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Motion Wyss
aber konkurrenziert wird durch Produkte aus Ländern, in denen bei uns verbotene Stoffe weiterhin in der Landwirt- schaft Verwendung finden. Darüber hinaus wird unsere Bevölkerung auf Umwegen durch Stoffe gefährdet, deren Verwendung bei uns verboten ist.
Agrarprodukte aus solchen Ländern dürfen bei uns nicht mehr in den Handel gelangen. Dies könnte eine Signalwir- kung haben, wie die Festsetzung unserer Abgasvorschriften.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, dieese Anliegen zu prüfen und das Parlment laufend über die Ergebnisse zu orientieren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfa- chen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brand- katastrophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.134
Motion Wyss Sicherheit in der chemischen Industrie Sécurité dans l'industrie chimique
Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986
Nebst den psychologischen und wirtschaftspolitischen Aus- wirkungen sowie dem Vertrauensschwund der Bevölkerung zu Staat und Wirtschaft hat der Grossbrand in Schweizer- halle mit seinen katastrophalen Auswirkungen auf das Oekosystem des Rheins erkennen lassen, dass insbeson- dere in der Gewährleistung der Sicherheit chemischer Betriebe Lücken bestehen. Zwar ist das Netz von gesetzli- chen Vorschriften und behördlichen Aufsichtsmassnahmen bereits sehr dicht. Die gesetzlichen Grundlagen mit den zum Schutz der Umwelt notwendigen Vorschriften sind zwar vorhanden, doch mangelt es offensichtlich an der Kontrolle durch den Staat als auch - zumindest, was die Lagerhaltung betrifft - durch die Betriebe selbst.
Der Bundesrat wird daher beauftragt, gestützt auf das gel- tende Recht, geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um auf eidgenössischer, kantonaler und betriebli- cher Ebene die Aufsicht über die Sicherheit und das umwelt- gerechte Verhalten chemischer, aber auch anderer Betriebe
mit vergleichbaren Risiken zu gewährleisten. Dazu gehört die Verstärkung der Selbstkontrolle durch formelle Bezeich- nung einer verantwortlichen Stelle in den Betrieben.
Es wird insbesondere angeregt, ein gesamtschweizerisches Organ zu schaffen, welches die erforderlichen Aufsichts- massnahmen auf den drei Ebenen Bund, Kanton und Betrieb abgrenzt und koordiniert. Dieses Organ gibt den zuständigen Stellen Empfehlungen ab, veranlasst, dass die betrieblichen Vorkehren zur Wahrung der Sicherheit und des Umweltschutzes auf ihre Tauglichkeit überprüft werden, und hat die Kompetenz, diese bei Bedarf anpassen zu las- sen. In diesem Organ sollen neben Vertretern der zuständi- gen Bundesbehörden (Bundesamt für Umweltschutz, Bun- desamt für Gesundheitswesen, Bundesamt für Polizeiwe- sen, Biga, Suva) und der Kantone auch Fachleute aus For- schung und Wirtschaft mitwirken.
Texte de la motion du 11 décembre 1986
L'incendie de Schweizerhalle n'a pas eu que des répercus- sions économiques et psychologiques, comme la perte de confiance de la population à l'égard de l'Etat et de l'écono- mie. Ses conséquences catastrophiques sur l'écosystème du Rhin ont également montré qu'il y avait des lacunes dans les systèmes de sécurité des industries chimiques. S'il est vrai que les prescriptions législatives et les mesures de contrôle mises en place par les autorités sont déjà abon- dantes et que les bases légales pour la protection de l'envi- ronnement existent, ce qui manque, en revanche, c'est un contrôle par l'Etat ainsi que, tout au moins en ce qui concerne l'entreposage des produits, par les entreprises elles-mêmes.
C'est pourquoi le Conseil fédéral est chargé de mettre sur pied, en se fondant sur les lois en vigueur, les structures appropriées pour que les mesures de sécurité soient contrô- lées par la Confédération, les cantons et les entreprises, afin d'assurer une exploitation qui préserve l'environnement, non seulement dans les industries chimiques, mais aussi dans les autres branches à risques. En outre, dans chaque entreprise, un service aura pour mission de renforcer l'effi- cacité de l'autocontrôle.
Enfin, nous suggérons la création d'un organe national dont le rôle sera de délimiter et de coordonner les mesures de surveillance nécessaires sur les plans de la Confédération, des cantons et des entreprises. Cet organe sera chargé de donner des recommandations aux services compétents, et de veiller à ce que soit testée l'efficacité des dispositions prises par les industries pour garantir la sécurité et la pro- tection de l'environnement. Il aura la compétence de faire modifier ces dispositions si cela s'avère nécessaire. Cet organe sera composé non seulement de représentants des autorités fédérales compétentes (Office de la protection de l'environnement, Office de la santé publique, Office de la police, OFIAMT, CNA), mais également de représentants des cantons, de chercheurs et d'économistes.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In der Oeffentlichkeit ist nach dem Brandfall in Schweizer- halle mit seinen katastrophalen Auswirkungen auf das Oekosystem des Rheins von verschiedener Seite - nebst anderen berechtigten Forderungen - eine vermehrte öffent- liche Aufsicht über die chemische Industrie gefordert wor- den. Allerdings besteht bereits heute ein dichtes Netz gesetzlicher Vorschriften, verbunden mit zahlreichen behördlichen Aufsichts- und Bewilligungsmassnahmen in den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz (Umwelt- schutz-, Gewässerschutz-, Gift-, Elektrizitäts-, Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung, ferner Gesetzgebung über die Transporte gefährlicher Güter sowie über die Sicherheit von technischen Einrichtung und Geräten; dazu kommen im kantonalen Bereich namentlich die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften).
Gerade in den letzten Monaten sind neue Verordnungen zum Umweltschutzgesetz in Kraft getreten; andere sind in
Motion Nauer
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N
20 mars 1987
Vorbereitung. Diese Verordnungen bringen neue behördli- ' che Kontrollmassnahmen auf Bundes- und Kantonsebene. Auch die chemische Industrie selbst ist von jeher bestrebt gewesen, die Sicherheit durch erhebliche Investitionen und Massnahmen in Forschung und Produktion fortlaufend zu heben und den Interessen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.
Verschiedene Behörden auf Bundes- und Kantonsebene haben aufgrund des geltenden Rechts die Betriebe der chemischen Industrie und anderer Branchen mit ähnlichen Risiken zu beaufsichtigen. Darüber hinaus bestehen weitrei- chende betriebsinterne Sicherheitssysteme. Der Grossbrand in Schweizerhalle hat allerdings erkennen lassen, dass das bisherige Aufsichtssystem der Verbesserung und vermehr- ter Koordination bedarf. Ebenso ist zu prüfen, ob die von den Firmen getroffenen Massnahmen zur Selbstkontrolle und Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der Umwelt in allen Teilen genügen. Davon betroffen sind nicht nur die Produktion und der Transport von Chemikalien und weiterer umweltgefährdender Stoffe anderer Branchen, son- dern auch deren Lagerung. Das Ziel muss es sein, zur Vermeidung von Unfällen das technisch Mögliche zu tun und die Planung von wirksamen Massnahmen bei Störfällen und Katastrophen zu verbessern.
Es hat sich in der Schweiz immer wieder erwiesen, dass die private Wirtschaft aus eigener Kraft willens und in der Lage ist, aus erkannten Mängeln die notwendigen Lehren und Konsequenzen zu ziehen und in der Folge Selbstbeschrän- kung vorzusehen, entsprechende Regeln aufzustellen und sie auch durchzusetzen. - Es gibt etliche bewährte Beispiele dafür:
Vollzug der Elektrizitätsgesetzgebung durch das Eidge- nössische Starkstrominspektorat des Schweizerischen Elek- trotechnischen Vereins,
die Kontrolle von Dampfkesseln, Dampfgefässen und Druckbehältern aufgrund der Arbeits- und Unfallversiche rungsgesetzgebung durch den Schweizerischen Verein für Druckbehälterüberwachung,
die Selbstkontrolle der Banken im Rahmen der Sorgfalts- pflicht-Vereinbarung (und generell die Aufsichtsregelung für die Banken im Rahmen der Eidgenössischen Banken- kommission).
Die Liste der Beispiele liesse sich verlängern. Die Frage stellt sich deshalb, ob nicht auch im Umwelt- und Sicherheitsbe- reich der Chemie und anderer Branchen, die umweltgefähr- dende Stoffe verarbeiten, lagern und handeln, vergleichbare Lösungen möglich sind. Es besteht grundsätzlich kein Zwang, dass allein der Staat neue Sicherheitsvorschriften für diese aufstellen und kontrollieren lassen soll. Die chemi- sche Industrie hat nach dem Brandfall in Schweizerhalle deutlich zu erkennen gegeben, dass sie bereit ist, die betriebsinternen Sicherheitsvorkehren zu überprüfen und wo nötig zu ergänzen.
Zusammenfassung:
Das vorgeschlagene eidgenössische Organ, welches die drei Ebenen Bund, Kanton und Betrieb umfasst und die Betriebe zu noch mehr Eigenverantwortung verpflichtet, koordiniert die Arbeit von eidgenössischen und kantonalen Behörden, von Fachleuten aus Wirtschaft und Forschung sowie die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen und gibt den zuständigen Stellen die nach dem Stand der Technik gebotenen Empfehlungen ab.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen
mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.138
Motion Nauer Umweltschutzgesetz. Verschärfung der Strafbestimmungen
Loi sur la protection de l'environnement. Aggravation des dispositions pénales
Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986 Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Revision der Strafbestimmungen im Umweltschutzgesetz (USG) zu unterbreiten, die a. beim Katastrophenschutz auch die Verletzung der den Anlageinhaber unmittelbar treffenden Verhaltensvorschrif- ten unter Strafe stellt;
b. die vorgesehenen Sanktionen verschärft.
Texte de la motion du 11 décembre 1986
Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux conseils légis- latifs un projet de révision des dispositions pénales de la loi sur la protection de l'environnement qui
a. lors de mesures de protection en cas de catastrophe punisse également ceux qui violent les prescriptions rela- tives au comportement des propriétaires d'installations; b. aggrave les sanctions prévues.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- cher, Borel, Braunschweig, Christinat, Euler, Fankhauser, Friedli, Gloor, Lanz, Pitteloud, Rechsteiner, Renschler, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen, Vannay (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zu a.
Die Strafbarkeit im Bereich des Katastrophenschutzes setzt gemäss Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a USG eine behördli- che Verfügung voraus. Strafwürdig ist aber zweifellos bereits die Verletzung der den Anlageinhaber unmittelbar treffenden Verhaltensvorschriften gemäss Artikel 10 USG. Zu b.
Der in Artikel 60 USG vorgesehene Strafrahmen ist viel zu niedrig. Mindestens ist analog zum Gewässerschutzgesetz ein sogenannter schwerer Fall einzuführen. Nötig ist auch eine drastische Erhöhung der Bussenmaxima.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Wyss Sicherheit in der chemischen Industrie Motion Wyss Sécurité dans l'industrie chimique
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.134
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
501-502
Page
Pagina
Ref. No
20 015 238
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