Motion Leuenberger Moritz
2029
85.319
Motion Leuenberger Moritz Arbeitsunfälle. Beizug der Polizei Accidents du travail. Obligation d'avertir la police
Wortlaut der Motion vom 5. Februar 1985
Der Bundesrat wird ersucht, eine Gesetzesregelung zu erlas- sen, welche bei Arbeitsunfällen ein analoges Verhalten zu der Vorschrift von Artikel 51 Absatz 2 SVG vorschreibt, wobei eine Widerhandlung gegen die Vorschrift ebenfalls strafbar sein soll.
Texte de la motion du 5 février 1985
Le Conseil fédéral est chargé d'édiciter des dispositions légales imposant en cas d'accident du travail des devoirs analogues à ceux prévus à l'article 51, 2e alinéa, LCR. Toute infraction à cette prescription devra également être déclarée punissable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borel, Braunschweig, Chopard, Christinat, Clivaz, Deneys, Eggli-Winterthur, Euler, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Mauch, Meizoz, Meyer-Bern, Morf, Nauer, Neukomm, Rei- mann, Renschler, Rohrer, Rubi, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Vannay, Weber-Arbon, Zehnder (35)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Betriebsunfälle nehmen nach wie vor zu. Seit dem Inkrafttre- ten des UVG auf den 1. Januar 1984 sind nicht mehr alle Betriebe der SUVA unterstellt. Eine sofortige Kontrolle des Unfallherganges durch einen Sachverständigen ist also min- destens in jenen Betrieben, die ihre Arbeitnehmer privat gegen Unfall versicherten, nicht mehr gewährleistet. Abge- sehen davon sind die entsprechenden Untersuchungen durch Experten der SUVA, welche auch bloss im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Mittel handeln kann, auch sehr beschränkt und oft ungenügend.
Bei der späteren Abklärung von Regressfragen, des allfälli- gen Selbstverschuldens des Verunfallten, der groben Fahr- lässigkeit seitens des Arbeitgebers oder anderer Arbeitneh- mer erweist sich aber eine genaue Abklärung des Unfallher- ganges und der Unfallursache als unumgänglich. Leidtra- gende einer unterlassenen Unfallabklärung sind nicht nur die verletzten Arbeitnehmer, sondern auch die Versiche- rungseinrichtungen, welche unter Umständen auf einen ihnen zustehenden Regress verzichten müssen.
Oft werden Arbeitsunfälle auch nicht oder erst nach Verän- derung der Unfallsituation gemeldet, damit die wahren Ursa- chen und somit die wahre Verantwortlichkeit vertuscht wer- den kann.
Eine analoge Regelung zu derjenigen im Strassenverkehr, wo die Polizei avisiert werden muss und die Unfallendlage nicht verändert werden darf, wenn Personen verletzt worden sind, drängt sich daher auch im Interesse der Unfallverhü- tung auf. Wieso Unfallopfer und ihre allfälligen späteren Ansprüche bei Arbeitsunfällen schlechter gestellt sind als Opfer des Strassenverkehrs, ist ohnehin nicht einzusehen. An der Unfallanalyse und damit an der Unfallverhütung im Arbeitsbereich muss die Oeffentlichkeit jedenfalls genau so ein Interesse haben wie im Strassenverkehr.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. November 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 novembre 1986 Die Motion nimmt Bezug auf Artikel 51 Absatz 2 des Bun- desgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenver- kehr (SR 741.01), der durch die Artikel 55 und 56 der Verord-
nung vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsre- geln (SR 741.11) ergänzt wird. Eine in analoger Weise auf die Arbeitsunfälle übertragene Regelung würde im wesentli- chen bedeuten, dass die Arbeitskollegen, der Vorgesetzte, der Arbeitgeber usw. gehalten wären, für Hilfe an die Ver- letzten zu sorgen, sofort die Polizei zu benachrichtigen, die Lage an der Unfallstelle grundsätzlich nicht zu verändern, bei der Feststellung des Tatbestandes durch die Polizei mitzuwirken und ohne deren Zustimmung die Unfallstelle nicht zu verlassen.
Aus den vor allem bei den kantonalen Polizeiorganen einge- holten Auskünften ergibt sich zur Hauptsache folgendes Bild: Die Kantone kennen in der Praxis keine allgemeine Verpflichtung zur Anzeige von Arbeitsunfällen an die Polizei. Diese interveniert im allgemeinen nur aufgrund und im Rahmen der strafrechtlichen Vorschriften, das heisst mei- stens bei Arbeitsunfällen, die den Tod oder schwere Verlet- zungen zur Folge haben. Indessen scheint die Einhaltung der Meldepflicht bei solchen Unfällen nicht immer leicht kontrollierbar zu sein. Besser geregelt ist die Einschaltung der Polizei dort, wo dieser die Sicherung der Krankentran- sporte obliegt.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die der Motion zugrundeliegende Idee ihre Berechtigung hat. Arbeitsun- fälle können tatsächlich ebenso schwerwiegend sein wie Verkehrsunfälle. Ueberdies scheint es, dass eine unbe- stimmte Anzahl Arbeitsunfälle von einer gewissen Gefähr- lichkeit nicht angezeigt werden. Die Einführung der Pflicht, bei Arbeitsunfällen die Polizei zu benachrichtigen, würde es gestatten, namentlich im Bereich der obligatorischen Unfall- versicherung die Verantwortlichkeit der Beteiligten genauer festzulegen. In der Tat haben auf diesem Gebiete die Polizei- organe den Versicherern jene Auskünfte zu erteilen, deren diese zur Abklärung des Tatbestandes bedürfen (Art. 47 Abs. 2 und Art. 101 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20).
Gleichwohl hält es der Bundesrat für unangebracht, die Polizei bei allen Arbeitsunfällen beizuziehen, wie die Motion dies sinngemäss nahelegt. Allein schon im Tätigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) würde dies bedeuten, dass in der ganzen Schweiz pro Jahr ungefähr 250 000 Arbeitsunfälle der Polizei gemeldet wer- den müssten, und dies zusätzlich zu den Verkehrsunfällen und anderen Ereignissen, die ihr Eingreifen erfordern. Das würde die bestehenden Möglichkeiten übersteigen. Zudem scheint sich das Eingreifen der Polizei in Fällen von geringer Tragweite kaum aufzudrängen. Nun ist aber lediglich ein Drittel der der SUVA gemeldeten Arbeitsunfälle, zahlenmäs- sig etwa 80 000 pro Jahr, derart schwerwiegend, dass sie die Einlieferung in eine Heilanstalt erfordern. Unter diesen Umständen erscheint es zweckmässig, die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei auf Unfälle von einem gewis- sen Schweregrad zu beschränken. Diese Art von Unfällen sollte noch genau abgegrenzt werden (z. B. tödliche Unfälle und solche, die einen Notfall-Transport oder das Eingreifen eines Arztes an Ort und Stelle erfordern).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat ist bereit, die Motion insofern entgegenzu- nehmen, als diese Unfälle von einem gewissen Schweregrad betrifft.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Leuenberger Moritz Arbeitsunfälle. Beizug der Polizei Motion Leuenberger Accidents du travail. Obligation d'avertir la police
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Datum 19.12.1986 - 08:00
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