N 20 mars 1987
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Motion Camenzind
L'utilisation de solvants chlorés doit être réglée de telle façon qu'il soit possible de remplacer au plus ces subs- tances. Les substances interdits en Suisse devraient aussi l'être dans le monde entier et le Conseil fédéral est chargé d'intervenir à ce sujet sur le plan international; il y a lieu de prohiber l'exportation de Suisse de tels produits.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Gurtner, Herc- zog, Magnin (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit der Katastrophe bei Sandoz-Schweizerhalle zeigt sich einmal mehr die Problematik von Produktion und Lagerung und Verseuchung der Umwelt mit Giftstoffen. Das damit verbundene Entstehen von Sondermüll und dessen Beseiti- gung vervollständigen die Problematik.
Ein Umdenken in der Chemie ist notwendig; langfristig dürfen nur noch Stoffe hergestellt werden, welche in der Natur schadlos abgebaut werden können. Ebenso muss die Notwendigkeit der produzierten Stoffe für uns abgeklärt werden. Heute gehören bereits gewisse Stoffe auf die Ver- botsliste; andere müssen im Verbrauch stark eingeschränkt werden. Ein Verbot in der Schweiz muss aber auch gleich- zeitig bedeuten, dass diese Stoffe ebenso durch internatio- nale Organisationen weltweit verboten werden. Hiezu soll der Bundesrat entsprechende Vorstosse auf internationaler Ebene vornehmen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.126 Motion Camenzind In der Schweiz nicht zugelassene Stoffe Substances interdites en Suisse
Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, die Produktion und Lage- rung von Stoffen, deren Verwendung in der Schweiz nicht mehr zugelassen ist, zu verbieten. Er ergreift Massnahmen, die die Verwendung dieser Stoffe weltweit verhindern helfen und verbietet den Import von Agrarprodukten aus Ländern, die die Verwendung bei uns verbotener Stoffe zulassen.
Texte de la motion du 8 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé d'interdire la production et l'entreposage de substances dont l'utilisation n'est pas autorisée en Suisse. Il adoptera des mesures pour inciter les autres Etats à renoncer eux aussi à ces substances, et interdira l'importation de produits agricoles en provenance de pays qui autorisent l'utilisation de substances prohibées en Suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Blunschy, Colum- berg, Flubacher, Grassi, Hess, Iten, Keller, Kühne, Ogi, Ruck- stuhl, Schärli, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Segmüller, Seiler, Stamm Judith (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es ist nicht mehr vertretbar, dass weiterhin Stoffe, deren Umweltgefährdung erkannt worden ist und aus diesem Grund in der Schweiz nicht mehr verwendet werden dürfen, weiterhin bei uns produziert und gelagert werden. Damit soll verhindert werden, dass der Bevölkerung und unserer natür- lichen Umwelt weiterhin «Restrisiken> durch Stoffe zuge- mutet werden, deren Anwendung verboten ist.
Artikel 10 Absatz 4 des Umweltschutzgesetzes gibt dem Bundesrat die Kompetenz, durch Verordnung, bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen zu verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.
Das Ansehen der Schweiz hat durch den Unfall in Basel stark gelitten. Die «natürliche Umwelt» ist ein Schutzobjekt des Umweltschutzgesetzes. Sie endet nicht an unseren Lan- desgrenzen. Die Welt wird oft als «vernetztes System» bezeichnet. Dieser Begriff trifft ganz besonders für die Umwelt zu. Eingriffe in die «natürliche Umwelt» haben oft weltweite Folgen. Die Schadstoffbelastungen sind weltweit zu hoch und müssen deshalb auf internationaler Ebene bekämpft und vermindert werden. Im «internationalen Umweltschutz» bestehen beträchtliche politische und recht- liche Lücken. Die Schweiz muss zeigen, dass sie nach Basel willens ist, ihre fortschrittlichen Normen durchzusetzen. Sie muss aber alles daran setzen, dass auch auf internationaler Ebene Fortschritte erzielt werden.
Umgehung der nationalen Umweltschutzgesetzgebung durch Verlagerung der Produktion und des Absatzmarkts darf in Zukunft nicht mehr länger hingenommen werden. Internationale Gremien geben hier einem neutralen Klein- staat die Möglichkeit, Vorstösse in dieser Richtung zu unter- nehmen. Gedacht sei hier z. B. an das Umweltschutzkomitee der OECD, den Europarat, das «Programme des Nations Unies pour l'environnement» usw.
Durch die internationalen Wirtschaftsverflechtungen und den Ausbau der Flugverbindungen gelangen zunehmend Agrarprodukte aus weit entfernten Ländern auf unseren Markt. Sie bilden eine wachsende Konkurrenz für einheimi- sche Produkte.
Es kann der schweizerischen Landwirtschaft nicht zugemu- tet werden, dass sie nur teure, moderne, dafür weniger gefährliche Agrochemikalien gebrauchen darf, gleichzeitig
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Motion Wyss
aber konkurrenziert wird durch Produkte aus Ländern, in denen bei uns verbotene Stoffe weiterhin in der Landwirt- schaft Verwendung finden. Darüber hinaus wird unsere Bevölkerung auf Umwegen durch Stoffe gefährdet, deren Verwendung bei uns verboten ist.
Agrarprodukte aus solchen Ländern dürfen bei uns nicht mehr in den Handel gelangen. Dies könnte eine Signalwir- kung haben, wie die Festsetzung unserer Abgasvorschriften.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, dieese Anliegen zu prüfen und das Parlment laufend über die Ergebnisse zu orientieren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfa- chen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brand- katastrophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.134
Motion Wyss Sicherheit in der chemischen Industrie Sécurité dans l'industrie chimique
Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986
Nebst den psychologischen und wirtschaftspolitischen Aus- wirkungen sowie dem Vertrauensschwund der Bevölkerung zu Staat und Wirtschaft hat der Grossbrand in Schweizer- halle mit seinen katastrophalen Auswirkungen auf das Oekosystem des Rheins erkennen lassen, dass insbeson- dere in der Gewährleistung der Sicherheit chemischer Betriebe Lücken bestehen. Zwar ist das Netz von gesetzli- chen Vorschriften und behördlichen Aufsichtsmassnahmen bereits sehr dicht. Die gesetzlichen Grundlagen mit den zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorschriften sind zwar vorhanden, doch mangelt es offensichtlich an der Kontrolle durch den Staat als auch - zumindest, was die Lagerhaltung betrifft - durch die Betriebe selbst.
Der Bundesrat wird daher beauftragt, gestützt auf das gel- tende Recht, geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um auf eidgenössischer, kantonaler und betriebli- cher Ebene die Aufsicht über die Sicherheit und das umwelt- gerechte Verhalten chemischer, aber auch anderer Betriebe
mit vergleichbaren Risiken zu gewährleisten. Dazu gehört die Verstärkung der Selbstkontrolle durch formelle Bezeich- nung einer verantwortlichen Stelle in den Betrieben.
Es wird insbesondere angeregt, ein gesamtschweizerisches Organ zu schaffen, welches die erforderlichen Aufsichts- massnahmen auf den drei Ebenen Bund, Kanton und Betrieb abgrenzt und koordiniert. Dieses Organ gibt den zuständigen Stellen Empfehlungen ab, veranlasst, dass die betrieblichen Vorkehren zur Wahrung der Sicherheit und des Umweltschutzes auf ihre Tauglichkeit überprüft werden, und hat die Kompetenz, diese bei Bedarf anpassen zu las- sen. In diesem Organ sollen neben Vertretern der zuständi- gen Bundesbehörden (Bundesamt für Umweltschutz, Bun- desamt für Gesundheitswesen, Bundesamt für Polizeiwe- sen, Biga, Suva) und der Kantone auch Fachleute aus For- schung und Wirtschaft mitwirken.
Texte de la motion du 11 décembre 1986
L'incendie de Schweizerhalle n'a pas eu que des répercus- sions économiques et psychologiques, comme la perte de confiance de la population à l'égard de l'Etat et de l'écono- mie. Ses conséquences catastrophiques sur l'écosystème du Rhin ont également montré qu'il y avait des lacunes dans les systèmes de sécurité des industries chimiques. S'il est vrai que les prescriptions législatives et les mesures de contrôle mises en place par les autorités sont déjà abon- dantes et que les bases légales pour la protection de l'envi- ronnement existent, ce qui manque, en revanche, c'est un contrôle par l'Etat ainsi que, tout au moins en ce qui concerne l'entreposage des produits, par les entreprises elles-mêmes.
C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé de mettre sur pied, en se fondant sur les lois en vigueur, les structures appropriées pour que les mesures de sécurité soient contrô- lées par la Confédération, les cantons et les entreprises, afin d'assurer une exploitation qui préserve l'environnement, non seulement dans les industries chimiques, mais aussi dans les autres branches à risques. En outre, dans chaque entreprise, un service aura pour mission de renforcer l'effi- cacité de l'autocontrôle.
Enfin, nous suggérons la création d'un organe national dont le rôle sera de délimiter et de coordonner les mesures de surveillance nécessaires sur les plans de la Confédération, des cantons et des entreprises. Cet organe sera chargé de donner des recommandations aux services compétents, et de veiller à ce que soit testée l'efficacité des dispositions prises par les industries pour garantir la sécurité et la pro- tection de l'environnement. Il aura la compétence de faire modifier ces dispositions si cela s'avère nécessaire. Cet organe sera composé non seulement de représentants des autorités fédérales compétentes (Office de la protection de l'environnement, Office de la santé publique, Office de la police, OFIAMT, CNA), mais également de représentants des cantons, de chercheurs et d'économistes.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Oeffentlichkeit ist nach dem Brandfall in Schweizer- halle mit seinen katastrophalen Auswirkungen auf das Oekosystem des Rheins von verschiedener Seite - nebst anderen berechtigten Forderungen - eine vermehrte öffent- liche Aufsicht über die chemische Industrie gefordert wor- den. Allerdings besteht bereits heute ein dichtes Netz gesetzlicher Vorschriften, verbunden mit zahlreichen behördlichen Aufsichts- und Bewilligungsmassnahmen in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz (Umwelt- schutz-, Gewässerschutz-, Gift-, Elektrizitäts-, Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung, ferner Gesetzgebung über die Transporte gefährlicher Güter sowie über die Sicherheit von technischen Einrichtung und Geräten; dazu kommen im kantonalen Bereich namentlich die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften).
Gerade in den letzten Monaten sind neue Verordnungen zum Umweltschutzgesetz in Kraft getreten; andere sind in
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Camenzind In der Schweiz nicht zugelassene Stoffe Motion Camenzind Substances interdites en Suisse
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.126
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
500-501
Page
Pagina
Ref. No
20 015 237
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