495
Motion Aliesch
cher Arbeit unter erschwerten Bedingungen ohne Renten- kürzung herabzusetzen.
Texte de la motion du 11 décembre 1986
Le Conseil fédéral est invité, dans le cadre de la 10e révision de l'AVS, à abaisser, sans réduction de la rente, l'âge ouvrant le droit à l'AVS pour les personnes actives effec- tuant des travaux physiquement pénibles dans des condi- tions difficiles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Borel, Deneys, Euler, Friedli, Gloor, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Morf, Nauer, Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Renschler, Ruffy, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehn- der
(19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Praxis zeigt sich, dass ein tieferes Rentenalter für Arbeitnehmer, welche jahrzehntelang körperlich schwere Arbeit unter erschwerten Bedingungen verrichten müssen, z. B. Giessereiarbeiter, Bauarbeiter usw., eine Notwendig- keit darstellt. Ausländische Untersuchungen haben erge- ben, dass sie mit einer kürzeren Lebenserwartung rechnen müssen, als dies für die übrige Bevölkerung gilt. Der Bun- desrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, wie für solche Arbeitnehmer eine Herabsetzung des AHV-Rentenalters ohne Rentenkürzung mit der 10. AHV-Revision eingeführt werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987
Der Motionär möchte für Berufstätige «mit schwerer körper- licher Arbeit unter erschwerten Bedingungen» einen AHV- Rentenvorbezug ohne Kürzung vorsehen. Als Beispiel nennt er in seiner Begründung Giessereiarbeiter und Bauarbeiter. Der Bundesrat hat im November 1986 anlässlich der traditio- nellen Gespräche mit den Partei- und Fraktionspräsidenten im von Wattenwil-Haus sein Programm für die 10. AHV- Revision diskutiert und vorgestellt. Er hat sich dabei auch mit dem flexiblen Rentenalter befasst und vorgeschlagen, für Männer und Frauen die generelle Ermöglichung des Rentenvorbezugs um ein Jahr unter Inkaufnahme einer Kür- zung vorzuschlagen. Die vom Motionär beantragte Lösung wurde zwar in den Vorbereitungsarbeiten der Verwaltung diskutiert, dann aber nicht mehr weiter verfolgt und vom Bundesrat nicht in sein Programm aufgenommen. Der Bun- desrat hat jedoch am 9. Oktober 1986 im Zusammenhang mit der Beratung der POCH-Initiative betreffend die Herab- setzung des AHV-Rentenalters (Geschäft Nr. 85.045) ein Postulat des Nationalrats entgegengenommen, welches innert Jahresfrist einen Bericht zum flexiblen Rentenalter in der AHV verlangt. Dieser Bericht wird sich auch mit dem Vorschlag des Motionärs befassen.
Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, den Bundesrat mit einer Motion auf eine ganz bestimmte Lösungsvariante für die 10. AHV-Revision zu verpflichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.179
Motion Aliesch Berufliche Vorsorge. Förderung des Wohneigentums
Prévoyance professionnelle et accès à la propriété de logement
Wortlaut der Motion vom 17. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen vorzuschla- gen, die sicherstellen, dass sämtliche im Rahmen der beruf- lichen Vorsorge angesparten Gelder, unabhängig davon, ob sie zur obligatorischen oder zur über-obligatorischen Vor- sorge gehören, wirksam zugunsten des Erwerbs von Wohn- eigentum für den eigenen Bedarf eingesetzt werden kön- nen. Dabei soll der Zweck der beruflichen Vorsorge selbst- verständlich bewahrt werden. Dazu sind unter anderem fol- gende Aenderungen nötig:
a. die im Zeitpunkt des Erwerbs des Wohneigentums beste- henden Altersgutschriften als Eigenkapital eingesetzt und künftige Beiträge, soweit sie zur Aeufnung von Altersgut- schriften dienen, für die Amortisation von Hypotheken ver- wendet, oder
b. die Altersgutschriften, bzw. deren Zuwachs, zum Erwerb von Wohneigentum verpfändet werden können.
Ferner sind alle Bestimmungen des BVG, welche diesem Anliegen entgegenstehen, anzupassen, ebenso Artikel 49 Absatz 2, damit die Wohneigentumsförderung auch im über- obligatorischen Bereich gewährleistet ist.
Artikel 82 BVG muss vorsehen, dass die steuerlichen Ver- ordnungen zum BVG auch im Bereich der dritten Säule das Wohneigentum bevorzugen.
Texte de la motion du 17 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de proposer des mesures qui garantissent le droit de disposer à bon escient de toutes les économies faites grâce à la prévoyance professionnelle, tant obligatoire que supplémentaire, pour accéder à la propriété d'un logement à condition que l'acquéreur ait l'intention de l'utiliser personnellement. En l'occurrence, on veillera évi- demment à faire en sorte que l'objectif de la prévoyance professionnelle soit sauvegardé. A cet effet, il faut notam- ment procéder aux modifications suivantes:
a. les bonifications de vieillesse existant au moment de l'acquisition du logement puissent être utilisées comme capital propre de l'intéressé et que les cotisations futures soient employées pour l'amortisation des hypothèques, dans la mesure où elles servent à financer ces bonifications, ou
b. que ces bonifications, voire l'accroissement de leurs montants, puissent être mis en gage pour faciliter l'accès à la propriété de logement.
En outre, toutes les dispositions de la loi sur la pré- voyance professionnelle qui contrecarrent la réalisation de ces objectifs, ainsi que l'article 49, 2e alinéa, doivent être adaptés de façon que les mesures qui visent à encourager l'accès à la propriété de logement s'appliquent aussi aux cotisations et aux prestations supplémentaires.
L'article 82 de la loi sur la prévoyance professionnelle doit prévoir que les ordonnances à caractère fiscal se fondant sur cette loi encouragent l'accès à la propriété de logement dans le secteur du 3e pilier également.
Mitunterzeichner. - Cosignataires: Allenspach, Ammann- Bern, Aregger, Aubry, Basler, Blocher, Bremi, Bühler- Tschappina, Camenzind, Cantieni, Cincera, Columberg, Eppenberger-Nesslau, Fierz, Fischer-Hägglingen, Fluba-
N
20 mars 1987
496
Motion Aliesch
cher, Früh, Giger, Graf, Hari, Hofmann, Humbel, Hunziker, Kohler Raoul, Kühne, Künzi, Landolt, Loretan, Mühlemann, Müller-Scharnachtal, Müller-Meilen, Nebiker, Nef, Neuen- schwander, Pfund, Reich, Revaclier, Röthlin, Rutishauser, Schärli, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Schnyder-Bern, Schüle, Schwarz, Spälti, Spoerry, Steinegger, Stucky, Uhl- mann, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss, Zwingli (55)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit 1. In der Schweiz sind wesentlich weniger als 30 Prozent der Wohnungen im Besitze ihrer Bewohner. Die Eigentümer- quote ist damit auch im internationalen Vergleich ausseror- dentlich gering. Demgegenüber wird die staatspolitische Bedeutung einer breiten Eigentumsstreuung allseits aner- kannt. In den Artikeln 34quater Absatz 6 und 34sexies BV bestehen deshalb gleich zwei Verfassungsaufträge zur Eigentumsförderung. Zahlreiche parlamentarische Vor- stösse wurden in den vergangenen Jahren zur Eigentums- förderung eingebracht. Indessen muss festgestellt werden, dass die unwidersprochenen politischen Zielsetzungen nach wie vor kaum in zweckdienliche Massnahmen umge- setzt worden sind.
Dem Erwerb von Wohneigentum stehen oft ein Mangel an Eigenkapital und hohe Eigentümerlasten als Folge der Ver- schuldung entgegen. Allerdings liegt das Problem sehr häu- fig nicht darin, dass zuwenig Kapital und Einkommen für die Erfüllung von Schuldverpflichtungen tatsächlich vorhanden wären; vielfach ist es die mangelnde Verfügbarkeit von Eigenkapital und Einkommen, welche die Wohneigentums- bildung hemmt. Deshalb erweist sich als von besonderer Bedeutung, dass die Mittel der beruflichen Vorsorge wirk- sam in den Dienst der Eigentumsförderung gestellt werden können. Die «Expertenkommission Wohneigentumsförde- rung» unter dem Vorsitz von Regierungsrat Masset, Baudi- rektor des Kantons Freiburg, hat in ihrem Bericht vom 17. Dezember 1979 die dazu notwendigen Grundlagen erar- beitet und zuhanden des Gesetzgebers konkrete Vorschläge unterbreitet.
Das Modell der Expertenkommission Masset beruht auf den beiden Elementen, wonach einerseits die im Zeitpunkt des Erwerbs von Wohneigentum bestehenden Altersgut- schriften eingesetzt und anderseits der in der Folge erzielte jährliche Zuwachs der Altersgutschriften zur Amortisation der Hypotheken verwendet werden kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber für die Eigen- tumsförderung im Rahmen des BVG sich an diesem Modelle orientieren wollte. Wie sich nachträglich bei der Vorberei- tung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Altersvorsorge herausstellte, kann jedoch aufgrund des Wortlautes von Artikel 40 BVG dieses Ziel nicht erreicht werden.
In seiner Stellungnahme vom 23. Mai 1985 vertritt das Bundesamt für Justiz die Auffassung, dass der in Artikel 40 Absatz 1 verwendete Begriff der Verpfändung von anwart- schaftlichen Ansprüchen auf Altersleistungen nur im techni- schen Wortsinn von Artikel 899 und folgende ZGB verstan- den werden dürfte. Da aber im Falle eines vorzeitigen Todes des Versicherten gar keine Ansprüche entstehen, wird das Pfand im Zeitpunkt des Erwerbs des Wohneigentums wirt- schaftlich wertlos. Die Banken werden deshalb ein solches Pfand nicht anerkennen. Aus diesen Gründen steht heute schon fest, dass die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge gar nicht zum Tragen kommen wird. Im Lichte der Vorbereitungen der Durchführungsvor- schriften hat es sich deshalb ergeben, dass die Formulie- rung von Artikel 40 BVG weder der vom Gesetzgeber ver- folgten ratio legis noch dem Verfassungsauftrag in Artikel 34quater Absatz 6 BV entspricht.
Die eidgenössischen Räte sind nämlich beim Erlass von Artikel 40 BV zweifellos davon ausgegangen, dass dem Vor- sorgenehmer ermöglicht werden solle, seine Altersguthaben als wirtschaftlich vollwertiges Pfand einzusetzen, was sich inzwischen als unmöglich erwiesen hat. Im Sinne einer minimalen Anpassung des BVG wäre es deshalb erforder- lich, zumindest den Bestand, bzw. den Zuwachs der Alters-
guthaben selbst zur Verpfändung zuzulassen, statt lediglich die anwartschaftlichen Ansprüche auf Altersleistungen. Allerdings entspricht es der direktesten, administrativ ein- fachsten und damit wirkungsvollsten Eigentumsförderung, wenn die Mittel der beruflichen Vorsorge im Sinne des Expertenberichtes Masset unmittelbar für den Erwerb des Wohneigentums verwendet werden können. 6. Von beson- derer Bedeutung wird überdies sein, dass auch die im über- obligatorischen Bereich angesparten Mittel zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums verwendet werden dürfen. Artikel 331c Absatz 2 OR statuiert das Verbot der Verpfän- dung von Forderungen auf künftige Vorsorgeleistungen. Dies wird für den obligatorischen Bereich der Vorsorge relativiert. Artikel 49 Absatz 2 BVG, welcher die für die wei- tergehende Vorsorge geltenden Bestimmungen des BVG aufzählt, nennt die Wohneigentumsförderung nicht. Somit fehlt im über-obligatorischen Bereich die Verpfändungs- möglichkeit, wie das Bundesamt für Justiz mit Gutachten vom 19. Juli 1985 feststellt. Diesem Mangel ist durch eine BVG-Revision abzuhelfen.
Schliesslich ist inbezug auf die Wohneigentumsförderung eine Gleichbehandlung von beruflicher Vorsorge einerseits und an die Altersvorsorge gebundene dritte Säule ander- seits sicherzustellen, nachdem die Verordnung 3 zum BVG (BVV 3) das Wohnsparen als Vorsorgeform anerkennt. Die gegenwärtigen Bemühungen der Eidgenössischen Kommis- sion für die berufliche Vorsorge, durch eine neue Verord- nung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge das Instrumentarium zu ver- bessern, sind begrüssenswert; die auf dem Verordnungs- weg realisierbaren und auf den geltenden Gesetzesbestim- mungen basierenden Möglichkeiten sind beförderlich aus- zuschöpfen. Es bedingt dies anderseits aber auch eine Ver- stärkung der Wohneigentumsförderung im Rahmen der zweiten Säule, um in dieser Hinsicht ein Gleichgewicht zwischen beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvor- sorge zu gewährleisten.
In der Bodenrechtsdiskussion ist eine wachsende Besorg- nis gegenüber einer weiteren Konzentration des Immobilien- besitzes deutlich spürbar. Die Chancen, im Rahmen des BVG gleichzeitig das Vorsorgeziel und eine breitere Eigen- tumsstreuung zu realisieren, müssen deshalb genutzt wer- den. Ebenso sind die erweiterten Möglichkeiten zum Erwerb von Wohneigentum dazu geeignet, das Problem der Anlage angesparter Gelder durch die Vorsorgeeinrichtungen zu entschärfen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987
Der Motionär beschlägt mit seinem Vorstoss ein Thema, das den Gesetzgeber bereits bei der Beratung des Bundesgeset- zes über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVG) beschäftigt hat. Die nun in Kraft getrete- nen Artikel 37 Absatz 4 und 40 BVG fördern den Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf des Versicherten bzw. die Amortisation auf diesem Wohneigentum bestehender Hypothekardarlehen im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf zwei Arten:
Kapitalabfindung bis zur Hälfte der obligatorischen Alters- ansprüche;
Verpfändung der Ansprüche auf Altersleistungen, wobei die Höhe der pfandrechtlich gesicherten Forderung mit dem Stand des Altersguthabens, maximal mit demjenigen im Alter 50 der versicherten Person begrenzt ist.
Aufgrund von Artikel 4 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorge- formen (BVV 3) wird es dem Vorsorgenehmer ferner ermög- licht, seine im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge finanzierten künftigen Altersleistungen ebenfalls für die oben dargestellte Wohneigentumsförderung zu verpfänden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 Absatz 3 BVV 3 es den Bankstiftungen erlaubt, die Begrenzung für Hypothekardarlehen im Rahmen der gebundenen Selbstvor- sorge zu überschreiten.
497
Motion Brelaz
Die Wohneigentumsförderung im Rahmen von Artikel 34quater BV ist ein Mittel der beruflichen Vorsorge bzw. der gebundenen Selbstvorsorge und nicht umgekehrt. In die- sem Sinn und Rahmen sind alle Möglichkeiten der Förde- rung des Wohneigentums optimal auszuschöpfen. So emp- fiehlt die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge den Erlass einer Verordnung über den unmittelba- ren Einsatz der Mittel der gebundenen Selbstvorsorge für den Erwerb von Wohneigentum zum Selbstbedarf des Vor- sorgenehmers und für die Amortisation darauf bestehender Hypothekardarlehen.
Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Wohneigentumsför- derung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist daran zu erinnern, dass die Vermögen der Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 71 Absatz 1 BVG in erster Linie sicher ange- legt werden müssen. Oberstes Ziel dieser Anlagesicherheit ist der Schutz der Versichertenansprüche. Zudem ist zu beachten, dass der gleiche Vorsorgebetrag nicht einerseits für die Kapital- bzw. Rentenleistung bereitgestellt und ande- rerseits ohne weiteres für die Wohneigentumsförderung ein- gesetzt werden kann. Die Ansprüche der Versicherten auf eine Kapital- oder Rentenleistung müssen im Sinne der oben erwähnten Verfassungsbestimmung zumindest im Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge Ansprüchen allfälliger Pfandgläubiger grundsätzlich vorge- hen. Aus diesem Grund können gemäss Artikel 40 BVG nicht die Altersguthaben, sondern nur die Ansprüche des Versicherten auf Altersleistungen verpfändet werden. Der Gesetzgeber hat zur Vermeidung von Zielkonflikten zwi- schen beruflicher Vorsorge und Wohneigentumsförderung sowie aus Gründen der Praktikabilität die Aufnahme der im Bericht Masset empfohlenen Bestimmungen in das BVG abgelehnt,
Eine Stärkung der Wohneigentumsförderug als Vorsorge im Rahmen der 2. Säule wäre denkbar durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 40 BVG. De lege lata erstreckt sich diese Bestimmung bekanntlich nur auf das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Für den Einbezug der Wohneigentumsförderung in den Rahmen der ausserob- ligatorischen beruflichen Vorsorge bedarf es einer Aende- rung auf Gesetzesstufe.
Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des BVG dem Problem der Wohneigentumsförderung als Mittel der beruflichen Vorsorge besondere Beachtung schenken. In diesem Sinn beantragt er, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.981
Motion Weder-Basel Umweltkatastrophen. Haftpflicht Motion Weder-Bâle Catastrophes écologiques. Responsabilité civile
Texte de la motion du 1er décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer les bases légales nécessaires afin qu'en cas de grand sinistre, la charge de la preuve incombe à l'auteur présumé du dommage et non pas au lésé.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Fierz, Grendel- meier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs, Oehen, Zwygart (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Katastrophe von Schweizerhalle hat bewirkt, dass viele Menschen in der Region Basel und viele Unterlieger am Rhein zu Schaden kommen und noch kommen werden. Der entsprechende Versicherungsschutz scheint wohl gewähr- leistet, es dürfte jedoch zu vielen Streitfällen kommen, wobei die Geschädigten beweispflichtig sind.
Japan praktiziert die Methode der Umkehr der Beweislast bei Grossunfällen und hat damit sehr gute Erfahrungen gemacht.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahl- reiche Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- Jung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.988
Motion Brelaz Risiken durch die chemische Industrie Risques inhérents à l'industrie chimique
Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, alle gesetzlichen Vorausset- zungen zu schaffen, dass im Falle eines Gross-Schadener- eignisses nicht der Geschädigte, sondern der wahrscheinli- che Schädiger beweispflichtig ist.
Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986
Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Bestimmun- gen dahingehend zu verändern oder verändern zu lassen, dass
a. die Risiken, dort, wo gefährliche Fabriken am gleichen Ort
63-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Aliesch Berufliche Vorsorge. Förderung des Wohneigentums Motion Aliesch Prévoyance professionnelle et accès à la propriété de logement
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.179
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
495-497
Page
Pagina
Ref. No
20 015 232
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.