehen einzutreten;
b) das Gesuch abzulehnen.
Immunität von Nationalrat Oehen. Aufhebung
1995
Antrag Ruf-Bern Die Immunität von Nationalrat Oehen wird aufgehoben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose à l'unanimité:
a) d'entrer en matière sur la requête visant à la levée de l'immunité parlementaire du conseiller national Valentin Oehen;
b) de rejeter la requête.
Proposition Ruf-Berne L'immunité de M. Oehen, conseiller national, est levée.
Ruf-Bern: Ich beantrage Ihnen, die parlamentarische Immu- nität von Herrn Oehen sei aufzuheben. Denn ich bin der Ueberzeugung, es entspreche erstens nicht dem Sinn und Geist des Verantwortlichkeitsgesetzes, gröbste Ehrverlet- zungen vor Strafverfolgung zu schützen, die ein Parlamenta- rier ausserhalb seiner Ratstätigkeit begeht. Zweitens habe ich in unserem Rechtsstaat als eine in ihrer Ehre schwer verletzte Person doch das Recht auf Wahrheitsfindung und Rehabilitierung.
Ich möchte Ihnen nachfolgend kurz schildern, dass der Angeklagte seine ehrverletzenden Aeusserungen keines- wegs als Parlamentarier, sondern als Politiker ausserhalb des Parlaments getan hat.
Ihnen allen sind die internen Auseinandersetzungen inner- halb der Nationalen Aktion vom vergangenen Frühling aus den Medien noch in Erinnerung. Bereits seit Ende 1985 war unter der Regie des Angeklagten ein systematisches par- teiinternes Kesseltreiben gegen meine Person im Gange mit dem Ziel, mich aus purer Machtgier innerhalb der NA und in der Oeffentlichkeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu diskreditieren! Im Zuge dieser Kampagne behauptete der Angeklagte noch am 20. und 21. März 1986 gegenüber ver- schiedenen Medienvertretern, gegen mich Strafanzeige ein- gereicht zu haben, wobei er durchblicken liess, Gegenstand der Anzeige sei ein angeblicher Aktendiebstahl. Diese Mel- dung wurde natürlich durch praktisch alle Medien ausführ- lich verbreitet. Genau dies war jedoch das Ziel des Ange- klagten: Er wollte durch die Verbreitung einer völlig haltlo- sen Verdächtigung, die ich erneut in aller Form zurück- weise, meinen Leumund - unter Missbrauchs der Presse - in der Oeffentlichkeit planmässig untergraben, insbesondere im Hinblick auf die kantonalen Berner Wahlen von Ende April 1986!
Die wiederholt und öffentlich gegen mich gerichtete Ver- dächtigung, ich hätte eine strafbare Handlung begangen - und insbesondere die ungeheuerliche, völlig unhaltbare Unterstellung eines Aktendiebstahls -, stellt eine schwerwie- gende Ehrverletzung im Sinne der üblen Nachrede oder der Verleumdung dar! Die Formulierung im Bericht der Peti- tions- und Gewährleistungskommission, der Angeklagte habe gegenüber der Presse erklärt, er werde erst gegen mich Srafanzeige erstatten, ist übrigens nicht korrekt. Der Angeklagte erklärte gegenüber der Presse wiederholt, bereits Strafanzeige eingereicht zu haben. Ich zitiere kurz die «Berner Zeitung» vom 21. März 1986: «Es trifft zu, dass ich gegen Markus Ruf eine Strafanzeige eingereicht habe, bestätigte gestern morgen Oehen auf Anfrage.»
Nachdem das Ziel der Verleumdung erreicht war, konnte man am 25. März 1986 erfahren, Herr Oehen habe nun doch keine Strafanzeige eingereicht! Ebenso zog er beim Richter- amt Bern ein wegen derselben Verdächtigung eingereichtes Begehren um vorsorgliche Beweisführung gegen mich Ende April 1986, notabene kurz nach den Berner Wahlen, zurück, und zwar wegen völliger Aussichtslosigkeit des Gesuchs einerseits und anderseits nachdem auch hier das Ziel von Presseartikeln und der öffentlichen Verbreitung der Verdächtigung des Aktendiebstahls erreicht worden war! Die ehrverletzende Handlungsweise des Angeklagten steht mit seiner Tätigkeit im Parlament also nicht in Verbindung und hatte damit überhaupt nichts zu tun. Daran ändert auch
die Tatsache nichts, dass der Kläger, nämlich ich, ebenfalls zufälligerweise Parlamentarier ist.
Der Bericht der Kommission weist zu Recht auf den ursprünglichen Zweck der parlamentarischen Immunität hin. Der Zweck der Immunität ist der Schutz der Parlamenta- rier bei der Ausübung ihrer Funktionen.
Gehört es nun wirklich neuerdings zu den parlamentari- schen Funktionen, eine Verleumdungskampagne zu starten, Ehrverletzungen zu begehen und sich anschliessend feige - wie dies der Angeklagte tut - hinter der parlamentarischen Immunität zu verstecken, um so dem Richter und einer verdienten Strafe zu entgehen? Oeffnet eine derartige Pra- xis, die eindeutig nicht dem im Verantwortlichkeitsgesetz enthaltenen Sinn und Zweck der Immunität entspricht, nicht den rüdesten Methoden Tür und Tor? Wenn sich das Parla- ment mit solchen tristen Vorkommnissen beschäftigen muss - was die Kommission zu Recht bedauert -, ist das nur auf die bisherige, viel zu extensive Auslegung des Immuni- tätsschutzes zurückzuführen, der praktisch jedes Vergehen miteinschliesst.
Um Ihnen zu verdeutlichen, dass meine Schilderung und Beurteilung der Ereignisse als Bestandteil einer systemati- schen Diffamierungskampagne des Angeklagten gegen meine Person zutreffend ist, zitiere ich kurz aus einem Brief vom April 1986 von alt Nationalrat James Schwarzenbach, den er - im Zuge der damaligen Auseinandersetzung - an mich gerichtet hatte: «Aus eigenster Erfahrung kann ich bezeugen, dass er» - Herr Oehen - «keine Mittel und krum- men Wege scheut, wenn es gilt, einen vermeintlichen Nebenbuhler zu beseitigen. Selbstsüchtig, wie er nun einmal ist, erreichte er sein Ziel, die von ihm gewünschte gemein- same Fraktion der NA/Republikaner aufzubrechen, mich mit einigen Freunden zum Fraktionslosen zu degradieren und sich selbst zum neuen Fraktionspräsidenten aufzuschwin- gen. Dabei war es ihm gleichgültig, welchen Schaden er in der Oeffentlichkeit anrichtete und dass er mit seinem Macht- hunger für die nächsten Wahlen den vorübergehenden Abstieg der Nationalen Aktion einleitete.
Genau das gleiche Spiel, Herr Nationalrat Ruf, wiederholt er heute mit seinem Begehren auf Ihren Ausschluss aus der schweizerischen Partei.
Mit der später zurückgenommenen Aussage, er habe ein Gerichtsverfahren gegen Sie eingeleitet, hat Oehen gegen den minimalsten Anstand verstossen und, nach meiner Ueberzeugung, Ihren Ruf wissentlich geschädigt. Ich sage es offen: Oehen scheut keine Mittel, um einen Rivalen zu beseitigen, vor allem wenn er fürchtet, dass dessen Popula- rität der seinen gleichkommen könnte.» Soweit ein erfahre- ner Politiker, der den Angeklagten während Jahren bestens kennengelernt hat.
Zum Glück haben - dies sei nur eine Klammerbemerkung - die Gremien und die Basis der NA diese diktatorischen Machenschaften von Herrn Oehen rechtzeitig erkannt, sie gründlich durchkreuzt und ihnen endlich ein Ende gesetzt! In ihrem Entscheid sind sie inzwischen - durch den politi- schen Verrat, den der Angeklagte an den von ihm selbst während Jahren in der Ausländer- und Asylpolitik vertrete- nen Zielsetzungen, und damit an seiner Wählerschaft, ver- übt hat - eindrücklich bestätigt worden. Bekanntlich hat ja der neugegründete Einmann-Wahlverein des Angeklagten dem Bundesrat kürzlich dafür gedankt, dass dieser bei der Zulassung ausländischer Studenten keine weiteren Beschränkungen verfügt hat - ein Dank also aus dem Lager eines Politikers, der jahrzehntelang sehr vehement für zusätzliche Beschränkungen in der Ausländerpolitik einge- treten ist.
Höchst bemerkenswert ist zudem die Feststellung, dass der Angeklagte in seiner Diffamierungskampagne gegen mich stets tatkräftig von seinem persönlichen spiritus rector, dem dubiosen und Verlustscheine sammelnden sogenannten «Parlamentarierberater» H. Anton Keller unterstützt wurde; dadurch hat er seine Glaubwürdigkeit wohl endgültig verlo- ren. Die Tatsachen, dass gegen diesen Oehen-Berater ein umfassendes Hausverbot hier im Parlamentsgebäude wegen wiederholten Verstosses gegen die Hausordnung
Immunité parlementaire du conseiller national Oehen
1996
N
18 décembre 1986
erlassen werden musste, dass er Verlustscheine in der Höhe von gegen eine halbe Million Franken am Halse hat, dass er, wie man in der Presse lesen konnte, in der Schweiz eine dubiose Geldwaschanlage für unsaubere Drittweltgelder einrichten wollte und mich überdies um ein Darlehen von mehreren tausend Franken zu prellen trachtete, sprechen für sich. Auch hier gilt doch das Motto: «Sage mir, mit wem Du gehst, und ich sage Dir, wer Du bist!» Uebrigens: Herr Keller verfasst den grössten Teil der Vorstösse von Herrn Oehen selbst, ist also nachgewiesenermassen sein «ghost- writer», ohne dessen Hilfe der Angeklagte - wie dieser einmal selbst erklärte - sein Nationalratsmandat gar nicht ausüben könnte!
Darf es in einem Rechtsstaat wirklich passieren, dass sich einzelne, in ihrer Ehre schwerwiegend verletzte Personen nicht vor einem Richter wehren und rechtfertigen dürfen, nur weil sie Parlamentarier sind? Der Kommissionspräsident hat mir bestätigt, die Situation wäre anders, wenn ich als Kläger nicht auch noch hier im Parlament sässe.
Ich appelliere an Ihr Gerechtigkeitsgefühl! Stellen Sie sich bitte vor, Sie wären, wie ich, zum zweiten Mal in einer derartigen Lage und wollten nicht ein Spektakel vor diesem Parlament, sondern eine gerechte Beurteilung durch den Richter, die Sie nicht erhalten können, weil die parlamentari- sche Immunität viel zu extensiv interpretiert wird. Man kann doch die Immunität in der Interpretation nicht grenzenlos ausdehnen, weit über den Inhalt des Gesetzes hinaus! Es liegt zweifellos auch kein öffentliches Interesse daran vor - ich erwähne damit das Opportunitätsprinzip, das in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist -, Herrn Oehen zu scho- nen bzw. derartige Ehrverletzungen als Erfüllung der parla- mentarischen Funktion zu betrachten.
Der Kommissionspräsident ist der Meinung, es handle sich hier um einen Grenzfall. Bitte entscheiden Sie doch zugun- sten der Gerechtigkeit! Sie können damit bewirken, dass künftig solche - sicherlich unangenehmen - Auseinander- setzungen nicht mehr in dieses Parlament hineingetragen werden. Das war auch nicht meine Absicht. Ich wollte viel- mehr - wie erwähnt - eine Beurteilung durch den Richter erreichen.
Interessant ist übrigens die Tatsache, dass auch die Gerichte eine sehr unterschiedliche Praxis hinsichtlich der Abklärung der parlamentarischen Immunität pflegen. Im vor- liegenden Falle wollte das Richteramt Bern die Frage abge- klärt haben. Im Falle einer Auseinandersetzung zwischen Frau Aubry und Herrn Magnin beim Strafeinzelgericht in Moutier war dies nicht der Fall; der Richter konnte ohne Immunitätsaufhebungsverfahren sein Urteil fällen.
Bitte entscheiden Sie also zugunsten der Gerechtigkeit, stimmen Sie meinem Antrag zu!
Steinegger, Berichterstatter: Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, dass die parlamentarische Immunität im vor- liegenden Fall nicht aufzuheben ist, dann ist dieser Beweis nun von Kollege Ruf erbracht worden. Sie sind eingehend über das Verhältnis zwischen den Kollegen Oehen und Ruf orientiert worden und können jetzt ermessen, dass wir die Richter vor derartigen Querelen verschonen dürfen, wenn diese ihren Ursprung in diesem Saale haben.
Kurz nochmals zur rechtlichen Situation: Es ist von Arti- kel 14 Absatz 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes auszuge- hen. Danach bedarf eine Strafverfolgung von Mitgliedern des Nationalrates und des Ständerates wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Stellung beziehen, einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte. Dass Kol- lege Oehen Nationalrat ist, ist nicht einmal von Kollege Ruf bestritten worden. Es stellt sich nun die Frage, ob sich das Gesuch um die vorsorgliche Beweisführung und die Bekanntgabe dieses Vorganges in der Presse auf die amtli- che Stellung von Nationalrat Oehen beziehen. Die Kommis- sion hat dies bejaht: Der dem Beweisverfahren zugrunde liegende behauptete Vorgang hat angeblich sogar in diesem Haus stattgefunden, und bei beiden Parteien handelt es sich um Nationalrate.
Es stellt sich die zweite Frage, ob der behaupteten Ehrverlet- zung jede Plausibilität abgesprochen werden könnte. Die Kommission ist der Auffassung, dass vorliegend durchaus die Frage der üblen Nachrede gemäss Artikel 173 des Straf- gesetzbuches zur Diskussion gestellt werden kann. Es han- delt sich um einen Vorgang, dem die strafrechtliche Rele- vanz nicht ohne weiteres abgesprochen werden kann. Nach der Bejahung dieser Vorfrage ist somit erstellt, dass ein mögliches Delikt, welches sich auf die amtliche Stellung bezieht, zur Diskussion steht. Wir haben die Frage zu beant- worten, ob die Durchführung eines Strafverfahrens oppor- tun erscheint. Dabei ist die Schwere der behaupteten Tat, das öffentliche Interesse an der Durchführung rechtsglei- cher Strafverfahren einerseits und das Interesse an der ungehinderten Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit andererseits gegeneinander abzuwägen.
Die Kommission geht davon aus, dass mit dem Ehrverlet- zungstatbestand keine schwere Deliktsart zur Diskussion steht. Ueberdies besteht für den Täter die Exkulpationsmög- lichkeit, dass er die Behauptungen in guten Treuen für wahr halten konnte, und der Betroffene pflegt - das haben wir vorhin auch wieder gehört - sich bei seinen Ausführungen auch nicht allergrösste Zurückhaltung aufzuerlegen.
Ausschlaggebend für die Kommission war aber, dass gemäss bisheriger Praxis in ähnlichen Fällen die Aufhebung der parlamentarischen Immunität verweigert worden ist. Ich beantrage Ihnen auch hier, die Immunität nicht aufzuheben. Abschliessend erlaube ich mir noch eine generelle Bemer- kung, welche das vorliegende Verfahren nicht mehr betrifft. Nach der Frage der parlamentarischen Immunität von Kol- lege Oehler haben wir hier bereits den zweiten Fall, der wegen etwas kräftigen Sprachführungen zur Diskussion steht. Ich möchte an den Rat appellieren, sich wieder ver- mehrt auf die parlamentarische Courtoisie zu besinnen. Sollten nämlich derartige Immunitätsfragen zur Regel wer- den, würde die Petitions- und Gewährleistungskommission wohl eine Aenderung der bisherigen Praxis ins Auge fassen müssen. Man könnte die Frage, ob zum Beispiel Wortdelikte zur Wahrung öffentlicher Interessen durch die Parlamenta- rier notwendig sind, durchaus auch enger beurteilen und zum Ergebnis kommen, dass der private Vorteil im Vorder- grund steht. Auch das Votenprivileg erfährt eine Beschrän- kung, denn gemäss unserem Ratsreglement kann der Rats- präsident einem Parlamentarier, der beleidigende Aeusse- rungen von sich gibt, das Wort entziehen. Beim strafprozes- sualen Verfolgungsprivileg, mit dem wir es hier zu tun haben, wäre es durchaus möglich, den Begriff der amtlichen Tätigkeit oder Stellung etwas enger zu sehen, und es wäre möglich, bei der Güterabwägung dem demokratischen Empfinden und der Rechtsgleichheit ein höheres Gewicht zuzumessen als der parlamentarischen Redefreiheit. Mit Rücksicht aber auf die bisherige eindeutige Praxis bitte ich Sie, dem Antrag der Kommission zu folgen.
M. Eggly-Genève, rapporteur: Il ne s'agit pas pour nous de savoir qui, de M. Oehen ou de M. Ruf, a raison. La question qui se pose, une fois de plus, est la suivante: Est-il néces- saire, dans l'intérêt de la fonction parlementaire, dans l'inté- rêt du Parlement, d'avoir une interprétation large de l'immu- nité parlementaire ? Une nouvelle fois, la commission a été unanime à admettre que nous devions avoir une interpréta- tion large. Nous sommes parfaitement conscients, comme vient de le dire le président de la commission, que si de tels affrontements, de telles «affaires» entre parlementaires en marge de cette enceinte, devaient se répéter, cela reposerait évidemment toute la question de cette interprétation. A la longue, ce genre d'affaire ne peut que discréditer notre Parlement ainsi que la fonction parlementaire. Il faut donc espérer que l'on n'est pas entré dans une sorte de suite d'affaires de ce genre, qui ne font honneur ni aux intéressés ni au Parlement.
Pour l'instant, comme l'a dit tout à l'heure le président de la commission, nous croyons qu'il faut rester fidèle à cette interprétation large de l'immunité parlementaire et c'est pour la fonction parlementaire que nous vous demandons
N
1997
Petitionen
de ne pas lever l'immunité de M. Oehen comme le demande M. Ruf.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Ruf-Bern
88 Stimmen 2 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Petitionen - Pétitions
86.266
Petition Nationalrätin Gurtner, Bern. Amnestiegesuch für neun in der Strafanstalt Hindelbank inhaftierte südamerikanische Frauen Pétition de Mme Gurtner, conseillère nationale, Berne. Demande d'amnistie concernant 9 Sud-Américaines déte- nues à Hindelbank
Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Frau Gurtner begründet ihr Begehren wie folgt:
«Die obgenannten südamerikanischen Frauen sitzen in Hin- delbank, weil sie gegen das schweizerische Betäubungsmit- telgesetz verstossen haben: In Kloten abgefangen, entdeckte man bei ihnen Kokain, das sie für Drahtzieher in Südamerika an Komplizen in der Schweiz hätten ausliefern sollen. Dafür wurden sie von der Zürcher Justiz zu exempla- risch hohen Strafen verurteilt.
Frauen, wie die in Hindelbank inhaftierten Südamerikanerin- nen, spielen im internationalen Rauschgifthandel eine völlig untergeordnete Rolle. So heisst es in der authentischen, hervorragend recherchierten Insidergeschichte 'Schnee- blind' von Robert Sabbag (Heyne-Verlag): 'Im Drogenge- schäft bewertet man Frauen, so will es die Tradition, eigent- lich nur im Zusammenhang mit den Männern, zu denen sie gehören. Es ist typisch für die Branche, dass man Frauen, die der Polizei ins Netz gehen, sitzenlässt. Und es sind nicht wenige Frauen, die der Polizei ins Netz gehen, sie werden als 'Eselinnen', als Tragtiere für die Beförderung der Droge, eingesetzt. Die Schmuggler regen sich in solchen Fällen vor allem über den Verlust der Ware auf. Frauen gibt es genü- gend, sie kosten nicht viel.
Dass Frauen das billigste und bequemste Transportmittel im grossen Kokaingeschäft sind, hängt mit der besonderen Situation der ausgebeuteten und ausgenützten Frauen - insbesondere aus den Unterschichten - in südamerikani- schen Ländern zusammen. Wirtschaftskrise und die unge- rechten internationalen Handelsbeziehungen führen dazu, dass die meisten Familien ohne gesichertes Einkommen in sozialer Not und Armut leben müssen. Dass eine Frau allein für die Kinder sorgen muss und kein männlicher Ernährer für die Familie da ist, ist eher die Regel als die Ausnahme. Zudem sind die Frauen auch in diesen Ländern auf dem Arbeitsmarkt stark benachteiligt, was zur Folge hat, dass viele in die Halb- und Illegalität gezwungen werden (z. B. Drogenhandel, Prostitution).
Von diesem Hintergrund aus betrachtet sind die von der Zürcher Justiz verhängten exemplarisch hohen Strafen völ- lig verfehlt und ausserdem wirkungslos. Der Motor des
internationalen Rauschgifthandels sind keineswegs diese Frauen, sondern die von Männern dominierten internationa- len Drogen-Mafia, Waffenhandel und Bankgeschäfte, die dabei erwiesenermassen eng zusammenarbeiten.
Die grossen Profite aus dem Drogengeschäft machen nicht diese Frauen, sondern sie müssen für wenig Geld die gros- sen Risiken auf sich nehmen. Nicht nur gesellschaftlich stehen sie auf der untersten Stufe, sondern auch im Kokain- handel - und sie zahlen dafür die höchsten Preise.
Die in Hindelbank inhaftierten südamerikanischen Frauen sind in ihrem Leben in ihren Heimatländern unterdrückt und ausgebeutet worden. Sie konnten daher für die gewinn- trächtigen illegalen Geschäfte von anderen benutzt werden und sollen jetzt dafür noch mit einer sehr hohen Gefängnis- strafe bezahlen. So werden sie von der Schweizer Justiz noch einmal benützt, und zwar zwecks Statuierung eines Exempels. In Hindelbank sitzen sie zudem unter speziell diskriminierenden Bedingungen im Gefängnis.
Eine Amnestie dieser Frauen wäre deshalb kein besonderes Geschenk unsererseits an sie, sondern die Aufhebung einer sinnlosen und ungerechten hohen Strafe, die zudem die Falschen trifft.»
Aus diesen Ueberlegungen ist die Kommission grundsätz- lich der Meinung, dass das Parlament auf das Gesuch von Nationalrätin Gurtner nicht eintreten kann. Zuständigt für die Behandlung eines allfälligen Begnadigungsgesuchs oder von Begnadigungsgesuchen für die neun südamerika- nischen Frauen wäre die Begnadigungsbehörde des Kan- tons Zürich (vgl. Art. 31 Ziff. 8 und Art. 56 der Kantonsverfas- sung).
Die Kommission vermöchte, könnte sie auf das Gesuch eintreten, keine Gründe politischer Zweckmässigkeit zu erkennen, welche eine Amnestie geboten. Eine Amnestie
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Immunität von Nationalrat Oehen. Aufhebung Immunité parlementaire du conseiller national Oehen. Levée
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1986
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.039
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.12.1986 - 07:00
Date
Data
Seite
1993-1997
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Pagina
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20 015 015
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