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Interpellation Fischer-Hägglingen
amtlich mit den Fragen der SRG befasst. Gestatten Sie mir deshalb vorweg eine Bemerkung: Ich hatte noch nie den Eindruck, dass bei der SRG eine «preussische Feldweibelor- ganisation» herrsche. Der Generaldirektor ist nicht Feldwei- bel, sondern, soviel ich weiss, Oberst! Und er will sich auch nicht feldweibelartig durchsetzen. Das liegt weitgehend in der Natur des Mediums und der Organisation.
Zu den Fragen, die Nationalrat Müller gestellt hat, einige ergänzende Ausführungen: Ich verweise auf die schriftliche Antwort des Bundesrates. Sie liegt wie die Interpellation schon recht weit zurück. Sie datiert vom 4. September 1985. Sie ist in Ihren Händen.
Zu den konkreten Fragen, die von den Nationalräten Müller und Leuenberger noch aufgeworfen wurden, in aller Kürze folgendes:
Nationalrat Müller, wir verstehen unter dem Terminus «anwaltschaftlicher Journalismus» das gleiche. Ich meine damit Parteinahme, eine Position vertreten, auch Einseitig- keit. Dazu ist mit aller Klarheit zu sagen: Das kann nicht in Frage kommen. Anwaltschaftlicher Journalismus in diesem Sinne ist ein klarer Verstoss gegen die SRG-Konzession, die in Artikel 13 sagt, dass umfassend, objektiv, rasch zu infor- mieren sei. Er verstösst aber auch gegen die Bundesverfas- sung Artikel 55bis Absatz 2, wo gesagt wird, dass Ereignisse sachgerecht und die verschiedenen Ansichten angemessen zur Darstellung gebracht werden müssen. Es dürfen und sollen durchaus die Parteistandpunkte dargestellt werden. Sie sollen profiliert dargestellt werden, aber nicht anwalt- schaftlich im Sinn von Einseitigkeit, von Parteinahme, von einseitiger Information.
Im überarbeiteten Konzessionsentwurf, den ich schon erwähnt habe, halten wir das - in Anlehnung an die inzwi- schen in die Verfassung aufgenommene Bestimmung - auch fest. Danach ist sachgerecht über Ereignisse zu berich- ten. Die Vielfalt der Ereignisse und der Ansichten ist ange- messen zum Ausdruck zu bringen. Ansichten müssen als solche erkennbar sein usw. Es geht also um eine Konkreti- sierung der Bestimmungen, wie sie in der Bundesverfas- sung enthalten sind.
Zur Kompetenzordnung Generaldirektion/Trägerorganisa- tionen: Wir versuchen mit der Teilrevision der Konzession, insbesondere im Artikel 10a, tatsächlich eine bessere Uebe- reinstimmung zwischen der weitgehenden Verantwortung des Generaldirektors einerseits und den rechtlichen Mög- lichkeiten und Instrumenten der Trägerorganisationen andererseits herbeizuführen. Wollen Sie aber beachten - ich spreche immer über den Entwurf, der erst im Mitberichtsver- fahren, aber noch nicht beim Bundesrat ist, der also noch Aenderungen erfahren könnte -, dass der Generaldirektor die Gesamtleitung der Programme zu besorgen hat. Er ist für die Gesamtleitung der Programme zuständig, nicht nur verantwortlich, sondern auch kompetent.
Zu den Trägerorganisationen - ich habe den Artikel 9 Absatz 2 in bezug auf Regional- und Mitgliedsgesellschaften bereits zitiert -: Sie sollen die Anliegen des Publikums in ihrem Einzugsbereich vertreten, Aufsichts- und Mitwir- kungsaufgaben wahrnehmen und sich so organisieren, dass die Gebietsteile und die verschiedenen Bevölkerungskreise in den Organen vertreten sind. In Artikel 10 Litera d wird festgehalten, dass es Aufgabe dieser Regionalgesellschaf- ten sei, die Anliegen des Publikums gegenüber der SRG und diejenigen der SRG gegenüber der Oeffentlichkeit wahrzu- nehmen. Es sei ebenso ihr Aufgabe, bei programmpoliti- schen Grundsatzentscheiden mitzuwirken.
Damit kann ich zur Frage übergehen, die Nationalrat Leuen- berger im gleichen Zusammenhang gestellt hat, die Frage der Zweckmässigkeit der Organisation. Natürlich können wir auch mit diesen Teilrevisionen nicht Neuerungen funda- mentaler Ordnung bringen. Es sind nicht Weichenstellun- gen, sondern es geht um eine Verstärkung der Stellung des Generaldirektors und eine Klärung der Finanzaufsichtskom- petenz. Das haben wir zusammen mit der Finanzdelegation beider Räte erarbeitet. Es ist eine Klarstellung der Duplizität: professionelle Organisation mit kompetentem Generaldirek- tor einerseits, der nicht nur gegen aussen verantwortlich ist,
und andererseits die Trägerorganisationen. Die zweckmäs- sige Organisation in einem perfekten Sinn, Herr Leuenber- ger, werden wir nie erreichen, denn bei dieser «Doppelorga- nisation», die man geschaffen hat, um dem föderalistisch- demokratisch-repräsentativen Zielgedanken gerecht zu wer- den, kann es nur eine bestmögliche Lösung geben. Gewisse Diskrepanzen sind dieser Organisation immanent.
Sie werfen erneut die Frage auf, ob man nicht hin zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkordnung und weg vom Ver- ein gehen sollte. Das können wir heute sicher nicht tun! Es geht jetzt um ein gewisses aggiornamento hauptsächlich in vier Bereichen. (Drei habe ich erwähnt.)
Zuerst muss die Stellung der SRG legislatorisch festgelegt werden. Das ist sie bis heute nicht. Heute haben wir nur diese Konzession. Im Radio- und Fernsehgesetz, das auf den Herbst hin zu den Räten kommt, ist auch festzulegen, wie diese Position der SRG in der helvetischen Medienord- nung der Zukunft sein soll. Von dieser Aufgabe und Funk- tion der SRG aus ist auch die Frage zu beurteilen, welches die zweckmässige Organisationsform ist, u. a. mit Blick auf die föderalistischen, dezentralen Strukturen unseres Lan- des, auf die Vielfalt, die wir wahren wollen. Vorgängig aber - und im Zusammenhang mit einer solchen partiellen Revi- sion, die nur ein aggiornamento sein kann - wäre ein sol- cher Wechsel, der wesentliche Konsequenzen haben würde, sicher nicht am Platze.
Damit zum Schluss: Nationalrat Müller, die Revisionen, die wir vorschlagen, beinhalten keinerlei Weichenstellungen. Sie beziehen sich auf vier Punkte; ein Hauptpunkt ist die
Frage Kompetenzordnung, Trägerschaftsorganisation, Generaldirektor. Es ist nicht nur die Meinung von Herrn Schürmann - er hat das ja gelegentlich selbst gesagt -, dass hier eine Lücke klafft; wir versuchen, sie jetzt bei dieser Teilrevision zu überbrücken.
Frau Grendelmeier: Ein kurzes Wort, Herr Müller, zum Thema «anwaltschaftlicher Journalismus». Ich war 17 Jahre lang «SRG-anwaltschaftliche Journalistin», wenn Sie so wollen. Ich habe nie eine Konzessionsbeschwerde gehabt; «anwaltschaftlicher Journalismus» ist keine Konzessions- verletzung. Die Frage ist, was ich darunter verstehe. Es ist ein neues Feindbild, das wir da aufbauen. Der anwaltschaft- liche Journalist oder die anwaltschaftliche Journalistin ist jener oder jene, die sich für eine Minderheit - beispielsweise Behinderte, psychiatrische Patienten oder wen auch immer - einsetzen, die keinen Anwalt haben. Es steht in unserer Konzession, dass wir in der SRG die Vielfalt unseres Landes - unser Land besteht aus Minderheiten - berücksichtigen müssen. Herr Müller, Sie sollten aufpassen, dass Sie das Feindbild - das vom anwaltschaftlichen Journalismus - das Sie aufbauen wollen, nur um auf die SRG losgehen zu können, nicht zu sehr strapazieren.
Präsident: Herr Müller-Meilen ist von der Antwort des Bun- desrates befriedigt.
86.837
Interpellation Fischer-Hägglingen SRG-Konzession. Revision SSR. Révision de la concession
Wortlaut der Interpellation vom 19. Dezember 1986 Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: 1. Ist er nicht der Meinung, dass mit der Revision der SRG- Konzession keine vollendeten Tatsachen geschaffen wer- den dürfen, die einerseits das Parlament bei der Gestaltung des Fernseh- und Radiogesetzes einengen und anderseits
62-N
N 20 mars 1987
490
Initiative parlementaire (Borel)
die Möglichkeit privater Fernseh-Veranstalter negativ präju- dizieren würden?
Gibt es absolut zwingende Gründe, die SRG-Konzession vor Inkraftsetzen des Radio- und Fernsehgesetzes zu modifi- zieren; wären beim Vorliegen solch wichtiger Gründe nicht tunlichst auch weitere Kreise in die Beratung einzube- ziehen?
Ist der Bundesrat bereit, die Ausarbeitung der neuen SRG-Konzession im Interesse dauerhafter qualitativer Ver- besserungen auf breiterer Basis und mit mehr Ruhe vorzu- nehmen und zu diesem Zweck einvernehmlich mit der SRG die Verlängerung des geltenden Textes um ein Jahr vorzu- nehmen?
Texte de l'interpellation du 19 décembre 1986
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
N'estime-t-il pas aussi que la révision de la concession de la SSR ne doit créer aucun fait accompli qui, d'une part, gênerait le Parlement lorsqu'il élaborera la loi sur la télévi- sion et la radiodiffusion et, d'autre part, entraverait les chances offertes aux promoteurs de télévision privés ?
Existe-t-il des raisons absolument contraignantes qui inci- tent à modifier la concession de la SSR avant que soit mise en vigueur la loi sur la radiodiffusion et la télévision; si de tels motifs existent, ne faudrait-il pas consulter absolument d'autres milieux encore sur cette affaire ?
Le Conseil fédéral est-il prêt à échafauder - sur une base plus large et avec plus de calme et de soin - la nouvelle concession SSR, dans l'intérêt d'améliorations qualitatives durables, et à prolonger d'une année, à cette fin, la validité du texte en vigueur, d'entente avec la SSR?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Bühler-Tschap- pina, Geissbühler, Graf, Hari, Martignoni, Müller-Scharnach- tal, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Reichling, Rutishauser, Sager, Uhlmann (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Auf Grund des neuen Radio- und Fernsehartikels in der Bundesverfassung wird gegenwärtig ein Radio- und Fern- sehgesetz ausgearbeitet. Mit diesem Gesetz soll unter ande- rem eine saubere Grundlage für die verschiedenen schon erteilten und noch zu erteilenden Konzessionen an Medien- veranstalter geschaffen werden. Die geltende Konzession der SRG läuft am 31. Dezember 1987 ab. Dem Vernehmen nach soll die Konzession auf den 1. Januar 1988 nicht nur erneuert sondern auch abgeändert werden. Es ist bekannt, dass die Revision der SRG-Konzession beschleunigt vor sich geht, dass einzelne Abänderungen der geltenden Ver- einbarung schon beschlossen sind und dass dem Zentral- vorstand SRG bereits im Januar 1987 ein vollständiger Entwurf einer neuen Konzession vorgelegt werden soll. Die- ses Vorgehen überrascht und erweckt den Eindruck, dass noch vor Beratung des neuen Radio- und Fernsehgesetzes wichtige Weichenstellungen vorgenommen werden sollen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 février 1987
Der Bundesrat ist mit dem Interpellanten der Ansicht, dass mit der Revision der Konzession SRG keine grundsätzliche Weichenstellung vorgenommen, sondern bezüglich Pro- grammangebot lediglich der Ist-Zustand festgehalten wer- den soll. Auf diese Weise ist Gewähr geboten, dass bei medienpolitischen Grundsatzfragen die Entscheidungsfrei- heit des Parlaments vollumfänglich gesichert bleibt.
Die Konzession SRG datiert vom 27. Oktober 1964 und ist in ihrer revidierten Fassung seit dem 1. Januar 1981 in Kraft. Eine Ueberarbeitung drängt sich nach Auffassung des Bun- desrates hauptsächlich aus zwei Gründen auf:
Einmal hat sich seit 1981 die Rechtslage mit der Annahme des Radio- und Fernsehartikels der Bundesverfassung (Art. 55bis BV) und dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen sowie des Bundesbeschlusses über das schwei- zerische Kurzwellenradio verändert. Die Konzession ist an die neue Rechtslage anzupassen.
Zum zweiten weist die heute gültige Konzession sowohl in materieller wie auch in rechtlicher Hinsicht gewichtige Män- gel auf. Unter anderem ist hier auf das Fehlen einer klaren Aufgabenteilung und Verantwortlichkeitsregelung in der Konzession und den Statuten der SRG zu verweisen. Der Bundesrat hat insbesondere in seiner Antwort auf die Inter- pellation der CVP-Fraktion vom 19. Juni 1985 (SRG-Struktu- ren) auf die Diskrepanz zwischen der umfassenden Verant- wortung des Generaldirektors der SRG und seinen in den Statuten festgelegten Kompetenzen aufmerksam gemacht. Ueberdies hat er ein einschlägiges Postulat der Freisinnig- demokratischen Fraktion vom 2. Oktober 1986 entgegenge- nommen. Im weiteren äussert sich die Konzession nicht zu Art und Anzahl der von der SRG verbreiteten Programme. Diese Rechtslage hat verschiedentlich zu Unklarheiten ge- führt.
Da mit der vorgesehenen Revision der Konzession keine grundlegenden Neuerungen geschaffen werden, sondern im Sinne obiger Ausführungen lediglich der Ist-Zustand festgeschrieben werden soll, kann auf den Einbezug weite- rer Kreise in die Beratungen verzichtet werden.
Präsident: Herr Fischer-Hägglingen ist von der Antwort teil- weise befriedigt.
86.229
Parlamentarische Initiative (Borel) Debatten des Nationalrates. Zugang der elektronischen Medien
Initiative parlementaire (Borel) Accès des médias électroniques aux débats du Conseil national
Wortlaut der Initiative vom 18. Juni 1986
Gestützt auf Artikel 93 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich vor, das Geschäftsreglement des Nationalrates wie folgt zu ändern: Art. 51 Abs. 2
Radio und Fernsehen können zur Ergänzung der Berichter- stattung nach Absatz 1 die Verhandlungen vollständig oder ausschnittweise direkt übertragen, wenn die SRG dies für sinnvoll hält.
Abs. 3
Für die Zulassung von lokalen Radio- und Fernsehsendern zur Aufzeichnung der Verhandlungen ist der Ratspräsident zuständig.
Texte de l'initiative du 18 juin 1986
Me fondant sur l'article 93 de la constitution fédérale et sur l'article 21bis de la loi sur les rapports entre les conseils, je propose que le réglement du Conseil national soit modifié de la manière suivante:
Art. 51
Al. 2
Des transmissions directes, de tout ou partie des délibéra-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Fischer-Hägglingen SRG-Konzession. Revision Interpellation Fischer-Hägglingen SSR. Révision de la concession
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.837
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
489-490
Page
Pagina
Ref. No
20 015 227
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