N 20 mars 1987
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Motion Stamm Walter
1985 (BVV 3) bereits zwei Formen anerkannt: die Vorsorge- vereinbarung mit einer Bankstiftung und die Vorsorgeversi- cherung mit einer Versicherungseinrichtung. Eine weitere · Form der anerkannten Selbstvorsorge (Wohneigentumsför- derung) ist in Vorbereitung. Der Bundesrat erachtet die gebundene Selbstvorsorge deshalb als die für die Kultur- schaffenden am besten geeignete Vorsorgeform, weil sie sich durch eine im Verhältnis zur zweiten Säule relattiv grosse Flexibilität auszeichnet. Diese Flexibilität besteht ein- mal in der Möglichkeit der vorzeitigen Mobilisierung der einbezahlten Gelder, so im Falle der Aufnahme einer ande- ren selbständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten (wenn z. B. der Bildhauer zur Malergilde wechselt).
Ferner kann der Rhythmus der Beitragszahlungen in der gebundenen Selbstvorsorge frei bestimmt werden. Die Vor- sorge kann somit individueller auf die konkrete finanzielle Situation der betreffenden Person zugeschnitten werden. Im Gegensatz zur zweiten Säule besteht in der dritten Säule die freie Kombinierbarkeit zwischen den Vorsorgebereichen Alter, Hinterlassenschaft und Invalidität. Schliesslich kön- nen die Mittel der gebundenen Selbstvorsorge unter Umständen auch auf einen Vorsorgeträger der zweiten Säule übertragen werden, nicht aber umgekehrt.
Die Situation der Kulturschaffenden bezüglich der AHI-Vor- sorge wurde neulich auf Verwaltungsstufe mit betroffenen Kreisen eingehend besprochen. Dabei musste darauf hinge- wiesen werden, dass der Bund zurzeit keine Rechtsgrund- lage hat, um entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung für die Kulturschaffenden zu errichten oder permanent Beiträge für ihre AHI-Vorsorge zu erbringen. Ob der Bund allenfalls zusammen mit anderen Gemeinwesen und eventuell priva- ten Organisationen eine Starthilfe für die Vorsorge der Kul- turschaffenden gewährt, bedarf der eingehenden Abklä- rung.
Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge prüfen, ob und wie der besonderen Situation der Kulturschaffenden und anderer, in vergleich- barer wirtschaftlicher Situation lebender Berufsgruppen im Bereich der AHI-Vorsorge Rechnung getragen werden kann. In diesem Sinn ist er bereit, den vorliegenden Vorstoss in der Form eines Postulats entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
86.915
Motion Neukomm Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Prévoyance professionnelle et encouragement à l'accession à la propriété de logements
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1986
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag zu unterbreiten, wie Artikel 331c des Schweizerischen Obligationenrechts und Artikel 30 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Sinne der Förderung des Wohneigentums für den Eigenbedarf geändert werden können.
Texte de la motion du 6 octobre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres des propositions et un rapport visant à modifier l'arti- cle 331c du code des obligations et l'article 30 de la loi sur la prévoyance professionnelle (LPP) de façon à encourager l'accession à la propriété de logements destinés aux besoins propres des personnes qui les acquièrent.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- cher, Borel, Clivaz, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Friedli, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenber- ger Moritz, Meyer-Bern, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann, Renschler, Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Bestimmungen des BVG über die Wohneigentumsförde- rung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge befriedi- gen bekanntlich in der praktischen Anwendung nicht. Die jüngeren Versicherten, die den Erwerb von Wohneigentum für sich und ihre Familie beabsichtigen, erhalten aufgrund der Artikel 37 Absatz 4 bzw. Artikel 40 BVG keine bzw. keine sehr wirksame Hilfe. Einerseits kommt die Kapitalabfindung gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG nur für die älteren, vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer zum Tragen und anderseits sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Pro- bleme im Zusammenhang mit der Verpfändung der künfti- gen Altersleistungen nach Artikel 40 BVG dermassen gross, dass dieses Instrument keine praktische Bedeutung erhalten dürfte.
Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die Möglich- keit der Barauszahlung auch für die Wohneigentumsförde- rung als Vorsorgeform einzusetzen. Ein Teil des geäufneten Kapitals des Versicherten soll für den Erwerb von Wohnei- gentum oder für die Amortisation darauf lastender Hypothe- kardarlehen eingesetzt werden können. Die Vorsorge in Form von Wohneigentum ist eine gute und sichere Vor- sorge. Sie ist insbesondere inflationsresistenter als die spä- ter allenfalls einmal auszurichtenden Geldleistungen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Dezember 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 décembre 1986 Das Anliegen des Motionärs ist dem Bundesrat bekannt und wird zur Zeit im Rahmen der Beratungen der Eidgenössi- schen Kommission für die berufliche Vorsorge beurteilt. Es besteht eine von der erwähnten Kommission beauftragte Arbeitsgruppe, die diesem Problem volle Aufmerksamkeit widmet und der Kommission demnächst einen diesbezügli- chen Bericht unterbreiten wird. Aufgrund dieser Umstände beantragt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.132
Motion Stamm Walter AHV-Rentenalter Age ouvrant le droit à l'AVS
Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986 Der Bundesrat wird gebeten, im Rahmen der 10. AHV-Revi- sion das Rentenalter für Berufstätige mit schwerer körperli-
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Motion Aliesch
cher Arbeit unter erschwerten Bedingungen ohne Renten- kürzung herabzusetzen.
Texte de la motion du 11 décembre 1986
Le Conseil fédéral est invité, dans le cadre de la 10e révision de l'AVS, à abaisser, sans réduction de la rente, l'âge ouvrant le droit à l'AVS pour les personnes actives effec- tuant des travaux physiquement pénibles dans des condi- tions difficiles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Borel, Deneys, Euler, Friedli, Gloor, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Morf, Nauer, Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Renschler, Ruffy, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehn- der
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Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Praxis zeigt sich, dass ein tieferes Rentenalter für Arbeitnehmer, welche jahrzehntelang körperlich schwere Arbeit unter erschwerten Bedingungen verrichten müssen, z. B. Giessereiarbeiter, Bauarbeiter usw., eine Notwendig- keit darstellt. Ausländische Untersuchungen haben erge- ben, dass sie mit einer kürzeren Lebenserwartung rechnen müssen, als dies für die übrige Bevölkerung gilt. Der Bun- desrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, wie für solche Arbeitnehmer eine Herabsetzung des AHV-Rentenalters ohne Rentenkürzung mit der 10. AHV-Revision eingeführt werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987
Der Motionär möchte für Berufstätige «mit schwerer körper- licher Arbeit unter erschwerten Bedingungen» einen AHV- Rentenvorbezug ohne Kürzung vorsehen. Als Beispiel nennt er in seiner Begründung Giessereiarbeiter und Bauarbeiter. Der Bundesrat hat im November 1986 anlässlich der traditio- nellen Gespräche mit den Partei- und Fraktionspräsidenten im von Wattenwil-Haus sein Programm für die 10. AHV- Revision diskutiert und vorgestellt. Er hat sich dabei auch mit dem flexiblen Rentenalter befasst und vorgeschlagen, für Männer und Frauen die generelle Ermöglichung des Rentenvorbezugs um ein Jahr unter Inkaufnahme einer Kür- zung vorzuschlagen. Die vom Motionär beantragte Lösung wurde zwar in den Vorbereitungsarbeiten der Verwaltung diskutiert, dann aber nicht mehr weiter verfolgt und vom Bundesrat nicht in sein Programm aufgenommen. Der Bun- desrat hat jedoch am 9. Oktober 1986 im Zusammenhang mit der Beratung der POCH-Initiative betreffend die Herab- setzung des AHV-Rentenalters (Geschäft Nr. 85.045) ein Postulat des Nationalrats entgegengenommen, welches innert Jahresfrist einen Bericht zum flexiblen Rentenalter in der AHV verlangt. Dieser Bericht wird sich auch mit dem Vorschlag des Motionärs befassen.
Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, den Bundesrat mit einer Motion auf eine ganz bestimmte Lösungsvariante für die 10. AHV-Revision zu verpflichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.179
Motion Aliesch Berufliche Vorsorge. Förderung des Wohneigentums
Prévoyance professionnelle et accès à la propriété de logement
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen vorzuschla- gen, die sicherstellen, dass sämtliche im Rahmen der beruf- lichen Vorsorge angesparten Gelder, unabhängig davon, ob sie zur obligatorischen oder zur über-obligatorischen Vor- sorge gehören, wirksam zugunsten des Erwerbs von Wohn- eigentum für den eigenen Bedarf eingesetzt werden kön- nen. Dabei soll der Zweck der beruflichen Vorsorge selbst- verständlich bewahrt werden. Dazu sind unter anderem fol- gende Aenderungen nötig:
a. die im Zeitpunkt des Erwerbs des Wohneigentums beste- henden Altersgutschriften als Eigenkapital eingesetzt und künftige Beiträge, soweit sie zur Aeufnung von Altersgut- schriften dienen, für die Amortisation von Hypotheken ver- wendet, oder
b. die Altersgutschriften, bzw. deren Zuwachs, zum Erwerb von Wohneigentum verpfändet werden können.
Ferner sind alle Bestimmungen des BVG, welche diesem Anliegen entgegenstehen, anzupassen, ebenso Artikel 49 Absatz 2, damit die Wohneigentumsförderung auch im über- obligatorischen Bereich gewährleistet ist.
Artikel 82 BVG muss vorsehen, dass die steuerlichen Ver- ordnungen zum BVG auch im Bereich der dritten Säule das Wohneigentum bevorzugen.
Texte de la motion du 17 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de proposer des mesures qui garantissent le droit de disposer à bon escient de toutes les économies faites grâce à la prévoyance professionnelle, tant obligatoire que supplémentaire, pour accéder à la propriété d'un logement à condition que l'acquéreur ait l'intention de l'utiliser personnellement. En l'occurrence, on veillera évi- demment à faire en sorte que l'objectif de la prévoyance professionnelle soit sauvegardé. A cet effet, il faut notam- ment procéder aux modifications suivantes:
a. les bonifications de vieillesse existant au moment de l'acquisition du logement puissent être utilisées comme capital propre de l'intéressé et que les cotisations futures soient employées pour l'amortisation des hypothèques, dans la mesure où elles servent à financer ces bonifications, ou
b. que ces bonifications, voire l'accroissement de leurs montants, puissent être mis en gage pour faciliter l'accès à la propriété de logement.
En outre, toutes les dispositions de la loi sur la pré- voyance professionnelle qui contrecarrent la réalisation de ces objectifs, ainsi que l'article 49, 2e alinéa, doivent être adaptés de façon que les mesures qui visent à encourager l'accès à la propriété de logement s'appliquent aussi aux cotisations et aux prestations supplémentaires.
L'article 82 de la loi sur la prévoyance professionnelle doit prévoir que les ordonnances à caractère fiscal se fondant sur cette loi encouragent l'accès à la propriété de logement dans le secteur du 3e pilier également.
Mitunterzeichner. - Cosignataires: Allenspach, Ammann- Bern, Aregger, Aubry, Basler, Blocher, Bremi, Bühler- Tschappina, Camenzind, Cantieni, Cincera, Columberg, Eppenberger-Nesslau, Fierz, Fischer-Hägglingen, Fluba-
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Motion Stamm Walter AHV-Rentenalter Motion Stamm Walter Age ouvrant le droit à l'AVS
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In
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.132
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
494-495
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Pagina
Ref. No
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